1894 / 99 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

der Gemeindevorstand das Ausscheiden eines Wahlmannes sofort nach erlangter Kenntniß dem Landrath anzuzeigen haben soll.

. . Freiherr von Erffa⸗Wernburg (kons.) hält es für zwecklos, auf

diesen Antrag einzugehen, bevor das Wahlverfahren in der Kommis⸗

sion 85 t sei. Er beantragt, den § 15 an die Kommission zurück⸗ zuverweisen.

„Abg. von Eynern (nl.) bittet den Präsidenten, das Haus darüber zu befragen, ob es nicht richtiger wäre, die Berathung bis nach der Kommissionsberathung zu vertagen.

Abg. Freiherr von Erffa. Wernburg (kons.) glaubt, daß nur der § 15 abgesetzt zu werden brauche. Die übrigen Paragraphen handelten nicht mehr vom Wahlrecht.

Abg. Im Walle (Zentr.) macht darauf § 21 vom Wahlverfahren handelt.

„Der § 15 wird hierauf ebenfalls an

zurückverwiesen.

Ein Antrag, auch die §§ 21, 22 und 27 a an die Kom⸗

mission zurückzuverweisen, wird abgelehnt, ebenso der Antrag

von Eynern, den Rest des Gesetzentwurfs von der Tages⸗ ordnung abzusetzen. Es wird in der Diskussion fortgefahren.

Die 88 16 und 17 werden ohne Debatte angenommen.

3 Abg. Bartels (kons.) beantragt, folgenden § 17 a einzu⸗

schalten:

Die Landwirthschaftskammern sind berechtigt, sich bis zu einem Zehntel ihrer Mitgliederzahl durch Seees von Sachver⸗ ständigen und um die Landwirthschaft verdienten Personen zu er⸗ gänzen. Denselben steht das Recht zu, an den Sitzungen mit berathender Stimme theilzunehmen.“

Der Antrag wird angenommen.

§. 18 giebt den Landwirthschaftskammern das Recht, Ausschüsse zu bilden und diese mit besonderen Aufgaben zu betrauen.

„Abg. von Tiedemann⸗Bomst (fr. kons.) will den Aus⸗ schüssen die Befugniß einräumen, auch Nichtmitglieder zu kooptieren.

Der Antrag wird abgelehnt und § 18 in der Fassung der Kommission angenommen.

1 Nach § 19 versehen die Mitglieder der Kammern ihr Amt unentgeltlich. Jedoch kann ihnen auf Beschluß der Kammer für baare Auslagen, welche ihnen durch die Theil⸗ nahme an den Sitzungen und die Ausführung besonderer Aufträge erwachsen, eine Entschädigung gezahlt werden.

Abg. von Strombeck (Zentr.) beantragt, dem § 19 folgende

assung zu geben:

. Die Mitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Doch kann

ihnen eine den baaren Auslagen für die Theilnahme an den

Sitzungen entsprechende Entschädigung durch Beschluß der Land⸗

wirthschaftskammer, sowie Entschädigung für die Ausführung be⸗

sonderer Aufträge gewährt werden.“

Minister für Landwirthschaft ꝛec. von Heyden:

Der Herr Abg. von Strombeck hat ausgeführt, daß er seinen Abänderungsantrag um deswillen gestellt habe, damit denjenigen Mit⸗ liedern der Kammer, welche von dieser mit besonderen Aufträgen etraut werden, eine größere Entschädigung, als lediglich ein Ersatz er baaren Auslagen zu theil werde. Er führte als Beispiel an, jemand vielleicht zu Repräsentationszwecken eine Reise unter⸗ ehmen müsse. Ich muß nun allerdings gestehen, daß dieser Fall ine weitergehende Entschädigung, als den Ersatz der baaren Auslagen, aum rechtfertigen kann. Dagegen können andere Fälle vorkommen. Wenn zum Beispiel ein Mitglied der Kammer veranlaßt wird zu rößeren wissenschaftlichen Arbeiten oder zu Gutachten. Die Re⸗ ierung hat jedoch geglaubt, daß diese Fälle nicht unter diese Bestim⸗ mung fallen, sondern daß, auch wenn die betreffende Persönlichkeit

Mitglied der Kammer ist, doch durch ein besonderes Abkommen be⸗ ondere Leistungen honoriert werden können. Im übrigen befürchte ch, daß wir Gefahr laufen, uns bei Fortsetzung dieser Diskussion in ine Geschäftsordnungsdebatte der späteren Landwirthschaftskammern u verlieren; denn die Landwirthschaftskammern sind in der Beziehung,

ob sie Diäten selber anweisen wollen, oder die Anweisung durch ihre

Satzungen dem Vorstand übertragen, oder wie sonst sie dies regeln

wollen, vollständig frei und durch diesen § 19 in keiner Weise beschränkt.

§ 19 wird unter Ablehnung des Antrags von Strombeck angenommen.

§ 20 bestimmt, daß die Sitzungen der Landwirthschafts⸗ ammern öffentlich sein sollen; der Ausschluß der Oeffentlichkeit wird jedoch in bestimmten Fällen zugelassen.

. Abg. von Buch (kons.) will umgekehrt die Oeffentlichkeit der

Sitzungen prinzipiell ausschließen und nur eventuell die Oeffentlichkeit ulassen. Er will damit verhindern, daß viele Reden nur zum Fenster inaus gesprochen werden.

8 Abg. Dasbach (Zentr.) möchte auch den Landwirthschafts⸗ ammern die weitergehende Publizität sichern und wird deshalb gegen

den Antrag von Buch stimmen.

Abg. von Tzschoppe (fr. kons.) meint, daß die Sitzungen der Kam⸗ mern doch nur von einer kleinen Zahl von Zuhörern besucht werden würden, und zwar vorwiegend von zweifelhaften Elementen, welche as Gehörte agitatorisch verwerthen würden. Das wolle er verhüten. Die redeungewandten Landwirthe würden sich viel freier aussprechen, venn sie ganz unter sich seien.

Abg. Dasbach (Zentr.) bemerkt, daß die Kammern das Urtheil er Presse gerade so gut würden vertragen können, wie andere Korporationen, z. B. das Abgeordnetenhaus. Komme dort etwas or, was die Oeffentlichkeit zu scheuen habe, so sei die Verbreitung mancher Reden und Vorgänge um so erforderlicher. Wenn die Kammern zu den Zeitungen kein Vertrauen hätten, so sollten sie elber einen objektiven Bericht herausgeben.

Abg. Graf von Hoensbroech (Zentr.) spricht sich gegen den Antrag Buch aus, ohne sich die Motive seines Fraktionsgenossen Dasbach anzueignen. 1

Abg. von Buch (kons.) will den Kammern nur das Hausrecht sichern. Zur Presse habe er gar kein Vertrauen.

Nachdem noch Abg. Dr. Sattler sich gegen den Antrag

von Buch ausgesprochen, wird derselbe abgelehnt und § 20

unverändert angenommen.

Die §§ 21 und 22 handeln von der Aufbringung und

Vertheilung der Kosten und vom Umlageverfahren; die Umlage oll ½ Proz. des Grundsteuer⸗Reinertrags in der Regel nicht

übersteigen. Nur in außerordentlichen Fällen kann mit Ge⸗ nehmigung des Ministers eine Erhöhung vorgenommen werden.

Abg. Dr. Sattler (nl.) weist darauf hin, daß die Vertheilung er Kosten nach Maßgabe des 1 besonders für ie Provinz Hannover sehr unbillig sei. Er sowohl wie der Abg. Dr. Hahn (b. k. F.) behalten sich vor, in dritter Lesung einen anderen Modus für die Provinz Hannover vorzuschlagen. Der letztere beantragt

außerdem, den § 21 an die Kommission zurückzuverweisen.

Abg. von Tzschoppe (fr. kons.) beantragt zu § 21. olgenden Zusatz:

„Sofern es sich um die Kosten solcher Einrichtungen oder Maßnahmen handelt, welche in besonders hervorragendem Maße einzelnen Wahlbezirken zu gute kommen, kann die Landwirthschafts⸗ kammer mit Genehmigung des Ministers eine Mehrbelastung dieser Bezirke eintreten lassen.“

8 Abg. Herold (Zentr.) will in diesem Antrage an Stelle der Worte

„mit Genehmigung des Ministers“ fetzen: „unter Zusti der

aufmerksam, daß auch

die Kommission

Abg. Schmitz⸗Erkelenz (Zentr.) will den Landwirthschaftska

Staatshaushalt zu bringenden festen Zuschuß aus der Staatskasse gewähren. Die Umlage soll ½ %, des Katastralreinertrags ohne Genehmigung des Ministers, und mit Genehmigung des Ministers ½ % des Katastralreinertrags nicht überschreiten.

Minister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden:

Mieeine Herren! Gestatten Sie, daß ich mit wenigen Worten die Stellung der Staatsregierung zu den zu § 21 und 22 gestellten An⸗ trägen kennzeichne. Der Antrag von Tzschoppe auf Nr. 135 der Druck⸗ sachen 3 zu § 21 ist, wie ich vermuthe, dadurch hervorgerufen, daß, nachdem die Kommission die Ablehnung des § 26 der Regierungs⸗ vorlage empfohlen hat, welcher die Bildung von Unterverbänden der Landwirthschaftskammer gestatten wollte, nun ein vacuum entstanden ist, und die Mittel fehlen, um für einzelne Theile des Land⸗ wirthschaftskammerbezirks das Bedürfniß nach besonderen Ver⸗ anstaltungen und Einrichtungen befriedigen zu können. Ich kann somit dem Antrage zustimmen; er füllt eine jetzt vorhandene Lücke aus. Ich möchte aber dem Herrn Antragsteller anheimgeben, ob er nicht seinen Antrag, der augenscheinlich den Bestimmungen der Konkursordnung und der Provinzialordnung nachgebildet ist, in der Richtung vervollkommnen will, daß nicht bloß die Möglichkeit einer Mehrbelastung gegeben wird, falls eine Einrichtung in hervorragendem Maße einem Bezirkstheil zu gute kommt, sondern auch die Möglichkeit einer Minderbelastung, wenn für Bezirkstheile in besonderem Maße keine Vortheile aus einer Anstalt des Gesammtverbandes entstehen.

Dem Unterantrag Herold auf Nr. 151 der Drucksachen zuzu⸗ stimmen, liegt meines Erachtens kein Bedenken vor. Denn aus meinen Ausführungen werden Sie entnommen haben, daß wenigstens nach der Intention der Regierung derartige Veranstaltungen bloß dann ins Leben gerufen werden sollen, wenn der enger begrenzte Kreis dieselben seinerseits einrichten will. ³5ᷣ viü ea nis rehsh Feühtgwveheschee . Anders stehe ich zu dem Antrag des Herrn Abg. Schmitz (Erkelenz). Die Kommission hat ja schon gegenüber der Regierungs⸗ vorlage eine Selbstbeschränkung bezüglich desjenigen Umlagebetrages, den die Kammer selbständig ausschreiben kann, eintreten lassen, indem sie ihn auf ½6 % des Grundsteuerreinertrages herabgesetzt hat. Wenn nun der Herr Abg. Schmitz diese Selbst⸗ beschränkung bis zu ⅛5 % ausdehnen will, so enthalte ich mich, dazu eine bestimmte Stellung zu nehmen. Das stelle ich lediglich anheim. In den Augen der Regierung ist eine weitergehende Machtvollkommenheit der Kammer ohne Bedenken. Die beiden ersten Sätze des Antrags glaube ich dahin auffassen zu sollen, daß er für die Landwirthschaftskammern eine feste Dotation aus der Staatskasse haben will, die der Einwirkung der Regierung entzogen ist. Wenn Sie das wollen, Herr Antragsteller, dann müßten Sie bestimmte Summen in das Gesetz einstellen. So, wie es hier gemacht ist, erreichen Sie Ihren Zweck nicht.

Zur Sache selbst kann ich nach den Erklärungen, die bereits seitens des Herrn Finanz⸗Ministers und meinerseits abgegeben sind, den Antrag, so wie er gestellt ist, nur bitten abzulehnen. Sollte er angenommen werden, so muß ich der Staatsregierung ihre Stellungnahme vorbehalten. Dieselbe hat bestimmt erklärt, daß die Mittel, welche bisher bewilligt worden sind, auch weiter verwende werden sollen. Meinerseits habe ich ferner keinen Zweifel darüber ge⸗ lassen, daß es in den Augen der landwirthschaftlichen Verwaltung er⸗ wünscht ist, den Landwirthschaftskammern, respektive den bestehenden Zentralvereinen vermehrte Staatsmittel zur Verfügung zu stellen.

Der Herr Abg. Schmitz hat Bezug genommen auf den Landes⸗ kulturrath in Sachsen; er hat ausgeführt, daß dort das in seinem Antrag Bezweckte bereits Rechtens sei. Das ist richtig. Aber Sie können den Landeskulturrath im Königreich Sachsen nicht wohl in Parallele stellen mit unseren Zentralvereinen und den in Rede stehen⸗ den Landwirthschaftskammern. Der Landeskulturrath korrespondiert unserem Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium, und die Kosten für das Landes⸗ Oekonomie⸗Kollegium werden auch bei uns aus Staatsmitteln getragen. Die Aufgaben, welche den Landwirthschaftskammern zugewiesen werden sollen, sind andere, als wie sie der Landeskulturrath in Sachsen erfüllt.

Ich habe noch ein Bedenken gegen den Antrag Schmitz. Ich finde, wenn Sie den Antrag annehmen, dann machen Sie die Land⸗ wirthschaftskammern abhängiger von der Staatsregierung, als es in meinen Augen wünschenswerth ist. (Sehr richtig! rechts.)?

Abg. Freiherr von Erffa⸗Wernburg (kons.) erklärt sich ebenfalls gegen den Antrag Schmitz. Er wundere sich, wie gerade der Abg. Schmitz die Umlage auf h herabdrücken wolle, der doch neulich mit Enthusiasmus von der Leistungsfähigkeit der rheinischen landwirth⸗ schaftlichen Vereine gesprochen habe.

Abg. Ottens (nl.) spricht sich für den Antrag Schmitz aus; die darin statuierte Steuer sei füͤr manche Provinzen, namentlich für Holstein, gerade hoch genug.

Abg. Dr. Hahn (b. k. F.) weist auf die Ungleichheit der Erträgnisse des Grund und Bodens in der Provinz Hannover hin; demgemäß sei es unbillig, den Grundsteuerreinertrag auch in dieser Provinz der Kostenvertheilung zu Grunde zu legen.

Die §§ 21 und 22 werden nach den Beschlüssen der Kommission unter Ablehnung sämmtlicher Anträge angenommen.

§ 23 giebt den Landwirthschaftskammern die Rechte einer juristischen Person nach Maßgabe der im Allgemeinen Land⸗ recht gegebenen Bestimmungen.

Abg. Dr. Eckels (nl.) hält es juristisch für besser, den Kreis der Rechte und Pflichten der Kammern genau zu umschreiben. Nach einem von ihm gestellten Antrage sollen die Kammern Eigenthums⸗ und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden dürfen.

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Hermesbittet, diesen Antrag abzulehnen oder ihn wenigstens bis zur dritten Lesung zurückzuziehen.

Der Antrag Eckels wird abgelehnt und § 23 mit einem Antrag von Tzschoppe, welcher die Kammern von Einschränkungen durch die 1“ des Allgemeinen Landrechts befreit, angenommen.

F legt den Kammern die Pflicht auf, alljährlich einmal dem Minister über die Lage der Landwirthschaft ihres Bezirks zu berichten. Alle fünf Jahre haben sie einen umfassenden Bericht über die gesammten landwirthschaftlichen Zustände ihres Bezirks an den Minister zu richten.

Diese letztere Bestimmung beantragt Abg. von Strom⸗ beck (Zentr.) zu streichen.

Minjister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden:

Meine Herren! Ich gebe bereitwilligst zu, daß diese Bestim⸗ mung nicht nothwendig in dem Gesetz stehen muß, daß die Staats⸗ behörden das, was hier im Gesetz festgelegt wird, auch in jedem ein⸗ zelnen Falle von den Landwirthschaftskammern erfordern können.

Mehrheit der Vertreter der betreffenden Bezirke.“

Entstanden ist der Vorschlag aus der historischen Entwicklung, und

zur Bestreitung der persönlichen und sachlichen Kosten einen auf den

zwar in der Richtung, das Schreibwerk, welches jetzt besteht, zu ver⸗ mindern. Die Landwirthschaftskammern lehnen sich ja an die land⸗ wirthschaftlichen Zentralvereine an, und diese haben jetzt alljährlich, meines Erachtens, viel zu umfassende Berichte geliefert, weil sie in der jetzigen Ausführlichkeit kaum durchgearbeitet werden. Es geht jetzt das Bestreben dahin, diese Berichte von Jahr zu Jahr mehr ab⸗ zukürzen, dann aber gleichzeitig einzelne bestimmte Fragen für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig zu bearbeiten. Hieran anknüpfend, ist hier festgelegt, daß alljährlich nur kurze Berichte über wichtige Ereignisse an die Zentralbehörden gelangen, dagegen alle fünf Jahre ein ausführlicher Bericht. Für letzteren trifft es nicht zu, wenn man sagt, dieser könne jeder Zeit eingefordert werden. Derartige Be⸗ richte müssen durch jahrelange Vorarbeiten vorbereitet werden, sonst hat ein Bericht über Einzelfragen, über die man Auskunft haben will ich will z. B. sagen über die Entwickelung des Genossen⸗ schaftswesens —, keinen Werth, dann ist es besser, man unterläßt ihn ganz. Ich gebe also zu, daß wir diesen Paragraphen nicht unbedingt in die Vorlage aufzunehmen brauchten; nachdem er aber einmal darin enthalten ist, würde ich nicht empfehlen, ihn zu streichen, weil es für die Kommunen erwünscht ist, zu wissen, was in dieser Beziehung von ihnen gefordert wird.

Außerdem bestimmt § 24, daß alle Berichte an die Zentral⸗ behörde durch den Ober⸗Präsidenten vorzulegen sind.

Abg. von Tzschoppe (fr. kons.) hält es für ausreichend, wenn von diesen Berichten dem Ober⸗Präsidenten eine Ab⸗ schrift eingereicht werde.

Abg. von Mendel⸗Steinfels (kons.) bittet im Interesse der Landwirthschaft, diese Information des Ministers aufrecht zu erhalten.

Minister für Landwirthschaft ꝛec. von Heyden:

Von einer erheblichen Bedeutung ist diese Angelegenheit jedenfalls nicht. Der Herr Vorredner hat aber selber anerkannt, daß die land⸗ wirthschaftlichen Zentralvereine sich mit ihrer Voreingenommenheit gegen diese Bestimmung in einem Irrthum befinden. Nun möchte ich glauben, daß es nicht zweckmäßig ist, wenn man das Vorhanden⸗ sein eines Irrthums selber konstatiert, einen Beschwerdepunkt als nicht berechtigt anerkennt, dann trotzdem demselben Folge zu geben, dies um so weniger, weil jedenfalls eine Vermehrung der Schreiberei mit dem Antrag herbeigeführt wird. (Sehr richtig! rechts.)

Abg. von Tzschoppe zieht seinen Antrag zurück, worauf § 24 unter Ablehnung des Antrags von Strombeck unver⸗ ändert angenommen wird.

Die §S§ 25 bis 27 werden ohne Debatte angenommen.

Der von der Kommission vorgeschlagene neue § 27 a, welcher bestimmt, daß in den Kirchspielsgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen auf jede der bestehenden Dorfschaften ein Wahlmann fällt, wird an die

ommission zurückverwiesen.

Der Rest des Gesetzes wird ohne Diskussion angenommen.

Hierauf vertagt sich das Haus.

Um der Kommission für den Gesetzentwurf über die Landwirthschaftskäammern Zeit zur Berathung zu lassen, schlägt der Präsident vor, den Freitag frei zu lassen.

Damit ist das Haus einverstanden.

Schluß 3 ½ Uhr. Nächste Sitzung Sonnabend 12 Uhr. (Zweite Berathung der Novelle zur evangelischen Kirchen⸗ Gemeinden⸗ und Synodalordnung.)

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Aus Dortmund wird dem „Vorwärts“ berichtet, daß die dortigen Anstreichergehilfen in eine Lohnbewegung eingetreten sind. Die Maler⸗ und Anstreicher⸗Innung soll das Verlangen der Gehilfen, mit ihnen über einen Mindestlohn (man fordert einen solchen von 42 für die Stunde) in Verhandlungen einzutreten, dahin beantwortet haben, daß sie dazu nicht kompetent ist; die Gehilfen sollten sich mit den einzelnen Meistern auseinandersetzen.

In Danzig ist nach demselben Blatt ein Lohnstreit zwischen den Kupferschmieden und ihren Arbeitgebern ausgebrochen.

Aus Freiburg i. B. wird der „Frkf. Ztg.“ geschrieben: Ausstand der hiesigen Maurer, den auch eine Versammlung der Zimmerarbeiter zu unterstützen beschloß, übt auf die verschiedenen Bau⸗ gewerbe bereits seinen Eln fuß aus. Bauten, an denen im Mai schon Schreiner, Schlosser, Glaser u. s. w. hätten Beschäftigung finden sollen, sind noch weit zurück. Das Zugeständniß einer weiteren halben Stunde Mittagspause wird von den Ausständigen abgelehnt; sie be⸗ harren auf ihrer Forderung, daß um 6 Uhr Abends die Arbeit ein⸗ gestellt werde.

In Nürnberg ist, einer Mittheilung des „Vorwärts“ zufolge, nachdem der dortige Schneiderausstand beendigt worden, und alle am Ausstande betheiligten Arbeiter wieder beschäftigt sind, über eine Anzahl von Geschäften die Sperre verhängt worden.

Aus Asch in Böhmen berichtet ein Wolff'sches Telegramm, daß der Ausstand der Arbeiter der Hendels'schen Web⸗ waarenfabrik in Roßbach durch amtliche Beeinflussung bei⸗ gelegt worden ist. Die Lohnstreitigkeiten sind ausgeglichen worden.

Zum Ziegeleiarbeiter⸗Ausstand in der Provinz An⸗ werpen wird der „Köln. Ztg.“ geschrieben, daß von den 60 Ziegeleien in Boom 55 wieder in Betrieb sind. Auch in Rumpst und Ter⸗ hagen geht der Ausstand zu Ende.

Aus Zürich schreibt man dem Berner „Bund“: In der Generalversammlung der Arbeiter⸗Union Zürich wurde ein vor den Vorständen der Arbeiter⸗Union unterbreiteter Antrag angenommen der sämmtliche der Union angehörenden Vereine verpflichtet, Aus⸗ standsbrecher aus ihrem Verband auszuschließen. In streitigen Aus⸗ nahmefällen entscheidet die Union.

Der in Graissesac (Dep. Hérault) abgehaltene Berg⸗ mannstag beschloß, wie der „Voss. Ztg.“ aus Paris geschrieben wird, die einheitliche Gliederung aller Bergleute Frankreichs den Anschluß an den Weltverein der Bergleute und erklärte den allgemeinen Ausstand als ein Mittel, um die gesetzliche Anerkennung ihrer Forderungen zu erzwingen. (Vgl. Nr. 95 d. Bl.)

In Castres (Dep. Tarn) haben, wie „W. T. B.“ meldet, sämmtliche Webergehilfen die Arbeit eingestellt. Die „Köln. Ztg. giebt die Zahl der Nusstaͤndigen auf 1100 an. Sie fordern Lohn⸗ erhöhung und verhindern die Zufuhr von Materialien. Truppen⸗ werden erwartet, da man Unruhen befürchtet.

Zum Ausstand im russisch⸗polnischen Industrie⸗ bezirk wird der „Köln. Ztg.“ aus Breslau geschrieben: Eine größere Ausdehnung des Ausstands wird am 1. Mai befürchtet. Arbeiter der Fitzner'schen, sowie Gampner'schen Kesselfabrik in Sielce griffen Beamte an. Der Platz vor den Fabriken wurde von Kofaken gesäubert. Rothe Plakate an allen Ecken bedrohen mit Todtschlag die Arbeiter, welche die Arbeit aufnehmen. Aufhetzende Flugschriften in polnischer Sprache werden verbreitet. Ferner wird dem Blatt aus Sosnowice gemeldet: Die Fabrikarbeiter in Czenstochau zeigen ebenfalls Neigung, die Arbeit niederzulegen. Aus Zawierze sind gegen 100 deutsche Arbeiter ausgewiesen worden. 8

Aus New⸗York meldet ein Wolff'sches Telegramm: Der Eisen⸗ bahnzug, welcher in Butte (Montana) von 650 nach Washington marschierenden Arbeitslosen besetzt wurde, ist bei der Ankunft in Forsyth von 250 Mann Truppen angehalten worden. Die Insassen

Ver

wurden im Schlafe überrascht und ergaben sich ohne Widerstand.

Kaufmann Carl

99.

Zwe Anzeiger und Königlich Preußij

Berlin, Freitag, den 27. April

ats⸗Anzeiger.

1. Untersuchungs⸗Sachen.

Anfgebote, Zustellungen u. dergl.

„Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 8 Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Oeffentlich er Anzeiger.

.Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch . Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. .Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. Bank⸗Ausweise.

.Verschiedene

ekanntmachungen.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

777 1“ 660- von der Königlichen Staatsanwaltschaft zu

Altona unterm 8. April 1890 hinter den früheren Gödde aus Bochum im Deutschen Reichs⸗Anzeiger Nr. 91 2624 de 18 rlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert. Blankenese, den 23. April 1894. Königliches Amtsgericht.

[6971] Bekanntmachung.

In der Untersuchungssache gegen den Rekruten des Grenadier⸗Regiments Königin Olga (1. Württ.) Nr. 119 Karl Victor Vatter, Händler, aus Gön⸗ ningen, Tübingen, wegen Fahnenflucht, hat das Kal. Militär⸗Revisionsgericht zu Stuttgart am 13. d. M. zu Recht erkannt:

es solle das dem Karl Victor Vatter gegen⸗ wärtig zustehende oder künftig anfallende Ver⸗ mögen unbeschadet der Rechte Dritter mit Be⸗ schlag belegt sein. 1

Stuttgart, den 23. April 1894. 9— Kommando der 51. Infanterie⸗Brigade (1. K. Württ.)

Bekanntmachung. der Untersuchungssache gegen den Rekruten des Grenadier⸗Regiments Königin Olga (1. Württ.) Nr. 119 Karl Weidle, Koch aus Stuttgart, wegen Fahnen⸗ flucht, hat das Kgl. Militär⸗Revisionsgericht zu Stuttgart am 13. d. M. zu Recht erkannt: es solle das dem Karl Weidle gegenwärtig zu⸗ stehende oder künftig anfallende Vermögen un⸗ beschadet der Rechte Dritter mit Beschlag belegt sein. Stuttgart, den 23. April 1894. der 51. Infanterie⸗Brig. (1. K. Würt.).

[6968]

In

Bekanntmachung.

In der Untersuchungssache gegen den Rekruten des Grenadier⸗Regiments Königin Olga (1. Württ.) Nr. 119 Ernst Rieger, Photographen aus Stutt⸗ gart, wegen Fahnenflucht, hat das Kgl. Militär⸗ Revisionsgericht zu Stuttgart am 13. d. M. zu Recht erkannt: 6

es solle das dem Ernst Rieger gegenwärtig zu⸗ stehende oder künftig anfallende Vermögen un⸗ beschadet der Rechte Dritter mit Beschlag be⸗ legt sein.

Stuttgart, den 23. April 1894. b Ksrans der 51. Infanterie⸗Brigade (1. K. Württ.).

[6967]

[6966] Bekanntmachung.

In der Untersuchungssache gegen den Rekruten des Infanterie⸗Regiments Kaiser Friedrich, König von Preußen (7. Württ.) Nr. 125 Heinrich Schweizer, Rothgerber aus Nürtingen, wegen Fahnenflucht, hat das Kgl. Militär⸗Revisionsgericht zu Stuttgart am 13. April d. J. zu Recht erkannt: 18

es solle das dem Heinrich Schweizer gegenwärtig zustehende oder künftig anfallende Vermögen unbeschadet der Rechte Dritter mit Beschlag belegt sein.

Stuttgart, den 23. April 1894. ““ Kommando der 51. Infanterie⸗Brigade (1. K. Württ.).

[6965] Bekauntmachung. 8

In der Untersuchungssache gegen den Rekruten des Infanterie⸗Regiments Kaiser Friedrich, König von Preußen (7. Württ.) Nr. 125, Karl Mar⸗ guart, Metallschleifer aus Stuttgart, wegen Fahnenflucht, hat das Kgl. Militär⸗Revisionsgericht zu Stuttgart am 13. d. M. zu Recht erkannt:

es solle das dem Karl Marquart gegenwärtig zu⸗

stehende oder künftig anfallende Vermögen un⸗ 8 eschadet der Rechte Dritter mit Beschlag be⸗ 8 egt sein. Stuttgart, den 23. April 1894. 3 Kommando der 51. Infanterie⸗Brigade (1. K. Württ.).

[6972] Bekanntmachung.

In der Untersuchungssache gegen den Rekruten des Infanterie⸗Regiments Kaiser Friedrich, König von Preußen (7. W.) Nr. 125, Johannes Lang, Maurer aus Dörnach, Tübingen, wegen Fahnen⸗ flucht, hat das Kgl. Militär⸗Revisionsgericht zu Stuttgart vom 13. d. M. zu Recht erkannt:

solle das dem Johannes Lang gegenwärtig ustehende oder künftig anfallende Vermögen nbeschadet der Rechte Dritter mit Beschlag belegt sein.

Stuttgart, den 23. April 1894. Kommando der 51. Infanterie⸗Brigade (1. K. Württ.).

[6970] Bekanntmachung.

In der Untersuchungssache gegen den Rekruten des 8. Württ. Infanterie⸗Regiments Nr. 126, Groß⸗ herzog Friedrich von Baden, Gottlieb Kreutter,

chreiner aus Thalheim, Tuttlingen, wegen Fahnen⸗ flucht, hat das Kgl. Militär⸗Revisionsgericht zu Stuttgart am 13. d. M. zu Recht erkannt:

es solle das dem Gottlieb Kreutter gegenwärtig

zustehende oder künftig anfallende Vermögen

unbeschadet der Rechte Dritter mit Beschlag elegt sein.

Stuttgart, den 23. April 1894.

Kommando der 51. Infanterie⸗Brigade (1. K. W.).

16968] Bekanntmachung.

In der Untersuchnngssache gegen den Gefreiten der Reserve⸗Infanterie Karl Baun, Kaufmann aus Stuttgart, wegen Fahnenflucht, hat das Kgl. Militär⸗ Revisionsgericht zu Stuttgart am 13. dss. Mts. zu

echt erkannt: .

es solle das dem Karl Baun gegenwärtig zu⸗

beschadet der Rechte Dritter mit Beschlag be⸗ legt sein.

Stuttgart, den 23. April 1894.

Kommando der 51. Infanterie⸗Brigade (1. K. W.)

[67760 K. Staatsanwaltschaft Ulm. In der Strafsache gegen den am 15. Februar 1866 zu Aichelberg O.⸗A. Kirchheim geborenen Bäcker Karl Schaufler, wohnhaft zu New⸗York, wegen Ver⸗ letzung der Wehrpflicht, ist durch Beschluß der Straf⸗ kammer I. des K. Landgerichts hier vom 17. April 1894 die am 31. Dezember 1887 von der Straf⸗ kammer II. genannten Landgerichts bis zur Höhe von 600 verfügte Vermögensbeschlagnahme wieder auf⸗ gehoben worden. Den 24. April 1894. H. Staatsanwalt: (Unterschrift).

N.eeGes

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[5655] Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Friedrichstadt Band 32 Nr. 2095 auf den Namen der Frau Kaufmann Bernstein, Ernestine, geb. Schmidt, zu Berlin eingetragene, in der Kochstraße Nr. 13 a. belegene Grundstück in einem neuen Termine am 26. Mai 1894, Vor⸗ mittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, See C., part., Saal 40, versteigert werden. Das

rundstück hat eine Fläche von 5 a 17 am und ist mit 22 770 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer ver⸗ anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab⸗ schrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Ver⸗ theilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das ÜUrtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. Mai 1894, Nach⸗ mittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 16. April 1894. .

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86. [6846] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 103 Nr. 4955 auf den Namen des Lithographen Paul Politz zu Berlin eingetragene, in der Schliemann⸗ straße Nr. (—), belegene Grundstück am 19. Juni 1894, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße Nr. 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 3,54 Reinertrag und einer Fläche von 10 a 5 qm zur Grundsteuer, dagegen nicht zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Rachweifungen, sowie beson⸗ dere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Flügel D., Zimmer Nr. 17, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und ei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berück⸗ sichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Die⸗ jenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks be⸗ anspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des

herbeizuführen, widrigenfalls nach 8 Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 22. Juni 1894, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden. Berlin, den 23. April 1894. Abtheil

Königliches Amtsgericht I. ung 88.

6850 1 ö6“ Sachen des Lotterie⸗Hauptkollekteurs Wil⸗

helm Dörge hieselbst, Kläger, wider den Sattler und Tapezierer Carl Westphal und dessen Ehefrau, Auguste, geb. Brandt, hier, Beklagte, wegen Dar⸗

stehende oder künftig anfallende Vermögen

lehns, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Whüchlas ahme G den Beklagten gehörigen

Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens pruch an die

No. ass 2065 am Bohlwege zu Braunschweig be⸗ legenen Hauses zum Zwecke der Zwangsversteigerun durch Beschluß vom 5. April 1894 verfügt, au die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuch am 6. April 1894 erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf den 14. August 1894, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst, Angühr, e 6, Zimmer Nr. 39, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu über⸗ reichen haben. Braunschweig, den 10. April 1894.

1“ VII.

8 e.

6847

80 Sachen des Handelsmanns August Schrader in Barnstorf, Klägers, gegen den Anbauer Heinrich Strümpel in Hessen, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlag⸗ nahme der dem Beklagten gehörigen 8 ideellen Antheile an dem sub No. ass. 197 zu Hessen be⸗ legenen Anbauerwesen nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 10. April 1894 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 13. dess. Mts. erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf Montag, den 20. August 1894, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst in der Gerecke⸗ schen Gastwirthschaft zu Hessen angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Schöppenstedt, den 20. April 1894. Herzogliches Amtsgericht. Glindemann.

In Sachen des Mühlenbesitzers Oscar Kleye zu Veckenstedt, Kläger, wider den Bäckermeister Ludwig Harder und Frau, Wilhelmine, geb. Kühne, hieselbst, Beklagte, wegen Forderung, wird, nachdem auf An⸗ trag des Klägers die Beschlagnahme der der Be⸗ klagten gehörigen Hälfte des Ackerstücks zu 50 a 3 qm von Plannummer 164 auf Atzumer Feldmark zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 23. April 1894 verfügt, auch die Eintre Pfung dieses Beschlusses im Grundbuche am 23. April 1894 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 1. Mai 1894, Vormittags 10 Uhr, vor Herzoglichen Amtsgerichte hieselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. . Wolfenbüttel, den 24. April 1894 Herzogliches Amtsgericht.

Reinbek.

In Sachen der Herzoglichen Kreiskasse hierselbst, Implorantin, wider den Händler Wilhelm Bartels hieselbst, Imploraten, wegen Veränderungssteuer, ist Termin zur anderweiten Zwangsversteigerung des dem Imploraten gehörigen, Neupetrithorfeldmark Blatt III. Nr. 145 b. an der Roßstraße belegenen Grundstücks zu 4 a 11 qm nebst Wohnhause No. ass. 6030 auf Antrag der Hypothekgläubigerin, Wittwe Damköhler, geb. Schade, da der Ersteher die Kaufbedingungen nicht erfüllt hat, auf den 25. Mai d. Is., Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst, Auguststraße 6, Zimmer Nr. 42, angesetzt.

Die Versteigerungsbedingungen können auf der Gerichtsschreiberei eingesehen werden.

Braunschweig, den 19. April 1894.

Herzogliches Amtsgericht. V. von Münchhausen

Aufgebot.

[69856) Emil Max Hunger in Breiten⸗

brunn, 2) Emilie Franziska, verw. Weißte, in Witzsch⸗

dorf, 3) der Rittergutsbesitzer Maximilian Grund⸗ mann in Hohenfichte haben das Aufgebot: zu 1) des von der Aktiengesellschaft „Darlehnsbank zu Schellenberg i. S.“ unter Nr. 03 Litt. A. auf den Namen des Hausbesitzers und Lotteriekollekteurs Friedrich Wilhelm Hunger in Oberlichtenau aus⸗ gestellten Interimsscheins über 1000 ℳ, 3 zu 2) des auf ihren Namen unter Nr. 186 Litt. A.

Aktiengesellschaft,

zu 3) des auf sei tamen ausgestellten Interimsscheins über 1000 der ge⸗ nannten Aktiengesellschaft

beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. Fe⸗ bruar 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf ebots⸗ termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Augustusburg, den 23. Februar 1894.

Königliches Amtsgericht. Hentschel.

[74573] Bekanntmachung.

Auf den Antrag des Stellenbesitzers Heinrich Reimann aus Buchwald i. R. wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuches der städtischen Sparkasse zu Schmiedeherg i. R. Nr. 1636 über 200,76 ℳ, ausgestellt für den An⸗ tragsteller, aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine am 5. Oktober 1894, Vormittags 10 Uhr, seine Rechte anzumelden und das Spar⸗ kassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Schmiedeberg i. R., den 7. März 1894. Keoönigliches Amtsgericht *

[62847] Das Quittungsbuch Nr. 4495 der Stadt⸗Spar⸗ kasse zu Schweidnitz, Ende Dezember 1889 über 983,72 lautend, ausgefertigt für den Maurer August Köhler zu Schweidnitz, ist diesem im Ok⸗ tober 1890 angeblich verloren gegangen und soll auf seinen Antrag behufs Neu⸗Ausfertigung aufgeboten werden. Der Inhaber des vorbezeichneten Sparkassen⸗ buches wird aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termin am 21. September 1894, Vormittags 11 Uhr, im Zimmer Nr. 22, bei dem unter⸗ zeichneten Gericht unter Vorlegung des Buches seine Rechte anzumelden, widrigenfalls die ‚raftlos⸗ erklärung des Buches erfolgen wird. Schweiduitz, den 19. Januar 1894. Königliches Amtsgericht

[68511 Aufgebot.

Der Arbeitsmann Joh. Oetzmann in Emern hat das Aufgebot des Sparkassenbuches Nr. 443, welches von der Sparkasse der Stadt Uelzen über 461 30 auf seinen Namen ausgestellt ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 14. November 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 3, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird

Uelzen, den 24. April 1894.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.

1897a Aufgebot. Auf dem Anwesen des Geschäftsreisenden Josef Hafner in Pfersee, Schulgasse Nr. 5, ist seit 5. Oktober 1825 für den Strohhutmacher Josef Schmidt von Augsburg ein Kaufschillingsrest von funfzehn Gulden hypothekarisch im Hypothekenbuche für Pfersee Bd. V. S. 216 bersichert a die Nachforschungen nach dem rechtmäßigen Inhaber dieser Hypothek fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten auf das bezeichnete Recht bezüglichen Handlung mehr als dreißig Jahre verflossen sind, wird auf Antrag des genannten Josef Hafner Auf⸗ gebotstermin auf Donnerstag, den 28. März 1895, Vormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Amtszimmer Nr. 12 rechts parterre anberaumt und ergeht an diejenigen, welche ein Recht auf die oben bezeichnete Hypothekforderung zu haben glauben, die Aufforderung, ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten, spätestens aber im Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls das fragliche Forderungsrecht für erloschen erkl im Hypothekenbuche gelöscht würde. Augsburg, den 18. April 1894. Königliches Amtsgericht. Fischer.

[6859] Ansaebb“ Auf Antrag von Johann Friedrich Feldhusen ist zum Bwecke der Kraftloserklärung der von ihm ge⸗ willigten und am 27. Juni 1879 abgelieferten Hand⸗ feste, groß 500 ℳ, folgend nach 6500 ℳ, auf sein in hiesiger Vorstadt, an der Auwigstraße Nr. 8 be⸗ legenes, im Kataster mit III. 127 Da., b., jetzt III. 127 T. bezeichnetes Grundstück, rücksichtlich deren eine Eintragung in die Eintragungsbücher nicht erfolgt ist, das Aufgebot angeordnet. Der Aufgebotstermin ist angesetzt auf Freitag, den 15. Juni 1894, Vormittags 11 Uhr, in der Amtsgerichtsstube, unten im Stadthause, Zimmer Nr. 6. Der In⸗ haber der Handfeste wird aufgefordert, seine Rechte spätestens im Aufgebotstermine anzumelden und die Handfeste vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung derselben erfolgen wird. Bremen, den 24. April 1894. Das Amtsgericht. 8 Abtheilung Erbe⸗ und Handfesten⸗Amt. (gez.) Arnold Dr.

Bekannt gemacht aus der Kanzlei des Erbe⸗ und

Handfesten⸗Amts, Bremen, den 25. April 1892

C. Viohl, Gerichtsschreiber.

[6857] Aufgebot. 3 . Im Grundbuche der Stadt Peckelsheim Band III. Bl. 109 Grundbuchs für Peckelsheim ist Abth. III. Nr. 1 folgender Vermerk eingetragen:

ausgestellten Interimsscheins über 1000 derselben

seinen Namen unter Nr. 25 Litt. A.

„Zweihundert Thaler Konventionsmünze ver⸗ zinslich für den ö Armenfonds zu Paderborn aus der Obligation vom 17. Mai 1640, eingetragen vom 22. April 1828 und 1” über⸗ tragen am 26. Juni 187 1

Der Vorstand der Stadt Peckelsheim hat das Aufgebot der Post behauptend, daß von derselben nie Zinsen gezahlt seien, und daß der Gläubiger nicht zu ermitteln sei. Alle diejenigen, welche auf bezeichnete Post Ansprüche zu haben ver⸗ meinen, werden aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte spätestens in dem am 20. September 1894, Vorm. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, anstehenden Termine geltend zu machen und das Hypothekendokument über die For⸗ Fieng vorzulegen, widrigenfalls die unbekannten

ig

folge Verfügun 8 Bed. I. B 5

41

Gläubiger und deren Rechtsnachfolger mit ihren An⸗ sprüchen auf die Hypothek aus eschlossen und das Hypothekendokument über die Post für kraftlos erklärt

werden wird. Warburg, den 20. April 1894.

. Königliches Amtsgericht. 6852 Aufgebot. 8 82 Eigenthum des Grundstücks Labiau 63, als dessen Eigenthümer gegenwärtig die Andreas und Heinriette, geb. Brast, Schaar'schen Eheleute ein⸗ getra ind, soll für den Besitzer und Schiffer

Goklsteb Scherwitz in Gr. Fr. Graben eingetragen