1894 / 89 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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sie jedoch unter gewissen Beschränkungen das Recht un 9. ach, der 1. für die Person des Kindes. Einem Antrage, der Mutter in diesem Falle die elterliche Nutznießnng zu belassen, wurde keine Folge Fegeben Im übrigen erfuhren die Vorschriften des § 1558 keine Anfechtung. Zu dem § 1559, wonach die elterliche Gewalt verwirkt wird, wenn der Inhaber derselben wegen eines gegen das Kind oder an dem Kinde begangenen Ver⸗ brechens oder vorsätzlich verübten Vergehens zu einer Zucht⸗ hausstrafe oder zu einer Gefängnißstrafe von sechsmonatiger oder längerer Dauer verurtheilt worden ist, lag ein Antrag vor, diese Bestimmung zu streichen, dagegen das Strafgesetzbuch durch die Vorschriften zu ergänzen, daß, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt wegen eines gegen das Kind oder an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlich be⸗ gangenen Vergehens verurtheilt worden ist, auf Ver⸗ lust der elierlichen Gewalt über das Kind er⸗ kannt werden kann und in den Fällen der 88 1 73, 175 bis 177, 181 des Strafgesetzbuchs zu erkennen ist. Die Mehrheit entschied sich jedoch unter Ablehnung des Antrags für den Entwurf. Abgelehnt wurde ferner ein Antrag, dem Inhaber der elterlichen Gewalt, der Verwirkung derselben un⸗ geachtet, die elterliche Nutznießung zu belassen, sofern nicht nach dem § 1559 Abs. 2 infolge einer Auflösung der Ehe die elterliche Gewalt auf die Mutter übergehe. Mit Rücksicht darauf, daß der Satz 3 des § 1546 gestrichen worden ist, war von einer Seite vorgeschlagen, den § 1559 durch die Vor⸗ schriften zu ergänzen, daß, wenn das Strafverfahren gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt nach den §8§ 203, 208 der Strafprozeßordnung vorläufig eingestellt sei nach 8 827 eeselbe wegen Abwesenheit des Beschuldigten eine Hauptverhandlung nicht seatt⸗ finde, dem Inhaber der elterlichen Gewalt die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes durch das Vor⸗ mundschaftsgericht entzogen werden könne und daß mit dieser Entziehung kraft Gesetzes auch der Verlust der elterlichen Nutz⸗ nießung verbunden sein solle. Dem Antrage wurde jedoch keine Folge gegeben, ebensowenig dem Antrage, dem § 1559 die Bestimmung hinzuzufügen, daß, wenn die elterliche Gewalt über ein Kind nach Abs. 1 des § 1559 verwirkt sei, das Vor⸗ mundschaftsgericht das Recht haben solle, dem Inhaber der elterlichen Gewalt auch die elterliche Gewalt über die anderen Kinder zu entziehen. Die Mehrheit war der Ansicht, daß für Fälle dieser Art die Vorschriften des § 1540 Satz 1, 2 ge⸗ nügten, wonach dem Inhaber der elterlichen Gewalt das Er⸗ ziehungsrecht entzogen werden könne. 1 Eine Ergänzung erfuhr dagegen der Entwurf durch die Vorschrift, daß, wenn wegen Beschränkung des Erziehungsrechts des Vaters ein Pfleger oder wegen Ruhens oder Verwirkung der elterlichen Gewalt des Vaters ein Vormund für das Kind bestellt ist, der Mutter die Sorge für die Person des Kindes neben dem Pfleger oder dem Vormund in gleicher Weise zu⸗ stehen soll wie nach § 1506 neben dem Vater. Eine Meinungsverschiedenheit ergab sich sodann darüber, ob es einer besonderen Vorschrift für den Fall bedürfe, wenn die Ehe wegen Geisteskrankheit des Vaters ge⸗ schieden sei. Von einer Seite war beantragt, eine Vorschrift aufzunehmen, wonach in diesem Falle der Mutter die elterliche Gewalt in gleicher Weise zustehen solle, wie im Falle des Todes des Vaters. Von anderer Seite wurde befürwortet,

es bei den zu den §§ 1554, 1555 beschlossenen über

das Ruhen der elterlichen Gewalt bewenden zu lassen, daneben

aber für den Fall, daß der geisteskranke Vater wieder⸗ hergestellt werde, die Vorschriften für anwendbar zu erklären, welche nach §§ 1456 bis 1458 gelten, wenn bei Scheidung der Ehe beide Ehegatten für schuldig erklärt sind. Die Mehr⸗

heit war der Ansicht, daß es besonderer Vorschriften für den in Rede stehenden Fall überhaupt nicht bedürfe, und lehnte daher die Anträge ab. Einvernehmen bestand, daß die Vor⸗ schriften des § 1560, wonach die elterliche Gewalt nicht erlangt werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sie beendigt werden würde, sowie die Vorschrift des S 1561, wonach auf die elterliche Gewalt nicht verzichtet werden kann, entbehrlich und deshalb zu streichen seien. Andererseits wurde beschlossen, den Entwurf durch die Bestimmung zu ergänzen, daß im Falle der Beendigung der elterlichen Gewalt die Vor⸗ schrift des § 605 (des Entwurfs II) entsprechende Anwendung finden, mithin die elterliche Gewalt zu Gunsten des bisherigen Inhabers als fortbestehend gelten solle, bis er von der das Erlöschen bewirkenden Thatsache Kenntniß erlangt habe oder diese Thatsache hätte kennen müssen.

Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften über das Rechtsverhältniß der Kinder aus ungültigen Ehen (§§ 1562 bis 1567) zu. Nach dem § 1562 gelten Kinder aus einer nichtigen Ehe, sofern nicht die Nichtigkeit auf einem Formmangel bei der Eheschließung beruht, als ehe⸗ liche Kinder, wenn sie im Falle der Gültigkeit der Ehe ehe⸗ liche Kinder sein würden, und zwar auch dann, wenn beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Ehe⸗ schließung bekannt war. Nach dem § 1566 Abs. 2 soll indessen im letzteren Falle zwischen den Ver⸗ wandten des Vaters und dem Kinde ein Verwandtschaftsver⸗ hältniß nicht bestehen. Demgegenüber wurde beschlossen, daß, wenn bei der Eheschließung beiden Ehegatten die Nichtigkeit bekannt war, die Kinder als uneheliche Kinder gelten sollen. Einverstanden war man ferner darüber, die Wirkungen der Putativehe zu Gunsten der Kinder, abweichend von dem Ent⸗ wurf, auch dann eintreten zu lassen, wenn die Nichtigkeit der Ehe auf einem Formmangel beruht, vorausgesetzt, daß die Ehe in das Heirathsregister eingetragen worden ist. Weiter soll entgegen dem Entwurf (§§ 1563 ff.) der Kenntniß der Nichtigkeit der Ehe nicht die auf grober Fahr⸗ lässigkeit beruhende Unkenntniß gleichgestellt werden und sollen die §§ 1562 ff. eine Fassung erhalten, aus der sich er⸗ giebt, daß denjenigen, welcher sich darauf beruft, den Ehegatten oder einem derselben sei die Nichtigkeit der Ehe bekannt ge⸗ wesen, die Beweislast trifft. Gegen den Inhalt des § 1563, welcher das Verhältniß der Eltern zu den Kindern für den Fall regelt, wenn beiden Ehegatten die Nichtig⸗ keit der Ehe bekannt war, erhob sich im übrigen kein Widerspruch. Auch die Vorschriften der 88 1564, 1565 über die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Eltern und den Kindern, wenn die Nichtigkeit Lndem Mann oder der Frau bekannt war, wurden sachlich nach dem Entwurf ange⸗ genommen. Abgelehnt wurde ein Antrag, die §§ 1564, 1565 durch die Vorschriften zu ersetzen, daß, wenn die Nichtigkeit der Ehe nur einem der Ehegatten bekannt war, ihm nur die Rechte zustehen, die er hätte, wenn die Ehe geschieden und er allein

it der Ehe nur dem Manne bekannt war, mundschaftsgericht nach der Nichtigkeitserklärung oder der Auflösung der Ehe auf Antrag der Mutter ihr die Ausübung der elterlichen Gewalt zu übertragen habe. Der § 1566, welcher den Fall näher regelt, wenn die Nichtig⸗ keit der e beiden Ehegatten bekannt war, wurde mit Ruͤcksicht auf den Beschluß, daß die Kinder in diesem Fall als uneheliche Kinder gelten sollen, gestrichen. Dabei sprach sich indessen die Mehrheit für die Aufnahme einer Bestimmung aus, wonach in dem bezeichneten Falle für den Unterhaltsanspruch des Vaters gegen die Kinder während der Lebensdauer des Vaters die für eheliche Kinder geltenden BW.“ maßgebend sein sollen, mit Ausnahme der zu § 1491 beschlossenen Bestimmung, daß Eltern, die ihren unver⸗ heiratheten Kindern Unterhalt zu gewähren haben, die Art der Gewährung des Unterhalts und den Zeitabschnitt, für den er im voraus entrichtet werden soll, selbst festsetzen können. Wu“ § 1567, wonach die Vorschriften der §§ 1562 bis 1566 ent⸗ sprechende Anwendung finden sollen, wenn eine anfechtbare Ehe angefochten ist, wurde nicht beanstandet.

Die Kommission ging darauf zur Berathung der Vor⸗ schriften über das Rechtsverhältniß der unehelichen Kinder (§§ 1568 bis 1577) über. Gegen den Grundsatz des § 1568, daß ein uneheliches Kind im Verhältnisse der Mutter und deren Verwandten die rechtliche Stel⸗ lung eines ehelichen Kindes haben soll, wurden von keiner Seite Einwendungen erhoben. Auch die Bestimmungen der §§ 1569, 1570 hinsichtlich des Familiennamens des Kin⸗ des und hinsichtlich des Ausschlusses der elterlichen Gewalt der Mutter über das Kind gelangten sachlich nach dem Entwurf zur Annahme.

Anlangend das Verhältniß des unehelichen Kindes zu seinem Vater geht der Entwurf von dem Grundsatz aus, daß zwischen dem unehelichen Kinde und seinem Vater ein familienrechtliches Verhältniß nicht besteht. Auch die dem französischen Recht geläufige Anerkennung des Kindes durch den Vater, ist in den Entwurf nicht aufgenommen. Andererseits gewährt der § 1571 dem unehelichen Kinde gegen den Vater nach Maßgabe der §§ 1572 bis 1576 einen Anspruch auf Unterhalt. Diese Grund⸗ lagen für die Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem unehelichen Kinde und dem Vater erfuhren keine An⸗ fechtung. Eine lebhafte Erörterung knüpfte sich dagegen an die Vorschrift des § 1572 Abs. 1, wonach als unehelicher Vater derjenige gilt, welcher innerhalb der Empfängnißzeit des Kindes der Mutter beigewohnt hat, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit auch ein anderer gleichen Verkehr mit der Mutter gepflogen hat. Von ver⸗ schiedenen Seiten war die Ausschließung der sog. exceptio plurium concumbentium in dem Sinne beantragt, daß, wenn innerhalb der Empfängnißzeit des Kindes mehrere der Mutter beigewohnt haben, sie als Ge⸗ sammtschuldner für den Unterhalt des Kindes haften sollen. Die Mehrheit entschied sich unter Ablehnung der An⸗ träge für den Standpunkt des Entwurfs; der Abs. 1 des § 1572 soll jedoch den Zusatz erhalten, daß eine Beiwohnung auch innerhalb der Empfängnißzeit außer Betracht bleibt, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter aus dieser Beiwohnung das Kind empfangen hat. Die weitere Berathung des § 1572 und der dazu gestellten Anträge wurde bis zur nächsten Sitzung vertagt.

Die jüngst an dieser Stelle angekündigte amtliche Aus⸗ gabe der ersten drei Bücher des Entwurfs eines Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs in der Redaktion zweiter Lesung ist soeben durch die Verlagsbuchhandlung von J. Guttentag, Berlin SW., Wilhelmstraße 119/120, welche auch seiner Zeit den ersten Entwurf und die Motive publiziert hat, ver⸗ öffentlicht worden. Der Preis der drei ersten Bücher beträgt 3 ℳ, der Preis der vollständigen fünf Bücher soll 5 nicht überschreiten. Das erste Buch enthält den Allgemeinen Theil, das zweite die Schuldverhältnisse, das dritte das Sachenrecht. Dem Entwurf ist eine Nachweisung der Paragraphen des Entwurfs erster Lesung in dem Entwurfe zweiter Lesung nach den Beschlüssen der Redaktionskommission beigegeben.

Der Kaiserliche Gesandte im Haag, Geheime Legations⸗ Rath Graf zu Rantzau ist von dem ihm Allerhöchst be⸗ willigten Urlaub auf säinft Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Königliche Gesandte in München Graf zu Eulen⸗ burg ist auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Ge⸗ schäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Kraefft, vortragender Raͤth im Reichs⸗Eisenbahnamt, ist von Trier zurückgekehrt.

Der Wirkliche Geheime Direktor des Verwaltungs⸗Departements des amts, hat sich auf Dienstreisen begeben.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Bürgermeister der freien Hansestadt Bremen Dr. Pauli ist hier angekommen.

Admiralitäts⸗Rath Perels, Reichs⸗Marine⸗

S . M. Kanonenboot „Iltis“, Kommandant Korvetten⸗ Kapitän Graf von Baudissin (Ernst), ist laut telegraphi⸗ scher Meldung an das Ober⸗Kommando der Marine am 13. April in Hongkong angekommen.

Ordnung der Feier der Grundsteinlegung für die zweite lische Garnisonkirche am 18. April 1894, Vormittags 9 ½ Uhr.

Um 9 ¼ Uhr sind die zur Feier geladenen Personen versammelt. Die Anweisung der Plätze für die zu der Feier Ein⸗ geladenen werden vom Gouvernement kommandierte Offiziere an Ort und Stelle vornehmen.

Um 9 ½ Uhr trifft Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich

Leopold von Preußen ein. Seine Königliche Hoheit wird empfangen durch den Gouverneur von Berlin, den Kriegs⸗Minister, den kommandierenden General des Garde⸗Korps, den evangelischen Feldpropst der Armee und

evange⸗

DSeine Königliche Hoheit betritt das Zelt. Anschlagen der Tambours zum Gebet.

Gesang der Gemeinde mit Musikbegleitung: gobe den Herren, den mächtigen König der Ehren, Meine geliebete Seele, das ist mein Begehren; Kommet zu Hauf, Psalter und Harfe wacht auf, Lasset den Lobgesang hören!“ Weihrede, durch Divisions⸗Pfarrer Platz. Verlesen der Stiftungsurkunde, durch Divisions⸗ Gesang der Gemeinde mit Musikbegleitung: SASammle um den Thron die Treuen, Die mit Rath und frommem Flehn Fest in Deiner Streiter Reihen ür des Landes Wohlfahrt stehn. Baue um den Königsthron Eine Burg, o Gottessohn. Sei Du ihm auf ewig gnädig, Leite, segne unsern 8 3 (Während des Gesanges erfolgt die Verlöthung.) Vollziehung der Grundsteinlegung. Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Leopold von Preußen vollzieht die drei Hammerschläge, darnach die Prinzen und die Prinzessinnen des Königlichen Hauses und die sonst anwesenden Prinzen und Prinzessinnen souveräner Häuser, der kommandierende General des III. Armee⸗Korps Prinz Friedrich von Hohenzollern, Durchlaucht, der Gouverneur von Berlin und Ober⸗Befehlshaber in den Marken, General⸗Oberst von Pape, . 8 der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Bosse, der Kriegs⸗Minister, General der Infanterie Bronsart von Schellendorff, 1 der Präsident des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths Dr. Barkhausen, der kommandierende General des Garde⸗Korps, General⸗Lieutenant von Winterfeld, 3 der General⸗Lieutenant im Krie s⸗Ministerium v. Spitz, der evangelische Feldpropst der Armee D. Richter, in dessen Ver⸗ tretung der Militär⸗Oberpfarrer des Garde⸗ und III. Armee⸗Korps, Hofprediger D. Frommel, der Departements⸗Direktor im Kriegs⸗Ministerium, General⸗ Major von Goßler,

Major Freiherr von Gemmingen, der Kommandant von Berlin, Oberst von Natzmer, der Abtheilungs⸗Chef im Kriegs⸗Ministerium, Oberst Erfling, der Chef der Bauabtheilung im Kriegs⸗Min isterium, Geheime Ober⸗Baurath Voigtel, der General⸗Superintendent von Berlin, Hofprediger D. Faber, der Militär⸗Intendant des Garde⸗Korps Weidemann, der Intendantur⸗ und Baurath bei der Intendantur des Garde⸗ Korps Meyer, 8 der Divisions⸗Pfarrer Platz, der Divisions⸗Pfarrer Wiehe, 8 der Garnison⸗Bauinspektor Roßteuscher, der Regierungs⸗Baumeister Hohn. 9. Während der Hammerschläge Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preußen präsentieren die Truppen, die Musik spielt „Heil Dir im Siegerkranz“, die Fahnen salutieren, die Artillerie schießt Salut; während der übrigen Hammerschläge spielt die Musik. Schlußgebet und Segen durch den Feldpropst der Armee D. Richter. In dessen Vertretung durch Hofprediger D. Frommel Schlußgesang der Gemeinde mit Musikbegleitung: „Lob, Ehr und Preis sei Gott, Dem Vater und dem Sohne, Und dem, der beiden gleich Im höchsten Himmelsthrone, Ihm, dem dreieingen Gott; Wie es anfänglich war, Und ist und bleiben wird 1b Jetztund und immerdar.“ Abschlagen der Tambours. Ordnung der Feier der Grundsteinlegung für die katholische 8 Garnisonkirche

am 18. April 1894, Vormittags 10 ½ Uhr.

Um 10 ¼ Uhr sind die zur Feier geladenen Personen versammelt. Die Anweisung der Plätze für die zu der Feier Ein⸗ geladenen werden vom Gouvernement kommandierte Offiziere an Ort und Stelle vornehmen. Um 10 ½ Uhr trifft Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Leopold von Preußen ein.

Seeiie Königliche Hoheit wird empfangen durch den Gouverneur von Berlin, den Kriegs⸗Minister, den kommandierenden General des Garde⸗Korps, den katholischen Feldpropst der Armee und den Kommandanten von Berlin.

Seine Königliche Hoheit betritt das Zelt. Anschlagen der Tambours zum Gebet. Spielen eines Chorals seitens der Musik: 8 „Lobe den Herren, den mächtigen König der Ehren, Mieeine geliebete Seele, das ist mein Begehren; Kommet zu Hauf, Psalter und Harfe wacht auf, asset den Lobgesang hören!“ 1“ Weihrede, durch den katholischen Feldpropst der Armee, Bischof i. p. D. Aßmann. 1 Verlesen der Stiftungsurkunde; Konsekration des Grundsteins durch den katholischen Feldpropst der Armee Bischof i. p. D. Aßmann. Vollziehung der Grundsteinlegung: Seine Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Leopold von Preußen

vollzieht die drei Hammerschläge, 8

danach: die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses

sonst anwesenden Prinzen und Prinzessinnen souveräner

äuser, 8

8 der E“ Genennr des III. Armee⸗Korps, Prinz

riedrich von Hohenzollern, Durchlaucht, 3 8

F E von Berlin und Ober⸗Befehlshaber in den Marken, General⸗Oberst von Pape,

Seine Eminenz der Kardinal⸗Fürstbischof Kopp, als Vertreter der Fürstbischöfliche Delegat und Propst D. Jahnel, 1

der General⸗Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs Fürst Anton von Radziwill, 8

der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Bosse,

der 1614““ General der Infanterie Bronsart von Schelkendor 1

8 der kommandierende General des Garde⸗Korps, General-⸗Lieutenant

von Winterfeld, .

der Clgetzanfits Hiete⸗ im Kriegs⸗Ministerium, General Lieutenant von Spitz,

der Bähestemetts.Liekte im Kriegs⸗Ministerium, General Major von Goßler, 1

888 Departements⸗Direktor im Kriegs⸗Ministerium, General Major von Gemmingen,

der Kommandant von Berlin, Oberst von Natzmer, ling

der Departements⸗Direktor im Kriegs⸗Ministerium, Oberst Erfli 6

der Chef der Bauabtheilung im Kriegs⸗Ministerium, Gehei Ober⸗Baurath Voigtel,

der Militär⸗Intendant des Garde⸗Korps Weidemann,

der Intendantur⸗ und Baurath bei der Intendantur des Korps Meyer,

der Garnison⸗Bauinspektor Roßteuscher,

der Regierungs⸗Baumeister Hohn,

Garde⸗

schuldig erklärt worden wäre; daß jedoch, wenn die

den Kommandanten von Berlin. 8

der Regierungs⸗Baumeister Mencken.

der Departements⸗Direktor im Kriegs⸗Ministerium, General⸗

Hamburg.

Mentone

Während der Hammerschläge Seiner Königlichen Hoheit des rinzen Friedrich Leopold von Preußen präsentieren die Truppen, die usik spielt „Heil Dir im Siegerkranz“, die Fahnen salutieren, die Artilerie schießt Salut; während der übrigen Hammerschläge spielt jie Musik. r Masineggebet und Segen durch den Feldpropst Bischof i. p. D. Aßm ann. b Schlußgesang der Gemeinde mit Musikbegleitung (Tedeum). Abschlagen der Tambours.

der Armee,

Bayern.

Seine Königliche Hoheit der Herzog Carl Theodor in Bayern ist mit seiner Familie zu längerem Aufenthalt in Meran eingetroffen.

Die Kammer der Abgeordneten beendete vorgestern die Berathung des Kultus⸗Etats und bewilligte nach den Be⸗ schlüsseen des Ausschusses fast unverändert die 1u rungen der Regierung einschließlich solcher für Wissen⸗ schaft und Kunst. Der Kultus⸗Minister Dr. von Müller bedauerte die Sezession der Münchener Künstlerschaft und betonte nochmals, die Ankäufe seitens des Staats er⸗ folgten ohne jede Parteinahme in den Kunstateliers und in den Ausstellungen. ““

Sachsen.

Seine Majestät der König empfing heute den württem⸗ bergischen Gesandten von Moser in Audienz und nahm dessen Abberufungsschreiben entgegen.

Vorgestern Abend fand zu Ehren Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Prinzessin Johann Georg im Eckparadesaal des Königlichen Schlosses Königliche Zeremonien⸗ tafel statt, an der Ihre Majestäten der König und die Königin, Ihre Königlichen Hoheiten die verwittwete Her⸗ zogin von Genua und die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses, sowie Ihre Hoheiten die Herzogin zu Schleswig⸗Holstein und die Prinzessin Feodore theilnahmen. b

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. 8

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen ist mit Ihren Großherzoglichen Hoheiten der Prinzessin Ludwig von Battenberg und der Prinzessin Alix und Seiner Durchlaucht dem Prinzen Ludwig von Batten⸗ berg gestern Nachmittag in Coburg eingetroffen. Am Bahnhofe fand großer Empfang statt, zu dem Seine Königliche Hoheit der Herzog, die Hofchargen, das Ministerium und des Offizierkorps erschienen waren. Ferner war eine Ehrenkompagnie mit der Regimentsmusik aufgestellt. Nach dem Abschreiten der Ehrenkompagnie, deren Musik die Nationalhymne spielte, erfolgte die Fahrt zum Palais Edin⸗ burgh. An der ersten Ehrenpforte wurde Seine Königliche Hoheit der Großherzog von dem Ober⸗Bürgermeister Muther mit einer Ansprache begrüßt.

Ihre Königlichen Hoheiten der Erbprinz sowie der Prinz und die Prinzessin Ferdinand von Rumänien trafen gestern früh bezw. gestern Mittag in Coburg ein.

Die Bürgerschaft hat in ihrer vorgestrigen Sitzung ie Beschlüsse erster Lesung betreffs der Erbschafts⸗ und der Einkommensteuer bestätigt.

Deutsche Kolonien.

Das Kamerun⸗Comité hat, wie der „Kölnischen Zeitung“ geschrieben wird, von Herrn von Uechtritz aus Braß an der Nigermündung eine Depesche erhalten, wonach die Mahdisten in Bagirmi und Bornu herrschen und er deshalb nach Süden gezogen sei. In Ngaundere und Raza habe er Schutzve räge abgeschlossen und über Yola die

Oesterreich⸗Ungarn.

Die Kaiserin ist, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern von one nach San Remo abgereist; von da begiebt sich Allerhöchstdieselbe zu zweitägigem Aufenthalt nach Lugano.

Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht den Text der am 30. Januar 1892 in Venedig abgeschlossenen Sanitäts⸗ konvention und der am 15. April 1893 in Dresden ab⸗ geschlossenen Konvention betreffend Abwehrmaßregeln gegen die Cholera.

Dem „Wiener Tagblatt“ zufolge werden in Wien und Pest Gesetzentwürfe über Monopolisierung der Dynamit⸗ fabrikation ausgearbeitet.

Im österreichischen Abgeordnetenhause erklärte am Sonnabend in Beantwortung einer Interpellation der Abg. Prade über Konfiskationen von Zeitungen der Justiz⸗ Minister Graf Schönborn: die Regierung habe das leb⸗ hafteste allgemeine und wirthschaftliche Interesse, daß sich die Presse innerhalb der gesetzlichen Schranken kräftig und frei entwickele, sowie vor allen über das Maß des von ihr verschuldeten Schadens hinausgehenden materiellen Nach⸗ theilen bewahrt werde. Obwohl es keine gesetzlichen Bestim⸗ mungen gebe, die zur Bekanntgabe des Grundes für eine Be⸗ schlagnahme verpflichteten, so habe die Regierung doch die Staatsanwalte angewiesen, den darum ersuchenden Parteien die etreffenden beanstandeten Artikel, jedoch ohne Angabe der ein⸗ zelnen beanstandeten Stellen, bekannt zu geben. Diese Zekanntgabe solle aber unterbleiben, wenn der Herausgeber eine durch das Entgegenkommen der Preßpolizei ermöglichte beite Ausgabe veranstalte, um gegen die Regierung zu emonstrieren. Im weiteren Verlauf der Sitzung wurden sodann mehrere Titel des Etats des Ministeriums des Innern angenommen. In der vorgestrigen Sitzung des ungarischen Unter⸗ Hauses begründete der Abg. Ugron das von ihm ein⸗ sebrachte Mißtrauensvotum gegen die Regierung wegen b Haltung bei der Kossuthfeier. Der Minister⸗Präsident zuj Wekerle erklärte, unter wiederholter lebhaftester Zustimmung der Rechten und heftigem Widerspruch nic Lärm der Linken, er könne sich mit Ugron 8 in eine Polemik einlassen, da dieser über 88 Stellun und die Pflichten einer konstitutionellen Re⸗ Rerung sich im Unklaren zu befinden scheine; denn die seihierung sei der unter die Kontrole der Volksvertreter ge⸗ nicht Träger der Exekutivgewalt der Krone und könne die Krone 18. se hinstellen lassen, als ob sie nur ein aller Rechte

ehrendes einfaches Symbol wäre. Die Regierung habe

Einen zu viel, dem Andern zu wenig scheinen würde: Kossuth wäre einerseits eine zu große Gestalt gewesen und hätte andererseits bis zum letzten Athemzuge im Gegensatz zu der gesetzlichen Ordnung Ungarns gestanden. Es würde eine große Feigheit gewesen sein, der Pietät für Kossuth nicht Rechnung zu tragen, es würde aber eine noch größere politische Schwäche gewesen sein, sich nur von der Sentimentalität leiten und auch nur den Keim einer noch so geringen Ers ütterung des Vertrauens in die Stabilität der öffentlichen Zustände aufkommen zu lassen. In namentlicher Abstimmung lehnte das Haus sodann mit 218 gegen 114 Stimmen das Tadelsvotum Ugron’ s ab; 120 Abgeordnete waren abwesend.

Großbritannien und Irland.

Der als Anarchist bekannte Italiener Francesco Polti ist, wie „W. T. B.“ aus London meldet, vorgestern Abend in der Farringdon Street Cüth) verhaftet worden. Polti trug eine Bombe bei sich. m seiner Wohnung sollen Chemikalien und anarchistische Schriftstücke vorgefunden sein.

olti war ein Freund des bei dem Bomben⸗Attentat in Greenwich am 15. Februar umgekommenen Anarchisten Bourdin.

Frankreich. Die Regierung hat, wie „W. T. B.“ meldet, 1 ½ Millionen Francs in das Budget für 1895 eingestellt, die als Aufbesserung für etwa 35 000 pensionierte Mitglieder der Arbeiter⸗Unterstützungsvereine dienen sollen. Das udget soll zu diesem Zweck einen alljährlich wachsenden Betrag enthalten.

Dem „Temps“ zufolge bildet diese Maßnahme gewissermaßen die Vorstufe eines Arbeiter⸗Pensionsgesetzes; andererseits ver⸗ lautet, die Regierung wolle hierdurch die Arbeiter⸗Unterstützungs⸗ vereine für die durch die Rentenkonversionen verursachte Ver⸗ minderung ihres Einkommens entschädigen.

Nach Mittheilungen der gestrigen Pariser Morgenblätter hielt der Vorsitzende Lockroy am Sonnabend in der Sitzung des Unterausschusses zur Vornahme einer Marine⸗Enquéte eine äußerst heftige Rede, worin er erklärte, die Abgeordneten des Ausschusses, die sich nach Toulon begeben hätten, hätten die dortigen Zustände noch besorgnißerregender gefunden, als er vermuthet habe. Der Admiral Vallon verlas darauf den Bericht, worin die Nothwendigkeit betont wird, mit dem Bau von Panzerschiffen einzuhalten. Lockro habe, da er die Haltung mehrerer Mitglieder des Ausschusses mißbillige, den

Vorsitz niedergelegt.

Rußland. Der Großfürst⸗Thronfolger, der Großfürst und die Großfürstin Wladimir, der Großfürst und die Großfürstin Sergius sowie der Großfürst Paul sind nach einer Meldung des „W. T. B.“ von St. Petersburg nach Coburg abgereist.

8 Italien.

Der Nacht nach Griechenland zum Besuch des abgereist.

Die spanischen Pilger sind am Sonnabend in Civita⸗ Vecchia gelandet und haben sich von dort nach Rom begeben, wo sie in voller Ruhe die Straßen durchzogen. Ein Zwischen⸗ fall kam nicht vor. Der Papst, der am Sonnabend den Erzbischof von Sevilla empfangen hatte, hat der spanischen seine Genugthuung über die Abstimmung der Cortes bezüglich der Haltung der Regierung und der Presse anläßlich der Vorfaͤlle in Valencia uͤbermitteln lassen. Gestern Vormittag wurde in der Basilika des Vatikans die feierliche Seligsprechung Johann Davila Diego's von Cadix vollzogen. Der Feierlichkeit, die über zwei Stunden dauerte, wohnten 7000 spanische Pilger und 20 spanische Bischöfe, der spanische Botschafter mit dem Personal der Bot⸗ schaft und Tausende von Zuschauern bei. Am Nachmittag prach der Papst in der Peterskirche vor dem Bildniß des seliggesprochenen Davila Gebete; außer den spanischen Pilgern wohnten 30 000 Personen der Zeremonie bei; der Papst wurde lebhaft acclamiert.

Der spanische Botschafter beim Quirinal Graf de Rascon begab sich gestern in die Konsulta, um der italienischen Regierung im Namen seiner Regierung über die Maßnahmen, die das Ministerium des Innern zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Ankunft des Zuges der spanischen Pilger ge⸗ troffen hatte, sowie über die Haltung der Bevölkerung von Civita Vecchia und Rom gegenüber den spanischen Pilgern seine Befriedigung auszudrücken.

Spanien.

In der vorgestrigen Sitzung der Deputirtenkammer

erklärte dem „W. T. B.“ zufolge der Minister des Aus⸗ wärtigen Moret in Beantwortung einer Interpellation über die Handelsverträge: das Ministerium sei durch die Er⸗ nennung der den Handelsverträgen feindlich Hefifehne Senats⸗ kommission nicht erschüttert worden, es werde nur dann de⸗ missionieren, wenn es nicht mehr die Majorität des Parlaments für sich habe. Der Zivil⸗Gouverneur von Valencia ist wegen seines Verhaltens gegenüber den Angriffen der Volksmenge büeece Pilger, die sich nach Rom einschifften, abgesetzt worden.

denn

Kanals von Korinth

Portugal. Die Wahlen sind am Sonnabend ruhig verlaufen und aben überall die vorausgesehenen Resultate; gestern nahmen se ihren Fortgang. Man nimmt dem „W. T. B.“ zufolge an, daß in Lissabon vier Ministerielle und zwei G

1 egner der Regierung siegen werden.

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Buulgarien. v Nach einer Depesche des „W. T. B.“ aus Sofia melden die dortigen Blätter, daß der oppositionelle Deputirte Kraew wegen Preßvergehens, begangen durch die Veröffentlichung einer 1ö“ vom Gerichtshof in Schumla zu 2 Mo aten Gefängniß verurtheilt worden sei. 8

Montenegro. b Aus Skutari sind, wie „W. T. B.“ aus Cetinje erfährt, mehrere Bataillone Infanterie und elf Geschütze nach der montenegrinischen Grenze gesandt worden, woselbst auch der Gouverneur erwartet wird. Sämmtliche Häupter der albanesischen Stämme sind abgesetzt und durch andere Persön⸗ keiten ersetzt worden. 8

Schweden und Norwegen.

vo b n vornherein gewußt, daß, was immer sie thun werde, dem

Wie die Hö“ Blätter aus Christiania melden, be⸗ schlossen die Mitglieder der Linken des Storthings ein⸗

am Sonnabend Abend

Prinz von Neapel ist gestern an Bord seiner

stimmig, die Aufnahme einer Summe in das Budget von 1895 zur Bewilligung eines eigenen norwegischen Konsulats⸗ vom 1. Januar 1895 zu beantragen und dafür zu mnmummgean .

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Amerika.

In der Exekutipkommission des Senats ist nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Washington eine Resolution eingebracht worden, welche den Rücktritt der Vereinigten Staaten von dem Abkommen mit Großbritannien und Deutschland über Samoa bezweckt.

Aus Rio de Janeiro wird gemeldet, daß der Be lagerungszustand bis zum 30. Juni verlängert worden sei. In Paris ist aus Rio von gestern die Nachricht ein⸗ getroffen, es sei daselbst eine partielle Kabinets risis ausgebrochen; das Ministerium werde sich auf einheit⸗ licher Grundlage rekonstituieren. Nach Meldungen aus Buenos Aires hätte der Admiral da Gama einen Protest gegen den Kommandanten des „Mindello“ veröffentlicht, weil dieser sich geweigert habe, die brasilia⸗ nischen Flüchtlinge trotz der Genehmigung der argentinischen Regierung landen zu lassen. Aus Montevideo wird dem „Reuter'schen Bureau“ berichtet, daß der Admiral de Mello mit einigen Hundert brasilianischen Insurgenten sich an der Küste von Uruguay ohne Waffen von dem Panzer „Republica“ an Land begeben und der Regierung von Uruguay seine Unter⸗ werfung angeboten habe. Die Regierung habe beim Empfang der Nachricht auf Kanonenbooten ein Bataillon Truppen ab⸗ gesandt, um die Insurgenten zu internieren. Das Ge⸗ schwader der brasilianischen Regierung soll sich bei seiner Ankunft vor Santa Catarina des „Aquidaban“ be⸗ mächtigt haben.

Bei der hiesigen brasilianischen Gesandtschaft ist, wie „W. T. B.“ meldet, nachfolgende offizielle Depesche aus Rio de Janeiro, den 15., eingegangen: Die Aufständischen haben die Staaten Parana und Santa Catharina mit dem Rest der Schiffe verlassen. In Rio Grande wurden sie zurückgeschlagen und verloren über 600 Mann. Die Auf⸗ ständischen sind im Departement Rocha (Uruguay) gelandet; der Admiral de Mello und der Insurgentenführer Salgado haben den Präfekten dieses Departements um Gastfreundschaff gebeten. Nachdem ihren Schiffen der Befehl ertheilt worden war, die Gewässer der Republik von Uruguay zu verlassen, haben diese unter Zurücklassung von 400 entwaffneten Leuten sich entfernt. 8

Afrika.

Nach einem Telegramm des „Neuter'schen Bureaus“ aus Kairo hat der Khedive die Demission des Kabinets an⸗ genommen und nach einer Besprechung mit Lord Cromer Nubar Pascha mit der Bildung des neuen Kabinets beauftragt. Das neue Kabinet wird wahrscheinlich folgende Gestaltung er⸗ halten: Nubar, Vorsitz und Inneres; Boutros „Auswärtiges; Mustapha Fehmy, Krieg; Ibrahim Fuad, Justiz; Fakhri, Unterricht und öffentliche Arbeiten; Mazloum, Finanzen. Fakhri Pascha ist derselbe, dessen Ernennung zum Premier⸗ Minister im Januar 1893 eine Krisis veranlaßte.

Eine in Paris eingetroffene Depesche des Gouverneurs des Sudan meldet, daß der Kommandant von Timbuktu Oberst Joffre am 23. und 25. März in der Gegend des Sees Dire und bei Goundam (2) einen Stamm Tuare gs geschlagen habe. 120 Tuaregs, unter denen sich die angesehensten Häupt⸗ linge befänden, seien getödtet worden. Der Verlust auf fran⸗ zösischer Seite betrage nur 2 Verwundete. Zahlreiches Vieh sei erbeutet worden.

Parlamentarische Nachrichten.

„Die Schlußberichte über die Sonnabendsitzungen des Reichstags und des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Ersten und Zweiten Beilage.

Der heutigen 83. Sitzung des Reichstags wohnte der Staatssekretär Dr. von Boetticher bei.

Zur dritten Berathung steht der vom Zentrum beantragte Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu vom 4. Juli 1872. Der beantragte Gesetzentwurf ist in der zweiten Lesung mit 178 gegen 136 Stimmen angenommen worden.

In der Generaldiskussion bemerkt der

Abg. Graf Hompesch (Zentr.): Unser Antrag hat in zweiter Lesung die Zustimmung einer großen Mehrheit gefunden. Leider aber haben auch große Parteien des Hauses Erklärungen abgegeben, aus welchen trotz ihrer milden Form die Besorgniß herausklang, daß die Wiederkehr der Jesuiten eine Störung des konfessionellen Friedens, einen neuen Kulturkampf heraufbeschwöre. Diese Besorgniß ist ganz ungerechtfertigt. Während der Zeit ihrer unbehelligten Duldung haben die Orden sich nicht im geringsten als Störer des konfessionellen erwiesen; im Gegentheil sind sie hervorragende Friedens⸗ tifter gewesen. Wir legen das Hauptgewicht darauf, daß die Fern⸗ haltung der Jesuiten dem gemeinen Recht widerspricht. Die katho⸗ lische Kirche bedarf der Orden, wenn sie ihre segensreiche Wirksamkeit voll entfalten will. Der Reichstag wird hoffentlich seinen Beschluß vom 1. Dezember 1893 aufrecht erhalten und die verbündeten Re sicrungen werden sich hoffentlich endlich dazu verstehen, jenes uns s ehr kränkende, für das Land nutzlose Gesetz aufzuheben. 1

Abg. Lenzmann (fr. Volksp.) erklärt, für den Antrag Hompes stimmen zu wollen, wie er schon früher der beantragten Aufhebun des Jesuitengesetzes zugestimmt habe. Er halte das Gesetz für ei Unrecht und könne aus diesem Grunde garnicht anders. Die Statuten des Ordens enthielten absolut nichts Staatsgefährliches; die Tausende welche für Aufrechterhaltung des Ausweisungsgesetzes durch Petitionen eingetreten seien, hätten sicher die Statuten nicht gelesen. Wollte man heute alle Korporationen todtschlagen, die angeblich gemeingefährlich sind, so müßte man auch andere Vereinigungen todt⸗ chlagen, wie den Bund der Landwirthe. Das Deutsche Reich müßte eine erbärmliche Institution sein, wenn es mit den paar Jesuiten b.. fertig werden könnte. Das Gesetz sei ein Zeugniß für die Ungerech⸗ tigkeit, welche früher im politischen Kampf obgewaltet habe, es sei aus taktischen Gründen gemacht worden; in Forderungen der Gerech⸗ tigkeit gebe es überhaupt keine Taktik.

Abg. Friedberg (nl.); Wir nehmen nach wie vor für Reich und Staat in Anspruch das Recht, die Orden der staatlichen Gesetz⸗ gebung zu unterwerfen. Den Jesuitenorden halten wir wegen seiner anzen geschichtlichen Vergangenheit und seiner propagandistischen vnighn. für nicht geeignet, den inneren Frieden im Deutschen Reich zu fördern.

Abg. Liebknecht (Soz.): Für uns Sozialdemokraten ist die 8 Zustimmung zu dem Antrage Hompesch selbstverständlich. Das hier in Rede stehende Gesetz ist das letzte Kampf⸗ und Ausnahmegesetz, welches der Fürst Bismarck mit Unterstützung des Liberalismus gemacht hat. 1872 hat die Sozialdemokratie sich aufs schärfste gegen das Gesetz aus⸗ gesprochen, weil es den obersten Grundsatz: Gleiches Recht für Alle! einfach aufhob. Von der Jesuitenmoral, mit der immer graulich ge⸗

macht wird, habe ich in ihren Schriften nichts gefunden, wohl aber