durch dieses Wirrniß von industriellen Anlagen, von Eisenbahnen, von Wegen, Städten, Dörfern u. s. w. durchzuführen. Dies ganze
ist besetzt mit industriellen Etablissements der allerverschiedensten Art, und, meine Herren, wenn Sie die Oberfläche der Erde abdecken könnten, würden Sie noch ein ganz anderes Bild gewinnen (sehr richtig!), und das geht von Tag zu Tag weiter fort und wird zuver⸗ lässig, wenn wir nicht bald anfassen † die Ausführung der jetzt vorge⸗ eeschlagenen Linie zu einem großen Theil unmöglich machen. (Sehr richtig! im Zentrum.) Meine Herren, ich habe mir erlaubt, bereits im Eingang darauf aufmerksam zu machen, daß auch die Königliche Staatsregierung daß Mitßßliche voll fühlt, im gegenwärtigen Moment der Tagung des Land⸗ tags noch mit einem so bedeutsamen Projekt vorzugehen. Allein die Zwangslage, in der sie sich befindet gerade gegenüber der Dringlichkeit der Ausführung des Kanals, hat sie doch dazu veranlassen müssen, Ihre Zustimmung noch in der gegenwärtigen Tagung zu erbitten. Meine Herren, ich hoffe, daß die mannigfachen Bedenken prinzipieller und spezieller Art, die heute hier zum Vortrag gebracht worden sind, sich in den Berathungen der Kommission zum über⸗ wiegenden Theil werden erledigen lassen. Was dazu seitens der Staatsregierung geschehen kann in offener Darlegung alles Materials, welches sie besitzt, das soll gewißlich geschehen. (Bravo! links.) Nachdem noch der Abg. Schwarze (Zentr.) sich für die Vorlage ausgesprochen, wird dieselbe einer Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen.
Schluß 4 Uhr. Nächste Sitzung Montag, 11 Uhr.
MNr. 3 des „Ministerial⸗Blatts für die gesammte innere Verwaltung in den Königlich preußischen Staaten', herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern, vom 31. März, hat folgenden Inhalt: I. Allgemeine Verwaltungs⸗ sachen. Verfügung, betr. die Gewährung einer Entschädigung fa Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte. — Zirkular, betr. die eschäftliche Behandlung der Postsendungen in Staatsdienst⸗Angelegen⸗ F — Zirkular nebst Erkenntniß, betr. den Verlust und die Wiedererwerbung der deutschen Reichsangehörigkeit. — II. Organi⸗ sationssachen. Behörden und Beamte. Allerhöchste Ordre, betr. Ab⸗ änderung der Vorschriften über die Uniformierung der Exekutiv⸗ beamten der städtischen Polizeiverwaltung. — Zirkular, betr. die Uniformierung der Exekutipbeamten der städtischen Polizeiverwaltung. — Verfügung, betr. die Befugniß der Aufsichtsbehörden zur Ab⸗ änderung oder Zurücknahme von Straffestsetzungen. — III. Ver⸗ waltung der Kommunen, Korporationen und Institute. Zirkular, betr. die Zulässigkeit von auf die Freimaurerei bezüglichen Namen seitens einzelner Vereine. — Verfügung, betr. die beantragte Gleich⸗ stellung der Kommunal⸗Polizeidiener mit den Schutzmann⸗ schaften. — IV. Polizei⸗Verwaltung. A. Versicherungs⸗ wesen. Zirkular, betr. die Rechenschaftsberichte der in Preußen konzessionierten Lebensversicherungs⸗Gesellschaften. — B. Ge⸗ fängnißwesen, Straf⸗ und Besserungsanstalten. Zirkular, betr. die “ für zur Entlassung kommende Sträflinge. — C. Sicherheitspolizei. Zirkular, betr. den Verkehr mit Spreng⸗ stoffen. — V. Verwaltung der öffentlichen Arbeiten. Zirkular, betr. die Anrechnung des einjährigen Militärdienstes auf das Dienstalter der Königlichen Bauführer. — Verfügung, betr. die Verrechnung der der Staatskasse zur Last fallenden Beiträge zur Invaliditäts⸗ und Altersversicherung in der “ — VI. Verwaltung für Handel und Gewerbe. Verfügung, betr. den Fortfall von Gebühren für die Beglaubigung von Ursprungszeugnissen der nach Italien be⸗ stimmten Waarensendungen. — Zirkular, betr. die Reisekosten für Untersuchungen von Dampfkesseln ꝛc. — Bescheid, betr. die Sicher⸗ heitsvorrichtungen bei Dampfentwicklern; für Koch⸗ und Badezwecke. — Zirkular, betr. den Begriff der Dampfkessel⸗Explosionen. — VII. Militär⸗ und Marine⸗Angelegenheiten. Zirkular, betr. die Be⸗ läge zu den 8ö über die Unterstützung von Familien der zu seeegees einberufenen Mannschaften. — Zirkular, betr. die ntziehung der Berechtigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienst wegen moralischer Unwürdigkeit.
Nr. 16“ des „Zentralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Ar⸗ beiten, vom 21. April hat folgenden Inhalt: Rund⸗Erlaß vom 6. April 1894, betreffend die Einbeziehung der Kleinbahnen in die einzureichenden Straßenverzeichnisse. — Nichtamtliches: Entwurf für das Riebeck⸗Stift in Halle a. S. — Die Korngröße und die Festigkeit von Zement. — Flachgründung und Tiefgründung von Brücken⸗ pfeilern. — Das Manhattan Lebensversicherungs⸗Gebäude in New⸗ York. — Amtsgericht in Tarnowitz. — Vermischtes: Wettbewerb für Entwürfe zu einem Diplom für den Berliner Architekten⸗Verein. — Wettbewerb um Entwürfe für eine zweite Realschule in Stuttgart. — Wettbewerb für den Entwurf eines Schweinestalles. — Nachbildung des gestickten Frieses aus Bayeux. — Grundsteinlegung der beiden neuen Garnisonkirchen in Berlin. — Graf von Schack †. — Ludwig Pfau in Stuttgart †. — Verlagsbuchhändler Wilhelm Ernst in Berlin †. — Der Nord⸗Ostsee⸗Kanal. — Neue Patente.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Wird in einem Strafverfahren der Termin zur Haupt⸗ verhandlung auf einen früheren als den zuerst bestimmten Tag verlegt, so muß, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Straf⸗ senats, vom 12. Januar 1894, auch zwischen der Zustellung der neuen Ladung und dem Tage der verlegten Hauptverhandlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen. „Es ist richtig, daß die Frist von einer Woche (§ 216 Z.⸗P.⸗O.) nicht schlechthin bei jeder adung zur Hauptverhandlung eingehalten werden muß, jene Frist⸗ bestimmung vielmehr, wie das Reichsgericht wiederholt entschieden hat, bei der Ladung zu einer neuen Hauptverhandlung nicht stets von neuem Platz greift. In den Fällen, welche diesen Entscheidungen zu Grunde liegen, war jedoch die Verlegung des Termins auf einen späteren Tag erfolgt, und die Angeklagten, bei deren Ladung zu dem ursprünglich in Aussicht genommenen Termine die gesetliche Ladungs⸗ frist inne gehalten war, hatten gewußt, daß sie die Vorbereitung ihrer Vertheidigung bis zu jenem ersten Termine bewirken müßten, sodaß kein Anlaß vorhanden war, ihnen die Ladungsfrist nochmals einzuräumen. Bei der Verlegung des Termins auf einen früheren als den zuerst bestimmten Tag ist dagegen ein Grund, welcher die Beobachtung des § 216 Z.⸗P.⸗O. unnöthig machen oder die Ein⸗ reichung der seit Zustellung der ersten Ladung verstrichenen Zeit ge⸗ statten würde, nicht vorhanden . . .“ (4745/93.)
— Die bei der Abwehr eines rechtswidrigen thätlichen An⸗ griffs durch den Gebrauch eines Messers dem Angreifer zugefügte Körperverletzung ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, IV. Strafsenats, vom 27. Februar 1894, selbst dann nicht strafbar, wenn der Angegriffene durch Hilferufe andere zu seinem Schutze herbeirufen konnte, davon aber Abstand nahm, indem er vorzog, sich selbst zu vertheidigen. (176/94.)
können behauptet..
Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.
Im Gebiet der Städteordnungen der neun älteren preußischen Provinzen sind, nach einem Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichts, II. Senats, vom 9. Januar 1894, die Kommunen nicht befugt, den städtischen Grundbesitzern als einzige Entwässerungsart ihrer
rivatgrundstücke die Benutzung des städtischen Kanalnetzes im Wege des Anschlußzwanges aufzuerlegen; vielmehr unterliegt die Herstellung des Anschlußzwanges der Zuständi keit der Orts⸗ polizeibehörde, welche im sanitätspolizeilichen Interesse diesen Zwang durch eine Polizeiverordnung aussprechen kann. Ist nicht durch Polizeiverordnung, sondern unberechtigterweise durch ein von dem Regierungs⸗Präsidenten bezw. dem Bezirksausschuß bestätigtes Ortsstatut der Anschlußzwang angeordnet, so ist die Stadtgemeinde zur Erhebung der ortsstatutarisch festgesetzten Abgabe von den Adjazenten nicht berechtigt. — Die Stadt Küstrin hat im Jahre 1882 ein vom Regierungs⸗Präsidenten bestätigtes Ortsstatut erlassen, nach dessen §2 jeder Besitzer eines bebauten Grundstücks, welches an einer mit unter⸗ irdischer Entwässerungsanlage versehenen Straße liegt, verpflichtet ist, das Grundstück auf seine Kosten an den Straßenkanal anzuschließen und für die Benutzung der Kanalisation eine Entschädigung zu zahlen. Durch einen vom Bezirksausschuß bestätigten Nachtrag zu diesem § 2 vom Jahre 1887 ist die Entschädigung in einer nach dem Nutzertrage des Grundstücks zu berechnenden Abgabe zu erheben. Auf Grund dieser Bestimmungen wurde der Besitzer eines Eckhauses an der noch nicht kanalisierten Sch.⸗Straße und an der bereits kanalisierten W.⸗ Straße pro 1892/93 zu einer Kanalisationsabgabe von 75 ℳ heran⸗ gezogen. Der Hausbesitzer erhob gecgen diese Heranziehung Klage, in welcher er geltend machte, daß er bisher mittels eines in der Sch.⸗ Straße befindlichen Kanals der Militärverwaltung entwässert habe und erst städtischerseis ohne seine Zustimmung die Verbin⸗ dung mit diesem Kanal ihm abgeschnitten, andererseits eine solche mit dem nicht seine Front in der Sch.⸗Straße, sondern nur seitlich sein Grundstück berührenden hergestellt worden sei, und er sich deshalb überhaupt nicht für abgabenpflichtig halte. Der be⸗ klagte Magistrat beantragte die Abweisung des Klägers, welchem An⸗ trage vom Bezirksausschuß entsprochen wurde. Auf die Revision des Klägers erstritt dieser beim Ober⸗Verwaltungsgericht ein obsiegendes Urtheil, welches begründend ausführte: 1
„Wie der Wortlaut des § 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 ergiebt, ist die erste Voraussetzung des Statutarrechts, daß An⸗ gelegenheiten der Stadtgemeinde selbst vorliegen, daß es sich um Rechte und Pflichten der Mitglieder auf dem Gebiete der Städteordnung oder um 1e.g und Einrichtungen handelt, welche der Stadt eigenthümlich sind. Nun werden gewiß die hiermit vorgezeichneten Grenzen damit noch keineswegs überschritten, wenn eine Stadtgemeinde nicht nur mit der Kanalisation des Straßennetzes vorgeht, sondern auch solche Einrichtungen trifft, welche auf eine Entwässerung der einzelnen Grundstücke abzielen, und damit ist an sich der Weg eröffnet, gerade nach letzterer Richtung hin nähere Se mittels Statuts zu treffen; nur müssen auch hiebei gewisse Schranken eingehalten werden. Insoweit es die Fhteri frun der Straßen und der eigenen städtischen Grundstücke gilt, erfüllt die Stadt eine ihr selbst und un⸗ mittelbar als Eigenthümerin obiegende, event. im Zwangswege gegen sie geltend zu machende Verpflichtung. Anlangend dagegen alle übrigen Grundstücke, so end die allein Verpflichteten deren Eigen⸗ thümer und diese an sich auch frei in der Wahl der geeigneten Mittel, wobei sie nicht einmal einer; Ueberwachung von seiten der städtischen Behörden, sondern nur einer solchen seitens der Polizei⸗ behörde unterliegen. Wenn eine Stadt dazu übergeht, die städtischen Gie in der Wahl der zur öbe dienenden Mittel zu beschränken und ihnen als einzige e ant die Benutzung des städtischen Kanalnetzes im Wege des Anschlußzwanges aufzuerlegen, 5 greift sie damit in die Privatwirthschaft der Korporations⸗ mitglieder ein — nicht minder, wie wenn sie etwa einen Zwang zur Benutzung einer Gasanstalt oder eines Elektrizitätswerkes statuieren und damit dem Einzelnen einen Aufwand ansinnen wollte, dessen Erfolg derselbe sich vielleicht mit sehr viel geringeren Mitteln, auf anderem, frei gewählten Wege zu sichern in der Lage ist, wie denn auch im vorliegenden Falle Kläger ohne die städtische Kanalisation auf viel billigere Weise seiner gesetzlichen Entwässerungspflicht genügen zu
Nur dem Staat ist als die Ent⸗ scheidung darüber vorbehalten, ob in den verschiedenen Zweigen der Polizei, namentlich auch der hier interessierten Wohlfahrtspolizei, ein in die Privatverhältnisse eingreifender Zwang ausgeübt werden darf, und eine Duplizität der Gewalten, wonach die Kommune selbständig, vielleicht auch anders urtheilen dürfte als der Staat, bleibt selbst da ausgeschlossen, wo im übrigen städtische Angelegenheiten der Selbstverwaltung vorbehalten sind. — Die Ent⸗ h. berührt auch hinsichtlich der Privatgrundstücke vielfach die Interessen der Straßenpolizei und, namentlich bei dem großen Unter⸗ nehmen einer Schwemmkanalisation, in hohem Maße diejenigen der Gesundheitspolizei. Die Kommune darf daher bei ihren Wohlfahrts⸗ einrichtungen nicht neben die dem Staat vorbehaltene Polizei treten und den dieser allein anheimgestellten Zwang ausüben wollen, sondern muß sich für die Durchführung derartiger Aufgaben vorweg des Bei⸗ standes der Polizei vergewissern. Dementsprechend haben auch die weitaus meisten hier zur Beurtheilung gelangten Statuten eine Orts⸗ polizeiverordnung, welche den Zwang zum Anschluß vorweg oder gleich⸗ zeitig ausgesprochen hat, zur Grundlage genommen, aber nicht autonom solchen Zwang die Grundbesitzer anzuordnen versucht.“ (1405/93 II.)
— Auf Grund einer Polizei⸗Verordnung, durch welche die Ver⸗ unreinigung der öffentlichen Straßen und Wasserläufe mit übelriechenden Flüssigkeiten ꝛc. verboten wird, ist, nach einem Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichts, I. Senats, vom 21. Februar 1894, die E nicht befugt, bei einer Ableitung übel⸗ riechender Abwässer aus einem Privatgrundstück nach der öffentlichen Straße von den Interessenten unter Androhung einer Exekutivstrafe geeignete Einrichtungen zur Klärung und Desinfektion der Abwässer zu verlangen, ohne selbst diese zu schaffenden Einrichtungen näher zu bestimmen. „Auf Grund der oben angezogenen 8 Vorschriften war die beklagte Polizeiverwaltung befugt, gegen die Wasserzuleitung aus der klägerischen Brauerei auf die Straße unter der Voraus⸗ setzung einzuschreiten, daß die fraglichen Abwässer „übelriechend“ wären. Jenen Vorschriften gemäß wäre die Beklagte jedenfalls be⸗ fugt gewesen, ihr Einschreiten gegen die fragliche Wasserableitung in ein Verbot der letzteren einzukleiden. Ob die Polizeiverwaltung auch ein Gebot des in der angefochtenen Verfügung gedachten In⸗ halts erlassen durfte, das mag für den vorliegenden r- dahingestellt bleiben; erachtete sie sich hierzu für v so war sie auch gehalten, die von ihr für ENöe Anlage bestimmter, als sie
gegen
gethan, vorzuschreiben.“
Statistik und Volkswirthschaft.
Deutschlands Roheisenproduktion.
Nach den Petistischen Ermittelungen des Vereins deutscher Eisen⸗ und Stahlindustrieller belief sich die Roheisen⸗ produktion des Deutschen Reichs (einschließlich Luxemburgs) im Monat März 1894 auf 440 320 t; darunter Puddelroheisen und Spiegeleisen 125 056 t, Bessemerroheisen 30 249 t, Thomasroheisen 214 862 t, Gießereiroheisen 70 153 t. Die Produktion im März 1893 betrug 419 737 t, im Februar 1894 403 374 t. Vom 1. Januar bis 31. März 1894 wurden produziert 1 270 112 t gegen 1171 247 t im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Zur Arbeiterbewegung. Der diesjährige Parteitag der deutschen Sozial⸗ demokraten wird nicht, wie auf dem letzten Parteitage be⸗ schlossen wurde, in Nürnberg stattfinden, weil der Nürnberger
Magistrat, wie „W. T. B.“ berichtet, auf eine Theilnahme von Frauen für unzulässig erklärt hat. Aus Frankfurt a. M. wird gleichzeitig gemeldet, die sozial d⸗ kratische Parteileitung habe veschlossen⸗ daß der diesjäͤhri 8 Parteitag nicht in Nuͤrnberg, sondern in Frankfurt abgehaltte werden solle.
In Dresden haben die Sozialdemokraten über die dorti Waldschlößchen⸗Brauerei den Bopkott verhängt. Wie n „Sächs. Arb. Zig., mittheilt, stellte die Brauerei infolge dessen schon das Kochen des Biers ein. Es wurden 26 Brauer sosond entlassen und zwar soll die Direktion unter ihren Arbeitern gerade solcht herausgegriffen haben, die dem Fachverein der Brauer angehören.
Hier in Berlin wurde in einer Versammlung der Organisaticn der Linoleumleger und Teppichnäher am 16. d. M. die vor etwa drei Monaten über die Firma Quantmeyer und Eicke von den Arbeitern verhängte Sperre wieder aufgehoben. Bürsten⸗ und Pinselfabrik von M. Pfennig haben de Arbeiter, wie vom „Vorwärts“ mitgetheilt wird, wegen Lohnstreitz die Arbeit niedergelegt.
Der dänische Glasarbeiter⸗Verband theilt im „Vorwärts“ mit daß zwischen den Glasfabrikanten in Kopenhagen und Un, gebung und den Arbeitern ein ernsthafter Streit auszubrechen droht dessen 8 sich auch gegen die E“ richten dürfte
Aus Brüssel schreibt man der „Voss. /Stg. er Gemeinde⸗ rath der Brüsseler Vorstadt Saint⸗Gilles hat auf Antrag sozialistisch gesinnter Gemeinderäthe einstimmig beschlossen, den 1. Mas fortab als Lelerta anzusehen und allen von der Gemeinde angestellten ’ für diesen Tag Urlaub zu geben. Auch die Schulen dieser
orstadt werden am 1. Mai geschlossen sein. — Der Ausstand der Ziegelarbeiter steht auf dem alten Fleck. Das unter dem Vorsitz des Gouverneurs tagende Schiedsgericht hat am letzten Donnerstag 60 Arbeiter vernommen und am Freitag die Arbeitgeber gehört. Wie der „Réforme“ aus Boom berichtet wird, haben die Ziegeleibesitzer einstimmig beschlossen, die Arbeiter⸗ forderungen als unzulässig abzulehnen. Die Ziegelarbeiter sind, zu⸗ mal da ihnen reichliche Hilfe zufließt, entschlossen, die Arbeit nicht früher aufzunehmen, als bis ihnen Lohnerhöhungen zugestanden worden sind. — Weiter wird gemeldet: Wegen des fortdauernden Ziegel⸗ arbeiter⸗Ausstandes stocken die Mechelner Kanalbauten, die 500 Maurer beschäftigen. Die für die Brüsseler Kanalbauten erforder⸗ lichen 100 Millionen Ziegel müssen vom Ausland bezogen werden.
In Graissesac wird seit einigen Tagen der Ko greß der fran⸗ zöschen Bergarbeiter abgehalten, der, wie dem „H. T. B.“ gemeldet wird, eine Nationalliga der Grubenarbeiter von Frankreich zu bilden beschlossen hat, deren Hauptsitz in Graissesac sein soll. — Nach Mel⸗ dungen der Pariser Blätter hat der Kongreß ferner beschlossen, das Comité zu ermächtigen, falls das Parlament die Forderungen der Sozialisten, wie den Achtstundentag, ablehnen sollte, einen allgemeinen Ausstand zu organisieren.
Aus New⸗York meldet man dem Wolff’schen Bureau: Die Zahl der Ausständigen in dem Gebiet der bituminösen Kohle be⸗ trägt 150 000. — Der Führer des in Council⸗Bluffs kan⸗ pierenden Zuges Arbeitsloser erklärte, er werde Unruhen ver⸗ hindern. Der Eisenbahnbetrieb in jenem Gebiet ist noch nicht wieder eröffnet, die Bürger von Omaha und Council⸗Bluffs haben jedoch Vorkehrungen getroffen, um die Arbeitslosen in Karren nach Des Moines (Jowa) zu schaffen. Eine andere Abtheilung von Arbeitz⸗ losen sammelt sich in Chicago.
Handel und Gewerbe.
Berlin, 21. April. (Wochenbericht für Stärke Stärkefabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sa berskpy) Ia. Kartoffelmehl 15 — 15 ½ ℳ, la. Kartoffelstärke 15 — 15 ½ ℳ IIa. Kartoffelstärke und ⸗Mehl 11 ½ — 13 ½ ℳ, feuchte Kartoffelstärte Berlin 7,60 ℳ, Frankfurter Syrupfabriken zahlen nah
erkmeister's Bericht fr. Fabrik 7 ℳ, gelber Syrup 17 — 17 ½ ℳ Kap.⸗Syrup 18 — 18 ½ ℳ, Kap.⸗Export 19 — 19 ½ ℳ, Kartoffelzucke elber 17 — 17 ½ ℳ, do. Kap. 18 — 18 ½ ℳ. Rum⸗Kuleur 33 — 34 ℳ Bier⸗Kulcur 32 — 34 ℳ, Derxtrin, gelb und weiß, la. 22 — 2 ℳ, do. sekunda 20 — 21 ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 26 — 27 ℳ Weizenstärke (großst.) 35 — 36 ℳ, Hallesche und Schlesische 35 — 36 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 48 — 49 ℳ, do. (Stücken 46 — 47 ℳ, Maisstärke 30 — 32 ℳ, Schabestärke 28—29 Viktoria⸗Erbsen 16 — 20 ℳ, Kocherbsen 16 — 20. ℳ. grine Erbsen 16 — 20 ℳ, Futtererbsen 13 — 14 ℳ, inländische Bohnen 13 ½ - 15 ℳ, weiße Flachbohnen 16 — 18 ℳ, ungarisce Bohnen 13 ½ — 14 ½ ℳ, galizische und russische Bohnen 12 — 13 ℳ große Linsen 26 — 34 ℳ, mittel Linsen 18 — 26 ℳ, kleine Linsen 12 — 18 ℳ, Mohn, blauer 44 — 50 ℳ nom., do weißer 90 — 100 ℳ non, Hirse, weiße 20 — 22 ℳ, gelber Senf 36 — 46 ℳ, Hanfkörner 18 be 20 ℳ, Buchweizen 14 ½ — 17 ℳ, Wicken 17 — 20 ℳ, Pferdebohna 14 — 16 ℳ, Leinsaat 23 — 25 ℳ, Mais loko 10 ½ — 11 ℳ per 100 U Kümmel 30 — 36 ℳ, Leinkuchen 7 — 7 ½ ℳ, Rapskuchen 7 — 7¾
Roggenkleie 4 ½ — 4¼½ ℳ, Weizenkleie 4 ¼ —5 ℳ, pa. helle getr. Biertnen
28 — 30 % 5 ½ —6 ℳ, pa. Getreideschlempe 31 — 33 % 6 ½ -7 ℳ, pa. Maisschlempe 40 — 42 % 6 ¾ —7 ¼ ℳ, Malzkeime 5 — 5 . ℳ per Zentner. (Alles ab Bahn Berlin bei Partien von mindestenz
10 000 kg.) Leipzig, 21. April. (W. T. B.) Kam mzug⸗Termin, handel. 8. Plata Grundmuster B. per April 3,35 ℳ, per Mai 3,35 ℳ, per Juni 3,40 ℳ, per Juli 3,42 ½ ℳ, per Auguf 3,45 ℳ, ver September 3,47 ½ ℳ, per Oktober 3,50 ℳ, per No⸗ vember 3,50 ℳ, per Dezember 3,52 ½ ℳ, per Januar —. Ums. 55 00 Hamburg, 21. April. (W. T. B.) Der „Hamb. Börsenh. zufolge hat die Hgamburg⸗Amerikanische Packetfahrt⸗Aktien⸗ Gesellschaft ihren Kohlenbedarf bis zum Frühjahr mit erra 200 000 t bei dem rheinisch⸗westfälischen Kohlensyndikat gedeckt. Wien, 21. April. (W. T. B.) Die Brutto⸗Einnahmen 5 Orientbahnen betrugen in der 12. Woche (vom 19. März bi⸗ 25. März 1894) 179,752,48 Fr., Abnahme gegen das Vorjahe 141 743,36 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. ahme bis 25. März 1894) betrugen die Brutto⸗Einnahmen 2 326 574,64 gr⸗ Abnahme gegen das Vorjahr 385 762,79 Fr. Pest, 21. April. (W. T. B.) Produktenmarkt. u sr per Frühjahr 7,28 Gd., 7,30 Br., pr. Herbst 7,48 Wis 50 Br. Hafer pr. Frühjahr 7,15 Gd., 7,20 Br., pr. 98 6,04 Gd., 6,06 Br. Mais pr. Mai⸗Juni 5,00 Gd., 5,01 Br, 2 Juli⸗August 5,18 Gd., 5,19 Br. Kohlraps pr. August⸗September
11, 60—11,70. (W. T. B.) An der Küste 6 Weizen
London, “ ladungen angeboten. 96 98 1“ ruhig, Rüben⸗Rohzucker lols 11 ⅞. Anfangs matt, uß stetig. 8 Am lerdam, 21 88 T. B.) Java⸗Kaffee gold ordinary 53. — Bankazinn 45. zef New⸗York, 21. April. (W. T. B.) Die Börse röshan träge, verblieb auch im weiteren Verlaufe in träger “ schloß lustlos. Der Umsatz der Aktien betrug 62 000 Stügr ng Weizen eröffnete stetig und stieg einige Zeit nach Eröffme⸗
infolge bedeutender Exporte; später Reaktion und Abschwächung insoeg⸗
Mais eunlth Käufe
hünfüigen Wetters in Kalifornien. Schluß träge. — Weizens A⸗
eit steigend nach Eröffnung infolge zunehmender
Deckungen, später trat entsprechend der Mattigkeit des schwächung ein. Schluß träge. 1 Der Werth der in der vergangenen Woche eingen
436 992 Dollaß⸗
Vorwoche, davon für Stoffe 1 503 330 Dollars gegen 1
in der Vorwoche. — Chicago, 21. April. (W. T. B.) Weizen Uhichwa infolge von Käufen und Deckungen, später Reaktion und2 sa 8 Schluß träge. — Mais allgemein fest während des ganze verlaufs mit wenigen Reaktionen.
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Anfrage die
FIn der 2
ührten Waaren betrug 7 783 039 Dollars gegen 8 398 794 Dollars nn
n
s-Anzeiger und Königlich Preußis
Berlin, Montag, den 23. April
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. kufgcbote Zustellungen u. dergl. 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
V Oeffentlicher
Anzeiger.
8. Niederlassung ꝛc. von 9. Z 10. Verschiedene
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. G 7. Erwerbs⸗ und sees 1 Fenhe
enschaften. Rechtsanwälten.
ekanntmachungen.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
[5636] Beschluß.
Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen:
1) Nikolaus Baltes, geboren am 4. April 1869 zu Ensch, Sohn des Försters Wendel Baltes und der Christine Thul,
2) Mathias Schichel, geboren am 20. Juni 1870 in Menningen, Sohn der Margaretha Schichel, zuletzt zu Menningen,
3) Nikolaus Werner, geboren am 3. Oktober 1870 in Föhren, Sohn des Michel Werner und der Anna Lehnertz,
4) Nikolaus Becker, geboren am 5. Januar 1870 in Schweich, Sohn des Johann Nikolaus Becker und der Margaretha Spieles, zuletzt in Schweich,
5) Peter Petry, geboren am 23. Juli 1870 in Neuhütten, Sohn des Johann Petry und der Elisabeth Butz,
6) Joseph Ensch, geboren am 10. Dezember 1871 in Mehring, Sohn des Joseph Ensch und der Catharina Plunien,
7) Mathias Schweich, geboren am 12. Dezember 1871 in Mehring, Sohn des Nikolaus Schweich und der Helene Hoffmann,
8) Johann Monshausen, geboren am 26. De⸗ zember 1871 in Heiligkreuz, Sohn des Mathias Monshausen und der Elisabeth Simonis, vorbestraft, zuletzt zu Heiligkreuz,
9) Nikolaus Zenzius, geboren am 1. Februar 1871 in Ehrang, Sohn der Angela Zenzius,
10) Carl Jost, geboren am 19. April 1871 zu Damflos, Sohn des Christian Jost und der Barbara Kaup, vorbestraft,
.11) Peter Becker, geboren am 21. Oktober 1871. in Reinsfeld, Sohn des Nikolaus Becker und der Anna Nickels, vorbestraft, zuletzt zu Reinsfeld, 12) Peter Geisen, geboren am 30. April 1871. in Schillingen, Sohn des Michel Geisen und der Margaretha Hilgert,
13) Johann Renkes, geboren am 12. Januar 1871 in Waldweiler, Sohn des Heinrich Renkes und der Anna Maria Buche,
14) Samson Ackermann, geboren am 11. Mai 1872 in Longuich, Sohn des Samson Ackermann und
der Adelheid Joseph,
15) Nikolaus Mohr, geboren am 13. Juli 1872 in Eisenach, Sohn des Johann Peter Mohr und der Barbara Schmitt, zuletzt zu Eisenach,
16) Mathias Eichhorn, geboren am 14. Juli 1872 in Schweich, Sohn des Anton Eichhorn und der Susanna Junk, zuletzt zu Schweich,
17) Nikolaus Kaurich, geboren am 16. September 1872 in Feyen, Sohn des Carl Kaurich und der Elisabeth Herber, vorbestraft, zuletzt zu Feyen,
18) Peter Wecker, geboren am 7. Juni 1872 in Heiligkreuz, Sohn des Peter Wecker und der Catha⸗ rina Palm,
19) Hubert Lellinger, geboren am 27. Februar 1872 in Olewig, Sohn des Franz Lellinger und der Gertrude May, vorbestraft, zuletzt zu Olewig,
20) Johann Oberkehr, geboren am 9. Oktober 1871 in Heiligkreuz, Sohn des Johann Oberkehr und der Catharina König, vorbestraft, zuletzt zu Heiligkreuz,
21) Johann Sachreiter, geboren am 14. Juni 1873 in Ensch, Sohn des Jakob Sachreiter und der Anna Maria Triesch,
22) Michel Dahm, geboren am 6. Januar 1873 in Godendorf, Sohn des Johann Dahm und der Maria München, zuletzt zu Godendorf,
23) Peter Müllen, geboren am 24. Oktober 1873 in Rodt, Sohn des Bernhard Müllen und der Elisabeth Gouverneur, zuletzt zu Rodt,
24) Michel Lorenz, geboren am 7. Februar 1873 in Olewig, Sohn des Mathias Lorenz und der Susanna Hower, zuletzt zu Olewig,
.25) Anton Eckel, geboren am 22. Februar 1873 in Mariahütte, Sohn des Mathias Eckel und der Elisabeth Ganz, zuletzt zu St. Barbara,
.26) Michel Meyer, geboren am 7. Oktober 1873 in Buweiler, Sohn des Nikolaus Meyer und der Maria Becker, zuletzt zu Buweiler,
27) Peter Brück, geboren am 11. Juni 1871 in Damflos, Sohn des Franz Brück und der Helene Fuchs, vorbestraft,
welche hinreichend verdächtig erscheinen, als Wehr⸗ pflichtige, in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden “ oder der Flotte zu ent⸗ ziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen 1 haben oder sich nach erreichtem militärpflichtigen
lter außerhalb des Bundesgebietes aufzuhalten, Vergehen gegen § 140. Abs. 1 Str.⸗G.⸗Bs., das
auptverfahren vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts hierselbst eröffnet.
Die Beschlagnahme des im Deutschen Reiche be⸗ findlichen Vermögens der vorgenannten Wehrpflich⸗ tigen zur Deckung einer eventuellen Geldstrafe von
00 ℳ und 50 ℳ Kosten wird angeordnet.
Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens Pgen den Angeschuldigten Johann Neu aus St.
athias wegen derselben Beschuldigung wird zurück⸗ gewiesen, da nach Mittheilung des Königlichen Land⸗ rathsamts vom 17. März 1894 dieser sich zur Muste⸗ rung gestellt hat.
Trier, den 31. März 1894.
Mnigliches Landgericht. Strafkammer. A. Müller. Dr. Schneider. Kiel.
[5607] K. Staatsanwaltschaft Stuttgart. Vermögensbeschlagnahme. Durch Beschluß der Strafkammer II. des K.
Landgerichts Stuttgart vom 3. April 1894 ist das
im Deutschen Reich befindliche sender Wehrpflichtigen:
Vermögen folgender
1) Julius Frank, geboren 2. Mai 1873 in
Stuttgart,
2) Anton Ott, geboren 26. Januar 1871 in
Wer gen. K. Preuß. O.⸗Amt Gammertingen, osser,
.3) Marximilian Schmid, geboren 26. April 1871
in Weißenstein, O.⸗A. Geislingen, Kaufmann,
4) Wilhelm Ferdinand Lang⸗Stoll, geboren 24. Juni 1872 in Plochingen, O.⸗A. Eßlingen, Gagtngs 1 Theod
au eodor Treffz, geboren 6. Februar 1871 in Tübingen, “ 8
6) Johannes Weinhardt, geboren 10. Dezember 1871 in Schlaitdorf, O.⸗A. Tübingen, Holzbildhauer,
7) August Eugen Widmaier, geboren 20. August 1871 in Stuttgart, Kaufmann,
gegen welche das Hauptverfahren wegen Verletzung der Wehrpflicht eröffnet ist, gemäß § 140 Abs. 3 Str.⸗G.⸗B. und §§ 326 und 480 Str.⸗P.⸗O. je bis zum Betrage von 800 ℳ mit Beschlag belegt worden.
Den 19. April 1894.
Staatsanwalt Cleß.
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2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
[5653] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen im Kreise Nieder⸗ barnim Band 90 Nr. 3665 auf den Namen ds Bauunternehmers August Ludwig zu Berlin ein⸗ getragene, Schulstraße Nr. 56 belegene Grundstück am 18. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück hat einen Flächeninhalt von 10 a 24 qm und ist mit 10 830 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei, ebenda, Zimmer 42, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige 1“ von Kapital, Finsen, wiederkehrenden
ebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ sprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des VI die Einstellung des Verfahrens Herte r widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 18. 12n 1894, Mittags 8 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.
Berlin, den 16. April 1894.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 87.
[5654] Zmwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Hee und Weinberge Band 31 Blatt Nr. 1081 auf den Namen des Maurermeisters Julius Glinicke zu Berlin ein⸗ getragene, in der Urbanstraße Nr. 27 belegene Grund⸗ stück am 12. Juni 1894, Vormittags 10 ¼ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel G., Erd⸗ eschoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grund⸗ stuch ist mit 10,83 ℳ Reinertrag und einer Fläche von 9 a 21 .5 zur Grundsteuer, mit 15 300 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie beson⸗ dere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Flügel D., Zimmer Nr. 17, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ ehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ering ten Gebots nicht berücksichtigt werden und ei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berück⸗ sichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Die⸗ jenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks be⸗ anspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den nsg ch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 15. Juni 1894, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
Berlin, den 16. April 1894.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.
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[5656] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Hasenhaide und Weinberge Band 31 Nr. 1080 auf den Namen des Maurermeisters Julius Glinicke zu Berlin eingetragene, in der Urbanstraße Nr. 28 belegene Grundstück am 19. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 10,23 ℳ Rein⸗ ertrag und einer Fläche von 8 a 71 qm zur Grundsteuer und mit 14 200 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer Nr. 17, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur “ von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte sht ehfit zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden Fieceifedrrt⸗ vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen⸗ falls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zu⸗ schlags wird am 22. Juni 1894, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
Berlin, den 17. April 1894.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.
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In Sachen der Herzoglichen Kreiskasse hieselbst, Klägerin, wider die ittwe des Nachtwächters rriedrich Timmermann, Friederike, geb. Ostermann, ier, Beklagte, wegen Gerichtskosten, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme des der Beklagten gehörigen, No. ass. 1545 in der Bocks⸗ twete hieselbst belegenen Hauses zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 9. April 1894 veefcne auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 10. April 1894 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 14. August 1894, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amts⸗ gerichte Braunschweig, Auguststraße 6, Zimmer 37, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.
L“ den 13. April 1894.
Herzog T1““ VIII. olte.
[5669] Beschluß.
Auf den Antrag des Webers Friedrich Andres in Sandow wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuchs Nr. 20 464 der Spar⸗ kasse der Stadt Kottbus über 77,63 ℳ, ausgestellt 8 Friedrich Andres in Sandow, aufgefordert, eine Rechte spätestens im Aufgebotstermin am 14. November 1894, Vormittags 11 Uhr, im Zimmer 9, anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls es für kraftlos erklärt werden wird.
Kottbus, den 14. April 1894.
Koönigliches Amtsgericht.
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[5659] 1 Aufgebot.
Die Ehefrau Wilhelm Reinhardt in Elberfeld, Steinbeckerstraße 35, hat das Aufgebot des Spar⸗ “ Nr. 54 705 a., welches auf ihren Namen lautet und sich über die von ihr bei der hiesigen städtischen Sparkasse im Jahre 1893 ge⸗ machten Einlagen von insgesammt 600 ℳ zuzüglich 11,25 ℳ Zinsen verhält, mit der Behauptung be⸗ antragt, daß dasselbe verloren gegangen sei. Der unbekannte Inhaber des vorbezeichneten Buchs sowie alle diejenigen, welche an dem Buch irgend ein An⸗ recht zu haben meinen, werden aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf den 6. Dezember 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 8, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und das Sparkassen⸗Quit⸗ tungsbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung des letzteren erfolgen und der Verliererin ein neues Buch an Stelle des abhanden gekommenen ausgefertigt werden wird. 8
Elberfeld, den 17. April 1894.
Königliches Amtsgericht. IV. Dr. Geck
[68678] Aufgebot.
Die Quittungsbücher der städtischen Sparkasse hierselbst Nr. 7550, geltend über 1018 ℳ 74 ₰, ausgefertigt auf den Namen Karl Thiele, Kan. mann, Friedländerthorplatz 2, und Nr. 22796, gel⸗ tend über 226 ℳ 35 ₰, ausgefertigt auf den Namen Fräulein Marie Schuster aus Alt⸗Pillau, sind an⸗ geblich verloren gegangen und sollen auf den Antrag des Kaufmanns Karl Thiele bezw. des Fräuleins Marie Schuster, in deren Eigenthum sich die bezeich⸗ neten Bücher angeblich befunden haben, zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden. Es werden daher der oder die Inhaber der bezeichneten Bücher aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin den
dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. 63) die Rechte auf die Bücher anzumelden, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung derselben erfolgen wird. Königsberg i. Pr., den 9. Februar 1894. Königliches Amtsgericht. XI.
[76112] Aufgebot.
„Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Löwenberg Nr. 4731 über 421,65 ℳ, ausgefertigt für den Maurer Julius Glaubitz zu Langenvorwerk ist angeblich verloren gegangen und soll auf Antrag der verwittweten Zimmermann Johanna ““ geb. Hein, zu Langenvorwerk als der alleinigen Erbin des Julius Glaubitz zum Zwecke der Neuausfertigung aufgeboten werden. Es werden daher die Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine, den 2. Oktober 1894, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Amtsgerichte, Zimmer Nr. 6, ihre Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. 8
Löwenberg, den 13. März 1894u4.
Königliches Amtsgericht.
[76113] Die
„
Aufgebot. Sparkassenbücher der städtischen Sparkass
a. Nr. 13 983 über 197,59 ℳ, ausgefertigt für ber Dienstmagh Anna Knobloch zu Schmott⸗ seiffen,
b. Nr. 14 113 über 276,84 ℳ, ausgefertigt für 99 Maurer Franz Knobloch zu Schmott⸗ eiffen,
sollen auf Antrag der vorgenannten Eigenthümer zum Zwecke der neuen Ausfertigung aufgeboten werden.
Es werden daher alle Inhaber dieser Bücher auf⸗ gefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 2. Ok⸗ tober 1894, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 6, ihre Rechte anzumelden und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Löwenberg, den 17. März 1894.
Königliches Amtsgericht.
[65957] Aufgebot. “
Die Handlung C. Hüffer & Co. zu Eupen hat das Aufgebot des angeblich abhanden gekommenen, von ihr ausgestellten, auf Jacob Landsberger in Berlin gezogenen und mit Aecceptvermerk „Ange⸗ nommen für Mark Zehntausend zur Disposition der Herren C. Hüffer & Co., zahlbar beim Giro⸗ Komtor der Reichs⸗Hauptbank. Jacob Landsberger“ versehenen Wechsels d. d. Eupen, den 10. Sep⸗ tember 1893, über 10 000 ℳ, zahlbar ultimo De⸗ zember a. c. (1893), beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spaͤtestens in dem auf den 20. September 1894, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Berlin, den 30. Januar 1894.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 81.
[56682 Aufgebot. 8
Der Bauunternehmer Hermann Kunze in Borna hat das Aufgebot zum Behufe der Kraftloserklärun eines behauptlich von ihm unter dem 20. Juni 1893 auf Reinhard Ullrich in Chemnitz gezogenen und von dem letzteren acceptierten, am 20. September 1892 zahlbar gewesenen, jedoch behauptlich ihm abhanden ekommenen Wechsels über 100 ℳ beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 29. Oktober 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung dieser Urkunde erfolgen wird.
Königliches Amtsgericht Chemnitz, Abtheilung B., den 17. April 1894.
Böhme.
Bekannt gemacht durch: Aktuar Hennings, G.⸗S.
[5748] Bekanntmachung.
IJ. Aufgebot von Hypotheken⸗Urkunden und Hypo⸗ theken⸗Posten, sowie Posten der II. Abtheilung des Grundbuchs.
Es werden aufgeboten:
a. auf Antrag des Häuslers Karl Winkler und des Stellenbesitzers Gottfried Riedel, beide in Spröttchen, vertreten durch den Rechtsanwalt Sucker in Lüben, die Hypotheken⸗Urkunde über die Restpost von 2 Thaler 15 Sgr. = 7 ℳ 50 ₰, eingetragen für die verehelichte Stellenbesitzer Finger, Johanne Eleonore, geb. Ueberschaer, zu Buchwald, auf den Grundbuchblättern Nr. 25 Spröttchen Abth. III. Nr. 1 und Nr. 18 Spröttchen und zwar auf das dahin übertragene Trennstück;
b. auf Antrag des Freihäuslerstellenbesitzers Os⸗ wald Wilhelm zu Würtsch⸗Helle, vertreten durch den Rechtsanwalt Sucker zu Lüben, die Post von 27 Thaler väterliche Erbegelder der drei Geschwister Wilhelm, Gottlieb Wilhelm, Anna Rosina Wilhelm und Barbara Elisabeth Wilhelm, eingetragen aus dem Protokoll und Instrument vom 23. Februar 1808 und die darüber gebildete Schuldurkunde;
c. auf Antrag des Schmiedemeisters und Stellen⸗ besitzers Hermann Sell zu Nieder⸗Herzogswaldau, vertreten durch den Rechtsanwalt Sucker in Lüben, die Post von 13 Thaler nebst Ferser. Rest von 46 Thaler 29 Sgr. 68/15 Pfg. rückständige Kauf⸗ und Erbegelder für die minorennen Geschwister Gollnisch, Namens Karl Gottlieb, Johann Gottlob, Johann Gustav Eduard und Marie Rosina, aus dem Kaufkontrakt vom 26. April 1831 ex dec. de eod.,
15. September 1894, Mittags 12 Uhr, bei
eingetragen auf dem Grundbuchblatt Nr. 12 Nieder