1894 / 97 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach . Muster g in zwei Ausfertigungen bei der Direktivbehörde für je einen Kalendermonat bis zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Der bei⸗ zufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden 8 h aufzustellen. 1g 1. der Direktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den Gegenstand der Arbitrage bildenden Werth⸗ papiere an den in Betracht kommenden Plätzen, an welchen sie ge⸗ oder verkauft sind, börsenmäßig und notiert werden. Soweit bei der Direktivbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht bestehen, ist der beanspruchte Betrag zur

ahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige, zu Unrecht unver⸗

1 rolongationsgeschäfte ist nachzufordern. geliebenf 1 für g 8 Vorliegen einer Metaverbindung

In den Fäll 1 8 g uptet ist, ist diese Thatsache seitens des Arbitrageurs auf Erfor⸗ Sh b iess des Vertrages über den Abschluß der Verbin⸗ dung und des Schriftwechsels über das betreffende einzelne Geschäft uweisen. Zu Tarifnummer 4b9. b

14) Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notiert werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände 1 und öffentlich bekannt gemacht, sowie 8 WWööö behufs Veröffentlichung im

ichs⸗ Iblatt mitgetheilt. Zu d 8 Absatz 1 des Gesetzes.

15) Bei sogenannten Circa⸗Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den ö“ 6 Grund ß § 41 Abs. 2 des

es die betreffenden Maxima festzustellen. 1 8 §§ 10, 11 und 31 des Gesetzes. M

16) Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichs⸗Stempelmarken und gestempelte Formulare zu S -“ zum Preise des auf denselben angegebenen Steuerbetrags

erkauf gestellt. Die dnuf gestelt. rken sind 24 mm hoch und 61 mm breit; die⸗ selben haben, insoweit sie über Pfennigbeträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten, einen gelblichen Untergrund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift REICHSSTEMPEL-ABGABE“ zeigt; eine Loch⸗ reihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Werthbezeichnung und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennige beziehungsweise Mark, welche die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und außerdem die fort⸗ laufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waaren⸗ geschäfte (Tarifnummer 4 b) tragen außerdem in schwarzem Aufdruck den Buchstaben „W“. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 10, 20, 30, 40, 50, 60 und 80 ₰, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500

Die gestempelten Formulare zu Schlußnoten entsprechen in Form und Vordruck dem Muster d. Dieselben sind entweder

1) mit einem Stempelaufdruck versehen, welcher dem Muster der Reichs⸗Stempelmarken gleicht, indessen den Vordruck „den“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder

2) von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte des Musters d durch Verwendung von Reichs⸗Stempelmarken zu dem verlangten Betrage gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der teuerstelle in ungetheiltem Zustande auf der durch den Vordruck bezeichneten Stelle, insoweit diese aber ausreichenden Raum nicht darbietet, auf einer freien Stelle des Formulars in der Art aufzukleben, daß bei der späteren Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen auf das Formular übergreifenden Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe, sowie durch Eintragung des Datums der Abstempelung auf jeder Hälfte der

arke zu entwerthen. 8 Die ve zu Ziffer 1 bezeichneten Formulare tragen auf jedem ihrer beiden Theile die gleiche fortlaufende Nummer.

Mit Stempelaufdruck vehee Formulare werden zum Steuer⸗ betrage von 20, 40, 60, 80 ₰, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 zum Verkauf gestellt; unter Verwendung von Marken gestempelte Formulare können zu Steuerbetrage von den Steuerstellen her⸗

tellt und verabfolgt werden.

He1 nlt, Von 8 ö werden ferner ungestempelte For⸗ mulare des Musters d ausgegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Verwendung von Reichs⸗Stempelmarken 8 denselben seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken: 1 wüo SüMarken sind, soweit die durch den Vordruck bezeich⸗ nete Stelle Raum darbietet, auf dieser, im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf jedem der beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten Formulars sich befindet; die auf dem einen dieser Theile befind⸗ lichen halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen Theil befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung der letzteren auf dem Formular, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzu⸗ schreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 95, .Septbr. 97). 1 ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder Hälfte der einzelnen Marken niederzuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil der Firma oder des Namens auf jeder halben Marke zu stehen kommt, der andere Theil aber auf das Formular oder auf andere halbe Marken, welche sich auf dem⸗ selben Theile des letzteren befinden, hinüberreicht. 1

Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mittels deut⸗ licher Schriftzeichen, höhne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueber⸗

niederzuschreiben. schreibung, bedeazusch den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle

u stehen, es muß aber in seinem ganzen 11“ Tages⸗ und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig auf jede einzelne halbe Marke gesetzt werden.

Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempel⸗ zeichen werden als nicht verwendet angesehen 32 des Ge⸗ setzes). Falls jedoch Stempelzeichen, welche für Geschäfte der Tarifnummer 4a bestimmt sind, für Geschäfte der Tarifnummer 4 b verwendet sind oder umgekehrt, ist der Stempel nicht nochmals ein⸗ zuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht Eiigule eni, ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkauf gestellten Formulare (Privatformulare) zu 8agrg

ür die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß die⸗ füib e dem Muster d entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Theilen bestehen, und daß jeder dieser Theile einen Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers und der Kontrahenten, des und der Bedingungen des Geschäfts insbesondere des Preises, lowie der Zeit insofern die Formulare nicht in der nach⸗ zur Stempelung durch die Reichs⸗ 1 8 8 Fhetee. eile der Vorderseite einen über beide beile des . V52 greifenden Vordruck haben, durch den die für die Auf⸗ nahme der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Formulare können amtlich gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Reichs⸗Stempelmarken versehen werden.

der Lieferung enthält; in stehend bezeichneten Weise druckerei gelangen, müssen

ezeichneten Stempels und einer für beide Theile des Formulars anc Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf osten des 2 unter Verwendung von Reichs⸗Stempel⸗

die Steuerstellen.

durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert Formulare zu demselben Steuerbetrage gestem⸗ pelt werden sollen; die Formulare sind in glattem Zustande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stücks für je zwanzig Stück (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht Stundung bewilligt ist, unter Hinter⸗ legung des Steuerbetrages mit einer doppelt aufzustellenden Anmel⸗ dung nach dem Muster e der Steuerstelle vorzulegen. Die eine Aus⸗ fertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem dieselbe mit der Quittung über den Empfang der ormulare und des Steuerbetrages versehen worden, zurück. Die Steuerstelle die Stempelung der Formulare durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen Formulare unter ä der erfolgten Vernichtung der ver⸗ dorbenen Stücke und unter Mittheilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen un⸗ gestempelten Formulare, nachdem sie sich auch ihrerseits von richtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Rückempfang der Formulare läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Aus⸗ fertigung der Anmeldung Quittung geben. ostsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung derartiger Formulare durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerk Fermulare Fuge⸗ zu versehen und portofrei.

Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Reichs⸗Stempelmarken so bedarf es einer besonderen An⸗ meldung nicht; die Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter Ziffer 16 Absatz 3 zu 2 zu hssöhten; neben der Steuer werden Kosten ür di nicht erhoben.

8 8 Reichs⸗Stempelmarken zu den fraglichen Formularen seitens der Aussteller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Ziffer 17 getroffenen Bestimmungen zu bewirken.

19) Die Verwendung von Reichs⸗Stempelmarken auf gestempelten Formularen zur Ergänzung eines fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen unter Ziffer 17 zu bewirken.

20) Wenn im Falle des § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer 17 zu entwerthen; ins⸗ besondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte derselben in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen.

21) Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen abzutrennen und anderweit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Rasuren nicht vor⸗

werden. genoe)e Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrag zu entrichten ist 7 Abs. 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent das Doppelformular der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise ge⸗ stempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. 8 Zu § 11 Absatz 3 des Gesetzes.

23) Ueber die Erstattung der Abgabe im Falle des § 11, Abf. 3 des Geens entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der die Erstattung Verlangende zur Zeit der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Erstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken.

Zu § 15 des Gesetzes.

24) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung von Reichs⸗Stempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Datums der Ver⸗ wendung und Aufdruck des Amtsstempels in der in Ziffer 16 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Ürschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten, beziehungsweise auch auf den weiteren Stücken mit Unter⸗ schrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Reichs⸗Stempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist.

Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.

Ju § 16 des Gesetzez.

25) Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, weil der Werth des Gegenstandes des Ge⸗ schäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage 8 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§ 10 und 11 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben aber zu vermerken, daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Ab⸗ schrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerks ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der §§ 10 und 11 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Pen zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Ver⸗

ichtung nachweisen zu lassen. 1 1 pft sich in einem solchem Falle um ein Geschäft, das nach § 15 des Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde, beziehungsweise auch auf den mehreren Stücken derselben mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Reichs⸗Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung derselben ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Ab⸗ stempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im § 15 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer derselben. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung.

Bezüglich der in den §§ 10 und 11 sowie im § 15 des Gesetzes bestimmten Fristen gilt hierbei der Tag, an welchem die Steuer⸗ berechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses.

Die Direktivbehörde beziehungsweise im Falle des Absatzes 2 dieser Ziffer die Steuerstelle kann, wenn die Berechnung eines Theils der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Theils

nordnen.

26) Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte befindlich sind, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu stande gekommen, so beträgt die Frist zur Aus⸗ tellung der Schlußnote 8

1g für F. 18 Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten 9 Abs. 1 und § 10 des Gesetzes) zehn Tage,

2) für den ““ der Abgabe in zweiter Reihe Ver⸗

ichteten drei Wochen. .

88 chtzte Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage nach der Abgabe der Annahmeerklärung be⸗ hufs der Absendung (Art. 321 des Handelsgesetzbuchs), für den die Annahmeerklärung empfangenden Kontrahenten am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingange der letzteren.

abgesehen von den Fällen des ersten Absatzes, für den zur Ent⸗ Seen ees Abgabe en Fgh- Verpflichteten zehn Tage und für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Geschäfts⸗ abschluß. 8 ““ Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthaltes im ASesacheschäftfatbs abgeschlossen 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der zur Entrichtung der Ab⸗ gabe festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert. 8 C regi gen zu treffend 27) Nach Maßgabe der von den Landesregierunge en vaba Lh MRä g. insbesondere auch rücksichtlich der zu be⸗ stellenden Sicherheit dürfen gestempelte Formulare (Ziffer 16) auf Kredit verabfolgt und eigene Formulare der Steuerpflichtigen auf Kredit amtlich gestempelt werden (Ziffer 18). Abgabenbeträge unter 50 werden nicht kreditiert. Die kreditierten Beträge sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage des dritten auf den Monat der Anschreibung

ats einzuzahlen. 1“ werden nicht auf Kredit verabfolgt.

III. Lotterieloose. Zu Tarifnummer 5.

Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für 8 Cehuß eines Lopses an den Unternehmer oder dessen Beauf⸗ tragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, auch die sogenannten chreibgebühren, Kollektions⸗ gebühren u. a. m.

Zu §§ 22, 23 und 25 des Gesetzes.

29) Wer im Bundesgebiet Lotterien oder Ausspielungen ver⸗ anstalten will, bei welchen der Gesammtpreis der Loose die Summe von 100 übersteigt, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens am siebenten nach dem Empfang der obrigkeitlichen Erlaubniß iftlich anzumelden: Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die plan⸗ mäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose den 2ehaseh. wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, 1 1 die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unter⸗ nehmer mit dem Vertrieb der Loose betrauten Personen. Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich geneh⸗ migten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen.

Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebs der Loose gegen Sicherstellung des Ab⸗ gabenbetrags ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der 9' ldung vorzulegen.

Büterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlaubniß nicht von vornherein eine bestimmte plan⸗ mäßige Anzahl von Loosen festgesetzt, dem Unternehmer vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen Maximalzahl auszugeben, darf die Versteuerung der Loose nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für die Anmeldung des ersten Theils der auszugebenden Loose elten die Bestimmungen im ersten und zweiten Absatz dieser Ziffer.

ie Vorlegung einer weiteren Anzahl von Loosen zur Abstempelung ist mittels besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter An⸗ gabe der Zahl und der Nummern der zu versteuernden Loose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist. 1“

Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern wird dieser von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen in einem ungetrennten Betrage bezahlt, so hat der Unternehmer in der bei der Steuerbehörde einzureichenden An⸗ meldung anzugeben, welcher Theil von jenem Betrage auf die Loose oder Spielausweise fällt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer Loose oder Spielausweise nicht statt⸗ findet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Vergütung (Eintritts⸗ karte ꝛc.) zugleich als Loos oder Spielausweis dient. Der auf die Loose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein, als der Werth der Gewinne. Wird die Abgabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender Weise gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.

30) Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen ausgegebenen Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Finsäße auf die am Rennen betheiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (Ziffer 29 Absatz 2) abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spiel⸗ ausweise nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze zur Ausgabe bringen und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam

44⁸ 1 se Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schluß des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Fall ist von der Abstempelung der Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich “] Gesammtbruttoertrage der Einsätze zu entrichten. Zu letzterem Zwe hat die Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und den sich danach er⸗ gebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüg⸗ lichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen.

Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempe . interesse durch einen von 11 Landesregierung zu bestimmenden Beamten

üfung zu unterziehen. einer e von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Gga es Unternehmens zu ausschließlich mildthätigen Zwecken Verwen uung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung und 8Fö über die Frage, ob ein ausschließlich mildthätiger Zweck entscheidet die Direktivbehörde. Die obersten E11 sind ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen O 8 zu erlassen, in welchen die de se ass nicht rechtzeitig mit der Anme ung in Anspruch genommen ist. 1 dr ells nsaruct; gen Zweck ist lediglich die Unterstützung, büch bedürftiger Personen anzusehen, gleichviel, ob der Erlös der 8 oder Ausspielung unmittelbar an hilfsbedürftige Personen vertsh⸗ wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hi 168 bedürftiger zur Aufgabe stellen. Auf Verloosungen zu gemeinmdhggg oder zu religiösen e z. B. b“ oder Missi erstreckt sich die Befreiung nicht. 3 Mrrect sichd welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Von⸗ anstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, 8 hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die ständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens hhn seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Cf.b vnnß des Zeitpunkts, an welchem Pern lesteren die G“ Erlaubniß behändi orden, schriftli⸗ ittheilung zu machen. 8 behägtigt geanes dsese⸗ Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleic nach Ablauf der unter Nr. 29 für die Anmeldung vorgeschrie 9 rist wegen Feststellung und 29 der Abgabe, sehee khan llrista deg wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Einlei des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.

33) Nachdem der Abqagabenbetrag festgestellt, die entweder eingezahlt oder gestundet, beziehentlich nachdemn ede Stempelfreiheit der Looöse von der zuständigen 2 9. hie anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der oose heece zuständige Steuerstelle vermittels Stempelaufdrucks. Der ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadle

gebucht und

Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse

1 tliche Stempelung derselben erfolgt nach dem Antrag der ethtkaten durch Aufdruck des in Ziffer 16 Absatz 3 unter

abgeschlossen sind, beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote,

darunter das Unterscheidungszeichen der bstempelung

frei“

4 3 ; pezi sweise „Stempel- über demselben die Aufschrift „Versteuert“ beziehun selle. sontige Behar saen

Die Loose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Be⸗ schaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.

Ungestempelte Looöse dürfen abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht mehr als 100 nicht ausgegeben werden.

Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waarenverloosungen von der Abstempelung der Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Ab⸗ stempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde.

Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Ausfertigung der Anmeldun zurückgegeben. Die andere bleibt nebst ihren Anlagen (Ziffer 29) Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Be⸗ ginn des Loosabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstem⸗ pelung der Loose ausgehändigt werden.

.34) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch die⸗ jenigen Spielausweise, welche bei den auf Jahrmärkten und bei Ge⸗ legenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden.

„In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichs⸗Stempelabgabe sind die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nach ihrer Serienbezeichnung anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher gleichfalls die Nummern und eventuell die Serienbezeichnung der Spielausweise er⸗ sichtlich zu machen sind.

Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spiel⸗ ausweise zu einer anderen Zeit, beziehungsweise bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spielausweise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe, beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolgte Stundun dieser Abgabe, mit der neuen Anmeldung gemäß der Ziffer 29 gestellt wird. Ueber die Ge⸗ nehmizung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.

Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die Abstempelung des ersten und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens sich beschränken; dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter der Ausspielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die Quittung der Steuerstelle während der Ausspielung bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose genau nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern sich zu richten; auch dürfen sie am Ort der Ausspielung (in der Spiel⸗ bude ꝛc.) keine anderen Loose vorräthig haben, als die zu den ab⸗ gestempelten Serien oder Bogen gehörigen.

35) Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Auss⸗ ielungen von Gegenständen zur Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Betheiligungsbetrags vom Spielunter⸗ nehmer in Umlauf gesetzt werden, sind zur Abgabe nach der Tarif⸗ nummer 5 des Reichs⸗Stemppelgesetzes nicht heranzuziehen.

Zu § 23 des Gesetzes.

36) Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Genehmigung zum Absatz der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung der letzteren oder ohne solche ertheilt oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.

3 Zu §§ 24 und 25 des Gesetzes.

37) Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster f doppelt auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im § 24 des Gesetzes bezeichneten Frist zur Abstembelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestim⸗ mungen unter Ziffer 33. Stundung der Steuer findet nicht statt.

Zu § 27 des Gesetzes.

38) Für unabgesetzt gebliebene Loose ꝛc. einer zu stande gekommenen Ausspielung wird die Reichs⸗Stempelabgabe nicht erstattet. Tritt in⸗ dessen eine Aenderung des Lotterieplans in der Art ein, daß die un⸗ abgesetzten Loose oder ein Theil derselben von der Verloosung aus⸗ geschlossen werden und der Gesammtwerth der Gewinne dem entsprechend ermäßigt wird, so kann mit Genehmigung der obersten Landes⸗Finanzbehörde die Steuer für die von der Verloosung geschlossenen Loose erstattet werden.

Zu § 28 des Gesetzes. 39) Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichs⸗ Schatzamt die Zahl der abgesetzten Loose und den Preis der Loose (Ziff. 28) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung eines von dem Reichs⸗Schatzamt vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das Reichs⸗Schatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest.

IV. Allgemeine Bestimmungen. Zu § 31 des Gesetzes.

40) Für verdorbene Reichs⸗Stempelmarken und eichs⸗ Stempelzeichen, mit welchen demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere versehen sind, kann Erstattung beansprucht werden, wenn von den Stempelzeichen, Formularen und Werthpapieren noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht worden ist, dem gegen⸗ über durch die Erstattung das Steuerinteresse gefährdet erscheint. Deer Erstattungsanspruch ist bei der Direktivbehörde des Bezirks innerhalb dreier Monate, nachdem der Schaden dem Berechtigten be⸗ kannt geworden ist, unter Vorlegung der verdorbenen Marken, Formulare und Werthpapiere anzumelden; auf Erfordern sind die quittierten Anmeldungen, welche den Betrag der für die verdorbenen Werth⸗ papiere entrichteten Abgabe ergeben, beizufügen.

Eine baare Zurückzahlung der entrichteten Reichs⸗Stempelabgabe

findet solchenfalls nicht statt. Bei Formularen und Marken erfolgt die Erstattung im Wege des Umtausches, und zwar werden in der Fhhet für verdorbene Formulare gestempelte Formulare, für ver⸗ dorbene Marken Marken abgagabefrei verabfolgt. Der Ver⸗ abfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von brivatformularen gleich. Den Wünschen des Antragstellers insichtlich des Abgabebetrages der einzelnen Stücke ist thunlichst Rechnung zu tragen. Die Landesre ierungen können anordnen, daß in solchen Fällen, in denen gestempelte Formulare des Musters d in größerer Menge im Umtausch gegen verdorbene kormulare oder Marken beansprucht werden, die Herstellungskosten für die erstbezeichneten Formulare zu erstatten seien. An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer Anweisung der Direktivbehörde dem Be⸗ rechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach den Vorschriften unter Ziffer 2 neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuer⸗ werth abgabefrei abzustempeln.

Die etwa entstehenden B“” trägt der Antragsteller.

Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren herausgeschnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegenwart zweier Beamten vernichtet.

41) Reichs⸗Stempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d können, wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den andesregierungen bestimmten Steuerstellen gegen Marken oder For⸗ mulare zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte um⸗ getauscht werden; indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Formularen nur gegen gestempelte Formulare, der Umtausch von

arken nur gegen Marken statt. Der Verabfolgung gestempelter ormulare steht die Abstempelung von Privatformularen des Antrag⸗

tellers gleich. 1 Zu § 39 des Gesetzes. .

6 42) Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 39 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen er⸗ Feilten näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die Porstände der zu revidierenden Anstalten, an welche der revidierende Peamte bei Beginn der Revision sich wenden wird, haben ihm die zu sesem Zweck gewünschten Werthpapiere, Schlußnoten, Beläge und

lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 54 41 des Gesetzes.

43) Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kauf⸗ männischen Geschäftsformen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung der Tarifnummer 4 b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um Bzesenmezig gehandelte Waaren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftsbranchen Sach⸗ verständige zu bezeichnen.

Uebergangsbestimmung.

44) Bis zum 1. Oktober 1894 dürfen die bisher ausgegebenen Stempelzeichen auch werbet 8

Bestimmungen

über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichs⸗ Stempelgesetz zu entrichtenden Abgaben.

1) Jede zur Erhebung von Reichs⸗Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei ihr zur Einzahlung kommenden Abgaben ein besonderes Heberegister zu führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anliegende Muster 1 dient dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald die Abstempelung der Werthpapieae und der mit Stempel⸗ aufdruck zu versehenden Privatformulare zu Schlußnoten (Ziffer 18 der Ausführungsvorschriften) beziehungsweise die Bedruckung der Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist.

Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Formularen zu Schlußnoten und von Reichs⸗Stempelmarken, mit der Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten und von Vertragsurkunden 15 des Gesetzes) beauftragt sind, können die Einnahme dafür je nach der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen. Auf diese L finden die nachstehend unter Ziff. 5 Abs. 2 und 3 getroffenen Anordnungen keine Anwendung.

Bezüglich derjenigen Werthpapiere, welche gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zu Ausnahmesätzen abgestempelt werden, ist in der Be⸗ merkungsspalte ein entsprechender Vermerk zu machen.

2) Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein Anmeldungsregister nach dem anliegenden Muster 2. einzutragen; desgleichen diejenigen Anmeldungen über Formulare zu Schlußnoten, sowie zur Versteuerung von Lotterieloosen, welche nicht sofort oder noch am Tage des Eingangs erledigt werden können. Durch dieses Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung der Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die Stempelung derjenigen Werthpapiere und Loose, welche von der Reichs⸗ Stempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Reichsstempel versehen werden müssen.

3) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien, Renten⸗ und Schuldverschreibungen ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen Anzeigen, welche nach § 4 des Gesetzes die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu erstatten haben. Dasselbe ist nach dem beigeschlossenen Muster 3 anzulegen.

4) Von den Steuerstellen, welche zu Schlußnoten und Reichs⸗Stempelmarken zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen Stempelzeichen ein be⸗ sonderes Konto zu führen, dessen Einrichtung von der Landes⸗ regierung bestimmt wird. Dasselbe erhält die aus dem Muster 5 (nachstehend Ziffer 14) ersichtlichen Abschnitte und dient zugleich als Heberegister über die Herstellungskosten, welche nach Ziffer 17 und 40 der Ausführungsvorschriften die Steuerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Formulare zu Schlußnoten, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten Schlußnoten⸗ formulare zu erstatten haben. Die für diese Formulare einzuziehenden Preise bestimmt die Landesregierung.

Ferner werden in dem Konto unter Benennung der Empfänger die gestempelten Formulare zu Schlußnoten und die Reichs⸗Stempel⸗ marken verausgabt, für welche ein Werthbetrag nicht zu erheben ist. Der unter a der Ausgabe zu berechnende Werth der verkauften Stempelzeichen muß mit der Summe der nach Spalte 13 und 14 des Heberegisters dafür erhobenen Steuerbeträge übereinstimmen.

Die von Steuerpflichtigen zum Umtausch zurückgegebenen ge⸗ stempelten Formulare zu Schlußnoten und Reichs⸗Stempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, in Bezug auf ihre Echtheit und Un⸗ versehrtheit zu prüfen.

5) Die zu 1 und 2 genannten Register werden nach Ablauf jedes Vierteljahres abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision eingereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser Beziehung ertheilten Vorschriften sinngemäße Anwendung.

Eine Vernichtung der Hebe⸗ und Anmeldungsre ister und der dazu gehörigen Beläge darf vor Ablauf von zehn nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt sind, nicht stattfinden.

Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Aus⸗ führung des in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits revidierte Register mit den Belägen mittheilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur Erledigung erforder⸗ lichen Anordnungen und giebt zugleich dem Reichskanzler von dem Verfügten Kenntniß.

Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. .““ 2 Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck versehenen Formulare zu Schlußnoten, sowie der ungestempelten Schlußnotenformulare und der Reichs⸗Stempel⸗ marken (Ziff. 16 und 17 der Ausführungsvorschriften) erfolgt bei der Reichsdruckerei. Die Landesregierungen haben diese Stempelzeichen und ungestempelten Formulare von der Reichsdruckerei gegen Erstattung der Herstellungskosten an⸗ zukaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichs⸗ druckerei zu berechnenden Preise stellt das Reichs⸗Schatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit.

Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichs⸗ Stempelzeichen, welche ihr von den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge derselben berechtigt bezeichnet werden. Jede Regierung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittierten Liefer⸗ scheinen belegte Rechnung über die von ihr zu erstattenden Her⸗ stellungskosten. Den Betrag der Rechnungen lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermitte⸗ lung der Reichs⸗Hauptkasse zahlen.

Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempel⸗ zeichen noch ungestempelte Formulare.

Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten Abstempelung von Werthpapieren und Formularen zu Schlußnoten werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidiert, welche die Ab⸗ stempelung bestellt hat. Für die sofortige Berichtigung dieser Rech⸗ nungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen.

7) Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werth⸗ papieren, sowie zur Abstempelung von Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landesregierungen die Reichs⸗ druckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unter⸗ scheidungszeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. ie Unterscheidungsnummern werden den Landesregierungen von dem Reichs⸗Schatzamt mitgetheilt.

Die Abstempelung der Werthpapiere ꝛc. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der Kassenbeamten zu bewirken, welche die Stempel, so lange dieselben nicht benutzt werden, unter amtlichen Verschluß zu

sowie Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu

halten hab 8

für Waarengeschäfte (Tarifnummer 4 b) ver⸗

8) Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden An⸗ meldungen zur Entrichtung der Reichs⸗Stempelabgabe ꝛc. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum des Eingangs, der Nummer des Anmeldungs⸗ beziehungsweise Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Schwarzstempels der Hebestelle zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichs⸗Stempelabgabe nicht zu er⸗ heben ist, verbleiben als Beläge bei dem Anmeldungsregister; die übrigen werden Beläge zum Heberegister und sind nach den Nummern ““ 5 1“

22 Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelun nicht sofort bewirkt werden kann, ist dem Steuerpflichtigen iafäveiieg ein mit der Nummer des Anmeldungsregisters und dem gewöhnlichen ber. Hesssssl⸗ 1. Empfangsschein zu geben. gegen Rückgabe desselben empfängt der Steuerpflichti ten Papiere zurück. pfüüchtige die gestembef

9) Die nach § 17 des Gesetzes und Ziffer 27 der Ausführungs⸗ vorschriften zulässige Stundung der Reichs⸗Etempelabgalen h⸗ För. mulare zu Schlußnoten ee für Rechnung des Reichs unter haftung der Landesregierungen. Die gestundeten Beträge sind, sobald ie eingezahlt worden, spätestens aber nach Ablauf der tundungsfrist der Reichskasse zu überweisen.

Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von vor der Entrichtung der Abgabe 23 des Gesetzes) Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen erfolgen auf Gefahr und Rechnung der Landesregierung (Ziffer 36 der Ausführungsvorschriften).

10) Werden zum Ersatz für verdorbene Werthpapiere von den Steuerstellen neu auszugebende dergleichen Papiere abgestempelt (Ziffer 40 der Ausführungsvorschriften), so ist diese Stempelung nur durch das Anmeldungsregister nachzuweisen (siehe oben Ziffer 2).

Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Formulare zu Schluß⸗ noten und Reichs⸗Stempelmarken zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist, nur im Stempelzeichen⸗Konto abgeschrieben werden (siehe oben Ziffer 4).

11) Die für Arbitragegeschäfte (Ziffer 13 der Ausführungsvor⸗ schriften) zurückgezahlten Beträge sind gesondert von den Erstattungen für unrichtige Erhebungen ꝛc. in den Kassenbüchern nachzuweisen.

12) Ueber den nach § 45 des Gesetzes von den Bundesregierungen

an die Reichskasse abzuliefernden Reinertrag der Reichs⸗Stempelabgabe haben die Landeskassen mit der Reichs⸗Hauptkasse nach Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich abzurechnen. Die näheren Anordnungen über die Feststellung der monatlich abzuliefernden Einnahmen treffen die Landesregierungen. Die Haupt⸗ und Unterämter haben die von ihnen erhobenen Reichs⸗Stempel⸗ abgaben in den monatlich nnd vierteljährlich aufzustellenden Reichs⸗ Steuerübersichten mit nachzuweisen. 8 Vierteljährlich werden von dem Reichs⸗Schatzamt Haupt⸗ W des Reinertrags der Reichs⸗Stempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Gesammteinnahme berechnet. Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche das Reichs⸗Schatzamt den Bundesregierungen in einer ent⸗ sprechenden Zahl von Abzügen mittheilt, erfofgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Reichs⸗Hauptkasse.

Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Ver⸗ waltung der Reichs⸗Stempelabgabe 44 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ablieferung des Er⸗ trags an die Reichskasse einzubehalten.

13) Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Rei s⸗Stempelabgaben haben die Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai vorläufige Uebersichten der in ihrem Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben und zum 1. November jedes Jahres eine endgültige Uebersicht derselben für das abgelaufene Etatsjahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichs⸗Scha amt einzusenden. Für die Richtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich.

Die Einsendung endgültiger Uebersichten kann unterbleiben, wenn die vorläufigen Uebersichten für das 1. bis 4. Quartal jedes Etats⸗ jahres keiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichs⸗Schatz⸗ amt zu machende Mittheilung, daß die vorläufigen Uebersichten der endgültigen Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden önnen.

Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichs⸗Schatzamt bei der Aufstellung der vierteljährlichen Haupt⸗ übersichten über den Ertrag der Reichs⸗Stempelabgaben mit berück⸗ sichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterie⸗ verwaltungen (Ziffer 39 der Ausführungsvorschriften) erfolgenden Feststellungen theilt das Reichs⸗Schatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung eines Exemplars der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Verücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Ein⸗ nahmen mit.

14) Als Beilage zur ves Uebersicht der für das 1. bis 4 Quartal des Etatsjahres aufgekommenen Reichs⸗Stempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem anliegenden Muster 5 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs⸗ Stempelmaterialien im abgelaufenen Etatsjahre zu fertigen und an das Reichs⸗Schatzamt einzusenden.

15) Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen wird das Zoll⸗ und Steuer⸗Rechnungs⸗ bureau des Reichs⸗Schatzamts den Direktivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen.

16) Die im § 39 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Anstalten sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der Revision zu unterwerfen; bezüglich solcher Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte nur vereinzelt vorkommen, sind die obersten Landes⸗Finanzbehörden Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen befugt. 1

Die Revisionen sind in thunlichst unckesche iegen Zwischenräumen und ohne Anmeldung vorzunehmen. 1

Die revidierenden Beamten haben sich aus den veröffentlichte Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hilfs mitteln vorher eine möglichst sichere und eingehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen Dem pflichtmäßigen Ermessen der revidierenden Beamten bleibt über lassen, wie weit die Revision auszudehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sachgemäßer Ausführun derselben neben der Einsicht der Werthpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht des Schrift⸗ wechsels, der Beläge und sonstigen Schriftstücke, sowie namentlich auch der Geschäftsbücher erforderlich ist. 1 ““

Ueber den Verlauf der Revision ist eine von dem Revidierten nicht zu unterzeichnende Verhandlung aufzunehmen, in welcher die ge⸗ zogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der nicht vorschrifts⸗ mäßig besteuerten Schriftstücke und Geschäfte zusammenzustellen sind. Darauf ist das Erforderliche wegen Einziehung der fehlenden Stempel oder Nachstempelung und je nach den Umständen wegen Einleitung eines etwaigen Strafverfahrens zu veranlassen. 8 1 Am Schlusse des Geschäftsjahres erstattet der revidierende Be⸗ amte der Direktivbehörde einen Bericht über seine Thätigkeit während desselben, die dabei gemachten Wahrnehmungen über das Reichs⸗ Stempelgesetz und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Ver⸗ besserungen der bestehenden Vorschriften, über entdeckte Um⸗ gehungen u. s. w. Eine Uebersicht der nach § 39 Abs. 2 a. a. O. der Revision unterliegenden Anstalten, der Anzahl der bei denselben ausgeführten Revisionen und der dabei gezogenen Erinnerungen, des Betrages der infolge der letzteren eingezegenen Stempelabgaben und der auf Grund der Erinnerungen gestellten Strafanträge ist beizufügen. Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Ver⸗ handlungen über die abgehaltenen Revisionen und die darauf ge⸗ troffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen dem Reichs⸗ kanzler zur Kenntnißnahme mit. 8 Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Revision der Landesbeamten nicht. Die genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei denselben wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichs⸗

Lotterieloosen und sonstige

bank⸗Direktoriums überwacht.