1894 / 151 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

8 §176 Absatz 2. In denjenigen welche zur Zuständigkeit der Land⸗ gerichte gehören, findet die Voruntersuchung statt, wenn die Staats⸗ v dieselbe beantragt.

Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt worden ist, findet sofortige Beschwerde statt.

§ 199 § 206 Absatz 2

8 8 88

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

8 E1““

Betraf das Vorverfahren mehrere derselben Person zur Last ge⸗ legte strafbare Handlungen, und erscheint für die Strafzumessung die Feststellung des einen oder des anderen Straffalls unwesentlich, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschließen, daß in Ansehung eines solchen das Verfahren einzustellen sei.

Dasselbe gilt, wenn einer zu Freiheitsstrafe rechtskräftig ver⸗ urtheilten Person eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird und die Feststellung des Straffalls mit Rücksicht auf die noch nicht voll⸗ ständig berbüßte Strafe unwesentlich erscheint.

Die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses kann im Falle des Absatzes 1 binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des Urtheils von der Staatsanwaltschaft beantragt werden, wenn nicht Verjährung eingetreten ist. 8 211

Personen, welche auf frischer That betroffen oder verfolgt und vorläufig festgenommen worden sind, können von der Staatsanwalt⸗ schaft unmittelbar dem zuständigen Gericht mit dem Antrag auf so⸗ fortige Aburtheilung vorgeführt werden. Dieser Antrag ist auch dann zulässig, wenn der Beschuldigte in den Fällen des § 10 einem danach zuständigen Gericht vorgeführt wird.

Das Gericht hat ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens sofort oder spätestens am zweiten Tage nach der Vorführung zur Hauptverhandlung zu schreiten und dabei über die Verhaftung oder Freilassung des An⸗ geklagten zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt der Anklage ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

Die ordnungsmäßige Ladung der Zeugen kann von jedem Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes mündlich erfolgen.

Erweist sich die Sache in der Hauptverhandlung als nicht spruch⸗ reif, so hat das Gericht die Verhandlung auf eine der nächsten Sitzungen zu vertagen. In Fällen, wo eine Voruntersuchung statt⸗ haft ist, kann das Gericht die Eröffnung derselben auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschließen. 8

Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht und vor dem Schwur⸗ gericht finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.

§ 211 a.

Vor den Schöffengerichten kann nach der Vorschrift des § 211 auch dann verfahren werden, wenn der Beschuldigte entweder sich freiwillig stellt, oder infolge einer vorläufigen Festnahme in anderen als den im § 211 bezeichneten Fällen dem Gericht vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt wird. I

Der Amtsrichter kann in dem Falle der Vorführung des Be⸗ schuldigten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur Hauptverhandlung schreiten, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen und Urtheile des Amts⸗ richters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und Urtheile der Schöffengerichte.

§ 214. Die Anklageschrift und der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens sind dem Angeklagten spätestens it der Ladung zu⸗

zustellen. § 215 Absatz 1.

Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten ge⸗ schieht schriftlich unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen seines un⸗ entschuldigten Ausbleibens.

. § 216 Absatz 1.

Zwischen der Zustellung der Ladung 215) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche oder, wenn eine Uebertretung den Gegenstand der Untersuchung bildet, von mindestens drei Tagen liegen. § 224

24 a.

Vor der Hauptverhandlung kann auf Grund neu hervorgetretener Umstände die Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten die Wiederaufhebung des Eröffnungsbeschlusses und eine anderweite Be⸗ schlußfassung in Gemäßheit der §§ 196 ff. beantragen.

§ 229.

Bleibt der gehörig geladene Angeklagte ohne genügende Ent⸗ schuldignng aus, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

In den vor den Schöffengerichten und vor den Strafkammern zu verhandelnden Sachen kann jedoch das Gericht zur Hauptverhandlung schreiten, sofern es 2 Anhörung des Angeklagten zur Aufklärung der Sache nicht für erforderlich erachtet. Ju diesem Falle findet die Vor⸗ schrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

§ 230 Absatz 2. Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fort⸗ setzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden. Für die Hauptverhandlung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht gilt dies nur dann, wenn die Vernehmung des Angeklagten über die Anklage schon erfolgt das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich

. 8 8 8

5 231 wird aufgehoben. . § 232.

Ist das Erscheinen eines Angeklagten wegen großer Ent⸗ fernung seines Aufenthaltsorts besonders erschwert und hat der Angeklagte unter Hinweis hierauf sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung angekündigt, so kann das Gericht auf An⸗ trag oder von Amtswegen denselben durch einen ersuchten Richter über die Anklage vernehmen lassen und demnächst in seiner Abwesenheit zur Hauptverhandlung schreiten. 1

Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termine sind die Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht und vor dem Schwur⸗ gericht finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine An⸗

wendung. § 233

Die Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten durch einen Vertheidiger ist im Falle des § 232 und außerdem dann zulässig, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit ein⸗ ander, bedroht ist. 1

Der Vertheidiger bedarf zur Vertretung schriftlicher Vollmacht.

§ 234 Absatz 2. Hatte jedoch die Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des 232 Absatz 1 stattgefunden, oder hatte derselbe von der Befugniß, ich vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht, so findet eine Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand nicht statt. § 237 Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. Der⸗ selbe ist befugt, in einzelnen Sachen diese Geschäfte ganz oder theil⸗ weise einem beisitzenden Richter zu übertragen. 18 .

1 8

§ 244.

Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne enn durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

In der Hauptverhandlung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht ist die Beweisaufnahme auf die sämmtlichen vor⸗ geladenen Zeugen und Sachverständigen, sowie auf die anderen herbei⸗ eschafften Beweismittel zu erstrecken. on der Erhebung einzelner

eweise kann jedoch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit sind. a.

Schreitet das Gericht in Gemäßheit des § 229 Absatz 2 beim Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung, so können die in einem richterlichen Protokoll enthaltenen Erklärungen des Angeklagten auch dann verlesen werden, wenn damit die Beweisaufnahme über ein Geständniß nicht bezweckt wird. .

§ 264 Absatz 5. .

Auf die Verhandlungen vor den Schöffengerich or den

Strafkammern findet die Vorschrift des dritten Absatzes nicht An⸗

wendung. § 266 Absatz 1.

„Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erachteten Thatsachen, in welchen die gesetzlichen Merk⸗ male der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Gründe an⸗ geben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind.

§ 273 Absatz 1.

Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Haupt⸗ verhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung ge⸗ stellten Anträge, die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten

273 Absatz 2 8

§ 273 a.

„Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach

Ansicht der bei der Verhandlung Betheiligten in mangelhafter oder

ungenügender Weise, so sind die letzteren berechtigt, die Feststellung des Vorgangs und dessen das Protokoll zu verlangen.

wird aufgehoben.

8 ““

8 Der Vorsitzende giebt den Geschworenen mündlich eine Uebersicht über die Ergebnisse der Verhandlung und belehrt die Geschworenen über die rechtlichen Gesichtspunkte, welche * bei Lösung der ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben.

Der Vortrag des Vorsitzenden darf von keiner Seite einer Er⸗ örterung unterzogen werden.

§ 346 Absatz 3.

Gegen Vesch afs und Verfügungen des Reichsgerichts findet eine Beschwerde nicht statt, gegen Beschlüsse und Verfügungen der Ober⸗ Landesgerichte nur, sofern sie in öbö erlassen sind.

Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schöffengerichte und gegen die Urtheile der Strafkammern in erster Instanz. § 357 Absatz 2. Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Berufung sofort durch den uu“ 1.““]

Die Berufung muß spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift unter Aufstellung bestimmter Beschwerdepunkte gerechtfertigt werden.

Dieser Bestimmung ist genügt, wenn die Erklärung des Be⸗ schwerdeführers klar erkennen läßt, ob er die die Schuldfrage be⸗ treffende Entscheidung oder nur einen anderen Theil des Urtheils

anfechte. 358 a.

§ Hat der Angeklagte gegen ein auf sein Ausbleiben ergangenes Urtheil neben der Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, so beginnt die Frist zur Rechtfertigung der Berufung erst mit der endgültigen Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den 1 1 8 59 8

3 § 360 Absatz 1.

Ist die Berufung verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig gerecht⸗ fertigt, so hat das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als unzu⸗ lässig zu verwerfen. 8 36

1.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und gerechtfertigt, so hat der Gerichtsschreiber die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über n der Berufung zu.

. atz 1. Errachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Ein⸗ legung oder über die Rechtsertigung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es über Füsb⸗ durch Urtheil.

Ist das Erscheinen des Angeklagten wegen großer Entfernung seines

Aufenthaltsorts besonders erschwert oder befindet sich derselbe nicht auf freiem Fuße, so kann das Gericht auf seinen Antrag beschließen, daß über die von ihm eingelegte Berufung in seiner Abwesenheit zu ver⸗ handeln 188 Außer diesem Fall ist die von dem Angeklagten ein⸗ gelegte Berufung sofort zu verwerfen, wenn bei dem Beginn der Hauptverhandlung weder er selbst, noch in den Fällen, wo solches zulässig, ein Vertreter für ihn erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. „Ffst die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so ist über dieselbe zu verhandeln, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend ve. oder von ihm, falls er sich nicht auf freiem Fuße befindet, auf die Vorführung zur Hauptverhandlung ausdrücklich verzichtet ist.

Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urtheils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen, insoweit er nicht nsst hatte, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit

attfinde.

„Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz, gegen die Urtheile der Ober⸗Landesgerichte in der Berufungsinstanz und gegen der Schwurgerichte.

§ 383 Absatz 2. Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Revision durch den Gerichtsschreiber 1g

wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

5) wenn neue Thatsachen oder Beweismittel sind, aus

welchen allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen sich die Unschuld des Verurtheilten, sei es bezüglich der ihm zur Last gelegten That überhaupt, sei es bezüglich eines die Anwend g ines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes, ergiebbbt. § 409 L2. Die Vernehmung der Zeugen und achverständigen erfolgt, soweit die Beeidigung zulässig ist, eidlich. § 410 Absatz 1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen: 1) wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine ge Bestätigung gefunden haben; 8

ügende

) wenn in den Fänen des 8 399 Nr. 1. 2 oder des § 402 Nr. 1, 8 2 na 8

1 Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Ein⸗ fluß gehabt hat;

3) wenn in den Fällen des § 399 Nr. 5 der Wegfall eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes nicht geeignet erscheint, eine geringere Bestrafung herbeizuführen.

6 411 Absatz 1. Ist der Verurtheilte bereits verstorben oder ist derselbe in Geistes⸗

krankheit verfallen, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder

auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme

abzulehnen. § 411 Absatz 2 und 4

werden aufgehoben. 8 § 413 a. Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf Freisprechung erkannt, so

ist auf Verlangen des Verurtheilten und im Falle des § 411 auf . Verlangen des Antragstellers die Aufhebung des früher ergangenen

Urtheils durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen; nach dem Ermessen des Gerichts kann die Bekanntmachung auch in anderen öffentlichen Blättern erfolgen.

§ 413b.

Personen, gegen welche eine im Strafverfahren rechtskräftig

erkannte Strafe ganz oder theilweise vollstreckt worden ist, können,

wenn sie im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in Anwen⸗ dung eines milderen Strafgesetzes mit einer geringeren Strafe belegt werden, Ersatz des Vermögensschadens beanspruchen, den sie durch die e Strafvollstreckung erlitten haben.

Außer dem Verurtheilten können Dritte, denen derselbe nach Vor⸗ schrift des bürgerlichen Rechts zur Gewährung von Unterhalt ver⸗

pflichtet war, insoweit Ersatz fordern, als ihnen durch die Strafvvoll⸗ streckung der Unterhalt entzogen worden ist. 1““

Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der

Verurtheilte die frühere Verurtheilung vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. § 413 d.

Die Entschädigung wird aus der Kasse desjenigen Bundesstaats, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, oder, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hat, aus der Reichskasse geleistet.

Bits zum Betrage der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung herbeigeführt war. ns

30.

§ „Der Anspruch auf Entschädigung ist bei Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten nach Rechtskraft des im Wiederaufnahmever⸗ fahren ergangenen Urtheils mittels Antrags bei der Staatsanwalt⸗

schaft des Gerichts, welches dieses Urtheil erlassen hat, geltend zu

machen.

Ueber den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landes⸗ Justizverwaltung oder, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hat, der Reichskanzler.

Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der 1““ zuzustellen.

„Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zu⸗ lässig. Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf

Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht

auf den Werth des Streitgegenstands ausschließlich zuständig. § 413 f. 8 Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Berechtigte stirbt, ohne ihn gemäß § 413 e geltend gemacht zu haben.

Vor der endgültigen Entscheidung über den Anspruch ist derselbe der Pfändung nicht unterworfen. Bis zu diesem Zeitpunkte kann der Berechtigte unter Lebenden nicht darüber verfügen.

1 8 447 Absatz 1.

In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörenden Sachen, mit Ausnahme der im § 27 Nr. 4, 5, 7—12 des Gerichtsverfassungs⸗ geseßes bezeichneten Vergehen, kann durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt.

§ 496 Absatz 2.

Der Betrag der dem Beschuldigten, dem Privatkläger oder dem 8 Nebenkläger zu erstattenden Auslagen wird auf Antrag von dem Gericht

erster Instanz festgesetzt. Die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses

erfolgt auf Grund einer durch den Gerichtsschreiber zu ertheilenden

Ausfertigung nach Maßgabe des § 495..

Artikel III.

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Auf bereits anhängige Strafsachen findet dasselbe nur dann An⸗

wendung, wenn vor dem genannten Tage ein Urtheil erster Instanz noch nicht ergangen ist.

Wird ein vor dem ergangenes Urtheil erster Instanz in der höheren Instanz aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung in die erste Instanz zurückgewiesen, so findet dieses Gesetz auf das weitere Verfahren Anwendung.

ür die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil ge⸗ schlossenen Verfahrens sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Ge erlassen oder rechtskräftig geworden war.

ie §§ 413 b 413 e finden auf diejenigen Strafsachen An-

wendung, in denen die im § 413 b gedachte, im Wiederaufnahme⸗ verfahren ergangene Entscheidung nach dem

erfolgt ist. Artikel IV.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, wie er sich aus den in Artikel I und II festgestellten Aenderungen ergiebt, durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu mnachhnn.

Nr. 26 der „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ vom 27. Juni hat folgenden Inhalt: Ge⸗- sundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. Zeitweilige Maß⸗ regeln gegen Cholera ꝛc. Desgl. gegen Pest. Gesetzgebung u. s. w. (Preußen, Reg.⸗Bez. Merseburg). Eiskalte Getränke. (Reg.⸗Bez. Cassel). Thierarzneien. (Oesterreich. Oberösterreich.) Sanitäre Vorkehrungen im Salzkammergut. (Ungarn.) Lungen⸗ seuche (Schluß). (Frankreich.) Unentgeltliche Krankenbehandlung. Gang der Thierseuchen in Frankreich, 1. Vierteljahr. Zeit⸗ weilige Maßregeln gegen Thierseuchen. (Deutsches Reich, preußischer Reg.⸗Bez. Gumbinnen, Schweden.) Rechtsprechung. (Reichsgericht.) Ausstellung eines unrichtigen Impfscheins. Verhandlungen von Uüsgflenden Körperschaften, Vereinen, Fongressen u. s. w. (Deutsches eich.) XXII. Aerztetag. (Preußen.) Feuerbestattung. (Bayern.) Desgl. Vermischtes. (Deutsches Reich.) Aerztliche Prüfungen 1892/93. Ort und Zeit des Studiums der 1892/93 geprüͤften Kan⸗ 8 didaten der Medizin. Zahnärztliche Prüfungen 1892/93. (Preußen. Berlin.) Kanalisationswerke, 1892/93. (Elsaß⸗ Lothringen.) Landwirthschaftliche Versuchsstation Rufach, 1892. Wochentabelle über die Sterbefälle in deutschen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Desgl. in größeren Städten des Aus⸗ landes. Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. Witterung.

N20943]

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛv. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Oeffentlich er Anzeiger.

1

Erwerbs⸗ un 8⸗Gen

8. Niederlassung ꝛc. 9. Bank⸗A ’1 0. Verschiedene Bekanntmachungen.

ellschaften auf Aktien u. Artien⸗Gesellsch

eechtsanwälten. usweise. .

1) Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief.

Gegen den Restaurateur August Daniel Wil⸗ helm Westphal, geboren am 6. Juni 1862 zu Garz, Kreis welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, soll eine durch Ürtheil des König⸗ lichen Landgerichts I zu Berlin vom 28. Juni 1893 erkannte Gefängnißstrafe von (3) drei Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichtsgefängniß ab⸗ zuliefern.

Berlin, den 20. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 136.

ö11141A“] 84 [20944]

Die Militärpflichtigen: 8

1) Alexander Karl Clausins aus Dörstewitz,

2) August Friedrich Kuno Hikisch aus Halle a. S.,

3) Albert Julius Dittmar aus Halle a. S.,

4) Paul Adolf Hoffmann aus Halle a. S.,

9 9 Karl Wilhelm Friedrich Brückner aus

Kalle a. S., 6) Felix Walther Flöthe aus Halle a. S.,

7) Wilhelm Robert Karl Schaaf aus Schkeuditz, 8) Friedrich Gottlob Adolf Linke aus Merseburg, 9) Karl Zeh aus Rössen,

0) Friedrich Karl Zeitfuchs aus Großkeula,

1) Otto Paul Zeitfuchs aus Großkeula, 12) Louis Hermann Winter aus Rockensußra, 13) Franz Bieler aus Niederschwedeldorf,

124) Gustav Christian Friedrich Föllner aus

Sieglitz, 15) Friedrich Karl Albert Schönfeld aus Gie⸗ bichenstein, 16) Karl Paul Grubel aus Gräfenheinichen, 17) Wilhem Otto Werner aus Könnern, 18) Ernst Otto Mädicke aus Giebichenstein, Louis Bernhard Moritz Robert Köllner aus omnitz, 20) Bernhard Friedrich Max Liuke aus Könnern, 1) August Ernst Kleine aus Könnern, 2) Friedrich Karl Hans Thiemann aus Lübeck, 3) August Wilhelm Otto aus Könnern, 4) Johann Gustav Max Vey aus b 5) Eduard Heinrich Adolf Romhild aus Suhl, 26) Ernst Bruno Rühle aus Adelsdorf werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Ab⸗ sicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes⸗ gebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 Str.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf den 17. September 1894, Vormittags 9 Uhr, vor die I. Strafkammer des Königlichen Land⸗ erichts zu Halle a. S., Poststraße Nr. 20, Sitzungs⸗ aal Nr. 23, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von den Ersatzkommissionen Merseburg, Faüg a. S., Sondershausen, Glatz, Bitterfeld, übeck, Großenhain, Schleusingen über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen aus⸗ gestellten Erklärungen verurtheilt werden. Mi 191/94. VI 4504. Halle a. S., den 18. Juni 1894. Der Königliche I. Staatsanwalt.

[21098D38 Oeffentliche Zustellung.

1) Hugo Otto Müller aus Gottesgrün, zuletzt hier, z. Zt. unbekannten Aufenthalts,

2) Oscar Hugo Carl Schliephake aus Arnstadt, zuletzt hier, z. Zt. unbekannten Aufenthalts, werden beschuldigt,

zu Nr. 1 als Wehrmann der Landwehr ohne Er⸗ laubniß ausgewandert zu sein,

zu Nr. 2 als Ece sere erster Klasse ausge⸗ wandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Aus⸗ Se der Militärbehörde Anzeige erstattet zu

aben.

Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetz⸗ buchs verb. mit §§ 11, 19 des Gesetzes, betreffend die Aenderung der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888. Dieselben werden auf Donnerstag, den 6. September 1894, Vormittags 9 Uhr, vor das Herzogliche Schöffengericht zu Altenburg, Burg⸗ straße 11 III, zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirkskommando zu Halle resp. Magdeburg ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden.

Altenburg, den 26. Juni 1894.

Der Herzogliche Amtsanwalt: Rodigast.

XUUERYIMHEENxxsME gxMEMMnEneheTEEvA.Nst.

2) Aufgebote, Zustellungen und derl.

[21099] Zwangsversteigerung. 8

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 3 Nr. 162, auf den Namen des Kaufmanns Adolf Auerbach hier eingetragene, in der Liebenwalderstraße Nr. nach dem Kataster Nr. 59 belegene Grundstück am 19. September 1894, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 4,32 Reinertrag und einer Fläche von 11 a 46 qm zur Grundsteuer, dagegen noch nicht zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, geen. Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, üiner Nr. 41, eingesehen werden. dnt

ni

Realberechtigten werden aufgefordert, die von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗

steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und b

ertheilung des Kaufgeldes gegen ie berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 19. September 1894, Nach⸗ mittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 20. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86

[21100] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Nieder⸗Barnim Band 86 Nr. 3556 auf den Namen der Frau Maurermeister Melzer, Louise Friederike Wil⸗ helmine, geb. Beier, hierselbst eingetragene, hier, an⸗ geblich Jagowstraße 15, belegene Grundstück am 31. August 1894, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., Erd⸗ geschoß, Saal 40, versteigert werden. Das Ur⸗ theil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 4. September 1894, Vormittags 11 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie vor angegeben, im Saal 40. verkündet werden.

Berlin, den 24. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.

[21104] wea Feschemg.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 88 Nr. 3607 auf den Namen der Frau Maurermeister Melzer, Louise Friederike Wilhelmine, geb. Beier, hierselbst eingetragene, an⸗ geblich Jagowstraße 14, belegene Grundstück am 31. August 1894, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Saal 40, versteigert werden. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 4. September 1894, Vormittags 11 ¼ Uhr, an Gerichtsstelle, wie vor angegeben, im Saal 40, verkündet werden.

Berlin, den 24. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88. [21108]

In Sachen des Kaufmanns Woldemar Körber zu Eschershausen, vertreten durch den Rechtsanwalt Lungershausen zu Gandersheim, Klägers, wider den Schneider August Klages in Eschershausen, Be⸗ klagten, wegen Hypothekforderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme der dem Be⸗ klagten gehörigen Brinksitzerstelle No. ass. 32 zu Eschershausen zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 14. Juni 1894 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am nämlichen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsver⸗ steigerung auf Montag, den 8. Oktober 1894, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte an der Gerichtsstelle angesetzt, in welchem die EE1““ die Hypothekenbriefe zu überreichen

aben.

Eschershausen, den 18. Juni 1894.

Herzogliches Amtsgericht. Ribbentrop.

[211⁰09] Aufgebot. Der Fabrikarbeiter Wilhelm Nadermann zu Neheim, Möhnestraße 45, hat das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen Quittungsbuches Nr. 1481 der Kreditbank für Stadt und Amt Menden, Aktiengesellschaft zu Menden, welches zur Zeit des Verlustes über 714 47 lautete, beantragt. Der Inhaber des Buches wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 29. Januar 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die

Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Menden, den 19. Juni 1894. 8 Königliches Amtsgericht.

8 [20551] Aufgebot.

Der Bergmann Karl Genske in Schalke hat das Aufgebot des Sparkassenbuchs Nr. 3919 der Sparkasse zu Schalke über 200 ℳ, für den Antrag⸗ steller lautend, welches angeblich gestohlen ist, behufs Kraftloserklärung desselben beantragt. Es wird daher der Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin, den 14. Februar 1895, Morgens 11 ½ Uhr, Zimmer Nr. 1 (altes Rath⸗ haus), bei dem unterzeichneten Gerichte seine Rechte anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, ööG die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Gelsenkirchen, den 13. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. [21096] Aufgebot.

Der Bäcker J. Groenewold zu Norden hat das Aufgebot des Sparbuchs Litt. A. Nr. 2031 der städtischen Sparkasse in Norden, lautend über einen Betrag von 900 ℳ, beantragt. Der Inhaber des genannten Sparbuchs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 11. Januar 1895, Vorm. 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und das Sparbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Sparbuchs erfolgen wird.

Norden, den 23. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. I.

[21091] Aufgebot. 8

Das Sparkassenbuch der Stadtsparkasse zu Oppeln Nr. 5083, ausgefertigt für Johann Kania, ist an⸗ geblich verloren gegangen und soll auf den Antrag des Vormundes des minderjährigen Eigenthümers Kania, des Bauern Anton Pampuch zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisiert werden. Es wird

daher der Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 8. Januar 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht Süxnae Nr. 5) seine Rechte anzumelden und das uch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung

desselben erfolgen wird. Oppeln, den 23. Juni 1894. Königliches Amtsgericht.

[21107] Aufgebot.

„August Gauterin zu Köppern hat das Aufgebot eines am 5. Mai 1894 von Feirnpel & Co. vormals Ihm & Heimpel zu Frankfurt a. M. an eigene Ordre auf Voeste & Hasse gezogenen, von dieser Firma acceptierten, an den Antragsteller girierten Wechsels über 270 ℳ, fällig 20. Juni 1894, be⸗ Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf den 2. Januar 1895, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte, Saal 12, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.

Offenbach a. M., den 18. Juni 1894. Großherzogliches Amtsgericht.

[14492] 8 Aufgebot.

Der Fouragehändler Johann Rudat zu Berlin, Nostizstraße 10 wohnhaft, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Katz I. zu Berlin Alexanderstr. 2, hat das Aufgebot eines von ihm auf die Frau Meßling zu Nisdonß Maybach⸗Ufer 2 bezogenen, mit dem Accept⸗ v .

Angenommen 1““ Frau Meßling im Auftrage S. Meßling“

versehenen Wechsels vom 6. Februar 1892 über 50 ℳ, fällig am 6. Februar 1893, welcher angeblich verloren gegangen, beantragt. Der unbekannte In⸗ haber des Wechsels wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 7. Dezember 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Erk⸗ straße 19 Zimmer I Tr. Nr. 9 anberaumten Auf⸗ gebotstermin seine Rechte hier anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung des Wechsels erfölgen wird.

Rixdorf, den 16. Mai 1894.

Königliches Amtsgericht.

11900333 In das Grundbuch des Grundstücks Neuhoff Nr. 27 B, als dessen Eigenthümer Dorotheag Meck, separierte Kitzler, in gütergemeinschaftlicher Ehe mit Carl Stiba verheirathet, eingetragen ist, sollen die Maschinenschmied Julius und Auguste, geb. Hennig, Jordan'schen Eheleute in Rössel als Eigenthümer 8 werden.—

uf Antrag der letzteren, vertreten durch den Justiz⸗Rath Schütze hierselbst, werden deshalb Eigenthumsprätendenten aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das bezeichnete Grundstück spätestens im Aufgebotstermine, den 20. Septem⸗ ber 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 10, anzumelden, widrigenfalls der Ausschluß aller Eigenthumspräten⸗ denten und die Eintragung des Eigenthums der

Antragsteller erfolgen werden.

Heilsberg, den 20. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

[21090] Aufgebot.

Die Ehefrau Kötter Heinrich Koch, Margaretha, geb. Schöppner, zu Bornholte Nr. 130, hat namens ihres Ehemannes das Aufgebot des im Grundbuche von Bornholte Band I Blatt 1 auf den Namen des Rentmeisters und Auktionskommissars Hermann Hensel zu Lippstadt eingetragenen Grundstücks der Gemeinde Bornholte Flur 7 Nr. 52, das Western⸗ feld, Weide, 25 a 75 qm groß, mit einem Rein⸗ ertrag von 10 zum der Besitztitelberichti⸗ gung beantragt. Alle diejenigen, welche das Eigen⸗ thum des bezeichneten Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche bei dem unterzeichneten Gericht, spätestens aber in dem auf den 11. Oktober 1894, Vormittags 10 ½ Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Aufgebotstermin anzumelden und glaubhaft zu machen, unter der Verwarnung, daß diejenigen Eigenthumsprätendenten, welche sich nicht melden, mit ihren Rechten ausgeschlossen und daß, wenn keine Anmeldung erfolgt, der Antragsteller als Eigenthümer des Grundstücks eingetragen werden wird.

Gütersloh, den 26. Juni 1894. 8

Königliches Amtsgericht. [21094]

Aufgebot. Es werden

1) der seit 1881 verschollene Schäfer, spätere Arbeitsmann Joachim Friedrich Bindemann aus Perver, Sohn des Ackermanns Hans Joachim Bindemann zu Buchwitz, geb. daselbst am 8. Juli 1831,

2) der seit 1862 verschollene Seemann Louis Carl Theodor Wilhelm Busch aus Salzwedel, Sohn des nach Amerika ausgewanderten Kürschners Friedrich Wilhelm Busch daher, geboren daselbst am 20. Fe⸗ bruar 1842, 1 8

3) der seit Juli 1881 verschollene Fleischermeister August Otto Gasch aus Salzwedel, Sohn des Fleischermeisters und Bürgers Heinrich August Gasch daher, geb. daselbst am 30. August 1848, und zwar

Bindemann auf Antrag seines Bruders, des Alt⸗ sitzees Joachim Christoph Bindemann aus Salz⸗ wedel, Busch auf Antrag seines Vormunds, des Webermeisters Wilhelm Meißner daher, Gasch auf Antrag seiner Ehefrau, Friederike Marie Dorette, geb. Schmücker, daher, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermine am 26. April 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 9, zu melden, widrigenfalls ihre Todes⸗ erklärung erfolgen wird.

Salzwedel, den 15. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

[21095] Aufgebot. 1) Der Bahnwärter Heinrich Christian Friedrich Weddig, geboren am 4. Dezember 1812 zu

2) dessen Ehefrau Dorothea Henriette, geb. Henniges, geboren am 20. Oktober 1823 zu lch daureicen,346 ch A welche im Jahre na merika ausgewandert und seitdem verschollen sind, werden auf Nrtrag des zum Abwes enheits⸗Kurator ernannten Gerichtsschreiber⸗ Aspiranten Angerstein zu Stadtoldendorf hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf den 12. Februar 1895, Vormittags 10 Uhr, vor unterzeichnetem Gerichte angesetzten Termin sich zu stellen oder bis zu demselben Nachricht von sich zu geben, widrigen⸗ falls die Todeserklärung erfolgen ihr Vermögen als Erbschaft behandelt wird. Zugleich werden alle en, welche beachrichten Verbleib der ermißten zu geben im stande sind, aufgefordert, solche baldigst anher mitzutheilen. fgefor Stadtoldendorf, den 19. Juni 1894. Herzogliches Amtsgericht.

8 Mitgau. 8

[21105] Aufgebot.

Der Vormund über den am 3. Januar 1789 in Niederthalhausen geborenen und bescheinigtermaßen seit 70 Jahren von dort mit unbekanntem Aufent haltsort abwesenden Adam Friedrich Gillmann hat dessen Todeserklärung beantragt. Der bezeichnet Adam Friedrich Gillmann wird deshalb auf⸗ gefordert, spätestens im Termine am 5. Oktober 1894, Morgens 10 Uhr, von sich Nachrich zu geben, widrigenfalls derselbe für todt erklär werden wird. F. 8/94.

Rotenburg, am 23. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung III

[21089] Aufgebot.

Auf den Antrag:

1) des Schiffskapitäns Karl Friedrich Jost Bremen,

2) der Frau Ida Heppner, geb. Junge, zu Aschers leben werden

zu 1) der Kaufmann Hermann Julius Jost, geb am 28. Dezember 1851 zu Aschersleben, welcher sich im Jahre 1875 nach Amerika begeben hat,

zu 2) der Tuchmacher (Tuchfabrikant) Karl Wil helm Gottlieb Heppuer, geb. am 23. September 1845 zu Aschersleben, welcher sich im Mai 1884 von hier entfernt hat, 1

aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermin am 25. April 1895, Vormittags 11 Uhr bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigen falls ihre Todeserklärung erfolgen wird.

Aschersleben, den 21. Juni 1894.

Königliches Amtsgericht.

[21106] Verschollenheitsverfahren.

Nr. 28 953. Wird unter Zulassung des Antrag auf Einleitung des Verschollenheitsverfahrens au Kundschaftserhebung erkannt. Der am 18. Juli 182. zu Heidelberg geborene, zuletzt dortselbst wohnhaft Seifensieder Philipp Magyer hat sich im August 1886 unbekannt wohin von hier entfernt un seitdem keine Nachricht von sich gegeben. Seiten des Sohnes des Vermißten, pht ist die Verschollenheitserklärung beantragt. 8 geht daher die Aufforderung an den Vermißten binnen Jahresfrist Nachricht von sich an das unter zeichnete Amtsgericht gelangen zu lassen. Jugkeich werden alle diejenigen, welche Auskunft über Lebe oder Tod des Vermißten zu ertheilen vermögen, auf gefordert, hiervon binnen Jahresfrist anher Anzeig zu erstatten.

Heidelberg, den 25. Juni 1894.

Großh. Amtsgericht. (gez.) Dr. Bertsch. Dies veröffentlicht: Der Gerichtsschreiber: Fabian [21093] Proklama. 8

Am 21. Mai 1876 ist zu Berlin der Rentie Friedrich Julius Stoll verstorben. Derselbe hat in seinem am 24. Januar 1876 errichteten, am 16. Ok tober 1876 eröffneten Testamente für den Fall des Todes seines Sohnes, des Kaufmanns Johann Frieneic Julius Stoll und seiner Ehefrau Marie Henriette Modesta, geb. Classe, vorausgesetzt, daß sein Sohn weder Kinder noch eine Wittwe hinter⸗ läßt, bestimmt, daß sein Nachlaß, soviel von dem⸗ selben noch vorhanden sein wird, an die nächsten Verwandten seiner nach den Regeln der ge⸗ setzlichen Erbfolge gelangen soll, wofern seine Ehe⸗ frau b anderweitig testamentarisch über denseüben verfügt hat. Johann Friedrich Julius Stoll ist vor dem Testator am 27. Februar 1876 unverheirathet verstorben, die Ehefrau des Testators dagegen am 15. Januar 1894 ohne über den Nachlaß anderweit letztwillig verfügt zu haben. Die Eltern derselben sind todt; von den fünf Geschwistern derselben kommen, nachdem drei ohne Hinterlassung von Kindern vorverstorben sind, in Betracht:

1) Johann Carl Heinrich Classe, geboren am G 7. Januar 1815,

2) Minna Elise Pauline Classe, geboren am 15. Mai 1822,

von denen sich die zu 2 Gedachte bereits als Erbin legitimiert hat. Johann Carl Heinrich Classe soll in den vierziger Jahren verstorben sein, jedoch konnte der Tod desselben nicht nachgewiesen werden. Derselbe, sofern er noch am Leben ist, sowie alle, welche nähere oder gleich nahe Ansprüche an den Nachlaß zu haben vermeinen, werden aufgefordert,

ch spätestens bis zum 30. Oktober 1894, Vor⸗ mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, resp. zu legitimieren, widrigenfalls die oben zu 2 genannte Schwester der Ehefrau des Erb⸗ lassers als durch das Testament des Rentiers Friedrich Julius Stoll berufene Erbin allein für legitimiert erachtet und auf dieselbe das beantragte Ergänzungsattest ausgestellt werden wird. Berlin, den 21. Juni 1894.

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ensieg. I“ 1u““ 8 5 [21101] Aufgebot. Auf Antrag der Testamentsvollstrecker des ver⸗ storbenen Kaufmanns und Fabrikanten Christian Ernst Gätcke, nämlich des Kaufmanns Gustav Schläger und des Fabrikanten Friedrich Ernst Gätcke,

vertreten durch die hiesigen Rechtsanwalte Dres. jur