—
—V—
über überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonossementen und anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfestftelune zugelassen werden können.
Säcke und andere zollpflichtige Umschließungen, in welchen un⸗ verzolltes ausländisches Getreide auf das Lager gelangt, dürfen in leerem Zustande nur nach zuvoriger besonderer Abmeldung, und, soweit sie in den freien Verkehr treten sollen, unter tarifmäßiger Ver⸗
sollung entfernt werden. Ueber den Za⸗ und Abgang zum bezie ungsweise vom Lager werden in einem Anhange zum Niederlageregister fort⸗ laufende Anschreibungen geführt, wobei die der Tarifnummer 22 an⸗ b5 Säcke lediglich 8 ihrer Stückzahl festzuhalten Uüns. ls inländisch nachgewiesene Säcke unterliegen bei der Entfernung
.
vom Lager in leerem Zustande E“ nicht.
Aufhebung des Lagers. 18
Die Bewilligung des Lagers kann seitens der Dire ivbehörde zurückgenommen werden, wenn der durchschnittliche Jugang zum 68 an ausländischem Getreide in den beiden letzten alenderjahren die Jahresmenge von 200 000 kg nicht überschritten hat.
üI1I11. Besondere Bestimmungen.
8 A. Reine Transitlager. § 11. Zugang zum Lager.
Werden Getreidemengen derselben Art gelagert, welche ver⸗ schiedenen Zollsätzen unterliegen, so findet auf den gesammten Bestand dieser Getreideart der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze Anwendung.
Die “ des Getreides erfolgt nach Nettogewicht.
Die auf das Lager gebrachten v von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat inländischen Ursprungs
ehalten mit der in § 13 Absatz 2 bezeichneten Maßgabe die Eigen⸗ schaft einer inländischen Waare. Auf das Lager gebrachtes inländisches Getreide anderer Art nimmt die Eigenschaft einer unverzollten aus⸗ ländischen Waare an.
812 Behandlung während der Lagerung. Außer der Behandlung und Umpackung ist auch die Mischung des gelagerten Getreides, soweit sie innerhalb der Lagerräume erfolgt, uneingeschränkt und ohne zuläfsig. 8
Abgang vom Lager. “ Das gelagerte Getreide darf nur nach andern reinen Transitlagern oder nach dem Zollauslande versandt werden. 6 Die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps oder Rübsaat sind, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht überschreiten, von diesem Bestande abzuschreiben, im übrigen aber als inländische Waaren zu behandeln, auf welche die Bestimmungen in Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. April 1894 bezüglich der Ertheilung von Einfuhrscheinen Anwendung finden. Ausgelagertes Getreide anderer als der vorbezeichneten Art ist ohne Rücksicht auf den etwaigen in⸗ ländischen Ursprung eines Theils desselben als ausländisches Getreide abzuschreiben. 11
§ Bestandsrevision.
albjährlich ist eine Bestandsrevision auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzureichenden Bestandsdeklaration vorzunehmen. Die⸗
selbe kann probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht
ergeben. .“ 8 Die Termine für diese Revisionen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, ausnahmsweise die Zahl der jährlich vorzunehmenden Bestandsrevisionen auf eine zu beschränken. . 1
Ein sich ergebendes Mindergewicht ist, soweit dassselbe lediglich auf Eintrocknen, Verstauben oder dergleichen zurückzuführen ist, von dem inländischen und ausländischen Getreide nach Verhältniß des buch⸗ mäßigen Sollbestandes beider Arten zollfrei abzuschreiben. Die Enkscheidung darüber, ob ein vorgefundenes Manko auf solchen Ursachen beruht, steht bis zu einer Fehlmenge von 5 % dem Haupt⸗ amt, bei größeren Fehlmengen der Direktivbehörde zu.
Nach, jeder Bestandsrevision ist das Niederlagekonto durch An⸗ und Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande n Uebereinstimmung zu bringen.
0. Aufhebung des Lagers. 1
Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens der Direktivbehörde insbesondere auch dann erfolgen, wenn sich bei einer Bestandsrevision eine Fehlmenge ergeben hat, deren Abschreibung nach Maßgabe des § 14 unzulässig erscheint. 1 8
In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers für Getreide ist der Lagerbestand innerhalb einer von der Direktivbehörde u bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder seiner Rechtsnachfolger (Erben, Konkursmasse ꝛc.) unter ent⸗ weder in das Zollausland auszuführen beziehungsweise eine öffentliche Niederlage oder ein Transitlager unter amtlichem Mitverschluß zu verbringen oder zur Versendung auf ein anderes reines Transit⸗ lager zu deklarieren. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde den Uebergang des Bestandes auf ein gemischtes Transitlager oder in den freien Verkehr gestatten. Im Falle des Uebergangs in den freien Verkehr sind bei Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat die Zollgefälle für den buchmäßigen Bestand an ausländischer Waare der betreffenden Gattung, bei anderen Getreide⸗ arten die Zollgefälle für den gesammten Bestand unter Beachtung der Vorschrift im § 11 Absatz 1 zu entrichten.
B. Gemischte E11““
8
.
8 Bewilligung des Lagers. 1 An welchen Orten gemischte Lager gestattet werden dürfen, bestimmt er Bundesrath. Das Bedürfniß eines gemischten Transitlagers an solchen Orten st von der Direktivbehörde in der Regel nur dann anzuerkennen, wenn nach den Büchern des Gewerbetreibenden der Umfang des von ihm betriebenen Getreidetransitgeschäfts ohne den Besitz eines solchen Lagers voraussichtlich eine wesentliche Einschränkung selbst unter der Voraussetzung erfahren würde, daß ihm ein reines Transitlager bewilligt wäre. In andern Fällen entscheidet die oberste Landesfinanz⸗ ehörde über die Bedürfnißfrage. 1 Demselben Gewerbetreibenden darf ein reines und ein gemischtes rivatlager für Getreide an einem Orte oder in benachbarten Ort⸗ chaften nicht bewilligt werden. Unter benachbarten Orten sind nur solche zu verstehen, welche it einander in unmittelbarem 1“ stehen. 8 8 Zugang zum Lager. Die Einlagerung des in Umschließungen eingehenden Getreides eschieht nach Bruttogewicht. — Ausländische Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Folseer unterliegen, sind im Niederlageregister getrennt zu buchen. n letzterem, sowie in den Anmeldungen ist der Zollsatz, dem sie unterliegen, ersichtlich zu machen. Das auf das Lager gebrachte nländische Getreide behält mit der im § 21 Absatz 2 bezeichneten Maßgabe die Eigenschaft einer inländischen Waare. 1 Von anderem Getreide als Weizen, Roggen, Hafer, Hülsen⸗ früchten, Gerste, Raps und Rübsaat müssen, abgesehen von dem Falle der im § 19 gestatteten Mischungen, ausländische Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, gesondert in von einander getrennten Räumen, welche mit dem für die lagernden Waaren maßgebenden Zollsatze deutlich bezeichnet sind, ge⸗ lagert werden; desgleichen muß inländisches Getreide dieser Art abse⸗ sondert vom zollpflichtigen Getreide lagern. 16 In der Anmeldung ausländischen oder inländischen Getreides dieser Art zum Lager und in der Abmeldung desselben vom Lager ist er Lagerraum genau zu bezeichnen. Soll das Getreide von dem an⸗
.“
gemeldeten in einen anderen Lagerraum innerhalb des Lagers über⸗ fühet werden, so ist davon spätestens bei Beginn der Ueberführung nzeige zu machen. 8 8 1 Behandlung während der Lagerung. Außan der Behandlung und Umpackun 8” bei Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat auch die Mischung innerhalb der Lagerräume uneingeschränkt und ohne Anmeldung
lässig. zulässig 9 10
Mischungen von Getreide anderer als der im § 18 bezeichneten Art unterliegen der Anmeldung nach Muster C. Die Vorschrift im zweiten Absatz des § 5 findet dabei, Anwendung.
§ 20. 1 Großhändler, welche jährlich mindestens 250 000 kg ausländisches Getreide aller Art in das Lager bringen, können von der Direktiv⸗ behörde von der Befolgung der Vorschriften des § 17 Abs. 4 und des § 19 ausnahmsweise und widerruflich entbunden werden, wenn sie ein Lagerregister nach Muster D führen und sich nachstehenden Be⸗ Ftm unterwerfen: . 8
1) Es ist für jedes Lager ein besonderes Register zu führen.
2) Das Register ist in dem Lager an einer von dem Bezirks⸗ Ober⸗Kontroleur zu bestimmenden Stelle in einem verschließbaren Behältniß aufzubewahren und, während im Lager gearbeitet wird, den revidierenden Beamten zugänglich zu halten. Den Oberbeamten ist dasselbe auf Erfordern jederzeit vorzulegen.
3) Die Buchungen in dem Register haben zu geschehen, sobald die Aufnahme, Mischung oder Entnahme des Getreides beginnt. Sind bei dem Beginn dieser Handlungen die Getreidemengen, auf welche die Buchungen sich erstrecken, noch nicht genau bekannt, so kann die Angabe der Mengen einstweilen ausgesetzt bleiben, muß aber un⸗ mittelbar nach Beendigung der Handlung nachgeholt werden.
4) Beim Absatz von Getreide in das Inland ist der Name und Wohnort des Käufers ꝛc. anzugeben. 18 1
5) Aenderungen der Eintragungen durch Korrekturen und Rasuren sind unstatthaft. Etwaige Irrthümer sind durch Vermerke in der Bemerkungsspalte richtig zu stellen. G
6) Bei Bestandsrevisionen ist das Register abzuschließen und der Amtsstelle vorzulegen. Auch sonst ist auf Erfordern der revidierenden Oberbeamten jederzeit ein Abschluß desselben vorzunehmen.
7) Der Lagerinhaber ist für die Richtigkeit der Registerführung fuch fün 9 Fall verantwortlich, daß dasselbe von einem Dritten ge⸗ ührt wird.
Ob, inwieweit und unter welchen besonderen Kontrolen mit Rück⸗ sicht auf die lokale Gestaltung des Getreidehandels den Lagerinhabern bei Führung eines Lagerregisters auch die Anmeldung des aus dem fteien Verkehr zum Lager zu bringenden Getreides der hier in Rede
ehenden Arten erlassen werden kann, bestimmt die oberste Landes⸗
Finanzbehörde. § 21. Abmeldung. 1 .
Aus einem gemischten Lager kann Getreide auch in andere reine oder gemischte Lager übertragen werden.
Auf die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat die Vorschriften des § 13 Absatz 2 mit der Maßgabe
nwendung, daß die als ausländische Waare abzuschreibende Menge, sofern verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen derselben Getreideart zur Lagerung gelangt sind, bis zur Höhe des jeweiligen Lagerbestandes an der dem niedrigeren Zollsatze unterliegenden aus⸗ ländischen Waarengattung von dieser, die etwa verbleibende nese aber von der dem höheren Zollsatz unterliegenden Waarengattung ab⸗ zuschreiben ist.
Die ausgeführten Mengen von Getreide anderer als der vorbe⸗ zeichneten Art sind, sofern eine Mischung nicht statt efunden hat, je nach ihrer Anschreibung als ausländische oder inländis e abzuschreiben; ofern aber eine Mischung stattgefunden hat, ist die Abschreibung nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses zu bewirken. Sind verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen derselben Gattung zur Anschreibung gelangt, so hat die Abschreibung in der in Abs. 2 vorgeschriebenen Weise zu erfolgen.
Für die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von dem in den freien Verkehr getretenen ausländischen Getreide und für die Bestandsrevisionen des Lagers greifen die Vorschriften des §. 16 des Privatlager⸗Regulativs Platz, jedoch mit der Maßgabe, daß eine vor⸗ läufige Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle außer am 1. Juli auch am 1. April und 1. Oktober, also vierteljährlich, zu erfolgen hat.
Bei der Bestandsrevision ist das Gewicht der im leeren Zustande
lagernden Umschließungen mit zu berücksichtigen.
Etwaige Fehlmengen sind zur Verzollung zu ziehen.
Die in den freien Verkehr des Zollinlandes getretenen Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rüb⸗ saat sind, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im übrigen aber als ausländische Waaren zu behandeln. Kommen hierbei Getreide⸗ mengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, in Frage, so ist bis zur Erschöpfung des jeweiligen Lagerbestandes an höher tarifierter Waare der höhere Zollsatz, für den hiernach etwa noch ver⸗ bleibenden Rest der niedrigere Zollsatz bei der Abfertigung zu erheben.
Bei anderen als den vorbezeichneten Getreidearten findet auf die in freien Verkehr getretenen Mengen die Vorschrift des Absatzes 3 Anwendung. 1
IV. 1X1“
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereins⸗ zollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des § 152 daselbst mit einer Ordnungsstrase bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet.
V. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
§ 23. 8 Dieses Regulativ tritt am 8 Mai 1894 in Geltung. 5 4
Die Bestände an Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat der am 1. Mai 1894 bereits bestehenden reinen Privattransitlager für Getreide ohne Mitverschluß der Zoll⸗ behörde sind an diesem Tage im Niederlageregister ohne Rücksicht auf den inländischen Ursprung eines Theils derselben als aus⸗ ländische Waare, und zwar, wenn verschiedenen Zollsätzen unterliegende Mengen derselben Waarengattung gelagert sind, als solche, welche dem höchsten dieser Zollsätze unterliegt, anzuschreiben. “
Für gemischte Privattransitlager sind am 1. Mai 1894 die Be⸗ stände an den vorgenannten Getreidearten getrennt nach ihrer Eigen⸗ schaft als ausländische oder inländische Waare und im Falle der Lagerung von verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Mengen derselben ausländischen Waarengattung getrennt nach den Zollsätzen im Nieder⸗ lageregister festzustellen.
Preußischer Landtag. Herrenhaus.
12. Sitzung vom 26. April 1894.
In der Generaldiskussion über den Gesetz betreffkendd die Gewährung eines Beitrags 7 ½ Millionen Mark zu den Kosten des Elbe —Trave⸗ Kanals undden darauf bezüglichen Staatsvertragzwischen ““ und Lübeck (s. den Anfangsbericht in der
onnerstags⸗-Nummer d. Bl.) nimmt nach dem Grafen von
Waldersee das Wort
Geheimer Kommerzien⸗Rath Theune (Stettin). Redner spricht sich, obwohl der Handel Stettins durch die neue Kanalanlage immerhin in Mitleidenschaft gezogen werde, für die Vorlage aus. Man begrüße auch in Stettin jeden neuen Verkehrsweg mit großer
Entscheidend sei aber, daß Lübeck selbst den Kanal
reußen nur eine Subvention beanspruche. Bremen hätten für ihre Freihafenanlagen große Reich erhalten, zu welchen doch Preußen den Löwen⸗ Was den Hansestädten recht sei, Die Regierung tettin, Danzig, Königs⸗
Genugthuung. baue und von amburg und uschüsse vom antheil aufzubringen gehabt habe. V müsse aber den preußischen Ostseehäfen billig sein. hätte selbst auch bereits anerkannt, daß Memel in ihrer Bedeutung erhalten werden müßten. des Staats, einer solchen Stadt unter die sie sich selbst helfen wolle. Zu dieser Selbst⸗ es werde einen ort 18 Millionen kosten, denen Der Staat habe bereits zu⸗ che Fahrwasser von Stettin bis zur der Stettiner Kaufmannschaft eine nkommen von 130 000 ℳ an Gebühren; nz Pommern 400 000 ℳ Beihilfe zu nicht mehr leistungsfähig eine Verbesserung erfahren, was ja ei, da der Finowkanal an den
Ein Theil des Stettiner Verkehrs sei durch den Fürstenberger Spreekanal, ein anderer werde durch Elbe — Trave⸗Kanal fortgenommen; um so dringender müsse die Re⸗ gierung ersucht werden, für Stettin zu thun, was von Staats⸗ wegen gethan werden könne, um einen Rückgang zu verhüten. Hohenthal nimmt zu der Vorlage einen ab⸗ Der Kanal werde lediglich eine neue für den Import russischer Zerealien sein; dagegen stlichen Kreise der Provinz Sachsen entschieden Hauptsächlich und entscheidend sei aber die Finanz⸗ mission für den Etat to über die Finanzlage bestanden. Er aber gewählten Gesell⸗
eine moralische Pflicht Arme zu greifen, wenn hilfe habe sich Stettin entschlossen,
Die Anlage werde aber sof onen hinzutreten.
Freihafen ein⸗
später noch 12 Milli das fiskalis verlange aber von Garantie für ein Mindestei außerdem habe zahlen. Auch der Finowkanal sei heute g; er müsse ebenfalls übrigens selbstverständlich s landkanal anschließen werde.
lehnenden Standpunkt ein. Zufahrtsstraße müßten sich zur Wehr setzen. frage. Die dreitägigen Verhandlungen der Kom hätten aus einem einzigen Lamen werde sich bei der Ablehnung in einer kleinen,
Mirbach tritt für die Annahme der Vorlage ein. Es werde der Landwirthschaft kein Nutzen, aber auch kein Schaden ch bei übler Finanzlage dürfe man Entwickelung unserer Verkehrsstraßen nicht ganz zurückstellen. Noch habe der ganze Landestheil östlich der Weichsel keine einzige leistungs⸗ fähige Kanallinie; diesen Landestheil damit zu versehen, sei namentlich nach Aufhebung der Staffeltarife ein nobile officium des Staats. Redner erhebt Einspruch gegen die Aeußerung des Finanz⸗Ministers im Abgeordnetenhause, daß die Industrie den Dortmun wohl deshalb nicht bauen möge, weil nicht begnügen könne. der Landwirthschaft! könne man diesen Kanal bewi
chaft den. s en
aus dem Kanal erwachsen.
d—Rhein⸗Kanal Verzinsung sich lücklich sei doch die Industrie gegenüber übeck zwei Drittel der Kosten trage, Weitere Kanäle aber werde man nicht bewilligen, bevor ein umfassender, einheitlicher, das ganze Land berücksichtigender Kanalbauplan vorgelegt worden sei. “
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Ich glaube, der Wunsch des Herrn Grafen von Mirbach, einen großen Kanalbauplan für die ganze Monarchie auf⸗ zustellen und die Priorität der einzelnen Kanäle durch Geseetz fest⸗ zulegen — auf andere Weise würde das doch nicht gehen —, wird sehr schwer ausführbar sein. Wir haben mit den Eisenbahnen auch nicht so verfahren, und wir können auch nicht so verfahren, schon des⸗ wegen, weil die Frage des Ausbaues der Kanäle nach meiner Meinung nicht unbedingt von der Wahrscheinlichkeit der Rentabilität abhängt, sondern dabei das Bedürfniß des größeren oder geringeren Bedarfs der einzelnen Landestheile wesentlich entscheidend ist. würden wir das für die Kanäle auch nicht ausführen können, sondern dann müßte man die Gesammtausgaben der Staatsfinanzen für die Wasserstraßen überhaupt und sogar auch für Eisenbahnen mit hineinziehen. Ich glaube, es würde unmöglich sein, wenn selbst die Staatsregierung sich einen solchen Plan konstruiert, dann diesen Plan in beiden Häusern des Landtages zur Annahme zu bringen, angesichts der wachsenden Gewohnheit, vor allem die nächstliegendsten Interessen entscheiden und die allgemeinen Staatsinteressen etwas in den Hinter⸗ grund treten zu lassen. Außerdem würde ja die Ausführung eines solchen Plans von der Finanzlage und den vorhandenen Mitteln ab⸗ hängen. Ich glaube, es wäre so damit wenig gewonnen. Nach meiner Ansicht muß die ganze Kanalfrage von Fall zu Fall beurtheilt werden, und gerade das vorliegende Beispiel zeigt das; denn wer für diesen Kanal stimmt, ist noch keinesfalls ein prinzipieller Kanal⸗ schwärmer; er verpflichtet sich nicht, für andere Kanäle zu stimmen. Meine Herren, man muß doch sagen, in Beziehung auf Kanäle und Ausgaben für Wasserstraßen ist in den letzten Jahren die Verwendung für den Osten eine bei Weitem größere wie für den Westen gewesen. Ich lege aber gar kein Gewicht darauf. so abrechnen zwischen dem Osten und Westen, aber wenn ich an die Ausgaben für die Ostseestädte denke — ich brauche nur an Königsberg und Danzig zu erinnern, sowie auch an Stettin, worauf ich später zurückkommen werde, ferner an die großen Ausgaben, die wir für die Oder gemacht, für deren Verbindung mit den märkischen Wasserstraßen, an die ganz außerordentlichen Ausgaben, die wir für die Weichsel gemacht haben und zu machen im Begriffe stehen, schließlich an die nach meiner Ansicht hochwichtige Verbindung zwischen Osten und Westen durch die Kanalisierung der Netze —, so, glaube ich, kann man nicht sagen, daß der Osten zurückgestellt worden wäre. Aber ich sage auch, das ist alles für mich garnicht entscheidend. den Osten der Monarchie in eine enge, leichte und gute Verbindung mit dem Gesammtstaat und namentlich auch mit dem Westen zn bringen, ist für mich entscheidend. Wann es uns gelingt, alle Wünsch⸗ des Herrn Grafen von Mirbach in dieser Beziehung zu erfüllen, kann ich nicht sagen, aber daß ein Staat, den man nur auf der Karte sich an⸗ zusehen braucht — langgestreckt von Osten nach Westen, Ueberschuß an landwirthschaftlichen Produkten im Osten und Mangel daran im Westen, Ueberschuß von industriellen Produkten, Kohlen u. s. w. im Westen und Mangel daran im Osten —, die Aufgabe hat, diese Ver⸗ bindung nach allen Kräften zu erleichtern, darüber kann nicht der allergeringste Zweifel sein. Ich glaube, mit der Schiffbarmachung der Netze, die schon Friedrich der Große sofort, a kam, als eine Nothwendigkeit bezeichnete, ist schon ein bedeutsames Vorwärtskommen auf diesem Gebiet gegeben. daß man mit der Zeit auch weiter nach dem Osten mit Kanälen kommen wird.
Meine Herren, ich habe vorher gesagt, mit diesem Kanal hat es eine besondere Bewandtniß, aber ich möchte zuerst ein W Rentabilität und über die Gebührenfrage⸗ hinzufügen. erer Wasserstraßen datiert aus einer Zeit, wo Staatsbahnsystem
sie mit 3 ½ %,
Aber einseitig
Man kann doch garnicht
Das Bedürfniß,
ls er nach Bromberg
Ich hoffe allerdings,
ort über die
wickelung uns Eisenbahnen noch garnicht hatten, jedenfalls das in keiner Weise durchgeführt war; von einer Konkurrenz des einen staatlichen Unternehmens, Kanal, mit dem andere nehmen, Eisenbahn, konnte garnicht die Rede sein. war damals auch für Kanäle viel dringender, als heute mi erweiternden
n staatlichen Unter⸗ Das Bedürfniß
Eisenbahnnetz. Anspruch und
Gewohnheit entstanden, für die Benutzung der auf Staatskosten her⸗ gestellten Wasserstraßen nichts zu zahlen. Wenn das System aufrecht erhalten würde und wenn wir nicht Schritt vor Schritt durch die Normierung des Gebührenwesens zu einer größeren Rente auch aus den Wasserstraßen kommen, dann haben wir nicht Mittel genug, unser Wasserstraßensystem entsprechend dem Bedürfniß auszubauen. A fonds perdu alle diese Mittel herzugeben, ist nach meiner Mei⸗ nung unmöglich, und wenn wir das wollten, dann konnten wir à fonds perdu vielleicht auf anderen Gebieten für die Landwirth⸗ schaft durch Unterstützung der Bestrebung für Landesmeliorationen aller Art vielfach etwas weit Nützlicheres thun.
Wir müssen, darin bin ich mit den Herren einverstanden, da vor allem bauen, wo die Rentabilität am sichersten ist, und da ist auch das größte Bedürfniß, das kann keinem Zweifel unterliegen. Wir müssen die Gebühren so normieren, daß sie die Schiffahrt nicht lähmen, sondern das Befahren der Flüsse noch immer billiger sein lassen als das Benutzen der Eisenbahnen, aber doch so hoch, wie unter diesem Gesichtspunkte die Schiffe Gebühren zahlen können.
An diese Grenze muß man gehen, sonst gefährden wir auf der einen Seite die Intraden unserer Eisenbahnen, für welche wir sechs Milliarden Schulden auf uns genommen haben, und auf der anderen Seite werden uns die Kanalkosten so hoch und so wenig rentabel, daß uns bald der Athem ausgehen wird. Ich glaube, mit diesen Ge⸗ sichtspunkten, die hier ja auch schon viel erörtert worden sind, ist die Staatsregierung mit beiden Häusern des Landtags einig. Ein Anspruch der Vereine für Schiffahrt und Kanalisation, der dahin geht, daß jeder Kanal ein so eminent nützliches Unternehmen sei, daß der Staat dafür gar keine Gebühren erheben dürfe, ein solcher Anspruch wird bei der Staatsregierung niemals Boden gewinnen. Gerade aus diesem Grunde haben wir die Gebühren⸗ frage auf den vorliegenden Kanal in der Hand behalten, wir haben vorläufig, weil es doch gewissermaßen Konkurrenzstraßen sind, die Ge⸗ bühren so hoch normiert, wie sie auf den märkischen Wasserstraßen jetzt normiert sind, wir haben es aber in Händen, die Gebühren auf den märkischen Wasserstraßen zu erhöhen, dann sind wir ebenso be⸗ rechtigt, die Gebühren auf diesem Kanal zu erhöhen. Es sind viele Klagen, nachdem wir die Gebühren auf den märkischen Wasser⸗ straßen vor kurzem erhöht haben, Klagen und Beschwerden eingelaufen, aber trotz genauer Prüfung kann ich diese Klagen doch in keiner Weise für begründet halten. Wir haben nachgewiesen, welchen bedeutenden Zuschuß wir selbst für die märkischen Wasserstraßen, wo es sich doch im wesentlichen nicht um neue Kanäle handelt, sondern um Flußregulierungen, auf welchen ein Verkehr besteht, vielleicht ohne gleichen in der ganzen Welt — welchen großen Zuschuß wir trotz der Erhöhung der Gebühren à fonds perdu für diese Straßen noch aus der Staatskasse zu leisten haben. Diese Erfahrung muß uns allerdings bei der Berechnung der vermuthlichen Rentabilität, namentlich von neuen Kanälen, vorsichtig machen. Man wird ja naturgemäß nicht gleich zu hoch mit den Ge⸗ bühren beginnen müssen, man wird erst eine gewisse Entwickelung der Schiffahrt auf diesen neuen Kanälen vor sich haben müssen, dann aber müssen nach Maßgabe der Entwickelung der Schiffahrt allmählich die Gebühren steigen.
Es ist, glaube ich, schwer zu sagen, wenn man einen einseitigen wirthschaftlichen Gesichtspunkt unterlegt, ob der Kanal der Landwirth⸗ schaft mehr nützt oder schadet; das liegt so sehr im dunkeln Schoß der Zukunft, daß ich glaube, ein sicheres Urtheil können wir darüber gar nicht haben. Wir wissen nicht, wieviel Zucker oder wieviel Kali wir exportieren werden, das sind alles Möglich⸗ keiten, mit Sicherheit ist darauf ebensowenig zu rechnen, wie daß der Import russischen Getreides vorzugsweise diesen Weg nehmen wird. Bisher ist Lübeck kein Getreideplatz gewesen, seine Ver⸗ bindungen sind ganz anderer Art; man könnte eher einen stärkeren Import von Holz, glaube ich, annehmen, als von russischem Getreide. Aber das Holz ist doch meist ein dringendes Bedürfniß für das In⸗ land. Der Reichthum an Holz, der in Ostpreußen besteht, der da den Verbrauch von Holz vortheilhafter macht wie von Kohle, ist in den hier in Betracht kommenden Gegenden jedenfalls nicht vorhanden, beispielsweise ist in der Provinz Sachsen doch jedenfalls ein sehr starker Bedarf an ausländischem Holz.
Für mich ist aber das wichtigste bei dem ganzen Kanal, was mich auch gleich bestimmt hat, für ihn einzutreten, abgesehen von der doch allseitig anerkannten moralischen Verpflichtung Lübeck gegenüber, daß wir hier einen Kanal ganz durch Preußen bekommen, der uns nur ein Drittel kostet von dem Gesammtaufwand, den er verursacht. Daß ein solcher Kanal namentlich für den Kreis Lauenburg von der größten Bedeutung ist, daß ist nach allen Seiten so klar bewiesen, daß es gar nicht bestritten werden kann. Daß der Kanal sehr stark befahren werden wird von unseren Schiffen, ist auch sehr wahrscheinlich mit Rücksicht darauf, daß eine billigere Ver⸗ bindung nach der Ostsee geschaffen wird, als sie heute möglich ist. Ich glaube also, da doch anerkannt werden muß, daß jeder Kanal für die Anlieger und für meilenweite Umkreise von dem größten Vortheil ist, wenn man einen solchen Kanal für ein Drittel der Gesammt⸗ kosten bekommen kann, so ist das niemals ein schlechtes Geschäft.
Endlich kommt hier doch auch in Betracht die Thatsache, daß wir gegen Lübeck doch wohl besondere Verpflichtungen haben. Meine Herren, allerdings ist der Nord⸗Ostsee⸗Kanal ausgeführt auf Grund einer Beschlußfassung des Deutschen Reichs. Wir sind aber Mit⸗ unternehmer. Denn wir schießen 50 Millionen für diesen Kanal zu, rein aus preußischen Mitteln. Außerdem melioriert doch dieser Kanal unsere Provinz Schleswig⸗Holstein in sehr hohem Grade, und die Herren aus Holstein können auch wohl laut an⸗ erkennen — was sie aber nur selten thun —, (Geiterkeit) daß dies eine sehr glückliche Lage für eine Provinz ist, einen solchen wichtigen Kanal zu bekommen, ohne nur einen Pfennig zuzu⸗ schießen, selbst ohne den Grund und Boden herzugeben. Ist dies richtig, ist dieser Reichs⸗Kanal solch ein Kanal, bei welchem Preußen Mitunternehmer ist, so sind wir es doch, die wir durch unsere Hand⸗ lungen Lübeck in diese schwierige Lage gebracht haben. Denn daß Lübeck im höchsten Grade verkümmern müßte ohne diesen Zugang an der Elbe, ist allseitig unbestritten.
Nun ist es auch durchaus richtig, was Herr Graf Waldersee schon gesagt hat, daß die leichte Zugänglichkeit zu Lübeck für das ganze Hinterland von Lübeck, welches eben wesentlich ein preußisches Hinter⸗ land ist, von großer Bedeutung sein muß, und daß dies Hinterland genau so viel durch eine gute Verbindung mit Lübeck gewinnt, als es
das Hinterland von Stettin thut durch eine bessere und leichte n
bindung mit Stettin. Meine Herren, der Herr Vertreter von Stettin hat nun zwar für den Kanal gestimmt, und ich halte das für sehr weit⸗ sichtig und zugleich für klug. Denn er hat daran nun seine Gegenforderungen geknüpft: wir wollen für den Kanal stimmen, wie wir auch gestimmt haben für die sehr erheblichen Subventionen für Hamburg und Bremen, weil wir annehmen und gerade daraus die Folge erwarten daß nun in ähnlicher Weise aus Staatsmitteln die Lage von Stettin verbessert wird. Meine Herren, ich habe es nie verhehlt, daß ich per⸗ sönlich Stettin für einen der aussichtsvollsten Häfen an der Ostsee halte. Man kann das ja auch aus der Thatsache entnehmen, daß Stettins Handel einen ganz außerordentlichen Aufschwung genommen hat. Dieser Aufschwung ist aber im wesentlichen doch auch entstanden unter Mithilfe der Regierung. Die ganze Verbesserung der Schiff⸗ fahrt auf der Oder, die nächstens bis nach Oberschlesien gehen wird, kommt in dieser Beziehung wesentlich Stettin zu Hilfe. Außerdem haben wir auch schon erhebliche Aufwendungen zur Verbesserung des Fahrwassers gemacht, der Swine, der Begradigung der Kaiserfahrt; und allerdings ist in Aussicht genommen, mit diesen Verbesserungen des Fahrwassers bis ins offene Meer fortzufahren. Es ist ja darüber noch kein definitiver Beschluß gefaßt worden, aber namentlich gegen⸗ über dem im höchsten Grade anzuerkennenden entschlossenen Vorgehen der Stadt Stettin, den großen Aufwendungen gegenüber, die die Stadt Stettin zu machen beschlossen hat, und der nach meiner Ueber⸗ zeugung hohen Entwickelungsfähigkeit dieser Handelsstadt wird die Staatsregierung gewiß nach Maßgabe der ihr zu Gebote stehenden Mittel geneigt sein, auch das ihrige für die weitere Entwickelung von Stettin zu thun.
Freiherr von Stumm⸗FHalberg befürwortet ebenfalls die An⸗ nahme der Vorlage, will aber die hohe Bedeutung der Kanäle im allgemeinen für strategische Zwecke, entgegen der Auffassung des Grafen Waldersee, nicht gelten lassen. Er bleibt bei seiner „ketzerischen“ Nüfsictt daß die Eisenbahnen in jeder Beziehung den Vorzug ver⸗ ienten.
Graf von Mirbach behauptet dem Finanz⸗Minister gegenüber, es sei östlich von der Weichsel seit Jahrzehnten für Wasserstraßen nichts geschehen, und bestreitet, daß die Ausarbeitung eines umfassenden Kanalbauplans unthunlich sei.
Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
(Wir werden die Rede morgen im Wortlaut bringen.)
Freiherr von Manteuffel: Da der Wunsch eines umfassenden Kanalbauplans vom Finanz⸗Minister ziemlich bestimmt zurückgewiesen worden sei, so sollte er in nächster Zeit nur Kanäle östlich der Oder dem Landtag vorschlagen. Die Summen für Flußregulierungen seien nicht für die Landwirthschaft, sondern für die Industrie geopfert worden. Der Kanal werde der Landwirthschaft schaden wie die meisten gesetzgeberischen Maßnahmen der jüngsten Zeit. Wenn trotzdem viele Konservative für den Kana stimmen würden, so beweise das, daß es keinen uneigennützigeren Menschen gebe als den Landwirth. Die konservativen Landwirthe hätten keineswegs die Absicht, Industrie und Landwirthschaft zu trennen; diese Trennung sei lediglich durch die Annahme von Handelsverträgen, welche einseitig die Landwirthschaft benachtheiligten, in eine gefährliche Nähe gerückt worden.
Nach wiederholter Ablehnung eines Schlußantrags betont
Graf von Frankenberg, daß der Feldmarschall Graf Moltke eine ablehnende Haltung gegen das Projekt eines Nord⸗Ostsee⸗Kanals eingenommen habe. „DOber⸗Bürgermeister Schmieding⸗Dortmund bittet das Haus, sich durch die über den Dortmund —Rhein⸗Kanal gemachten Ausfüh⸗ rungen nicht mit Voreingenommenheit erfüllen zu “ und weist die Gegner des russischen Handelsvertrags auf die Reichsregierung und den Reichstag als die verantwortlichen Stellen hin.
Graf von Waldersee erklärt gegen den Freiherrn von Stumm, daß er die Kanäle nicht für keistunge äbiger als die Eisenbahnen hingestellt habe. Gegen den Grafen Frankenberg bemerkt Redner, daß die Gründe für diese Haltung des Grafen Moltke einmal auf dem maritimen Gebiet, dann aber 88 in Rücksichten gelegen hätten, die er an dieser öffentlichen Stelle lieber nicht berühren möchte. „Der Gesetzentwurf und der Vertrag werden darauf im einzelnen und im ganzen mit großer Mehrheit angenommen.
Die verstärkte Justizkommission hat nach dem vom Pro⸗ fessor Dernburg erstatteten Bericht den Gesetzentwurf, betr. das Pfandrecht an Privateisenbahnen und Klein⸗ bahnen, gegen 4 Stimmen abgelehnt.
Ober⸗Bürgermeister Becker⸗Köln beantragt, den § 1,
welcher beide Kategorien als Bahneinheiten für verpfändbare Gegenstände des unbeweglichen Vermögens erklärt, anzunehmen und die Vorlage zur Durchberathung und schriftlichen Bericht⸗ erstattung an die Kommission zuruü⸗ zuverweisen. Der Referent Prof. Dernburg führt aus, daß die Kommission in ihrer Gesammtheit der Entwickelung des Kleinbahnwesens freund⸗ lich gegenüberstehe, aber die Vorlage doch aus juristischen Bedenken habe ablehnen müssen.
Ober⸗Bürgermeister Becker⸗Köln versteht jene freundliche Stimmung und diesen Beschluß nicht zusammenzureimen. Den § 1 habe die Kommission abgelehnt, aber nicht einmal schriftlichen Bericht erstattet. Die Kommis ionsmehrheit habe die Bedürfnißfrage ver⸗ neint. Mit dieser Verneinung sei das Kleinbahnwesen, welches in erfreulichem Aufschwung begriffen sei, aufs stärkste diskreditiert worden. Auch die Rheinprovinz habe Kleinbahnen subventionieren wollen, aber nur unter der Voraussetzung der Verpfändbarkeit. Wirthschaftliche Gefahren beständen auch nicht; das Immobile komme thatsächlich weniger bei der Kreditgewährung an Eisenbahnen jeder Art in Be⸗ tracht, als die Betriebs⸗ und Verkehrsverhältnisse. m Reich sei dach auch ein Eisenbahnverpfändungsgesetz eingebracht gewesen, für das Rei aber freilich nach der Verstaatlichung der Bahnen in den Einzelstaaten überflüssig geworden. Zur Beruhigung der öffentlichen Meinung sei die Annahme seines Antrags nöthig, wenigstens des zweiten Theils, während er den Antrag auf Annahme des § 1 zurückziehe.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Auch ich möchte mich namens der Staatsregierung dafür aussprechen, daß das hohe Haus dem Votum seiner Kommission nicht zustimmen möge, sondern sich dem Antrage des Herrn Ober⸗ Bürgermeisters Becker anschließen möge. — Schon seit langer Zeit ist es als ein Mangel empfunden worden, daß nach Lage der jetzigen Gesetzgebung es nicht möglich ist, die innerhalb eines Bauunternehmens vereinigten Vermögenswerthe in ihrer Gesammtheit zu verpfänden und sie der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen und infolge dessen auch auf Grund dieser Gesammtheit die Finanzierung eines Bauunternehmens zu bewirken. Die Erkenntniß dieses Mangels hat, wie der Herr Referent und der Herr Ober⸗Bürgermeister Becker aus⸗ geführt haben, bereits im Jahre 1879/80 dahin geführt, daß dem Reichstage eine bezügliche Gesetzvorlage gemacht worden ist, die auch in der Kommission angenommen wurde und nur darum nicht zur Verabschiedung gekommen ist, weil inzwischen die Vertagung des Reichstags eintrat. Der Entwurf dieses Reichsgesetzes hat sich in wesentlichen Punkten angeschlossen der Gesetzgebung, die in Oesterreich und der Schweiz bereits besteht und sich praktisch durchaus bewährt hat. Meine Herren, nachdem die Verstaatlichung die Privatbahnen
Ver⸗] im großen und ganzen beseitigt hatte, lag kein dringendes Bed
ürfniß
zu einer Ausfüllung dieser Lücke der Gesetzgebung mehr vor; seit jener Zeit aber haben sich eine ganze Reihe von Privatbahnunternehmungen gebildet, die gegenüber diesem Mangel mit den größten Schwierig⸗ keiten zu kämpfen haben. Es ist endlich das Gesetz von 1892 über die Kleinbahnen erschienen, und es regt sich im ganzen Lande, Kleinbahnen nicht nur, sondern auch Nebenbahnen auszuführen. Aus den parla⸗ mentarischen und aus den Kreisen der Betheiligten ist der Wunsch und die Forderung an die Regierung herangetreten, Fürsorge dafür zu treffen, daß die Finanzierung des Bahnunternehmens auf einer ge⸗ sunderen, solideren Basis gestellt werden möge, als wie es bisher möglich gewesen ist. Ich möchte noch besonders hervorheben, daß es sich hier nicht bloß um Kleinbahnunternehmungen handelt, sondern auch wesentlich um alle anderen Privatunternehmungen für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen.
Meine Herren, auf die Bedenken, die seitens des Herrn Referenten Ihrer Kommission gegen die Gesetzesvorlage vorgebracht worden sind, näher einzugehen, glaube ich, würde jetzt nicht der geeignete Zeitpunkt sein. Entschließt sich das hohe Haus, dem Antrage des Herrn Ober⸗ Bürgermeisters Becker zuzustimmen, so würde ja hierzu sich noch aus reichende Gelegenheit bieten. Die Staatsregierung bedauert, daß bei dem gegenwärtigen Stadium der Tagung des Landtags keine Aussicht vor⸗ handen ist, das Gesetz noch in diesem Jahre zu verabschieden; aber in noch viel höherem Maße würde es die Staatsregierung bedauern, wenn das Haus sich dem Votum Ihrer Kommission anschließen würde, und die Regierung dadurch der Möglichkeit beraubte, in dieser Richtung für die Entwickelung des Kleinbahnwesens und des Privat⸗ nebenbahnwesens fördernd einzuwirken. Ich bitte Sie deshalb dringend, sich dem Antrage des Herrn Ober⸗Bürgermeisters Becker anzuschließen.
Rittergutsbesitzer von Graß⸗Klanin ist gegen das Gesetz, welches bereits Schaden angerichtet habe. Das Kleinbahngesetz habe den Kleinbahnen das Privatkapital nicht zugeführt. Ueberall rechne man auf Subventionen à fonds perdu der Provinzen und Kreise. Die Unternehmungen als solche fänden keinen Kredit und hätten auch keinen. Die IK den Grund und Boden der Sekundär⸗ und Tertiärbahnen beleihbar zu machen, sei höchst bedenklich.
Kammergerichts⸗Präsident Drenkmann: Die Kommission habe die Vorlage a limine abgelehnt, weil sie das Bedürfniß verneinte. Der Mangel eines fandrechts an Eisenbahnen sei von jeher als Lücke in der preußischen Gesetzgebung empfunden worden. Von dieser Auf⸗ fassung aus stellt Redner dem Hause anheim, die Vorlage der Kom⸗ mission zurückzugeben. Vermehrung des Realkredits bedeute jedenfalls eine Verminderung der Zwangsvollstreckungen. Für die Dauer könne man ohne ein derartiges Gesetz gar nicht auskommen.
Ministerial⸗Direktor Brefeld erklärt die Bedenken des Herrn von Graß hinsichtlich der Beleihbarkeit des Grund und Bodens der Kleinbahnen für unbegründet.
Der Antrag auf Zurückverweisung der Vorlage an die Kommission wird genehmigt.
Die Petitionen des Msh zu Magdeburg und zu Hildesheim, des Vorstands des Gewerbevereins zu Hildesheim und des Vorstands des Ausschusses der vereinigten Innungen zu Hildesheim: das wolle mit Entschiedenheit die Hebung und Entwickelung der gewerblichen Schulen im Sinne der Denkschrift des Handels⸗Ministeriums vom April 1891 verlangen, sollen nach dem Antrag der Petitionskommission der als Material überwiesen werden.
Ober⸗Bürgermeister Bötticher⸗Magdeburg beantragt Ueberweisung zur weitmöglichsten Berücksichtigung; seiner Empfehlung dieses Antrags schließt sich Ober⸗Bürgermeister Becker⸗Köln an.
Der Antrag Bötticher wird angenommen.
Dem vom Hause der Abgeordneten auf Antrag des Abg. Krause beschlossenen Gesetzentwurf, betreffend die Gleich⸗ stellung der Notare mit den anderen Beamten be⸗ züglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarif⸗ mäßigen Stempel, und dem Gesetzentwurf, betreffend Aenderungen der Wegegesetzgebung der Provinz H geno er, wird die verfassungsmäßige Genehmigung ertheilt.
Schluß gegen 5 Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr.
Haus der Abgeordneten. 58. Sitzung vom 26. April 1894.
In der fortgesetzten zweiten Berathung des Gesetz⸗ entwurfs über die Landwirthschaftskammern nimmt zu den Bestimmungen über das Wahlverfahren und das Wahlrecht (§§ 6 bis 14) und den 8 gestellten Anträgen, diesen Abschnitt des Gesetzentwurfs an die Kommission zurück⸗
uverweisen Anfangsbericht in der Donnerstags⸗
ummer d. nach dem Abg. Dr. Sattler (nl.) das Wort der
Abg. von Bülow⸗Wandsbek (fr. kons.). Redner hat ebenfalls zu diesem Abschnitt einen Antrag gestellt, an dessen Begründung an dieser Stelle er aber vom Präsidenten verhindert wird.
Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Thiel rekapituliert die Ge⸗ sichtspunkte, welche die Regierung zu dem von ihr vorgeschlagenen Wahlmodus geführt haben. Die direkte Wahl würde zu manchen Unzuträglichkeiten für die Wähler führen, während die indirekte Wahl eine Verständigung zwischen den einzelnen Strömungen er⸗ leichtere und eine möglichst gerechte Vertretung der einzelnen Interessen verbürge. Das Dreiklassenwahlsystem schaffe künstliche Gegensätze, welche die Regierung vermeiden wolle. Die Regierung sei gern bereit, in der Kommission an etwaigen Verbesserungen des Gesetzes mitzuarbeiten; ob dies aber zu erreichen, sei nach den Erfahrungen in der Kommission zweifelhaft.
Abg. Hornig (kons.) findet, daß die Rechte des kleinen und Fecse Grundbesitzes durch die Kommissionsfassung vollständig ge⸗ wahrt seien, und daß es deshalb überflüssig sei, die Frage noch⸗ mals in der Kommission zu prüfen. Eine abermalige kommissarische “ das Zustandekommen des Se nur erschweren. Abg. Rickert (fr. B90,) bestreitet dies. Allerdings würde eine Kommissionsberathung die Session bis über Pfingsten verlängern; auch er, Redner, bedauere dies lebhaft; aber es sei immer üblich gewesen, daß, wenn eine große Partei, wie das Zentrum, die Zurück⸗ verweisung einer Vorlage an die Kommission wünsche, die übrigen Parteien sich diesem Wunsche nicht widersetzten. Es handle sich hier 85 sowohl um eine wirthschaftliche als eine politische Frage, und er freue sich, daß der hervorragendste Führer des Bundes der Land⸗ wirthe bei der Abstimmung über die fakultative Einführung der Landwirthschaftskammern mit ihm gegangen sei. Am besten wäre es, wenn die Regierung sich entschlösse, das Gehen zurückzuziehen und nach Erledigung des noch unerledigten wi tigsten Gesetzgebungs⸗ materials die Session zu schließen.
Die Diskussion wird hierauf geschlossen.
Der Antrag Zedlitz auf Zurückverweisung an die Kom⸗ mission wird gegen die Stimmen der Konservativen, Polen und weniger Zentrumsmitglieder angenommen. Damit ist der
Antrag Herold erledigt. 1 § 15 bestimmt u. a., daß die Mitglieder der Landwirth⸗
schaftskammern auf sechs Jahre werden. Abg. von Strombeck (Zentr.) beantragt einen Zusatz, wonach