1894 / 98 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

reußischer Landtag. Herrenhaus. 11. Sitzung vom 25. April 1894. S. den Anfangsbericht in der Mittwochs⸗Nummer d. Bl.)

Als erster Gegenstand steht auf der Tagesordnung der Bericht der Etats⸗ und Finanzkommission über die Denk⸗ schrift, betreffend die im Jahre 1892/93 erfolgten Bau⸗ 1“ an denjenigen Wasserstraßen, über deren Regulierung dem Landtag besondere Vorlagen gemacht worden sind, sowie über den I1“ der Denkschrift „Die Thätigkeit derpreußischen Wasserbauverwaltung von 1880 b 8 1890“ betreffend die auf Grund besonderer Kreditvorlagen und durch Einstellung in das Extraordinarium des Etats für die einzelnen Stromgebiete zur Förderung der Binnenschiff⸗ fahrt bis zum Jahre 1892 /93 bewilligten Geldmittel und deren Verwendung. b 8

Die Kommission beantragt, Denkschrift und Nachtrag durch Kenntnißnahme für erledigt zu erklären.

Auf eine Anregung des Grafen von Frankenberg bemerkt

Ober⸗Bau⸗Direktor Wiebe, daß eine Vertiefung des Um⸗ schlaghafens in Kosel einstweilen noch nicht erforderlich erscheine. Wo sich an der oberen Oder die Nothwendigkeit größerer Vertiefung des Flußbettes herausstelle, werde das Erforderliche veranlaßt werden. Die Regierung beklage selbst am meisten, daß die Anlage des Breslauer Großschiffahrtsweges erst in diesen Tagen habe in An⸗ griff genommen werden können. Unüberwindlich seien die Schwierig⸗ keiten nicht, die aus der projektierten Anlage des Umfluthkanals ent⸗ springen könnten. Einzelne Stellen der kanalisierten Spree von Fürstenberg nach Berlin würden noch verbreitert werden.

Ober⸗Bürgermeister Bender⸗Breslau stellt fest, daß die bezüglich der Führung des Breslauer Umfluthkanals entstandenen Schwierigkeiten aus dem Enteignungsgesetze, resp. dessen Mängeln herrührten. Einen lokalen Gewinn erhoffe die Stadt von der neuen Kanalanlage nicht, trotzdem habe sie das Unternehmen im Interesse der Schiffahrt auch pekuniär unterstützt. Nach dem einstimmigen Urtheil aller Techniker in Breslau bedeute aber die neue Vor⸗ fluthanlage eine eminente Ueberschwemmungsgefahr bei Hochwasser für die Stadt. Diesen Bedenken sei in einer Denkschrift an das Ministerium und auch im Abgeordnetenhause Ausdruck gegeben worden. Die Breslauer Schutzdeiche hätten schon seit Jahren nicht mehr die nöthige Höhe. Die Vorfluth dürfe nicht ¾ Meilen oberhalb Breslau an der Oder angelegt werden; der Strom müsse sonst direkt durch die Stadt, und bei der Verbautheit und Verengung der Flußarme ..“ der Stadt sei eine Katastrophe bei Hochwasser fast unver⸗ meidlich.

Ober⸗Bau⸗Direktor Wiebe: Bisher war die Staats⸗ regierung der Meinung, daß die Situation der Stadt sich durch die neue Anlage verbessere. Die Regierung wird die angeregte Frage in Erwägung ziehen.

Der Kommissionsantrag wird hierauf angenommen.

Die Denkschrift, betreffend die für die Vollendung der planmäßigen Regulierung der größeren schiffbaren Flüsse und Ströme in Preußen erforderlichen weiteren A. ufwendungen, beantragt die Etatskommission ebenfalls durch Kenntnißnahme für erledigt zu erklären.

Ohne Debatte wird demgemäß beschlossen.

Prinz Heinrich von Hanau in Berlin hat an das Herrenhaus die Petition gerichtet: Das Haus wolle den Antrag der Allodialerben des Kurfürsten von Hessen auf theil⸗ weisen Ersatz der Revenüen, welche in der über das Vermögen des Kurfürsten auf Grund des Gesetzes vom 15. Februar 1869 geführten Sequestration verbraucht sind, der Regierung zur Berücksichtigung überweisen und die Bewilligung der für einen solchen Ausgleich erforderlichen Mittel in Aussicht stellen.

Der Gegenstand entfällt aus der Tagesordnung, da nach der Mittheilung des Vize⸗Präsidenten Freiherrn von Man⸗ euffel der Petent seine Petition zurückgezogen hat.

In einmaliger Schlußberathung wird die Denkschrift über die Ausführung des Ansiedelungsgesetzes für Westpreußen und Posen pro 1893 erörtert.

Der Referent Rittergutsbesitzer von Graß⸗Klanin be⸗ antragt, die Vorlage durch Kenntnißnahme für erledigt zu erachten.

Fürst Ferdinand Radziwill: Die Regelmäßigkeit, mit der uns alljährlich dieser Bericht über die Förderung deutscher Ansiedelungen in den polnischen Landestheilen vorgelegt wird, zwingt uns, ebenso regelmäßig jedes Jahr unseren Protest gegen eine gesetzgeberische Maß⸗ nahme zu erheben, die die nationale Eifersucht herausfordern muß und einen Theil der preußischen Unterthanen von den Wohlthaten eines Gesetzes ausschließt, dessen finanzielle Erfordernisse das ganze Volk aufbringen muß. Ich verweise in dieser Beziehung auf die gewiß vorurtheilsfreie Stimme des Professors Hans Delbrück, der in den „Preußischen Jahrbüchern“ in einem Artikel „Polonismus“ das Unfruchtbare und Bedenkliche einer solchen Politik hervorhebt. Die Regierung hat einem Unternehmen, welches den Kleinbesitz fördern will und wegen dieser Tendenz volles Lob verdient, mit der anti⸗ polnischen Spitze den Stempel der Ungerechtigkeit G

Ueber die Petition des Volksschullehrers Hampel u. Gen. zu Magdeburg mit dem Antrage, ein Gesetz zu er⸗ wirken, welches die Verhältnisse der Hinterbliebenen der Elementarschullehrer im Sinne der vom Abgeordnetenhause am 26. März 1889 beschlossenen Resolution regelt, wird zur Tagesordnung übergegangen. 8

Die Vertreter der ö“ schleswig⸗ holsteinschen Offiziere petitionieren beim Hause um Ueberweisung ihres Antrags auf Nachzahlung der ihnen in den Jahren 1851 bis 1864 vorenthaltenen an die Regierung zur Berück⸗ sichtigung.

Der Referent der Petitionskommission Graf v von Finckenstein⸗Madlitz beantragt: in Erwägung, daß vormärz⸗ liche Offiziere der ehemaligen schleswig⸗holsteinschen Armee auch in der Zeit bis zum Jahre 1864 von seiten Preußens unterstützt worden sind, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen. 2

Das Haus beschließt demgemäß ohne Diskussion. Schluß 3 ½ Uhr. Nächste Sitzung Donn erstag 12 Uhr.

1“

Haus der Abgeordneten. 57. Sitzung vom 25. April 1894.

Im weiteren Fortgang der zweiten Berathung des Gesetz⸗ entwurfs über die Landwirthschaftskammern (s. den Anfangsbericht in der Mittwochs⸗Nummer d. Bl.) nimmt nach dem Abg. Ring (kons.) das Wort der

Minister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden:

Meine Herren! Betreffs der von Ihrer Kommission vor⸗ geschlagenen Abänderungen in den Absätzen 1 bis 3 des § 2 ist die Regierung der Ansicht, daß die beabsichtigten Zuständigkeitserweiterungen bereits in dem Absatz 1 der Regierungsvorlage euthalten sind, weil dieser in weitestem Rahmen den Landwirthschaftskammern eine selbst⸗ ständige Initiative zuweist.

Die Staatsregierung kann sich daher mit den Vorschlägen bei den Absätzen 1 bis 3 wie auch mit dem Antrag des Abg. Freiherrn von Plettenberg einverstanden erklären. Die Regierungsvorlage setzt vor⸗ aus, daß die Landwirthschaftskammern, da sie zunächst keine lokalen Organe haben daß sie diese zu finden haben in der vorhandenen Organisation der landwirthschaftlichen Lokal⸗ und Kreisvereine, sowie daß sich dieser Zusammenschluß und das Zusammenarbeiten von selbst finden wird und ergeben muß.

Etwas anders steht die Regierung zu dem Absatz 4, welcher von der Börfe handelt. Ich kann mit der Aeußerung nicht zurückhalten, daß einmal von denjenigen Kreisen, welche die Börse für sich allein in Anspruch nehmen und deren Institut die Börse ist, die Bedeutung dieses Absatzes überschätzt wird. Andererseits glaube ich, daß, wenn die Regierung vorgeschlagen hat, den Absatz so zu fassen: „den Land⸗ wirthschaftskammern kann eine Mitwirkung u. s. w. übertragen werden“, das nach der ganzen Lage der Angelegenheit den Vorzug ver⸗ dient (Widerspruch rechts!) vor dem Vorschlage der Kommission: „den Landwirthschaftskammern wird u. s. w. übertragen“. Die Sach⸗ lage ist doch die, daß ein erhebliches Interesse für die Landwirthschaft und für andere Berufsstände an den Institutionen des Handelsstandes, der Börse und den Märkten, besteht, und daß dies von keiner Seite geleugnet werden sollte. Dieses Interesse ist auch in den jetzt abgeschlossenen Verhandlungen der Börsenenquste⸗Kommission und in den Vorschlägen dieser Kommission unbedingt anerkannt worden. Die Vorschläge dieser Kommission zielen darauf hin, daß neben dem Handelsstande auch anderen Kreisen eine Mitwirkung bei den Veranstaltungen resp. bei der Gestaltung der Börsenverhältnisse eingeräumt wird, speziell auch der Landwirthschaft.

Meine Herren, wenn die Regierung das auch anerkennt, und dies in der Vorlage zum Ausdruck bringen wollte, so konnte sie es nur, indem sie darauf hinwies, daß, wenn eine derartige spätere gesetzliche Gestaltung stattfindet, dann die berufenen landwirthschaftlichen Organe Preußens die Landwirth⸗ schaftskammern sein würden. Auf Grund der Vorschläge und der Resultate der Börsenenquête⸗Kommission finden jetzt die weiteren Er⸗ wägungen innerhalb der Reichsressorts und mit den Bundesstaaten statt. Es sind darüber Erklärungen abgegeben worden im Reichstag, und es ist abzuwarten, zu welchen Resultaten diese Erwägungen führen und, wenn ein Gesetz zur Vorlage an den Reichstag gelangt, welches Schicksal die Vorlage haben wird. Vorher kann man und das anerkennt auch Ihre Kommission mit dem Zusatz: „Nach Maßgabe der für die Börsen und Märkte zu erlassenden Bestimmungen wird eine Mitwirkung der Landwirthschafts⸗ kammern eingeführt“ keine dispositiven Vorschriften treffen.

Ich glaube deshalb: es ist sachlich richtiger, mit der Regierung die Fassung „kann“ statt „wird“ zu wählen.

Abg. Herold (Zentr.) hält die Betheiligung der Landwirth⸗ schaftskammern an den Börsenpreis⸗Notierungen für im Interesse der Börfe selbst liegend, die dadurch an Vertrauen gewinne.

Nach einigen mehr persönlichen Auseinandersetzungen zwischen den Abgg. Freiherr von Loë (Zentr.) und Gothein (fr. Vgg.) empfiehlt

Abg. von Mendel⸗Steinfels (kons.) besonders die Vorschrift über die Börse. Es herrsche nicht bloß in den Kreisen der Land⸗ wirthschaft, sondern fast überall ein großes Mißtrauen gegenüber der Börse, namentlich bezüglich der Produktenbörse. Wenn alles so harmlos zugehe, dann liege es im Interesse der Börse selbst, dem all⸗ emeinen Publikum eine Einsicht in diese Verhältnisse zu geben und Auftlärung zu schaffen durch Einrichtung eines Verhältnisses, wie es in Breslau bestehen solle, an allen Börsen. Daran hätten auch die kleinen Landwirthe ein großes Interesse; denn die Entwickelung der Landwirthschaft hänge von den Börsenpreisen und von der Methode, nach welcher sie gemacht werden, ab.

§ 2 wird hierauf unter Annahme des Antrags von Plettenberg und Ablehnung des Antrags Krause genehmigt; ebenso ohne Debatte die §8§ 3 und 4, welche Bestimmungen über die Errichtung der Landwirthschaftskammern und die Satzungen derselben enthalten.

Zu § 5 wird von dem Abg. von Tiedemann⸗Bomst (fr. kons.) ein Zusatz beantragt, wonach in der Provinz Posen ein Drittel der Mitglieder vom Ober⸗Präsidenten nach An⸗ hörung des Provinzialraths ernannt werden sollen.

Abg. Motty (Pole) erklärt sich namens der Polen gegen einen solchen Antrag. Herr von Tiedemann habe die Polen verdächtigt, weil sie für den russischen Handelsvertrag gestimmt und damit die agrarischen Interessen verletzt hätten. Die Polen hätten aber ihren

atriotismus bewiesen durch die Annahme der Militärvorlage. Der Kedner wendet sich sodann gegen die Polenpolitik des Fürsten Bismarck und bittet um Ablehnung der beantragten neuen Ausnahme⸗ bestimmung.

Abg. Freiherr von Zedlitz (fr. kons.) glaubt den Fürsten Bis⸗ marck nicht vertheidigen zu brauchen; wenn eine Besserung in den Verhältnissen in Posen eingetreten sei, so sei es der Politik des Fürsten Bismarck zu danken. Der Antrag sei bereits bei § 1 be⸗ gründet worden. Nationale Vorurtheile spielten bei demselben nicht mit. Den Polen solle alle Gerechtigkeit widerfahren, welche sie ver⸗ dienen; aber die wirthschaftlichen Fragen würden in der Provinz Posen immer nach politischen Gesichtspunkten und nach national⸗polnischen Rücksichten entschieden. Das würde auch bei den Wahlen zur Land⸗ wirthschaftskammer und bei den Entscheidungen derselben der Fall sein. Dadurch würde die Kammer für Fosen ungeeignet sein zur Erfüllung der großen Aufgaben, welche ihr newasen werden sollen.

Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum (kons.) erklärt sich gegen den

Antrag, welcher eine Ausnahmestellung für die Posener Landwirth⸗ schaftskammer schaffen wolle, stellt aber fest, daß darin kein Ab⸗ weichen von der Polenpolitik des Fürsten Bismarck zu finden sei. Die Gegensätze in der Provinz Posen, fährt Redner fort, sind sehr bedeutend, und es herrscht das Bestreben, jede Frage in politischer Tendenz auszubeuten. Aber dieses Gesetz soll kein politisches werden, sondern soll nur der Landwirthschaft dienen; die polnischen Land⸗ wirthe leiden ebenso wie die deutschen unter der schlechten Agrar⸗ esetzgebung, den niedrigen e u. s. w. Warum soll bei dieser Gleichbeit der Interessen nicht ein neutrales Gebiet geschaffen werden? Wir wollen einen redlichen Versuch damit machen. Es ist aller⸗ dings die Möglichkeit vorhanden, daß die meisten Stellen von Polen besetzt werden, daß eine gewisse Unbilligkeit entsteht bei der besseren Bedenkung der polnischen Vereine den deutschen; aber ich hoffe, daß die Polen die ihnen zustehende Macht nicht aus⸗ nutzen werden. Würde mit dem Gesetze Mißbrauch getrieben, so würden wir keinen Augenblick zögern, Remedur zu schaffen.

Abg. von Tiedemann ⸗Labischin gfr kons.): Die Interessen sind allerdings die gleichen, aber trotzdem bestehen deutsche landwirth⸗ schaftliche Vereine neben den polnischen, und bei der Kreisordnung fand es allgemeine Billigung, daß für Posen eine Ausnahmestellung geschaffen wurde. Das Ernennungsrecht hat dahin geführt, daß in den Kreis⸗ und Bezirksausschüssen Polen und Deutsche friedlich zusammenwirken, weil die Mitglieder sich nicht als gewählte Man⸗ datare einer Partei betrachten.

Abg. Mizerski (Pole): Der Antrag erscheint wie ein ver⸗ späteter Kanonenschuß nach vollendetem Kampfe. Bei den wirth⸗

schaftlichen und technischen Fragen, welche die Landwirthschaftskammern beschäftigen werden, dürften sich die nationalen Gegensätze schon be⸗ merkbar machen.

Abg. von Kardorff fr. kons.): In Posen wird rücksichtzlog nach der Nationalität gewählt werden, und die Herren Polen diese SI. werden keine Macht haben, einem Mißbrauche nach 88

ichtung entgegenzutreten. Wenn für die Kreisausschüsse nicht das Ernennungsrecht bestände, würden die meisten Kreisausschüsse von einer Mehrheit von Polen besetzt sein. Daß dies vermieden ist, hat

zur Aussöhnung der Gegensätze beigetragen, und ähnlich würde

in den Landwirthschaftskammern der Fall sein. Den Deutschen soll keine Mehrheit gesichert, sondern es soll nur eine Garantie gegeben werden, daß nicht unsere besten Landwirthe ausgeschlossen werden. Ebenso müßte den Polen daran liegen, daß die tüchtigen polnischen Landwirthe nicht ausgeschlossen werden, die in Bezirken mit deutsche Mehrheit wohnen. Graf Limburg⸗Stirum meint, bei eintretendem Mißbrauche würde Remedur geschaffen werden können; aber wird die Staatsregierung dazu bereit sein? Die Deutschen und die Polen haben nicht dieselben Interessen; denn die deutschen Landwirthe haben ein Interesse daran, daß die deutschen Arbeiter der Provinz erhalten bleiben und nicht durch polnische Einwanderer ersetzt werden. Die erste und nächste e der deutschen Nation ist die Pflicht der Selbsterhaltung, welche uns zwingen sollte, diesen Antrag anzunehmen,

Minister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden:

Diejenigen Gründe, welche für die Einschaltung des § 5 a ange⸗

führt sind, treffken im großen und ganzen abgesehen von den national⸗polnischen Erwägungen für alle Landwirthschaftskammern zu. Es kann in allen Landestheilen vorkommen, daß aus irgend welchen Gründen bei den Wahlen in dem einen oder anderen Kreise hervorragende Landwirthe nicht gewählt werden und dadurch in die Kammer nicht hineinkommen. Es wäre insofern der Gedanke, über⸗ haupt irgend eine Form zu schaffen, durch welche eine Ergänzung der Kammer neben den Wahlen stattfinden könnte, garnicht von der Hand zu weisen.

Von der Regierung ist ein solcher Vorschlag, wie ich offen aussprechen will, deshalb nicht gemacht, weil wir angenommen haben, daß ein der⸗ artiger Vorschlag der Regierung in jetziger Zeit von vornherein mit dem größten Mißtrauen aufgenommen werden würde. (Sehr richtig) Sollte aber der Antrag von Mitgliedern des hohen Hauses kommen, so würde er meinerseits keinem Widerspruch begegnen. (Heiterkeit.)

Dann, meine Herren, zur Frage der Gestaltung der Landwirth⸗ schaftskammer in der Provinz Posen! Ich möchte zunächst ein Wort, das der geehrte Herr Abg. Mizerski ausgesprochen hat, nicht unwidersprochen lassen: Die Polen würden dauernd als „Bürger’ zweiter Klasse behandelt. Meine Herren, das ist nicht richtig; Si⸗ dürfen nur nicht vergessen, daß Sie nicht bloß polnische Bürgen sondern daß Sie auch Deutsche und Preußen sind; und wenn Sie einen Beweis für Ihre Angaben daraus haben entnehmen wollen, daß auch bei Ihnen in der Provinz Posen die Geschäftssprache die deutsche ist, so sollten Sie sich darüber nicht beschweren; das ist die größt⸗ Wohlthat, die Ihnen passiert, daß Sie überhaupt genöthigt werden, Deutsch zu lernen. (Sehr richtig! rechts.)

Weiter ist gesagt: Sie würden zwangsweise aus der Heimath verdrängt und vertrieben, und dazu führe die Einsetzung und Thätig⸗ keit der Ansiedelungskommission. Meine Herren, da ist von Zwang gar keine Rede die vollste Freiwilligkeit. Sie sollten dankbar sein, daß die Ansiedelungskommission namentlich in der jetzigen schwierige Lage der Landwirthschaft in der Provinz Posen arbeitet, denn eine ganze Menge von Leuten wird durch die Ansiedelungskommission vor schweren Sorgen befreit. (Sehr richtig! rechts.)

Wenn ich mich nun gegen den Antrag ausspreche, so konnte die Regierung, als sie dieses Gesetz vorlegte, welches eine einhei⸗ liche Organisation für die Landwirthschaft erstrebt, keine andern Vorlage machen, als sie Ihnen unterbreitet hat. Sie würde damit den wirthschaftlichen Boden verlassen haben, wenn sie ihrerseits gleich für die Polen eine Ausnahmebestimmung in das Gesetz hätte aufnehmen wollen. Wir verkennen nicht, daß in Posen Schwierigkeiten aus dieser Gestaltung hervorgehen können; vielleicht die schwerwiegendste ist in meinen Augen die, daß das deutsche Ge⸗ fühl dadurch verletzt werden oder ich will nicht sagen verletzt - aber sich beeinträchtigt fühlen kann, wenn vielleicht ein polnischer Vor⸗ sitzender der Landwirthschaftskammer in der Proviz Posen gewählz wird. Viel mehr Schaden, meine Herren, kann nicht eintreten, dagegen schützt auch eine deutsche Minorität. Denn daß ein polnische Majorität ihre Macht dazu mißbrauchen sollte um lediglich vom nationalen Gesichtspunkt aus nachher die landwirth⸗ schaftlichen Fragen zu bearbeiten, oder über die Mittel zu verfüge, um aus nationalen Gesichtspunkten deutsche Landwirthe zu schädigen,— das halte ich für unmöglich. Sollte etwas derartiges eintreten, st würde allerdings Remedur getroffen werden müssen. Ich möchte d. anknüpfen an die Worte des Herrn Grafen Limburg: wenn eine do artige Nothwendigkeit eintritt, so darf nicht daran gezweifelt werder daß die Staatsregierung jederzeit bereit sein wird, Abhilfe gegs einen verartigen Unfug herbeizuführen. Also, die Staatsregiermg hat ihre Stellung zu der Angelegenheit dadurch kundgegeben, daß! in ihrer Vorlage von einer Sonderbestimmung für Posen abgesemn hat. Sollte das hohe Haus den Antrag annehmen, so wird wüͤe Staatsregierung zu überlegen haben, wie sie sich zu einem solchen Beschluß zu stellen hat; zunächst kann sie die Annahme de Paragraphen nicht empfehlen.

Abg. Freiherr von Los (Zentr.) bezeichnet den Antrag als un⸗ annehmbar und bedenklich, weil dadurch der nationale Gegenschh nur verewigt werden würde.

Abg. Dr. Sattler (nl.) spricht seine Freude darüber aus, daß Graf Limburg die Vorlage nicht als ein politisches Gesetz behandel wissen wolle; hoffentlich ziehe er bei späteren Abstimmungen die Konsequenzen aus dieser Anschauung. Aber bedenklich sei es, wemn die Organisation, welche hier geschaffen werde, in die Hand einer Macht komme, die nicht das deutsche Interesse vertrete; hier da⸗ es, Maßregeln zu treffen zur Erhaltung des Deutschthums. Redne⸗ erhebt Widerspruch dagegen, daß die Polen immer dem Fürsten Bismarck die Friedensstörung vorwerfen, während er bemüht gewesen sei, dem deutschen Volke den Frieden zu erhalten. Daß dir Polen die Deutschen nicht majorisieren würden, könne nicht ohne weiteres angenommen werden; wenn aber die Landwirthschaftskammer eine vetni,g Mehrheit habe, sei es sicher, daß einem Beschluß de polnischen Mehrheit, die Verhandlungen in polnischer Sprache dl führen, die Bestätigung versagt werden würde?

Minister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden:

Herr Abgeordneter Dr. Sattler hat an mich die Frage gerichttt ob es nach dem bestehenden Gesetz zweifellos sei, daß in einer in dee Provinz Posen zu errichtenden Landwirthschaftskammer in deutscha Sprache werde verhandelt werden. In meinen Augen besteht darübar kein Zweifel, und steht fest, daß in diesem Sinne die Landwirthschaftke kammern als Behörden betrachtet werden müssen. 1 1u

die Abgg. Freiherr von Zedlitz (fr. 8

dienen, Geld zu verschaffen für Zwecke der

Abg. Schröder (Pole) fordert das Haus auf, den Antrag ab⸗ zulehnen und Vertrauen zu den Polen zu haben.

Darauf wird der von den Freikonservativen gestellte Zu⸗ satzantrag gegen die Stimmen der Freikonservativen, Nationalliberalen, sowie des Abg. von Jagow (kons.) ab⸗ gelehnt und §, 5 angenommen.

Die §8 6 bis 14 enthalten die Bestimmungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren.

Die Abgg. Herold und Genossen vom Zentrum, sowie herr; und Genossen be⸗ antragen die Zurückverweisung dieser Paragraphen in die Kommission; erstere mit der Maßgabe, daß ein Dreiklassen⸗ Wahlsystem durch Dreitheilung des Grundsteuer⸗Reinertrags eingerichtet werden soll. 8

Abg. Herold (Zentr.): Die Vorlage soll nicht bloß dazu Landwirthschaft, sondern

die Kammern sollen die Landwirthschaft vertreten, und dazu bedürfen

sie des Vertrauens ihrer Wähler, welches sie aber nur gewinnen können, wenn auch der mittlere und kleinere Grundbesitz eine sichere Vertretung hat. Ueber die Detailbestimmungen kann nur in der Kommission berathen werden; durch die Zurückverweisung würde nicht eine Verzögerung, sondern eine Beschleunigung der Berathung erzielt werden, denn wir können, in der Berathung fortfahren, und bis wir mit dem Rest der Vorlage fertig sind, kann die Kommission auch mit ihrer Arbeit fertig sein.

Abg. vom Heede (nl.) beantragt ebenfalls die Zurückverweisung der Bestimmungen über das Wahlrecht in die Kommission, aber ohne die bestimmte Direktive, welche in dem Antrage Herold gegeben ist. Die Vorschläge der Kommission und der Vorlage enthalten nach Ansicht des Redners eine Bevormundung der kleineren Grundbesitzer durch den Großgrundbesitz, die nicht gebilligt werden könne.

Abg. Freiherr von Eynatten (Zentr.) empfiehlt ebenfalls die Zurückverweisung der Wahlrechtsbestimmungen an die Kommission, weil die Vorschläge der Vorlage nicht einen genügenden Schutz für die kleinen Landwirthe enthielten. Eigentlich sollte man zu einem

anderen Wahlen bestehe. Die Landwirthschaftskammern b1 be⸗ sonders ganz der Zusammensetzung der landwirthschaftlichen Bevölke⸗ rung entsprechen, weil sie sonst zu gesetzgeberischen Maßregeln kommen könnten, welche den Interessen der betr. Provinz nicht entsprächen offentlich werde es gelingen, in der Kommission noch sehr erhebliche erbesserungen zu erreichen; denn sonst wäre es besser, wenn das ganze Geses in der Kommission zu Grabe getragen würde.

9 reiherr von Zedlitz (fr. kons.) hofft im Gegentheil, daß eine positive Verständigung erzielt werden würde. Die Beschlüsse de Kommission schließen doch, führt Redner aus, eine ganz erheblich Zahl von Wählern vom Wahlrecht aus, namentlich soweit es sich dabei um die Pächter handelt. Wenn man auf den Gedanken de direkten und gleichen Wahlrechts nicht eingehen will, dann muß man dazu übergehen, zwei Wählerklassen einzurichten, um den beiden Klassen der Grundbesitzer eine Vertretung zu sichern und die Kammern zu einer Vertretung aller Landwirthe zu machen.

Darauf wird um 4 Uhr die weitere Berathung au Donnerstag 11 Uhr vertagt.

Gebäudesteuer veranlagt.

gleichen Wahlrecht kommen, wie es bei den Handelskammern und

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. Ansgebote, Zustellungen u. derfl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werihpapieren

Oeffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.

8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

[6493] Steckbriefs⸗Erledigung.

Der gegen die unverehelichte Marie Taube wegen wissentlichen Meineides unter dem 25. April 1887 von dem Untersuchungsrichter des Königlichen Land⸗ gerichts J. in den Akten J. IV. C. 901. 86 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, den 21. April 1894.

Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

[6491] Steckbriefs⸗Erledigung.

Der gegen den Handlungskommis Jacob Stein⸗ berg wegen Betrugs unter dem 18. Mai 1888 in ven Atten J. IV. C. 67 wird zurückgenommen.

Berlin, den 19. April 1894. 18

Königliche Staatsanwaltschaft I. [6492] Steckbriefs⸗Erledigung. 8

Der gegen den Arbeiter (Schneider, Posthilfs⸗ beamten) Wilhelm Lindner wegen Unterschlagung unterm 30. März 1893 in den Akten J. III. A. 232. 93 erlassene und unterm 18. Oktober 1893 er⸗ neuerte Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, den 21. April 1894.

Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[6545] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 60 Nr. 3292 auf die Namen des Eigenthümers August Köppen und dessen Ehefrau Wilhelmine, geb. Jeltsch, beide zu Neuen⸗

dorf bei Potsdam zu gleichen Antheilen und Rechten

eingetragene, hierselbst in der Rüdersdorferstraße Nr. 27 belegene Grundstück am 21. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 3 a 32 qm und ist mit 5480 Nutzungswerth zur t. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer Nr. 42, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige fForderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigen⸗ falls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zu⸗ schlags wird am 21. Juni 1894, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden. Berlin, den 19. April 1894. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 87.

[6544] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 99 Nr. 4837 auf den Namen des Bäckermeisters Julius Knobel eingetragene, hierselbst, Hirtenstraße Nr. 20 belegene Grundstück am 25. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an

Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Ein⸗

Lang C., Erdgeschoß, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstuück hat eine Fläche von 7 a 29 qm und ist mit 10 250 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück be⸗ treffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, immer 42, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Er⸗ teher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht her⸗ vorging, insbesbndere derartige Forderungen von Fahta⸗ Fünsen wiederkehrenden Hebungen oder nc⸗ stten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger 1e. Im Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls die⸗ belben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht crücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kauf⸗

d

geldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach er⸗ Uhätemn Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den

n Prnch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. Juni 1894, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 20. April 1894.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 87. [6546]

In dem Verfahren, betreffend die Vertheilung des durch Zwangsvollstreckung gegen den Amtsgerichts⸗ Sekretär Gronemann zu Danzig beigetriebenen und hinterlegten Betrages von 693,70 ist zur Erklä⸗ rung über den vom Gerichte angefertigten Theilungs⸗ plan, sowie zur Ausführung der Vertheilung Termin auf den 12. Juni 1894, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte XI. hierselbst be⸗ stimmt worden. Zu diesem Termine werden

1) der Schuhfabrikant F. Pauls in Danzig,

2) die Wittwe Laura Franck, geb. v. Muenchow,

früher hier, jetzt in Zabrze, Kreis Oppeln, jetzt unbekannten Aufenthalts beziehungsweise deren Rechtsnachfolger auf Anordnung des Königl gerichts hierdurch öffentlich geladen Danzig, den 23. April 1894. Grzegorzewski, Gerichtsschreiber des Königlichen. Amtsg [6610]

Zur Kraftloserklärung: 8

1) des 3 ½ % Pfandbriefs des landwirthschaftlichen Kreditvereins im Königreich Sachsen Litt. C. Serie III A. Nr. 1085 über 500 ist von der Frau Minna Auguste, verw. Bundesmann, geb. Krause, in Walddorf u. Gen.,

2) des K. S. Landrentenbriefs Litt. C. Nr. 5932 über 100 Thaler ist von der Frau Johanne Dorothea, verw. Köhler, verw. gew. Engmann, geb. Mittag, in Hainewalde,

das Aufgebotsverfahren worden.

Dresden, den 21. April 1894.

Königl. Amtsgericht. Abtheilung Ib. Heßler.

hier anhängig gemacht

[3120] Aufgebot.

Der Viehhändler Martin Christensen in Tingleff hat das Aufgebot des Interimsscheines zur Aktie Nr. 382 der Kreditbank Tondern beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. Dezember 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anbe⸗ raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Tondern, den 2. April 1894.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. [6549] Aufgebot.

Der Anstreichermeister Robert Unterberg zu Duis⸗ burg für sich und als Bevollmächtigter seiner Brüder Heinrich, Wilhelm, Conrad und Eduard Unterberg zu Duisburg pertreten durch die Rechtsanwälte Justizrath Gießing und Dr. Gießing zu Duisburg hat das Aufgebot der beiden, angeblich verloren gegangenen Interimsscheine, zu den Aktien Nr. 898 und 899 der Aktien⸗Gesellschaft Creditbank zu Duis⸗ burg, eingetragen im Aktienbuche unter Fol. 449 und 450 beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. November 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Zimmer Nr. 42 anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte an⸗ zumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Duisburg, den 19. April 1894.

Königliches Amtsgericht.

[69582] Aufgebot.

Der Gutsbesitzer Friedrich Hartitz zu Nelben hat das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen, ihm unter dem 30. September 1887 von dem Königlichen Hauptsteueramt zu Halle a. S. ausge⸗ stellten Pfandscheins, laut welchem er bei der vor⸗ bezeichneten Behörde zur Sicherstellung wegen seiner Verbindlichkeiten aus dem von ihm mit dem König⸗ lich preußischen Fiskus über die Fährgerechtigkeit bei Nelben Könnern geschlossenen Pachtvertrage die Königl. Preußischen 3 ½ % igen Staats⸗Anleihen Litt. F. Nr. 52 733 und 71 162 über je 200 nebst Talons und dazu gehörigen Zinsscheinen ver⸗ pfändet hat, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 17. September 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, kleine Stein⸗ straße Nr. 7, Zimmer 32, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. 8

Halle a. S., den 7. Februar 1894.

Königliches Amtsgericht Fettback.

[2746] 1 Aufgebot. 1

Die Köchin Maria Wedel hieselbst hat das Auf⸗ ebot des angeblich verloren gegangenen, Antoni 1885 ür sie ausgestellten, auf 399 99 lautenden Darlehns⸗ und Zinszahlungsbuches Nr. 6348 der hiesigen Vorschußanstalt beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. Oktober 1894, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Ludwigslust, den 7. April 1894. Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

[6560] Aufgebot. Es ist das Aufgebot folgender angeblich verloren gegangener Sparkassenbücher: 1

A. der städtischen Sparkasse zu Berlin:

1) Nr. 165 855 über 30 ℳ, von dem unverehelichten Dienstmädchen Paula Krause,

2) Nr. 191 063 über 296 44 ₰, von dem Arbeiter Andreas Kalisch,

3) Nr. 242 197 über 242 59 ₰, von dem Schriftsetzer Hermann Dehnk⸗,

4) Nr. 254 695 über 203 31 ₰, von Fräulein Klara Hartung, vertreten durch Frau Wilhelmine Hartung,

5) Nr. 287 592 über 79 81 ₰, von Frau Bertha Billep, geb. Voigt,

6) Nr. 539 005 über 60 99 ₰, von Frau Marie Kaeßner, geb. Pfaeffner,

7) Nr. 624 925 über 5 28 ₰, von Frida Krüger, vertreten durch den Schutzmann Johann Krüger; zu 1—7 zu Berlin;

8) Nr. 527 886 über 139 86 ₰, von Frau Fabrikaufseher Friederike Jarosch, geb. Weiß, zu Spandau;

B. der Nieder⸗Barnimer Kreis⸗Sparkasse:

Nr. 28 545 über 11 81 + 33 von Max Grewe, vertreten durch Gärtnereibesitzer Friedr. Greewe zu Schönebeck, beantragt.

Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 17. November 1894, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel B, part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 7. April 1894.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 81.

[2730] Aufgebot.

Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Kattowitz Nr. 1758 über 977,38 ℳ, ausgefertigt für den Quintaner Erich Glodny zu Kattowitz, ist an⸗

eblich verloren gegangen und soll auf Antrag des Privatiers Paul Glodny zu Kattowitz zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden.

Es wird daher der Inhaber des Buchs auf⸗ gefordert, spätestens im Aufgebotstermin den 5. No⸗ vember 1894, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. 33) seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Sparkassenbuchs erfolgen wird. v“

Kattowitz, den 31. März 1894.

Königliches Amtsgericht. Dr. Jackisch.

[62535] 8 Aufgebot. 8 Am 1. Oktober 1869 belegte Justus Wienecke in Veckerhagen bei hiesiger städtischer Sparkasse auf das Sparkassenbuch Nr. 5120 Achtzig Thaler = 240 ℳ, die bis zum 1. Januar 1893 durch Ver⸗ zinsung auf 465 25 angewachsen sind. Das Sparkassenbuch ist zu unbekannter Zeit abhanden gekommen. Justus Wienecke, später hier als Knecht und Tagelöhner wohnhaft, ist am 3. Januar 1893 hier C“ ohne bekannte Erben, und der hiesige Rechtsanwalt Treumann zum Pfleger für seinen Nachlaß bestellt. Auf Antrag des letzteren wird nunmehr gemäß § 501 Nr. 5 der Hannoverschen Bürg. Pr.⸗O. und § 841 der Zivil⸗ der unbekannte Inhaber des Sparkassenbuchs auf⸗ gefordert, seine Rechte hier alsbald und spätestens in dem auf g. den 5. November d. J., Vormittags 11 ithr, an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Aufgebotstermin anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, unter der Verwarnung, daß sonst dasselbe für kraftlos erklärt werden soll. Münden, den 15. Januar 1894. Koönigliches Amtsgericht. I.

[3431] Aufgebot. 8

Das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu Burg Nr. 25 838 über 167,06 ℳ, ausgefertigt für Wilhelm Krüger, ist angeblich verloren gegangen und soll auf den Antrag des Eigenthümers Schuh⸗ machers Wilhelm Krüger zu Burg, zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden. Es wird deshalb der Inhaber des Buches aufgefordert, spä⸗ testens im Aufgebotstermine am 6. November 1894, Vormittags 10 Uhr, bei dem unter⸗

v

zeichneten Gericht seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Burg, den 7. April 1894. Königliches Amtsgericht.

[6552] Alufgebot.

Das Sparkassenbuch der Kreis⸗Sparkasse zu Oppeln Nr. 1568, ausgefertigt für Josef Buchwald, ist angeblich verloren gegangen und soll auf Antrag des Pfarrers Buchwald, welcher dem verschollenen Eigen⸗ thümer Josef Buchwald zum Pfleger bestellt ist, zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden. Es wird daher der Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 29. November 1894, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Zimmer Nr. 5) seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben er⸗ folgen wird.

Oppeln, den 20. April 1894.

Königliches Amtsgericht.

[6553] Aufgebot.

Der Bergmann Josef Sender aus Hordel, Kolonie⸗ straße 5, hat das Aufgebot des auf seinen Namen ausgestellten, angeblich verloren gegangenen Quittungs⸗ buchs Nr. 18 174 d. 1892 der Sparkasse der Aemter Bochum I. (Nord) und II. (Süd) lautend über 740,03 beantragt. Der Inhaber des Buchs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 15. No⸗ vember 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 22, anberaumten Aufgebotstermine seine Ansprüche und Rechte auf das Buch anzumelden und letzteres vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird

Bochum, den 20. April 1894. Königliches Amtsgericht.

[55994] Aufgebot.

Der Kaufmann Paul Entz zu Rendsburg, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Hems daselbst, hat das Aufgebot beantragt zur Kraftloserklärung des von dem Antragsteller ausgestellten, auf Otto Wernich, hierselbst, Gerhofstraße 32, II., gezogenen, von letzterem acceptierten, auf Bülow & Moosengel zum Inkasso indossierten, am 1. Oktober 1893 Fällig ge⸗ wesenen Wechsels, groß 150,—.

Der Inhaber der Urkunde wird daher aufgefordert, seine Rechte bei dem unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, 1. Stock, Zimmer Nr. 17, spätestens aber in dem auf Freitag, den 29. Juni 1894, Nachmittags 1 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine, daselbst Parterre, Zimmer Nr. 7, anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ 195. die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Hamburg, den 30. November 1893. Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für 2 ufgebotssachen

(gez.) Tesdorpf Dr. Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.

[6555]

1.

Aufgebot.

Der Kossath Eduard Grieseler in Thurland hat das Aufgebot des als Forderungsdokumente für den

damaligen Zimmerlehrling, jetzigen Zimmermann Louis Grieseler und die Emilie Grieseler jetzt ver⸗ ehelichte Pobitz in Thurland ausgefertigten Kauf⸗ vertrags d. d. Raguhn, den 29. Oktober 1867, über je 1500 ℳ, eingetragen im Grundbuch von Thur⸗ land Band I. Blatt 39, beantragt.

II.

Die Wittwe Wilhelmine Bullert, geb. Knorre, in und der Stellmacher August Bullert in Jeßnitz haben das Aufgebot der unbekannten Erben des am 10. Mai 1828 zu Jeßnitz verstorbenen Stell machermeisters Christoph Christian Friedri Bullert und dessen Ehefrau Rosamunde Bullert, geb Schmidt, in Jeßnitz, sowie der am 1. August 183 daselbst verstorbenen verehelichten Rosamunde Moritz geb. Bullert, in Segt

Die Arbeiterin Johanne Pohlert, geb. Deleiter in Jeßnitz hat das Aufgebot ihres seit dem 17. Ok tober 1883 verschollenen Ehemannes, des am 26. De zember 1826 geborenen Maurers Gottfried Pohler in Jeßnitz zum Zwecke der Todeserklärung beantragt

Es werden daher die Inhaber der Urkunden unter I. die unbekannten Erben des am 10. Mai 1828 zu Jeßnitz verstorbenen Stellmachermeisters Christop Christian Friedrich Bullert und dessen Ehe frau Rosamunde Bullert, geb. Schmidt, in Jeßnitz der am 1. August 1834 daselbst verstorbenen ver ehelichten Rosamunde Moritz, geb. Bullert, in Jeß nitz, sowie der am 2. Dezember 1826 geboren ö Gottfried Pohlert von Jeßnitz aufgefordert spätestens in dem auf den 29. November d. J. Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstell anberaumten Aufgebotstermine zu erscheinen und ihr Rechte wahrzunehmen, widrigenfalls durch auf An trag zu erlassendes Ausschlußurtheil die Urkunden unter J. für kraftlos werden erklärt werden bezw

ad II. die decee und die Ausantwortung der Erbschaft, sowie die Ertheilung des Erb