1894 / 84 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Der Kaiserliche ö in Wien Prinz Reuß hat einen ihm Allerhöchst bewilligten kurzen Urlaub angetreten. Wahren seiner Abwesenheit fungiert der Erste Sekretär der Kaiserlichen Botschaft Prinz von Ratibor als Geschäfts⸗ träger.

Der Königliche Gesandte in Weimar, Geheime Legations⸗

Rath von Derenthall ist von dem ihm Allerhöchst be⸗

willigten kurzen Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Regierungs⸗Rath Graf von ist an die Königliche Regierung zu Potsdam, und der Regierungs⸗ Assessor von Flottwell zu Köln an die Königliche Regierung zu Breslau versetzt worden.

Dem Regierungs⸗Assessor von der Schulenburg zu Magdeburg ist die kommissarische Verwaltung des Landraths⸗ amts im Kreise Oschersleben, Regierungsbezirk Magdeburg, und dem Regierungs⸗Assessor Heising zu Stade die kom⸗ missarische Verwaltung des Landrathsamts im Kreise Cochem, Regierungsbezirk Koblenz, übertragen worden.

Dampfer „Admiral“ mit dem Seesoldaten⸗Detache⸗ ment von Kamerun an Bord, Detachementsführer Hauptmann von Kamptz, ist am 7. April in Las Palmas eingetroffen und hat an demselben Tage die Heimreise nach Wilhelms⸗ haven fortgesetzt.

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1 . Sachsen. 11““ 8“ 8

Ihre Majestät die Königin ist von Baden⸗Baden, wo Allerhöchstdieselbe zum Besuch Ihrer Königlichen Hoheit der verwittweten 88 g. von Hohenzollern verweilte, heute Vor⸗ mittag in Dresden eingetroffen und wurde von Seiner Majestät dem König am Bahnhof empfangen.

Württemberg.

Die gestern im telegraphischen Auszuge unter Berlin er⸗ wähnte Erklärung des Minister⸗Präsidenten Dr. Freiherrn on Mittnacht hat folgenden Wortlaut: „Das „Berliner Tageblatt“ in seiner Nr. 169 vom 4. Avril 894 schließt einen längeren Artikel zu der Kladderadatschsache mit olgenden Sätzen: „Jetzt bleibt die Frage offen: wer ist die als ntrigant und Anzettler der Kladderadatschangriffe verdächtigte Per⸗ önlichkeit in hoher amtlicher Stellung? Sollte ein Fingerzeig in em Umstande liegen, daß man aus Rücksicht auf Bundesstaaten n eine Anklage nicht denken dürfe? Sollte wirklich an den Staats⸗ ann gedacht worden sein, den man für den Rücktritt des Herrn von Moser moralisch verantwortlich zu machen suchte?“ 1 Aehnliche Andeutungen finden sich auch in anderen Blättern. in Stuttgarter Blatt hat mich mit Namen genannt und auf das usführlichste über die gegen mich umlaufenden Beschuldigungen sich ausgesprochen. Nachdem „man’“ (unter den Ersten das „Berliner Tageblatt“) für en Rücktritt des Herrn von Moser mich „moralisch verantwortlich u machen gesucht hat“, wozu ich geschwiegen habe, sehe ich mich nun in einer Sache, in der ich 1““ Rücksichten nicht zu nehmen habe, eranlaßt, die Behauptung oder Verdächtigung, daß ich in irgend einer Beziehung zu den Angriffen des „Kladderadatsch“ stehe, von wem immer sie ausgehen möge, für eine unwürdige Nesleenh ittnacht.“

Braunschweig.

Ihre Königliche die Prinzessin Albrecht von Preußen hat sich gestern Nachmittag in Begleitung der Ober⸗ W“ von Rheinbaben, der Hofdame von Boehn und des Zeremonienmeisters, Kammerherrn Grafen

Keller nach Hannover begeben und kehrt heute Nachmittag von dort nach Braunschweig zurück.

Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Heinrich

on Preußen ist gestern Nachmittag in Begleitung des Majors von Arnstedt und des Dr. Keitel von Braunschweig nach Berlin abgereist.

Deutsche Kolonien.

Nach einem aus Loanda am 9. April in Berlin ein⸗ etroffenen Telegramm hat Major Leutwein, wie „W. T. B.“ erichtet, den Häuptling der sogenannten Khauas⸗Hottentotten,

Namens Andreas Lambert, gefangen genommen, wegen es an dem Händler Krebs im Jahre 1893 verübten Mordes kriegsrechtlich erschießen lassen und den ganzen Stamm ent⸗ waffnet. Der Nachfolger Lambert's hat die deutsche Hoheit anerkannt. (Der Händler Paul Krebs, aus Landsberg a. W. ebürtig, ist am 28. Mai 1893 in Naosanabis von einem Witbooi⸗Hottentotten erschossen worden. Der Mord erfolgte, wie sich aus einer Untersuchung des Regierungs⸗Assessors Köhler ergab, zweifellos im Einverständniß oder auf Anstiften des Kapitäns Andreas Lambert, der dadurch einerseits sich von den Forderungen seines Gläubigers Krebs befreien und andererseits seinem Verbündeten und gfrenahe Hendrik Witbooi einen Dienst erweisen wollte). vX“

Oesterreich⸗Ungarn.

Der Kaiser empfing gestern Mittag die an der 8 1.“ theilnehmenden 28 Kirchenfürsten in Privat⸗ audienz.

Am 22. d. M. wird sich der Kaiser, wie die „Pol.

Corresp.“ meldet, nach Budapest begeben; die Kaiserin trifft an demselben Tage auf Schloß Lichtenegg zum Besuch ihrer Tochter, der Erzherzogin Marie Valerie, ein und reist am 24. d. M. ebenfalls nach Budapest.

8 Das Exekutivcomités der deutschen Landtags⸗ Abgeordneten hat an Stelle von Schmeykal provisorisch einen Ausschuß von 5 Mitgliedern mit der Leitung der deutschen Partei betraut. Zum Obmann des Exekutiv⸗ 8 ““ und des Ausschusses wurde Ludwig Schlesinger ewählt.

n der gestrigen Sitzung des ungarischen Unter⸗ hauses rügte der Abg. Färg den durch den Präsi⸗ denten herbeigeführten Konflikt mit der Budapester Presse über den Hertechr der Journalisten im Hause als leichtfertig und warf der Presse vor, durch ihre Strikedrohung sich Rechte angemaßt zu haben, die ihr nicht zukämen. Der nunmehrige Rückzug des Präsidenten sei eine Verletzung der Autorität des Hauses. Der Minister⸗Präsident Dr. Wekerle rklärte, wer freiheitliche Institutionen wünsche, müsse auch die

resse respektieren. Wenn letztere ersprießlich wirken solle, so müsse ihr Selbstgefühl gewahrt und ihre Aktionsfreiheit geachtet werden. Der Antrag, den Bericht des Präsidenten

Grenzgarnisonen durch reguläre

auf die Tagesordnung zu setzen, wurde sodann abgelehnt und der Bericht des Präsidenten mit großer Majorität zur Kennt⸗ niß genommen. Die Abstimmung vollzog sich unter großem Lärm der Opposition. Nachdem sodann der Präsident über die Hetheiligung des Hauses an der Leichenfeier für Kossuth Bericht erstattet hatte, beantragte der Abg. Hoitsy (Unabhängigkeitspartei), über das Vorgehen des Präsidenten, der den Beschluß des Hauses nicht so, wie beabsichtigt ge⸗ wesen sei, ausgeführt habe, die Mißbilligung des Hauses auszusprechen. Mehrere Mitglieder der Opposition schlossen sich dem Antrag an und forderten gleichzeitig die Demission des Präsidenten. Der Minister⸗Präsident Dr. Wekerle er⸗ klärte, Präsident Banffy sei selbstverständlich auch in dieser Frage im Einvernehmen mit ihm vorgegangen, von einer an den Präͤsidenten ergangenen Weisung aber könne nicht die Rede sein. Der Ministerrath beschäftige sich absolut nicht mit der Haltung des Präsidenten. In namentlicher Abstimmung wurde hierauf das Tadelsvotum Hoitsy's mit 67 Stimmen Mehrheit abgelehnt und der Bericht des Präsidenten zur Kenntniß ge⸗ nommen. v

Großbritannien und Irland.

Ein gestern veröffentlichtes Blaubuch über die egypti⸗ schen Angelegenheiten enthält den Jahresbericht Lord Cromer’, worin es, wie „W. T. B.“ berichtet, heißt: Egypten bedürfe gegenwärtig vor allem der politischen Ruhe, um die mit so vielem Erfolge in den letzten Jahren begonnenen Reformen zu befestigen. Hierfür sei das einträchtige Zusammenarbeiten der europäischen und eingeborenen Elemente in der Verwaltung nöthig. Bis jetzt sei keine ernste Schwierigkeit vorhanden, obgleich die Ereignisse des letzten Jahres, die lediglich darauf berechnet gewesen seien, zwischen den europäischen und eingeborenen Mitgliedern der

erwaltung Uneinigkeit zu schaffen, bis zu einem gewissen Punkt die fortschreitende Entwickelung der wichtigsten Re⸗ formen und das Wohlergehen aller Klassen der Bevölkerung gefährdet hätten.

In der gestrigen Sitzung des Unterhauses erklärte der Parlaments⸗Sekretär im Kolonialamt Buxton, der Kanzler der Schatzkammer Sir W. Harcourt werde am Donnerstag die Entscheidung der Regierung über Uganda mittheilen. Der General⸗Staatsanwalt Sir Charles Russel erwiderte auf eine Anfrage, es seien keine ernsten Differenzen mit Amerika über die Beringsmeer⸗Bill entstanden, sondern nur unbedeutende Meinungsverschiedenheiten. Der Kanzler der Schatzkammer Sir W. Harcourt be⸗ antragte, daß für den Rest der Session die Dienstage den Regierungsvorlagen vorbehalten und an den Freitagen Morgen⸗ sitzungen anberaumt würden. Zur Begründung seines Antrags führte er die vorgerückte Jahreszeit und den Stand der Regie⸗ rungsvorlagen an. Das Haus habe zu entscheiden, ob es bereit sei, der Regierung die Zeit zu gewähren, die absolut nothwendig sei für die Erfuͤllung der Pflichten, welche die Mehrheit des Hauses und des Landes ihr auferlegt habe. Balfour bekämpfte diesen Antrag, fügte aber hinzu, er glaube nicht, daß die Regierung bei dieser Gelegenheit scheitern werde. John Redmond bemerkte, er könne den Antrag nicht unterstützen, wenn er nicht die Ver⸗ sicherung erhalte, daß die Vorlage über die exmittierten Pächter in den Vordergrund gestellt werde. Der Chessekretär für Irland John Morley lehnte es ab, eine solche Ver⸗ icherung abzugeben. Ein von dem Marquis of Carmarthen eingebrachtes Amendement, die Forderung der Regierung nur bis Pfingsten zu bewilligen, wurde mit 268 gegen 244 Stimmen verworfen und der Antrag Sir W. Harcourt'’s mit 249 gegen 223 Stimmen angenommen. Hierauf ge⸗ nehmigte das Haus die dritte Lesung der Behringsmeer⸗Bill.

Italien.

Die „Riforma“ schreibt zu der Zusammenkunft Ihrer Majestäten des Kaisers Wilhelm und des Königs Humbert in Venedig: Das italienische Volk grüße die beiden durch die Herzensfreundschaft, die ein gemeinsames Ideal schaffe, verbrüderten Herrscher. Mit der Achtung vor dem Haupt des großen verbündeten Staats mische sich die wärmste Sympathie für die lebensfrische Natur des jungen Herrschers, der Seiner persönlichen Tüchtigkeit und Thatkraft Seine großen Erfolge in der europäischen Politik verdanke.

Spanien.

In die Kommission des Senats zur Prüfung der Han⸗ delsverträge sind dem „W. T. B.“ zufolge fünf Gegner und zwei Anhänger der Verträge gewählt worden.

Bei dem Hauptsekretär von Manacor auf der Insel Majorca fand eine Bombenexplosion statt, wodurch die zur Wohnung führende Treppe zerstört wurde. Der Sekretär konnte sich mittels einer Strickleiter retten; es wurden mehrere Verhaftungen vorgenommen.

In den Steinbrüchen von Bilbao wurden zwei Bomben aufgefunden, die auf die Anarchisten zurückgeführt werden.

Einige Hundert beschäftigungsloser Arbeiter durch⸗ ziehen die Provinz Sevilla und verlangen Brod. Die Gendarmerie ist daselbst verstärkt worden.

Belgien. -

Der Kongreß der Delegirten aller liberalen

Vereinigungen, der vorgestern und gestern in Brüssel

tagte, hat dem „W. T. B.“ zufolge ein Programm von

politischen und sozialen Forderungen angenommen, das nach

der Absicht der Leiter des Kongresfes bestimmt sein soll, alle jetzt getrennten Liberalen zu vereinigen. 8

Rumänien. Zu Ehren des Prinzen und der Prinzessin Fen eta r von Rumänien fand, wie „W. T. B.“ meldet, am Sonnabend Abend in Jassy eine Beleuchtung der Stadt, sowie ein Zapfenstreich und Fackelzug statt. Am Sonntag besichtigte das Prinzliche Paar die Denkmäler, Schulen und verschiedene Etablissements; für den Abend hatte die Studenten⸗ vereinigung einen Ball veranstaltet. Die Bukaret findet am Mittwoch statt.

Montenegro.

In ihrer Antwort auf die Beschwerde Montenegros über die Zustände an der montenegrinisch⸗albanesischen Grenze hat sich, wie „W. T. B.“ aus Cetinje erfährt, die Pforte be⸗ reit erklärt, stregge Maßnahmen zur Verhinderung der albanesischen Einfälle zu ergreifen; sie habe daraufbezügliche Aufträge an den Kaimakam von Tuzi ertheilt und wolle die

Rückkehr nach

Truppen verstärken.

Schweden und Norwegen.

Der Korrespondent verschiedener schwedischer Provinzblätter der das Gerücht über die Aeußerung des Kronp rinzen von einem bewaffneten Einfall in Norwegen verbreitet hatte auf Grund dessen das Storthing die Apanage des Kronprinzen nicht bewilligte (siehe Nr. 79 d. Bl. vom 4. d. M.), hat, wie „W. T. B.“ aus Christiania erfährt, dem norwegischen Staats⸗Minister in Stockholm erklärt, daß diese Mittheilung auf einem leichtfertigen Gerücht ohne zuverlässigen Gewährs⸗ mann beruhe und sich jedes Grundes entbehrend erwiesen habe.

Amerika.

Das „Reuter'sche Bureau“ meldet aus Washington von gestern, starke Meinungsverschiedenheiten innerhalb der demokratischen des Senats drohten, die Abstimmung über den Tarifentwurf bis in die Mitte des Sommers zu verzögern und dürften vielleicht zu einer Ablehnung der Vor⸗ lage sühren.

Aus Buenos Aires ist in Paris die Meldung einge⸗ troffen, nach einem daselbst verbreiteten Gerücht seien 40 Brasilianer von den portugiesischen Schiffen, die sie an Bord genommen hatten, nach dem Lazareth auf der Insel Martin Garcia geflüchtet. Andererseits verlaute, da Saldanha und die anderen brasilianischen Offiziere sich heimlich nach Rio Grande begeben hätten.

Der „Agenzia Stefani“ wird aus Lima gemeldet, daß die peruanische Regierung den General Canevaro, zur Zeit Gesandter Perus in Washingion, telegraphisch nach Lima be⸗ rufen habe. Man versichere, daß dem General Canevaro die Präsidentschaft und das Kriegs⸗Ministerium angeboten werden würde

Asien.

Nach einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus“ aus Shanghai von heute sind in Hsianfu (Provinz Shenst) die Gebäude der französischen von der Be⸗ völkerung niedergebrannt und die Priester mißhandelt und ins Gefuüngniß geworfen worden. Die französische Gesandt⸗ schaft habe Genugthuung verlangt.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichs⸗ tags befindet sich in der Ersten, der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten in der 8b eiten Beilage.

Der heutigen 78. Sitzung des Reichstags wohnten die Staatssekretäre Dr. von Boetticher und Nieberding, sowie der Königlich bayerische Gesandte Graf von Lerchen⸗ feld⸗Köfering bei. 1

Zur zweiten Berathung steht die Vorlage, betreffend die Abzahlungsgeschäfte.

§ 1 lautet: Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen beweglichen Sache, deren Kaufpreis in Theilzahlungen berichtigt werden soll, der Verkäufer sich das Recht vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrag zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Theil verpflichtet, dem andern Theil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Dem Vorbehalten des Rücktritts⸗ rechts steht es gleich, wenn der Verkäufer wegen Nicht⸗ erfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen kraft Gesetzes die Auflösung des Vertrags verlangen kann. § 2.: Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Verkäufer für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen, sowie für solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen durch ihn zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Werth zu vergüten. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere die vor Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Festsetzung einer höheren Vergütung ist nichtig.

Abg. Lenzmann (fr. Volksp.) will den § 1 dahin verändern, daß im Falle des Rücktritts der Verkäufer an den Käufer denjenigen Betrag zu erstatten hat, um welchen der gegenwärtige Werth der 888 noch rückständigen Theil des gesammten Verkaufspreises übersteigt.

(Schluß des Blattes). 8

Das Haus der Abgeordneten setzte in seiner heutigen 45. Sitzung, welcher der Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen und Kommissarien beiwohnten, die zweite Berathung des Etats der Staats⸗Eisenbahnverwal⸗ tung bei dem Einnahmetitel: Vergütung für Ueber⸗ lassung von Bahnanlagen und für Leistungen zu Gunsten Dritter 6 641 300 ℳ, 1

Der Titel wird ohne Debatte genehmigt, ebenso werden genehmigt die Einnahmen aus der Ueberlassung von Betriebsmitteln und aus Erträgen von Veräußerungen.

Bei dem Titel: „Verschiedene sonstige Einnahmen kommt

Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum (kons.) auf die Leistungen der Eisenbahnen für die Reichs⸗Postverwaltung zurück. Die preußische Eisenbahnverwaltung habe diese Leistungen auf über 23 Millionen Mark berechnet, der Staatssekretär von Stephan halte aber diese Rechnung nicht für zichtig; er meine, bei einer genaueren Prüfung würden sich andere Zahlen ergeben. So bezeichne er Fin die Gebühren für das Rangieren der hastnogen als nicht berechtigt. Der Staatssekretär berechne die Leistung der Post für die Reichs⸗ behörden ꝛc. auf 10 Millionen Mark und verweise auf die Ausgaben der Post für die sozialpolitische Gesetzgebung. Eine solche Aufrechnung ist jedoch, fährt der Redner fort, nur möglich bei zwei Reichsverwaltungen, die Eisenbahnen aber sind Einrichtungen der Einzelstaaten. Da die bües einen rechnungsmäßigen Ueberschuß von 16 Millionen Mark hat, o würde, allein Preußens Leistung dagegen berechnet, die Post mit einem Defizit von 8 Millionen Mark arbeiten. Da indeß auch andere Staaten in Betracht kommen, so ergiebt sich die Thatsache, daß die Einzelstaaten, welche Staatsbahnen besitzen, einen versteckten Matri⸗ kularbeitrag an das Reich zahlen; diejenigen Staaten, welche eigentlich die Post am meisten benutzen, aber keine Staatsbahnen haben, Hamburg, Bremen, Lübeck und die industriellen thürtnfische Staaten, zahlen diesen Beitrag nicht. Diese Leistungen werden haupt⸗ sächlich aufgebracht für die Postpacket⸗ und die Zeitungsbeförderung. Durch die Postpackete werden die Händler in der kleinen Stadt be⸗ nachtheiligt zu Gunsten der Händler der großen und der Provinzialhauptstädte. Redner verlangt eine scharfe und präzise zwischen den Eisenbahnen und der Poft⸗

Auseinandersetzung chen Finanzen unter dem jetzigen Ver⸗

verwaltung, weil die preußis Plt zu leiden hätten. .

bg. Dr. Hammacher inl.) dankt dem Vorredner für die Anregung dieser Frage, fügt aber hinzu, daß von dem billigen Packetporto ni⸗ t nur Handel und Industrie, sondern auch die Landwirthschaft Vorthei zögen, z. B. bei Versendung von Butter. Eine Auseinandersetzung zwischen dem Reich und den Eisenbahnen, um den letzteren eine an gemessenere Entschädigung zu sichern, sei nothwendig.

nahmen:

nach dem

Gewerbebetrieb darthäten 35 Gew.⸗Ordn.). der Polizeiverwaltung zu L. durch eine gleiche

Der Titel wird genehmigt, ebenso die übrigen Ein⸗ Antheile aus den Privatbahnen, an denen der Staat betheiligt ist.

(Schluß des Blattes.)

Der Abg. Graf von Kanitz⸗Podangen (dkons—) hat im Reichstag folgenden Antrag eingebracht: „Der Reichstag wolle be⸗ schließen: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstag baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach 1) der Einkauf und Verkauf des zum Verbrauch im Zollgebiet bestimmten ausländischen Ge⸗ treides, mit Einschluß der Mühlenfabrikate, ausschließlich für Rech⸗ nung des Reichs erfolgt, 2) die Verkaufspreise im W“ wie folgt festgesetzt werden: a. für Weizen auf 215 ℳ, b. für Roggen auf 165 ℳ, c. für Gerste auf 155 ℳ, d. für Hafer auf 155 ℳ, e. für Hülsenfrüchte auf 185 ℳ, f. für Lupinen auf 80 ℳ, g. für Malz auf 175 ℳ, h. für Mais auf 155 pro Tonne, i. für Mehl⸗ und Mühlenfabrikate, entsprechend den für das Getreide festgesetzten Mindestpreisen, nach dem gesetzlich fixierten Ausbeuteverhältniß.- Der Antrag ist von 29 Mitgliedern der konservativen Partei unterstützt.

Im Hause der Abgeordneten ist zu der zweiten Be⸗ tathung des Staatshaushalts⸗Etats für 1894/95 von den Abgg. Olzem, Sack und Freiherr von Zedlitz nachstehender Antrag eingebracht worden: „Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, § 2 einzuschieben folgenden: § 2 a. Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts⸗Etats 1) innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträglich genehmigt.“

Entscheidungen des Reichsgerichts

Eine Verpflichtung des Wohnungs⸗Vermiethers, die dem Miether zu alleinigem Gebrauch überlassenen Räume zu beleuchten, besteht, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, VI Zivilsenats, vom 12. Februar 1894, im Gebiet des Preuß. Allg. L.⸗R. nur dann, wenn der Vermiether ausdrücklich diese Leistung übernommen hat. Da⸗ egen kommt es in Bezug auf die Frage, ob Vermiether für die E1““ der gemeinsamen Zugänge zu den vermietheten Wohnungen und der dahin führenden Treppen zu sorgen hat, nament⸗ lich auf den Ortsgebrauch an; eine Pflicht des Vermiethers zur Beleuchtung und dessen Haftbarkeit für durch Vernachlässigung dieser Pflicht entstehende Schäden werden regelmäßig in 1” Miethshäusern großer Städte, deren Zugänge und Treppen auch nach eingetretener Dunkelheit von Fremden vielfach betreten werden, anzu⸗ nehmen sein. „Der Vermiether hat namentlich auch die dem Miether zum alleinigen Gebrauch überlassenen Räume zu unterhalten, aber, soweit für ihn eine Beleuchtung derselben nöthig oder erwünscht ist, hat der letztere selbst auf eigene Kosten dafür zu sorgen, es wäre denn, daß ausnahmsweise der Vermiether eine solche Leistung übernommen hätte. Bezüglich der Beleuchtung der Zugänge zu den vermietheten Wohnungen und der dahin führenden Treppen kann es, wenn in dem Miethsvertrage hierüber nichts bestimmt ist, zuweilen zweifelhaft sein, ob der Vermiether stillschweigend übernommen hat, hierfür zu sorgen. Diese Frage ist nach den Umständen zu entscheiden. Es kommt namentlich auf den Ortsgebrauch bei derartigen Mieths⸗ verhältnissen an. Ein Rechtssatz, welcher einem Hausbesitzer, der Wohnungen in seinem Hause vermiethet, im öffentlichen Interesse die Verpflichtung auferlegt, die Zugänge zu den Miethswohnungen während der allgemeinen Verkehrszeiten zu beleuchten, existiert nicht. Ein solcher Rechtssatz würde auch, wenn in einem Hause nur eine oder wenige kleine Miethswohnungen vorhanden sind, zu einer verhältniß⸗ mäßig erheblichen Steigerung der Miethspreise führen müssen. Da⸗ gegen kann es bei größeren Häusern, in denen eine Anzahl Mieths⸗ wohnungen vorhanden sind, und in welchen, namentlich in den großen Städten, auch des Abends die Zugänge und Treppen auch von Fremden vielfach betreten werden, im Interesse der öffentlichen Sicherheit ge⸗ boten fein, daß für eine genügende Beleuchtung derartiger Räume ge⸗ sorgt wird. In solchen Fällen kann sich für den Hauswirth aus den Umständen eine Zwangspflicht zur Beleuchtung im Sinne des § 9 1 6 Allgemeinen Landrechts ergeben, deren Vernachlässigung ihn haft⸗ bar macht für den dadurch entstandenen Schaden.“ (290/93.)

Hat ein Wohnungs⸗Vermiether gegen seinen Miether auf Räumung geklagt, und die Verurtheilung zur Räumung mit vor⸗ läufiger Vollstreckbarkeit in erster Instanz erstritten, so ist er, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Zivilsenats, vom 17. Februar 1894, im Gebiet des Preuß. Allg. Landrechts dem Miether, welchen er nunmehr zur Räumung der Wohnung veranlaßt, schadensersatz⸗ pflichtig, wenn dieser in der Berufungsinstanz die Aufhebung des ersten Urtheils erlangt, sodann aber seine Wiederein⸗ setzung in den Besitz der Miethsräume durch Handlungen des Gegners (beispielsweise durch Veräußerung oder Niederlegung) des Hauses unmöglich gemacht wird. Der Hauseigenthümer St. hatte gegen seinen Miether S. auf Räumung geklagt und in erster Instanz ein obsiegendes Urtheil mit vorläufiger Vollstreckbarkeit er⸗ stritten. St. beantragte hierauf die Vollstreckung und der das Urtheil dem Miether behändigende Gerichtsvollzieher drohte ihm die Exmission als bevorstehend an. Der Miether verließ demzufolge freiwillig das Haus und legte die Berufung ein, auf welche das erste Urtheil, unter Abweisung des Klägers mit seiner Klage, aufgehoben wurde. Inzwischen hatte St. sein Haus bn. und er war demzufolge außer stande, dem S. die Wohnung, die dieser verlassen hatte, wieder einzuräumen. S. klagte nunmehr gegen St. auf Schadensersatz, welchen Anspruch das Reichsgericht für begründet erachtete, indem es ausführte: „Freilich war der Beklagte nach dem ihm günstigen ersten Urtheile des Vorprozesses in der Lage, dieses gegen den Kläger durch dessen Entsetzung vorläufig vollstrecken zu lassen; aber wenn er dies veranlaßte, so that er es auf seine Gefahr, auf die Gefahr, daß er, falls das Berufungsgericht das Urtheil aufheben und die Klage abweisen werde, die Folgen seines Vertrags⸗ bruchs zu tragen habe. Dem Anspruche des Klägers auf Entschädigung steht nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegeu, daß eine

Exmission des Klägers thatsächlich nicht stattgefunden, sondern daß

Kläͤger auf die Androhung der Exmission seitens des Gerichtsvollziehers freiwillig das Haus des Beklagten verlassen hat. Wie vom Reichs⸗ gericht schon in dem Urtheil vom 3. Oktober 1888 (V. 156/88) aus⸗ gesprochen ist, steht eine freiwillige RKäumung der Miethwohnung einer Exmission selbst dann gleich, wenn der Miether, nachdem er durch vorläufig vollstreckbares Urtheil zur Räumung verurtheilt worden, hierdurch zur Räumung veranlaßt ist, weil nicht zu bezweifeln sei, daß der Vermiether nicht gezögert haben würde, von dem ihm durch das Urtheil beigelegten Rechte durch Stellung des Vollstreckungsantrags Gebrauch zu machen.. ..“ (285/93.)

8 Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.

Zur gewerbsmäßigen Ertheilung des Tanzunter⸗ richts bedarf es, nach einem Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichts, III. Senats, vom 15. Februar 1894, keiner polizeilichen Ge⸗ nehmigung; es kann demnach jeder, welcher sich dazu für befähigt hält, sich ohne weiteres als Tanzlehrer etablieren. Die Polizei⸗ behörde ist daher 8 befugt, wegen Unzuverlässigkeit des Tanz⸗ lebrers ihm die Ertheilung des Tanzunterrichts in einem bestimmten

rt durch Verfügung zu kann nur Klage gegen diesen beim Kreis⸗ oder Be⸗ zirksausschuß aguf Untersagung der gewerbsmäßigen Ertheilung des Tanzunterrichts erheben. Dem Tanzlehrer S. wurde von der

olizeiverwaltung zu S. (Reg.⸗Bezirk Frankfurt a. O.) durch Ver⸗ gung die Ertheilung des Tanzunterrichts in S. untersagt, weil atsachen vorlägen, welche seine Unzuverlässigkeit in Bezug auf diesen

9 Er wurde ferner von

Verfügung an der Er⸗

untersagen, sondern sie

theilung des Tanzunterrichts in L. gehindert. Seine Beschwerden an den Landrath und sodann an den Regierungs⸗Präsidenten wurden als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Bescheid des Regierungs⸗Präsidenten erhob S. Klage bei dem Ober⸗Verwaltungs⸗ gericht, welches die Bescheide und Verfügungen der Polizeibehörden aufhob und begründend ausführte: „Zur gewerbsmäßigen Ertheilung von Tanzunterricht bedarf es keiner polizeilichen Genehmigung. Es giebt daher keine Versagung der polizeilichen Genehmigung zum Be⸗ triebe des Gewerbes als Tanzlehrer, sondern es kann nur der Ge⸗ werbebetrieb ox werden 35 Abth. 1 Gew.⸗Ord.). Diese Untersagung, deren Voraussetzung die Unzuverlässigkeit in Beziehung auf die gewerbsmäßige Ertheilung von Tanzunterricht ist, trifft den Gewerbebetrieb in seiner Gesammtheit; sie kann sich nicht bloß gegen seine Ausübung in einem einzelnen Falle oder an einem ein⸗ zelnen Ort richten. Nach § 119 Nr. 1 des Zuständigkeits⸗ gesetzes vom 1. August 1883 wird die Untersagung von dem 1““ oder dem Bezirksausschuß auf Klage der zu⸗ ständigen 8 ehörde ausgesprochen. araus folgt, daß sie in anderer Weise nicht zulässig, namentlich die Polizei nicht befugt ist, sie durch Verfügung anzuordnen. Es darf zwar auch gegen den⸗ jenigen, der die Ertheilung von Tanzunterricht als Gewerbe betreibt, und dem dieser Gewerbebetrieb nur durch verwaltungsgerichtliche Ent⸗ scheidung untersagt werden kann, polizeilich eingeschritten werden, wenn die Art, wie er den Gewerbebetrieb ausübt, polizeiwidrig ist. Dieses Einschreiten kann jedoch nicht in einer Untersagung des Ge⸗ werbebetriebes bestehen, sondern nur in einem sich gegen die polizei⸗ widrige Ausübung richtenden Gebot oder Verbot.“ (III 194.)

Schulwesen.

Ueber die Feier des 25 jährigen Jubiläums des König lichen Kaiserin Augusta⸗Gymnasiums berichtet das Charlottenburger „N. Intelligenzbl.“: Zur Vorfeier wurde am Freitag Abend in der mit antiken Waffen geschmückten Turnhalle von Schülern der Anstalt Sophokles' „Philoktet“ zur Aufführung gebracht. Die Musik zu den Chören war vom Direktor komponiert. Der Aufführung wohnten u. a. einige Räthe aus dem Kultus⸗Ministerium bei. Am Sonnabend Vor⸗ mittag um 10 ½ Uhr fand ebenfalls in der Turnhalle, deren Ostwand ein zum Jubelfest gewidmetes Bild der hochseligen Kaiserin Augusta, umgeben von Lorbeer⸗Gewinden, schmückte, die eigentliche Feierlichkeit statt. Die städtischen Behörden von Charlottenburg hatten unter Führung des Ober⸗Bürgermeisters Fritsche eine aus Mitgliedern des Magistrats und der Stadtverordneten⸗Versammlung bestehende Deputation gesandt, ebenso das städtische Realgymnasium und die höhere städtische Bürgerschule. Nach Absingung eines Chorals sprach Professor Dr. Hülsen ein Gebet, worauf der Chor das „Bene- dictus“ von Niels⸗Gade vortrug. Nun folgte die Festrede des Direktors Dr. Schultz und darauf ein Vortrag des Schüler⸗ Gesangvereins unter seinem Dirigenten Otto Wangemann. Das Lehrerkollegium trat sodann mit einer Deputation der ehemaligen Schüler zusammen und überreichte dem Direktor durch seinen ältesten Kollegen, Professor Hülsen, eine Jubiläums⸗Stipendium⸗ Stiftung in Höhe von 12 000 ℳ, deren statutarische Verwendung zur Unterstützung bedürftiger Schüler dem Direktor anheimgestellt wurde. Ober⸗Bürgermeister Fritsche überbrachte als Beitrag der Stadt zur Jubiläumsstiftung 1000 und beglückwünschte den Direktor und die Anstalt, welche stets in freundschaftlichen Beziehungen zur Stadt gestanden habe. Es schlossen sich daran Ansprachen der Herren Direktor Dr. Hubatsch und Rektor Dr. Gropp. Der Chor⸗ gesang des 23. Psalms von Becker bildete den Abschluß der Feier. Um 6 Uhr Abends vereinigte ein Festmahl in der Flora die Lehrer und ehemaligen Schüler des Gymnasiums.

Handel und Gewerbe.

Zahlung der Eingangszölle in Italien.

Durch Königliche Verordnung vom 28. v. M. und durch eine in Ausführung derselben ergangene Ministerial⸗Verfügung vom 31. v. M. beide veröffentlicht in der „Gazzetta uffiicale“ vom 31. v. M. sind mit Bezug auf die Zahlung der Ein⸗ gängszülle folgende einstweiligen Bestimmungen getroffen worden:

1) Die Zollbehörden dürfen bei allen in Rede stehenden

Zollzahlungen Silberscheidemünzen italienischen Gepräges bis zum Betrage von 200 Lire annehmen. .2) Zollzahlungen bis zu 100 Lire dürfen in Staats⸗ scheinen und Bankbillets geleistet, jedoch muß das Agio zugezahlt werden. Der Prozentsatz des zu zahlenden Agios wird von der General⸗Direktion des Staatsschatzes an jedem Sonnabend⸗Abend für die ganze folgende Woche festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt auf Grund des Srszschn h der Wechselkurse, welche an den hauptsächlichsten Börsen Italiens während der vorausgehenden Woche notiert wurden.

3) Bei Ausgabe der Zollzertifikate (welche nach wie vor das Hauptzahlungsmittel bleiben) wird das Agio nach dem Durchschnitt des Wechselkurses berechnet, welcher am Tage zuvor an den Börsen von Mailand, Genua und Neapel notiert wurde. (Bisher er⸗ folgte die Berechnung auf Grund der Wechselkursnotierungen der acht hauptsächlichsten italienischen Börsen vom zweit⸗ vorzeegenban Tage, von dem Durchschnitt derselben wurde —¼2 Proz. abgesetzt.)

4) Die künftighin auszugebenden Nickelmünzen dürfen von den Zollbehörden nur für Bruchtheile einer Lira an⸗ genommen werden. Antwerpener Getreidehandel.

Die Vorräthe an Getreide betrugen Ende März in Ant⸗

en nach angestellten Schätzungen in:

ö““ L114141414141 Gerste

f Meäis. 661A“ 8 Der Import nach Antwerpen auf luß⸗ und Seewege stellte sich in dem Zeitraum von Ende Februar bis Ende März in

FsSg auf 2 ½ Mill. Kilogramm aus Rumänien,

Weizen auf 87 ⁄10 Mill. Kilogramm, davon aus: Rumänien. y.. . . 28 2/⁄10 Mill. Kilogramm 1166 G Verein. Staaten v. Nord⸗Amerika 1159⁄10 Bulgarien. ö Argentinien

4 Mill. Kilogramm

tote,

hotbedoenn

sch ö Gerste auf 256⁄10 Mill. Kilogramm, davon aus

Rußland Rumänien. Türkei. Bulgarien A 1 esterreich Deutschland Egypten änemark

. 166/10 Mill. Kilogramm 4 9/⁄10 8

„Hafer, Mais und Buchweizen auf 28 ⁄10 Mill. Kilogramm (darunter etwa 12 ½ Mill. Kilogramm Mais), davon aus Rußland . . . . . . . . 174/10 Mill. Kilogramm Verein. Staaten v. Nord⸗Amerika 4 ⁄10 ..“ 36/⁄10

8 8 9

- England Dänemark Argentinien Kartoffeln auf 157 000 kg, davon aus SHoo 1 mgaäand Erxportiert wurden von Antwerpen auf dem Fluß⸗ und Seewege in demselben Zeitraum: 8 Roggen 1 ⁄10 Mill. Kilogramm, davon nach B 1/10 Mill. Kilogramm pland. Weizen 6 ⁄10 Mill. Kilogramm, davon nach 8 Deutschland 3 ⁄10 Mill. Kilogramm Ae“ 8 ,ee“ 9 Gerste 21/⁄10 Mill. Kilogramm, davon nach Deutschland .. . . . . 11⁄1 Mill. Kilogramm “X“ Hafer, Mais und Buchweizen 5 10 Mill. Kilogramm,

davon nach 8ooo“ 8

Hotbt

Kartoffeln 183 000 kg nach Frankreich.

Anmerkung. In obigen Angaben für den Import und Ex sind die auf der Eisenbahn beförderten Getreidemengen nicht ein⸗ begriffen, wobei zu bemerken ist, daß letztere, insbesondere für den Export, nicht unbeträchtlich sind.

Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 9. d. M. gestellt 10 284, nicht rechtzeitig aeiecs, cef san. 1en n

erschlesien sind am 7. d. M. gestellt 2774, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. M8

Zwangs⸗Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen am 9. April die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Alte Jakobstr. 100 und Seydelstr. 17, dem Baumeister Eugen Kornfeld gehörig; Fläche 4,65 a; Nutzungswerth 21 100 ℳ; Mindestgebot 1800 ℳ; für das Meistgebot von 405 000 wurde der Landschaftsmaler Julius Bodenstein, Taubenstr. 43, Ersteher. Langestr. 104, der Frau Töpfermeister Keck, geb. Schultz, zu Groß⸗Köris bei gehörig; Fläche 7,47 a; Nutzungswerth 13 770 ℳ; Mindestgebot 1400 ℳ; für das Meistgebot von 203 000 wurde die E“ in Firma Siegfried und Grunack, Friedrichstr. 130, Ersteherin. Hagelsbergerstr. 31, dem Haupt⸗ mann a. D. M. Schweder gehörig; Nutzungswerth 10 420 ℳ; Mindestgebot 113 313 ℳ; für das Meistgebot von 154 000 wurde die ⸗„Tiefbau⸗Berufsgenossenschaft“, Keithstr. 14, Ersteherin.

Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin fanden folgende Versteigerungen statt: Grundstück zu Friedrichsberg, Blumenthalstr. 29 belegen, den Ribbe’schen Erben gehörig; Fläche 7,16 a; Nutzungswerth 4274 ℳ; ö 58 275 ℳ; für das Meistgebot von 58 285 wurde der Geheime 1 s⸗Rath a. D. Wilh. Gragert zu Berlin, Adalbertstr. 54, Ersteher. Grundstück zu Neu⸗Weißensee belegen, dem Bauunternehmer Robert Treite gehörig; Fläche 6,99 a; Nutzungswerth 950 ℳ; für das Meistgebot von 15 580 wurden der Kaufmann A. Heide⸗ wann und der Rentier Karl Kobbe, beide zu Neu⸗Weißensee,

rsteher. 8

„Breslau, 9. April. (W. T. B.) Die hiesigen Groß⸗ händler erhöhen von heute ab die F für Walzeisen um 10 pro Tonne, die Preise für Feinbleche um 5 pro Tonne.

Magdeburg, 9. April. (W. T. B.) Kornzucker exkl., von 92 % —,—, neue 13,65, ornzucker exkl. 88 % Rendement —,—, neue 13,00, Nachprodukte exkl., 75 % Rendement Stetig. Brotraffinade I. —,—, Brotraffinade II. —,—, Gem. Raffinade mit Faß 26,25, Gem. Melis I., mit Faß —,—, Ruhig. Rohzucker. I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. April 12,80 bez., 12,82 ½ Br., pr. Mai 12,85 bez., 12,87 ½ Br., pr. Juni 12,90 Gd., 12,92 ½ Br., pr. Juli 12,92 ½ Gd., 12,97 5 Br.

Fest.

8hg. 9. April. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. a Plata Grundmuster B. per April 3,40 ℳ, per Mai 3,40 ℳ, per Juni 3,45 ℳ, per Juli 3,47 ½ ℳ, per August 3,50 ℳ, vper September 3,52 ½ ℳ, per Oktober 3,55 ℳ, per No⸗ vember 3,55 ℳ, per Dezember 3,57 ½ ℳ, per Januar Umsatz 20 000 kg.

Bremen, 9. April. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) Ruhig. Loko 4,75 Br. Ruhig. Upland middling, loko 39 ¾ 4. Schmalz. Fest. Wilcox 39 Armour shield 38 ½ ₰, Cudahy 39 ₰, Fairbanks 33 ₰. Wolle. Umsatz: 93 Ballen. Speck. Fest. Short clear middling loko 35. Taback. Umsatz: 500 Packen St. Felix,

112 Seronen Carmen.

Wien, 9. April. (W. T. B.) Die Generalversammlung des Wiener Bankvereins genehmigte den Rechenschaftsbericht für das Jahr 1893 und nahm die die Vertheilung des Reingewinnes betref⸗ fenden Anträge des Verwaltungsrathes an, nach welchen eine Dividende

von 8 Gulden zu vertheilen und 358 238 Gulden auf neue Rechnung vorzutragen sind. (W. T. B.) An der Küste 1 Weizen⸗

London, 9. April. ladung angeboten.

96 % eaa. loko 15 ½ ruhig, Rüben⸗Rohzucker loko 12 fest. Chile⸗Kupfer 401 ⁄16, pr. 3 Monat 41 ¼.

London, 9. April. (W. T. B.) In der heutigen Gerichts⸗ verhandlung in der Angelegenheit der New⸗Zealand⸗Loan⸗ Kompagnie wurde der Präsident des Handelsamts Mundella als Zeuge vernommen und sagte aus, daß er 1870 die Stellung eines Direktors bei der Gesellschaft übernommen, sie aber 1892 infolge seiner Ernennung zum Präsidenten des Handelsamts niedergelegt habe. Sein Antheil an dem Kapital der Gesellschaft habe zwischen 100 und 1000 Aktien geschwankt. Bei dem Ausscheiden aus der Gesellschaft habe er 550 Aktien besessen, die er vor der Liquidation verkauft habe, weil er der Ansicht gewesen sei, daß ein Mitglied der Regierung kein pekuniäres Interesse an einem derartigen Unternehmen haben dürfe. Bis 1879 habe er nicht gehört, daß in den Prospekten irgend eine unrichtige Angabe enthalten gewesen sei, er habe sie nicht für unrichtig und irreleitend, wohl aber für zweideutig gehalten.

Glasgow, 9. April. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 5189 Tons gegen 4191 Tons in der entsprechenden Woche des vorigen Jahres.

Bradford, 9. April. (W. T. B.) In Wolle gutes Ge⸗ schäff Tendenz fretig Garne thätiger, für zweifädige Garne gute

achfrage, ordinäre Modestoffe stetig.

Amsterdam, 9. April. (W. T. B.)

ordinary 52 ¼. Bankazinn 44 ½.

Java⸗Kaffee good