theilweise auszuschließen oder dieselben in der Uebernahme oder Aus⸗ übung eines auf Grund dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwider⸗ laufen, haben keine rechtliche Wirkung. (Vergl. § 99 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 120 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.)
Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche derartige Verträge ge⸗ schlossen haben, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vor⸗ schriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber oder deren Angestellte, welche Beiträge zur Unfallversicherung den Versicherten ganz oder theilweise auf den Lohn in Anrechnung bringen, oder eine solche Anrechnung wissentlich bewirken.
§ 136.
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗ fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebs⸗ unternehmers ein.
(Vergl. § 107 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 127 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) .
§ 137. 1
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheil der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts zur Kenntniß gelangt sind, offenbaren, oder geheim gehaltene Betriebs⸗ einrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Seee gelangt sind, so lange als dieselben Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.
Thun sie dies. um sich oder einem anderen einen Vermögens⸗ vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.
(Vergl. § 108 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 128 des Gesetzes vom 5. Mai 1886.) g uständige Landesbehörden. ““
.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen
Staats⸗ oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden und den Orts⸗Polizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind, und zu welchen Kassen die in §§ 72 Absatz 5, 75 Absatz 2, 81 Absatz 3 bezeichneten Strafen fließen. Diese, sowie die auf Grund der §§ 131 bis 133 erkannten Strafen werden in derselben Weise beigetrieben, wie Geemeindeabgaben.
Die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten auf Grund vor⸗ stehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „Deut⸗ schen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen.
(Vergl. § 109 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und § 129 des
Gesetzes vom 5. Mai 1886.) .“
Zustellungen.
§ 139. .
ustellungen, lche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen
regelmäßig durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes. Der
Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung ge⸗ führt werden.
(Vergl. § 110 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 132 des
Gesetzes vom 5. Mai 1886; § 50 des Gesetzes vom 11. Juli 1887; § 123 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887; § 139 des Gesetzes vom 22. Juni 1889.)
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zu⸗ stellenden Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher inner⸗ halb der gesetzten Frist nicht bestellt oder ist der Aufenthalt jener Personen unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Genossenschaften ersetzt werden.
(Vergl. § 123 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.) Gesetzeskraft. 140.
Die Bestimmungen der Abschnitte II, III, VI und VII, sowie diejenigen Vorschriften, welche zur Durchführung der in diesen Ab⸗ schnitten getroffenen Anordnungen dienen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft beitt 8 Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung estimmt.
(Vergl. § 111 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; § 143 des Ge⸗ setzes vom 5. Mai 1886; § 51 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 und § 124 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.)
88
Begründung.
Allgemeiner Theil.
I. Durch die auf dem Gebiet der Unfallversicherung bisher er⸗ lassenen Reichsgesetze ist eine Fürsorge für die Folgen von Betriebs⸗ unfällen zu Gunsten der folgenden Hauptgruppen von Arbeitern und unteren Betriebsbeamten getroffen:
durch das Gesetz vom 6. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 69) für
die in Fabriken, Bergwerken, Gruben, Steinbrüchen,
Hüttenwerken, Werften und im gewerbsmäßigen Hochbau be⸗ schäftigt werden;
durch das 1186 . 28. Mai 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 159) für
Personen, die in Transportbetrieben des Binnenlandes (Eisen⸗
bahn, Binnenschiffahrt, Fuhrwerk) sowie in Speditions⸗ und
Sscgpeichereibetrieben beschäftigt werden;
durch das Gesetz vom 15. März 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 53) für die in versicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Reichs⸗ beamten und Militärpersonen; durch das Gesetz vom 5. Mai 1886 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) für ddie Arbeiter und Betriebsbeamten in der Land⸗ und Forst⸗ wirthschaft; durch das Gesetz vom 11. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 287) für alle bei Bauten (Tiefbau, Regiebau) beschäftigten Personen, soweit sie nicht bereits versichert waren; endlich durch Gesetz vom 13. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 329) für Seeleute auf größeren Schiffen und für andere bei der Seeschiffahrt betheiligte Personen. Dieses allmähliche Vorschreiten der Gesetzgebung war in den Schwierigkeiten der Aufgabe begründet, für die neuen Gedanken öffent⸗ lichrechtlicher Fürsorge für die durch Betriebsunfälle verletzten Arbeiter die rechten Wege und Formen zu finden. Von vornherein ist es aber die ausgesprochene Absicht der verbündeten Regierungen gewesen, nach und nach den gesammten Arbeiterstand Deutschlands, soweit er Ge⸗ fahren bei seiner Arbeit ausgesetzt ist, der Wohlthaten der Unfall⸗ versicherung theilhaftig zu machen. Der vorliegende Entwurf soll den Schlußstein des großen Gesetzgebungswerks bilden, insofern er auch diejenigen durch ihre Berufsthätigkeit gefährdeten Arbeiter, die von den vorhin genannten Gesetzen noch nicht berührt sind, in den Kreis der Unfallversicherung aufnimmt. Es handelt sich dabei vornehmlich um die gefährlicheren, aber noch nicht versicherungspflich⸗ tigen Betriebe im Handwerk, im Handel, in der Fischerei und in der Küstenschifffahrt. Wenn die verbündeten Regierungen die Ausdehnung der Unfallversicherung auf diese und einige andere Berufszweige vor⸗ schlagen, so befinden sie sich dabei in Uebereinstimmung mit zahlreichen aus den Kreisen der Betheiligten und von verschiedenen Seiten des Reichstags geäußerten Wünschen. Für die Berücksichtigung derselben sprechen außer dem Gesichtspunkt der Vollendung einer noch nicht vollständig gelösten Aufgabe gewichtige sachliche Gründe.
Zungiechst ist es natürlich, daß, je weiter die Erkenntniß von den 8 ensreichen Wirkungen der Unfallversicherung sich verbreitet hat, eesto empfindlicher sich die Arbeiter in solchen Betrieben berührt
fühlen, die ebenfalls mit Gefahren verbunden sind, ohne an den Wohlthaten dieser Einrichtung theilzunehmen. Die Betriebe zum Beispiel, in denen Metalle mit Feuer bearbeitet werden, wie Schlossereien, Schmieden, Gießereien, sind gegenwärtig nur ver⸗ sichert, wenn sie fabrikartig oder mit Motoren, Dampf u. s. w. arbeiten, dagegen nicht, wenn sie den Betrieb nur handwerks⸗ mäßig und ohne Motoren führen, obwohl die Betriebsgefahr hier kaum geringer ist als bei jenen, sicherlich aber größer, als bei fabrikmäßig arbeitenden und deshalb versicherten Betrieben zahlreicher anderer Berufszweige. Diese verschiedenartige Behandlung wird um so fühlbarer, als in anderen Berufszweigen, z. B. in den Betrieben der Maurer, Zimmerer, Müller, Schornstein⸗ feger, alle Arbeiter versichert sind, ohne Rücksicht auf die Art der Betriebsmittel und den Umfang des Betriebs. Weiter ist in einer großen Zahl von Betrieben infolge der allmählichen Erweiterung der Unfallversicherung nur ein Theil der Betriebsthätigkeit, ein anderer Theil dagegen nicht versichert. Es sind dies namentlich die zu einem Theil mit Bauten befaßten Betriebe der Tischler, Schlosser, Maler, Glaser, Klempner ꝛc. In diesen Betrieben ist nicht nur die vielfach ebenso gefährliche Werkstattsarbeit gleichartiger Arbeiter unversichert, sondern es ist sogar ein und derselbe Arbeiter für einen Theil seiner gewerblichen Thätigkeit (bei Bauten) versichert, für einen anderen Theil (in der Werkstatt) unversichert. Denn der Werkstätten⸗ betrieb eines Schlossers, Tischlers ꝛc. ist nach den jetzt geltenden Be⸗ stimmungen nur dann versicherungspflichtig, wenn er entweder ein fabri⸗ mäßiger ist, oder wenn er nach seinem Umfange sich als ein Neben⸗ betrieb der Bauschlosserei, Bautischlerei ꝛc. darstellt. Dagegen nicht, wenn umgekehrt die Werkstättenarbeiten die Frudtsabe die Bauarbeiten aber die Nebensache sind. Diese Rechtslage hat nicht nur für die Arbeiter, sondern auch für alle anderen Betheiligten miß⸗ liche Folgen. Trotz einer Reihe eingehender Entscheidungen, in denen mit Scharfsinn theoretische Grenzscheiden für Beginn und Abschluß der versicherten Thätigkeit bei Bauten gegenüber der unversicherten sonstigen gewerblichen Arbeit in solchen Betrieben aufgestellt sind, ist es im einzelnen Fall für den Verletzten oft zweifelhaft, ob ihm ein Entschädigungsanspruch zur Seite steht. Die Absicht des Gesetzes, die Arbeiter sicherzustellen und langwierige Streitigkeiten über die Entschädigungspflicht zu vermeiden, wird in solchen Fällen nicht cerreicht. Aber auch für den Unternehmer ist es schwierig, seinen Obliegenheiten gegenüber der Berufsgenossen⸗ schaft gerecht zu werden. Nach § 71 des Unfallversicheruagsgesetzes hat er binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres, eine Nachweisung vorzulegen, welche u. a. „die während des abgelaufenen Rechnungsjahres im Betriebe beschäftigten versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne und Gehälter“ enthält. Ist nun bloß der auf Bauten bezügliche Theil seines Betriebes versichert, so bedarf es einer oft schwierigen Ermittelung, um die der Genossenschaft nachzuweisenden Personen und Löhne auszuscheiden. Dabei kommt noch in Betracht, daß ein Theil der versicherten Bauarbeit, wie namentlich die Vorbereitung der für Bauzwecke dienenden Stücke, sich in der Werkstatt zu vollziehen pflegt. Es kann also leicht vorkommen, daß ein Arbeiter, ohne seinen Arbeitsplatz in der Werkstatt zu verlassen, im Laufe eines Tages wiederholt in die Unfallversicherung eintritt und aus derselben wieder ausscheidet. Unter diesen Umständen bildet die Frage, ob die Löhne richtig nachgewiesen, oder — wozu vielfach aushilfsweise gegriffen wird — richtig geschätzt sind, ein beständig streitiges Gebiet zwischen Unternehmer und Ge⸗ nossenschaft, zumal da für die leqiere eine wirksame Kontrole schwer durchführbar ist. Oft erstreckt sich dieser Streit auch auf die Ent⸗ schädigungsfrage, indem untersucht werden muß, ob ein im Augenblick des Unfalls von dem Gesellen bearbeitetes Werkstück für Bauten oder für andere Zwecke bestimmt war, und ob die bezüglichen Angaben “ sind.
Aehnliche Verhältnisse liegen auch bei anderen Betriebszweigen vor, in denen Betriebe vorkommen, die aus einem versicherungs⸗ pflichtigen und einem nichtversicherungspflichtigen Theil bestehen, u. a. bei den Schlächtereien, die nur für den Schlachthausbetrieb versichert, für den oft gefährlicheren Theil Pßrer Arbeit, in der Werkstatt und beim Viehtreiben, aber nicht versichert sind.
Namentlich mit Rücksicht auf diese und ähnliche Mißstände ist aus den Kreisen der Handwerker und Kleingewerbetréibenden vielfach das dringende Verlangen ausgesprochen worden, daß die Unfallver⸗ sicherung auf ihre Betriebe ausgedehnt werden möge. Dabei hat man
hervorgehoben, daß hieran die Handwerker und Kleingewerbetreibenden, anwendbar und in gleichem Maße empfehlenswerth erscheint, wie bei
auch abgesehen von der Versorgung ihrer verletzten Arbeiter, ein finanzielles Interesse insofern haben, als sie für die nicht durch die Unfallversicherung gedeckten Unfälle nach den Grundsätzen des Züvil⸗ rechts persönlich haßban gemacht und dabei schwierigen Prozessen und weitgehenden 8döeeG ausgesetzt werden können. Dazu kommt die Gefahr, daß Gesellen und Arbeiter mehr und mehr denjenigen Betrieben sich zuwenden, in denen sie gegen die wirthschaftlichen Folgen von Betriebsunfällen versichert sind.
Freilich ist das Bedürfniß der Unfallversicherung nicht in allen
Zweigen des Handwerks und des Kleinbetriebes gleich dringlich. In einzelnen Berufszweigen ist die Unfallgefahr nicht erheblich größer wie im gewöhnlichen Leben, und können unter Umständen die mit der Unfallversicherung verbundenen Lasten und Kosten deren Vortheile übersteigen. Dies kann z. B. bei der Schneiderei, Schuhmacherei, Weberei u. a. der Fall sein. Aus solchen Berufszweigen ist dann auch der entgegengesetzte Wunsch laut geworden, von der Unfallver⸗ sicherung befreit zu bleiben. Immerhin hat die im Jahre 1887 für den Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften erhobene Unfall⸗ statistik ergeben, daß schon das Umgehen mit gewöhnlichem Hand⸗
werkszeug, wie Hammer, Beil, Messer ꝛc., der Verkehr auf Leitern
und Treppen eine im Vergleich mit den Unfällen an Maschinen nicht unerhebliche Unfallgefahr mit sich bringt. Nach dieser Statistik ent⸗ fielen nämlich von allen entschädigungspflichtigen Unfällen (deren Folgen innerhalb dreizehn Wochen nach dem Unfall nicht gehoben waren) auf den Fall von Leitern, Treppen ꝛc.. . . . . . 14,48 %, das Auf⸗ und Abladen von Hand, Heben, Tragen 9,91 „ die Verwendung von Fuhrwerk. 11“ „die Benutzung von Handwerkszeug . . . . . 5,62 „ während W die Verletzungen durch Motoren o14““ 11311111414*44*“ h111111414*“ ausgemacht haben. In manchen von den bisher nicht versicherungs⸗ pflichtigen Betrieben des Handwerks und des Kleingewerbes kommen Unfälle, wie sie in der ersteren Gruppe aufgeführt sind, in gleicher Art und Ausdehnung vor, wie in fabrikmäßigen Betrieben. Gegen viele von diesen Unfällen aber kann durch Maßregeln der Unfall⸗ verhütung eine Abhilse nicht geschaffen werden. Unter diesen Umständen würde es mißlich sein, bestimmte Zweige des Handwerks durch Gesetz von der Unfallversicherung auszuschließen. Vielmehr wird es sich empfehlen, den berechtigten Interessen der Unternehmer dadurch Rechnung zu tragen, daß, wie nach § 1 8 7, des Unfall⸗ versicherungsgesetzes, die Möglichkeit eröffnet wird, Betriebszweige, die mit besonderer Unfallgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht verknüpft sind, durch Beschluß des Bundesraths von der Ver⸗ sicheaigencs auszunehmen. Neben den handwerksmäßigen und kleingewerblichen Betrieben kommen für die Erweiterung der Unfallversicherung ferner die ge⸗ sammte Fischerei sowie die Seeschiffahrt mit kleinen nicht mehr als 50 cbm Brutto⸗Raumgehalt enthaltenden Fahrzeugen in Betracht, sofern diese weder Zubehör eines Fessse Fahrzeuges, noch auf Fort⸗ bewegung durch Dampf oder andere Maschinenkräfte eingerichtet sind (vergl. § 1 Abs. 2 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1887). Auch in diesen Betrieben ist bekanntlich die Unfall⸗ gefahr keine geringe. Im Handelsgewerbe sodann ist gegen⸗ wärtig das Lagern und das Rengch mit schweren Gegen⸗ ständen (Steinen, Eisen, Nutzholz, Brennmaterial, großen Kisten, Fäsern, Säcken ꝛc.) nur insoweit versichert, als ein Speicherei⸗ oder eellereibetrieb vorliegt, im übrigen dagegen unversichert. Die Be⸗ schäftigung der Handlungsgehilfen und ⸗Lehrlinge sowie der sonst im
¹ Handelsgewerbe als Arbeiter, Faktoren u. s. w. verwendeten Arbeits⸗
kräfte ist aber häufig auch dann, wenn sie nicht unmittelbar mit dem Lagern und Laden von Gegenständen der genannten Art zu thun haben, mit Unfallgefahr verbunden, z. B. beim Verkehr auf schlüpfrigen Treppen, zwischen Frachtfuhrwerk, auf ladenden Schiffen, zwischen auf⸗ gestapelten Lasten. Zu den Handlungsgehilfen und Lehrlingen gehören auch die Apothekergehilfen ꝛc., die bei der Bearbeitung von kochenden, ätzenden, giftigen oder explosionsfähigen Stoffen vielfach der Gefahr von Unfällen ausgesett sind, häufig auch wegen der mit der Apotheke verbundenen Fabrikation von kohlensäurehaltigen Wassern
Zfür den hierauf bezüglichen Theil ihrer Beschäftigung bereits versichert
im übrigen aber noch unversichert sind. Im Fuhrwerksbetriebe ferner ist nur das Umgehen mit Fuhrwerk im eigentlichen Fuhrwerksgewerbe nicht dagegen im Handelsbetriebe und ebensowenig die namentlich für das Personal der Gastwirthe in Betracht kommende Wartung fremden Fuhrwerks versichert. 1
Aber auch hiermit ist der Kreis von Berufsarbeitern, für die ein Bedürfniß nach Ausdehnung der Unfallversicherung hervorgetreten und von den Betheiligten geltend gemacht ist, noch nicht abgeschlossen Ein solches Bedürfniß liegt auch vor für Bedienstete in Kranken⸗ häusern und Badeanstalten, in Bildhauerwerkstätten, Laboratorien in Anstalten für Sportbetrieb, z. B. Rennställen, Ruder⸗ und Segel⸗ klubs, in Reitbahnen, Theatern und anderen Kunst⸗ und wissenschaft⸗ lichen Anstalten, in zoologischen Gärten, für Feuerwehrmänner Todtengräber, Glöckner u. a. 8
Wieeiter sind Unzuträglichkeiten dadurch herbeigeführt worden, daß die in gewerblichen und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter von ihren Arbeitgebern vielfach auch zu häuslichen und sonstigen privaten Dienstleistungen herangezogen werden, z. B. der für das Geschäft ge⸗ haltene Kutscher zu Spazierfahrten oder zur Wartung von Kutsch⸗ pferden, der für den Gewerbebetrieb angenommene Tischler oder sonstige Handwerker zu Arbeiten in der Familienwohnung des Ge⸗ schäftsleiters, der Fabrikarbeiter zu Botengängen in Privat⸗ angelegenheiten oder zu Arbeiten im Hausgarten des Arbeitgebers. In noch höherem Maße vermischt sich die Thätigkeit für den Betrieb und für den Haushalt des Unternehmers in kleinen Handels⸗ echssten kleinen Gastwirthschaften, vielfach auch im Handwerks⸗ und onstigen kleinen Gewerbebetriebe. Hier pflegt das Hausgesinde auch gewerblich mit thätig oder umgekehrt das Geschäftspersonal auch im Haushalt beschäftigt zu sein. Es ist unzweckmäßig und wird von den Betheiliaten nicht verstanden, wenn sich die Unfallversicherung in solchen Fällen nur auf denjenigen Theil der Thätigkeit erstreckt, welcher sich im Gewerbe des Arbeitgebers vollzieht. Diesem Uebel⸗ stand kann wirksam aber nur dadurch abgeholfen werden, daß die be⸗ zeichneten Personen für ihre gesammte Thätigkeit der Unfallversicherung unterworfen werden.
Endlich sind im Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunaldienst außerhalb der bereits versicherungspflichtigen Betriebe noch gewisse Personen mit Dienstleistungen beschäftigt, die einigen der im Vorstehenden genannten Thätigkeiten gleich stehen und ebenfalls eine gewisse Unfallgefahr mit sich bringen. Auch auf diese Personen wird die Unfallversicherung auszudehnen sein.
II. Die Bestimmungen des Entwurfs, welche die Erweiterung der Unfallversicherung in dem dargelegten Umfange herbeiführen sollen, lehnen sich im wesentlichen an die durch mehrjährige Erfahrungen bewährten Grundsätze der bestehenden Unfallversicherungsgesetze an. Insbesondere sind als Träger der Unfallversicherung auch hier Unter⸗ nehmerverbände vorgesehen, und die Höhe der Unfallrente soll auch hier nach dem Jahresarbeitsverdienst bemessen werden. Immerhin aber mußte manches neu gestaltet werden. 89 einem Theil sind die abweichenden Bestimmungen durch die Eigenart der neu zu erfassenden Betriebszweige bedingt; zu einem anderen Theil aber handelt es sich um solche Abänderungen, welche durch die Er⸗ fahrungen bei der Handhabung der Unfallversicherung sich allgemein als wünschenswerth herausgestellt haben, und die daher auch für den bisherigen Bereich der Unfallversicherung durchzuführen sein werden, wozu ein gleichzeitig vorzulegender zweiter Gesetzentwurf bestimmt ist. III. Die Abweichungen der ersteren Art, die nur für den vor⸗ liegenden Entwurf Bedeutung haben, beziehen sich hauptsächlich auf die Organisation sowie auf das Verfahren bei Aufbringung der Beiträge und bei Berechnung der Entschädigungen.
1) Unter den für die Erweiterung der Unfallversicherung ins Auge gefaßten Betrieben ꝛc. giebt es wohl manche, für die eine auf Selbstverwaltung begründete berufsgenossenschaftliche Organisation
den bereits vorhandenen Berufsgenossenschaften. Für den größeren Theil der hier in Betracht kommenden Betriebe des Handwerks und Kleingewerbes, sowie für die Fischerei und die kleine Seeschiffahrt fehlt es aber an den dazu nothwendigen Voraussetzungen. Die Er⸗ fahrungen bei den bestehenden Berufsgenossenschaften haben gelehrt, daß die berufsgenossenschaftliche Verwaltung sich für den Verkehr mit einer großen Zahl kleiner Betriebsunternehmer nicht eignet. Diese Unternehmer sind vielfach nicht im stande, den Anforderungen in Bezug auf Lohnnachweisungen und sonstige Meldungen, welche nach Gesetz und Statut von jedem Genossenschaftsmitglied verlangt werden müssen, zu genügen. Hierdurch wird ein überaus umfangreicher Schrift⸗ wechsel und eine derartige Arbeitslast verursacht, daß bei einzelnern besonders betroffenen Berufsgenossenschaften die gesammten Beiträge welche von Unternehmern solcher Kleinbetriebe der Genossenschaft zu fließen, nicht ausreichen, um die durch diese Betriebe verursachten Verwaltungskosten zu decken. Die aus solchen Betrieben her rührenden Unfalllasten müssen infolge dessen von den größeren Betrieben allein getragen werden. Wollte man nun die Unfall versicherung des Handwerks und des Kleingewerbes in der Art durch⸗ führen, daß diese Betriebe an bereits bestehende Berufsgenossen⸗ schaften angeschlossen werden, so würde dies für die letzteren wegen der großen Zahl der hinzutretenden Kleinbetriebe große Unzuträglichkeiten zur Folge haben und mindestens bei einem Theil der Berufsgenossen⸗ schaften einer schwer überwindlichen Abneigung begegnen; und auch die kleineren Betriebsunternehmer selbst würden von der berufsgenossenschaftlichen Verwaltung schon um deswillen nicht voll befriedigt werden, weil sie in derselben neben den Unterneh⸗ mern der Großbetriebe nicht ausreichend zur Geltung kommen würden. Wollte man aber dazu öbergehen, für die neu zu ver⸗ sichernden Kleinbetriebe allgemein neue Berufsgenassenschaften zu bilden, welche begriffsmäßig doch nur denselben oder verwandte Be⸗ triebezweige umfassen dürften, so würden die vorher hervorgehobenen Uebelstände sich noch in erhöhtem Maße zeigen. Bei der Kleinheit der überwiegenden Mehrzahl der in Betracht kommenden Betriebe würde eine Berufsgenossenschaft, schon um die genügende Leistungs⸗ fähigkeit zu besitzen, nur für sehr große Bezirke gebildet werden können. Je größer aber der Bezirk und die Zahl der Betriebsunternehmer, desto schwieriger und kostspieliger die Verwaltung, und um so weniger geeignet für die Unternehmer kleiner Betriebe. Schon die Gewinnung einer genügenden Zahl von Mitgliedern, welche befähigt wären, den in geistiger und finanzieller Beziehung nicht unerheblichen Anforderungen einer ehrenamtlichen Verwaltung der Berufsgenossen⸗ schaft gerecht zu werden, würde schwierig oder unmöglich sein. Zwar soll keineswegs in Abrede gestellt werden, daß es auch im Handwerk und sonstigen Kleinbetriebe Personen giebt, welche die dazu erforderliche Vorbildung, geschäftliche Gewandtheit und Opferwilligkeit besitzen. Immerhin jedoch wird die Zahl dieser Personen schon um deswillen beschränkt sein, weil es den kleineren Betriebsunternehmern, die no mehr als die größeren auf Mitarbeit im Betrieb angewiesen sind, in der Regel an der für diese mühsame Verwaltung erforder⸗ lichen Zeit mangeln wird. Je kleiner aber die Zahl der Personen, sein wüͤrde, welche für die berufsgenossenschaftlichen Ehrenämter in Betracht kommen könnten, desto geringer wäre naturgemäß auch die Möglichkeit einer Auswahl, wie sie für das Maß von Einwirkung, das den einzelnen Mitgliedern der Genossenschaft auf die Verwaltung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten zusteht, von Bedeutung ist. Damit aber würde eine der wichtigsten Grundlagen für die Selbstverwaltung in Berufsgenossenschaften fortfallen. 8
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Berlin, Donnerstag, den 21. Juni
Diese Erwägungen haben dazu geführt, für die Erweiterung der Unfallversicherung als Regel die Errichtung von örtlichen Unfall⸗ Ursgcterungsaenossenschaften in Aussicht zu nehmen, wie dies aus ähnlichen Gründen bei der land⸗ und forstwirthschaftlichen Unfall⸗ versicherung, sowie bei der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung ge⸗ schehen ist. Nach diesen Vorgängen sollen auch die der Unfall⸗ versicherung hinzutretenden Betriebe im allgemeinen bezirksweise ohne Scheidung der in den örtlichen Bezirken vertretenen Berufszweige organisiert, und die Verwaltung der neuen Einrichtung den Kommunal⸗ verbänden mit ihren bereits he harhen Kräften übertragen werden. Ob etwa, falls eine bezirksweise Organisation des Klein⸗ ewerbes in Handwerkerkammern, Fachgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften eingeführt werden sollte, diesen Körperschaften die Ver⸗ waltung der Unfallversicherung im Bereich des Kleingewerbes zu über⸗ tragen wäre, muß späterer Erwägung vorbehalten werden.
In bezirksweise zu errichtenden Ussalnverfehetung genofsen choften wird es gelingen, örtliche Organe für möglichst kleine Bezirke ein⸗ zusetzen — ein für die Herabminderung der Verwaltungskosten und die schnefle Erledigung der Geschäfte wichtiges Ergebniß, welches bei berufsgenossenschaftlicher Organisation nicht zu erreichen wäre, weil dann für jeden Ort eine mehr oder weniger bedeutende Zahl von ver⸗ schiedenen Berufsgenossenschaften mit gesonderten ehrenamtlichen Genossenschafts⸗ und Sektionsvorständen, Vertrauensmännern und Schiedsgerichten in Thätigkeit zu treten hätte. — Bei der vor⸗ eschlagenen Organisation können ferner manche bereits bestehenden Finri tungen, namentlich die Schiedsgerichte der Invaliditäts⸗ und Altersversicherug, benutzt werden, die nach ihrer Zusammensetzung auch für die hier fragliche Rechtsprechung geignet sind. Hierdurch werden umständliche Geschäfte, insbesondere bei der Wahl von Beisitzern, entbehrlich.
Endlich gewährt die Errichtung von besonderen örtlichen Unfall⸗ versicherungsgenossenschaften die Möglichkeit, solche Berufsgenossen⸗ schaften, welche unter der Geschäftserschwerung durch Kleinbetriebe leiden, von letzteren zu entlasten und ihnen dadurch zu kräftigerem Gedeihen zu verhelfen. Infolge einer derartigen Ausscheidung würden
zugleich manche für die Verwaltung der neuen Genossenschaften be⸗
sonders geeignete Kleingewerbtreibende verfügbar werden, denen ihrer⸗ seits die Aufhebung der ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Ver⸗ bindung mit der großindustriellen Berufsgenossenschaft willkommen sein wird.
Die Leitung der Geschäfte des Vorstands der Unfallver ücherungs. genossenschaften wird ebenso, wie bei den Versicherungsanstalten für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, einem Beamten zu übertragen und ähnlich wie den landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften nach § 26 vbsof 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 wird den neuen Genossenschaften die Möglichkeit zu eröffnen sein, die ganze Verwaltung, soweit sie dem Vorstande zustehen würde, auf Behörden oder Beamte, oder auf den Vorstand der Invaliditäts⸗ und Alterversicherungsanstalt, oder auf die mit der landwirthschaftlichen Unfallversicherung betrauten Organe der Kom⸗ munalverwaltung zu übertragen. Hierdurch kann zugleich eine Ver⸗ einfachung der Organisation in den anderen Zweigen der Arbeiter⸗ versicherung herbeigeführt werden, indem die Bezirke verschiedener Versicherungsverbände den gleichen räumlichen Umfang erhalten und die Verwaltung dieser Verbände in derselben Hand vereinigt wird.
Für einzelne unter den Entwurf fallende Betriebszweige werden die gegen eine berufsgenossenschaftliche Organisation geltend gemachten Gesichtspunkte allerdings nicht in vollem Umfange zutreffen. Für diese soll eine solche Organisation, sofern sie den Wünschen der Betheiligten etwa entsprechen sollte, sei es durch Bildung neuer, sei es durch Anschluß an bestehende Berufsgenossenschaften, nicht ausgeschlossen sein. So könnte an eine neue Berufsgenossenschaft der Gast⸗ wirthe gedacht werden; bei Kaufleuten, welche Waaren im Freien ꝛc. lagern, könnte der Wunsch bestehen, sich der Sppeditions⸗, Speicherei⸗und Kellerei⸗Berufsgenossenschaft anzus chließen; den Verhält⸗ nissen der Apotheker möchte vielleicht eine Verbindung mit der Be⸗ rufsgenossenschaft der chemischen Industrie entsprechen. Auch für einzelne besonders kräftige und gut organisierte Handwerke kann die Bildung von Berufsgenossenschaften in Frage kommen. Für derartige Fälle will der Entwurf die Versicherung in Berufsgenossenschaften zu⸗ lassen, deren Mitglieder dann natürlich der Bezirksgenossenschaft nicht angehören würden. Die Beschlußfassung darüber, inwieweit die eine oder die andere Organisation zu wählen ist, wird dem Bundesrath zu übertragen sein.
2) Bei der Unfallversicherung für die Industrie, die Land⸗ und Forstwirthschaft und die Seeschiffahrt besteht gegenwärtig das Umlage⸗ verfahren, nach welchem in jedem Jahr außer Ansammlungen für einen Reservefonds nur der Jahresbedarf der Entschädigungs⸗ beträge, nicht deren Kapitalwerth aufgebracht wird. In jedem neuen Jahre sind dann außer den neu zugehenden Renten noch die Jahresbeträge der Renten aus den vorhergehenden Jahren mit Aus⸗ nahme der inzwischen fortgefallenen Rentenbeträge aufzubringen. Bei dem Umlageverfahren wird also nur ein kleiner Theil des Kapitalwerths der in jedem Jahr erwachsenden Rentenbelastung sofort erhoben, der größere Theil in die Zukunft verlegt. Die Folge hiervon ist, daß die Jahreslasten in der ersten Zeit nur gering sind, jedoch bis zur Erreichung des Beharrungszustandes fortwährend anwachsen. Schon in dem Bau⸗Unfallversicherungsgesetze vom 11. Juli 1887 ist das Umlageverfahren für die Tiefbau⸗ und die Regiebaubetriebe verlassen, weil hier eine Gewähr für den dauernden Bestand der ein⸗ zelnen Betriebe, wie sie eine mehr oder weniger umfangreichée und
8 Es erschien ge⸗ boten, von Unternehmern, welche ihre Betriebe oft nur auf kurze Zeit ins Leben rufen, um sie sodann aufzulösen, für die aus diesen Betrieben herrührende Belastung der Berufsgenossen die Kapitaldeckung zu ordern. Derselbe Grund spricht auch bei der überwiegenden
g ahl der jet in Betracht kommenden Betriebe dafür, die Kapital⸗ e
deckung als el vorzuschreiben. Namentlich im Handwerk und im Klein e 8 im Kleinhandel haben die ohne erheblichere Geld⸗ mittel eröffneten Betriebe nicht selten nur geringen Bestand; die Unternehmer treten vielfach wieder in die Reihe der Arbeiter, Ge⸗ sellen, Gehilfen ꝛc., aus der sie hervorgegangen sind, zurück. Der Be⸗ trieb wird dann eingestellt, ohne von einem anderen Unternehmer fortgesetzt zu werden. Gewisse Zweige des Handwerks unterliegen überdies einer weitreichenden Aufsaugung durch die Großindustrie. Es fehlt hiernach an jener Solidarität der zukünftigen mit den jetzigen Betriebsunternehmern, welche eine Hinausschiebung begethnftiher Lasten auf spätere Generationen, eine Belastung der Zukunft zu Gunsten der Gegenwart, wie sie von dem Umlageverfahren untrennbar ist, rechtfertigen könnte. Diese Belastung der Zukunft könnte sich für wirthschaftlich schwächere Unternehmer schon nach wenigen Jahren als gefährlich herausstellen. Solche Unternehmer werden eher eine gleichbleibende Beitragslast tragen können,
1 Zu hoch wird diese Belastung für die unter den Entwurf fallenden Unternehmen schon um deswillen nicht werden, weil sie sich nach der Zahl der beschäf⸗ tigten Personen richtet, die bei den in Rede stehenden Betrieben meist
nur gering sein wird. Eene wirthschaftlich stärkere Unternehmer in Berufsgenossen⸗
schaften zusammengefaßt werden sollten, etwa beim Handelsgewerbe,
bei der Gastwirthschaft u. a., kann ausnahmsweise die Umlegung des Jahresbedarfs zugelassen werden.
3) Es erscheint nothwendig, die Anforderungen an die Betriebs⸗ unternehmer hinsichtlich der für die Genossenschaft zu liefernden Nach⸗ weisungen möglichst einzuschränken. Dies ist sowohl bei der Beitrags⸗ erhebung, wie bei der Festsetzung der Entschädigungen möglich. Bei der Beitragserhebung kann von der für die Industris geltenden Grund⸗ lage, nämlich der Lohnhöhe, in der Regel abgesehen werden, wenn in Anlehnung an die 9 die Land⸗ und Forstwirth⸗ schaft und für die Seeschiffahrt bestehenden Grundsätze nur die Zahl der in jedem Betriebe beschäftigten Vollarbeiter zu Grunde gelegt, oder wenn, was zuweilen noch einfacher sein wird, die Beiträge in Form eines Zuschlags zu öffentlichen Abgaben erhoben werden. Dies ist bei den unter den Entwurf fallenden Betrieben um so unbe⸗ denklicher, als die Höhe des Lohns der einzelnen Versicherten hier meist nur geringe Unterschiede zeigen und nur geringen Schwankungen unterliegen wird. Wenn die Fahl der Vollarbeiter ähnlich wie nach § 36 des landwirthschaftlichen Unfallversi knnagcesesesrnnd nach § 34 des See⸗Unfallversicherungsgesetzes durch Schätzung für jeden Betrieb ermittelt wird, so bedarf es der Einreichung regelmäßiger, für die Unternehmer lästiger Jahresnachweisungen über die beschäftigt gewesenen Personen und die von denselben verdienten Löhne und Gehälter nicht.
Was die Unterlagen für die Entschädigungen der Verletzten be⸗ trifft, so ist schon im landwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetz, abweichend von dem industriellen Unfallversicherungsgesetz, welches regelmäßig die individuellen Lohnverhältnisse der Verletzten berück⸗ sichtigt, von Durchschnittssätzen für männliche und weibliche, erwachsene und jugendliche Arbeiter ausgegangen. In gleicher Weise sind, ent⸗ sprechend den einfachen Verhältnissen vieler bei dem Entwurf in Betracht kommender Betriebe, auch hier Durchschnittssätze in Aussicht genommen, für deren Bemessung die Vorschriften der Krankenversiche⸗ rung vielfach einen brauchbaren Anknüpfungspunkt bieten.
IV. Die zweite Gruppe von Abänderungen gegenüber dem gegen⸗ wärtigen gesetzlichen Zustand umfaßt diejenigen Verbesserungen, die sich bei der Handhabung der bestehenden “ als Bedürfniß herausgestellt haben, und die auch in dem bisherigen Be⸗ reich der Unfallversicherung eingeführt werden sollen. Hierher gehören — neben der bereits erwähnten Ausdehnung der Versicherung auf die gesammte Arbeitsthätigkeit solcher versicherter Personen, die auch im Haushalt ꝛc. des Arbeitgebers beschäftigt werden — hauptsächlich:
die gesetzliche Berechtigung der kleinen Betriebsunternehmer zur Selbstversicherung (§ 4 Absatz 1); 8
die Zulassung statutarischer Erstreckung der Unfallversicherung auf Genossenschaftsbeamte und auf Personen, die ohne im Betriebe beschäftigt zu sein, die Betriebsstätte besuchen (§ 4 Absatz 4 und 5);
einige Erweiterungen in der Fürsorge für die Verletzten und deren Hinterbliebene (§§ 11, 16 Ziffer 2 Absatz 2, Absatz 3 litt. b und ec, 105);
der Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf Anhörung vor der Feststellung der Entschädigung (§ 87 “ 3);
Vorkehrungen für eine schleunige vorläufige Versorgung des Ver⸗ letzten, wenn es streitig ist, welcher Genossenschaft ꝛc. die Zahlungspflicht obliegt (§ 92);
Zulassung einer antheiligen Belastung mehrerer Genossenschaften mit der Entschädigung für einen Unfall (§ 99););
ulassung der Kapitalabfindung für geringe Rentenbeträge (§ 105);
Entlastung des Reichs⸗Versicherungsamts von einer Anzahl minder
wichtiger Geschäfte, die zur Uebertragung an untere oder
. Pe g hänzahehörven geeignet sind (§§ 77 Absatz 5, 135
atz 2); 1 Ersetzun bder auch auf thatsächliche Gründe zu stützenden Rekurses urch das enger begrenzte Rechtsmittel der Revision (§ 97); Einführung einer theilweise aufschiebenden Wirkung der Rechts⸗ mittel (§§ 97 beh 1, 102 Absatz 5); Beschränkung in der Besetzung der Spruchkammern des Reichs⸗ ö“ und der Schiedsgerichte mit Beisitzern 81, 120).
88. der näheren Begründung dieser Abänderungen wird auf
die Bemerkungen zu den einzelnen Paragraphen Bezug genommen.
Besonderer Theil.
Zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs ist Folgendes zu bemerken: Zu § 1.
tach den Ausführungen im allgemeinen Theil der Begründung kommen für die Erweiterung der Unfallversicherung alle noch nicht versicherten Betriebe in Betracht, insbesondere das Handwerk und sonstige Kleingewerbe, das Handelsgewerbe, und zwar sowohl der stehende Gewerbebetrieb als auch der Gewerbebetrieb im Umherziehen (von Hausierern, wandernden Kunstreitern, Seiltänzern ꝛc.), die Gast⸗ wirthschaft, die Fischerei auf offener See und an den Küsten, sowie in Binnengewässern, letztere, soweit sie nicht als Nebenbetrieb, etwa der Land⸗ und Forstwirthschaft, bereits unter die Versicherung fällt, ferner die Seeschiffahrt mit Fahrzeugen bis zu 50 cbm Raumgehalt. In ihrer allgemeinen Fassung wird die in § 1 vorgeschlagene Be⸗ stimmung auch zur Ausfüllung kleiner Lücken dienen, die bei der Hand⸗ habung der bisherigen Gesetze sich gezeigt haben, z. B. hinsichtlich der Versicherungspflicht kleiner Torfstiche, Ziegeleien und Brauereien. Neben den Arbeitern sind, nach dem Vorgange des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes, Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge ge⸗ nannt, weil außer den eigentlichen Handarbeitern auch alle diejenigen Hinleheonen von Gewerbtreibenden umfaßt werden sollen, die den rbeitern in sozialer Beziehung annähernd glei stehen. In zweifel⸗ haften Fällen wird die Entscheidung über die ersicherungspflicht in Anlehnung an die Ausführung des bezeichneten Gesetzes getroffen werden können. — Die Versicherung erstreckt sich nicht nur auf die Beschätigung⸗ im Betriebe, sondern, wie im allgemeinen Theil dargelegt, auch auf häus⸗ liche und andere Rebenbeschaästigun en, zu denen versicherte Personen von ihren Arbeitgebern oder deren Beauftragten herangezogen werden. Neben Arbeitern, Gesellen, Gehilfen und Lehrlingen, sowie den Betriebsbeamten bis zu 2000 ℳ Jahresarbeitsverdienst sind, mit der gleichen Beschränkung, Werkmeister und Techniker nach dem Vorgang des Krankenversicherungsgelehes in der Fassung des Gesäßes vom 10. April 1892 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 379) besonders aufgeführt, weil über die Stellung dieser Personen Zweifel entstanden sind. 1 Unter die im Absatz 1 aufgeführten Gehilfen und Lehrlinge rechnet der Entwurf die der Versicherungspflicht bisher noch nicht unterworfenen Handlungsgehilfen und ⸗Lehrlinge. Dieselben werden hinsichtlich der Grenzen ihrer Versicherungapflict ebenso wie die Betriebsbeamten zu behandeln sein, da sie bei einem 2000 ℳ über⸗ steigenden Jahreseinkommen im allgemeinen in der Basge sein werden, Unch eigene Kraft und aus eigenem Antriebe für ihre Zukunft zu orgen. 18 Der letzte Absatz entspricht dem § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1884; nur soll in Anlehnung an die Kranken⸗, sowie die Indaliditäts⸗ und Altersversicherung bei Naturalbezügen nicht mehr der Ortsdurchschnittspreis, sondern der Werth in Ansatz gebracht werden, wie derselbe von der unteren Verwaltun sbehörde bereits für den Geltungsbereich der bezeichneten Gesetze festgesetzt worden ist.
u § 2. 1 Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbeamte, sowie die vom Reich, W“ 8 6 ö1ͤ
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vom Staat, oder einem Kommunalverbande beschäftigten Arbeiter waren bisher der Unfallversicherung nur dann unterworfen, wenn sie in einem Betriebe, d. h. in einem Inbegriff fortdauernder wirthschaft⸗ licher Thätigkeiten beschäftigt wurden. Unversichert war dagegen die Beschäftigung bei der sogenannten Regiminalverwaltung, welche ins⸗ besondere die obrigkeitliche Verwaltung beziehungsweise die Verwaltung des Gemeinwesens als solchen umfaßt. Hierzu gehört unter anderem die Beschäftigung in den Bureaux und den Kanzleien, als Hausdiener Portier, bei der Bedienung von Heizungs⸗ und Beleuchtungsanlagen die Bewachung von Arrestanten, der Transport von Gefangenen, der S und Sicherlsttedimmfa der Grenzbewachungsdienst u. s. w uch diese Thätigkeiten können unter Umständen mit ähnlicher Unfall Fgfahr verbunden sein, wie die Beschäftigung in den wirthschaftliche etrieben der Gemeinden ꝛc. ꝛc., wie den Gemeinde⸗Gasanstalten u. s. w., oder in anderen durch dieses Gesetz für versicherungs⸗ pflichtig erklärten Betrieben. Aus diesem Grunde soll der Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunaldienst der Beschäftigung in Betrieben (§. 1 Absatz 1) gleichgestellt werden. Die Folge hiervon wird sein, daß das Reichsgesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Reichsbeamte und Personen des Soldatenstandes, vom 15. März 1886 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 53) auch auf die in der Regiminalverwaltung beschäftigten Beamten Anwendung findet. Denn da der § 1 des Gesetzes vom 15. März 1886 auch Betriebe, die erst nach dessen Erlaß für ver⸗ sicherungspflichtig erklärt sind, mitumfaßt, so gelten dessen Bestim⸗ mungen auch für die durch ein späteres Gesetz den Betrieben Feic. estellten Beschäftigungszweige, und zwar für den Reichsdienst nach § 1 ff., für den Staats⸗ und Kommunaldienst, soweit für die in demselben beschäftigten Beamten durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung eine gleichwerthige Fürsorge wie für Reichsbeamte getroffen ist, nach § 12 des Gesetzes vom 15. März 1886. Zur Vermeidung von Zweifeln sind diese Wirkungen der Vor⸗ schrift des Absatz 1 in Absatz 2 des § 2 des Entwurfs ausdrücklich hervorgehoben. — Staats⸗ und Kommunalbeamte, für die eine Fürsorge im Sinne des § 12 des Gesetzes vom 15. März 1886 nicht getroffen ist, fallen im allgemeinen ebenso wie die im Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunal⸗ dienst beschäftigten Arbeiter ꝛc. unter die Bestimmungen des vor⸗ liegenden Gesetzentwurfs, und zwar in Ansehung des Reichs⸗ und Staatsdienstes mit den aus §§ 5 und 69 sich ergebenden besonderen Maßgaben. 18 Die Ausdrücke „Anstalten und Veranstaltungen zu religiösen u. s. w. Zwecken“ sind in ihrer weiten Fassung gewählt, um alle derartigen Einrichtungen, in denen eine mit erhöhter Unfallgefahr ver⸗ bundene Thätigkeit vorkommen kann und in denen Personen der im § 1 gedachten Art beschäftigt werden, zu begreifen. So ist unter den Anstalten zu religiösen Zwecken auch der Kirchhofsbetrieb einschließlich der Thätigkeit des Todtengräbers, unter den An⸗ stalten zu gemeinnützigen Zwecken auch der Betrieb der Feuer⸗ wehren u. s. w. zu verstehen. Bei einzelnen dieser Berufs⸗ zweige ist ein Theil der Thätigkeit schon jetzt versicherungspflichtig, z. B. bei Todtengräbern die gärtnerische Instandhaltung der Kirchhofs⸗ anlagen, in Krankenhäusern und Bade⸗Anstalten die Bedienung von Dampfkesseln und Waschanstalten mit Dampfbetrieb. Dafür, daß in solchen Fällen die Unfallversicherung einheitlich durch eine der in Be⸗ tracht kommenden Organisationen durchgeführt wird, ist durch die Be⸗ stimmung in § 7 gesorgt. Zu § 3 u
Unter den bei dem vorliegenden Entwurf in Betracht kommenden Betriebsarten sind Betriebszweige mit nur geringer Unfallgefahr in größerer Zahl als im Geltungsbereich der früheren Unfallversicherungs⸗ gesetze vertreten. Außer einzelnen Betrieben des Handwerks und des Kleingewerbes (Schneidern, Schuhmachern, Handschuhmachern, Webern u. a.) gilt dies auch von solchen Handelsbetrieben, in denen ausschließlich Schreibarbeit verrichtet wird (Bankgeschäften Versicherungsgeschäften). Ganz ohne jede Unfallgefahr sind freili auch diese Beiriebe nicht; indessen wird das mit ihnen verbundene Maß von Unfallgefahr dasjenige, dem jeder Mensch im gewöhn⸗ lichen Leben ausgesetzt ist, in der Regel nur unwesentlich oder auch garnicht übersteigen. Da die Fürsorge für Verletzungen, wie sie das gewöhnliche Leben mit sich bringt, außerhalb der mit der
esetzlichen Unfallversicherung verfolgten Zwecke liegt, so muß die Mög⸗ kichteit vorhanden sein, die mit besonderer Gefahr nicht verbundenen Betriebe von der Versicherungspflicht auszuschließen. Die hierbei in Betracht kommenden Betriebe durch das für die Dauer bestimmte Gesetz abzugrenzen, wäre mißlich. Vielmehr empfiehlt es sich, die dem Bundesrath im § 1 Absatz? des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 eingeräumte Ausschließungsbefugniß ihm auch für den Geltungs⸗ bereich des Entwurfs zu übertragen, dabei jedoch den Umfang der Be⸗ fugniß etwas zu erweitern. Nach jener Bestimmung kann nämlich die Versicherungspflicht nur unter der Voraussetzung Kusgeischlossen werden, daß die auszuschließenden Betriebszweige mit vrfangete r für die darin beschäftigten Personen überhaupt nicht verknüpft sind. Diese Bestimmung ist bisher nicht zur Anwendung gekommen. Da sie für die im Entwurf behandelten Betriebe von weit größerer Bedeutung ist, als für die fast durchweg mit mehr als gewöhnlicher Un allgefahr verbundenen Industriebetriebe, so soll nach dem Entwurfe schon beim ehlen einer „besonderen“ Unfallgefahr die Ausschließung der Ver⸗ icherungspflicht erfolgen 84 u 8
Die Betriebsunternehmer in den unter den Entwurf fallenden Betrieben, namentlich denen des Handwerks und des Kleingewerbes, der Fischerei ꝛc., sind vielfach wirthschaftlich nicht in wesentlich Lage, als die von ihnen beschäftigten “ bei regelmäßiger Mit⸗ arbeit aber mindestens der gleichen, oft sogar einer größeren Unfall⸗-
efahr wie die letzteren ausgesetzt, weil sie als Meister die schwierigsten Arbeiten selbst auszuführen genöthigt sind. Es ist unbillig, solche Unternehmer gesetzlich anzuhalten, daß sie ihre Arbeiter versichern, wenn man ihnen nicht kraft Gesetzes die Befugniß giebt, sich selbst in leicher Weise sicher zu stellen. Aehnliche Erwägungen haben bereits bei der landwirthschaftlichen Unfallversicherung (§ 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1886) sowie bei der See⸗Unfallversicherung (§ 4 des Gesetze vom 13. Juli 1887) dazu geführt, den Unternehmern, sofern ihr Jahres⸗ arbeitsverdienst 2000 ℳ nicht übersteigt, das Recht der Selbst⸗ versicherung beizulegen, und die gleiche Befugniß haben nach §§ 2, 48 des Bau⸗Unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 die kleineren Unternehmer in den Baubetrieben. B
Die Möglichkeit der Ausdehnung der Versicherungsp icht — Betriebsunternehmer und Betriebsbeamte durch Bundesrat sbeschlu oder Statut ist den älteren Unfallversicherungsgesetzen nachgebildet. Dabei sind im Absatz 3 aus den bei § 1 dargelegten Gründen neben den Betriebsbeamten die Werkmeister, Techniker und Handlungs⸗ ehilfen erwähnt. 1b g 88 Maäbn 4 trägt dem von verschiedenen Seiten hervorgehobenen Bedürfnisse Rechnung, auch die Organe und Beamten der Unfall⸗ versicherun oenaffenschoften und. Berufsgenossenschaften 8. een die Unfallgefahr zu welcher sie beim dienstlichen Besuche der versicherungspflichtigen Betriebe und überhaupt in ihrem Beruf (z.⸗B. auf Brrungefsha) ausgesest sind. Als „andere Personen“ konnten sie schon nach § 2 des Unfa persicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 von den einzelnen Unternehmern für deren Rechnung versichert werden; hierdurch aber wird dem Bedürfniß schon um deswillen nicht genügt, weil es praktisch undurchführbar ist, daß jeder einzelne Betriebs⸗
unternehmer, dessen Betrieb ein Vorstandsmitglied oder ein Beamter
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