1894 / 101 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 30 Apr 1894 18:00:01 GMT) scan diff

beschränkt ist und die Mutter dem Kinde den Unterhalt zu gewähren hat. Die Vorschriften des § 1598 über die Unter⸗ haltspflicht des Vaters gegenüber dem Kinde und dessen Abkömmlingen sowie die Vorschriften des § 1599 über den Einfluß der Verheirathung des Vaters auf die elterliche Gewalt über das Kind erfuhren keinen Wider⸗ spruch. Auch die Bestimmungen des § 1600 über die An⸗ fechtung der Chelichkeitserklärung wurden nicht beanstandet. Die Berathung wandte sich sodann dem von der An⸗ nahme an Kindesstatt handelnden Titel (8§§ 1601. bis 1631) zu. Der § 1601, welcher die Wirkung der Annahme an Kindesstatt im allgemeinen bestimmt und den rechts⸗ geschäflichen Charakter derselben zum Ausdruck bringt, wurde seinem Inhalt nach genehmigt. Ebenso fanden die § 1602 bis 1611, welche die sachlichen Vor aussetzungen der Annahme an Kindesstatt regeln, im wesentlichen Zu⸗ stimmung. Zu der Vorschrift des § 1602, wonach derjenige, welcher einen ehelichen Abkömmling hat, nicht an Kindes⸗ statt annehmen kann, war der Antrag gestellt, Dis⸗ pensation zuzulassen; derselbe wurde jedoch abgelehnt. Ge⸗ strichen wurde der § 1605, der ausdrücklich vorsehen will, daß die Befugniß zur Ertheilung der Dispensation in den Fällen der §§ 1603, 1604 dem Staat zusteht und über die Ausübung dieser Befugniß die Landesregierungen zu bestimmen haben. Ein Antrag, den § 1609, wonach ein Ehegatte nur mit Ein⸗ willigung des anderen Ehegatten an Kindesstatt angenommen werden kann, zu streichen oder doch auf den Fall zu beschränken, wenn eine Ehefrau an Kindesstatt angenommen werden soll, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Die Vorschrift des § 1611 Satz 1, wonach es der zufolge §§ 1606, 1609, 1610 erforderlichen Einwilligung eines Dritten dann nicht bedarf, wenn der Dritte gestorben oder für todt erklärt ist, wurde durch die Bestimmung ersetzt, daß die Einwilligung des Dritten nicht erforderlich ist, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Zugleich wurde beschlossen, dem § 1619 den Zusatz zu geben, daß die Wirksamkeit einer Annahme an Kindes⸗ statt durch den Mangel der nach den §§ 1606, 1609, 1610 erforderlichen Einwilligung eines Dritten nicht ausgeschlossen wird, wenn die des Dritten oder die Unbekanntschaft seines Aufenthalts zu Unrecht als dauernd angesehen worden ist. Einverstanden war man ferner darüber, die Vorschrift des § 1611 Satz 2, wonach der Mangel der Einwilligung eines Dritten durch seine vor der Bestätigung des Annahmevertrags 1617) erfolgende Genehmigung dieses Antrags geheilt wird, als entbehrlich zu streichen.

Auch die Vorschriften der §§ 1612 bis 1614 über die Zu⸗ lässigkeit einer Vertretung der Betheiligten bei Schließung des Annahmevertrags sowie über das Erforderniß der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wurden ihrem sachlichen Inhalt nach mit einigen nicht erheblichen Aenderungen gebilligt. Einem Antrage, die Vorschrift des § 1612 Satz 1, wonach das Kind, wenn es das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei dem Annahme⸗ vertrage durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten werden kann, auf den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Kindes auszudehnen, wurde keine Folge gegeben, ebensowenig dem Antrage, die Annahme an Kindesstatt durch eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person nicht zuzulassen. Gegen die Vorschrift des § 1615, wonach die Annahme an Kindes⸗ statt nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen kann, erhob sich kein Widerspruch. Genehmigt wurden ferner die Vorschriften der §S 1616, 1617 über die Form des Annahmevertrags und der nach den §§ 1606, 1609 bis 1611 erforderlichen Einwilligung eines Dritten sowie über das Erforderniß der ““ des Annahmevertrags durch das zuständige Gericht. Der § 1618 bestimmt, daß die Annahme an Kindesstatt nicht wirksam wird, wenn das Kind oder der Annehmende vor der Bestätigung des An⸗ nahmevertrags gestorben ist. Soweit sich die Bestimmung auf den Fall des Todes des Kindes bezieht, erfuhr sie keine An⸗ fechtung. Anlangend dagegen den Fall, wenn der Annehmende vor der Bestätigung gestorben ist, wurde, entsprechend dem zu § 1595 gefaßten Beschlusse, der Entwurf dahin abgeändert, daß die Wirksamkeit der Annahme an Kindesstatt durch den Tod des Annehmenden nicht ausgeschlossen wird, sofern dieser den Antrag auf Bestätigung schon vorher gestellt hat, und zwar soll es diesfalls genügen, wenn bei oder nach der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung des Vertrags das Gericht oder der Notar von dem Annehmenden mit der Einreichung des An⸗ trags bei der zuständigen Behörde betraut worden ist; erfolgt die Bestätigung nach dem Tode des Annehmenden, so soll ihre Wirkung als schon vorher eingetreten gelten. Der § 1619, welcher bestimmt, daß die Bestätigung des Annahmever⸗ trags nur dann zu versagen ist, wenn ein gesetzliches Erforderniß der Annahme an Kindesstatt mangelt, fand allseitige Zustimmung.

Die §§ 1620 bis 1627 handeln von den Wirkungen der Annahme an Kindesstatt. Die Vorschriften des Entwurfs wurden im wesentlichen gebilligt. Eine Aenderung erfuhr die Vorschrift des § 1622 Abs. 2, wonach das angenommene Kind verpflichtet ist, dem durch die Annahme an Kindesstatt er⸗ langten Familiennamen des Annehmenden seinen früheren Familiennamen hinzuzufügen. Die Mehrheit entschied sich dafür, dem Kinde die Beifügung seines früheren Familien⸗ namens nicht zur Pflicht zu machen, sondern lediglich zu gestatten, und auch dies nur dann, wenn nicht in dem Annahmevertrage ein Anderes ver⸗ einbart worden ist. Gestrichen wurden die Vorschriften des § 1623 Abs. 1 Satz 2, 3, welche ein Einschreiten des Vor⸗ mundschaftsgerichts gegenüber dem Annehmenden, der die elter⸗ liche Gewalt über das angenommene Kind erla gt hat, in weiterem Umfange zulassen, als dies im § 1547 be⸗ stimmt ist, ebenso die besonderen Vorschriften des § 1623

Abs. 2, 4. In letzterer Hinsicht ging man davon aus, daß die Vorschriften, soweit richtig, sich aus dem Grund⸗ satz des § 1601 von selbst ergeben. Nach dem § 1626 verlieren durch die Annahme an Kindesstatt die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt über das angenommene Kind dauernd; sie erlangen die elter⸗ liche Gewalt auch dann nicht wieder, wenn die Annahme an Kindesstatt wieder aufgehoben wird. Demgegenüber war beantragt, in diesem letzteren Falle die elterliche Gewalt der leiblichen Eltern wieder eintreten zu lassen. Von anderer Seite war vorgeschlagen, dem Vormundschaftsgerichte die Befugniß beizulegen, in dem bezeichneten Falle sowie in den Fällen, in welchen die elterliche Gewalt des Annehmenden aus einem anderen Grunde beendigt sei oder in welchen sie ruhe, den leiblichen Eltern des Kindes auf deren Antrag

nicht zu bestellen ist,

die elterliche Gewalt wieder zu übertragen, wenn dies dem Interesse des Kindes entspreche. Beide Anträge fanden nicht die Zustimmung der Mehrheit. Dagegen wurde ein Zusatz beschlossen, wonach, wenn die elterliche Gewalt des Annehmen⸗ den beendigt ist oder in der Weise ruht, daß der Annehmende auch die Sorge für die Person des Kindes nicht ausüben kann, diese Sorge mit Ausschluß der gesetzlichen Vertretung den leiblichen Eltern zustehen soll, sofern sie dem Kinde den Unterhalt zu gewähren haben.

Die Porschriften der §§ 1628, 1629 über die vertrags⸗ mäßige Aenderung der gesetzlichen Wirkungen der Annahme an Kindesstatt und über die vertragsmäßige Aufhebung des durch die Annahme begründeten Ver⸗ hältnisses wurden ihrem sachlichen Inhalte nach ge⸗ billigt, ebenso die Vorschriften des § 1630 über die Anfechtung des Annahme⸗ oder des Aufhebungs⸗ vertrages und der zu der Annahme an Kindes⸗ statt erforderlichen Einwilligung Dritter. Ein Antrag: dem Annehmenden das Recht zu geben, auf Aufhebung des durch die Annahme begründeten Verhältnisses zu klagen, wenn das angenommene Kind eine Fenkahg begangen habe, welche nach § 2001 die Entziehung des Pflichttheils rechtfertigen würde, erlangte nicht die Zustimmung der Mehrheit.

Gegen die Vorschriften des § 1631 über den Einfluß der Eingehung einer wegen Adoptivverwandtschaft ver⸗ botenen Ehe auf das durch die Annahme an Kindesstatt zwischen den Eheschließenden begründete Verhältniß erhob sich kein Widerspruch. Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch Aufnahme der Vorschrift, daß mit der Aufhebung der An⸗ nahme an Kindesstatt diejenigen, auf welche sich die Wirkungen der Aufhebung erstrecken, das Recht verlieren, den Familien⸗ namen des Annehmenden zu führen; diese Vorschrift soll jedoch keine Anwendung finden, wenn in den Fällen des § 1621 die Annahme an Kindesstatt nach dem Tode eines der Ehegatten aufgehoben wird.

Die Vorschriften des § 1632 über die Feststellung familienrechtlicher Verhältnisse wurden sachlich nicht beanstandet. an war aber einverstanden, sie in die Zivil⸗ prozeßordnung zu verweisen.

Die Kommission ging sodann zur Berathung des von der Vormundschaft handelnden dritten Abschnitts des Familien⸗ rechts über. Die §§ 1633 bis 1725 regeln die Vormund⸗ schaft über Minderjährige.

Der § 1633, welcher die Voraussetzungen für die Anordnung einer Altersvormundschaft bestimmt, gelangte mit dem zu § 1556 bereits beschlossenen Zusatze zur Annahme, daß ein Minderjähriger auch dann einen Vormund erhält, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. Auch der § 1634, welcher den Grundsatz zum Ausdruck bringt, daß eine Vor⸗ mundschaft immer nur auf Anordnung des Vormund⸗ schaftsgerichts eintreten soll, wurde gebilligt. Eine Aus⸗ nahme von diesem Grundsatz läßt der Art. 79 des Entwurfs des Einführungsgesetzes zu, indem danach die Landesgesetze be⸗ stimmen können, daß der Vorstand einer unter der Ver⸗ waltung des Staats oder einer Gemeindebehörde stehenden Verpflegungsanstalt, in welche ein Minder⸗ shxicee aufgenommen ist, die Pflichten und Rechte eines Vormundes dieses Minderjährigen bis zu dessen Volljährigkeit haben soll, unbeschadet der Befugniß des Vormundschaftsgerichts, statt des Vorstandes einen anderen zum Vormund zu bestellen. Beschlossen wurde, den bezeichneten Vorbehalt auch auf die landesgesetzlichen Vorschriften auszudehnen, welche bestimmen, daß der Vorstand einer unter der Verwaltung oder der Auf⸗ sicht des Staats stehenden Erziehungs⸗ oder Verpflegungs⸗ anstalt oder ein öffentlicher Beamter die Rechte und Pflichten eines Vormundes über solche Minderjährige hat, die in der Anstalt oder unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in einer von ihm ausgewählten Familie oder An⸗ stalt erzogen oder verpflegt werden, und daß dieses Verhältniß auch nach der Beendigung der Erziehung oder Verpflegung bis zur Volljährigkeit fortdauert, unbeschadet der Befuggni des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen. Ferner sollen unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Gleiche bei unehelichen Minder⸗ jährigen auch dann gilt, wenn sie in der mütterlichen Familie unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten erzogen und verpflegt werden, sowie die Vorschriften, nach welchen der Vorstand beziehungsweise ein von ihm zu bezeichnender Beamter der Anstalt oder der öffentliche Beamte vor den nach § 1635 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs Berufenen zum Vormund bestellt werden kann. Endlich wurde die Schlußbestimmung des Art. 79 des Entwurfs des Einführungsgesetzes in dem Sinne gebilligt, daß auch die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben sollen, nach welchen im Falle einer auf Grund der zuvor bezeichneten Bestimmungen stattfindenden Bevormundung ein Gegenvormund und dem Vorstande oder Beamten die nach dem § 1690 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Be⸗ freiungen zustehen.

Die §§ 1635 bis 1637, welche die gesetzliche Be⸗ rufung zur Vormundschaft regeln, wurden nach dem Entwurf angenommen. Eine Meinungsverschiedenheit ergab sich darüber, ob bei einem Widerstreit zwischen einer An⸗ ordnung des Vaters und einer Anordnung der Mutter die Anordnung des Vaters oder vielmehr die Anordnung des⸗ jenigen unter ihnen maßgebend sein solle, dem zuletzt die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zugestanden habe. Die Mehrheit entschied sich mit dem Entwurfe dafür, der Anordnung des Vaters den Vorzug zu geben. Nach dem § 1636 kann der Vater oder die Mutter einen Vormund nur durch Verfügung von Todeswegen benennen; für die Form der Benennung sind die allgemeinen, für Verfügungen von Todes⸗ wegen geltenden Vorschriften maßgebend. Demgegenüber war beantragt, dem § 1636 hinzuzufügen, daß es genüge, wenn die Verfügung durch eine eigenhändig geschriebene und unter⸗ schriebene oder durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde errichtet sei. Die Berathung des Antrags wurde jedoch bis zum Erbrecht vertagt.

Die Vorschriften des § 1638 über die Berufung zur Vormundschaft durch das Vormundschaftsgericht erfuhren keine Anfechtung. Der von mehreren Seiten befür⸗ wortete, dem § 19 Abs. 2 der preußischen Vormundschafts⸗ ordnung entsprechende Zusatz, daß bei der Auswahl des Vor⸗ mundes auch auf das religiöse Bekenntniß Rücksicht zu nehmen sei, wurde abgelehnt. Die Mehrheit war der Ansicht, es ge⸗ nüge die allgemeine Vorschrift des § 1638 Abs. 1, wonach das Vormundschaftsgericht eine Person als Vormund auszuwählen habe, die nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach den Umständen des Falls zur Führung der Vormundschaft

des Kommunal⸗Landtags

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geeignet sei. Auch die Best immungen der §§ 1639, 1640 über die

Verpflichtung zur Uebernahme einer Vormundschaft und über die E“ Vormund zu sein, wurden genehmigt, ebenso die Vorschriften der §§ 1641, 1642, nach welchen eine Ehefrau nur mit Zustimmung ihres Che⸗ mannes, ein Beamter oder ein E1 nicht ohne die landesgesetzlich vorgeschriebene rlaubniß zum Vor⸗ munde bestellt werden darf. Im wesentlichen fanden auch die Vorschriften des § 1643 Zustimmung, welche die Gründe auf⸗ führen, aus denen die Uebernahme einer Vormundschaft abgelehnt werden darf. Die Vorschrift der Nr. 5, wonach zur Ablehnung berechtigt ist, wer nicht im Bezirk des Vornundschats⸗ gerichts seinen Wohnsitz hat, soll jedoch durch die Vorschrift ersetzt werden, daß die Entfernung des Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts nur dann berechtigt, die Vormundschaft abzulehnen, wenn diese wegen der Entfernung nicht ohne besondere Belästigung geführt werden kann. Ab⸗ weichend von der Nr. 8 des § 1643, wonach wegen Führung mehrerer Vormundschaften oder Pflegschaften die Uebernahme einer neuen Vormundschaft abgelehnt werden kann, hierbei aber die Führung einer Gegenvormundschaft nicht in Betracht kommt, wurde ferner beschlossen, die Führung von zwei Gegen⸗ vormundschaften der Führung einer Vormundschaft gleich zustellen.

8 Niach den im Reichs⸗Versicherungsamt gefertigten Zu⸗ sammenstellungen, welche auf den Angaben der Vorstände der Versicherungsanstalten und der zugelassenen Kasseneinrichtungen beruhen, betrug am 1. April 1894 die Zahl der seit dem In⸗ krafttreten des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes erhobenen Ansprüche auf Bewilligung von Altersrente bei den 31 Versicherungsanstalten und den 9 vorhandenen Kassen⸗ einrichtungen 271 463. Von diesen wurden 215 384 Renten⸗ ansprüche anerkannt und 46 422 zurückgewiesen, 3754 blieben unerledigt, während die übrigen 5903 Anträge auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben.

Von den erhobenen Ansprüchen entfallen auf Schlesien 31 536, Ostpreußen 24 315, Brandenburg 20 824, Rhein⸗ provinz 17 672, Hannover 15 693, Sachsen⸗Anhalt 15 691, Posen 14 046, Schleswig⸗Holstein 10 386, Westfalen 10 330, Westpreußen 10 277, Pommern 9111, Hessen⸗Nassau 5973, Berlin 3065. Auf die 8 Versicherungsanstalten des König⸗ reichs Bayern kommen 27 275 Rentenansprüche, auf das König⸗ reich Sachsen 11 563, auf Württemberg 6083, Baden 5199, Großherzogthum Hessen 4343, beide Mecklenburg 5712, die thüringischen Staaten 5704, Oldenburg 980, Braunschweig 1923, Hansestädte 1993, Elsaß⸗Lothringen 7775 und auf die 9 zugelassenen Kasseneinrichtungen insgesammt 3994.

Die Zahl der während desselben Zeitraums erhobenen Ansprüche auf Invalidenrente betrug bei den 381 Ver⸗ sicherungsanstalten und den 9 Kasseneinrichtungen insgesammt 7163. Von diesen wurden 64 204 Rentenansprüche anerkannt und 21 687 zurückgewiesen, 6680 blieben unerledigt, während die übrigen 4592 Anträge auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben. Von den geltend gemachten Ansprüchen ent⸗ allen auf Schlesien 13 494, Rheinprovinz 7845, Ostpreußen 6807, Brandenburg 5336, Hannover 4991, Sachsen⸗Anhalt 4366, West⸗ preußen 3706, Westfalen 3680, Posen 34904,Pommern 3493, Hessen⸗ Nassau 2157, Schleswig⸗Holstein 1530 und Berlin 1471. Auf die 8 Versicherungsanstalten des Königreichs Bayern kommen 11 478 Ansprüche, auf das Königreich Sachsen 3697, auf Württemberg 2594, Baden 2665, Großherzogthum Hessen 1216, beide Mecklenburg 1057, die thüringischen Staaten 1693, Oldenburg 269, Braunschweig 665, Hansestädte 590, Elsaß⸗ Lothringen 1816 und auf die 9 Klasseneinrichtungen ins⸗ gesammt 7053.

Unter den Personen, rente traten, befinden sich b“

die in den Genuß der Invaliden⸗ 1583, die bereits vorher eine Alters⸗

Der Königlich großbritannische Botschafter am hiesigen Allerhöchsten Hofe Sir Edward Malet hat Berlin mit Urlaub verlassen. Während seiner Abwesenheit fungiert der Erste Botschaftssekretär Mr. Martin Gosselinals Geschäftsträger.

Den Archiv⸗Hilfsarbeitern Dr. phil. Paul Richter bei dem Staats⸗Archiv in Koblenz und Dr. phil. Otto Merx bei dem Staats⸗Archiv in Hannover ist der Amtstitel Archiv⸗ Assistent beigelegt worden.

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Das Ober⸗Kommando der Marine giebt folgende Schiffs⸗ bewegungen bekannt:

S. M. Kbt. „Loreley“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Grolp, ist am 28. April in Konstantinopel angekommen.

S. M. Kbt. „Iltis“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän Graf von Baudissin, ist am 27. April in Swatow ange⸗ und will am 1. Mai von da nach Shanghai in See ehen. 8 S. M. Krz. „Seeadler“, Kommandant Korvetten⸗Kapitän von der Groeben, wird am 1. Mai von Sansibar eine Erholungsreise nach den Seychellen antreten. 8

Der Lloyddampfer „München“ ist mit dem Ablösungstrans⸗ port für S. M. Schiffe „Arcona“, Alexandrine“ und „Marie“, Transportführer: Korvetten⸗Kapitän Credner, am 24. April bei Cap Frio (Brasilien) angekommen und zur Vornahme des Besatun, swechsels, ebenso wie die genannten drei Schiffe, nach Ilha Grande gegangen.

In der gestrigen sechsten Sitzung wurde zunächst beschlossen, 885 emeinsame Wittwen⸗ und Waisenkasse für die Kommunar des Regierungsbezirks Wiesbaden zu errichten, und dem für diese Kasse von dem Landesausschuß aufge⸗ stellten Reglement mit den von der Finanzkommission vorgeschlagenen Aenderungen die Genehmigung zu ertheilen. Es wurde ferner beschlossen, den Landesausschuß zu beauftragen, wegen Errichtung einer gemeinsamen Pensionskasse für die Kreise und Gemeinden des Bezirks die erforderlichen Schritte zu thun und demnächst dem Kommunal⸗Landtag darüber Vor⸗ lage zu machen, nachdem von dem Regierungs⸗Präsidenten 28 n Tepper⸗Laski darauf hingewiesen worden war, daß, was die hier wesentlich in Betracht kommende Pensionierung der kom⸗ munalen Forstschutzbeamten betreffe, die Nothwendigkeit derselben auch seitens der Königlichen Staatsregierung anerkannt sei,

Wiesbaden, 28. April.

und ein die Pensionsberechtigung dieser Beamtenkategorie

ständig verwalteten Landesbank⸗-Agenturen um eine Agentur zu erhöhen, wurde stattgegeben. Das Gesuch des ꝛc. Bastian

Nachtheile wurde dem Landesausschuß zur Prüfung und Beschei⸗ dung des Bittstellers überwiesen, und das Gesuch von Ein⸗ wohnern der Gemeinde Strinz⸗Margarethä wegen Erbauung zugewiesen, mit der Anheimgabe, mit den betheiligten Gemeinden wegen Ausbaus dieser Straße als Vizinalweg in weitere Ver⸗ sowie von der Geschäftsinstruktion für das Rechnungs⸗Revisions⸗

Entlastung ertheilt. Die vorgekommenen Etatsüberschreitungen

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Landesbank⸗Direktor Olfenius

geschritten. Es wurde zum Landesbank⸗Direktor durch Stimm⸗

sich, wie das „Dr. J.“ m. 1 einem mehrwöchigen Aufenthalt nach Schloß Sibyllenort in Schlesien begeben.

von etwa 14 Tagen zu nehmen. die „Karlsr. Ztg.“ berichtet, durch Luftveränderung die der Influenza und des beseitigen.

gestern Abend 8 Uhr wieder in

eine EE1.“ vorgenommen, me

fassung des Kommunal⸗Landtags sachgemäß vorzubereiten.

regelnder Gesetzentwurf voraussichtli bereits dem nächsten Landtage zugehen werde. Das Gesuch von Einwohnern der Gemeinde Kirberg um Einführung von Pensionierung und Reliktenversorgung für die Gemeinde⸗Forstschutzbeamten des Re⸗ gierungsbezirks wurde durch den vorgedachten Beschluß des Kom⸗ munal⸗Landtags für erledigt erklärt. Die Gesuche des St. Va⸗ lentinus⸗Hauses zu Kiedrich, des Vorstands des Paulinenstiftshier⸗ selbst, des Vorstands der Idiotenanstalt zu Scheuern und der Direktion der Idiotenanstalt zu Marienhausen um Bewilligung bezw. Weitergewährun einer ““ wurden abgelehnt. Der Antrag auf Bereitstellung von Mittein für Ausführung von Vorarbeiten für die Lahn⸗Kanalisierung wurde zur Zeit abgelehnt und beschlossen, den Landesausschuß zu ersuchen, das jetzt noch nicht vollständig vorliegende Material für die spätere Berathung und Beschluß⸗

Dem Antrage des Landesausschusses, die Zahl der selbst⸗

sa Niederems um Gewährung einer Entschädigung für infolge es Straßenbaus Idstein —Esch —Landstein ihm erwachsene

der Scheidterthalstraße gleichfalls dem Landesausschuß

andlung zu treten. Alsdann wurde von der ür die Rechnungs⸗Prüfungskommission des Landesausschusses,

ureau Kenntniß genommen, und demnächst bezüglich der orgelegten Jahresrechnungen ständischer Fonds und Institute

wurden genehmigt. Endlich wurde die von dem Landesbank⸗ Direktor Olfenius erbetene Dienstentlassung unter Gewährung er gesetzlichen Pension bewilligt. Nachdem alsdann noch dem von dem Vorsitzenden des dommunal⸗Landtags der Dank des letzteren für die lang⸗ ährige gewissenhafte und umsichtige Geschäftsführung aus⸗ gesprochen, wurde zur Wahl eines neuen Landesbank⸗Direktors

ettel

Reusch hierselbst,

Landesbank⸗Direktion in derselben Weise der Königliche richter von Sachs zu Königstein.

Sachsen.

Ihre Majestäten der König und die Königin werden

J.“ meldet, voraussichtlich am 5. Mai zu

einstimmig gewählt der bisherige Landesbank⸗Rath und demnächst zum dritten Mitgliede der Amts⸗

Buaden.

Am Sonnabend Nachmittag haben sich Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin nach Schloß Baden begeben, um daselbst einen Erholungsaufenthalt

2

alten wurden. mpfängen 5 der

Handels⸗Minister M

könnten nicht gegen wirkung und 8g werden. bereits mehrere bestehe auf der zeitig mit den G ändert werden. Es Die Privilegierten,

Tagelohn erkaufen mit den Worten: geschichte von Bestrebungen der M Staats.

und alles zu hoffen. Die Deputir

angenommen.

starkem Zudrange d

befreundeter Arzt, lebhaft protestierte.

angeborenen Eigens stände. Der Staat

wortlich sei. Nach 3⁄4

digung des

Höchstdieselben hoffen, wie

Folgen lange dauernden Bronchialkatarrhs zu

Sachsen⸗Meiningen. In mehreren Zeitungen wird berichtet, Seine Hoheit der Herzog, der sich gegenwärtig in Florenz aufhält, leide an Venenentzündung. Wir freuen uns, mit⸗ theilen zu können, daß diese Nachricht nicht zutrifft. Aller⸗ dings stellte sich vor sechs Wochen Neuralgie ein, allein es ist

hierin bedeutende Besserung eingetreten und die Hemmung in der freien Bewegung wesentlich

gemindert, sodaß in diesen Tagen die Uffizien in Florenz besucht werden konnten.

Die kürzlich von mehreren Zeitungen mit allerlei Aus⸗ chmückungen gebrachte Erzählung von einer Begegnung des Herzogs mit der Königin von England bei deren An⸗ kunft auf dem Bahnhof in Florenz entbehrt jeglicher that⸗ ächlichen Begründung: die Begegnung hat nicht stattgefunden.

Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.

Ihre Majestät die Königin von Großbritannien und Irland hat mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Heinrich von Battenberg Coburg am Sonn⸗ abend Abend verlassen. Unter Eskorte der in Coburg an⸗ wesenden Eskadron des 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiments geleitete die Herzogliche Familie die Königin zum Bahnhof, woselbst ein herzlicher Abschied erfolgte.

Oesterreich⸗Ungarn.

Der Kaiser hat am Sonnabend den Statthalter in Elsaß⸗Lothringen Fürsten zu Hohenlohe in Privataudienz empfangen.

Der bisherige deutsche Botschafter Prinz Reuß hat am Freitag Abend Wien verlassen und sich zunächst nach Dresden begeben. Zur Verabschiedung waren das Personal der deutschen Botschaft, der gros degate eh Botschafter Monson, der sächsische Gesandte Graf von Wallwitz, die Vertreter der bayerischen Ges andt⸗ schaft und der russischen Botschaft, sowie eine große Anzahl anderer Mitglieder des diplomatischen Korps und des Aus⸗ wärtigen Amts am Bahnhof erschienen.

Am Sonnabend Vormittag hat in Prag die Trauung des Herzogs von Madrid mit der Prinzessin Rohan stattgefunden. Den Trauungsakt vollzog der Kardinal⸗Fürst⸗ Erzbischof Graf Schönborn. 16

Großbritannien und Irland.

Die Königin ist nach einer Meldung des „W. T. B.“ Windsor eingetroffen.

Die Polizei hat am Sonnabend früh in der Wohnung Henry van Dierck's, des Druckers und Verlegers des deutschen anarchistischen Blattes „Der Lumpenproletarier“, hrere Exemlare des ge⸗ attes beschlagnahmt und auch die übrigen Raͤume

nannten B des Hauses durchsucht.

Frankreich.

Der Minister⸗Präsident Casimir Pörier und die Minister Burdeau und Marty trafen am Sonnabend zur ECröffnung der Industrie⸗Ausstellung in Lyon ein und wurden auf dem Bahnhofe von den Spitzen der Behörden empfangen. Während der Fahrt durch die Stadt fanden einige katho⸗ likenfeindliche Manifestationen statt. Gegen 20 Verhaftungen wurden vorgenommen, die jedoch nicht aufrecht er⸗

Anarchie!“

richtung Henry’s d

Botschafters

des Gesandten in Räthen und des B Wirklichen Geheim

lateinischen Münz den Italien zur Du als verfehlt, da di

der Jung⸗Konserva

Barcelona gela gekommen.

Nach einer M sind die Komman

Flüchtlinge ihrer

Das Ministe

gelegt war. nicht verletzt. Ge Anarchisten, die nommen wurden.

mächtigt, 1 Gerüchte von einer Europa durchaus

1

habe niemals die i

Die Nachmittag erfolgten Eröffnung der Ausstellung hielt der

deutung der Ausstellung hinwies, die Frankreich zur Ehre ge⸗ reichen und zur Hebung des Handels beitragen werde.

Bei einem den Ministern zu Ehren in Lyon veranstalteten Banket sprach sich der Minister⸗Präsident Casimir Pöérier über die innere politische Lage aus. Präsident führte dem „W. T. B.“

die Initiative der Regierung durchgeführt Das gegenwärtige 1

ihre sozialen Verpflichtungen als weitergehend auffassen und sich darin finden, einen etwas schwereren Antheil an den öffent⸗ lichen Lasten auf sich zu nehmen, würden, die das tägliche

zehn

Wir unsererseits wünschen, daß die Republik, die Tochter der Republik von 1789, die endlich über Kaiserlichen Despotismus und demagogische Tyrannei triumphierte, der Welt das Schauspiel einer moralischen Einheit darbiete, sich gefestigt sei, daß sie dazu berechtigte,

Sitzung den Gesetzentwurf, über

Die weitere Verhandlung in dem Anarchisten Henry wurde am Sonnabend Mittag unter

nehmung der Zeugen wurde fortgesetzt. Laboratoriums Girard erklärte, Henry bons Enfants explodierte Bombe nicht allein anfertigen können. Henry versicherte dagegen, daß er der allein Schuldige sei. Nach der Vernehmung von Lehrern und zu seinen Gunsten aussagten, behauptete ein der Familie Henry's

Nachdem Henry sodann ein langes Schriftstück verlesen hatte, worin er seine Theorien darlegte, plädierte der Vertheidiger in Anbetracht der Jugend, des

Todesstrafe gegen Henrvy, der fürseine That in vollem g

gericht Henry zum Tode.

Urtheils aus: Am Sonnabend Abend wurde Henry in das Ge⸗ fängniß La Roquette überführt; Urtheil des Gerichtshofes Berufung einzulegen.

Der „Regierungsbote“ 1 Verwesers des Justiz⸗Ministeriums Murawjem als Minister, die Ernennung des ments Kalatschow in Konstantinopel Nelidow zum Wirklichen Geheimen Rath, des Gesandten in Lissabon Schewitsch und

Bei den Ergänzungswahlen zum

Viertausend aus

„Albuquerque“ infolge

Geistlichkeit wohnte den offiziellen Präfektur nicht bei. Bei der gestern

arty eine Rede, worin er auf die Be⸗

Der Minister⸗ ufolge aus: Reformen die Regierung, sondern nur unter Mit⸗ Kabinet habe Reform⸗Gesetzentwürfe vorgelegt und Umgestaltung des Budgets. Gleich⸗ esetzen müßten aber die Sitten ge⸗ sei nöthig, daß die Vorurtheile schwänden.

die im Ueberfluß lebten, müßten

der Kammer

damit diejenigen erleichtert Brot für ihre Familie mit ihrem müssen. Der Minister⸗Präsident schloß Wir kennen aus unserer National⸗

Jahrhunderten die unausgesetzten

onarchie für die Bildung des französischen

die so in nichts zu fürchten

tenkammer hat in ihrer vorgestrigen Assanierung der Seine,

Prozesse gegen den eröffnet. Die Ver⸗

Der Direktor des abe die in der Rue des

es Publikums wieder

Mitschülern Henry'’s, die

wogegen letzterer

Henry sei wahnsinnig, beendigt.

Das Zeugenverhör war damit

Mangels an Einsicht und der chaften des Angeklagten für mildernde Um⸗ sanwalt beantragte in seinem Plaidoyer die aße verant⸗ stündiger Berathungverurtheilte das Schwur⸗ Der Angeklagte rief nach Verkün⸗ „Muth, Kameraden; es lebe die

8 Serbien.

an

Regentschaft und der Skupschtina bezüglich der

des Königlichen Hauses verfassungsmäßig zu echte wieder.

Die „Frankfurter Zeitung“ Kreisstadt tung geweigert, Petrowic

meldet aus Belgrad

tung hiermit beauftragt worden, der aber die Gem Ausfolgung der nothwendigen Belege

Es sei zu einer Revolte gekommen, waffnete Macht habe einschreiten müssen.

soda

worden. ihrer Steuerpflicht genügt.

Schweden und Norwegen.

Der Finanzausschuß hat, wie „W. T.

gramm und der Zo für ein Kilogramm erhöht werden soll. Mehrertrag der Zölle der infolge einheimischen Zuckerfabrikation entstandene Ausfal Staatseinnahmen gedeckt werden solle.

Nach einer Meldung aus Christiania

ausschusses mit 77 gegen Kredits von 253 dieses Sommers abgelehnt. Dänemark. Die Königin begiebt sich dem

Kronen für

„W. T.

Mittwoch früh die Reise über Leipzig Fehenbfeg zum Besuch ihrer Schwester, rinzessin Friedrich von Anhalt, fort.

Amerika.

wieder in Rio Grande einzudringen; die brasil Kriegsschiffe seien mit 170 Bra silianern nach Ascension abgegangen.

Afrika.

Telegramm meldet, daß

er weigerte sich, gegen das

Die Hin⸗

ürfte voraussichtlich demnächst erfolgen. Rußland.

veröffentlicht die Bestätigung des

Direktors des Landwirthschafts⸗Departe⸗ zum Senator sowie die Beförderung des

Stuttgart von Kotzebue zu Geheimen otschafts⸗Raths in Paris von Giers zum en Rath.

Italien.

Im Senat erklärte laut Meldung des „W. T. B.“ am Sonnabend der Finanz⸗Minister Sonnino in Erwiderung auf eine Interpellation Rossi's,

er wünsche die Auflösung der union nicht und betrachte jeden Versuch, rchsetzung der Kündigung unternehmen s ollte, e Münzunion einen weiteren Anknüpfungs⸗

punkt zur Wiederherstellung lebhafter Handelsbeziehungen mit seinem Nachbarstaat bedeute. Die Deputirtenkammer stimmung mit 167 gegen 40 Ministeriums des Innern.

genehmigte in geheimer Ab⸗ Stimmen das Budget des

Spanien.

enat sind dem

S „W. T. B.“ zufolge sämmtliche ministerielle Kandidaten ge⸗ wählt worden. Ein gleiches Resultat hatten die Ergänzungs⸗ wahlen zur Kammer, nur in la Canniza wurde der Führer

tiven Silvela gewählt. 18 Rom zurückgekehrte Pilger sind in ndet. Ein Zwischenfall ist nicht vor⸗ Portugal.

ittheilung des „W. T. B.“ aus Lissabon danten der Kriegsschiffe „Mindello“ und des Entweichens der brasilianischen Stellung enthoben worden und sollen

vor ein Kriegsgericht gestellt werden, das zu untersuchen hat, wen die Schuld an

dem Entweichen treffe.

Niederlande. rium hat laut Meldung des „W. T. B.

am Sonnabend seine Entlassung eingereicht.

Belgien.

Am Sonnabend Abend ist, wie „W. T. B.“ aus Lüttich meldet, an der Eingangsthür der Kirche eine Bombe explodiert, Mehrere Fensterscheiben benachbarten Häuser wurden zertrümmert, Personen indessen Gestern verhaftete die Polizei in Lüttich sechs

Saint⸗Jacques daselbst die auf einen Haufen Steine der Kirche und der

sofort von dem Untersuchungsrichter ver⸗

Türkei. 8 8

Die „Agence de Constantinople“ ist zu der Erklärung er⸗ daß die

von einzelnen Blättern wiedergegebenen angeblichen Reise des Sultans nach unbegründet seien, und daß die hierüber

verbreiteten Einzelheiten auf Erfindung beruhten Der Sultan.

hm zugeschriebene Absicht gehegt

Ein Ukas des Königs erklärt, wie „W. T. B.“ meldet, des Ministerraths die Entscheidun

der ltern

des Königs für verfassungswidrig und ertheilt dem König Milan und der Königin Natalie die ihnen als Mit⸗

stehenden

in der

alanka habe sich die radikale Gemeindeverwal⸗ den Anordnungen des Finanz⸗Ministers etreffs der Steuereintreibung nachzukommen. Dem Gesetz entsprechend, sei am Sonnabend die Staatsverwal⸗

einde die

verweigert habe.

die be⸗

Nach Verlauf einer Stunde sei die Ordnung wieder vollständig hergestellt gewesen, mehrere Aufrührer seien verhaftet, einige Personen verwundet Im Laufe des Nachmittags hätten alle Einwohner

B.“ aus

Stockholm berichtet, im Reichstag einen Antrag eingebracht, wonach der von 12 auf 25 Oere für ein Kilo⸗

für Kaffeesurrogate von 20 auf 35 Oere Zur Begründung der Maßnahme wird angeführt, daß durch den dadurch erzielten der starken Steigerung der

k in de

hat das

Storthing am Sonnabend gemäß dem Antrage des Militär⸗ 34 Stimmen die Bewilligung eines die Feld manöver

B.“ zufolge morgen an Bord des „Danebrog“ nach Lübeck und setzt am und München nach der verwittweten

88*

In Paris sind Meldungen aus Montevideo einge⸗ troffen, wonach Saldanha da Gama und die übrigen entkommenen und gelandeten Brasilianer fortdauernd versuchten,

ianischen der Insel

Ein bei der Regierung des Congostaats eingelaufenes die Truppen des Congostaats nach der Einnahme von Kab ambarre ihren Marsch fort⸗ gesetzt hätten und am Tanganika⸗See angekommen seien.

Die Schlußberichte über die Sonnabendsitz Herrenhauses und des Hauses der Abgeor finden sich in der Ersten und Zweiten Beilage.

von Heyden mit Kommissarien beiwohnte, wurde daß ein Gesetzentwurf, betreffend die Rechte miethers an den in die Sachen, eingegangen ist.

Auf der Tagesordnung st Berathung des Gesetzentwurfs über schaftskammern, und zwar der auf das Wa züglichen Bestimmungen,

gekommen ist. b

Nach § 6 der früheren Kommissionsbeschlüsse s berechtigt sein: 1) in selbständigen Gutsbezirken eigenthümer (Gutspächter); 2) in Stadt⸗ die Eigenthümer bezw. Pächter, Pachtung den Umfang einer selbständigen A (nach der Vorlage: den Umfang einer von Zugvieh zur Bewirthschaftung nahrung) hat. Weiter werden das Wahlrecht der Pächter, der 1 Besitzer getroffen, und schließlich wird bestimmt thümer, Pächter und Nutznie können.

Wahlabtheilungen setzen.

Abg. Herold (Zentr.) d seine Antraͤge stimmen werden. Von den Wahlen, führt hängt die Wirksamkeit der Landwirthschaftskammern ab. Stimmrecht sich bemißt nach der Besteuerung, dann

entspricht. Eine würde größte Unzufriedenheit auf ihrer Scholle viel gröfere Bedeutun Land besitzt als diese

solche Bevorzugung sitzen, haben

doch

undert Familien zusammen.

so ist doch nicht zu verkennen, h praktischen Bedürfnisse verschiedene sind für den Groß⸗ Kleinbesitz. Die Lebensstellung und Lebensauffassun schiedenartig gestaltet.

Rechnung tragen durch theilung allein genügt

bencscheg werden kann. die Klassen gebildet werden: 500 2500 und über 2500 Grundsteuerreinertrag; auf Grundsteuerreinertrag soll ein Mitglied der Landwirths gewählt werden. Redner schließt mit dem Wunsche, daß zu stande kommen möge,

Bildung von drei Gruppen; nicht,

Abg. von Pappenheim (kons.) ir stehen au

Wahlrechtsfrage am einfachsten regelt. Wenn eine Einig

nicht zu stande kommt, so werden sich diejenigen, wel

die

erfordernden Acker Bestimmungen Nutznießer und der

weil dabei die Mittelstufe Nach dem Vorschlage des Redners sollen von den Grundstücken unter 500, von

ungen des dneten be⸗

In der heutigen 60. Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten, welcher der Minister für Landwirthschaft ꝛc

mitgetheilt, des Ver⸗

Miethsräume eingebrachten

tand die Fortsetzung der zweiten die Landwirth⸗

hlrecht be⸗

welche in die Kommission zurückver⸗ wiesen worden waren, ohne daß diese jedoch zu einem Beschluß v

ollten wahl⸗ die Guts

und Landgemeinden deren Grundbesitz oder

ckernahrung Haltung

über weiblichen , daß die

Satzungen die Berechtigung zum Wählen auch an die Eigen⸗ bhr kleinerer Besitzungen verleihen

Ein Antrag des Abg. Herold (Zentr.) will an Stelle der einen Wahlabtheilung, welche die Kommissionsbeschlüsse, und der zwei Abtheilungen, welche die Vorlage vorschlägt, drei

erklärt, daß seine Freunde einstimmig für

Redner aus, Wenn das erlangen die

Großgrundbesitzer einen erheblichen Vorsprung vor den andern Grund⸗ besitzern, was ihrer Bedeutung im wirthschaftlichen nicht unbeding Hundert Familien,

wirthschaftlich als ein einziger Großgrundbesitzer, der so viel Wenn auch die Interessen des großen und des kleinen Grundbesitzes gemeinsam sind, daß je nach den Besitzverhältnissen die

die welche G eine

Mittel⸗ und g ist ver⸗

Dieser Verschiedenheit muß das Wahlrecht

Zwei⸗ nicht

eine

je 300 000 chaftskammer die Vorlage

. ü und daß dadurch der schwer bedrängten Landwirthschaft eine ständige Vertretung Pscha en werde.

ch heute noch

auf dem Standpunkt des früheren Kommissionsbeschlusses, der die

ung darüber e überhaupt