Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Noch: Zu Artikel 2.
arbeitsverdienst zweitausend Mark nicht übersteigt, sich selbst zu versichern. Diese letztere Berechtigung
kann durch Statut (§ 22) auf Unternehmer mit einem
zweitausend Markübersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.
Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst und auf Betriebs⸗ unternehmer ausgedehnt werden, deren Jahresarbeits⸗ verdienst “ Mark nicht übersteigt.
Bei Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.
Gesetz vom 11. Juli 1887 § 2:
Unternehmer von Bauarbeiten (§ 1 Absatz 1) sind berechtigt, andere nach § 1 nicht versicherte, bei der Bauausführung beschäftigte Personen und, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst zweitausend Mark nicht über⸗ teigt, sich selbst zu versichern. Diese letztere Be⸗ rechtigung kann durch Statut auf Unternehmer mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahres⸗ arbeitsverdienst erstreckt werden. 9—
Auch kann durch Statut die Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst und auf Ge⸗ werbetreibende ausgedehnt werden, welche nicht regel⸗ mäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen.
Die Höhe des der Versicherung der Unternehmer zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes be⸗ stimmt das Statut. Bei der Versicherung von Be⸗ triebsbeamten ist der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen.
Gesetz vom 13. Juli 1887 § 4:
Rheder, welche nicht schon nach den Bestimmungen des § 1 versichert sind, Lootsen, welche ihr Gewerbe für eigene Rechnung betreiben, sowie die Unter⸗ nehmer der übrigen nach § 1 versicherten Betriebe
nd berechtigt, sich selbst oder andere in dem Be⸗ triebe beschäftigte, nach § 1 nicht versicherte Personen gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereig⸗ nenden Unfälle nach Maßgabe der Vorschriften
dieses Gesetzes zu versichern. — Zu Artikel 3. Gesetz vom 6. Juli 1884. § 3 Absatz 3:
Bei jugendlichen Arbeitern und solchen Personen, welche wegen noch nicht beendigter Ausbildung keinen oder einen geringen Lohn beziehen, gilt als Jahres⸗ arbeitsverdienst das Dreihundertfache des von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten orts⸗ üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8. des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883).
Zu Artikel 4. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 5 Absatz 3 bis 11: Absatz 3
Die Rente ist nach Ma abe desjenigen Arbeits⸗ verdienstes zu berechnen, den der Verletzte während des letzten Jahres seiner Beschäftigung in dem Be⸗ triebe, in welchem der Unfall sich ereignete, an Ge⸗ halt oder Lohn durchschnittlich für den Arbeitstag bezogen hat (§ 3), wobei der vier Mark übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung kommt.
Absatz 4. War der Verletzte in ü8 Betriebe nicht ein volles
Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschestigt so
ist der Betrag zu Grunde zu Lehen⸗ welchen während dieses Zeitraums Arbeiter derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleichartigen Betrieben durchschnittlich C1ö1öu“
satz 5.
Erreicht dieser Arbeitsverdienst (Abs. 3 und 4) den von der höhern Verwaltungsbehörde nach An⸗ hörung der Gemeindebehörde für Erwachsene fest⸗ gesetzten ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tage⸗ arbeiter (§ 8 des Gesetzes, betreffend die Kranken⸗ ö1“ der Arbeiter, vom 15. Juni 1883) nicht, so ist der letztere der Berechnung zu Grunde zu legen.
Absatz 6.
Die Rente beträgt:
a. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechzigzweidrittel Prozent des Arbeitsverdienstes; 8 8
b. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbs⸗ fähigkeit zu bemessen ist. 8
Absatz 7.
Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch nicht zu, wenn er den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Absatz 8.
Die Berufsgenossenschaften (§ 9) sind befugt, der Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, gegen Erstattung der ihr dadurch erwachsenden Kosten die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen. In diesem Falle gilt als Ersatz der im § 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Feween⸗ versicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen die Hälfte des in jenem - bestimmten Mindestbetrages des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Streitigkeiten, welche aus An⸗ laß dieser Bestimmung zwischen den Berufsgenossen⸗ schaften und den Krankenkassen entstehen, werden nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 des Krankenversiche⸗ rungsgesetzes entschieden.
Absatz 9.
Von Beginn der fünften Woche nach Eintritt des Unfalls bis zum Ablauf der dreizehnten Woche ist das Krankengeld, welches den durch einen Betriebs⸗ unfall verletzten Personen auf Grund des Kranken⸗ derer e ek seßen gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu bemessen. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem ge⸗ setzlich oder f zu gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten Krankenkasse EGe. meinde⸗Krankenversicherung) von dem Unternehmer vxr. en Betriebs zu erstatten, in welchem der Un⸗ fe sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs⸗Versicherungsamt,
Absatz 10. 3
Den nach § 1 versicherten Personen, welche nicht nach den Bestimmungen des Krankenversicherungs⸗ gesetzes versichert sind, hat der Betriebsunternehmer die in den 88 6 und 7 des Krankenpersicherungs⸗ gesetzes vorgesehenen Unterstützungen einschließlich des aus dem vorhergehenden Absatz sich ergebenden Mehr⸗ betrages für die ersten dreizehn Wochen aus Mitteln zu leisten.
Entwurf eines Gesetzes, 8 betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze. Noch: Artikel 2. vom 13. Juli 1887 erhalten am Schlusse folgende
usätze: br Durch Statut kann auch bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen der Vor⸗ stand berechtigt ist, Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft gegen die bei ihrem Dienst⸗ betriebe sich ereignenden Unfälle zu versichern. Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen Betriebs⸗ unternehmer oder der Vorstand einer Berufs⸗ enossenschaft berechtigt sind, nicht im Betriebe beschaftigte, aber die Betriebsstätte besuchende Personen gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle zu versicherr.
Artikel 3. 8 Im § 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 erhält der Abs. 3 folgende Fassung: . Bei Arbeitern, welche keinen Lohn oder weniger als den dreihundertfachen Betrag des für ihren Beschäftigungsort festgestellten ortsüblichen Tage⸗ lohns 1“ erwachsener Tagearbeiter beziehen (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes), gilt als Jahresarbeitsverdienst das Drei fache dieses Lohnsatzes.
Artikel 4.
I.
Im § 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 werden die Worte: „für Erwachsene“ gestrichen. hindn Schlusse des Absatzes tritt folgender Zusatz
inzu:
Sofern eine Rente auf Grund des für verletzte jugendliche Personen besonders festgesetzten niedrigeren ortsüblichen Tagelohnes bemessen worden ist, ist dieselbe vom vollendeten sechzehnten Lebensjahre des Verletzten ab auf den nach dem Arbeitsverdienste Erwachsener zu berechnenden Betrag zu erhöhen.
II-
In das Gesetz vom 5. Mai 1886 wird der fol⸗ gende neue Paragraph HE“ 2 a. Den unter § 1 fallenden Personen, welche nach den Bestimmungen des Krankenversicherungs⸗ esetzes gegen Krankheit versichert sind, ist im he eines Betriebsunfalls vom Beginn der ünften bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei Dritteln des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu gewähren. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs⸗Versicherungsamt. Die gleiche Bestimmung wird in das Gesetz vom 11. Juli 1887 als § 8a aufgenommen. III. Hinter § 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird der folgende neue Pen. eingeschaltet:
a Wenn der aus der Krankenversicherung er⸗ wachsende Anspruch auf Krankengeld vor dem Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt eines Unfalls fortfällt, aber bei dem Verletzten noch eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit fortbesteht, für welche nach Ablauf von dreizehn Wochen seit dem Eintritt des Unfalls aus der Unfallversicherung Schadensersatz zu leisten wäre, so ist dem Verletzten die Dauer dieses Zustands, jedoch längstens bis zum Beginn der vierzehnten Woche nach dem Eintritt des Un⸗ falls, für jeden Arbeitstag eine weitere Ent⸗ schädigung in Höhe der Hälfte des “ Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Be⸗ schäftigungsorts von der Genossenschaft zu ge⸗ währen. Diese Entschädigung ist von der Krankenkasse dem Verletzten auf Antrag vor⸗ schußweise zu zahlen, und derselben von der Ge⸗ nossenschaft zu erstatten. 1 Als Beschäftigungsort gilt im Zweifel die⸗ jenige Gemeinde, in deren Bezirk der Betrieb belegen ist. Streitigkeiten, welche aus Anlaß dieser Be⸗ stimmungen unter den Betheiligten entstehen, werden, soweit es sich um die Gewährung der Entschädigung handelt, nach § 58 Absatz 1 und 4, soweit es sich um Erstattungsansprüche handelt, nach § 58 Absatz 2 des Krankenversicherungs⸗ gesehes entschieden. Die gleichen Bestimmungen werden hinter § 122 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 als § 12 b, und hinter § 10 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 als § 10 a aufgenommen.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Noch: Zu Artikel 4.
Absatz 11. G Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den beiden
K Absätzen enthaltenen Bestimmungen
unter den Betheiligten entstehen, werden nach Maß⸗ gabe des § 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden, und zwar in den Fällen des letztvorher⸗ gehenden Absatzes von der für Ortskrankenkassen des Beschäftigungsorts zuständigen Aufsichtsbehörde. Zu Artikel 5. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 6:
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:
1) als Ersatz der Beerdigungskosten das Zwanzig⸗ fache des nach § 5 Abs. 3 bis 5 für den Arbeitstag G“ Verdienstes, jedoch mindestens dreißig
ark;
2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestag an zu gewährende Rente, welche nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3 bis 5 zu berechnen ist.
Dieselbe beträgt: a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Pro⸗
zent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind
bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes.
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig Prozent des Arbeits⸗ verdienstes nicht lertelaen. ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt. 1
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist;
.für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Arbeits⸗ verdienstes.
Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurrieren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch ge⸗ nommen wird.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Fet des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben einen Anspruch auf die Rente.
Gesetz vom 5. Mai 1886 § 7: 1
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:
1) als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach § 6 Abs. 3 bis 6 ermittelten Jahres⸗ verdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark;
2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende Rente, welche nach den Vorschriften des § 6 Abs. 3 bis 6 zu berechnen ist.
Dieselbe beträgt:
a. 5 die Wittwe des Getödteten bis zu deren
ode oder Wiederverheirathung zwanzig Pro⸗
zent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebens⸗ jahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig Prozent des Jahres⸗ arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Betrag, so werden die einzel⸗ nen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 8
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist; für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahres⸗ arbeitsverdienstes.
Wenn mehrere der unter b benannten Be⸗ rechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Wenn die unter b. bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurrieren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch ge⸗ nommen wird.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nicht im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente.
Gesetz vom 13. Juli 1887 § 13:
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 6
1) sofern nicht nach Artikel 524 des Handels⸗ Felehbuche oder § 51 der Seemannsordnung der Rheder die Bestattungskosten zu tragen hat, und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Ersatz der Beerdigungskosten für Seeleute zwei Drittel des nach § 6 für den Monat ermittelten ö für die übrigen nach § 1 versicherten Personen der fünfzehnte Theil des nach §7 für das Jahr ermittelten Durchschnittsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark;
2) eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage ab zu gewährende Rente, bei deren Be⸗ rechnung der nach den Vorschriften der §§ 6 und 7 zu bemessende Jahresarbeitsdienst mit der im § 9 Abs. 2 Litt. a vorgesehenen Kürzung und mit der Maßgabe zu Grunde zu legen ist, daß in den Fällen des § 6 die dort vorgesehenen zwei Fünftel für Be⸗ köstigung außer Ansatz bleiben.
Die Rente beträgt:
a. für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Pro⸗ zent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent urd, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechtig Prozent des Jahres⸗ arbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich
ein höherer Betrag, so werden die einzelnen
Renten in gleichem Verhältnisse gekürzt.
Entwurf eines Gesetzes, bänderung der Unfallverst
Artikel 5. Im § 6 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, im §
— des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und im § 13 des
Gesetzes vom 13. Juli 1887 werden
I. unter Ziff. 2 Buchst. b die Worte: „wenn dieser ihr einziger Ernährer war“ ersetzt durch die Worte: wenn dieser zu ihrem Unterhalt wesentlich bei⸗ getragen hat;
II.
unter Ziff. 2 hinter Buchst. b folgende Vorschriften
eingeschoben: “
c. für Enkel und Geschwister des Verstorbenen, sofern derselbe zu ihrem Unterhalt wesentlich beigetragen hat, für Enkel bis zum zurückgelegten fünfzehnten Lebensjahre des jüngsten derselben und für Geschwister bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Arbeitsverdienstes. 1
Wenn mehrere der unter c benannten Be⸗ rechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Enkeln vor den “ gewährt.
1
dem zweiten Absatz folgende Worte hinzugesetzt: Die unter c bezeichneten Berechtigten haben einen Anspruch nur, soweit für die unter a und b Bezeichneten der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch B wird. 1'
zwischen dem zweiten und dritten Absatz der folgende
neue Absatz eingeschoben: Wenn für die Höhe der Rente der Betrag des
MRlhrbeitsverdienstes des Getödteten bestimmend, dieser aber infolge eines früher erlittenen Be⸗ triebsunfalls geringer gewesen ist, als der vor iesem Unfall bezogene Lohn, so ist eine aus Anlaß des Betriebsunfalls bei Lebzeiten bezogene Rente dem Arbeitsverdienst bis zur Höhe des der früheren Rentenfeststellung zu Grunde ge⸗ legten eöu.“ hinzuzurechnen.
8— 8
dem dritten Absatz folgende Worte hinzugefügt: Durch Beschluß des Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzbezirke sowie für die Angehörigen solcher auswärtiger Staaten, durch deren Gesetzgebung eine entsprechende Für⸗ sorge für die Hinterbliebenen durch Betriebs⸗ unfall getödteter Deutscher gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden.
Noch: Zu Artikel 5.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall ge⸗ schlossen worden ist;
b. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war, für die Zeit bis
zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahres⸗ arbeitsverdienstes.
Wenn mehrere der unter b benannten Be⸗ rechtigten vorhanden sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten konkurrieren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch ge⸗ nommen wird.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers haben einen Anspruch auf Rente nur, wenn sie zur Zeit des Unfalls im Inlande wohnen.
Der Anspruch auf Beerdigungskosten steht dem⸗ jenigen zu, welcher die Beerdigung besorgt hat 8 Zu Artikel 6. —
Gesetz vom 6. Juli 1884 § 7: 8
An Stelle der im § 5 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:
1) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die
Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der
Familie nicht genügt werden kann;
2) für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht den im § 6 Ziff. 2 be⸗ zeichneten Angehörigen desselben die daselbst an⸗ gegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Verletzten einen Anspruch haben
würden. Gesetz vom 5. Mai 1886 § 8:
Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der im § 6 vorgeschriebenen Leistungen freie Kur und Verpflegung in einem Hecerecen aarfe gewährt werden, und zwar:
1) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede ihrer wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;
2) für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause steht den im § 7 Ziffer 2 be⸗ zeichneten Angehörigen desselben die daselbst an⸗ egebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Fale des Todes des Verletzten einen Anspruch haben würden. —
Gesetz vom 13. Juli 1887 § 9 Absatz 4 bis 6:
Absatz 4
An Stelle der vorstehend bezeichneten Leistungen kann bis zur Beendigung des Heilverfahrens freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:
I. für Verunglückte, welche bei einem Mitglied ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder von derselben, wenn die Art der Ver⸗ letzung Anforderungen an die Behandlung und Ver⸗ pflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann;
II. für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Absatz 5
Mit Zustimmung des Verunglückten kann an Stelle der freien Kur und Verpflegung in einem
Krankenhause freie Kur und Verpflegung an Bord
eines Fahrzeuges gewäͤnrf werden.
atz 6.
Für die Zeit der Unterbringung des Verunglückte in einem Krankenhause oder an Bord eines Fahr⸗ euges steht seinen Angehörigen ein Anspruch auf
eente insoweit zu, als sie dieselbe im Fall des Todes des Verletzten würden beanspruchen können (§ 13).
Zu Artikel 7. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 9:
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter § 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. ie Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Bezirke zu bilden und v halb derselben alle Betriebe derjenigen zweige, für welche sie errichtet sind.
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rech⸗ nung der Betrieb erfolgt.
etriebe, welche wesentliche Bestandtheile ver⸗ schiedenartiger Industriezweige umfassen, sind der⸗ jenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört.
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein⸗ gehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossen⸗ schaftsvermögen.
Gesetz vom 5. Mai 1886 § 13 885 2:
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rech⸗
nung der Betrieb erfolgt. 3 Gesetz vom 11. Juli 1887 § 3:
Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt
1) bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbs⸗ mäßigen Baubetriebe ausgeführt werden, der Bau⸗ “ für dessen Rechnung dieser Betrieb erfolgt; 8 2) bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden.
Gesetz vom 13. Juli 1887 § 16 Absatz 2:
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder (§ 2 Abs. 4).
Zu Artikel 8. „Gesetz vom 6. 1884 § 10 Absatz 1:
Die Mittel zur Deckung der von den Berufs⸗ densceplcheften zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche von den Mitgliedern na Maß⸗ gabe der in ihren Betrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes ju v und nicht aus⸗ gebildeter Arbeiter (§ 3 Abs. 3), sowie der statuten⸗
Entwurf eines Gesetzes nderung der Unfallversicherungsgesetze.
8
Artikel 6.
„Im § 7 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 erhält die Ziffer 1 im Absatz 1 folgende Fassung:
1) für Verunglückte, welche verheirathet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mir ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann, oder wenn die Verletzten wiederholt den ärztlichen Anordnungen zuwider gehandelt haben, oder wenn ihr Zustand oder Verhalten eine fort⸗ gesetzte Beobachtung erfordert;
Die gleiche Fassung erhält im § 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 die Ziffer 1 im Absatz 1, und im § 9 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 die Ziffer I. im Absatz 4.
II Im § 7 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 erhält Absatz 2 folgenden Zusatz: Sind solche Angehörige nicht vorhanden, oder erreichen deren Renten den Höchstbetrag nicht, so ist dem Verunglückten für dieselbe Zeit eine Rente im Betrage von einem Achtel des orts⸗ üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter desjenigen Ortes zu zahlen, an welchem er zur Zeit des Unfalls beschäftigt war. Den gleichen Zusatz erhalten Fes 2 im § 8 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und Absatz 6 im § 9 des Gesetzes vom 13. Juli 1887.
11“
Arti ker 7. 8
Im 8 des Gesetzes vom 6. Juli 1884, im § 13
des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und im § 16 des
Gesetzes vom 13. Juli 1887 erhält der Abs. 2 fol⸗ ouden Zusatz:
Werden einzelne ihrer Natur nach dem Be⸗ triebe zugehörige Betriebshandlungen für Rech⸗ nung anderer Unternehmer verrichtet, so geht die mit diesen Betriebshandlungen verbundene Unfallgefahr auf diejenige Berufsgenossenschaft üher welcher die letzeren Unternehmer ange⸗
ren.
Der gleiche Zusatz wird dem § 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 als Absatz hinzugefügt.
Im § 9 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 erhält der Absatz 3 folgenden S Derselben Berufsgenossenschaft sind auch land⸗ ooder forstwirthschaftliche Betriebe zuzutheilen, welche von den Unternehmern der unter “ Gesetz fallenden Betriebe nebenher derart be⸗ trieben werden, daß in denselben überwiegend nicht land⸗ und forstwirthschaftliche, sondern die in den Hauptbetrieben beschäftigten gewerblichen Arbeiter verwendet werden. In solchen Neben⸗ betrieben erfolgt die Versicherung nach Maßgabe der für den Hauptbetrie 1e Bestim⸗ mungen.
Artikel 8. v1“
18 Im § 10 Abs. 1 der Gesetze vom 6. Juli 1884 und vom 11. Juli 1887 werden die Worte: „be⸗ ziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugend⸗
licher und nicht ausgebildeter Arbeiter“ ersetzt durch di
Worte:
beziehungsweise des dreihundertfachen Betrages des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher er⸗ vW
Gegenwärtiger Wortlant der abzuändernden Gesetze. Noch: Zu Artikel 8. mäßigen Gefahrentarife (§ 28) jährlich umgelegt
werden. Gesetz vom 5. Mai 1886 § 15:
Die Mittel zur Deckung der von den Berufs⸗ genossenschaften zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge asfgemace. welche auf die Mitglieder jährlich um⸗ gelegt werden.
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansammlung eines Reserve⸗ fonds (§ 17) dürfen weder Beiträge von den Ge⸗ nossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Ver⸗ wendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.
„Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben. Falls die Fenegesebhehʒng oder das Statut hierüber nichts Anderes der hierzu erforderlichen Mittel vorschußweise na der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Be⸗ trieben dauernd beschäftigten versicherten Personen. Dabei ist das von den Gemeindebehörden aufzu⸗ stellende Verzeichniß (§ 34) maßgebend.
Gesetz vom 11. Juli 1887 § 10 Absatz 1 und 2:
Die Mittel zur Deckung der von der Berufs⸗ Bencasen Left zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden, vorbehaltlich der Be⸗ stimmungen der §§ 21 ff., von den Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge sind so zu be⸗ rechnen, daß durch dieselben außer den sonstigen Leistungen der Berufsgenossenschaft der Kapitalwerth der ihr im abgelaufenen Rechnungsjahre zur Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grundsätze für die Berechnung des Kapitalwerthes werden durch das “ festgestellt. Die Ausschrei⸗ bung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der in den Betrieben der Mitglieder von den Hersicherten ver⸗ dienten Löhne und Gehälter, beziehungsweise des Jahresarbeitsverdienstes jugendlicher und nicht aus⸗ gebildeter Arbeiter (§ 3 Abs. 3 des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes), sowie des statutenmäßigen Gefahren⸗ tarifs (§ 28 a. a. O.).
Auf die Beiträge sind von den Genossenschafts⸗ mitgliedern vierteljährliche Vorschüsse zu leisten. Die⸗ selben bemessen sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene Rechnungsjahr auf sie vertheilten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Theil der letzteren, solange nicht die Ge⸗ nossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese 8 nach Maßgabe der Anmel⸗ dung ihrer Betriebe (§ 11) zu den Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungsjahres hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben schon Mitglied der Berufsgenossenschaft gewesen wären. Diesen letzteren Mitgliedern hat der Vorstand die Höhe des von ihnen zu entrichtenden Vorschusses mitzutheilen.
Geesetz vom 13. Juli 1887 § 18:
Die Mittel zur Deckung der von der Berufs⸗ genossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder der Berufs⸗ genossenschaft jährlich umgelegt werden (§ 79).
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der Kosten .“ der Genossenschaft obliegende Fürsorge, zur
estreitung der Verwaltungskosten, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie zur Ansamm⸗ lung des Reservefonds dürfen weder Beiträge von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch “ aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft von den Mitgliedern einen Beitrag auf ein Jahr im voraus erheben. Die Auf⸗ bringung der hierzu erforderlichen Mittel erfolgt vorschußweise, und zwar, falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, von den Seeschiffahrtsbetrieben nach dem Brutto⸗Raumgehalt der Fahrzeuge, von den übrigen auf Grund des § 1 versicherten Betrieben nach der Zahl der in denselben regelmäßig be⸗ schäftigten versicherten Personen (§ 22) dergestalt, daß für je zwei Personen derjenige Betrag zu ent⸗ richten ist, welcher auf Seefahrzeuge des geringsften, fünfzig Kubikmeter übersteigenden Br gehalts entfällt.
Zu Artikel 9.
1 Gesetz vom 6. Juli 1884 § 21:
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand durch den „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen: —
1) den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauens⸗ männer, 1 8
3) die Zusammensetzung des Genossenschaftsvor⸗ standes und der Sektionsvorstände, sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter.
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen. Gesetz vom 5. Mai 1886 § 25:
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand durch den „Reichs⸗Anzeiger“, für die über die Grenzen eines Bundesstaats sich nicht hinaus erstreckenden Genossenschaften durch das zu den 8. Veröffentlichungen der Landes⸗ Zentralbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen:
1) den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauens⸗ männer,
3) die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstan⸗ des und der Sektionzvorstände sowie, falls von den Bestimmungen des § 26 Gebrauch eeg ist, die betreffenden Organe der Selbstverwaltung.
Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 8
Gesetz vom 13. Juli 1887 § 27:
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand durch den „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen:
9) den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2) die Bezirke der Sektionen und der männer
3) die Zusammensetzung des Genossenschaftsvor⸗
standes und der Sektionsvorstände sowie die Namen
der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter. Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
estimmen, erfolgt die desfh. un
ertrauens⸗
82 —
Entwurf eines Gese es, betreffend Abänderung der Unfeleeesicherungsgesehe.
Noch: Artikel 8.
I. Hinter § 10 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 wird als § 10a der folgende 8* Paragraph eingeschaltet:
8 § 10 a.
Auf die Beiträge können von den Mitglie⸗ dern nach Bestimmung des Statuts viertel⸗ oder Hne belih⸗ Vorschüsse erfordert werden. Dieselben beme en sich für die einzelnen Mit⸗ lieder nach der Höhe der für das le⸗ tvergangene
echnungsjahr auf sie umgelegten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Theil beziehungs⸗ weise die Hälfte der letzteren, solange nicht die Genossenschaftsversammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu eintretende Mitglieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach dem Umfange ihres Betriebes zu den Jahreslasten des letztvergangenen Rechnungs⸗ jahres hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben schon Mitglieder der Berufsgenossen⸗ schaft gewesen wären. Der Vorstand hat die Höhe des von diesen letzteren Mitgliedern zu entrichtenden Vorschusses, soweit erforderlich, durch Schätzung festzustellen und denselben mit⸗ zutheilen.
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder die Genossenschafts⸗ versammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand einzuzahlen. Sie werden in der⸗ selben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben.
Die gleichen Vorschriften werden hinter § 15 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 als § 15 a und hinter § 18 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 als § 18a eingeschaltet. — Im § 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 sind im Absatz 2 an Stelle des Wortes: „vierteljährliche“ die Worte:
nach Bestimmung des Statuts viertel⸗ oder halbjähliche zu setzen, und hinter den Worten: „den vierten Theil“ die Worte einzuschieben: beziehungsweise die Hälfte.
6 Artikel 9.
Im § 21 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 und im
27 des Gesetzes vom 13.5 Juli 1887 werden unter Ziffer 2 die Worte: „und der Vertrauensmänner“ und unter Ziffer 3 die Worte: „sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter“ gestrichen.
Im § 25 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden unter Ziffer 2 die Worte: „und der Vertrauens⸗ männer“ gestrichen.