und vergiebt die Direktionen nicht an die Meistbietenden. Daß man die Beamtenzahl auf das nothwendige Maß zurückführen will, ist zu billigen; erfreulich ist es auch, daß für die entbehrlich wer⸗ denden Beamten besonders gesorgt werden soll. Redner schließt mit dem Ausdruck der Hoffnung auf einen guten Erfolg der Reform.
Abg. Fuchs (Zentr.) weist darauf hin, daß namentlich in Köln bedeutende Beamtenverschiebungen eintreten würden; er bittet den Minister, solche Beamten, die sich durch Ankauf von Häusern seßhaft gemacht haben, möglichst nicht zu versetzen.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Ich nehme keinen Anstand, die vom Herrn Vorredner beruhigende Erklärung abzugeben, und zwar dahin, daß in thunlichst
schonender Weise sowohl die Interessen der verschiedenen Orte, wie die Interessen der Beamten behandelt werden sollen.
Was die Beamten betrifft, so sind die Direktions⸗Präsidenten von mir beauftragt worden, jeden einzelnen Beamten zu fragen, ob
er es vorzieht, in dem betreffenden Ort zu bleiben, oder ob er be⸗ sondere Wünsche auf Versetzung hat.
Was die Orte anbetrifft, so soll auch in dieser Beziehung mit möglichster Schonung vorgegangen werden, — natürlich soweit die dienstlichen Interessen es erlauben, wie der Herr Vorredner bereits es
gesagt hat. Es wird sich auch in einzelnen Fällen eine Berücksichti⸗ gung dadurch ermöglichen lassen, daß bei der Uebertragung von Ge⸗ schäften für eine Gruppe von Direktionen oder für den ganzen Staats⸗ bahnbereich an eine Direktion in erster Reihe die Orte in Betracht gezogen werden, welche eine größere Einbuße durch die Reorganisation erleiden. Daß für viele Orte ein solcher Verlust an Beamten nament⸗ lich in der gegenwärtigen Zeit schmerzlich empfunden werden würde, versteht sich von selbst. Ich bin daher gern bereit, schonend vorzu⸗ gehen, soweit das mit den dienstlichen Interessen vereinbar erscheint.
Abg. Dr. Ham macher (nl.): Die bisherige Verwaltung war
keine Dezentralisation, sondern nur eine Bildung mehrfacher In⸗ stanzen. Jetzt erst kommt man zur richtigen Dezentralisation, die dem Interesse des Publikums entspricht. Die Betriebsämter haben sich bisher als kleine kollegiale Direktionen entwickelt; sie wurden durch Berichterstattung ꝛc. zum Bureaukratismus erzogen und fanden keine Fühlung mit dem Publikum, weil sie keine Selbständigkeit besaßen. Der Streit der Techniker und IJuristen ist überflüssig; beide können nicht entbehrt werden, aber beide taugen nichts, wenn der Techniker nur Techniker, der Jurist nur Jurist ist Der bureau⸗ kratische Geist nimmt den Juristen die Neigung, sich mit technischen Fragen zu beschäftigen; die Techniker dagegen haben keine verwaltungs⸗ technischen Kenntnisse, das zeigen namentlich die großen Etatsüber⸗ schreitungen. Mit der anderweiten Ausgestaltung der Vorbildung der Eisenbahnbeamten sollte der Minister nicht zu lange warten. Die Assessoren, welche in die Eisenbahnverwaltung eintreten, sind zu alt und zu vornehm, um sich mit den untergeordneten technischen Fragen u beschäftigen; es müßte den Personen, welche sich dem . dienst widmen wollen, schon auf der Universität der richtige Weg gewiesen werden. Daß erhebliche Ersparnisse eintreten werden, zeigen ie Verhältnisse der Reichseisenbahnen, bei denen die geplante Organi⸗ ation schon besteht; die Verwaltung ist dort erheblich billiger. Redner hält eine Kommissionsberathung nicht für nothwendig; denn dabei äme nur etwas nicht Gewolltes heraus, nämlich die Erörterung der okalen Interessen; und die Entstehung eines solchen Frosch⸗Mäuse⸗ riegs, wie er heute schon in den Klagen über die Benachtheiligung Kölns angefangen habe, müsse man verhüten. Finanz⸗Minister Dr. Miquel: Meine Herren! Ich möchte zwei Worte sagen, um die ablehnende Ansicht des Herrn Vorredners in Bezug auf die Berathung dieser Vorlage in der Budgetkommission zu unterstützen. Dieser Nachtrags⸗ Etat enthält nichts weiter als ein Pauschquantum, bestimmt, die Durchführung dieser großen Reformmaßregel namentlich in dem Uebergangsstadium zu erleichtern. Wir waren außer stande, die inzelnen Ausgaben, wie sie in diesem Pauschquantum nthalten sein werden, auf die einzelnen Titel zu übertragen, weil wir gar keine Anhaltspunkte hatten, in dieser Beziehung eine zu⸗ treffende Veranschlagung vorzunehmen. Auch waren wir der Ueber⸗
eugung im Finanz⸗Ministerium, daß es unzulässig sein würde, eine solche Ausgabe, wie die vorliegende, in das Hauptextraordinarium zu verweisen, weil das nicht für solche Zwecke bestimmt ist, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen von der Verwaltung geplant werden.
Infolgedessen mußten wir einen solchen Nachtrags⸗Etat einbringen,
die Finanzverwaltung, wie die Herren wissen, nur sehr widerstrebend thut, und ich glaube, ein Widerstreben gegenüber Nachtrags⸗Etats und dem Andrängen und den Wünschen der Einzelressorts, solche Nachtrags⸗
Etats einzubringen, ist im Interesse einer geordneten Finanzverwaltung
dringend nothwendig. Wir wissen, daß die entgegengesetzte Praxis in nderen Ländern zu der größten Unordnung im Finanzwesen geführt at, und daß man daher sehr wohl thut, diesem verkehrten Beispiel nicht nachzufolgen. Hier aber war eine solche Nothwendigkeit gegeben, in anderer Weg blieb nicht übrig, und die Finanzverwaltung hat auch hne großes Widerstreben im vorliegenden Falle diesem Nachtrags⸗
Etat zugestimmt und ihn zur Beschlußfassung vorgelegt, weil sie von
vornherein es für ihre Pflicht erachtet hat, den Herrn Minister für ffentliche Arbeiten bei der Durchführung dieser bedeutsamen und heilsamen
Reform, soweit an ihr lag, nach Kräften und nach allen Richtungen
zu unterstützen. Wir haben das naturgemäß schon gethan vom Stand⸗ punkt der Ersparung von Ausgaben, die wir sowohl nach der persön⸗ lichen wie nach der sachlichen Seite von dieser Reform erwarten.
Diese Ersparung ist aber, wenigstens was mich betrifft, gar nicht das
Entscheidende, sondern ich bin überzeugt, daß die Ueberschüsse unserer Eisenbahnverwaltung, auch ganz abgesehen von der Ersparung an Gehalten und sachlichen Kosten, in Zukunft günstig beeinflußt werden, weil
die ganze Organisation eine ökonomischere und zweckmäßigere Verwaltung ermöglicht. Eine Beseitigung unnöthiger Zwischeninstanzen ist an und für sich schon eine Wohlthat für jede Verwaltung. Eine größere und bewußtere Verantwortlichkeit für jeden einzelnen verwaltenden Be⸗ amten ist eine Voraussetzung einer guten Verwaltung. Eine Be⸗ schleunigung der Entscheidungen, Promptheit in der Erledigung der vorliegenden Fragen muß schließlich auch nach der rein ökonomischen Seite nützlich wirken. Ich will darüber garnicht urtheilen, ob die jetzige Organisation, die hier beseitigt werden soll, nicht ursprünglich bei der Verstaatlichung der Eisenbahnen, wo eine große und gewaltige umgestaltende Aufgabe der Eisenbahnverwaltung gestellt wurde, nothwendig war. Aber darüber ist ja das ganze Haus einig mit der Staatsregierung, daß gegenwärtig, nachdem diese verschiedenen
Eisenbahnkomplexe in ein einheitliches System einmal gebracht sind
und überall die Gleise eingefahren sind, daß da die jetzige vereinfachte
Organisation nach allen Richtungen hin vorzuziehen ist.
Meine Herren, das sind die Gründe gewesen, warum ich garnicht angestanden habe, diesen Nachtrags⸗Etat zu genehmigen, und zwar in
ziehung dem Herrn Minister für öffentliche Arbeiten auch seitens der Finanzverwaltung entgegenzubringen. (Heiterkeit.) Wir sind über⸗ zeugt, daß damit zweckmäßig und sparsam verfahren wird. Aber ein solches Pauschquantum ist hier nöthig. Eine andere Form der Bewilligung ist nicht denkbar. Ich glaube daher, die Budgetkommission würde gar nicht in der Lage sein, dies Pauschquantum im einzelnen zu kriti⸗ sieren, daran Aenderungen vorzunehmen. Ich bin überzeugt, was zu verwenden etwa nicht nöthig ist von den 300 000 ℳ, das wird auch nicht verwendet werden. Andererseits ist die Summe doch auch nicht von einer so großen Importanz, daß man da allzu ängstlich zu sein brauchte, und ich glaube, die Budgetkommission wird nach dieser Richtung hin wesentliche Aenderungen überhaupt nicht vor⸗ nehmen können. Damit bin ich ganz einverstanden, daß es bedenklich ist, wenn in diesem Stadium die Budgetkommission sich vertiefen wollte in die Einzelheiten der Organisation, wie das doch der Fall sein würde, wenn beispielsweise dem Wunsche des Herrn Abg. Broemel entsprechend die Budgetkommission sich mit der Frage beschäftigen wollte, ob nicht auch noch an anderen Orten eine Eisen⸗ bahn⸗Direktion über die Zahl 20 hinaus einzurichten sei. Die Ver⸗ theilung der Eisenbahn⸗Direktionen auf die einzelnen Orte, die richtige Auswahl derselben ist nicht bloß — nach meiner Meinung — nur von der Verwaltung zweckmäßig durchzuführen, sondern auch die Zahl der Direktionen selbst kann nur von einem einheitlichen Gesichtspunkt aus betrachtet werden. Es kann ja sein, daß man hier und da in der Budgetkommission findet: an der und der Stelle ist doch ein großer Verkehr, es würde da vielleicht zweckmäßig auch noch eine Direktion eingerichtet werden können. Da würde man aber wieder sehr störend durch eine solche Einzelabänderung in den Gesammtplan ein⸗ greifen, der sich nur in der Person des Herrn Ministers für öffentliche Arbeiten verkörpern darf.
Speziell für das Geschäftliche habe ich noch den Wunsch, daß diese Angelegenheit nicht verzögert wird, weil es sehr erwünscht wäre, wenn dieser Nachtrags⸗Etat noch vor der Verabschiedung des Haus⸗ halts⸗Etats in den letzteren hineingearbeitet werden könnte; es ist immer unangenehm, wenn der Haupt⸗Etat abgeschlossen ist und dann noch Nachtrags⸗Etats hinterherlaufen. — Aus allen diesen Gründen möchte ich bitten, daß das Haus geneigt sein wolle, die Sache im Plenum zu erledigen.
Abg. Wallbrecht (nl.) erachtet es für zweckmäßig, für die Eisenbahnbeamten eine besondere Vorbildung einzurichten, was aller⸗ dings eine längere Vorbereitung erfordere; ferner müsse man die Techniker den Juristen gleichstellen und sie selbständiger machen.
Abg. von Unruh⸗Bromberg (freikons.) hält eine Kommissions⸗ berathung nicht für nothwendig. Die ganze Eisenbahnverwaltung sei nur eine Sache der Erfahrung, in deren Einzelheiten sich das Parlament nicht gut einmischen könne; es könne nur die allgemeine Richtung der Verwaltung angeben. Eine bessere praktische Vor⸗ bildung der Eisenbahnbeamten nicht nur, sondern aller Beamten wäre dringend wünschenswerth.
Abg. von Pappenheim⸗Liebenau (kons.): Die Konservativen halten auch eine Kommissionsberathung für nicht nothwendig, da in derselben doch nur Kirchthurmsinteressen zur Sprache kommen würden. Mit der Bewilligung des Pauschquantums würden natürlich auch die in der Denkschrift enthaltenen allgemeinen Grundzüge ge⸗ billigt sein. 8 8
Die Verweisung der Vorlage an eine Kommission wird abgelehnt.
Schluß gegen 4 Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr. (Dritte Berathung der Vorlage wegen des Elbe⸗Trave⸗Kanals und Eisenbahn⸗Etat.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist der am 20. Juni 1892 zu Montevideo unterzeichnete Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Reich und der Republik Uruguay vorgelegt worden, der in seinen Hauptbestimmungen wie folgt lautet:
Artikel 1. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiet des anderen Theils den Schutz der Re⸗ gierung für ihre Person, ihr bewegliches und unbewegliches Ver⸗ mögen, sowie für ihren sonstigen Besitz genießen, und es sollen ihnen dieselben Rechte, Vortheile und Freiheiten für ihren Handel, ihre Industrie, ihren Geschäfts⸗ und Gewerbebetrieb zustehen, wie solche den Landesangehörigen eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden. Dabei sind sie jedoch den bestehenden Gesetzen und Vor⸗ schriften unterworfen.
Artikel 2. Die deutschen Schiffe und ihre Ladung in den uru⸗ guagyschen Häfen und die uruguayschen Schiffe und ihre Ladung in den deutschen Häfen sollen in allen Angelegenheiten wie Schiffe der meist⸗ begünstigten Nation und deren Ladung behandelt werden. Die Küsten⸗ schiffahrt bleibt von der gegenwärtigen Bestimmung ausgeschlossen und den bezüglichen Gesetzen der beiden Staaten unterworfen.
Artikel 3. Alle Handelsgegenstände, welche aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Theile in die Gebiete des anderen Theiles eingeführt werden, sollen in gleicher Weise behandelt und insbesondere nicht mit höheren Abgaben belegt werden, als die gleichartigen Handels⸗ gegenstände der meistbegünstigten Nation. Derselbe Grundsatz soll für die Wiederausfuhr und Durchfuhr gelten. Für die Ausfuhr irgend welcher Handelsgegenstände von Uruguay nach ö oder von Deutschland nach Uruguagy sollen keine anderen noch höheren Abgaben erhoben werden, als solche für die Ausfuhr ähnlicher Gegen⸗ stände von den Angehörigen der meistbegünstigten Nation erhoben werden. In gleicher Weise sollen hinsichtlich der Ortsabgaben, der Maklergebühren, der Zollvorschriften und Formalitäten der von Handlungsreisenden eingeführten Muster und Modelle, sowie in allen sonstigen Handelsangelegenheiten die Angehörigen eines jeden der ver⸗ tragschließenden Theile in den Gebieten des anderen Theils dieselben Rechte geniehen, wie die Angehörigen irgend einer dritten meist⸗ begünstigten Nation.
Artikel 4. Die in dem gegenwärtigen Vertrag enthaltenen Be⸗ stimmungen umfassen nicht die Fälle, in welchen die Regierung des Freistaats Uruguay den Bürgern oder Erzeugnissen der Vereinigten⸗ Staaten von Brasilien, der Argentinischen Republik und der Republik Persgha in Angelegenheiten des Handels besondere Begünstigungen, Befreiungen und Privilegien gewähren sollte. Diese Begünstigungen können deutscherseits auf Grund des Rechts der meistbegünstigten Nation nicht be⸗ ansprucht werden, solange sie nicht auf andere dritte Staaten ausgedehnt werden. In diesem letzten Falle sollen jene Zugeständnisse in der gleichen Form erfolgen, d. h. 1 wenn das Zugeständniß ein unentgeltliches war, und gegen Gewährung einer Entschädigung von gleichem Werth, wenn das Zugeständniß ein bedingtes war. Dabei versteht es sich jedoch, daß die erwähnten besonderen Vergünstigungen, Befreiungen und Privilegien keine Anwendung finden auf Erzeugnisse, welche den deutschen Erzeugnissen gleichartig sind, und daß sie auf die Schiffahrt nicht ausgedehnt werden können.
Artikel 5. Die diplomatischen und konsularischen Vertreter eines jeden der beiden vertragschließenden Theile, die in den Gebieten des anderen Theils ihren Wohnsitz haben, sollen alle Amtshandlungen ausüben können und alle Freiheiten und Vorrechte genießen, welche den Beamten gleichen Grades der meistbegünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden. Dabei versteht es sich . daß in Fällen, wo über einen Nachlaß nicht letztwillig verfügt ist, den
Form eines Pauschquantums ein Vertrauensvotum in dieser Be⸗
konsularischen Vertretern der beiden vertragschließenden Theile keine
andere Einmischung zusteht, als solche durch die Gesetze und Verord⸗ nungen der betreffenden Länder gestattet ist.
Artikel 6. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikations⸗Urkunden soll sobald als möglich in Montevideo stattfinden. Der gegenwärtige Vertrag soll zwei Monate nach dem Tage des Austausches der Ratifikations⸗Urkunden in Kraft treten und drei Jahre, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, in Wirksamkeit bleiben. Wenn ein Jahr vor Ablauf dieser Frist keiner der IT“ Theile dem anderen amtlich seine Absicht kund giebt, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, so soll derselbe noch ein Jahr von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem einer der vertragschließenden Theile ihm gekündigt haben wird. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch⸗ tigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelten, in deutscher und spanischer Sprache ausgefertigten Originalen unterzeichnet und gesiegelt. 8 (I. 8) R Krauel.
(L. S.) Man. Herrero y Espinosa.
Handel und Gewerbe.
8 11“ 5. April (W. T. FW Kornzucker exkl., von 92 % —,—, neue 13,55, Kornzucker exkl. 88 % Rendement 12,55, neue 12,85, Nachprodukte exkl., 75 % Rendement 10,00. Ruhig. Brotraffinade I. —, Brotraffinade I. —,— Gem. Raffinade mit Faß 26,25, Gem. Melis I., mit Faß —,—, Geschäftslos. Rohzucker. IJ. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. April 12,50 Gd., 12,55 Br., pr. Mai 12,60 bez., 12,62 ½ Br., pr. Juni 12,65 Gd., 12,67 ½ Br., pr. Juli 12,72 ½ Gd., 12,75 Br. Alte Ernte ruhig, neue Ernte stetig.
Feet G (EIͤö) handel. a Plata Grundmuster B. per April 3,40 ℳ, per Mai 3,40 ℳ, per Juni 3,45 ℳ, per Juli 3,47 ½ ℳ, per August 3,50 ℳ, per September 3,52 ½ ℳ, per Oktober 3,55 ℳ, per No⸗ vember 3,57 ½ ℳ, per Dezember 3,60 ℳ, per Januar — ℳ Umsatz
90 000 kg. (W. T. B.) Börsen »Schlußbericht.
Kam mzug⸗Termin⸗
Bremen, 5. April. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) Stetig. Loko 4,80 Br. — Baumwolle. Stetig. Upland middling, loko 39 ¼ 8. — Schmalz. Niedriger. Wilcox 37 ₰, Armour shield 36 ½ ₰, Cudahy 37 ₰, Fairbanks 33 ₰. — Speck. Weichend. Short clear middling loko 32 ½. — Wolle. Umsatz: 34 Ballen. — Taback. Umsatz: 200 Seronen Carmen, 300 Packen Mexiko, 12 Faß Virginy, 30 Faß Ohio.
London, 5. April. (W. T. B.) An der Küste 1 Weizen⸗ ladung angeboten.
96 % Javazucker loko 15 ½ ruhig, Rüben⸗Rohzucker loko 12 ½ ruhig. — Chile⸗Kupfer 401⁄16, pr. 3 Monat 4176.
Liverpool, 5. April. (W. T. B.) (Offizielle Notierungen.) American good ordin. 31516, do. low middling 41⁄16, do. middling 4 ⁄18, do. good middling 45⁄16, do. middling fair 48, Pernam fair 45⁄16, do. good fair 4 ½, Ceara fair 4 ⁄6, do. good fair 4 ⅜, Egyptian brown fair 4 ¼, do. do. good fair 4 v⅛½, do. do. good 5 ⁄16, Peru rough good fair 511⁄16, do. do. good 513⁄16, do. do. fine 6 7⁄16, do. moder, rough fair 4 ⅜, do. do. good fair 415⁄16, do. do good 5 ⁄18, do. smooth fair 4 916, do. do. good fair 4 ⅛, M. G. Broach good 4, do. fine 4 ⅛, Dhollerah good 3 ½, do. fully good 3 ⅜, do. fine 3¹15⁄6, Oomra good 3 ½, do. fully good 3 ⅜, do. fine 3 3⁄16, Scinde good 215⁄16, Bengal
fully good 31⁄16, do. fine 35⁄16. Bradford, 5. April. (W. T. B.) Wolle fest, aber ruhig. Garne thätiger, in Stoffen mehr Geschäft.
St. Petersburg, 5. April. (W. T. B.) Produkten⸗ markt. Talg loko 58,00, pr. August —. Weizen loko 9,50. Roggen loko 6,10. Hafer loko 3,90. Hanf loko 44,00. Leinsaat loko 13,50.
Bern, 5. April. (W. T. B.) Der schweizerische Export nach Frankreich ist im Jahre 1893 durch den Zollkrieg mit Frank⸗ reich gegenüber den früheren Konventionaltarif⸗Verhältnissen um 37,50 %, die Einfuhr aus Frankreich der unter die wichtigsten Kampf⸗ pisitionen fallenden Artikel um 68 % zurückgegangen. Von den bisher aus Frankreich bezogenen Waaren hat Deutschland übernommen: bei Konfektion fast die Hälfte, bei Wollwaaren nahezu ein Drittel, bei Papier 45 %, bei Quincaillerie über die Hälfte, bei Leder einen kleineren Theil; bei Maschinen und Metallwaaren wird die Mindereinfuhr aus Frankreich durch die Mehreinfuhr aus Deutschland (theilweise auch aus Belgien) weit überholt. Oesterreich tritt als Lieferant für die Schweiz an Stelle Frankreichs wesentlich für Zucker, in kleinerem Maße für Konfektion, Wollwaaren, Quin⸗ caillerie, Schuhe und Lederwaaren.
Amsterdam, 5. April. (W. T. B.) Java⸗Kaffee good ordinary 52 ½. — Bankazinn 44 ¼.
Kopenhagen, 5. April. (W. T. B.) Die Große Nordische Telegraphen⸗Gesellschaft vertheilt für 1893 eine Dividende von 85/10 %. Die Reineinnahmen betragen 4 953 278 Kronen.
New⸗York, 5. April. (W. T. B.) Die Börse eröffnete träge, wurde im weiteren Verlaufe fest und schloß fest. Der Umsatz der Aktien betrug 195 000 Stück. Der Silbervorrath wird auf 185 000 Unzen geschätzt.
Weizen eröffnete sehr fest und stieg infolge schlechter Ernte⸗ berichte und besserer Kabelmeldungen, wurde aber später auf aus⸗ gedehnte Realisierungen etwas schwächer; Schluß recht fest infolge reichlicher Deckungen der Baissiers. — Mais träge bis fast zum Schluß, wo plötzlich steigende Tendenz eintrat infolge Kaufordres, so⸗ wie auf die Festigkeit des Weizens. Schluß fest.
Chicago, 5. April. (W. T. B.) Weizen steigend auf Be⸗ richte über Ernteschaden. Schluß sehr fest. — Mais sehr fest und einige Zeit steigend nach Eröffnr dann l bhafte Reaktion, worauf Erholung folgte. Schluß fest. 11ö“]
8
Verdingungen im Auslande. Niederlande.
11. April, 12 Uhr. De majoor-intendant, directeur van de centrale magazynen van militaire kleeding en uitrusting auf seinem Bureau in der Sarphatistraat zu Amsterdam: Lieferung von 80 000 Paar Halbsohlen in zehn Abtheilungen sowie von 90 000
aar Absätzen, gleichfalls in 10 Abtheilungen. Lieferung im zweiten
Halbjahre 1894. Bedingungen gegen Zahlung von 0,15 Fl. zu be⸗
ziehen von dem majoor-magazynmeester der obengedachten Magazine. Dänemark.
12. April, 1 Uhr. Staatsbahnverwaltung (Maskinafdelingens
Contoir, Colbjörnsensgade 6) Kopenhagen. Lieferung von: 8 800 Stück Fensterglas, 30 Stück mattgeschliffenem Glas mit Borte, 30 Stück Spiegelglas mit Beleg, 50 Stück farbigen Gläsern.
Bedingungen und Angebotsformulare an Ort und Stelle.
23. April, 12 Uhr. Staatsbahnverwaltung (Maskinafdelingens Regnskabsförer) in Aarhus. Lieferung von: —
75 000 Pfund Twistabfall, 300 m wollenem Gardinenzeug, 300 m rothem Plüsch, 500 m gestreiftem Plüsch, 300 m Wachstuch, 150 m Hessiom⸗Leinewand 200 m Fagon⸗Leinewand, 3 100 m ungebleichter Leinewand, 300 m Twistleinewand, 6 000 Stück Wischtüchern, 150 Stück Handtüchern, 88 70 Pfund ungefärbtem wollenen Garn. Bedingungen und Angebotsformulare an Ort und Stelle.
“ 8
Zuckerbericht.
behör Termine
Zweite Beilage
Anzeiger und Königlich Preußische
Berlin, Freitag, den 6. April
1894.
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
3. Ünfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen w. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
6. Fermmamenit⸗-gee hes auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirt
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.
schafts⸗Genossenschaften.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
Keine. enxmmFImAeEmhHmxMMhnamemeexeeneaenneene 2) Aufgebote, Zustellungen und dergl. “
[1429
2 heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte ach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam finden zur Imangsversteigfreng des dem Bauunternehmer Hermann Scherne hierselbst ehörigen Wohngrundstücks Nr. 1041 G. an der ver⸗ ängerten Wismarschenstraße zu Schwerin mit Zu⸗
1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Mitt⸗ woch, den 30. Mai 1894, Vormittags 11 Uhr, 1 1
2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 20. Juni 1894, Vormittags 11 Uhr, 1
im Zimmer Nr. 7 (Schöffengerichtssaal) des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt. Auslage der bE1“ 16. Mai 1894 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Herrn Rechtsanwalt Kolbow zu Schwerin, welcher Kaufliebhabern nach vor⸗ gängiger Anmeldung die Besichtigung des Grund⸗ stücks mit Zubehör gestatten wird. “ Schwerin i. M., den 2. April 1894. Großherzogliches Amtsgericht.
8
1428] 8
Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach
durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem roklam finden zur Zwangsversteigerung des dem eerbergswirth Friedrich Möllendorff hieselbst ge⸗ örigen, allhier sub Nr. 239/240 belegenen Wohn⸗
hauses (Herberge) mit Zubehör Termine
1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Mittwoch, den 20. Juni 1894, Vormittags 11 Uhr,
2) zum Ueberbot am Mittwoch, den 11. Juli 1894, Vormittags 11 Uhr,
3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstände am Mittwoch, den 20. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr,
im Schöffengerichtssaale des hiesigen Amtsgerichts⸗ gebäudes statt.
Auslage der Verkaufsbedingungen vom 28. Juni d. J. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Se⸗ quester bestellten Rentier Fritz Seemann hieselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör ge⸗ statten wird. 8
Sternberg, den 27. März 1894.
Großherzogliches Amtsgericht. Veröffentlicht: Havemann, Amtsgerichts⸗Aktuar.
[1432] Aufgebot.
Der ledigen Dienstmagd Therese Schneider von Pettendorf ist ein von der K. Filialbank Regensburg ausgestellter 3 % Bankschein zu 300 ℳ Nr. 2159, auf ihren Namen lautend, zu Verlust gegangen.
Auf Antrag der ꝛc. Schneider wird hiemit der Inhaber dieser Urkunde aufgefordert, spätestens an dem auf Montag, 22. Oktober 1894, Vor⸗ mittags 9 Uhr, Zivilsitzungssaal, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gerichte anzu⸗ melden und die bezeichnete Urkunde vorzulegen, wi⸗ drigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden würde.
Regensburg, 27. März 1894.
. Königliches Amtsgericht. I. (gez.) Lechner. 8 Zur Beglaubigung: Sarg, Sekretär [64572] Aufgebot. “
Aufgeboten wird
a. auf Antrag der Frau Johanna Schwarz aus Schlabotschine das auf den Namen der Bertha Schwarz aus Schlabotschine ausgestellte Spar⸗ kassenbuch Nr. 8022 der städtischen Sparkasse zu Militsch, lautend über 313,87 ℳ,
b. auf Antrag der verehel. Auguste Wende aus Schlabotschine das auf deren Namen ausgestellte Sparkassenbuch Nr. 15 976 der städtischen Sparkasse zu Militsch, lautend über 92,78 ℳ 1
Aufgebotstermin wird auf den 18. September 1894, Vormittags 10 Uhr, anberaumt. Die unbekannten Inhaber der bezeichneten Sparkassen⸗ bücher werden aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine ihre Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der letzteren erfolgen wird.
Militsch, den 29. Januar 18949.
Königliches Amtsgericht 8 [1436] Aufgebot.
Im Hypothekenbuche für Kirchberg Band II. Seite 271 sind auf dem Anwesen des Bauers Josef Haus⸗Nr. 55, in Aich für einen gewissen Franz Kaltenhauser ein jährlicher Geldaustrag zu 33 Fl⸗ = 56 ℳ 57 ₰ seit 11. Juli 1844, dann 1100 Fl. = 1885 ℳ 71 ₰ zu 4 % verzinsliches, jährig. kündbares Darlehen aus der Advokat Gürster'schen Verlassenschaftsmasse zu Pfarrkirchen seit 19. Dezember 1859 eingetragen. Diejenigen, welche auf die vorbezeichneten Forderungen ein Recht zu haben glauben, werden hiemit gemäß § 82 des Hyp.⸗Ges. in der Fassung des Art. 123 Ziff. 3 des Ausf.⸗Ges. zur R.⸗Z.⸗P.⸗O. und K.⸗Ord. zur An⸗ meldung innerhalb sechs Monaten spätestens bis zu
9 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine unter dem Rechtsnachtheile öffentlich aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die betreffenden Forderungen für erloschen erklärt und im Hypotheken⸗ buche gelöscht würden. Simbach, den 31. März 1894. Königliches Amtsgericht Simbach. (I. S (gez.) Reuschel. .“ Zur Beglaubigung: .“ Der Kgl. Gerichtsschreiber: (L. S.) Strauß. [1437] Oeffentliche Ladung. 1 In der Grundsteuermutterrolle des Gemeinde⸗ bezirks Tholey stehen als Eigenthümer der Parzelle Flur 10 Nr. 559/29 angegeben: „Didas Peter Kinder I. Ehe in Tholey.“ Als Eigenthümer der vorge⸗ nannten Parzelle hat sich der Gastwirth Ludwig Grim zu Tholey legitimiert und es wird derselbe als Eigenthümer im Grundbuche vermerkt werden, falls nicht die Kinder I. Ehe von Peter Didas zu Tholey in dem an Gerichtsstelle stattfindenden Termine vom 10. Juli 1894, Vormittags 10 Uhr, zu welchem dieselben hierdurch öffentlich geladen werden, Widerspruch erheben. Tholey, den 19. März 1894. Königliches Amtsgericht. II. [1431] Aufgebot. 8 Der Ackerer und Neubauer Gerhard Holthaus zu Steinbeck, Gem. Recke, hat das Aufgebot des im Grundbuch von Recke Band 1 Blatt 73 für die Eheleute Hermann Arthland und Marie, geb. Uphues, zu Steinbeck, Gem. Recke, berichtigten Grundstücks Flur 3 Nr. 39, Höpenwiese, Wiese 62,78 Are der Katastralgemeinde Recke beantragt. Sämmtliche Eigenthumsprätendenten werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 16. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht anberaumten Termin ihre Rechte an dem Grundstück anzumelden, widrigenfalls sie mit solchen ausgeschlossen werden und die Besitztitel⸗ berichtigung für die Antragsteller erfolgen wird. Ibbenbüren, den 22. März 1894. Königliches Amtsgericht. II.
[1441]
In Sachen betreffend Anlegung des Grundbuchs für den Gemeindebezirk Kardorf⸗Hemmerich bean⸗ spruchen die Eheleute Ackerer Franz Mörsch und Sibilla, geb. Johannisberg, in Hemmerich das Eigen⸗ thum der im Kataster für Ackerer Anton Mörsch zu Hemmerich eingetragenen Parzelle Flur 17 Nr. 290,
m Dornenbroich, Acker, jetzt Garten, groß 1 ar 16 qm mit 0,25 Thlr. Reinertrag. Die Rechts⸗ nachfolger des verstorbenen Anton welche ihrerseits Eigenthumsansprüche auf die vor ezeichnete Parzelle erheben, haben solche bis zu dem auf Dienstag, 8. Mai 1894, Vorm. 10 Uhr, anberaumten Termine anzumelden, widrigenfalls die Eheleute Franz Mörsch als Eigenthümer der vor⸗ beschriebenen Parzelle in das Grundbuch eingetragen werden.
Bonn, den 16. März 1894.
Königliches Amsgericht. VI d.
1438 Aufgebot.
1 Bäldr ic Constantin Langbein, geboren den 16. De⸗ zember 1804 zu Gehren, Gastwirth hier, seit dem Jahre 1851 verschollen, und seine unbekannten Erben werden zur Anmeldung ihrer Rechte und Ansprüche spätestens in dem auf Sonnabend, den 20. Ok⸗ tober ds. Js., früh 10 Uhr, dahier angesetzten
widrigenfalls der Friedrich Constantin Langbein für todt erklärt und sein Vermögen (637 ℳ 76 ₰) als vererbt angesehen und behandelt wird, und die unbe⸗ kannten Erben mit ihren Erbansprüchen aus⸗ eschlossen werden. Termin zur Verkündung des Ausschlußurtheils steht am 27. Oktober ds. Js., früh 10 Uhr, dahier an. 66“ Heldburg, den 1. April 1894. 9 Herzogliches Amtsgericht. Heinze.
1439 — So. Hutmachergehilfe Johann Christian Friedrich Schnurrbusch von hier hat nach Versicherung seiner Schwester Karoline Schnurrbusch, hier, seit dem Jahre 1854 Nachricht von seinem Leben und Aufent⸗ halt an seine Verwandten oder Bekannten nicht gegeben. Auf Antrag seiner genannten Schwester ergeht hiermit:
1) an Johann Christian Friedrich Fesgeea.
2) an alle, welche an das Vermögen desselben
Ansprüche zu machen oder an denselben Rechte
2 1 die Aufforderung, “
sich in dem vor dem unterzeichneten Fürstlichen Amtsgerichte auf den 9. Juli 1894, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin zu melden, widrigenfalls zu 1) Johann Christian Friedrich Schnurrbusch für todt erklärt wird, zu 2) die Nicht⸗ gemeldeten mit ihren Ansprüchen nnd Rechten aus⸗ eschlossen werden und das Vermögen des ꝛc. Schnurr⸗ busch an diejenigen, welche sich als dessen nächste Verwandten ausgewiesen haben, ausgehändigt wird.
Frankenhausen, 31. März 1894.
Fürstliches Amtsgericht. Roß. .
1434 Aufgebot. 8i unbekannten Erben der am 5. Juni 1893 ver⸗ storbenen, hier wohnhaft gewesenen Ehefrau des
Obergärtners Schmidt, Adelgunde Emilie, geb. Becken, werden auf Antrag des Nachlaßpflegers,
Termin aufgefordert, unter dem Rechtsnachtheil, daß
Mittags 12 ¼ Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel B., parterre, Saal 32, anberaumten h sich zu melden, widrigenfalls der Nachlaß dem sich legitimierenden Erben zur freien Disposition verab⸗ folgt werden wird, und der nach erfolgter Prä⸗ klusion sich etwa erst meldende nähere oder gleich Erbe alle Handlungen und Dispositionen jenes Erben anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der ehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, sondern ich lediglich mit dem, was alsdann noch von der Eröschoft vorhanden sein wird, zu begnügen verbunden sein soll. 8
Berlin, den 31. März 1894.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 82.
[1435] Aufgebot. Die unbekannten Erben des durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 30. Oktober 1893 für todt erklärten Kaufmanns Ernst Ludwig Moser werden auf Antrag des Nachlaßpflegers Rechtsanwalts Cassel aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Februar 1895, Nachmittags 12 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine sich zu melden, widrigenfalls der Nachlaß dem sich legitimierenden Erben zur freien Disposition verabfolgt werden wird, und der nach erfolgter Präklusion sich etwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle Handlungen und Dispo⸗ sitionen jenes Erben anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungslegung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu fordern berechtigt, son⸗ dern sich lediglich mit dem, was alsdann noch von der Erbschaft vorhanden sein wird, zu begnügen ver⸗ bunden sein soll. Berlin, den 31. März 1894. 1 Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 82.
[1430] Aufgebot.
Auf Antrag des Testamentsvollstreckers des ver⸗ storbenen Kaufmannes Carl Eimbcke, nämlich des Banquiers Adolph Georg Heinrich Grossmann, ver⸗ treten durch den hiesigen Rechtsanwalt Dr. jur. Hartmann, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
Es werden
1) alle, welche an den Nachlaß des hierselbst am 22. November 1893 verstorbenen Kaufmanns Carl Eimbcke, namentlich aus dem von dem⸗ selben hierselbst betriebenen kaufmännischen Ge⸗ schäfte, Erb⸗ oder sonstige Ansprüche und
Forderungen zu haben vermeinen; alle diejenigen, welche den Bestimmungen des von dem genannten Erblasser am 13. September 892 hierselbst errichteten, am 7. Dezember 1893 hierselbst publizierten Testaments, insbe⸗ sondere der Ernennung des Antragstellers zum Testamentsvollstrecker, widersprechen wollen, hier⸗ mit aufgefordert, solche Ansprüche, Forderungen und Widersprüche bei der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts, Poststraße 19, 2. Stock, Zimmer Nr. 51, spätestens aber in dem auf Freitag, den 25. Mai 1894, Nach⸗ mittags 1 Uhr, anberaumten Aufgebotstermin, im Justizgebäude, Dammthorstraße 10, Parterre links, Zimmer Nr. 7, anzumelden — und zwar uswärtige thunlichst unter Bestellung eines iesigen Zustellungsbevollmächtigten — bei Strafe
ddes Ausschlusses. 1 1
Hamburg, den 20. März 1894.
Das Amtsgericht Famcburg
Abtheilung für Aufgebotssachen. 1
(gez.) Tesdorpf Dr. 1“ Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.
[1625] Aufgebot.
In der Josef Langer'schen Nachlaßsache von Walzen haben sich als Erben des am 22. Oktober 1893 zu Walzen ohne Hinterlassung einer letztwilligen Ver⸗ fügung verstorbenen Müllersohnes Josef Langer — Sohn des verstorbenen Müllers Josef Langer und seiner Ehefrau Beate, geb. Winkler — folgende Seitenverwandte 4. Grades legitimiert:
1) der Einlieger Carl Langer in ve.
2) der Maurermeister Carl Heintze in Ohlau,
3) der Gerbermeister Rudolf Theodor Ignatz Heintze in Oppeln, b “
4) die unverehelichte Caroline Friederike Heintze
u Kosel, 8 5) 8 a. D. Wilhelm Carl August Winkler zu Schwerin,
6) Thehdor⸗ Gottlob Albert Winkler, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, “
7) Auguste Catharina Friederike Winkler, ver⸗ ehelichte Uhrmacher Carl Andris sen. zu Malchow, gestorben am 19. November 1893,
8) “ Märic, Winkler, verehelichte Bäckermeister Berg zu Malchoo, 3
9) Franz Ferdinand Heinrich Winkler, Bäcker⸗ meister in Schwerin,
10) Amalie Marie Henriette Winkler, verehelichte Kammermusikus Freudenthal in Schwerin.
Alle diejenigen, welche nähere oder gleich nahe Erbansprüche auf den Nachlaß des Josef Langer erheben, werden aufgefordert, sich spätestens bis zum Termine den 10. Juli 1894, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden und zu legitimieren, widrigenfalls die Erbbescheinigung für die obenbezeichneten zehn Erben ausgestellt werden wird. 6
Ober⸗Glogau, den 1. April 1894.
Königliches Amtsgericht.
(1433)] Aufgebot. 8 Auf Antrag des Nachlaßpflegers Gerichtsvollziehers Schulze zu Bsnabrück werden alle Personen, welche
1893 zu Osnabrück verstorbenen Wittwe des Taback⸗ arbeiters Heinrich Wilhelm Aschicowitz, Katharine Dorothee, geb. Kiekenapp, zu haben vermeinen, auf⸗ gefordert, ihre Erbansprüche spätestens bis zum 6. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr, oder in diesem Termine anzumelden, widrigenfalls die Erbschaft, wenn sich kein Erbe melden und legitimieren sollte, für erbloses Gut erklärt, bei erfolgender Anmeldung aber dem sich legitimierenden Erben ausgeantwortet werden soll. Gleichzeitig wird dem sich nach dem Ausschlusse etwa meldenden Erbberechtigten der Rechtsnachtheil angedroht, daß er alle bis dahin über die Erb⸗ schaft erlassenen Verfügungen anzuerkennen schuldig, auch weder Rechnungsablage noch Ersatz der er⸗ hobenen Nutzungen zu fordern berechtigt sei, “ sich sein Anspruch auf das beschränken solle, was alsdann von der Erbschaft noch vorhanden sein möchte. Osnabrück, 29. März 1894. Königliches Amtsgericht. I. [64558] Proklam. Letzte Bekanntmachung.
Auf Antrag des gerichtlich bestellten Nachlaß⸗ pflegers werden alle, welche meinen, sei es als Erben, Gläubiger oder aus sonst einem Grunde, Ansprüche irgend welcher Art an die Nachlaßmasse der am Dezember 1893 verstorbenen unverehe⸗ lichten Marie Knudsen hierselbst erheben zu können, hierdurch aufgefordert, solche bei Strafe des Aus⸗ schlusses binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proklams an gerechnet, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden.
Hadersleben, den 29. Januar 1894.
3 Königliches Amtsgericht. Abth. I. [1621] Bekanntmachung.
Nr. 3952. Das Gr. Amtsgericht Sinsheim erließ unterm Heutigen folgenden Beschluß: 1
Bäcker Wilhelm Moser von Kirchardt wird, weil er der diesseitigen öffentlich bekannt gemachten Auf⸗ forderung vom 12. Dezember 1888 Nr. 13989 nicht nachgekommen ist, unter Verfällung in die Kosten des Verfahrens für verschollen erklärt. Sinsheim, den 2. April 1894.
Gerichtsschreiberei Gr. Amtsgerichts Häffner.
88. 2804. Großh. Bad. Amtsgericht Eppingen hat unterm Heutigen folgenden Endbescheid erlassen: Steinhauer Andreas Hohl von hier wird, nachdem er der öffentlichen Aufforderung vom 9. Februar 1893, Nr. 1336, innerhalb der festgesetzten Jahresfrist nicht entsprochen hat, für verschollen erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Andreas Hohl auferlegt. 8
Eppingen, den 2. April 1894.
Der Gerichtsschreiber des Gr. Amtsgerichts:
Schütz.
[1637] Im Namen des Königs! Verkündet am 21. März 1894. Hillmer, Assistent, als Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Eigenthümers Jacob Rzanny zu Kobylnik, vertreten durch den Rechtsanwalt Motty zu Grätz, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Grätz durch den Amtsgerichts⸗Rath Gamradt für Recht: Der am 5. Januar 1842 zu Kobylnik bei Grätz geborene Caspar S aus Kobylnik wird für todt erklärt. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus dem Nachlasse desselben zu entnehmen. Von Rechts Wegen. Grätz, den 21. März 1894. Königliches Amtsgericht.
Verkündet am 31. März 1894. Schubert, Gerichtsschreiber. Urtheil.
Der am 11. März 1824 in Adlum als Sohn des Brinksitzers Riks Bokelmann und dessen Ehefrau Elisabeth, geb. Böker, daselbst später mit seinen Eltern nach Hüddessum übergesiedelte Joannes 88- Bokelmann wird für todt erklärt und sein
ermögen den nächsten bekannten Erben oder Nach⸗ folgern überwiesen. Die Se des Verfahrens sind aus dem Vermögen des für todt Erklärten zu entnehmen. 8 8
. . c. 8
Hildesheim, den 31. März 1894.
Königl. Amtsgericht. Abth. I. Roscher.
[1631]
1638 Bekanntmachung. Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nach⸗ laßgläubiger und Vermächtnißnehmer des Nachlasses des verstorbenen Schenkwirths 8 Ernst Taube, genannt König, und dessen Wittwe Marie Louise Taube, genannt König, geb. Moäterstraßt⸗ zu Biele⸗ feld, ist durch das am 10. d. M. verkündete Aus⸗ schlußurtheil beendigt. F. 9 — 93.
Bielefeld, den 30. März 1894.
Königliches Amtsgericht. IV. B
8
1628 1 Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts vom heutigen Tage ist der Hypothekenbrief über das für die Geschwister Martin, Karl und Elisabeth Krause im Grundbuche von Jagdhaus Band I. Blatt 37 in Abtheilung III. unter Nr. 1 eingetragene und von da in das Grundbuch von Jagdhaus Band III. Blatt 107 unter Nr. 1 zur Mithaft über⸗ tragene väterliche Erbtheil von 11 Thalern 5 Silber⸗ Seget mit 5 % verzinslich, für kraftlos erklärt worden. 8 Jastrow, den 31. Mär Königliches
1894. mtsgericht.
Rechtsanwalts Werner hier, aufgefordert, spä⸗
dem auf 16. Oktober 1894, Vormittags
testens in dem auf den 11. Februar 1895,
ein Erbrecht an dem Nachlasse der am 10. Dezember