Auch wenn Aufnahmegesuche dort nicht eingehen sollten, erwarte ich Bericht. Unter Bezugnahme auf meine Rundverfügung vom 25. April 1887 — U. III B. 5992 erinnere ich wieder⸗ holt daran, daß jedem Bewerber ein Exemplar der Bestimmungen vom 6. Juni 1884 mitzutheilen ist und daß die anmeldende Behörde sich von der genügenden Turnfertigkeit des Anzumeldenden Ueberzeugung zu verschaffen hat, damit nicht etwa aufgenommene Bewerber wegen nicht genügender Turnfertigkeit wieder entlassen werden müssen. Indem ich noch besonders auf den zweiten Absatz des § 8 der öuu“ vom 6. Juni 1884 verweise, ie Königliche Regierung,
veranlasse ich das Königliche Provinzial⸗ Schulkollegium, die Unterstützungsbedürftigkeit der Bewerber sorg⸗ fältigst zu prüfen, sodaß die bezüglichen Angaben in der durch meinen Erlaß vom 20. März 1877 — U. III. 7340 — vorgeschriebenen Nachweisung als unbedingt zuverlässig bei Bewilligung und Bemessung der Unterstützungen zu Grunde gelegt werden können.
Auch noch im letzten Jahre sind trotz des wiederholten ausdrücklichen Hinweises auf diesen Punkt in einzelnen Fällen erhebliche Schwierigkeiten daraus erwachsen, daß die pekuniäre Lage einberufener Lehrer sich hier wesentlich anders auswies, als nach jenen vorläufigen Angaben bei der Einberufung an⸗ genommen werden durfte. Die betreffenden Lehrer sind ausdrücklich auf die mißlichen Folgen ungenauer Angaben hinzuweisen.
Die Lebensläufe, Zeugnisse ꝛc. sind von jedem Bewerber zu einem besonderen Heft vereinigt vorzulegen.
In den im vergangenen Jahre eingereichten Nachweisungen haben mehrere der anmeldenden Behörden in Spalte „Be⸗ merkungen“ auf frühere Nachweisungen, Berichte, den Begleit⸗ bericht und der Meldung beiliegende Zeugnisse ꝛc. verwiesen. Dieses ist unzulässig.
Die genannte Spalte ist der Ueberschrift derselben ent⸗ sprechend kurz und bestimmt auszufüllen. .“
Berlin, den 22. März 1894.
(Unterschrift.) An sämmtliche Königliche Regierungen und das König⸗ liche Provinzial⸗Schulkollegium hier.
Abschrift erhält das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium zur Nachricht und gleichmäßigen weiteren Veranlassung be⸗ Läcch der zu seinem Geschäftskreise gehörigen Unterrichts⸗ anstalten.
Dabei bemerke ich, daß es in hohem Maße erwünscht ist, eine größere Zahl wissenschaftlicher Lehrer, welche für Erthei⸗ lung des Turnunterrichts geeignet sind, durch Theilnahme an dem Kursus dafür ordnungsmäßig zu befähigen. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheite Im Auftrage: Kügler. An sämmtliche Königliche Provinzial⸗Schulkollegien (auch Berlin).
Häauptverwaltung der Staatsschulden.
Der bisherige Kassen⸗Sekretär Grünewald ist zum 1u¹] ernannt worden.
Bekanntmachung. schrift des Gesetzes vom 10. April 1872 Geletz⸗Sammt. S. 357) sind bekannt gemacht:
1) das Allerhöchste Privilegium vom 28. November 1893 zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypotheken⸗Pfandbriefe und Kommunal⸗Obligationen für die Westdeutsche Bodenkredit⸗Anstalt zu Köln durch Extrablatt zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Köln, Jahrgang 1894 Nr. 9 S. 75, ausgegeben am 28. Februar 1894;
2) der Püllerhöchste Erlaß vom 12. Februar 1894, betreffend die Verleihung des Rechts zur Chausseegelderhebung an den Kreis Breslau für die von ihm zu bauende Chaussee von Kattern über Sillmenau bis zur Einmündung in die Kreischaussee Domslau — Jerasselwitz bei Bismarcksfeld, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 10 S. 101, ausgegeben am 9. März 1894;
3) der Allerhöchste Erlaß vom 12. Februar 1894, betreffend die Verlängerung der Frist für die Herstellung der Zweigbahn von Quickborn nach dem Himmelmoor durch die Altona⸗Kaltenkirchener Eisenbahngesellschaft, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Schleswig Nr. 10 S. 83, ausgegeben am 10. März 1894;
4) der Allerhöchste Erlaß vom 14. Februar 1894, betreffend die Anwendung der dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 an⸗ gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen auf die in der Unterhaltung des Kreises Militsch befindlichen Chausseen 1) von Bartnig bis zur Grenze mit dem Kreise Adelnau, 2) von Prausnitz bis zur Grenze mit dem Kreise Trebnitz bei Kapatschütz, 3) von
“ bis zur Ladzizaer Gemarkungsgrenze und 4) von Klein⸗ is zur Breslau⸗Rawitscher Provinzialstraße, durch das
misblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 11 S. 109, ausgegeben am 16. März 1894; 8
5) der Allerhöchste Erlaß vom 14. Februar 1894, betreffend die Anwendung der dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 an⸗ gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen auf die in der Unterhaltung des Landkreises Breslau befindliche Chaussee von der Groß⸗Nädlitz—Clarencranster Kreischaussee bis zum Kottwitzer Forstrevier, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Bres⸗ lau Nr. 11 S. 109, ausgegeben am 16. März 1894;
6) der Allerhöchste Erlaß vom 19. Februar 1894, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts sowie des Rechts zur Chausseegeld⸗ erhebung an den Kreis Strasburg für die von ihm zu bauende Chaussee von Strasburg nach Szymkowo, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 12 S. 108, ausgegeben am 22. März 1894;
7) der Allerhöchste Erlaß vom 19. Februar 1894, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Kreis Nimptsch für die von ihm zu bauende Chaussee von der Breslau⸗Glatzer Provinzialstraße in Rimptsch nach dem Bahnhof gleichen Namens der Eisenbahn Nimptsch —Gnadenfrei, sowie die Anwendung der dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ polizeivergehen auf diese Straße, durch das Amtsblatt der Königlichen
Regierung zu Breslau Nr. 11 S. 109, ausgegeben am 16. März 1894.
mit dem 16. April d. J.
“ seinen gesetzlichen Anfang. Indem wir dies hierdurch zur allgemeinen
sich dadurch vor den Nachtheilen zu bewahren, welche ihnen durch das Versäumen des Anfangs der Vorlesungen unausbleiblich erwachsen müssen. Zugleich ersuchen wir hiermit die Eltern und Vormünder der Studierenden, auch ihrerseits zur Beobachtung dieses wie tigen Punktes der akademischen Disziplin möglichst mitzuwirken. In Insehung der⸗ 8”g. Studierenden, welche auf Grund vorschriftsmäßiger Dürftig⸗ eitsatteste die Wohlthat der Stundung des Honorars für die Vorlesungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigen oder um ein akademisches Stipendium sich bewerben wollen, bemerken wir, daß nach den gessslichen Vorschriften derartige Gesuche bei ““ der Nichtberücksichtigung, und zwar die Stundungsgesuche innerhal der ersten Woche und die Gesuche um Verleihung eines Stipen⸗ diums innerhalb der ersten vierzehn Tage na dem gese lichen Anfang des Semesters, von den Petenten in Person eingereicht wer⸗ den müssen, und daß von denjenigen Studierenden, welchen die Wohl⸗ that der Stundung bereits zuerkannt worden ist, unter dem Präjudiz des Verlustes ihrer Berechtigung, von dem erhaltenen Stundungs⸗ schein innerhalb der ersten Woche nach dem gesetzlichen Anfang des Semesters bei der Quästur Gebrauch gemacht werden muß. Blponn, den 29. März 1894. 1 Rektor und Senat der Rheinischen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität. Kamphausen. T
Die Immatrikulation für das bevorstehende Studien⸗Semester sindet vom 16. April an bis zum 7. WMi d inkl. statt. Später können nach den bestehenden Vorschriften nur diejenigen Studierenden noch immatrikuliert werden, welche die Verzögerung ihrer Anmeldung nach I gültiger Verhinderungsgründe zu ent⸗ schuldigen vermögen. Behufs der Immatrikulation haben 1) die⸗ jenigen Studierenden, welche die Universitätsstudien beginnen, insofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges S ulzeugniß und, falls sie usländer sind, einen Paß oder fensaig⸗ ausreichende Legitimations⸗ papiere, 2) diejenigen, welche von anderen Universitäten kommen, außer den vorstehend bezeichneten Papieren noch ein vollständiges Abgangszeugniß von jeder früher 1Je Universität vor⸗ zulegen. Diejenigen Inländer, welche keine Maturitätsprüfung be⸗ standen, beim Besuch der Universität auch nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats⸗oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des § 3 der Vorschriften vom 1. Oktober 1879 nur nach vorgängiger, ihnen hierzu seitens des Königlichen Univer⸗ sitäts⸗Kuratoriums ertheilter Erlaubniß immatrikuliert werden.
Bonn, den 29. März 1894.
Die Immatrikulations⸗Kommission.
Ingekommen:
der Ministerial⸗Direktor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Fleck, von einer Dienstreise.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 31. März. Seine Majestät der Kaiser und König arbeiteten,
wie aus Abbazia gemeldet wird, im Laufe des heutigen Vor⸗ mittags mit dem stellvertretenden Chef des Militärkabinets, Obersten und Flügel⸗Adjutanten von Lippe, sowie mit dem Chef des Marinekabinets, Admiral à la suite Freiherrn von Senden⸗Bibran. 8
S
Der „Kladderadatsch“ vom 1. April d. J. wendet
sich in seinem Briefkasten gegen ein angebliches „Lügen⸗ gewebe“, das er mit folgenden Behauptungen zerreißen will: „Wir bemerken dabei gleich, daß wir uns über die Mittheilung des Auswärtigen Amts, um die es sich handelt, von vornherein freie Verfügung vorbehalten haben; wir haben vorher erklärt, daß wir auf jede „vertrauliche“ Eröffnung verzichteten. Also zehn Tage, nachdem der „Reichs⸗Anzeiger“ hatte erklären müssen, „unsere Angriffe entbehrten jeder thatsächlichen Begründung“, ließ uns das Auswärtige Amt ersuchen, doch endlich zu schweigen; „man denke“ — das sollte Besorgnisse beschwichtigen, die wir nie gehegt haben — „nicht an eine Anklage, man habe ja nie daran denken können; es seien leider ganz ungehörige Dinge geschehen, aber das habe 18 nicht verhüten lassen.“ Die Gründe, aus denen das letztere nach der Auffassung des A. A. nicht möglich gewesen ist, behalten wir für uns.“
Wir sind zu der Erklärung ermächtigt, daß von seiten des Auswärtigen Amts niemals eine Mittheilung des erwähnten oder ähnlichen Inhalts an irgend eine Person direkt oder in⸗ direkt gegangen ist und daher die bezügliche Behauptung des „Kladderadatsch“ von Anfang an bis zu Ende auf Erfindung
Der Justiz⸗Minister hat unterm 19. d. M. an die “ der Ober⸗Landesgerichte folgende Verfügung erlassen:
Schon im Jahre 1885 haben auf Veranlassung meines Herrn Amtsvorgängers Ermittelungen darüber stattgefunden, ob nicht von der durch die Reichs⸗Gesetzgebung eingeführten unbeschränkten Frei⸗ zügigkeit der Rechtsanwaltschaft Gefahren für den Anwaltsstand und damit zugleich für die gesammte Rechtspflege zu befürchten seien, und ob etwa durch Einführung der gesetzlichen Beschränkung der Zu⸗ lassung auf die für jedes Gericht nach dem übereinstimmenden Gut⸗ achten des Ober⸗Landesgerichts und des Vorstandes der Anwalts⸗ kammer erforderliche Zahl von Rechtsanwälten jenen Gefahren in wirksamer Weise entgegentreten werden könne.
Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist damals von dem Versuche einer anderweiten Regelung der Frage abgesehen worden, da die in den Berichten der Provinzialbehörden, sowie der Vorstände der Anwaltskammern vertretenen Ansichten vielfach einander widersprachen und hiernach die Angelegenheit noch nicht hinreichend geklärt erschien.
Seit jener Zeit hat die Zahl derjenigen, welche sich dem An⸗ waltsstande widmen, in einem das Bedürfniß — namentlich in den großen Städten — weit übersteigenden Maße zugenommen.
Während in Berlin im Jahre 1878 an dem damaligen Stadt⸗ gericht, Kreisgericht und Kammergericht zusam men 93 Anwälte an⸗ gestellt waren, sind zur Zeit bei den Berliner Gerichten 611 Rechts⸗ anwälte, darunter 509 bei dem Landgericht I, zugelassen. Eine er⸗ hebliche Vermehrung der Rechtsanwälte hat auch stattgefunden in Frankfurt a. M., Breslau, Magdeburg und andern Städten.
Nach den durch Zeugnisse aus Anwaltskreisen bestätigten Wahr⸗ nehmungen sind weitere Migftände dadurch hervorgetreten, daß junge Juristen alsbald nach bestandener Staatsprüfung ohne genügende Be⸗ kanntschaft mit den Verhältnissen des Lebens, ohne hinreichende praktische Durchbildung und ohne eingehende Selbstprüfung in Bezug auf den zu wählenden Beruf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Kenntniß bringen, machen wir diejenigen, welche die Absicht haben die hiesige Undversität zu besuchen, darauf aufmerksam, daß sie sich
nachgesucht und erlangt haben.
pünktlich mit dem Se des Semesters hier einzufinden haben, um
8 2
Gegenüber diesen Erscheinungen ist in der Fachliteratur und in einem Theile der öffentlichen Presse die Ansicht ausgesprochen worden, daß zur Aufrechterhaltung des Ansehens des Anwaltsstandes ein Ein⸗ schreiten im Wege der Gesesgebung geboten sei.
Meinungsverschiedenheit besteht aber darüber, wie die Abhilfe am zweckmäßigsten und sichersten zu bewerkstelligen sei.
Von den in dieser Hinsicht gemachten Vorschlägen werden haupt⸗ sächlich die folgenden einer näheren Erwägung zu unterziehen sein: 1
1) In erster Linie handelt es sich um die Frage der Einführung des schon in der Zirkular⸗Verfügung vom 11. April 1885 — 1. 1367 — erwähnten sogenannten numerus clausus. Hierüber ist folgen⸗ der Vors lagh gemacht:
Die Zahl der bei einem Gericht im Höchstbetrage zuzulassenden Rechtsanwälte wird durch übereinstimmendes Gutachten des Ober⸗ Landesgerichts und des Vorstandes der Anwaltskammer für mehrere Jahre im voraus festgesetzt. Bei Meinungsverschiedenheit ist die geringere Zahl maßgebend. Die Zulassung bei einem Gericht 8 versagt werden, wenn die für dasselbe festgesetzte Höchstzah erreicht ist. Sinkt die Zahl der bei einem Gericht zu⸗ gelassenen Rechtsanwälte unter die festgesetzte Höchstzahl, so erfolgt die Zulassung aus der Zahl der sich innerhalb einer bestimmten Frist meldenden Bewerber durch die Justizverwaltung nach Benehmen mit dem Vorstande der Anwaltskammer. 8
Es könnte in Frage kommen, ob nicht in diesem Falle die Sr. lassung lediglich nach Maßgabe des (höheren) Dienstalters der Be⸗ werber zu erfolgen habe. Indessen würde die unbedingte Berücksich⸗ tigung des höheren Dienstalters voraussichtlich dahin führen, da gerade bei den bedeutenderen Gerichten in den großen Städten si mit der Zeit ein Mangel an thatkräftigen, arbeitsfreudigen und leistungsfähigen Anwälten herausstellen würde. Ueberdies würde aber auch die Gefahr entstehen, daß, ähnlich wie in Frankreich das No⸗ tariat und die Anwaltsstellen, so in Deutschland die Rechtsanwalts⸗ stellen durch Vereinbarung gegen Entgelt von einer Hand in die
andere übergingen. “ Noch weniger möchte es sich empfehlen, die Priorität der Mell
dungen — sei es in der Gestalt allgemeiner Vormerkungen für den Fall des Eintritts einer Vakanz, sei es in Bezug auf die Bewerbungen im Einzelfalle —, entscheiden zu lassen, da dieselbe von Zufälligkeiten abhängt und keinerlei Gewähr für die größere Tüchtigkeit des B. werbers bietet. Zahlreiche Anwälte würden sich bei allen in tracht kommenden Gerichten auf Jahre hinaus als eventuelleà werber vormerken lassen. .
Einer besonderen Erwägung wird es bedürfen, ob der m. 8 clausus die gesammte Rechtsanwaltschaft umfassen, oder auf die bei einem Kollegialgericht (Landgericht und Ober⸗ Landesgericht) zu 8 zulassenden Rechtsanwälte zu beschränken ist. Im letzteren Falle würde allerdings die Befürchtung nahe liegen, daß die bei einem Lrndgericht zugelassenen Anwälte in ausgiebigerer Weise, wie bisher, von der ihnen im § 27 Abs. 2 der Rechtsanwalts⸗ ordnung gewährten Befugniß, die Ausführung der Parteirechte in der mündlichen Verhandlung, beziehun sweise die Vertretung der Partei dem bei einem Amtsgerichte gelasseaan Rechtsanwalte zu übertragen, Gebrauch machen würden. Es entsteht daher eventuell die Frage, ob nicht zur Vermeidung dieser, die beabsichtigte Ein⸗ schränkung der Zulassung wiederaufhebenden Folgen, eine Ab⸗ änderung des 27 Abs. 2 a. a. O. etwa dahin erforderlich lich sein würde: „daß die bei einem Amtsgerichte zugelassenen Rechts⸗ anwälte bei einem Kolleegialgericht nicht mehr die Vertretung, sondern nur (in Anwesenheit des bei dem letzteren zugelassenen Prozeß⸗ vertreters) die Ausführung der Parteirechte übernehmen dürfen.“
2) Um den sofortigen Uebertritt der Gerichts⸗Assessoren zur Rechtsanwaltschaft zu verhindern, ist seitens der Vorstände einzelner Anwaltskammern der Vorschlag gemacht worden, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft davon abhängig zu machen, daß der Gerichts⸗ Assessor zunächst etwa zwei Jahre bei einem Ge⸗ richt oder bei anderen Behörden oder als Gehilfe eines Rechtsanwalts thätig gewesen sei. Die vorbereitende Be⸗ schäftigung bei einem Rechtsanwalt würde im Falle der Annahme dieses Vorschlags einer weiteren gesetzlichen Regelung nach Maßgabe des § 6 des Ausführungsgesetzes zum Gerichts⸗Verfassungsgesetz vom 24. April 1878, insbesondere auch nach der Richtung hin bedürfen, ob und in welchem Umfange diese Zeit bei einem etwaigen späteren Eintritt in die richterliche Laufbahn zur Anrechnung zu bringen ist.
Von den Bedenken, welche gegen eine solche, den Uebertritt des Gerichts⸗Assessors zur Rechtsanwaltschaft hinausschiebende Maßregel erhoben zu werden pflegen, mögen hier nur zwei erwähnt werden.
Es wird darauf hingewiesen, daß es unbillig und ungerechtfertigt erscheine, für den Eintritt in die Rechtsanwaltschaft einen längeren Vorbereitungsdienst als für die Anstellung im Richteramt zu erfor⸗ dern. Indessen die Anstellung eines Richters erfolgt in jedem Falle nach dem die Individualität des Bewerbers und die sonstigen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Ermessen der Justizverwaltung, wäh⸗ rend der dem Rechtsanwaltsberufe sich widmende Gerichts⸗Assessor den Ort und das Gericht seiner Thätigkeit selbst auswählt und da⸗ durch nicht selten in schwierige, einen besonderen Grad praktischen Blicks und Takts erheischende Situationen hineingeräth, denen er so⸗ fort in selbständiger Weise gerecht werden soll.
Ein zweites, schwerer wiegendes Bedenken wird mit dem Hinweis auf die Befürchtung begründet, daß durch jene Maßregel die ohne⸗ hin schon übermäßig große Zahl der Gerichts⸗Assessoren noch weiter ver⸗ mehrt werden würde. Es wird der Erwägung bedürfen, ob überhaupt und in welcher Weise dem fortwährend steigenden Andrange zum Justiz⸗ dienst entgegen zu wirken ist.
3) Um den Landgerichten und namentlich den Ober⸗Landesgerichten einen tüchtigeren, in längerer praktischer Thätigkeit bewährten Anwalts⸗ stand zu sichern, und um gleichzeitig den Zuzug der jüngeren Anwälte in die großen Städte einigermaßen zu mindern, ist die Aufnahme folgender Bestimmungen in Vorschlag gebracht:
a. Die Zulassung bei einem Koklegialgericht muß versagt werden, wenn ein Rechtsanwalt nicht zuvor mindestens drei Jahre lang bei einem Amtsgericht zugelassen gewesen ist, oder “ dem oben zu 2 erwähnten zweijährigen Zeitraum) drei Jahre im Justizdienst oder als Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität oder bei einem Rechtsanwalt thätig gewesen ist, beziehungsweise einen Rechtsanwalt vertreten, oder ein Reichs⸗, Staats⸗ oder Gemeindeamt bekleidet hat.
b. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei einem Ober⸗Landes⸗ 8 ist bedingt durch das zustimmende Gutachten des Ober⸗Landes⸗ gerichts.
Während die dem § 99 der Rechtsanwaltsordnung nachgebildete Bestimmung unter b im Interesse der Rechtspflege bei den Landes⸗ Justizkollegien unbedenklich erwünscht sein würde, ist gegen den Vor⸗ schlag zu a geltend gemacht worden, daß die Einführung einer längeren Wartezeit für die Zulassung bei den Landgerichten leicht eine Ueber⸗ füllung der Anwälte bei den Amtsgerichten zur Folge haben könne, und daß damit neue Gefahren für die ntegrität des Anwaltsstandes herbeigeführt würden. Insbesondere sei auch zu besorgen, daß selbst diejenigen 66 bei denen bis jetzt wegen Mangels an lohnender Thätigkeit Rechtsanwälte fern geblieben seien, trotz fehlenden Bedürfnisses einen Zuzug von Anwälten erhielten. Diese Besorgniß wäre allerdings hinfällig, wenn der oben erwähnte numerus clausus auch auf die Amtsgerichte aus⸗ gedehnt würde. “
Es ist weiter darauf hingewiesen worden, daß die im § 27 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung gewährte Substitutionsbefugniß den Zweck der Maßregel leicht illusorisch machen könne. Die letztere Befürch⸗ tung würde indessen durch die bereits unter 1 erwähnte Abänderung
des § 27 cit. beseitigt werden können. “ ist ein Vorschlag, welcher
49 Aehnlich dem Vorschlage zu 3, autet: Die Zulassung bei einem Ober⸗Landesgericht, bei einem Land⸗ aicht oder bei einem Amtsgericht an dem Sitz eines sol en Gerichts oder bei einer Kammer 8 Fendaase ven muß versagt werden, wenn der Antra steller noch nicht fünf Jahre Rechts⸗
numerus
anwalt oder noch nicht drei Jahre Richter oder Staatsanwalt ge⸗
wesen ist, oder nicht vor wenigstens a t. 8 uristische Prüfung bestanden hat. gf 1“ Durch den Zusatz „oder bei einem Amtsgericht am Sitz eines nandgerichts nder 11 die Gefahr einer Ueber⸗ ren Amtsgeri it! 1 1 fenl , Aetger; dee. e mit Rechtsanwälten vielleicht noch Euer Hochwohlgeboren ersuche ich, über die im vorstehenden er⸗ örterte Angelegenheit nach Anhörung des Vorstandes der dortigen Anwaltskammer sowie unter Ueberreichung des von demselben er⸗ statteten Gutachtens, sich gefälligst gutachtlich äußern zu wollen.
Laut telegraphischer Meldung an das Ober⸗Kommando der Marine wird S. M. S. „Möwe“, Kommandant Kapitän⸗ Lieutenant Hartmann, am 1. April von Bombay nach Sansibar in See gehen. .
u“ .
Ihre Majestät die Königin wird sich, meldet, nächsten Dienstag, den 3. April, Abends, zu lichkeiten aus Anlaß der Vermählung Seiner Königlichen pe heit des Prinzen Johann Georg von Sachsen mit Ihrer öniglichen Hoheit der Herzogin Maria Isabellavon Württemberg
über Baden⸗Baden nach Stuttgart begeben, wo die Ankunft am
4. April Abends erfolgt. Am folgenden Tage Abends wird Ihre Majestät von Stuttgart nach Baden⸗Baden abreisen, bei Ihrer Koöniglichen Hoheit der verwittweten Fürstin von Hohenzollern bis 8. April Abends zum Besuch verweilen und am 9. April früh in Dresden wieder eintreffen.
Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz Georg, der Prinz Albert und die Prinzessin Mathilde haben sich gestern Nachmittag zunächst nach Eichstädt zum Besuch Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Max be⸗ geben und reisen von dort nach Stuttgart. Seine Königliche Hoheit der Prinz und Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die “ Friedrich August, sowie Seine Königliche Hoheit der Prinz Johann Georg reisen heute Nachmittag gleichfalls nach Eichstädt, von wo erstere sich nach München und von dort nach Stuttgart be⸗ geben, während letzterer von Eichstädt direkt nach Stuttgart reist.
8
8 Württemberg. Seine Majestät der König hat sich heute zum Besuch Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen nach
Darmstadt begeben.
8 Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. “ Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und Ihre Großherzogliche Hoheit die E“ dFessen gestern Mittag wieder von Coburg abgereist. — Seine Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Altenburg ist gestern Nach⸗ mittag zum Besuch am Herzoglichen Hahe in Coburg ein⸗ getroffen.
“
I1X“ Hamburg. v
Der zur Deckung des Defizits eingesetzte bürgerschaftliche
Ausschuß hat dem „W. T. B.“ zufolge eine etwas ve pfgche
Regelung der Erbschaftssteuer, die Ablehnung der
E1“ 8 “ prozentweise
steigenden Zuschlagssteuer auf die Einkommen über 3000 ℳ beantragt.
Sämmtliche Straßen von Budapest waren gestern, wie öä . B.“ berichtet, anläßlich des Emntreffens der Leiche Kossuth's schwarz beflaggt, die Fenster und Balkone vieler 898 chwarz drapiert. In den breiteren Straßen hingen
rauerflaggen und in Trauerflor gehüllte Nationalfahnen. Der Westbahnhof war 6erf der Innen⸗ und Außenseite in seiner ganzen Höhe mit schwarzem Trauerschmuck dekoriert. Auf den Straßen bewegte sich eine ungeheuere Menschenmenge. Die Züge brachten unausgesetzt große Menschenmassen aus allen Theilen des Landes. Mittags wurden sämmtliche Ge⸗ schäfte geschlossen. Die Straßenlaternen waren angezündet und mit Trauerflor verhängt.
Nach 3 Uhr erfolgte auf dem Westhahnhof die Ankunft des Zuges mit der Leiche Kossuth's, nachdem vorher der Zug mit den Deputationen eingetroffen war. Diese nahmen auf dem Perron Aufstellung, wo bereits viele Abgeordnete, dar⸗ unter die Führer sämmtlicher Parteien sowie die Abordnung der Stadt, geführt von dem Vize⸗Bürgermeister Gerlochzy, versammelt waren. Als der Zug eingelaufen war, entstie ihm der Vize⸗Bürgermeister Markus und begab si mit den Gemeinderaͤthen zu dem Waggon, worin die Leiche in einem einfachen Sarge aus Nußbaumholz stand. Stadträthe und Abgeordnete hoben den Sarg heraus, stellten ihn auf ein schwarz drapiertes Holzgerüst, und der Vize⸗Bürgermeister Markus übergab ihn der Obhut der Stadt. Der Vize⸗Bürgermeister Gerloczy dankte hierauf der Familie Kossuth für die Einwilligung zur Heimführung der Leiche und versicherte, die Pangtsade werde den Sarg als theure Reliquie bewahren. Nachdem Franz Kossuth gedankt, wurde der Sarg 8 den Leichenwagen gehoben, und der Leichenzug setzte sich in Bewegung. Die Präsidenten der politischen Parteien trugen die Enden der Trauerschleifen. Dem Zuge voran schritten drei evan⸗ gelische Geistliche, dann folgten alte 48 er Honveds. Auf dem ganzen Wege stand die nach Tausenden zählende Menschen⸗ menge dicht gedrängt und entblößten Hauptes. Um 4 ½ Uhr langte der Zug am Museum an, auf dessen Hunderte von Kränzen lagen. Die beiden Söhne Kossuth's hatten den Sarg zu Fuß begleitet, während Frau Ruttkay mit der Gattin Helfy’s zu Wagen gefolgt war. Vor dem Museum bildeten die Studenten Spalier und salutierten mit den Schlägern, als der Sarg hineingetragen und aufgebahrt wurde. Die Leichen der Gemahlin und der Tochter Kossuth's verblieben auf dem Bahnhof und wurden Abends zur Aufbahrung nach der Theresienstädter Kirche übergeführt. Während des ganzen Zuges durch die Stadt läuteten die Glocken. Die Feier erlief durchaus weihevoll. 8
Großbritannien und Irland.
Bei zwei Nachwahlen zum Unterhause haben, wie Fv. . berichtet, die Liberalen, die 9 betreffenden
Wahlbezirke gomeryshire
and über
sind nicht
Der sei dem Folke beendigt
das Finan
sollen. Die
Unter
Bürgerliste Mehrheit be
vom Senat
Buenos
entsandt, riffen; 30
rität von 225 Stimmen an Stelle des zur Peerswürde erho⸗ benen bisherigen Unterhausmitgliedes Stuart Rendel, in Ber⸗ wickshire der Ministerielle Tennant, an Stelle des infolge des Todes seines Vaters in das Oberhaus eingetretenen Tweedmouth, mit 565 Stimmen Majorität gewählt.
Der vormalige Finanz⸗Agent in Berlin, Wirkliche Staats⸗ rath von Kumanin ist, wie „W. T. B.“ aus St. Peters⸗ burg erfährt, gestern zum Beamten mit besonderen Aufträgen beim Finanz⸗Minister ernannt worden.
Der Senat genehmigte dem „W. T. B.“ zufolge in seiner gestrigen Sitzung einstimmig die Konvention mit Ruß⸗
Grenzdistrikten hinsichtlich der gegenseiti
Der Minister⸗Präsident Simic laut Meldun „W. T. B.“ gestern das gesammte diplomatische Korps.
Wie „W. T. B.“ aus Cetinje berichtet, griff vorgestern eine große Anzahl Albanesen b EE“ wundete sieben Montenegriner. negriner mehrere Albanesen in einer Grotte, wobei sich ein “ entspann.
ekannt.
meldet, durch eine gestern Abend abgeschlossene Vereinbarung willigten zum ersten Male seit dem Jahre 1885 der Regierung
Regierung früher ohne Genehmigung des Reichstags ausgeführten Veranstaltungen eingeschlossen sind. Ausgeschlossen sind nur die Bewilligungen für das Gendarmerie⸗Korps. nimmt dabei an, daß, um eine Wiederholung provisorischer Ver⸗ anstaltungen zu verhindern, derartige Gesetze beiden Kammern vor dem Schluß der nächsten Sitzung
überhaupt sollen nur mit dem Zwecke der Wahrung der Neu⸗ tralität des Landes, deren Anerkennung und Achtung zu er⸗ langen gesucht werden soll, geordnet werden.
Kommunalwahlen in Kopenhagen die konservative
Im Repräsentantenhaus wird Bland seinen Antrag auf Silberausprägung nochmals einbringen.
Dritteln angenommen, so wird das Veto des Prä 1 dadurch unwirksam. Die portugiesischen Schiffe werden einer Meldung aus nos Aires zufolge nach Ablauf der Quarantäne die brasilianischen Aufständischen nach Portugal bringen.
Dem „Reuter'schen Bureau“ gestern gemeldet: richt, auf Samoa sei infolge der Bestrafung der wider⸗ setzlichen Häuptlinge durch den Oberrichter Ide der Krieg ausgebrochen. Aufstand hervorgerufen. gierungsbeamten getödtet, und König Malietoa habe Truppen welche die
Aufständischen zögen sich zurück. Die Truppen des Königs hätten einen Gefangenen Gegen die Ausländer würden Drohungen ausgestoßen; es herrsche große Besorgniß, ein Kriegsschiff werde mit großer Sehnsucht erwartet. Die Konsuln versuchten die Aufständischen zur Unterwerfung zu bewegen.
bereits früher vertraten, gesiegt. In Mont⸗ wurde der Gladstonianer Owen mit einer Majo⸗
Lord
Rußland.
Rumänien.
den direkten Verkehr der Gerichtshöfe in den
1 11“
Montenegro.
t am Somfluß an, tödtete vier und ver⸗ Dagegen zernierten die Monte⸗
Die Verluste der Albanesen
Dänemark. t Jahren andauernde politische Kampf zwischen thing und der Regierung ist, wie „W. T. B.“
worden. und
Folkething Landsthing be⸗
zgesetz, worin die Bewilligungen zu den von der
Der Reichstag
vorgelegt werden Befestigungsanlagen und die Landesvertheidigung
großer Betheiligung hat bei den gestrigen
über die radikal⸗sozialdemokratische gesiegt. Die trägt 4000 Stimmwen. gef gl.
Amerika.
inbri Wird der Antrag und dem Hause mit einer Majorität von zwei
Australien.
wird aus Auckland von Der Dampfer „Alameda“ bringe die Nach⸗
Diese Bestrafung habe einen bewaffneten Die Aufständischen hätten einen Re⸗
le Stellung der Aufständischen an⸗ Mann seien getödtet, 50 verwundet worden, die
etödtet und Häuser niedergebrannt.
kreis des Köni reuth) für
klären und d Abgg. Siegl
berg und Dr. und Pyrmont
betreffend die
treffend die
Die Wahlprüfungskommission des antragt, die Wahl des ” Bayerleinsnl.) für den zweiten Wahl⸗ e
eut gültig, die des XXIII. Wahlkreise des Königreichs Sachsens für ungültig zu er⸗
— Auf der Tagesordnung für die 39. der Abgeordneten am Dienstag, 12 Uhr), stehen: die erste und zweite Berathung des Gesetzentwurfs,
Rechts bestehenden Vorschriften über die in die Geburtsregister einzu⸗ tragenden Vornamen; die Berathung des 45. Berichts der Staats⸗ schuldenkommission über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens im RerHanagsahs. vom 1. April 1892/93; die erste Berathung der Rechnungen der Kasse der E1e“ für das Jahr vom 1. April 1892/93; 15 “ 8899 Aötrcge dess
Aenderung de 8 er Vormundschaftsordnung vom 3. 1875; die erste und zweite Berathun c 9 88 Dr. Krause (Königsberg) auf Annahme eines Gesetzentwurfs, be⸗
züglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen St ferner Kommissionsberichte über Petitionen. 1
Parlamentarische Nachrichten. Reichstags be⸗
glich bayerischen Regierungsbezirks Oberfranken (Bay⸗ Abg. von Polenz (dkons.) im
ie Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen der e (nl.) im ersten Wahlkreise des önigreichs Württem⸗ Böttcher (nl.) im Wahlkreise Fürstenthum Waldeck bis zum Eingang weiterer Ermittelungen auszusetzen.
lenarsitzung des Hauses 3. April (Beginn: Mittags
Aufhebung der im Geltungsbereich des Rheinischen
ntrags des Abgeordneten Dr. Eckels, wegen des Antrags des Abgeordneten
leichstellung der Notare mit den anderen Beamten be⸗
Nr. 13 Gesundheit
fluenza u. s. w Medizinalstatif
— Desgl. aus
Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten (Cholera, In⸗
der „Veröffentlichungen des Kaiserlichen samts“ vom 29. März hat folgenden Iicherr
—.). — Zeitweilige Maßregeln gegen Cholera ꝛc. — ische Mittheilungen aus dem Staate Bremen, 1892.
Gesetzgebung u. s. w. (Preußen. Reg.⸗Bez. Köni söberg 2 Vieh und Abdeckereigewerbe. — (Reg⸗Bes “ küeee, sammler. — (Sachsen⸗Meiningen). yfor⸗ — (SOesterreich). Bau⸗ “ — (Großbritannien). Schweinefieber. — Gang der Thier⸗ seuchen im Deutschen Reich, Februar. — Influenza der Pferde in Bayern, 1893. — Thierseuchen in den Niederlanden, Februar. — Desgl. in Rumänien, 4. Vierteljahr. — Zeitweilige Maßregeln gegen Thierseuchen. (Schweden). — Rechtsprechung. (Landgericht Stutt⸗ gart) Fahrlässige Tödtung eines Kindes durch Morphium. — Ver⸗ andlungen von gesetzgebenden Körperschaften. (Deutsches Reich). Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten. — Vermischtes. (Deutsches Reich). Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes, 1892. (Preußen). Untersuchung von Schweinen auf Trichinen und Finnen 1890 bis 1892. — (Reg.⸗Bez. Posen). Untersuchungsstation, 1892. — (Sachsen⸗Altenburg). Bewegung der Bevölkerung, 1892. — (Oesterreich). Kraterschlangen. — (Schweiz). Ferienkolonien, 1876/90. 1 Geschenkliste. — Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. — Desgl. in größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher — “ Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. —
Entscheidungen des Reichsgerichts.
„Zur Anwendung des Reichsgefetzes gegen den Verrath mili⸗ tärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 (sog. I“ h in welchem der Verrath und die Beschaffung militärischer Geheimnisse mit Strafe bedroht ist, hat das Reichsgericht, vereinigter II. und III. Strafsenat, durch das Urtheil vom 16. Dezember 1893 mehrere bemerkenswerthe Rechtssätze ausgesprochen:
9 Der § 92 Z. 1 des Strafgesetzbuchs, betr. die Mittheilung von Staatsgeheimnissen ec., findet seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Juli 1893 keine Anwendung auf Fälle, in denen 5. G 85 Geheimhaltung im der Landesverthei⸗
handelt. Für diese Fälle findet au jeßli b “ 1 829. nwendung. Meüsʒ.
.2) Das Gesetz vom 3. Juli 1893, §§ 1 bis 4, findet Anwendun gleichviel, ob der Thäter die Originale der gebeimzabein. . . Schriften und Zeichnungen oder von ihm selbst oder durch andere angefertigte Kopien derselben sich verschafft oder anderen mittheilt. das IHesghdi0⸗ die geheimzuhaltenden Sc Zeichnungen vollständig oder nur is beschafft und mitgetheilt werden. 8
3) Unter den im § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1893 erwähnten „anderen Gegenständen“ („Wer vorsätzlich Schriften, Zeich- nungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im 8 1 der Landesvertheidigung erforderlich ist ꝛc.“) sind zu verstehen nicht nur Gegenstände, hinsichtlich deren eine Besitzergreifung möglich ist, sondern auch Gegenstände, welche zwar im Sinne des Gesetzes nicht in Besitz genommen, aber zur Kenntniß anderer gebracht werden können, also unbewegliche Sachen sowohl wie bewegliche. Ob die Gegenstände unmittelbar oder durch Schrift, Zeichnung oder mündliche Mittheilung oder durch andere Mittel, ob sie vollständig oder unvollständig, hinsichtlich aller ihrer Eigenschaften oder nur hin⸗ sichtlich einzelner derselben zur Kenntniß gelangen, macht rechtlich keinen Unterschied. Das gilt auch von den §§ 2— 4 des Gesetzes, in welchen von Gegenständen der im § 1 bezeichneten Art die Rede ist. Nur eine Eigenschaft müssen die Gegenstände haben: ihre Geheimhaltung muß im Interesse der Landesvertheidigung erforderlich sein. An und für sich wohnt keiner Sache diese Eigen⸗ schaft bei, während es andererseits kaum Sachen giebt, welche völlig untauglich sind, unter Umständen ganz oder zum theil diese Eigenschaft zu gewinnen. Alles hängt hier davon ab, daß die Sache ganz oder theilweise dergestalt in den Bereich der Landesvertheidigung gezogen wird, daß in deren Interesse ihre Geheimhaltung geboten ist. Das ist möglich nicht nur bei künstlich hergestellten Werken, sondern auch bei Werken der Natur, und deshalb ist es nicht ausgeschlossen, daß unter Umständen auch Gegenstände, wie Wege, Brücken, Eisen⸗ bahnen und Wasserläufe, die Eigenschaft erhalten, daß sie im Interesse der Landesvertheidigung gänzlich oder hinsichtlich einer be stimmten Beschaffenheit geheim zu halten sind.“
4) Das im Gesetz vom 3. Juli 1893 vorausgesetzte Geheimsein der Gegenstände ist ein relatives. Regelmäßig wird es sich um Dinge handeln, die einem kleineren oder größeren Kreise von Personen bereits bekannt geworden sind, deren Kenntniß aber weiteren Kreifen im Interesse der Landesvertheidigung vorenthalten bleiben muß. Die Begrenzung des Kreises, welchem das Geheimniß nicht zugänglich ge⸗ macht werden darf, hängt von der Beschaffenheit des einzelnen Falles ab. Das Interesse der Landesvertheidigung wird vielleicht in keiner Weise dadurch berührt, daß einzelne oder sämmtliche Bewohner einer Ortschaft oder eines ganzen Landstrichs im In⸗ lande über die Stärke oder die Schwäche gewisser Vertheidigungs mittel reeeg durch die Verbreitung einer solchen Kenntniß im Auslande die Sicherheit des Deutschen Reichs unzweifelhaft gefährdet werden würde. Der.
. 5) Die Anwendbarkeit der §§ 1—4 des Gesetzes ist davon ab⸗ hängig, daß der Thäter sich bewußt ist, daß er sich oder einem anderen Kenntniß von einem im Interesse der Landesvertheidigung zu 1 wahrenden Geheimniß verschafft. „Ist die Geheimhaltung eines Gegenstandes im Interesse der Landesvertheidigung nur nach bestimmten Richtungen hin erforderlich, so müssen die hierdurch gesetzten Schranken des Geheimnisses nicht nur objektiv überschritten, sondern der Thäter muß sich auch dieser Ueberschreitung bewußt gewesen sein. armlose Ermittelungen und Mittheilungen fallen nicht unter die trafbestimmungen der §§ 1—4 des Gesetzes.“
6) Der § 1 des setzt voraus, daß der Thäter vorsätzlich Gegenstände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landes⸗ vertheidigung erforderlich ist, in den Besitz oder zur Kenntniß eines anderen gelangen läßt, obwohl er weiß, daß dadurch die Sicher⸗ heit des Deutschen Reichs gefährdet wird; der Thatbestand des § 3 dagegen ist schon erfüllt, wenn der Thäter den Besitz oder die Kenntniß derartiger Gegenstände sich selbst in der Absicht verschafft hat, davon zu einer die Sicherheit des Deutschen Reichs gefährdenden Mit⸗ theilung an andere Gebrauch zu machen. Der § 1 läßt mildernde Umstände zu, während § 3 mildernde Umstände ausschließt. In Bezug auf diese Bestimmungen hat das Reichsgericht ausgesprochen: Hat der Thäter sich die Kenntniß der beschriebenen Geheimnisse in der 1 erwähnten Absicht verschafft und den Vers uch gemacht, dieselben zur Kenntniß eines anderen gelangen zu lassen, so ist er nicht aus § 3, sondern wegen Versuchs eines aus § 1 zu bestrafenden Verbrechens, event. unter Zulassung mildernder Umstände zu bestrafen. „Gegenüber dem § 1 hat der § 3 einen subsidiären Charakterz hat der Thäter den bei der Erlangung des Besitzes oder der Kenntniß beabsichtigten Gebrauch ws emacht oder seine Absicht bereits durch Ausführungshandlungen etbäligt, so kann seine Bestrafung nur wegen vollendeten oder versuchten Verbrechens gegen § 1, nicht aus § 3 des Gesetzes erfolgen.“ (c. D. u. Gen. C. 3/93.)
Kunst und Wissenschaft.
Vergangene Nacht, von 10 bis 4 Uhr Morgens, wurde am Meteorologisch⸗Magnetischen Observatorium in Potsdam ein Nordlicht von ziemlicher Intensität, sowie eine beträchtliche magnetische Störung beobachtet, worüber wir demnächst nähere Einzelheiten berichten werden. 3
Mailand. — Sterblichkeit in Britisch⸗Indien, 1881/91.