Im Lessing⸗Theater gelangen am Sonntag der dreiaktige Schwank „Niobe“ und der dreiaktige Schwank „Die Orientreise“ von Oskar Blumenthal und Gustav Kadelburg, der seit längerer Zeit aus dem Spielplan ausgeschieden war, hintereinander zur Aufführung. Jedes von diesen Stücken wird ohne Pause gespielt werden, sodaß die Gesammtdauer des Abends sich nicht weit über das gewohnte Maß von drei Stunden ausdehnen wird. Der Vorverkauf für diese Doppelvorstellung hat heute begonnen. Im Wallner⸗Theater findet am Sonntag das letzte Gesammt⸗ See des Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theaters statt. Zur Auf⸗ sü rung gelangt die Strauß'sche Operette „Die Fledermaus“.
Den Aufführungen von „Eheglück“ im Neuen Theater geht seit einigen Tagen Eduard Kraemer's Studie „Das Recht der Frau“ voran. — In der Nachmittags⸗Aufführung von „Jugend“, am Sonntag, tritt in der Rolle des Hans ein neu engagierter jugendlicher Liebhaber, Herr Rudolph, auf.
Im Theater Unter den Linden, welches, wie bereits ge⸗ meldet, am Sonnabend die erstmalige Aufführung der Ballet⸗Neuheit Fenfäseg⸗ bringt, haben die Bühnenproben zur Strauß'schen Operette „Eine Nacht in Venedig“ begonnen. Direktor Fritzsche leitet die Inscenierung des Werks.
8. das große Extra⸗Konzert des Stern'schen Gesang⸗ vereins unter Leitung von Anton Rubinstein und Professor Gerns⸗ heim, in der Philharmonie, am Montag, Abends 7 ½ Uhr, lautet das Programm wie folgt: 114. Psalm von Mendelssohn (Dirigent Professor Gernsheim), Klavier⸗Konzert in D-moll von Rubinstein; vorgetragen von Josef Hofmann, und ferner zum 1. Mal „Christus“ (3 Bilder) von Rubinstein, beide Werke unter Leitung des Komponisten.
Mannigfaltiges.
Die Stadtverordneten⸗Versammlung hat, wie wir der „Nat.⸗Ztg.“ entnehmen, gestern bei der Berathung über die Vorlage des Mägistrats, betreffend die Unterstützung der Berliner Gewerbe⸗ ausstellung 1896, folgenden Antrag des Stadtverordnen Kalisch mit 67 gegen 22 Stimmen angenommen: „Die Stadt Berlin be⸗ willigt für die Berliner Gewerbeausstellung 1896 den Betrag von 300 000 ℳ für den Fall, daß die Wahl des Terrains auf den Trep⸗ tower Park fällt, und behält sich vor, mit dem Arbeitsausschuß in erneute Verhandlung zu treten, falls die Wahl auf einen anderen Platz fällt.“ In seiner Motivierung führte der Antrag⸗ steller aus, daß er und seine Freunde in erster Reihe Treptow vorzögen. Es solle jedoch auf die berufenen Instanzen durchaus kein Zwang ausgeübt werden. Entscheiden sich die Unternehmer der Aus⸗ stellung, denen man freie Hand lassen wolle, für einen anderen Platz, so werde man je nach der Wahl dieses in eine erneute Er⸗ wägung eintreten. Nur solle der für Treptow zu leistende Beitrag schon jetzt auf 300 000 ℳ bemessen werden. — Ebenfalls genehmigt wurde ein Antrag des Stadtverordneten Dr. Friedemann und Ge⸗ nossen, betreffend eine frühzeitigere Vorlegung des Stadt⸗ haushalts⸗Etats, verbunden mit einem Antrage des Stadt⸗ verordneten Rast und Genossen, wonach dem vorstehenden Antrage die Worte „zu ermöglichen“ hinzugesetzt und ferner die Frage daran geknüpft werden soll, „in welcher Art das Kommunalsteuergesetz im nächsten Etatsjahre zur Ausführung zu bringen ist’. — Die Vorlage, betreffend die Belegung der städtischen Heimstaͤtte in Blanken⸗ felde mit tuberkulös erkrankten Männern, wurde genehmigt, ebenso die Verpachtung des Schlosses Gütergotz an die Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗Anstalt Berlin sowie die Ausführung der Bauten des dritten Viertels der Müggelsee⸗Lichtenberg⸗Anlagen der städtischen Wasserwerke.
Den Vorbereitungen der Kriegsbereitschaft war im letzten Jahre die Hauptthätigkeit des Berliner Lokal⸗Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger gewidmet, welcher gestern Abend im Abgeordnetenhause seine Gescdhechh abhielt. Der Verein hat es übernommen, im Kriegsfalle hierselbs⸗ ein stationäres Lazareth mit fünf Baracken zu errichten und in den Dienst des Rothen Kreuzes zu stellen. Die bezüglichen Entwürfe sind von zwei erfahrenen Fachleuten, dem Baurath Schmieden und dem Ingenieur Herzberg, aufgestellt; die nöthigen Kontrakte sind ab⸗ Feschlofen und haben die Genehmigung des Zentral⸗Comités der Vereine des Rothen Kreuzes erhalten. Der Berliner Lokalverein
wird nunmehr daran gehen, auch für die innere Ausrüstung dieses Lazareths Sorge zu tragen. Der Kriegsvorbereitungs⸗Kommission des Vereins wurde der besondere Dank der Kommission ausgesprochen. Die Friedensthätigkeit beschränkte sich auf die Unterhaltung der Sanitätswache in der Brüderstraße, für welche 5636 ℳ aufgewendet wurden. Die Wache wurde 390mal in Anspruch genommen, 121 mal weniger als im choleraverdächtigen Vorjahre. 292 Fälle wurden auf der Wache, 98 außerhalb derselben behandelt. In 121 Fällen handelte es sich um innere, in 262 Fällen um äußere Krankheiten, in 7 Fällen um Geburtshilfe; in 161 Fällen trat Be⸗ zahlung ein. Die Kassenverhältnisse des Vereins sind günstige: die Stadt gewährte speziell für die Sanitätswache 2000 ℳ Zuschuß; die Vorstellung im Zirkus Renz in Gegenwart Seiner Majestät des Kaisers brachte 4000 ℳ; an Vermögen sind 12 000 ℳ vorhanden. In der Leitung des Vereins traten Aenderungen nicht ein.
Zur Förderung der Frauenarbeit des Rothen Kreuzes hat sich vorgestern hierselbst unter dem Vorsitz der Frau Oberst von dem Knesebeck der erste Berliner Lokalverein des Vaterländischen Frauen⸗Vereins konstituiert. Die Versamm⸗ lung, zu der auch Vertreter von 103 anderen hiesigen Wohl⸗ thätigkeitsvereinen geladen waren, fand in den Räumen der von Frau Stadtrath Nöldechen geleiteten Arbeitsstätte des Rothen Kreuzes im Markthallengebäude der Zimmerstraße statt. Der neugebildete Verein will speziell in Berlin alle die Aufgaben zu 5 suchen, die der Vaterländische Frauenverein für die ganze
Nonarchie übernommen hat. In erster Linie will er sich den Friedens⸗ vorbereitungen für den Kriegsfall widmen, sodann will er dem Mangel gut geschulter Krankenpflegerinnen abzuhelfen Als fernere Auf⸗ gaben wurden genannt: hauswirthschaftliche Belehrung armer Mädchen, Haushaltungsschulen, Krippen, Kinderbewahranstalten, Kinder⸗ Volksküchen und Förderung der Hygiene in der Familie. Der Verein will versuchen, auch Mitglieder aus den breiten Schichten der Be⸗ völkerung, aus dem Handwerkerstand u. s. w. zu gewinnen. Der Mit⸗ gliedsbeitrag ist auf 6 ℳ festgesetzt worden. Zum Schriftführer wurde Oberstlieutenant von Zedtwitz, zum Schatzmeister Herr Louis Ravené gewählt. Der Vorstand soll nunmehr zunächst die Satzungen
feststellen.
Das wissenschaftliche Theater der Uranig war am gestrigen Abend das Ziel zahlreicher We die in dem mit Spannung er⸗ warteten, für diesen Abend angekündigten Vortrag des Professors Dr. Carl Müllenhoff „Ueber den Flug des Menschen“ genauere Mittheilungen erwarteten über die Ergebnisse der, wie be⸗ kannt, von Otto Lilienthal seit längerer Zeit angestellten und von hübschen Erfolgen gekrönten Versuche zur Lösung des Flug⸗ problems. Schon geraume Zeit vor Beginn des Vortrags war der kleine Theaterraum bis auf den letzten Platz gefüllt, und viele Einlaßbegehrende mußten an der Kasse abgewiesen werden. In der 8 Abtheilung seiner Ausführungen sprach der Vortragende über das schon seit den ältesten Zeiten erkenn⸗ bare Streben der Menschen, den Flug der Vögel na zuahmen, und lieferte durch Abbildungen, die bis in das dritte Jahrtausend vor Christi Geburt zurückreichten, den Beweis, daß diesen Bestrebungen von jeher das größte Interesse entgegengebracht worden ist. Längere Zeit verweilte der Redner bei den in Bild und Wort genauer dargestellten beachtenswerthen Versuchen Leonardo da Vinci's, des ersten Gelehrten, der wissenschaftlich ernstlich bemüht war, das Problem zu lösen, und über hundert sich auf den Feh der Vögel beziehende, und ebensoviele Flugapparate darstellende Zeichnungen hinterlassen hat, die zum theil eine auffallende Aehnlich⸗ keit mit den modernen Bildern erkennen lassen. Mit der Absicht, als Flügel nicht nur die Arme gelten zu lassen, sondern auch die Beine zu ihrer Unterstützung mit zu verwenden, und mit Ver⸗ wandelung des Flügelschlags in eine drehende Bewegung der Flügel ging er schon damals weit über die bloße gedankenlose F der Natur hinaus. Wenn seine liegeversuche auch erfolglos blieben, so sind sie doch geeignet, noch eute unsere beifällige Bewunderung zu erregen wegen der Folgerich⸗ tigkeit seiner Anschauungen, die hauptsächlich nur deshalb keinen Erfolg haben konnten, weil er auf die Beobachtung des Vogelflugs mit bloßem Auge angewiesen war und diese Beobachtungen stets unzu⸗
verlässig und unvollständig sein mußten. Immerhin muß er als der erste Erfinder des Fallschirms bezeichnet werden, der hundert Jahre nach seinem Tode im Jahre 1617 in Italien zum zweiten Mal und 1784 durch Lenormant zum dritten Mal erfunden wurde und erst in diesem Jahrhundert durch die sinnreiche Ein⸗ richtung eines Engländers in Form eines umgekehrten Regenschirms mit einer für die Entweichung der Luft am obern Ende angebrachten Oeffnung eine das unbequeme Pendeln vermeidende Gestalt be⸗ kommen hat. Eine vollkommenere Beobachtung des Vogel⸗ ugs wurde durch zwei in neuerer Zeit in Anwendung gebrachte Methoden, die chronographische und die photographische, erzielt. Marey ließ einen Bussard und eine Taube mit einem von ihnen getragenen Apparat fliegen, der so konstruiert war, daß in Punkten sich alle Bewegungen und Flügelschläge des Vogels markierten. Diese Methode wurde vervollständigt Seh die Photographie, die seit der Erfindung der Trockenplatten im Jahre 1871 durch einen englischen Arzt auch zur Darstellung der schnellsten Bewegungen eines fliegenden oder laufenden Thieres gebraucht werden konnte und durch Ottomar Anschütz bekanntlich ihre größte Vervollkommnung erfuhr, die es Marey rmöglichte, eine von ihm als synoptisches Tableau bezeichnete Darstellung anzufertigen, wobei durch gleichzeitiges Photographieren von drei Seiten es gelungen ist, den Flug der Möve und anderer Vögel in seiner ganzen Technik auf das genaueste bildlich zu fixieren. An nach diesen Bildern aus Wachs gearbeiteten und in den Schnell⸗ seher von Anschütz gebrachten Modellen hat man erkannt, daß man bis dahin sich über die Technik des Fliegens nach den Beobachtungen mit dem bloßen Auge ganz falsche Vorstellungen gemacht hatte.
In der zweiten Abtheilung seines Vortrags erklärte der Redner die nun gewonnenen Resultate. Eingehend wurden die Hauptgesetze des Flugs klar gelegt, die Größe der Flügelflächen und ihr Ver⸗ hältniß zur Größe und zum Gewicht der Thiere, die Aehnlichkeit der Flugthiere untereinander, ihr Verhalten zum Winde und die Größe des Kraftaufwandes beim Fluge von Thieren verschiedener Größe be⸗ b Endlich wurden zum Schluß die von Otto Lilienthal zuerst in einem
arten aus der Höhe von ½ bis 1 m, dann in Steglitz von einem 10 m hohen Thurm und jetzt in den 20 bis 30 m hohen und sehr wohl dazu geeigneten Rhinower Bergen bei Neustadt an der Dosse angestellten Fliegeversuche geschildert. Unter Gefahren mancherlei Art ist es dem eifrigen Forscher, der Zeichnung, Konstruktion und Fliegeversuche in höchst praktischer Weise stets mit einander zu vereinigen sucht, nach und nach gelungen, Strecken von 250 bis 300 m in freiem Fluge zurückzulegen, sodaß in nicht zu ferner Zeit wohl die Erwartung berechtigt erscheine, mit der Lösung dieses Problems auch das letzte Drittel einer im Jahre 1788 ausgesprochenen Prophezeiung, die in Bezug auf die Dampfkraft für die ersten zwei Drittel schon innerhalb der ersten vierzig Jahre ihre Verwirklichung gefunden hatte, vielleicht noch in diesem Jahr⸗ hundert in Erfüllung gehen zu sehen.
Der Ballon „Phönix“, welcher gestern Vormittag 10 Uhr in Charlottenburg aufgestiegen war, landete dem „W. T. B.“ zufolge unter Führung des Premier⸗Lieutenants Groß um 4 ½ Uhr Nachmittags enaate Stettin. Auf der Fahrt wurde eine Höhe von 5000 m erreicht.
Die Geschwister Oceana und Ernst Renz, das talentvolle jugend⸗ liche Schulreiterpaar des Zirkus Renz, haben am morgigen Sonn⸗ abend ihr Benefiz. Sie werden an diesem Abend mit ihren glän⸗ zendsten Paradenummern hervortreten; außerdem sind beide in dem mit zur Aufführung gelangenden Sportschaustück „Auf, auf zur fröh⸗ lichen Jagd“, und zwar Fräulein Oceana als Amazone und gewandte Fahrerin, und Herr Ernst Renz als Parforcereiter auch im großen Kaskadenrennen betheiligt.
Bremen, 26. April. „Bösmann’s Telegraphisches Bureau“ meldet aus Gibraltar: Der englische 2855 Registertons große Dampfer „Helvetia“, von Cardiff nach Marseille unterwegs, wurde auf der Höhe von Kap Finisterre leck und mußte in sinkendem Zustande verlassen werden. Alle an Bord befindlichen Passagiere sowie die gesammte Mannschaft sind gerettet und hier gelandet worden.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
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t vom 27. April, Morgens.
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haus.
Wetter. von Kaskel.
Theater⸗Anzeigen.
Königliche Schanspiele. Sonnabend: Opern⸗ 107. Vorstellung. Hochzeitmorgen. Text von
in 3 Akten von Henry Meilhac. Sonntag, Mittags 12 Uhr:
Zerstörtes Glück.
Paul A. Kirstein.
Zum ersten Mal: Oper in 1 Aufzug von Karl ranz Koppel⸗Elfeld. —
V Residenz⸗-Theater. Direktion: Sigmund Lauten⸗ burg. Sonnabend: Dekorirt (Décoré). Schwank Anfang 7 ½ Uhr.
Zum ersten Male. Schauspiel in 3 Akten von
Konzerte.
Konzert-Haus. Sonnabend: Karl Meyder⸗
Konzert. Letzter Operetten⸗ und Walzer⸗ Abend. Hote Kölnischer Hof, Krausenstraße 48.
in ° Celsius
Temperatur 50 TFJ. = 40 R.
wolkig bedeckt heiter bedeckt¹) bedeckt Nebel bedeckt wolkenlos
Belmullet.. Aberdeen.. Christiansund Kopenhagen. Stockholm. aranda. St. Petersbg. Moskau... Cork, Queens⸗ Fö. e 8 E“ q 676753 mburg. . 756 winemünde 758 Neufahrwasser 764 Memel 766 C1758 Münster 754 Karlsruhe. 760 Wiesbaden 759 München. 760 Chemnitz. 757 Berlin... 757 Wien... 763 Breslau 762 Ile d'Aix .. 759 Nizza.. 761 111ö1““ 763
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Regen wolkig halb bed. wolkig²) bedeckt wolkig heiter wolkenlos
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wolkenlos wolkenlos
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¹) Nachm. Gewitter. ²) Nachts u. Morgens Regen. ³²) Morgens Regen. ⁴) Nachts Gewitter u. Re ⁵) Thau. 6) Abends Wetterleuchten.
Uebersicht der Witterung.
Die Witterung des westlichen Europas steht unter dem Einflusse eines Gebietes mit niedrigem unregel⸗ mäßig vertheilten Luftdruck, welches sich von den Britischen Inseln bis zu den Alpen erstreckt, charakterisiert durch trübe Witterung, Neigung zu Regenfällen und zur Gewitterbildung. Ost⸗Europa dagegen steht unter dem Einfluß eines umfangreichen Hochdruckgebiets, dessen Kern schon mehrere Tahe über dem Innern Rußlands lagert. In Deutsch⸗ land ist bei ziemlich lebhafter südöstlicher bis süd⸗ westlicher Luftströmung das Wetter warm, im Westen trübe, im Osten heiter. In Westdeutschland fanden zahlreiche Gewitter mit Regenfällen statt, die sich wiederholen und auch ostwärts ausbreiten dürften.
Münster meldet 27 mm Regen Deutsche Seewarte.
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In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Weingartner. — Slavische Brautwerbung. Tanzbild von Emil Graeb. Musik komponiert und arrangiert von P. Hertel. (Mit Einlagen von J. Brahms.) Dirigent: Musik⸗ direktor Steinmann. — Bajazzi. Oper in 2 Akten und einem Prolog. Musik und Dichtung von R. Leoncavallo, deutsch von L. Hartmann. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Sucher. Anfang 7 ½ Uhr.
Schauspielhaus. 114. Vorstellung. Nathan der Weise. Dramatisches Gedicht in 5 Aufzügen von G. E. Lessing. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonntag: Opernhaus. 108. Vorstellung. Die Meistersinger von Nürnberg. Große Oper in 3 Akten von Richard Wagner. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 115. Vorstellung. Wilhelm Tell. Schauspiel in 5 Aufzügen von Friedrich von Schiller. Anfang 7 ½ Uhr.
Deutsches Theater. Sonnabend: Geographie und Liebe. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonntag: Der Herr Senator.
Montag: Der Herr Senator.
Berliner Theater. Sonnabend: Uriel Acosta. Anfang 7 ½ Uhr.
Sonntag, Nachm. 2 ½ Uhr: Die Waise von Lowood. 1
Abends 7 ½ Uhr: Die Journalisten.
Montag: Neu einstudiert: Dora.
Lessing⸗Theater. Sonnabend: Neu einstudiert
Die Kreuzelschreiber. “ Sonntag: Niobe und Die Orientreise.
Wallner⸗Theater. Letztes Gesammt⸗Gastspiel des Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theaters.
Sonntag: Die Fledermaus. Komische Operette in 3 Akten nach Meilhac und Halevy, bearbeitet von Carl Haffner und Rich. Gense. Musik von Johann Strauß. Regie: Hr. Epstein. Dirigent: Herr Kapell⸗ meister Federmann. Anfang 7 ½ Uhr.
Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Chausseestraße 25. Sonnabend: Der Vogelhändler. Operette in 3 Aufzügen nach einer Idee des Bieville von M. West und L. Held. Musik von Carl Zeller. Regie: Herr Unger. Dirigent: Herr Kapellmeister Feder⸗ mann. Anfang 7 ½ Uhr. Sonntag: Der Vogelhändler. “
Abends 7 ½ Uhr: Dekorirt
Neues Theater. Direktion: Sigmund Lauten⸗ burg. Sonnabend: Zum 9. Male. Eheglück (Le bonheur conjugal). Lustspiel in 3 Akten von Albin Valabrègue. Deutsch von Buchholz und Wulff. Regie: Josef Jarno. — Vorher: Das Recht der Frau. Studie in 1 Akt von Eduard Kraemer. Anfang 7 ½ Uhr. 8
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr, zu halben Preisen:
ugend. Ein Liebesdrama in 3 Akten von Max
albe.
Abends 7 ½ Uhr: Eheglück. Vorher: Das Recht der Frau.
Montag: Schluß der Saison.
Viktoria-Thegter. Belle⸗Alliancestraße 7/8. Sonnabend, Nachm. 3 Uhr: Bedeutend ermäßigte Preise. Einzige Schüler⸗Vorstellung. Die Kinder des Kapitän Grant.
Abends 7 ½ Uhr: Halbe Preise. Zum drittletzten Male. Die Kinder des Kapitän Grant. 1
Sonntag, Nachmittags 3 Uhr, ermäßigte Preise. Robert und Bertram, oder: Die lustigen Va⸗ gabunden. Große Posse mit Gesang und Ballet in 6 Bildern.
Montag: Schluß der Vorstellungen.
Theater Unter den Linden. Sonnabend: Pariser Leben, Operette von J. Offenbach. — Hierauf: Zum 1. Male. Farfarello, Ballet in 3 Bildern von G. Poggiolesi. Musik von M. Dahms. Anfang präz. 7 Uhr.
Adolph Ernst⸗Theater. Sonnabend, 7 ½ Uhr: Charley’s Taute. Schwank in 3 Akten von Brandon Thomas. — Vorher: Die Bajazzi. Parodüfttsch Posse mit Gesang in 1 Akt von Ed.
acobson und Benno Jacobson. Musik von Franz Roth. In Scene gesetzt von Ad. Ernst.
Sonntag: Dieselbe Vorstellung.
Bentral-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30.
Sonnabend: Heydemann und Sohn. Lebens⸗ bild in 3 Akten von Dr. Müller und E. Pohl. Anfang 7 ½ Uhr. “
Sonntag: Zu Gunsten des Kaufmännischen Hilfs⸗ vereins. Der Troubadour.
Montag: Die eiserne Jungfran.
Erstes Gastspiel von Emil Thomas. Der Registrator auf Reisen.
Hotel⸗Gäste haben freien Eintritt. .“
Schluß der Konzert⸗Saison am 29. April.
Birkus Renz (Karlstraße). Nur noch 3 Vor⸗ stellungen. Sonnabend, Abends 7 ½ Uhr: Benefiz für Frl. Oceana und Herrn Ernst Renz. Auf auf zur fröhlichen Jagd. Außerdem: Zum 1. Male: Die Springschule, auf dem Jagdpferde Parthenia geritten von Frl. Ozeana Renz; Colmar, zum ersten Male geritten von Herrn Ernst Renz; der ostpreuß. Hengst Edinburgh, vorgeführt von Herrn R. Renz; die Handakrobaten Gebr. Detroit ꝛc.
Sonntag: Zwei Vorstellungen, Nachm. 4 Uhr (ein Kind frei): Große Komiker⸗Vorstellung. — Abends 7 ½ Uhr: Zum letzten Male: Auf auf zur fröhlichen Jagd.
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Gertrud Strube mit Hrn. Lieut. Ernst von Schimmelmann (Magdeburg⸗Buckau— Detmold). — Frl. Margarete Püschel mit Hrn. Professor Dr. Emil Rohde (Breslau).
Verehelicht: Hr. Regierungs⸗Assessor riß⸗ Frhr. von Massenbach mit Frl. Emma ellenberg (Marienwerder). — Hr. Marine⸗Stabsarzt Dr. Gustav Arimond mit Frl. Anny Seidel Breslau). — Herr Staatsanwalt Lücke mit
rl. Elisabeth Erbs (Beuthen “
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Dr. Kurt Treusch von Buttlar (Berlin). — Hrn. Landrath Cai von Bülow⸗Bothkamp (Eckernförde)h. — Hrn. Superintendent Hoppe (Hanshagen). — Eine Tochter: Hrn. Conrad Gans Edlen Herrn zu Putlitz (Groß⸗Pankow).
Gestorben: Hr. General⸗Lieut. z. D. Carl von Einem (Hannover). — Hr. General⸗Lieut. z. D. Thaddäus von Jarotzky (Berlin). — Hr. Prem.“ Lieut. a. D. Walther von Bonin (Schloß Budden⸗ burg bei Lünen).
Redakteur: Dr. H. Klee, Direktor.
Herkin:⸗ — 12 Verlag der Expedition (Scholz).
Druck der Norddeutschen Buchdruckeret und Verlags⸗
Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 1 Sieben Beilagen
gangsamt ist,
Verlin, Freitag, den 27. April
1894.
Regulativ
wegen Gewährung einer Zollerleichterun bei der Ausfuhr von Mühlen⸗ oder Maͤlzereifabrikaten.
Die zuständigen Ausschüsse haben beim Bundesrath den Antrag gestellt, wegen der Gewährung einer Zoll⸗ erleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen⸗ oder Mälzereifabrikaten dem nachfolgenden Regulativ die Genehmigung zu ertheilen:
In Gemäßheit der Ziffern 3 und 4 des Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die Abänderung des 1“ 15. Juli 18 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 335), werden bezüglich der Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen⸗ und Mälzereifabrikaten folgende Bestimmungen gegeben.
Inhaber von Mühlen oder Mälzereien, welche ausländisches Ge⸗ treide mit dem Anspruch auf Zollnachlaß bei der Ausfuhr einer ent⸗ sprechenden Menge von ihnen hergestellter Fabrikate verarbeiten wollen, haben die Bewilligung eines Zollkontos für das zu verarbeitende ausländische Getreide bei dem Hauptamt zu beantragen, wobei senan⸗ Angaben über die zu verarbeitenden Getreidearten, die herzu⸗ tellenden Fabrikate, die Lagerräume für Getreide und für Fabrikate, die Fabrikationsanlagen und die Art des Betriebs zu machen sind. Nach Bewilligung des Antrags sind Aenderungen nur nach zuvoriger Anzeige zulässig.
„Der Ausfuhr der Fabrikate steht die Niederlegung der letzteren in einer Zollniederlage unter amtlichem Mitverschluß gleich.
Die Genehmigung des Antrags, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens der Direktivbehörde. Deeselbe wird nur Gewerbe⸗ treibenden ertheilt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Ort der Fabrikationsanstalt wohnen oder einen dort wohnhaften eeigneten Vertreter bestellen. Inwieweit in eitiegnen Fiöhen Er⸗ eichterungen hinsichtlich der Anforderung kaufmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die Direktivbehörde Rücksichtlich der zu leistenden Sicherheit gelten die von der obersten Landes⸗Finanzbehörde getroffenen Bestimmungen.
Der Zollbehörde ist das Recht einzuräumen, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden Handels⸗ und Fabrikationsbücher und durch sonstige Kontrole des Betriebes von der Beachtung der ge⸗ gebenen Vorschriften Ueberzeugung zu nehmen.
Das auf Zollkonto angeschriebene, sowie das im freien Verkehr bezogene Getreide gleicher Gattung darf nur in den angemeldeten Räumen (§ 1) gelagert werden. In der Regel dürfen diese Räume nicht in beträchtlicher Entfernung von der Gewerbsanstalt oder an einem anderen Orte als letztere liegen.
§ 4. Das auf Zollkonto angeschriebene ausländische Getreide, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die nach § 3 angemeldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande zur Vermeidung der in Ziffer 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. April 1894 angedrohten Geldstrafe bis zu Eintausend Mark nur mit hauptamtlicher Ge⸗ nehmigung veräußert werden. Diese Genehmigung darf nur aus⸗ nahmsweise und aus besonderer Veranlassung, z. B. im Falle einer nothwendig gewordenen längeren Betriebseinstellung, der Aufgabe des Zollkontos ertheilt werden. Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Getreide jeder Art und zu welchem Zollsatze in den bezeichneten Räumen vorhanden sein soll.
§ 5.
In dem bei der Amtsstelle nach Muster A beziehungsweise A1 zu führenden Konto gelangen das zum Lager der Fabrikationsanlage abgefertigte ausländische Getreide zur Anschreibung und die zur Aus⸗ fuhr gebrachten Fabrikate zur Abschreibung, und zwar erstere nach dem Brutto⸗, letztere nach dem Nettogewicht.
Getreidemengen derselben Gattung, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Konto in besonderen Unterabtheilungen anzu⸗
schreiben. § 6
Außer vom Auslande darf auch aus Zollniederlagen unter amt⸗ lichem Verschluß und aus gemischten Privattransitlägern ohne amt⸗ lichen Mitverschluß, sowie ausnahmsweise mit hauptamtlicher Ge⸗ nehmigung (§ 4) aus anderen Mühlen⸗ oder Mälzereilagern aus⸗ ländisches Getreide zum Lager der bezüglichen Gewerbsanstalt ab⸗ gefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach den für die Ab⸗ fertigung von Waaren zu den Privattransitlägern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden allgemeinen Bestimmungen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision des Getreides durch eine Bescheinigung eines öffent⸗ lich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Zollverwaltung ein⸗ für allemal vereidigt sein. Eine derartige Ge⸗ nehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu⸗ und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben. Des⸗ gleichen ist beim Eisenbahntransport die Verwiegung der Wagen⸗ ladungen auf der Geleis⸗ (Zentesimal⸗) Wage zuläffig; dabei ist es statthaft, unter Beachtung der in dieser Beziehung etwa erlassenen allgemeinen Bestimmungen das von der Eisenbahnverwaltung fest⸗ gestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen. Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zu⸗ gelassen werden können. 8 7.
Es dürfen nur in der betreffenden Mühle oder Mälzerei her⸗
gestellte Fabrikate zur Ausgangsabfertigung gestellt werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen über Mengen unter 2000 kg und, wenn sich am Orte der Gewerbsanstalt eine Hebestelle nicht befindet, über Mengen unter 10 000 kg nicht vor⸗ genommen werden. Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B be⸗ ziehungsweise B 1 in zwei E1“ einzureichen. Die Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats ent⸗ halten. Die Hebestelle trägt die Anmeldung in das nach Muster C beziehungsweise C1 zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt die spezielle Revision nach den im Begleitscheinregulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. Behufs Feststellung des Rettogewichts kann diejenige Tara in Abrechnung gebracht werden, welche zum Zoll⸗ tarif für die betreffende Waare und Verpackungsart vorgesehen ist. Die im § 6 zugelassenen Erleichterungen dürfen auch hier und zwar mit der Ausdehnung stattfinden, daß auch die zollamtliche Bescheini⸗ gung über die Verladung auf die (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung des Wiegemeisters u. s. w. erfet. werden darf. Von einer eee kann abgesehen werden.
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann von der Revision seitens der Hebestelle, insoweit letztere nicht zugleich Aus⸗ gänzlich abgesehen und die Revision lediglich dem letzt⸗
bezeichneten Amt überlassen werden. Diese Erleichterung ist indessen nur bei nachgewiesenem dringenden Bedürfniß und unter der Voraus⸗ setzung zuzulassen, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über den Geschäftsverkehr desselben zuverlässigen Aufschluß geben, auch rücksichtlich der Zollsicherheit Bedenken nicht Sb
— Bezüglich der der Sendungen während des Transports finden die §§ 23 bis 30 des Begleitschein⸗Regulativs analoge Anwendung.
Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Fabrikate unter Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zweck von dem Anmeldeamt auszuhängenden Unikats der Anmeldung dem Ausgangsamt zu gestellen. 8 seitens der Hebestelle eine Revision nicht stattgefunden, so sind dem Ausgangsamt zugleich die Transportpapiere vorzulegen. Dieses Amt hat die Revision nach den Bestimmungen des Begleitscheinregulativs vorzunehmen und die An⸗ meldung mit der Ausgangsbescheinigung dem Anmeldeamt zurückzu⸗ senden, auch dem Anmelder beziehungsweise Waarenführer auf Wunsch “ über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzugebenden Fabrikate zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Abfertigung gleichwohl vorzunehmen; indessen bleibt es der Entschei⸗ dung des Anmeldeamts beziehungsweise, falls dieses kein Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Ab⸗ schreibung im Zollkonto zu erfolgen hat.
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhranmeldungen ein Notizregister nach Muster D beziehungsweise D 1 zu führen.
8
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß am zwanzigsten Tage, falls dieser aber auf einen Sonn⸗ oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des vierten Monats nach Ablauf des Abrechnungsquartals von der in diesem Quartal angeschriebenen Menge ausländischen Getreides diejenige Getreidemenge, welche nach dem Ausbeuteverhältniß (§ 9) der Menge der in dem bezeichneten und in dem folgenden Quartal thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Fabrikaten entspricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorquartal zum Abzug gebracht ist. Es ist dabei für jede Getreideart besonders abzurechnen. Falls bei der Abrechnung die in Abzug zu bringende Getreidemenge die im Abrech⸗ nungsquartal stattgefundenen Anschreibungen der betreffenden Getreide⸗ art nicht erreicht, so ist der Zollbetrag von dem zu verzollenden Quantum unter Zugrundelegung des Verhältnisses der im Abrech⸗ nungsquartal angeschriebenen, verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen der in Betracht kommenden Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat binnen längstens acht Tagen 9 Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig. Es ist jedoch statthaft, bei den auf Grund der Abrechnung erfolgenden Verzollungen Einfuhrscheine, welche über die nämliche Getreidegattung, wie die zu tilgende Post lauten, in Zahlung zu geben, vorausgesetzt, daß der im Einfuhrscheine angegebene Tag der Ausfuhr vor den Tag der Kontierung der zu tilgenden Post fällt.
§ 9.
Das Ausbeuteverhältniß wird für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 % und für gebeuteltes Mehl aus Roggen auf 65 %, für Malz aus Gerste auf 75 % und für Malz aus Weizen auf 78 % feftges 1. ch 8
Bei Gemischen von Weizen⸗ und Roggenmehl, sowie bei Weizen⸗ oder Roggenmehl, welches aus Weizen⸗ oder Roggenmengen hergestellt ist, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist das Verhältniß der zur Mischung verwendeten Getreidearten, beziehungsweise der verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen derselben Gattung an⸗ zumelden, und gelangen diese Gemische bei nachgewiesener Ausfuhr dementsprechend zur Abschreibung. Ist das Mischungsverhältniß nicht bekannt, so ist die Abschreibung und Abrechnung nach Maßgabe der Vorschriften zu bewirken, welche die obersten Landes⸗Finanzbehörden für büsgen gng b werden. Gemisch
ei der Ausfuhr derartiger Gemische findet die Ertheilung von Einfuhrscheinen (§ 11) nicht statt. 1 u“
„Wird Mehl oder Malz aus anderen Getreidearten (Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen beziehungsweise Hafer, Roggen), oder werden aus Getreide andere Mühlenfabrikate (Schrot, Graupe, Gries, Grütze ꝛc.) hergestellt, so erfolgt die sfestsectzung des Ausbeuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund spezieller Ermittelungen seitens der Direktivbehörde.
Fäür Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer In⸗ haber unter stehende steuerliche Kontrole gestellt sind, kann mit Zu⸗ der Direktivbehörde das effektive Ausbeuteverhältniß in
echnung gestellt werden. 1
Bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von verschiedenen Tarifsätzen unterworfenen Getreidearten hergestellt sind, findet, abgesehen von der im zweiten Absatz dieses Fharchhen vorgesehenen Ausnahme, ein Zollnachlaß überhaupt nicht statt.
§ 10.
Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn dasselbe ohne die Unterlage einer angemessenen Ausfuhr wesentlich zur Ge⸗ winnung einer verlängerten Gefällestundung mißbraucht wird, oder wenn Fabrikate der Müllerei oder Mälzerei, welche nicht in der betreffenden Gewerbsanstalt hergestellt sind, zur Abfertigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in sonstiger Weise eine Hinterziehung des Zolls seitens des Gewerbtreibenden oder seiner An⸗ gestellten unternommen wird. Dieselbe hat ferner in der Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Gewerbtreibenden oder seinen Angestellten gegen die Bestimmung im ersten Absatz des § 4 verstoßen oder aber wiederholt Ordnungswidrigkeiten werden. 8
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Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die in d vor⸗ stehenden §§ 1 bis 10 behandelte Erleichterung gewährt ist, werden bei der Ausfuhr oder Niederlegung (§ 1 Absatz 2) ihrer Fabrikate Einfuhrscheine gemäß Ziffer 1 des Gesetzes vom 14. April 1894, be⸗ treffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, über eine den festgesetzten Ausbeutesätzen entsprechende Getreidemenge er⸗ theilt, sofern sie diese Vergünstigung an Stelle des im § 8 vor⸗ gesehenen Erlasses des Eingangszolls für eine der Ausfuhr ent⸗ sprechende Menge zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides beantragen. Dieser vin cnc ist in Spalte 7 der Ausfuhr⸗ anmeldung (Muster B beziehungsweise B 1) zu stellen. Zur Ab⸗ fertigung ist die Hebestelle befugt. Im übrigen regelt sich das Ver⸗ fahren und die Behandlung der Einfuhrscheine nach den hierüber erlassenen allgemeinen Bestimmungen.
„Bei Ertheilung von Einfuhrscheinen für ausgeführte Fabrikate ist der Zollberechnung der niedrigste Zollsatz, zu welchem Getreide der betreffenden Art im Konto angeschrieben steht, zu Grunde zu legen.
Bei den nach § 8 vorzunehmenden vierteljährlichen Abrechnungen sind diejenigen Getreidemengen, für welche Einfuhrscheine ertheilt sind, von der Anschreibung nicht mit in Petl zu bringen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im § 1 bis 9 werden, soweit nicht die im § 4 bezeichnete Strafe oder die Strafen der §§ 134 bis 151 des Anwendung finden, in Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu ein⸗ hundert und fünfzig Mark geahndet.
§ 13. Das gegenwärtige Regulativ tritt am 1. Mai 1894 a des Regulativs vom 27. Juni 1882, betreffend die Feesheen . Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten.
Regulativ
für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide ꝛc.) ohne Ridnnfans der Zollbehörde.
Die zuständigen Ausschüsse haben beim Bundesrath den Antrag gatellt, dem I Regulativ für eachh. at⸗ transitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs auf⸗ geführten Waaren (Getreide ec.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde“, welches schon am 1. Mai d. J. ab in Kraft treten würde, die Genehmigung zu ertheilen:
In Gemäßheit der Ziffer 1 Absätze 2 bis 5 und Ziffe Gesetzes vom 14. April 1894, betreffend die Abännde8 8 B805 tarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 335), werden für Privattransitlager ohne amlichen Mitverschluß von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide ꝛc.) nachstehende B stimmungen ertheilt:
I. Arten der “
Ddie Privattransitlager für Getreide ohne amtlichen Mitverschluß sind entweder 2 sur
a. reine Transitlager, wenn das Getreide ausschließlich zum Ab⸗ satz in das Zollausland bestimmt ist, oder
b. gemischte Transitlager, wenn neben der Wiederausfuhr in das “ der Absatz des gelagerten Getreides im Zollgebiet ge⸗
attet ist. II. Allgemeine 11u““
Auf diese Privattransitlager finden die Vorschriften des Privat⸗ lager⸗Regulativs, soweit nicht nachstehend anderes verfügt ist, An⸗ wendung.
Lagerräume.
„Die Lagerung des Getreides ist in der Regel nur in geschlossenen Räumen gestattet. Ausnahmsweise kann jedoch da, wo die Verhält⸗ nisse eine Lagerung im Freien erforderlich machen, eine solche auch in nicht abgeschlossenen Räumen durch die Direktivbehörde unter der Be⸗ dingung bewilligt werden, daß die Räume deutlich abgegrenzt u d durch die Firma des Inhabers bezeichnet werden.
“ Kontoführung.
Für die Transitlager ist bei der Amtsstelle ein besonderes Nieder⸗ lageregister nach dem Muster A zu führen, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet wird.
§ 5
““ Zugang zum Lager.
Die Einbringung inländischen Getreides auf das Lager ist zulässig, zuvor jedoch nach Muster B anzumelden.
Die Anmeldung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren der Amtsstelle einzureichen. Letztere prüft dieselbe und stellt das eine Exemplar, mit Genehmigungsvermerk versehen, dem Anmeldenden zurück. Vor der Aushändigung dieses Exemplars darf mit der Ein⸗ bringung nicht begonnen werden.
§ 6. Behandlung während der Lagerung.
„Die Behandlung um Umpackung des gelagerten Getreides ist uneingeschränkt und ohne Anmeldung zulässig. § 7
S .
Seitens des Hauptamts kann widerruflich gestattet werden, ge⸗ lagertes Getreide zum Zweck der Mischung (§§ 12, 18 und 19) oder zum Trocknen oder Darren zeitweise aus dem Lager zu entnehmen. Vor der Wegbringung ist der Amtsstelle eine Anzeige einzureichen, aus welcher der Zweck der Entnahme, die Gewichtsmenge, der Lager⸗ raum und der zeitweise Bestimmungsort des Getreides, die ven des Beginnes der Wegschaffung desselben ersichtlich sind. Desgleichen ist von der Zeit der Zurückschaffung zum Lager zuvor Anzeige zu er⸗ statten. Die Anzeige ist von der Amtsstelle den Aufsichtsbeamten zu⸗ zustellen, welche durch Gewichtsermittelungen, Entnahme von Proben oder in sonst geeigneter Weise die Zurückbringung des entnommenen Getreides auf das Lager zu überwachen und die Anzeige mit ihrem Revisionsvermerk der Amtsstelle zurückzureichen haben.
§ 8
8 S. 8 1 Abgang vom Lager. Der Ausfuhr des gelagerten Getreides steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Transitlager unter amtlichem Mitverschluß gleich.
Bei der Versendung von Getreide in ein anderes Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß ist das Getreide in dem Konto des neuen Lagers in derselben Weise als inländisches oder v anzu⸗ schreiben, wie es in dem Konto des alten Lagers zur Abschreibung nelangt ist. Die Begleitpapiere sind hierüber mit den entsprechenden Angaben zu versehen. Das zur Ausfuhr oder Versendung nach einer anderen Niederlage bestimmte Getreide ist nach den Vorschriften des Begleitschein⸗ und des Niederlageregulativs, sowie der etwa erlassenen besonderen Be⸗ stimmungen unter Zollkontrole zur weiteren Versendung abzufertigen. Dabei kann von einer 1.“ abgesehen werden; solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung des Getreides die darüber aus⸗ estellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konnossemente ꝛc.) dem Begleit⸗ cei Aucsertgun tam vorzulegen. Letzteres hat dieselben mit den Angaben des Begleitscheins zu vergleichen, in diesem die Uebereinstim⸗ mung mit dem Frachtpapier zu bescheinigen und demnächst die Fracht⸗ “ mmtt der Nummer des Begleitscheins und mit dem Amtsstempel zu versehen.
In den Begleitscheinen, welche die Sendung jederzeit zu begleiten haben, ist das Transportmittel und die besondere Art der Niederlage, von welcher das Getreide abgemeldet worden, genau zu bezeichnen. auf dem Transport eine Umladung statt, so ist diese von dem Transportführer unter genauer Bezeichnung des Transportmittels in den Frachtpapieren zu vermerken.
Beim Begleitschein⸗Empfangsamt sind die 27 tpapiere vorzu⸗ legen und auf ihre Uebereinstimmung mit den Begleitscheinen zu prüfen.
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision des Getreides bei der Auf⸗ nahme ins Lager und bei der Entnahme aus demfelben, sowie die zollamtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transport⸗ mittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Steuerverwaltung ein⸗ für allemal vereidigt sein. Eine derartige Ge⸗ nehmignng darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die Se- Bücher des Lagerinhabers über Zu und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben.
Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt die Bestimmung dar⸗
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