1894 / 161 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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des Beutschen Reichs⸗Anzeigers

und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeigers

NR

en 11. Juli, Abends.

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

1894.

vssersuwamseea

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Steuer⸗Einnehmer erster Klasse a. D. Reimann zu

8 Krappitz im Kreise Oppeln, bisher zu Sprottau, und dem

Seminar⸗Oberlehrer a. D., Musik⸗Direktor Zimmer zu Osterburg den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, 1 dem Kammergerichts⸗Rath a. D., Geheimen Ober⸗Justiz⸗ Rath Johow zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern, dem Kanzler bei dem Kaiserlich deutschen Konsulat in Wien, Vize⸗Konsul Dr. Edler von Vivenot den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Prokuristen Heinrich Voigt zu Langensalza den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, . Kirchenältesten und Kirchenprovisor, Bauer⸗Altsitzer Wilhelm Doege zu Heinrichsdorf im Kreise Neustettin das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie 1 dem Gerichtsdiener und Gefangen⸗Aufseher a. D. Schmidt zu Lauchstedt im Kreise Merseburg und dem Ge⸗ meindediener Hartung zu Altengottern im Kreise Langensalza das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Mitgliede der General⸗Direktion des Thüringischen Zoll⸗ und Steuer⸗Vereins, Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Geutebrück zu Erfurt die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Fürstlich reußischen jüngerer Linie Ehrenkreuzes zweiter Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Verordnung,

die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden.

Vom 30. Juni 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes⸗ Gesetzbl. S. 33) unter Aufhebung der Verordnung vom 29. Dezember 1880, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Fn hac kommenden Reisenden (Reichs⸗Gesetzbl. 1881 S. 1), was folgt:

Die Verpflichtung der aus Rußland kommenden Reisenden, ihre Passe gemäß den 1 und 2 der Verordnung vom 14. Juni 6 Reichs⸗Gesetzbl. S. 155) visieren zu lassen, wird auf⸗ gehoben.

Durch diese Bestimmung werden die übrigen Vorschriften der Verordnung vom 14. Ihe 1879 nicht berührt.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die zur Ausführung gegen hänttger Verordnung erforderlichen allgemeinen An⸗ ordnungen zu treffen.

Urkundlich unter Unserer 8 steigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1

Gegeben Kiel, den 30. Juni 1894. 8

(L. S.) Wilhelm.

In neuerer Zeit sind falsche Reichs⸗Kassenscheine zu fünfzig Mark zum Vorschein gekommen und angehalten worden. Wir sichern demjenigen, welcher einen erfertiger oder wissentlichen Verbreiter solcher Falschstücke zuerst ermittelt und der Polizei⸗ oder Gerichtsbehörde dergestalt nachweist, daß der Verbrecher zur Untersuchung und Strafe gezogen werden kann, eine nach den Umständen von uns zu bemessende Be⸗ lohnung bis auf Höhe von 8 3000

Berlin, den 27. November 1893. 8 Reichsschulden⸗Verwaltung. von Hoffmann.

Dlie Nummer 92 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter ürrsznh d. Nr. 2188 die Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit r aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 30. Juni 1894. Berlin, den 11. Juli 1894. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt In Vertretung: Bath.

welche den Vorschriften dieses

Königreich Preußen.

Gesetz über die Landwirthschaftskammern.

Vom 30. Juni 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt: 1.

Zum Zwecke der korporativen Organisation des landwirth⸗ schaftlichen Berufsstandes können durch Königliche Verordnung nach Anhörung des Provinzial⸗Landtags Landwirthschafts⸗ kammern errichtet werden, welche in der Regel das Gebiet einer Provinz umfassen. Im Bedürfnißfalle können für eine Provinz mehrere Landwirthschaftskammern errichtet werden.

Die Landwirthschaftskammern haben die gess annag die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen, zu diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des Berufs⸗ stanbes der Landwirthe zu fördern. Auch haben sie das Recht, elbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirthschaftskammern haben ferner die Ver⸗

vöö bei allen die Land⸗ und Forstwirth⸗ schaft betreffenden Fragen durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. haben nicht nur über solche Maßregeln der 889 gebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die a emeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen andwirthschaftlichen Interessen der betheiligten Bezirke be⸗ rühren, sondern auch bei allen Maßnahmen mitzuwirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemein⸗ same Aufgaben betreffen.

Die Landwirthschaftskammern haben außerdem den tech⸗ nischen Fortschritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtüngen zu fördern. Zu diesem Zwecke sind sie nament⸗ lich befugt, die Anstalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte und Pflichten der bestehenden landwirthschaftlichen auf deren Antrag zur bestimmungsmäßigen

erwendung und Verwaltung zu uͤbernehmen und mit deren bisherigen lokalen Gliederungen ihrerseits in organischen Verband zu treten, sowie sonstige Vereine und Geno enschaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum wecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben zu unter⸗ tützen.

Den Landwirthschaftskammern wird nach Maßgabe der für die Börsen und Märkte zu erlassenden Bestimmungen eine Mitwirkung bei der Verwaltung und den Preisnotierungen der Produktenbörsen, sowie der Märkte, insbesondere der Vieh⸗ märkte, übertragen. ““ 8 8 8

Die Errichtung einer Landwirthschaftskammer erfolgt durch Königliche Feerb nce auf Grund von Satzungen, esetzes entsprechen. Aenderungen der Satzungen bedürfen, soweit die Königliche Verordnung nicht etwas Anderes bestimmt, der Königlichen Genehmigung. Die Satzungen, sowie Aenderungen derselben sind durch den „Staats⸗Anzeiger“ zu veröffentlichen. 3 Die Landwirthschaftskammer hat als ersten Gegenstand ihrer sachlichen Verhandlungen die Satzungen durchzuberathen.

§ 4.

Die Satzungen müssen innerhalb der durch dieses Gesetz gegebenen Vorschriften Bestimmungen enthalten über:

1) den Sitz der Landwirthschaftskammer:

2) das nach dem Grundsteuerreinertrag anzu vigpaftngt des zum passiven Wahlrccht berechtigenden besitzes;

19) die Zahl der Mitglieder und ihre Vertheilung auf die Wahlkreise; 1 1

4) die Reihenfolge des Ausscheidens der Mitglieder;

5) die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl der Mitglieder;

6) die Wahl und die Zusammensetzung des Vorstands, die Befugnisse des Vorstands und des Vorsitzenden 8

7) die Form für die Legitimation des Vorstands und seiner Mitglieder; 1“

8) die Voraussetzungen und die Form für die Zusammen⸗ b der Landwirthschaftskammer;

9) die Bezeichnung der Gegenstände, welche der Beschluß⸗ fassung der Landwirthschaftskammer vorbehalten bleiben;

10) die Form der Bekanntmachungen;

11) das Verfahren bei Pg secoen der Satzungen.

Die Mitglieder der Landwirthschaftskammer werden e⸗ wählt. Voraussetzung des passiven Wahlrechts ist die An⸗ gehörigkeit zu einem deutschen Bundesstaat und ein Alter von mindestens 30 Jahren. 8

Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen: 1

1) Personen, welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind;

rund⸗

Sie

—2, Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, oder deren Grundstücke der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung unterliegen.

1 6.

Wählbar zu Mitgliedenn der Landwirthschaftskammern sind unter den im § 5 bezeichneten Voraussetzungen:

1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land⸗ oder⸗ forstwirthschaftlich genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder

achtung im Bezirk der Landwirthschaftskammer wenigstens

den Uinfang einer selbständigen Ackernahrung hat oder, für den Fall rein forstwirthschaftlicher emaa ung⸗ zu einem jähr⸗ lichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 150 veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte;

2) im Bezirk der Landwirthschaftskammer wohnende Per⸗ sonen, welche

a. nach Nr. 1 als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter wählbar gewesen sind, oder

b. mindestens zehn Jahre als Vorstandsmitglieder oder Beamte von amiath aftlichen und zweckverwandten Ver⸗ einen, landwirthschaftlichen Genossenschaften und Kreditinstituten thätig sind, oder welchen

c. wegen ihrer Verdienste um die Landwirthschaft von der Lanbcirthscha tellamner die Wählbarkeit beigelegt ist.

7 Wahlbezirke sind in der dee die Landkreise; durch die

Satzungen können mehrere Kreise zu einem Wahlbezirke ver⸗ einigt werden. Ebenso können Stadtkreise behufs der Wahl

mit benachbarten Landkreisen zu einem Wahlbezirke vereinigt

werden. In jedem Wahlbezirke sind in der Regel zwei Mitglieder zu wählen.

§ 8.

Die Wahl erfolgt durch 1“ Die Kreistagsmitglieder aus dem Wahlverbande der Städte nehmen nur insoweit an der Wahl theil, als sie nach 8 6 wählbar sind; Ausnahmen von dieser Beschränkung können durch die Satzungen bezüglich solcher Städte zugelassen werden, deren Einwohner überwiegend Landwirthschaft treiben.

Falls Stadtkreise mit Landkreisen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden, wird die Zage der den Stadtkreisen zu⸗ kommenden Wahlmänner na erhältniß des Grundsteuer⸗ reinertrags der Stadt⸗ und Landkreise des Wahlbezirks durch die Satzungen bestimmt. Die Wahlmänner der Stadtkreise werden von der Gemeindevertretung aus der Zahl der nach § 6 wählbaren Einwohner der Stadtkreise gewählt.

Die Wahl geschieht unter Leitung des Landraths nach absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmene leichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Loos. Ergiebt ein Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, so findet eine Stich⸗ wahl zwischen denjenigen beiden statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Das Nähere bestimmt eine von dem Minister zu erlassende Wahlordnung.

Die Landwirthschaftskammern können eine Aenderung des Wahlverfahrens 8) auf folgender Grundlage beschließen:

1) Das aktive Wahlrecht steht Ei 8 Niülsniedemn und Pächtern eines zum passiven Wahlrecht berechtigenden ländlichen Grundbesitzes unter den een ne des 85 mit der Maßgabe zu, daß das erforderliche Alter 25 Jahr beträgt.

2) Das Wahlrecht stuft sich nach dem Grundsteuer reinertrag ab.

3) Die Wahl ist indirekt.

4) Das Iu“ kann auch an Eigenthümer und Pächter von kleinerem, als dem nach Ziffer 1 angegebenen Grundbe itze verliehen werden.

Die auf Grund dieses Paragraphen beschlossenen Satzungs⸗ veränderungen bedürfen der Königlichen Genehmigung.

Das Ergebniß der Mitüeerwahl ist von dem Wahl⸗ vorstande der Landwirthschaftskammer unter Beifügung des Wahlprotokolls mitzutheilen. Einsprüche gegen die Wahl werden von der Landwirthschaftskammer endgültig entschieden.

§ 11.

Die Mitglieder der Sanbgerc werden auf sechs Jahre gewählt., Alle drei Jahre scheiden die Vertreter der vfhütts der Wahlbezirke nach einer durch die Sa ungen festzusetzenden Reihenfolge aus. Ist die Zahl der Wah bezirke 8 eine ungerade, so scheidet das erste Mal die größere Zahl aus. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar und veechmg so lange in ihrer Stellung, bis eine Neuwahl statt⸗ gefunden hat.

Scheidet ein Mitglied durch den Tod oder aus sonstigen 8 Gründen aus, so hat eine Ersatzwahl für den Rest der Wahl⸗ periode stattzufinden, sofern dieser Rest mindestens ein volles

Jahr beträgt. 8 12.

Jeder in der Person eines Mitglieds eintretende Um⸗ stand, welcher dasselbe, wenn er vor der Wahl vorhanden ge⸗ wesen wäre, von der Wählharkeit ausgeschlossen haben wür 6 hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.