Speck. Fest. Short clear middling loko 34. — Wolle: Umsatz 233 Ballen. — Taback. Umsatz: 21 Faß Kentucky, 20 Packen Ambalema, 80 Packen Havannah.
London, 28. Juni. (W. T. B.) An der Küste 3 Weizen⸗ ladungen angeboten.
96 % Japazucker loko 14 ruhig, Rüben⸗Rohzucker loko 12 ⅛ ruhig. — Chile⸗Kupfer 38, pro 3 Monate 38 ¹¾.
Liverpool, 28. Juni. (W. T. B.) (Offizielle Notierungen.) American good ordin. 3 ¾, do. low middling 3 ½, do. middling 4, do. good middling 4 ½, do. middling fair 4 /⁄16, Pernam fair 4½, do. good fair 4 ⁄16, Ceara fair 4 ⁄¼16, do. good fair 4 ¼, Egyptian brown fair 4 ⅜, do. do. good fair 411⁄16, do. do. good 5, Peru rough good fair 5 ⁄6, do. do. good 511⁄16, do. do. fine 6 %, do. moder. rough fair 4 ½, do. do. good fair 415⁄16, do. do good 5 ¾6, do. smooth fair 4 ½, do. do. good fair 4 ½, M. G. Broac good 3 ¼ do. fine 4 ½, Dhollerah 85 3 ¼, do. fully good 3 ⅜, do. fine 3 ⁄18, Oomra good 3 ¼, do. fully good 3 ⅜, do. fine 321s, Seinde good fair 2 ⅛, do. good 2 ⅝, Bengal fully good 2ã ⅜, do. fine 3 ½.
Bradford, 28. Juni. (W. T. B.) Wolle fest, behauptet, mitunter ½ sh. höher, englische unverändert. Mohairwolle und Alpacca stramm. Garne thätiger, Botany⸗Garne 3 Pence höher per Gros.
„Rom, 28. Juni. (W. T. B.) Gegenüber dem in Paris ver⸗ breiteten und in auswärtige Blätter übergegangenen Gerücht, in Paris seien Titres der italienischen 5 % Rente vom Jahre 1894 in Umlauf gesetzt worden, erklärt die „Italie“, daß derartige Titres nicht existieren und niemals von der italienischen Regierung emittiert worden seien. Das Gerücht sei daher unbegründet.
Zürich, 28. Juni. (W. T. B.) Professor Vogt⸗Zürich hat die Wiederwahl in den Verwaltungsrath der Schweizer Nord⸗ ostbahn abgelehnt.
St. Gallen, 28. Juni. Die Generalversammlung der Vereinigten Schweizerbahnen genehmigte die Anträge des Verwaltungsraths. Die Dividende für die Stammaktien wurde auf 17 ½ Fr., diejenige für die Prioritätsaktien auf 21 ¼ Fr. festgesetzt.
msterdam, 28. Juni. (W. T. B.) Java⸗Kaffee good ordinary 52 ½. — Bankazinn 43;. 4
New⸗York, 28. Juni. (W. T. B.) Die Börse eröffnete in träger Haltung; im weiteren Verlauf gaben die Kurse nach. Der Schluß war unregelmäßig. Der Umsatz der Aktien betrug 113 000 Stück.
Weizen eröffnete schwach und fiel während des ganzen Börsen⸗ verlaufs infolge günstigen Wetters im Nordwesten und schwächerer Kabelberichte, sowie auf allgemeine Liquidation pro Juli. Schluß schwach. — Mais schwächte sich nach Eröffnung auf günstiges Wetter etwas ab, später theilweise erholt, da man eine Abnahme der Ankünfte erwartet. Schluß stetig.
Chicago, 28. Juni. (W. T. B.) Weizen niedriger infolge schwächerer ausländischer Märkte und im Einklang mit New⸗Yorker Weizen. Schluß schwach. — Mais allgemein fest während des ganzen Börsenverlaufs.
Verkehrs⸗Anstalten.
amburg, 28. Juni. (W. T. B.) Hamburg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt⸗Aktien⸗Gesellschaft. Der Schnell⸗ dampfer „Columbia“ hat heute früh Lizard passiert. Der Post⸗ dampfer „Scandia“ ist heute Morgen in Kuxhafen eingetroffen. London, 28. Juni. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer „Trojan“ ist heute auf der Heimreise in Southampton ange⸗ kommen. Der Union⸗Dampfer „Mexican“ ist auf der Aus⸗ reise heute in Kapstadt angekommen. Der Castle⸗Dampfer 11“1“ ist gestern auf der Heimreise von Kapstadt abgegangen. 8
Theater und Musik.
Am morgigen Abend verabschiedet sich das Berliner Theater vom hiesigen Publikum. Das Schiller⸗Laube'sche Drama „Demetrius“, mit 1.er vor sechs Jahren die Wirksamkeit dieses Theaters inauguriert wurde, bildet auch die Abschiedsvorstellung.é Eine große Anzahl der ersten darstellenden Mitglieder tritt bei dieser Gelegen⸗ heit zugleich zum letzten Mal in Berlin auf, so die Damen Pospischil, Storm, Welly, sowie die Herren Stahl, Stockhausen, Jacobi, Weiß und Blankenstein.
Cav. Vessella, der Dirigent der Banda municipale di Roma, welche gegenwärtig im Kroll'schen Etablissement konzertiert, hat von dem Ober⸗Bürgermeister von Rom, Fürsten Ruspoli folgendes Telegramm erhalten: „Ich sende Ihnen die herzlichsten Glückwünsche zu dem rgheh gee. Ihres Orchesters, das Rom zur Ehre gereicht!“
Am Mittwoch Nachmittag verstarb hier nach kurzem Leiden der Königliche Kammersänger August Fricke, der langjährige aus⸗ Beehhet Bassist des Königlichen Opernhauses. Der „N. A. Ztg.“ entnehmen wir über den Lebensgang des Verstorbenen die nach⸗ stehenden Angaben: Fricke war am 24. März 1829 zu Braunschweig geboren. Durch den Baritonisten Meinhardt daselbst zum Sänger ausgebildet, debütierte er an der dortigen Hofbühne im August 1852 als Sarastro, war dann in Bremen, Königsberg und Stettin engagiert und trat nach dreimaligem Gastspiel am 1. Mai 1861 in den Verband des Königlichen Bpernhauses in Berlin ein. Sarastro, der Komthur, Marcel, Bertram, Hunding, Falstaff, Basilio ꝛc. zählten zu seinen Glanzpartien. Nachdem er das ööö e Jubiläum seiner Thätigkeit an der Königlichen Oper unter Auszeichnungen aller Art gefeiert, trat er am 1. Mai 1886 in den Ruhestand. Als Sarastro Hatte er sich von der Bühne verabschiedet. Nach seinem Ausscheiden widmete er sich ausschließlich der Malerei, in der er sich schon früher mit Erfolg bethätigt hatte. Auch auf der diesjährigen Kunstausstellung sieht man zwei Landschaftsbilder von ihm, zu denen er sich die Motive aus Nord⸗Amerika geholt hatte. 1
Da in diesem Sommer bei den Bayreuther “ die Oper „Lohengrin“ zum ersten Mal nach Wagner'’s In⸗ tentionen einstudiert und aufgeführt wird, so dürfte es nicht bloß für Laien sondern auch für Kenner und Verehrer dieses Werks interessant sein zu erfahren, daß soeben eine sehr gründliche, auf Dichtung und Musik eingehende Entwicklung dieser Oper von Albert Heintz in einer besonderen Broschüre seenen ist, die allen Besuchern der dies⸗ jährigen Festspiele aufs angelegentlichste empfohlen werden kann. (Verlag von Otto Leßmann in Charlottenburg.)
Mannigfaltiges. 8
Die geftrige Sitzung der Stadtverordneten eröffnete der Vorsteher Dr. Langerhans mit einer Ansprache, die nach dem Be⸗ richt der „Tägl. Rosch⸗⸗ folgenden Wortlaut hatte: „Meine Herren! Ich glaube hiermit bßfentlich im Namen der Versammlung dem tiefen Schmerz Ausdruck geben zu sollen, den wir über den schweren Verlust der französischen Nation, über den verabscheuungswürdigen Mord des edlen Präsidenten der Französischen Republik empfinden.“ Die Versammlung hatte sich während dieser Ansprache erhoben. — Zur Tagesordnung übergehend, wählt die Versammlung den Stadt⸗ verordneten Stadthagen zum Mitglied der Armen⸗Direktion an Stelle des ausscheidenden Dr. Zadek. Während der Ferien wird die Geschäftsleitung folgendermaßen vertheilt: Vom 1. bis 15. Juli Vorsteher Dr. Langerhans, vom 15. bis 31. Juli Stellvertreter Michelet, vom 1. bis 15. August Stadtv. Gericke und vom 16. August bis 1. September Stadtv. Seibert. — Stadtv. Sachs II erstattet Bericht über den von ihm und Genossen gestellten Antrag, betr. die Asphaltierung der noch nicht mit definitivem flaste versehenen Theile der Köpenicker⸗ und der Schle⸗
ischenstraße, sowie die Erwerbung des in der letzteren Straße erforderlichen Straßenlandes. Die Versammlung verhält sich zu⸗ stimmend und ersucht den Magistrat, die geeigneten Schritte thun zu wollen. — Nachdem Stadtv. Meyer I. namens des Ausschusses die Vorlage, betr. den Eisenbahnanschluß der Irrenanstalt Herzberge bei Lichtenberg, empfohlen hat, wird dieselbe an⸗ genommen. — Es folgt die Berichterstattung des Stadtv. Spinola
über die Vorlage, betr. die Vermehrung des Ärztlichen Personals
bei den städtischen Krankenhäusern. Der Versammlung wird vorgeschlagen, den Magistrat zu ersuchen, folgender Beschlußfassung beizutreten: „Bei den drei allgemeinen städtischen Krankenhäusern sollen sobald als möglich angestellt werden 1) für die innere Abthei⸗ lung ein dirigierender Arzt mit 4000 ℳ Gehalt, welcher nicht im Krankenhause zu wohnen braucht und zu konsultativer Privatpraxis berechtigt ist; Aerzte mit spezialistischer Vorbildung sind vorzuziehen; 2) für die chirurgische Abtheilung ein dem ärztlichen Direktor untergeordneter Ober⸗Arzt mit einem jährlichen Gehalt von 3500 ℳ“ Die Anträge des Ausschusses werden angenommen. — Die Vorlage, betr. die geschenkweise Ueberlassung des Modells einer Rieselfeld⸗Anlage an das Hygyiene⸗Museum der Stadt Rom und Herstellung eines neuen Modells wird, von der Versamm⸗ lung angenommen. — Es folgt die Vorlage, betreffend die Anlage einer elektrischen boc ahn innerhalb des städtischen Weichbildes. Zu dieser Vorlage lag eine Reihe von Anträgen vor, die eine längere Besprechung veranlaßten. Stadtverordneter Giese beantragt, die Vorlage noch einmal einem Ausschuß zu überweisen. Der letzte Redner Stadtverordneter Meyer I. war ebenfalls für einen Ausschuß, regte aber die Frage an, ob es nicht geboten erscheine, diese Frage in einer Sondersitzung zu berathen. — Gegen diese Anregung spricht Stadtverordneter Dinse, worauf die E beschließt, eine Sitzung während der Ferien nicht abzuhalten. Die Vorlage selbst wird einem Ausschuß überwiesen. — Stadtverordneter Dr. Schwalbe erstattet den Bericht des Ausschusses über die Magistratsvorlage, be⸗ treffend die Abänderung des Vertrags mit der Urania⸗ Uhren⸗ und Säulengesellschaft. Der Ausschuß hat mit einigen kleinen Abänderungen die Vorlage des Magistrats gut⸗ geheißen. Der bisherige Vertrag mit der Gesellschaft soll dahin geändert werden, daß 1) die Zahl der zu errichtenden Urania⸗Säulen mindestens 50 und höchstens 100 betragen soll. Bis zum 1. April 1896 sind 50 Säulen zu er⸗ richten. 2) Bezüglich der noch zu errichtenden Säulen sind die Aufstellungsorte mit dem Magistrat zu vereinbaren; es sollen dabei alle Stadttheile berücksichtigt werden. 3) An 25 von den bis zum 1. April 1896 zu errichtenden 50 Säulen sind, unter möglichst gleich⸗ mäßiger Vertheilung auf die verschiedenen Stadttheile, Aspirations⸗ Meteorographen anzubringen und gangbar zu unterhalten. Da⸗ gegen fällt die Verpflichtung der Gesellschaft, an allen Säulen ein Thermo⸗, Baro⸗ und Hygrometer zu errichten, fort. 4) An den 50 nothwendig zu errichtenden Säulen ist auch das zweite Zifferblatt der Uhr zu beleuchten und 5) sind an den Säulen die Stadtpläne, Angabe der Feuermeldestellen, Polizeilokale, Sanitätswachen u. s. w. in der bisherigen Weise zu unterhalten. 6) Auf Verlangen des Magistrats muß die Gesellschaft im öffentlichen Interesse bereits errichtete Säulen gegen Erstattung der Versetzungs⸗ kosten nach anderen Orten versetzen; 7) ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats 6 Monate nach erfolgter Aufkündigung an allen Säulen den erforderlichen Raum zur Anbringung von Wetterkarten und Wetterberichten, in dem Umfange wie früher, un⸗ entgeltlich herzugeben und die Anbringung der Karten und Berichte gegen Erstattung der nachweislichen Selbstkosten zu bewirken. Der Gesellschaft wird dafür der Vertrag auf 40 Jahre verlängert und eine jährliche, monatlich nachträglich zahlbare Vergütung von 165 ℳ für jeden Aspirations⸗Meteorograpben, 77,75 ℳ für die Beleuchtung des zweiten Zifferblattes und 6 ℳ für die Stadtpläne u. s. w. gewährt. Jedoch bis zur Höchstzahl von 25 bezw. 50 Säulen. Macht die Gesellschaft von der Befugniß Gebrauch, mehr als 50 Säulen zu errichten, so ist sie verpflichtet, an allen diesen Säulen auch das zweite Zifferblatt zu erleuchten und die Stadtvläne u. s. w., sowie an jeder zweiten Säule einen Aspirations⸗Meteorographen anzubringen und zu unterhalten, ohne jedoch bezüglich dieser Säulen einen Anspruch auf Zahlung einer Ver⸗ ütung zu haben. Bei denjenigen Säulen, welche in dem von der Inglischen Gasgesellschaft ausschließlich mit Rohrleitungen versehenen Stadttheilen zur Aufstellung gelangen, werden der Gesellschaft die ihr nachweislich erwachsenden baaren Auslagen des Säulen⸗ anschlusses erstattet. Zur Bestreitung der erforderlichen Kosten beantragt der Ausschuß, für das laufende Rechnungsjahr 6500 ℳ zur Verfügung zu stellen, und empfiehlt ferner, durch eine Resolution den Magistrat zu ersuchen, mit der Gesellschaft und dem Wetterbureau über Wiedereinführung der Wetterkarten event. vom nächsten Etatsjahr ab in Verhandlung zu treten und der Versamm⸗ lung darüber Mittheilung zu machen, event. eine entsprechende Vor⸗ lage zugehen zu lassen. Stadtverordneter Stadthagen beantragt, den Vertrag mit der Gesellschaft wie bisher nur auf zwanzig Jahre be⸗ stehen zu lassen. Die Vorlage wird mit dieser Aenderung an⸗ genommen.
Potsdam, 29. Juni. Die Jubelversammlung des Branden⸗ burgischen Hauptvereins der Gustav Adolf⸗Stiftung be⸗ gig wie „W. T. B.“ meldet, an Ihre Majestäten den Kaiser und die Kaiserin die a LEE11 Telegramme zu senden: „An des Kaisers und Königs Majestät! Grünholz⸗Holstein. Die zur fünfzigjährigen Jubelfeier des Branden⸗ burgischen Hauptvereins der Gustav Adolf⸗Stiftung in Eurer Majestät Residenzstadt Potsdam vereinigte Jahresversammlung hat soeben an den Ruhestätten ihrer unvergeßlichen ehemaligen Protektoren, weiland König Friedrich Wilhelm IV. und Kaiser Friedrich III. in pietätvoller Er⸗ innerung geweilt und Kränze dankbarer Liebe au diesen geweihten Stätten niedergelegt. Unser Erstes aber vor dem Eintritt in die Ge⸗ schäfte der Jubelversammlung ist es, Eurer Majestät, dem gegen⸗ wärtigen Protektor des Vereins, der unter der Pflege Allerhöchstihrer erhabenen Vorgänger anf dem Throne zu reich gesegneter Wirksamkeit gediehen ist, für die bisher ihm zu theil gewordene Königliche Huld sowie insbesondere für die Jubelgabe des heutigen Tages unsern aller⸗ unterthänigsten Dank auszusprechen und auch für die Zukunft unser Werk Allerhöchstderen gnädiger Fürsorge zu empfehlen. Bei dem Jubelfeste unseres Vereins gereicht es uns zur besondern Er⸗ höhung unserer Festesfreude, mit Eurer Majestät, dem Schirm⸗ herrn der evangelischen Kirche, uns in dem unverbrüchlichen Festhalten an unserem theueren Glauben, dessen Segnungen wir den Gemeinden in der Zerstreuung erhalten wollen, eins zu wissen.’“ Das Telegramm an Ihre Majestät die Kaiserin hat Wortlaut: „Eurer Majestät legt die zur fünfzigjährigen Jubelfeier des Brandenburgischen Hauptvereins der Gustav⸗Adolf⸗Stiftung hierselbst vereinigte Jahres⸗ versammlung ihren allerunterthänigsten Dank zu Füßen für die zu dieser Feier gestiftete, der Gemeinde Wilda bei Posen bestimmte werthvolle Jubelgabe, indem sie zugleich Eurer Majestät fernere huld⸗ reiche Theilnahme für das Liebeswerk unseres Vereins zu erbitten wagt. Der Vorstand des Brandenburgischen der Gustav⸗ Adolf⸗Stiftung.“ — Aus Anlaß seiner 50 jährigen Jubelfeier hat der Hauptverein außerordentliche Jubelgaben im Betrage von 24 000 ℳ vertheilen können. Davon sind den Gemeinden Rehhof in Westpreußen, Kröben in Posen, Karthaus bei Trier größere Gaben von je 6000 ℳ zugewendet worden. Demnächst erhielten die Ge⸗ meinden Heinrichsfelde in Westpreußen, Jeszewo⸗Taschauerfelde in Westpreußen, “ in 11“ je 1000 ℳ Die öster⸗ reichischen Gemeinden Trautenau in Böhmen und Neustadt in Mähren sind mit je 500 ℳ bedacht worden, und endlich hat die von schwerem Brandunglück heimgesuchte Gemeinde Neu⸗Sandez in Galizien 2000 ℳ erhalten. Für die alljährlich bei der Jahres⸗ versammlung zu stiftende größere Liebesgabe, diesmal im Betrage von nahezu 3400 ℳ, wurde aus drei vorgeschlagenen Gemeinden die Gemeinde Sacken in Oberschlesien gewählt.
Hamburg, 28. Juni. Der Allgemeine Deutsche Journalisten⸗ und Schriftstellertag wurde heute Abend mit einer Bewillkommnungsfeier im „Hamburger Hof“ eingeleitet. Ungefähr 400 fremde Theilnehmer sind dem „W. T. B.“ zufolge bereits eingetroffen. Der Vorsitzende des hiesigen Vereins, Redakteur Büsching, hielt die Begrüßungsrede, auf die Dr. Petzet von der Münchener „Allgemeinen Zeitung“ erwiderte. Die Gesammtezahl der Theilnehmer beläuft sich bis jetzt auf erwa 700.
Wien, 28. Juni. die „N. Fr. Pr.“ meldet, ein Theil eines Neubaues eingestürzt, wobei dreißig Arbeiter unter den Trümmern begraben wurden. Man vermuthet, daß der Einsturz durch Bodensenkungen verursacht wurde. Bis zum späten Abend waren elf Todte und siebzehn Schwerverletzte ausgegraben. Dem „W. T. B.“ zufolge wird befürchtet, daß auch die noch nicht aufgefundenen zwei Personen todt sind.
London, 28. Juni. Das Grubenunglück in der Albion⸗ Zeche bei Pontypridd in Wales hat, der „A. K.⸗“ zufolge, noch mehr Opfer gefordert, als man anfangs annahm. Bis gestern sind 288 Leichen an das Tageslicht gefördert worden, und damit ist die Todtenliste noch nicht abgeschlossen. Schon gestern fanden zahlreiche Beerdigungen statt. Die Grubenarbeiter vom Rhondda⸗Thal waren in Schaaren über die Berge gekommen, um ihrer Trauer Ausdruck zu geben. Viele Zechen blieben den Tag über geschlossen.
8 Wetterbericht vom 29. Juni, 8 Uhr Morgens.
sius
5 0C. = 40R
Stationen. Wetter.
Bar. auf 0 Gr
u. d. Meeressp.
red. in Millim Temperatur in ° Cel
wolkenlos heiter Nebel wolkenlos 2 wolkenlos halb bed. wolkig bedeckt heiter bedeckt wolkenlos wolkenlos wolkenlos Z heiter¹)
2 heiter wolkenlos wolkenlos wolkenl. ²) wolkenlos wolkenlos heiter wolkig wolkenlos 3 wolkenl. /3)
I wolkenlos
114*“ 8 73 O Aberdeen. “ NNW Christiansund WSW Kopenhagen NNW Stockholm WNW
aparanda .. O
t. Petersburg Moskat
Cork, Queenstown Cherbourg . . . ONO F88“ NNO ““ N “ NW Swinemünde NNW Neufahrwasser. 1 NNO eebe 76 NNO 11A11414*A*X*“ 1111111A1X*X“ 11114X“] München ... “ 11.4*“*¹ 11111ö1ö156““ Wie 6 eö“; 1616161““
1141666“ 1) Thau. ²) Thau. ³) Nachm. Regen. 18 Uebersicht der Witterung.
„Die Luftdruckvertheilung hat sich seit gestern wiederum nur wenig geändert, doch ist das Barometer meist noch gestiegen, sodaß die im Südosten Europas befindliche Depression nunmehr auf Rußland beschränkt ist. Demnach dauert auch das heitere trockene Wetter und die schwache, meist nordöstliche Luftströmung über Deutschland fort; die Morgentemperaturen liegen heute nur noch vereinzelt im Binnen⸗ lande unter den normalen. Fortdauer des heiteren, meist trockenen Wetters wahrscheinlich. Deutsche Seewarte.
N NMO 9S8O
Theater⸗Anzeigen.
Deutsches Theater. Sonnabend: Letzte Vorstellung unter
der Direktion von Adolph L'Arronge: Die Journalisten, 2. Akt, Verwandlung. — Die Kinder der Excellenz, 2. Akt. — Der Herr Senator, 2. Akt. — Prinz Friedrich von Homburg, 5. Akt, 1. Verwandlung. — Das Wintermärchen, 3. Akt. Anfang 7 ½ Uhr.
ZBerliner Theater. Sonnabend: Letzte Vorstellung unter der Direktion von Ludwig Barnay. Demetrius. Anfang 7 ½ Uhr. Residenz⸗Theater. (Direktion: Sigmund Lautenburg.) Vorletzte Woche. Sonnabend: Zu volksthümlichen Preisen. Zum 189. Male. Jugend. Ein Liebesdrama in 3 Akten von Max Halbe. In Scene gesetzt von Sigmund Lautenburg. Parquet 2 ℳ
7 ½ Uhr. Sonntag und folg. Tage: Diefelbe Vorstellung.
Konzerte.
Kroll's Etablissement. Sonnabend u. folg. Tage: Doppel⸗ Konzert der Banda municipale di Roma, Dirigent: Maöstro Cavaliere Allessandro Vessella, und des Neuen Orchesters: Paul Prill. Entrée 1 ℳ Anfang 6 ½ Uhr.
Die Banda municipale di Roma konzertiert nur noch bis Dienstag.
Auf der bedeckten Terrasse am Königsplatz: Restaurant, Café, Wein⸗ und Bier⸗Ausschank bei freiem Entrée.
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Gertrud Parisius mit Hrn. Predigtamts⸗Kandidaten Konrad Stolze (Neiden bei Torgau — Halle).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Kurt von Lindenau (Freiburg i. Breisgau). — Hrn. Kapitän⸗Lieutenant von Heeringen BE1— — Eine Tochter: Hrn. Amtsrichter Lieber (Berlin). — Hrn. Pastor Paul Rauch (Gramschütz bei Glogau).
Gestorben: Hrn. Regierungs⸗Rath A. Klotzsch Sohn Hans (Magde⸗ burg). — Hr. Baurath Wilhelm Bertram (Verden). — Fr. Kreis⸗ gerichts⸗Rath Marie Grabitz (Frankfurt a. O.). — Hr. Fürstl. plessischer Bergwerks⸗Direktor und Prem.⸗Lieut. a. D. Heinrich Wegge (Waldenburg i. Schl.). — Hr. Hauptmann a. D. und Gutsbesitzer Fheh. Piper (Schimmerau bei Prausnitz). — Verw. Fr. Pastor
ilhelmine Wendlandt, geb. Holtz (Anklam). — Hr. Militär⸗ Intendant und Major a. D. Anders (Königsberg i. Pr.). — Hr. Landrath, Geheimer Regierungs⸗Rath Hermann Glaeser (Schöne⸗ berg bei Berlin).
In Reichenberg ist heute Vormittag, wie 8
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Verantwortlicher Redakteur: Direktor Dr. H. Klee in Berlin Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. 8
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße 32.
Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Berlin, Freitag, den 29. Juni
cc
ts⸗Anzeiger.
Preußen. Berlin, 29. Juni.
Der Bundesrath hat in seiner gestrigen Plenarsitzun dem Entwurf eines Gesetzes zur Revision des Straf⸗ prozes ses in nachfolgender Fassung zugestimmt:
Artikel I.
In dem Gerichtsverfassungsgesetze werden die nachstehenden Be⸗ stimmungen in folgender Weise abgeändert:
§ 27.
Die Schöffengerichte sind zuständig:
1) für alle Uebertretungen;
2) für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im 5 2enese Strafgesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
3) für das Vergehen des Hausfriedensbruchs im Falle des § 123 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs;
4) für das Vergehen der Beleidigung, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht;
5) für das Vergehen der Körperverletzung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung;
6) für das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens im Falle des § 241 des Strafgesetzbuchs;
7) für das Vergehen des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs, wenn der Werth des Gestohlenen einhundert Mark nicht uüͤbersteigt;
8) für das Vergehen der Unterschlagung im Fale des § 246 des Strafgesetzbuchs, wenn der Werth des Unterschlagenen einhundert Mark nicht übersteigt;
9) für das Vergehen des Betrugs im Falle des § 263 des Stersen. wenn der Schaden einhundert Mark nicht übersteigt;
10) für die Vergehen des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Absatz 2 und der §§ 290, 291 und 298 des Strafgesetzbuchs;
11) für das Vergehen der Sachbeschädigung in dem Falle des d206 1 Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden einhundert Mark nicht übersteigt;
12) für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des Strafgesetzbuchs, wenn die Handlung, auf welche sich die Begünstigung oder die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört
§ 28.
Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Werth einer Sache oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der Haubtverhanclung heraus, daß der Werth oder Schaden mehr als ein⸗
undert Mark beträgt, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen, wenn aus anderen Gründen die Aussetzung der
Verhandlung geboten erscheint.
§ 61. Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern führen der Präsident und die Direktoren.
B Ueber die Zusammensetzung der Kammern, über die regelmäßige Stellvertretung des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder der Kammern in Verhinderungsfällen, sowie über die Vertheilung der Geschäfte unter den Kammern wird für die Dauer jedes Geschäfts⸗ jahres im voraus Reftrtag etroffen. Jeder Richter kann zum
Iö mehrerer Kammern bestimmt werden.
Die getroffene Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur eändert werden, wenn dies wegen eingetretener Ueberlastung einer
Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung ein⸗
zelner Mitglieder des Gerichts wird. S
Die im vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen er⸗ olgen durch die ö
Meber die Vertretung des Präsidenten in den ihm als solchem obliegenden, durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften wird von der andes⸗Justizverwaltung Bestimmung getroffen. § 69 Absatz 1.
Soweit die Vertretung eines Mitglieds nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, erfolgt die Anordnung derselben auf den Antrag des Präsidenten durch die Landes⸗Justizverwaltung.
§ 78
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig:
1) für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffen⸗ gerichte gehören;
2) für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der §§ 86, 100 und 106 des Strafgesetzbuchs;
3) für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;
14) für das Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§ 118 und 119 des Strafgesetzbuchs;
5) für das Verbrechen des Meineids in den Fällen der §§ 153, 154 und 155 des Strafgesetzbuchs; 6;) für das Verbrechen der Unzucht in den Fällen des § 176 des Strafgesetzbuchs; 8
7) für das Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§ 243 und 244 des Strafgesetzbuchs;
8) für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§ 260 und 261 des Strafgesetzbuchs;
9) für das Verbrechen des Betrugs im Falle des § 264 des Strafgesetzbuchs; 1 1 10) für das Verbrechen der Urkundenfälschung in den Fällen der §§ 268 Nr. 2, 272 und 273 des Strafgesetzbuchs;
11) für die Verbrechen im Amt in den Fällen der §§ 349 und 351 des Strafgesetzbuchs;
12) für die nach §§ 209 und 212 der Konkursordnung strafbaren Verbrechen.
75.
Die Strafkammer kann bei Frhhnung des Hauptverfahrens wegen der Vergehen: M 1
1) des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den ällen der §§ 113, 114, 117 Abs. 1 und des § 120 des Strafgesetzbuchs;
2) wider die öffentliche Ordnung im Falle des § 137 des Straf⸗ gesetzbuchs;
3) wider die Sittlichkeit im Falle des § 183 des Strafgesetz⸗
8; 1 L 4) der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung;
s in den Fällen des § 223a und des § 230
5) der Körperverletzun Absatz 2 des Strafgesetzbuchs; 6) der Nöthigung im Falle des § 240 des Straftesezbucs; 7) des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafge etzbuchs z 8) der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetz uchs;
9) der Begünstigung;
10) der Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des Strafgesetzbuchs; 8 8
11) des Betrugs im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs;
12) des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Absatz 1 und der §§ 288 und 289 des Strafgesetzbuchs;
13) der Sachbeschädigung in den Fällen der §§ 303 und 304 des etzbuchs;
un
14) wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen des § 327 . 1 und des § 328 Absat 1 des Strafgesetzbuchs; .
erner
.15) wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängniß von höchstens sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausend⸗ fünfhundert Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit Aus⸗ nahme der in den §§ 128, 271, 296a, 301, 320, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs und der im § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
sowie
16) wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht,
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Ent⸗ scherdaus dem Schöffengericht, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach den Umständen des Falls anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere Strafe, als auf die im § 27 Nr. 2 bezeichnete und auf keine höhere Buße als sechshundert Mark zu erkennen sein werde.
Beschwerde findet nicht statt.
Hat im Falle der Nr. 16 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage erhoben, so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in gleicher Weise wie der Staatsanwaltschaft zu.
77.
Die Zivilkammern und die Strafkammern entscheiden in der Be⸗
setzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. § 78 Absatz 2.
Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mit⸗ gliedern des Landgerichts oder Amtsrichtern des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig von der Landes⸗Justizverwaltung bestellt, die übrigen Mitglieder werden von derselben in Gemäßheit der §§ 62, 63 berufen.
§ 121.
Die Bestimmungen der §§ 61 bis 68 finden entsprechende An⸗
wendung. § 123.
Die Ober⸗Landesgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: .1) der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürger⸗ lichen Rechtsstreitigkeiten; . 2 der Berufung gegen Urtheile der Strafkammern in erster nstanz;
3) der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Be⸗ eftng.
4) der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; 1
5) der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz. 8
Die Senate der Ober⸗Landesgerichte entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden.
Durch Anordnung der Landes⸗Justizverwaltung kann für die vom
des Ober⸗Landesgerichts entfernteren Landgerichte bei einem oder mehreren derselben ein Strafsenat gebildet und demselben für den ihm zuzuweisenden Bezirk die gesammte Thätigkeit des Ober⸗Landes⸗ gerichts in der Berufungsinstanz übertragen werden. Die Besetzung eines solchen Strafsenats erfolgt aus Mitgliedern des Ober⸗Landes⸗ erichts oder Mitgliedern eines oder mehrerer Landgerichte des Bezirks, ür welchen der Senat gebildet wird. Der Vorsitzende wird ständig von der Landes⸗Justizverwaltung bestellt, die übrigen Mitglieder werden von derselben in Gemäßheit der §§ 62, 63 berufen.
G Gesetzgebung eines Bundesstaats kann bestimmt werden, daß die Bezeichnung der Sitze der bei ö8 zu bildenden “ und die Abgrenzung ihrer Bezirke im zu erfolgen hat. 18
Die Bestimmungen der §§ 61—68 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Landes⸗Justizverwaltung der Präsi⸗
dent tritt. § 136 Absatz 1.
In Strafsachen ist das Ne. zuständig:
1) für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverraths und des Landesverraths, Hnssfern. 1 Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich ge⸗ richtet sind;
9' für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision gegen Urtheile der Ober⸗Landesgerichte in der Be⸗ rufungsinstanz und gegen Urtheile der Schwurgerichte, sowie über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Ober⸗ Landesgerichte in der Berufungsinstanz.
Artikel II.
Die Strafprozeßordnung erhält die Fassung, welche sich aus der nachbezeichneten Feehsc le und Aufhebung von Bestimmungen, sowie aus dem veränderten Wortlaut der nachstehend unter der bis⸗ herigen Paragraphenziffer aufgeführten Bestimmungen ergiebt:
§ 8a. 18 b Der Gerichtsstand ist auch bei demjenigen Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
Ist der Ort, an welchem die strafbare Handlung begangen ist, im Auslande gelegen oder nicht ermittelt und ein Gerichtsstand in Gemäß⸗ heit der §§ 8 und ga nicht begründet, so wird das zuständige Ge⸗ richt vom Reichsgericht bestimmt. 8
§ 23 Absatz 3
§ 26 Absatz 3
§ 26 a.
Ist das Fölehnzmgsgenc verspätet oder nicht unter Angabe und Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes, oder in der o enbaren Absicht angebracht worden, nur das Verfahren zu verschleppen, so hat der Vorsitzende das Ablehnungsgesuch, auch wenn es gegen ihn gerichtet ist, als unzulässig zu verwerfen. 1
Die Vorschrift findet, wenn das Ablehnungsgesuch gegen einen Unterfuchungsrichter oder einen Amtsrichter gerichtet ist, auf diesen entsprechende Anwendung. 8 8
Wird das Gesuch nicht als unzulässig verworfen, so hat der abgelehnte Richter sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
wird aufgehoben.
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ege des Gesetzes
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem d Abgelehnte angehört; wenn Lachee durch Auss⸗ 9 efahe Mitgliedes beschlußunfähig wird, das zunächst obere Gericht.
Wird ein Untersuchungsrichter oder ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
§ 28.
Gegen den Beschluß, durch welchen das Ablehnungs ür be⸗ grigbet Eertlar wigef ündet b 19es Luch fär be, urch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird, . j Bestxwath sat g ird, findet sofortige
er Beschluß, durch welchen ein gegen einen erkennenden Richt angebrachtes Lhlu, vurch cg für unbegründet erklärt wird, kann 5 für sich allein, nur mit dem Urtheil angefochten werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die im § 26a be⸗ zeichneten Verfügungen entsprechende Anwendung. § 39.
Bei denjenigen Zustellungen, welche von Amtswegen erfolge können durch Anordnung der Landes⸗Justizverwaltung — für den Nachweis der Zustellung zugelassen werden.
1— § 56 a.
Die Beeidigung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn die Aus⸗ sage desselben sich nach richterlicher Ueberzeugung als offenbar un⸗ glaubwürdig oder unerheblich darstellt und letzternfalls die Beeidigung nicht beantragt ist.
b § 60. Die Beeidigung des Zeugen erfolgt nach dem Abschluß seiner Vernehmung. Der Richter darf eine Mehrzahl von Zeugen gleichzeitig beeidigen. § 61. Der von dem Zeugen zu leistende Eid lautet:
daß Sene nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts
verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe.
Der Eid wird mittels Nachsprechens oder Ablesens der die Eides⸗ norm enthaltenden Eidesformel geleistet.
Bei gleichzeitiger Beeidigung mehrerer Zeugen hat der Richter den zu Beeidigenden die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ vorzusprechen. Die Zeugen leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht:
eich schwöre es bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden,
so wahr mir Gott helfe“.
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Stumme, welche schreiben können, leisten den Eid mittels Ab⸗ 5 und Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eides⸗ ormel. Stumme, welche nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen.
65.
Die Beeidigung erfolgt bei der ersten gerichtlichen Vernehmung des Zeugen.
Im Vorverfahren kann die Beeidigung unterbleiben, wenn Be⸗ denken gegen deren Zulässigkeit obwalten, sowie wenn der Richter die Beeidigung für den Zweck des Vorverfahrens nicht als erforderlich erachtet und die Staatsanwaltschaft dieselbe nicht beantragt.
§ 66.
Wird ein eidlich vernommener Zeuge in derselben Strafsache noch⸗ mals vernommen, so kann der Richter, statt der nochmaligen Beeidigung, den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid versichern lassen.
§ 79. Der Sachverständige ist vor oder nach der Erstattung des Gut⸗ achtens zu beeidigen. Der vor der Begutachtung zu leistende Eid lautet: daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. Der nach der Begutachtung zu leistende Eid lautet: daß er das von ihm erstattete Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe. Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf
den geleisteten Eid. § 112 Absatz 1.
Der Angeschuldigte darf nur dann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn dringende Verdachtsgründe gegen ihn vorhanden sind und entweder er der Flucht verdächtig ist oder Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß er Spuren der That vernichten oder daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht zu entziehen, oder daß er seine Freiheit zur Begehung neuer strafbarer Handlungen mißbrauchen werde. Diese Thatsachen sind aktenkundig zu machen.
§ 126.
Der gemäß § 125 erlassene Haftbefehl ist aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt, oder wenn nicht binnen sechs Wochen nach Vollstreckung desselben die erfolgte Erhebung der öffentlichen Klage zur Kenntniß des Amtsrichters gelangt.
Bei Uebertretungen, mit Ausnahme der im § 361 Nr. 3 und 4 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen, beträgt die Frist zwei Wochen.
3 § 140.
Die Vertheidigung ist nothwendig in den Sachen, welche vor dem Reichsgericht in erster Instanz oder vor dem Schwurgericht zu ver⸗ handeln sind. 1
In Sachen, welche vor dem Landgericht in erster Instanz zu ver⸗ handeln sind, ist die Vertheidigung nothwendig:
1) wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist oder das sech⸗ zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; 8
2) wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Vertheidigers beantragt. 1 1
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die strafbare Ferenhg nur deshalb als ein Verbrechen sich darstellt, weil sie im
ückfalle begangen ist.
In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist dem Angeklagten, welcher einen Vertheidiger noch nicht gewählt hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald die Eröffnung des Haupt⸗ verfahrens beschlossen ist. In dem Falle des Absatzes 2 Nr. 2 ist der Antrag binnen einer S von drei Tagen nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses zu stellen. 8
Für das Verfahren in der Berufungsinstanz ist in den ällen des Absatzes 2 Nr. 1 dem Angeklagten, welcher ohne gewählten Ver⸗ theidiger ist, ein solcher glei zeitig mit der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung zu bestellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist der Antrag auf Bestellung eines Vertheidigers, sofern er nicht schon in erster Instanz gestellt war, sbetese binnen einer Frist von drei Tagen nach der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung zu stellen. 8 § 156 Absatz 2. “ Bei strafbaren Fendne en, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag schuftlich oder zu Protokoll angebracht werden.