1894 / 68 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Mar 1894 18:00:01 GMT) scan diff

des Regts, gestellt. 1. Aufgeb. des Landw. Bez. IV. Berlin, früher im Hus. Regt. Fürst Blücher von Wahlstatt (Pomm.) Nr. 5, vom 1. April d. Js. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem Großherzogl. Hess. Train⸗Bat. Nr. 25 kommandiert. Graf v. d. Schulenburg, Sec. Lt. vom Gee. Hus. Regt. Nr. 10, à la suite des, Regts. gestellt. Suder, Hauptm. u. Komp. Chef vom 2. Niederschles. Inf. t. Nr. 47, Roth, Pr. Lt. vom 2. Leib⸗Hus. Regt. Kaiserin Nr. 2, à la suite der betr. Regimenter gestellt. Brandis, Major z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Münsterberg, der Charakter als Oberst⸗Lt. verliehen. von Tschammer u. Osten, Sec. Lt. vom Leib⸗Kür. Regt. Großer Kurfürst (Schles.) Nr. 1, à la suite des Regts. gestellt. v. Wrochem, Hauptm. z. D. und Bezirksoffizier bei dem Landw. Bezirk Köln, der harakter als Major verliehen. Schmock, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30, von dem Kommando zur Dienst⸗ leistung bei einem Proviantamt entbunden. Frhr. Rothv. Schrecken⸗ stein, Pr. Lt. vom 3. Garde⸗Ulan. Regt., unter Entbindung von dem Kommando als Adjutant bei der 17. Kav. Brig. (Großherzogl. Mecklenburg.) à la suite des Regts. gestellt. v. Mos engeil, —3 z. D. und Bezirksoffizier bei dem Landw. Bezirk Fulda, der harakt. als Major verliehen. Bo ck, Hauptm. z. D. u. Bezirksoffiz. bei dem Landw. Bezirk Karlsruhe, der Charakter als Major verliehen. v. Kummer, or⸗ Lt. vom Inf. Regt. von Lützow (I1. Rhein.) Nr. 25, Göler von Ravensburg, Sec. Lt. vom 5. Bad. Inf. Regt. 3, Brandt, Pr. Lt. vom 6. Bad. Inf. Regt. Kaiser Friedrich III. Nr. 114, à la suite der betreffenden Regtr. estellt. Schloifer I., Sec. Lt. à la suite des Feld⸗Art. Regts. Nr. 31, in das Regt. wieder einrangiert. Voß, Hauptm. z. D. und Mittglied des Bekleidungsamts des XVII. Armee⸗Korps, der Cha⸗ rakter als Major verliehen. v. Maubeuge, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 141, à la suite des Regts. gestellt. Hueg, Vize⸗Wachtm. von der Reserve des 2. Rheinischen Feld⸗Art. Regiments Nr. 23, als Port. Fähnr. im Rheinischen Pion. Bat. Nr. 8 an⸗ gestellt. Bartenstein, Unteroff. vom Badischen Pion. Bat. Nr. 14, zum Port. Fähnr. befördert. v. Massow, Pr. Lt. von der 9. Gend. Brig., Frhr. v. Friesen, Pr. Lt. von der 10. Gend. Brig.. zu 1 Wittig, Zeug⸗Pr. Lt. vom Art. Depot in Neisse, zum Zeug⸗Hauptm., Linke, Zeug⸗Lt. vom Art. Depot in Straßburg i. E., zum Zeug⸗Pr. Lt.; die Zeug⸗Feldwebel: Ressin vom Art. Depot in Bromberg, Riedel von der Art. Werkstatt in Spandau, Hübener von der 2. Art. Depot⸗Insp., zu Zeug⸗Lts., befördert. Dierschke, Zeug⸗Hauptm, kommandiert im Kriegs⸗Ministerium, ein Patent seiner Charge verliehen. 1 1 1 A““ Im aktiven Heere. Berlin, 17. März. v. d. Knesebeck, Gen.⸗Lt. und Kommandant von Königsberg i. Pr., in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension, Herzbruch, Gen.⸗Lt. und Kommandant von Straßburg i. E., in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs, mit Pension, Graf zu Dohna, Gen.⸗Major und Kommandeur der 11. Inf. Brig., in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension, Gustke, Gen.⸗Major und Kommandeur der 3. Feld⸗Art. Brig., in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension, zur Disposition estellt. von Rohrscheidt ajor zur Disposition, unter Ertheilung der Erlaubniß zům ferneren Tragen der Uniform des Füs. Regts. von Gersdorff (Hess.) Nr. 80, zum 1. April d. J. von dem Kommando zur Dienstleistung bei dem Kriegs⸗Ministerium in einer Stelle für pensionierte Offiziere entbunden. Reimer, Hauptm. a. D., zuletzt Komp. Chef im Inf. Regt. von der Marwitz (8. Pomm.) Nr. 61, unter Fortfall der ihm vee Aussicht auf Anstellung im Zivildienst, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des gedachten Regiments, v. Schwemler, Hauptm. a. D., zuletzt aggreg. dem Leib⸗Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm III. (1. Brandenburg.) Nr. 8, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des gedachten Regiments, zur Disp. gestellt. Siebenbürger, Hauptm. u. Komp. Chef. vom Jaf. Regt. von der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54, behufs Uebertritts zur Marine⸗Inf. ausgeschieden. Frhr. v. Sell, Oberst z. D. und Kommandant von Schwerin, mit seiner Pension und der Erlaubniß um ferneren Tragen der Uniform des Großherzogl. Mecklenburg. Gren. Regts. Nr. 89 der Abschied bewilligt. v. Corswant, Sec. Lt. à la suite des Kaiser Alexander Garde⸗Gren. 8 182 v. Helldorff, Sec. Lt. à la suite des Garde⸗Kür. Regts., von Arenstorff, Pr. Lt. à la suite des 1. Garde⸗Ulan. Regts., ausgeschieden und zu den Res. Offizieren der betreff. Regtr. über⸗ getreten. Backe, Hauptm. und Komp. Chef vom Inf. Regt. von Boyen (5. Ostpreuß.) Nr. 41, in Genehmigung seines Abschieds⸗ gesuches mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Regts. Uniform, Below, Hauptm. und Komp. Chef vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpreuß.) Nr. 3, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Regts. Uniform, zur Disp. gestellt. Borbstaedt, Major und Bats. Kommandeur vom 8. Ostpreuß. Inf. Regt. Nr. 45, mit Pension, dem Charakter als Oberst⸗Lt. und der Uniform des Grenadier⸗ Regiments König Friedrich III. (1. Ostpreußisches) Nr. 1, Freiherr von Villiez, Major und Kommandeur des Ost⸗ preuß. Train. Bats. Nr. 1, mit Pension und der Uniform des Kür. Regts. von Sepdlitz (Magdeburg.) Nr. 7, Frhr. v. Puttkamer, Major und Bats. Kommandeur vom Kolbergschen Gren. Regt. Graf Gneisenau (2. Pomm.) Nr. 9, mit Pension nebst Aussicht auf An⸗ tellung im Zivildienst und der Regts. Uniform, Schemmann, Major und Abtheil. Kommandeur vom 2. Pomm. Feld⸗Art. Regt. Nr. 17, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Uniform des Feld⸗Art. Regts. von Podbielski (Niederschles.) Nr. 5, Wolter, Prem. Lt. vom Pomm. Train⸗Bat. Nr. 2, mit Fersion nebst Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und der Armee⸗ ÜUniform, v. Quednow, Oberst⸗Lt. z. D., unter Entbindung von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks Stralsund und Ertheilung der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst, mit seiner L” und der Uniform des Inf. Regts. von Boyen (5. Ostpreuß.) Nr. 41, v. Rothenburg, Oberst⸗Lt. z. D., unter Entbindung von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks Stargard, mit seiner Pension und der bisherigen Uniform, v. Blücher, Rittm. à la suite des 2. Westfäl. Hus. Regts. Nr. 11, kommandiert als Adjutant bei der 5. Division, mit Pension, dem Charakter als Major nd seiner bisherigen Uniform, Lorenz, Hauptmann 3. 8 uletzt Kompagnie⸗Chef im Infanterie⸗Regiment Herzog von Hol⸗ stein (Holsteinsches) Nr. 85, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform dieses Regiments, der Ab⸗ schied bewilligt. Schlemm, Hauptm. und Komp. Chef vom Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66, in Genehmigung seines Abschieds⸗ gesuchs, mit und der Uniform des Inf. Regts. Prinz Louis erdinand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27, zur Disposition gestellt. Müller, Oberst⸗Lt. und etatsm. Stabsoffizier des Irf Regts. Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27, mit Pension, dem Charakter als Oberst und der Uniform des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47, der Abschied be⸗ willigt. Jancke, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Graf Kirchbach (1. Nieder⸗ schles.) Nr. 46, Kewisch, Sec. Lt. vom 3. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 50, Liebmann, Sec. Lt. à la suite des 3. Posen. Inf. Regts. Nr. 58, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren der betreff. Regtr. übergetreten. auenburg, Sec. Lt. à la suite desselben Regts., Fäbr. Sepbft Sec. Lt. vom Inf. Regt. von Cour⸗ idre (2. Posen.) Nr. 19, der Abschied bewilligt. Raffel, Pr. Lt. vom 3. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 62, als halbinvalide mit Pension ausgeschieden und zu den Offizieren der Landw. Inf. 1. Auf⸗ übergetreten. v. Schlieffen, Premier⸗Lieutenant vom Ulanen⸗Regiment von Katzler (Schles.) Nr. 2, ausgeschieden und zu den Reserve⸗ Offizieren des Regiments übergetreten. Major z. D., zuletzt im 4. Oberschles. Inf. Regt. r. 63, die Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm I. (2. Ostpreuß.) Nr. 3 ertheilt. Frhr. v. Brenken, Major und Eskadr. Chef vom Westfäl. Ulan. Regt. Nr. 5, mir Pension und der Regts. Uniform, Lang, Pr. Lt. vom 6. Rhein. Inf. Regt. Nr. 68, mit Pension nebst Aussicht auf An⸗

v. Gusnar, Sec. Lt. von der Kavallerie

stellung im Zivildienst und der Armee⸗Uniform, der Abschied be⸗ wiligt v. Devivere, Port. Fähnr. vom Inf. Regt. von Goeben (2. Rhein.) Nr. 28, zur Res. entlassen. Dahlke, Oberst⸗Lt. z. D., unter Entbindung von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bez. Neuß, mit seiner Pension und der Uniform des 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedrich III. Nr. 114, v. d. Osten, Oberst⸗Lt. z. D., unter Entbindung von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks Lübeck und unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 6. Pomm. Inf. Regts. Nr. 49 mit seiner Pension, v. Haug⸗ witz, Rittm. und Eskadr. Chef vom 2. Großherzogl. Mecklenburg. Drag. Regt. Nr. 18, mit Pension, dem Charakter als Major und der Uniform des 3. Bad. Drag. Regts. Prinz Karl Nr. 22, der Abschied bewilligt. Kaddatz, Port. 15 vom Inf. Regt. Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 85, zur Keserve entlassen. v. d. Osten⸗ Sacken, Hauptm. z. D. und Bezirksoffizier bei dem Landw. Bezirk See der Charakter als Major verliehen. Graf v. d. Schulen⸗ urg⸗Wolfsburg, Rittm. à la suite des Königs⸗Ulan. Regts. (1. ö Nr. 13, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Regts., v. d. Lühe, Sec. Lt. à la suite des 2. Hannov. Drag. Regts. Nr. 16, ausgeschieden und zu den Offizieren der Landw. Kav. 1. Aufgebots, übergetreten. v. Versen, Oberst und Kommandeur des Eö“ Hus. Regts. Nr. 17, in Genehmigung seines Ab⸗ schiedsgesuchs, mit Pension und der Regts. Uniform, zur Disp. ge⸗ stellt. Ebmeier, Rittm. und Eskadr. Chef von demselben Regt., mit Pension und der Regts. Uniform, Löbell, Sec. Lt. vom Inf. Regt. von Wittich (3. Hessischee) Nr. 83, der Abschied bewilligt. v. Aster, Hauptm. und Battr. „Chef vom Nassau. Feld⸗Art. Regt. Nr. 27, kommandiert zur Dienstleistung bei dem Art. Depot in Spandau, in Genehmigung seines Abschieds⸗ gesuchs, unter Belassung in seinem Kommando, mit Pension und der ÜUniform des 1. Garde⸗Feld⸗Art. Regts., Kreß, Major und Bats. Kommandeur vom 6. Bad. Inf. Regt. Kaiser Friedrich III. Nr. 114, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension und der Uniform des Inf. Regts. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60, zur Disp. gestellt. Uechtritz, Hauptm. und Battr. Chef vom 1. Bad. Feld⸗Art. Regt. Nr. 14, mit Pension ausgeschieden. v. Beringe, Sec. Lt., vom Inf. Regt. Nr. 99, behufs Uebertritts in Königl. Sächsische Militärdienste, v. Sommerlatt, Oberst⸗Lt. z. D., unter Entbindung von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks Molsheim, Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 4. Magde⸗ burg. Inf. Regts. Nr. 67, sowie der Aussicht auf Anstellung im Zivildienst mit seiner Pension, Zie ger, Major und Bats. Kom⸗ mandeur vom Inf. Regt. Nr. 130, mit Pension und der Uniform des Inf. Regts. Vogel von Falckenstein (7. Westfäl.) Nr. 56 der Abschied bewilligt. v. Graberg, Pr. Lt. vom Schleswig⸗Holstein Drag. Regt. Nr. 13, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Regts⸗ übergetreten. Weinert, Port. Fähnr. von dems. Regt., zur Disp. der Ersatzbehörden entlassen. Grimm, Pr. Lt. vom Königs⸗Inf. Regt. Nr. 145, als halbinvalide mit Pension nebst Aussicht auf An⸗ stellung in der Gendarmerie, ausgeschieden und zu den Offizieren der Landw. Inf. 1. Aufgebots übergetreten. v. Winterfeld, Seec. Lt. vom Hus. Regt. Fürst Blücher von Wahlstatt (Pomm.) Nr. 5, aus⸗ geschieden und zu den Res. Offizieren des Regts. übergetreten. Palm, Hauptm. und Battr. Chef vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 36, in Ge⸗ nehmigung seines Abschiedsgesuchs, mit Pension und der Uniform des 2. Pomm. Feld⸗Art. Regts. Nr. 17, zur Disp. gestellt. v. Ludwig, Pr. Lt. à la suite des Feld⸗Art. Regts. Nr. 36, als halbinvalide mit Pension ausgeschieden und zu den Offizieren der Landw. Feld⸗ Art. 1. Aufgebots übergetreten. Becker, Rittm. und Komp. Chef vom Train⸗Bat. Nr. 17, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und seiner bisherigen Uniform, v. Rentzell, Major z. D., zuletzt Bezirks⸗Offizier bei dem Landw. Bezirk Marienburg, mit seiner Pension und der Uniform des 6. Pomm. Inf. Regts. Nr. 49, der Abschied bewilligt. v. Lieres u. Wilkau, Sec. Lt. vom Jäger⸗Bat. Graf Yorck von Wartenburg (Ostpreuß.) Nr. 1, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Bats. übergetreten. Voigt, Major und Bats. Kommandeur vom Fuß⸗LArt. Regt. General⸗Feldzeugmeister (Brandenburg.) Nr. 3, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Zivildienst, dem Charakter als Oberst⸗Lt. und seiner bisherigen Uniform, Göldner, Major und Bats. Kommand ur vom Fuß⸗ Art. Regt. Nr. 10, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Ziwildienst und seiner bisherigen Uniform, der Abschied bewilligt. Wulckow, Sec. Lt. vom Rhein. Fuß⸗Art. Regt. Nr. 8, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Regts. übergetreten. Janke, Port. Fähnr. vom Nieeerschles. Pion. Bat. Nr. 5, zur Res. entlassen. Heinzelmann, Zeug⸗Hauptm. vom Art. Depot in Wittenberg. Krietemeyer, Zeug⸗Lt. vom Art. Depot in Straßburg i. E., mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Zivildienst und ihrer bisherigen Uniform, der Abschied bewilligt. 8 Su“

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Entscheidungen des Reichsgerichts.

Bei der Abschätzung eines enteigneten Miethsgrund⸗ stücks, in welchem der Eigenthümer bis zur Enteignung ein Ge⸗ schäft betrieben hat. für welches er, um es in gleich vortheilhafter Weise als bisher, trotz der örtlichen Verlegung der Geschäftslokalität, betreiben zu können, ein im Miethspreise theureres Ge⸗ schäftslokal miethen muß, als der objektive Miethswerth der früheren Geschäftsräume war, ist, nach einem Urtheil des Reichs⸗ gerichts, V. Zivilsenats, vom 4. November 1893, im Gebiete des preußischen Rechts diese Differenz dem berechneten objektiven Jahresertrage des enteigneten Grundstücks zuzuschlagen. Auch ist die Gewährung einer besonderen Entschädigung für die infol ge der Enteignung nothwendig gewordenen Geschäfts⸗Umzugs⸗ und Einrichtungskosten prinzipiell nicht auszuschließen.

Zum deutsch⸗russischen Handelsvertrag.

Das Vorsteheramt der Kaufmannschaft zu Königsberg richtete an den Reichskanzler Grafen Caprivi und an den Ober⸗Präsidenten Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode Dankadressen infolge Zustande⸗ kommens des deutsch⸗russischen EEö und der Aufhebung des Identitätsnachweises. Die Adresse an den Grafen Caprivi hat nach der „Ostpr. Ztg.“ folgenden Wortlaut:

„Excellenz! Mit innigster Freude, mit dankbarster Genugthuung haben wir die Kunde von der Annahme des deutsch⸗russischen Handels⸗ vertrags und des Gesetzes über die Aufhebung des Identitätsnachweises für Getreide durch den Reichstag empfangen. Nach schweren Leiden, welche Differentialzölle und Zollkrieg über Handel und Schiffahrt verhängten, eröffnet sich uns die Möglichkeit, die wirthschaftlichen Be⸗ ziehungen zu dem Nachbarlande im alten Umfange wieder aufzunehmen und auszubilden. Befreit von den drückenden Fesseln des Identitätszwanges, erhält das Getreidegeschäft die alte Bewegungsfreiheit zurück. Auf gesicherte Grundlagen gestellt, blickt unser gesammtes Erwerbsleben nach Tagen der Prüfungen vertrauensvoller in die Zukunft. Eurer Excellenz fester, unentwegter Handelspolitik haben wir das hoch⸗ erfreuliche Ergebniß vornehmlich zu danken. In klarer Erkenntniß ihrer Nothwendigkeit für das deutsche Wirthschaftsleben begonnen, trotz aller Schwierigkeiten und Befehdungen ents lossen fest⸗ gehalten und weitergeführt, erhält diese Politik jetzt ihre Krönung durch ein Kulturwerk allerersten Ranges. Das Vertrauen auf Eure Excellenz war es, das uns in den nunmehr hinter uns liegenden trüben Zeiten ein auch für Königsberg glückliches Ergebniß bestimmt erwarten ließ, und ist dies Vertrauen gerechtfertigt worden. Noch leider erfährt das große Werk wirthschaftlichen und poli⸗

tischen Friedens, das unter der Führung Eurer Excellenz geschaffen worden, vielfach unbegründete Fübeene Mit Zuversicht wlc. 88 warten wir, daß sehr bald die Erkenntniß von dessen segens. voller Bedeutung auch die jetzt abseits stehenden Kreise durchdringen werde. Die Wohlfahrt der Gesammtheit war Eurer Excellenz Leitstern; die gesammte Nation ist es, der das Vollbrachte zu gute kommen wird. Uns aber, den Vertretern eines Handelsplatzes, dessen Interessen durch die glückliche Wendung unserer Handels⸗ und Wirthschaftspolitik so wesentlich gefördert werden, is es eine ganz besondere Herzenspflicht, Eurer Excellenz unseren wärmsten Dank hiermit darzubringen. Möge es dem Vaterlande und uns be⸗ schieden sein, die wirthschaftlichen und politischen Angelegenheiten der Nation noch lange Zeit der bewährten und erfolgreichen Leitung Eurer Excellenz unterstellt zu sehen!“ 1

Wie aus Bromberg gemeldet wird, haben dort anläßlich des heute in Kraft getretenen deutsch⸗russischen Handelsvertrags sämmt⸗ liche Fahrzeuge auf dem Brahefluß festlich geflaggt; auch viele Privat⸗ häuser haben Flaggenschmuck angelegt.

In der gestrigen Generalversammlung der Mannheimer Börse wurde einstimmig beschlossen, an den Reichskanzler Grafen von Caprivi und den Staatssekretär Freiherrn von Marschall wegen der Durchführung des Handelsvertrags mit Rußland Dank⸗ und An⸗ erkennungs⸗Telegramme zu senden.

Zur Arbeiterbewegung.

In Magdeburg fand am vorigen Mittwoch eine sozialdemo⸗ kratische Versammlung statt, in welcher die Aufhebung des über eine Anzahl von Brauereien und mehrere größere Lokale der Stadt ver⸗ hängten Boykotts den Gegenstand der Verhandlung bildete. Wie aus dem Bericht der „Magd. Ztg.“ zu ersehen ist, traten viele Redner für die Aufhebung des als nutzlos bezeichneten Boykotts auf, aber trotzdem wurde bei der schließlichen Abstimmung die Aufhebung mit 595 gegen 557 Stimmen abgelehnt.

Aus Bremen wird dem „Vorwärts“ berichtet, daß in der dortigen Möbelfabrik von Schulze ein Tischlerausstand aus⸗ gebrochen ist. Die Gehilfen fordern neunstündige Arbeitszeit, 25 % Mehrbezahlung für Ueberstunden und die Entlassung von zwei Werk⸗ führern. Die letzte Forderung wurde vom Arbeitgeber unbedingt ab⸗ gelehnt; darauf legten 62 Tischler die Arbeit nieder.

Aus Kiel wird dem Blatt gemeldet, daß der dortige Schneider⸗ ausstand noch nicht ganz sei, da noch nicht alle Geschäfts⸗ sich de Beschlüssen des Schiedsgerichts gefügt hätten. (Vgl.

r. 64 d. Bl.

Von der Direktion des Eisenhüttenwerks Keula bei Muskau O.⸗L. werden die früheren Angaben im „Vorwärts“ (vpgl. Nr. 62 d. Bl.), wie folgt, richtig gestellt: Es striken nicht sämmtliche Former; das Werkbeschäftigt etwa 400 Arbeiter, darunter 185 Former und Kernmacher; von den ersteren haben 46 die Arbeit niedergelegt. Der Durchschnitts⸗ lohn für den Monat betrug nicht 36 ℳ, sondern mindestens 72 Es sollte nicht eine Lohnreduktion von 25 % eintreten, sondern es wurde von der Direktion beschlossen, da in den Wintermonaten Arbeit mangelte, für einen namhaften Betrag Vorrath zu arbeiten, um die Leute zu beschäftigen, und zwar sollte dieser Vorrath nur um 10 % billiger gearbeitet werden. Alle definitiven Bestellungen haben die alten Accordsätze behalten u. s. w. 1

Aus Muskau O.⸗L. wird dem „Vorwärts“ berichtet, daß sämmtliche Glasmacher der Firma Raäͤtsch, Schier u. Komp. hach Ankündigung einer bedeutenden Lohnkürzung die Arbeit gekündigt

aben. In Oberrad haben in der Schuhfabrik von Bräunig und G sämmtliche Zwicker wegen Lohnabzugs die Arbeit nieder⸗ gelegt. Aus Wien wird der „Voss. Ztg.“ geschrieben: In einer Ver⸗ sammlung der Sozialdemokraten am Sonntag theilte Dr. Adler mit, dem bevorstehenden sozialdemokratischen Parteitage für Oesterreich werde eine große Anzahl Vertreter aus Deutschland beiwohnen. Der Parteitag werde keine Entschlüsse des e. aber auch keine tollkühnen Entschlüsse fassen. Ein Massenaus⸗ stand sei möglich, aber es wäre sinnlos, so zu thun, als könnte ihn die Arbeiterschaft von heute auf morgen machen.

Nr. 6 der „Zeitschrift der Zentralstelle für Arbeiter⸗

Wohlfahrtseinrichtungen“, herausgegeben von Dr. Jul. Post, Geheimem Regierungs⸗Rath und vortragendem Rath im Königlich preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe, Professor Konrad Hartmann, Regierungs⸗Rath und ständigem Mitglied des Reichs⸗ Versicherungsamts, und Dr. H. Albrecht, hat folgenden Inhalt: Woblfahrtseinrichtungen: Kolportagevereine. Die Alterssparkassen in Deutschland und Oesterreich (Schluß). Berichte und Korrespon⸗ denzen: Allgemeines. Hauswirthschaftlicher Unterricht. Hilfs⸗ und Unterstützungswesen. Unterhaltung. Wohnung. Gewerbehygiene und Unfallverhütung: Die hygienischen Verhältnisse der Hanauer Diamantschleifer. Die Unfälle in der Land⸗ und Forstwirthschaft des Deutschen Reichs. Berichte und Korrespondenzen: Allgemeines. Berufskrankheiten und ihre Verhütung. Lüftung. Unfallverhütung.

Nr. 61 der „Verhandlungen, Mittheilungen und Berichte des Zentralverbands deutscher Industrieller⸗ (herausgegeben don H. A. Bueck), Märzheft 1894, enthält den Bericht über die Sitzung des Ausschusses am 19. Februar 1894 im Hotel Kaiserhof zu Berlin, betreffend den deutscherussischen Handelsvertrag, sowie den Bericht über die Delegirtenversammlung vom 19. Februar 1894, gleichfalls betreffend ööö Dem Heft sind auch die ge⸗ sondert erschienenen „Materialien zur Beurtheilung des Entwurfs eines deutsch⸗russischen Handelsvertrags“ angeschlossen

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ vi4“ v1“ 8 Blulgarien

Der bulgarische Gesundheitsrath hat am 1. d. M. folgende stimmungen getroffen: b

1) Die fuͤnftägige Quarantäne und die Desinfektion ist für die⸗ jenigen Reisenden und Herkünfte aus der Türkei aufgehoben worden, der Südwestgrenze bis einschließlich Cepelare in Bulgarien eintreffen.

2) Reisende und Herkünfte aus der Türkei, welche über Hebibtchevo, Burgas und Varna nach Bulgarien gelangen, haben sich anstatt der bisherigen fünftägigen Duarantäne einer ärztlichen Beobachtung von 24 Stunden nebst Desinfektion der Kleidung und des Reisegepäcks zu unterwerfen. (Vergl. „R.⸗A.“ Nr. 29 vom 2. v. M.)

Egypten.

Zufolge Beschlusses des internationalen Gesundheitsraths in Alexandrien vom 6. d. M. werden Herkünfte aus Konstantinopel erst nach ärztlicher Besichtigung und nach Ablauf von fünf Tagen, vom

Zeitpunkt der Abreise an gerechnet, zum freien Verkehr in Egypten

zugelassen. 3 Verkehrs⸗Anstalten.

London, 19. März. (W. T. B.) D. 6 „Tyrian“ ist Sonnabend auf der Heimreise von Kapstadt ab⸗ gegangen. Der Union⸗Dampfer „Scot“ ist Sonnabend auf der Ausreise von Southampton abgegangen. Der Union⸗Dampfer „Mexican“ ist gestern auf der a in Plymouth 8 gekommen. Der Union⸗Dampfer „Pretoria“ ist gest f Heimreise von den Kanarischen Inseln abgegangen.

Der Union⸗Dampfer

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Zweite Beilage imn Deut chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi

8 G6

Verlin, Dienstag, den 20. März

Königreich Preußen.

Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Hansdorf nach Priebus durch die Lokalbahn⸗Aktien⸗

Gesellschaft in München.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Niachdem von der Lokalbahn⸗Aktien⸗Gesellschaft in München darauf angetragen worden ist, ihr die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch⸗ lands unterworfenen Eisenbahn von Hansdorf nach Priebus zu er⸗ theilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Beschräntung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetz⸗ lichen Bestimmun unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen.

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Der Konzessionar ist den bestehenden wie den künftig ergehenden

Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen. II

Der Konzessionar hat in Preußen an einem von Unserem Minister der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Orte Domizil zu nehmen und an diesem Orte für den Bau und den Betrieb der Bahn eine Verwaltungsstelle einzurichten, welche ihn den Behörden und dem Publikum bbe in allen die Bahn betreffenden Angelegenheiten zu vertreten hat und insbesondere für die Geschäftsführung, soweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.

Die Wahl dieses Vertreters der Gesellschaft oder, falls eine Mehrzahl von Personen mit der Vertretung beauftragt werden sollte, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen Mitglieder der Ver⸗ waltungsstelle bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Die Geschäftsordnung für die Verwaltungsstelle unterliegt der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbelten.

„Ssofern die oberste Leitung des Bahnbetriebsdienstes nicht durch die Verwaltungsstelle selbst, sondern durch einen besonderen Betriebs⸗ leiter erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung dieses Betriebsleiters Anwendung.

Die Mitglieder der Verwaltungsstelle, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, Inländer sein und im In⸗ lande ihren Wohnsitz haben.

111.

Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht in Nr. 36 des Reichs⸗Gesetzblatts von 1892) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 daselbst) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen.

1S7e Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ „führung durch alle Zwischenpunkte, b die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie die Fesistälung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.

„Für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe be⸗ dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar

.2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Acbeter 18 troffen werden mögen, nachzukommen.

3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß inner⸗ halb zwei Jahren vom heutigen Tage ab gerechnet erfolgen.

Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb⸗ nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden. 14) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstun der Bahn in Verzug kommen sollte, ist derselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 80 000 mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bfi der General⸗Staatskasse den Betrag von 80 000 ℳ, in Worten: Achtzig Tausend Mark, baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staat garantierten Werthen oder in inländischen Eisenbahn⸗Anleihe⸗ scheinen unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurs⸗ werth nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein⸗An⸗ weisungen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Verwendung derselben oder vürch Veräußerung der verpfändeten Werthe zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. Die Rückgabe na zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Fällig⸗

eitszeiten, kann von dem bezeichneten Minister eingestellt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheil der Kon⸗ zessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Aus⸗ vöftung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurück⸗ geben zu lassen.

6 9 Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der vvn I dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen

ufristen nicht inne gehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete

8 entionalstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession

9 andesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des

ssbes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor⸗ es en Hahnanla⸗ en eingeleitet werden. Sofern die Regierung von beabsi chth ehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen

Able igt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor

uf der in dem allegierten § 21 festgesetzten Schlußfrist erfolgen.

Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen: unte „Die 16 und die Abänderung des Fahrplans erfolgt ehörd en nachfolgenden Beschränkungen durch die Aufsichts⸗ lun d. 8 soll nicht verpflichtet sein, zur Vermitte⸗ einzast 7 Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Jöge alenstellen. Auch soll derselbe, so lange die Bahn nach dem hierfür örtli den; gebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur 8 edeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als

mittel.

zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Fensestenar 8 die Fahl 2 hinaus fahren läßt, wird bei 8 g der bahnpolizeilichen Vorschrifte Kon⸗ waanarg nher ühn zeilichen Vorschriften dem Ermessen des Kon 1 2). Für die ersten fünf Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen⸗ als für den Güterverkehr über⸗ lassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abände⸗ rung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes fünf⸗ jährigen Zeitraums, so lange die Bahn vach dem hierfür allein ent⸗ scheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wiederkehrend von fünf zu fünf Jahren Maximaltarif⸗ sätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung des wirth⸗ schaftlichen Ertrags des Unternehmens von dem Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten festgestellt. Dem Unternehmer bleibt dann überlassen nach Maßgabe der reichs⸗ und landesgesetzlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsätze die Sätze für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzu⸗ L en.

Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hin⸗ sichtlich der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staats⸗ vae J2 bestehenden . Grundsätze zu befolgen, wenn

wweit solches von dem Mini öffentlichen Arbei ü E11““ nister der öffentlichen Arbeiten für

3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebs der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem im Artikel 185 b des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Reservefonds einen Spezial⸗ Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative zu bilden.

Der Erneuerungs⸗ und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl von als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu d .

„Der Erncuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regel⸗ mäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebs⸗

In den Erneuerungsfonds fließen: a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien; b. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück⸗

lage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird;

c. die Zinsen des Fonds.

Der Spezialreservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervor⸗ gerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens ent⸗

sprechenden Weise erfolgen kann.

In den Spezial⸗Reservefonds fließen:

„a. eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebs⸗ einnahmen zu entnehmende Rücklage;

b. die Zinsen des Spezial⸗Reservefonds.

Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 20 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.

Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der verein⸗ nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.

Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des bezw. der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗Reservefonds vor.

8 VI.

Der Konzessionar ist verpflichtet:

8„3

a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen

9 z†o 0 se 7 38 ¼4 % 3 5 5 ¹ Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu

der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs⸗Rech⸗ nungsabschluß einzureichen und derselben jeder Zeit die Einsicht seiner Kassenbücher und Rechnungen zu gestatten oder auch diese auf Ver⸗ langen zur Einsicht vorzulegen,

8 b. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Aufsichtsbehörde in den von derselben festgesetzten Fristen einzureichen.

1 VII.

Nach Eröffnung des Betriebs ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofsanlagen verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öffentlichen Arbeiten im Interesse des Eisen⸗ bahnverkehrs, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Betriebs für erforderlich erachtet.

„Auch ist der Konzessionar auf Verlangen des Ministers gehalten, die Bahn dahin auszubauen, daß ganze Militärzüge in einer Folge von 80 Minuten überführt werden können, falls die Bahn einen zweiten Anschluß an das Eisenbahnnetz finden sollte.

VIII. 1 Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für die Staats⸗Eisenbahnverwaltung in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

Für seine Beamten hat der Konzessionar auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten nach Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten ꝛc., vom 27. März 1872 für die Staats⸗ eisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pen⸗ sions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu den⸗ selben die erforderlichen Zus⸗ lüse zu leisten.

18.g.

Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn⸗Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichte⸗ rung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Be⸗ Erne des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an

telle des Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Säese des Reichs⸗ kanzlers vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Bestimmungen treten.

„Sobfern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Ver⸗ hältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft einer Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahn⸗Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbesti ne Ei Anwend

942 Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für Leistungen bahnen im Deutschen Reich ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen. XI

Feni LE“ gggencber 28 der Konzessionar die⸗

nigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die 1

Staatsbahnen jeweilig gelten. de XII.

„Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahn, als die Mitbenutzung der Bahn in ihrer 8 8 96 fauf EE 4 28 zu veheinboeande nöthigenfalls

m Minister der öffentlichen Arbeiten usetzende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze vorbehalten. g Sr

XIII.

Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel IX am Schlusse), so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Erfordern des bezeichneten Ministers die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat derselbe auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und c des § 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.

Die Bahnanlage sowie deren Betrieb kann nur mit Genehmigung

der Staatsregierung aufgegeben oder an andere übertragen werden.

Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an den Konzessionar und die Veröffentlichung derselben in Gemäßheit es Gesetzes vom 10. April 1872 erfolgt erst, nachdem die Hinter⸗ legung der unter IV 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗ urkunde stattgefunden hat. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8 Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Januar 1894 (L. S.) Wilhelm R.

Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miquel. von Heyden. Thielen. Bosse.

Bronsart von Schellendorff.

Königliche Landwirthschaftliche Akademie Poppelsdorf in Verbindung mit der Rheinischen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität Bonn.

Das Sommer⸗Semester 1894 beginnt am 16. April d. J. mit den Vorlesungen an der Universität Bonn. Der spezielle Lehrplan umfaßt folgende, mit Demonstrationen verbundene wissenschaftliche Vorträge:

Einleitung in die landwirthschaftlichen Studien: Geheimer Re⸗ gierungs⸗Rath, Direktor, Prof. Dr. Dünkelberg. Betriebslehre: Derselbe. Kulturtechnik: Derselbe. Kulturtechnisches Seminar: Der⸗ selbe. Landwirthschaftliches Seminar: Derselbe und Professor Dr. Ramm. Spezieller Pflanzenbau: Professor Dr. Ramm. Milch⸗ wirthschaft: Derselbe. Tarationslehre: Professor Dr. Dreisch. Allgemeiner Pflanzenbau: Derselbe. Waldbau: Forstmeister Sprengel. B6 Forstschutz: Derselbe. Obst, und Weinbau: Garten⸗ Inspektor Beißner. Gemüsebau: Derselbe. Organische Experi⸗ mental⸗Chemie in Beziehung auf die Landwirthschaft: Professor Dr. Kreusler. Chemisches Praktikum: Derselbe. Grundzüge der Chemie: Dr. Schwarz. Landwirthschaftliche Botanik und Pflanzen⸗Krank⸗ heiten: Prof. Dr. Körnicke. Physiologische und mikroskopische Uebungen: Derselbe. Botanische Exkursionen: Derselbe. Natur⸗ geschichte der wirbellosen Thiere: Prof. Dr. Bertkau. Experi⸗ memelle Thierphysiologie: Dr. Hage mann. Töhierphysiologisches Praktikum: Derfelbe. Geognosie: Geheimer Bergrath, Prof. Dr. Laspeyres. Geognostische Exkursicnen und mineralogische Uebungen: Derselbe. Experimental⸗Physik: Prof. Dr. Gieseler. Phvysikalisches Praktikum: Derselbe. Erdbau: Derselbe. Landwirthschaftliche Ma⸗ schinenkunde: Derselbe. Brücken⸗, Wehr. und Schleusenbau: Prof. Huppertz. Baumaterialienkunde und Baukonstruktionslehre: Der⸗ selbe. Kulturtechnische Uebungen: Derselbe. Praktische Geometrie für Landwirthe: Dozent Dr. Reinhexrtz. Geodätisches Seminar: Derselbe. Praktische Geometrie: Derselbe. Algebra und algebraische Analyfis: Prof. Dr. Veltmann. Analytische. Geometrie: Derselbe. „Trigonometrie und darstellende Geometrie: Derselbe. Mathematische Uebungen: Derselbe. Tracieren: Prof. Koll. Methode der kleinsten Quadrate: Derselbe. Landmeßkunde: Derselbe. Geodätische Uebungen: Derselbe und Dozent Dr. Reinhertz. Volks⸗ wirthschaftslehre: Prof. Dr. Gothein. Verwaltungsrecht: Amts⸗ richter Dr. Schumacher. Landeskulturgesetzgebung: Derselbe. Fisch⸗ zucht: Geheimer Medizinal⸗Rath, Professor Dr. Freiherr von la Valette St. George. Akute und Seuchenkrankheiten der Haus⸗ thiere: Departements⸗Thierarzt Schell. Allgemeine Gesundheits⸗ pflege 11“ 11 eE11 Kursus für Bienenzucht: Dr. Pollmann. Erste Hilfeleistung bei plötzliche Unglücksfällen: Dr. Eigenbrodt. h

Außer den der Akademie eigenen wissenschaftlichen und praktischen Lehrhilfsmitteln, welche durch die für chemische, vhestenische pflanzen⸗ und thierphysiologische Praktika eingerichteten Institute, neben der landwirthschaftlichen Versuchsstation und dem thierphyfiologischen Laboratorium, eine wesentliche Vervollständigung in der Neuzeit er⸗ fahren haben, steht derselben durch ihre Verbindung mit der Universität Bonn die Benutzung der Sammlungen und Apparate der letzteren zu Gebote. Die Akademiker sind bei der Universität immatrikuliert und haben deshalb das Recht, noch alle anderen für ihre allgemeine wissen⸗ schaftliche Ausbildung wichtigen Vorlesungen zu hören, über welche der Universitäts⸗Katalog das Nähere mittheilt.

Der seit 1876 1“ eingerichtete kulturtechnische und der seit 1880 bestehende geodätische Kursus sind definitiv an der Akademie eingerichtet und deren Besuch für die zukünftigen breußischen Landmesser obligatorisch geworden. Ebenso haben die ber tudierenden Landmesser und die Kulturtechniker ihre Examen mit amt⸗ licher Geltung an der hiesigen Akademie abzulegen.

„Auf Anfragen wegen Eintritts in die Akademie ist der Unter⸗ zeichnete gern bereit, jedwede gewünschte nähere Auskunft zu ertheilen

Poppelsdorf bei Bonn, im März 1894. Der Direktor der Königlichen Landwirthschaftlichen Akademie: Geheimer Regierungs⸗Rath, Professor Dr. Dünkelberg.

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