Schutzgebiet und dem Congostaat nicht ohne Deutschlands Zustimmung geändert werden könne.
Was die Verpflichtungen anbetrifft, die auf dem von dem Congostaat an Großbritannien verpachteten Landstreifen ruhen, so erkennt die Ihrer Majestät vollkommen an, daß die Bestimmungen des Vertrags zwi ei Deutschland und dem
Congostaat in Kraft bleiben und fur diesen Landstrich auch ach dessen Uebergabe an Großbritannien ihre Gültigkeit be⸗ halten.
Ich habe die Ehre zu sein ꝛc (gez.) Kimberley.
“ Loondon, den 11. Juni 1894. Milord!
Eurer Excellenz gefällige Note vom 5. d. M. habe ich zur Kenntniß .ns 8b ierung gebracht. Namens derselben nehme ich davon Akt, daß die Königlich Großbritannische Re⸗ ierung in Uebereinstimmung mit der Kaiserlichen Regierung er Ansicht ist, daß eine Aenderung der zwischen dem Deutschen Reich und dem Tongostaat bestehenden Grenzen nicht ohne Zustimmung Deutschlands eintreten kann. Eine Aenderung dieser Grenzen wird nach Artikel III des wischen Großbritannien und dem Congostaat unter dem 12. Mai d. J. abgeschlossenen Uebereinkommens von den ver⸗ tragschließenden Thellen beabsichtigt, denn die daselbst als lease“ bezeichnete Ueberlassung eines Landstreifens kommt ei der Unbestimmtheit der Zeitdauer und ihrer unabsehbaren Ausdehnung im Effekt einer völligen Abtretung gleich. ierdurch würden die Rechte des Deutschen Reichs ächtigt werden und die vorerwähnte Abmachung seiner “ ebenso bedürfen, als wenn die Ueber⸗ assung des Streifens durch Cession erfolgt wäre. Der Charakter dieser ““ wird dadurch nicht geändert, daß die Königlich Großbritannische Regierung sich bezüglich dieses Land⸗ treifens dem “ Reich gegenüber verbindlich macht, die ierüber vertragsmäßig bestehenden Verpflichtungen des Congo⸗ aats zu übernehmen. Das ist schon nach den Grundsätzen des internationalen Rechts selbstverständlich und folgt übrigens auch ausdrücklich aus dem zwischen dem Deutschen Reich und n Congostaat geschlossenen Vertrage vom 8. November 1884, wonach im Fall einer Zession der Erwerber in die Pflichten des Congostaats gegenüber dem Deutschen Reich einzutreten hat.
Hiernach ist zu den Abmachungen in Art. III des Ab⸗ kommens vom 12. Mai d. J. die Genehmigung Deutschlands erforderlich. 1 1
Diese Genehmigung wird seitens der Kaiserlichen Re⸗ gierung erst ertheilt werden, nachdem ihre durch jenes Ab⸗ kommen verletzten Interessen ihre volle Befriedigung erhalten haben werden. Bereits bei den Verhandlungen, welche zu dem Deutsch⸗Englischen Abkommen vom 1. Juli 1890 geführt haben, hat Deutschland den von seiten Großbritanniens estellten Wunsch auf Ueberlassung eines derartigen Erreisens zurückgewiesen, weil dadurch seine politische Lage verschlechtert und seine unmittelbaren Handelsbeziehungen zum Congostaat unterbrochen werden würden. Diese ungünstige Lage Deutschlands wird unter allen Umständen herbeigeführt, gleichgültig, ob sich der an Großbritannien überlassene Streifen unmittelbar an der Deutschen Grenze befindet, oder sich von ihr einige Kilometer entfernt hält. Durch den Artikel III des mehrerwähnten Abkommens wird der Versuch gemacht, zur Benachtheiligung Deutschlands den im Jahre 1890 nicht erreichten Zweck zu vermwirklichen.
Aus diesen Gründen hat die Kaiserliche Regierung gegen das Abkommen vom 12. Mai d. J. Einspruch eingelegt; sie wird dasselbe nicht eher anerkennen, bis ihre dadurch ver⸗ bahen Rechte und Interessen volle Genugthuung erfahren aben. “
dt.
Nr. 12. Telegramm.
. den 17. Juni 1893 Der Kaiserliche Gesande —
an Auswärtiges Amt. 6 Durch Note bestätigt Congoregierung das nach London wegen Aufhebung von Artikel 3 gerichtete Ersuchen. vW(((flpeutzleben.
11“ 1““
8
r. 19. 1“ Bruxelles, le 16 Juin 1894. Monsieur le Comte,
Jai l'honneur de porter à votre connaissance que, par déférence pour le Gouvt. Impérial et à la suite des communications de V. E., nous venons de demander au Gouvt. Britannique de consentir au retrait de l'article III de l'arrangement anglo-congolais du 12 mai, qui donnait à bail à l'Angleterre une lacs Tanganica et Albert Edouard.
Je saisis cette occasion etc. 6.
signé Cte. de Grelle-Rogier. Son Excellence M., le Comte d'Alvensleben, En- voyé Extraordinaire et Minister Plénipoten- tiaire etc. Bruxelles.
(Uebersetzung.) 1 Brüssel, den 16. Juni 1894.
“ Herr Graf,
Ich habe die Ehre Ihnen mitzutheilen, daß wir aus v für die Kaiserliche Regierung und infolge der Mittheilungen Eurer Excellenz die Britische Regierung er⸗ sucht haben, der Zurückziehung des Art. 3 des Englisch⸗Congo⸗ lesischen Abkommens vom 12. Mai zuzustimmen, durch welchen die pachtweise Ueberlassung eines Landstriches zwischen dem Tanganika⸗ und dem Albert Edward⸗See vereinbart war.
Ich benutze diesen Anlaß ec. ꝛc. gez. Graf von Grelle⸗Rogier.
Seiner Excellenz Herrn Grafen von Alvensleben ꝛc.
1w“
*) Durch Erlaß vom 9. Juni 1894 ist der Kaiserliche Botschafter in London angewiesen worden, die Note vom 11. Juni an Lord Kimberley zu richten. 868 8
Schreiben vom 16.
“
v11ö111“
ande de territoire entre les
8 1 Bruxelles, le 25 Juin 1894. Monsieur le Baron,
Comme j'ai eu l'occasion d'en informer M. le Comte d'Alvensleben par ma lettre en date du 16 juin, le Gouvernement du Roi-Souverain de l'Etat Indépendant du Congo, en présence des derniéres communications de Votre Excellence ainsi que de celles dont le Ministre d'Allemagne à Bruxelles s'est fait l'organe auprès de moi, et dans son désir de donner un nouveau témoignage de déférence au Gouvernement de Sa Majesté l'Empereur, s'est empressé de semettre en rapport avecle Gouvernement. de Sa Majesté Britannique à l'effet de supprimer l'article III- de l'arrangement du 12 Mai conclu entre 1'Angleterre et T'Etat du Congo.
A la suite de ces ““ Particle III a. 6té abrogé à Bruxelles le de ce mois. Le texte qui en fait foi a 6té remis à la même date à Son Excellence le Comte d'Alvensleben. Je m'’'empresse, Monsieur le Baron, d'en faire parvenir un double à votre Excellence, aujourd'hui que le Gouvernement Britannique a déjà
orté, par écrit, à la connaissance du Gouvernement mpeérial, les termes de l'accord en question.
Je saisis cette occasion etc. etc.
(signé) Cte de Grelle Rogier. Son Excenlence Mr. 1le Baron Marschall de Bieber- stein, Secrétaire d'Etat des Affaires Etrangères,
Berlin.
(Uebersetzunag.)
Brüssel, den 25. Juni 1894. CCCbEööVöFö Wie ich schon Herrn Grafen von Alvensleben durch mein zuni zu benachrichtigen Gelegenheit hatte, hat die Regierung des Unabhängigen Congostaats im Hinblick auf die letzten Mittheilungen Eurer Excellenz und auf die von dem Deutschen Gesandten in Brüssel lchobenen Vorstellungen, sowie in dem Wunsche, der Kaiserlichen Regierung einen erneuten Beweis ihres Entgegenkommens zu geben, sich beeilt, mit der Königlich Großbritannischen Regierung wegen Auf⸗ hebung des Artikels 3 des Abkommens zwischen England und dem Congostaate vom 12. Mai in Verbindung zu treten. Auf Grund weiterer Besprechungen ist der Artikel 3 in Brüssel am 22. d. M. aufgehoben worden. Der Wortlaut der hierüber aufgenommenen Urkunde ist an demselben Tage Seiner Excellenz dem Grafen von Alvensleben übergeben worden. Ich beeile mich, Herr Baron, Eurer Excellenz nun⸗ mehr eine zweite Ausfertigung zu übersenden, nachdem bereits die Britische Regierung der Kaiserlichen Regierung über die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarung eine schrift⸗ liche Mittheilung hat zukommen lassen. Ich benutze diesen Anlaß ꝛc. ꝛc. (gez.) Graf von Grelle Rogier Seiner Excellenz Herrn Freiherrn Marschall von Bieber⸗ stein ꝛc. ꝛc., Berlin.
In ..
Foreign Office, June 26., 1894.
vour Excellency,
I have had the honour to discuss with you perso- nally the contents of the note which you addressed to- me on the 11 ½ instant, stating the objections of the German Government to Article III of the agreement, signed on the 12 ½³ May last, between Great Britain and- His Majesty the King of the Belgians, as Sovereign of the Independent State of the Congo, and protesting against the agreement on that account. Her Majesty’s Government have given those objec- tions their most careful attention, and I propose to- address to Her Majesty’s Ambassador at Berlin some explanations of the views and objects of Her Majesty's Government in regard to the Article, which will, I hope, enable him to satisfy your Government that there was not, and could not have been, any intention of infringing the rights or injuring the interests of Germany.
But they would greatly regret that such a matter andeic be allowed to become a cause of difference, or to impair, even for a moment, the friendly feeling happily existing between the two countries, and they are particularly anxious that no action should be taken, and no agreement entered into by them, that could in any way be deemed by the German Government to be opposed to the spirit and general tenour of their agreéement with Germany of. the 1** July, 1890, which was concluded in the mutual interest of the British and German possessions, and to the maintenance of which they attach the greatest value.
They have, therefore, had no hesitation in complying with the request of His Majesty the king of the Belgians, that the Article shall be withdrawn.
I have the honour to inclose herewith copy of a formal Declaration which has been signed at Brussels to that. effect, and I shall be obliged if vour Excellency will at once bring it to the knowledge of your Government.
I have the honour to be etc. etc.
(signed) Kimberley.
His Excellency Count Hatzfeldt etc. etc. etc.
Anlage zu Nr. 15.
„In compliance with the request made by His Majesty the King of the Belgians, Sovereign of the Independent State of the Congo, that the Government of Her Britannic Majesty will consent to the withdrawal of Article III of the Agreement of May 12. 1894, the undersigned, duly authorized by their respective Govern- ments, agree that the said article be withdrawn.’“”“
(Uebersetzung.)
Auswärtiges Amt, den 26. Juni 1894. Mit Eurer Excellenz hatte ich die Ehre persönlich den Inhalt der unter dem 11. d. M. an mich gerichteten Note zu erörtern, welche die Einwendungen der Deutschen Regierung egen Artikel 3 des venisgsen Großbritannien und Seiner ajestät dem König der Belgier als Souverän des Unab⸗ hängigen Congostaats getroffenen Abkommens vom 12. Mai d. X 2
“
und den hierauf sich gründenden Einspruch gegen das A kommen enthält. 8 b “
88
Die Regierung Ihrer Majestät hat diese Einwendun in sorgfälticste Erwägung gezogen. Ich beabsichtige, 88 Königlichen Botschafter in Berlin die nöthigen Aufklärun en über die Absichten und Ziele der Regierung Ihrer Majesta
insichtlich des gedachten Artikels zu übermitteln, welche, wie ch hoffe, ihn in den Stand setzen werden, der Kaiserlichen Re⸗ gierung befriedigende “ darüber abzugeben, daß es in keiner Weise in unserer Absicht gelegen ha oder liegen konnte, die Rechte Deutschlands zu beeinträchtigen oder seine Interessen zu verletzen. 1
Die Königliche 1] würde aber in hohem Maße bedauern, wenn eine Angelegenheit wie die vorliegende ge⸗ eignet sein sollte, den Anlaß zu einem Streitfall zu bieten oder, selbst auch nur für kurze Zeit, die freundschaftlichen Be⸗ iehungen, welche glücklicher Weise zwischen den beiden Reichen be⸗ giehen, zu trüben. Dieselbe ist gan besonders darauf bedacht, nichts u unternehmen und kein Abkommen zu zeiffen⸗ das in den h en der Deutschen Regierung mit dem Geist und dem Sinn des Vertrages mit dem Deutschen Reich vom 1. Juli 1890 im Widerspruch zu stehen scheint, eines Vertrages, welcher im beiderseitigen Interesse der Britischen und Deutschen Besitzungen abgeschlossen worden ist, und dessen Aufrechterhaltung diesseits der größte Werth beigemessen wird.
Die Regierung Ihrer Majestät 18 daher nicht gezögert dem Ersuchen Seiner Majestät des Königs der Belgier auf Aufhebung des Artikels zu entsprechen.
Abschrift der zu diesem Zwecke in Brüssel unterzeichneten Erklärung beehre ich mich Eurer Excellenz mit der Bitte zu übersenden, “ bringen zu wollen.
Ich habe die Ehre zu sein ꝛc. ꝛc. 8 gez. Kimberley. Seiner Excellenz Herrn Grafen von Hatzfeldt
8
Entsprechend dem Ersuchen Seiner Majestät des Königs der Belgier, Souverän des Unabhängigen Congostaats, daß die Regierung Ihrer Britannischen Mazegtät der Zurückziehung des Art. III des Abkommens vom 12. Mai 1894 zustimmen wolle, sind die Unterzeichneten, durch ihre Regierungen gehörig bevollmächtigt, dahin übereingekommen, daß der genannte Arti 1 hierdurch zurückgezogen wird. 2
82
Nr. 16. ““ G London, den 1. Juli 1894. Milord.
Eurer Excellenz gefällige Note vom 26. Juni 1894 nebst Anlage habe ich mich beeilt, zur Kenntniß meiner Regierung zu bringen. Dieselbe nimmt mit Genugthuung und Befriedi⸗ gung davon Akt, daß es bei Abschluß des Abkommens zwischen
er Königlich Großbritannischen Regierung und der Regierung
des Unabhängigen Congostaats vom 12. Mai d. J. nicht in der Absicht der Regierung Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland gelegen hat, die Rechte und Interessen des Deutschen Reichs zu verletzen.
In dieser loyalen Erklärung der Königlich Großbritanni⸗ schen Regierung 12G die Kaiserliche Regierung erfreut, eine er⸗ neute Buͤürgschaft dafür su sehen, daß die freundschaftlichen Beziehungen, welche bisher zwischen den beiden Reichen be⸗ standen haben, auch in Hatsee fortdauern werden.
Indem die Kaiserliche Regierung von der neuen Verein⸗ barung zwischen der Königlich Großbritannischen Regierung und der Regierung des egh Congostaats über die Auf⸗ hebung von Art. III des Abkommens vom 12. Mai 1894 gern Akt nimmt, erklärt sie auch ihrerseits ihren hiergegen er⸗ hobenen Einspruch für erledigt.
Mit der ausgezeichnetsten Hochachtung ꝛc. ꝛc.
b . gez. Hatzfeldt. Seiner Excellenz Lord Kimberley ꝛc. ꝛc.
86 8 111““ v“
Nr. 17. “ Foreign Office July 2. 1894.
I have forwarded to Fen in my despatch No. 90 of the 13 j ultimo a copy of Count Hatzfeldt's Note of the 11 ½h ultimo, protesting against the Agreement recently concluded between Great Britain and His Majesty the- King of the Belgians, as Sovereign of the Independent State of the Congo.
The protest of the German Government is based, as Your Excellency will have observed, upon their ob- jections to Article III of the Agreement, which they consider to be an infringement of the rights of Germany, and injurious to German interests.
Her Majesty's Government had been informed by the Government of the Congo State, shortly after the publication of the Agreement, that the German Govern- ment required from them an assurance that the strip of territory to be leased to Great Britain under Article IIIö should be at a distance of at least twenty kilometres from the German frontier. Her Majesty’s Government at once and willingly acquiesced in this assurance being
iven.
8 From the correspondence inclosed in Count Hatz- feldt's note of the 3 rd. ultimo, I gathered that while the German Government made no objection to the prin- ciple of the lease, they maintained that, under the Treaty of the 8 ³6 of November, 1884, the Govern- ment of the Independent Congo State was re- sponsible for the fauaͤlfilment of the obligations attaching to the strip of territory in question until the new occupier had, with the consent 01 Germany, taken over those obligations, and they re- quired that, before the strip of land was handed over to Great Britain, they should be informed in suffccient time to enable them to secure the rights and interests guaranteed to them by Treaty.
Although the tréeaty of the 8½ November 1884, between Germany and the Congo State stipulates in Article IV that, in cases of cession of the actual or future territories of the Association, the obligations 0 the Congo State towards Germany should be binding on⸗ the new possessor, I have been unable to find in tha instrument any stipulation, either expressed or implied, that the transfer of territory with the accompanyin obligations is to be dependent on the consent
Germany. 11“
schleunig zur Kenntniß Ihrer Regierung
It seemed to Her Majesty's Government however just and reasonable that in regard to territory lying in such close proximity to her frontiers as that now under discussion, Germany should receive every assurance that due regard would be had to her rights and interests. I therefore at once, and spontaneously, addressed to Count Hatzfeldt my note of the 5 ultimo, in which I expressed agreement in the view that the frontier between Germany and the Congo Free State cannot be altered without the assent of Germany, and gave an explicit assurance, that Her Majesty’s Government recognized that all the stipulations of the Treaty between Germany
and the Congo State would continue to apply to the strip
of territory to be leased to Great Britain after it had been handed over to her.
I learned, however, with regret, from Count Hatz- feldt's note of the 11 ultimo, that these explanations and assurances had not satisfied the German Government.
It seems that, in the first place the assurance which was given at their request, that the territory to be leased should be removed to a certain distance from their frontier, did not, in their opinion, suffice to meet their objections to the lease as constituting an alteration of that frontier. b
Secondly, although Her Majesty's Government declared that they acknowledged, and were ready to fulfil, all the obligations which are stipulated in Article IV of the Treaty of the 8'h November 1884, yet German Govern- ment continued to hold that their rights were infringed, and that their interests would be injuriously affected.
In regard, to this latter point, Count Hatzfeldt states that in the course of the negotiations which preceded the Treaty between Germany and Great Britain of the 1et July 1890, Germany refused to con-
sent to the acquisition by Great Britain of a strip of
territory in this situation, because it would have pre- judiced the political position of Germany and have inter- rupted direct trade communications with the Congo State.
After careful examination of the papers relating to those negotiations, I cannot find any record that a pro- posal for the acquisition of a narrow strip of this kind was actually made on behalf of Great Britain, or rejec- ted on behalf of Germany, although it may undoubtedly be inferred from the general tenour of the negotiations, and from observations made by Lord Salisbury in the House of Lords after their conclusion, that if made it would not have been accepted.
It did not, however, occur to Her Majesty's Govern- ment, or to the Government, of the Congo State, that the objections of the Imperial Government to an acqui- sition of territory by Great Britain in full sovereignty would apply to the very different arrangement contem- plated by Article III of the present Agreément. For by the IV Article, Great Britain distinctly declares that she neither has, nor seeks to acquire ary political rights in the strip of territory. The right of administration, therefore, conceded to her during the period of the lease, could only be used for of commerce or communication. In these, as in all other respects, the British Administration would have been subject to all the obligations of the Congo State in regard to neutrality, freedom of commerce and absence of all restrictions oör- burdens on transit across the strip under lease.
Such an arrangement did not appear to Her Majesty’s Government to threaten either the progress or the security of the German colonial possessions.
They have thought it right to make these obser- vations in reply to the note which Count Hatzfeldt has been instructed to address to me.
But since the German Government consider that Article III modifies to the detriment of Germany the situation created by the Treaty of the 18t July, 1890, an instrument to which Her Majesty’'s Government attach the highest importance, Her Majesty's Government have had no hesitation in Peegns with the “ ad- dressed to them by His Majesty the King of the Bel- gians, Sovereign of the Congo State, that the Article should be withdrawn, and accordingly as Your Excellency is aware, they have entered into a formal undertaking to that effect with the Government of the Congo State. I have forwarded a copy of the Declaration with- drawing the Article to Count Hatzfeld for communication to the German Government, who will, I trust, see in it a practical proof of the friendly feelings and intentions of Her Majesty’s Government.
I request vYour Excellency to read this despatch to Baron von Marschall, and to leave a copy of it with His Excellency if he should desire it. He will understand that it has been written, not for the purpose of contro- versy upon an Article which has now been removed from the Agreement, but in order to clear up what appeared to be misconceptions as to the views and objects of Her Majesty's Government in regard to it.
((8a) Kimberley.
His Excellency the Right Honourable Sir E. Malet G. C. B. G. C. M. G.
Awschrift. Auswärtiges Amt, den 2. Juli 1894.
em Erlasse Nr. 90 vom 13. v. M. habe ich Ihnen Abschrift der Note des 1 Ha 88 vom 11. v. M.
ir Mit mein übersandt, worin gegen das kürzlich zwischen Großbritannien und Seiner Majestät dem König der Belgier als Souverän des Unabhängigen Congostaats abgeschlossene Abkommen Ein⸗ spruch erhoben wird. 1 b Wie Eure Excellenz erfahren haben werden, gründet sich der Einspruch der e.5 Regierung auf Einwendungen gegen Art. III des Abkommens, durch welchen ihrer Meinung nach die Rechte Deutschlands beeinträchtigt und Deutsche Interessen verletzt werden. 1 1 ie Regierung Ihrer Majestät war kurz nach Veröffent⸗ lichung des Abkommens von der Regierung des Congostaats in Kenntniß gesetzt worden, daß die Peutsche Regierung von ihr eine Zusicherung des Inhalts verlange, daß der nach
Art. III an Großbritannien pachtweise zu überlassende Ge⸗ bietsstreifen sich mindestens 20 km' von der Deutschen Grenze entfernt halten würde. Die Regierung Ihrer Masesät stimmte sofort und bereitwillig der Ertheilung dieser usicherung zu.
Wie ich aus dem der Note des Grafen Hatzfeldt vom 3. v. M. beigefügten Schriftwechsel weiter entnahm, hatte die Deutsche Regierung gegen die Verpachtung im Prinzip nichts einzuwenden, hielt aber an der Auffassung fest, daß nach dem Vertrag vom 8. November 1884 die Regierung des Un⸗ abhängigen Congostaats für die Erfüllung der auf dem in Rede stehenden Gebietsstreifen ruhenden Verpflichtungen solange hafte, bis sie unter Zustimmung Deutschlands von dem neuen Erwerber übernommen worden seien; die Deutsche Regierung verlangte hiernach vor Ueberlassung des Land⸗ streifens an Großbritannien so rechtzeitig in Kenntniß gesetzt zu werden, daß sie ihre vertragsmäßig gesicherten Rechte und Interessen zu wahren in der Lage sei.
Obgleich der Vertrag zwischen Deutschland und dem Congostaat vom 8. November 1884 in Art. IV be⸗ stimmt, daß im b einer Abtretung der gegen⸗ wärtigen oder zukünftigen Gebiete der Congogesellschaft die Verpflichtungen des Congostaats gegenüber Deutschland auch ür den neuen Erwerber bindend sein sollen, so bin ich doch nicht im stande gewesen, in dieser Urkunde, weder ausdrücklich noch dem Sinne nach, irgend eine Bestimmung zu finden, wonach die Abtretung des Gebiets nebst den darauf ruhenden Verpflichtungen an die Zustimmung Deutschlands gebunden wäre.
„„Es schien jedoch der Regierung Ihrer Majestät recht und billig zu sein, dem Deutschen Reich im Hinblick darauf, daß das in Rede stehende Gebiet in so naher Entfernung von der Deutschen Grenze liegt, jede Zusicherung zu geben, daß auf seine Rechte und Interessen die schuldige Rück⸗ sicht genommen werden würde. Ich habe daher sofort und aus eigenem Antriebe unter dem 5. v. M. an Graf Hatzfeldt eine Note gerichtet, worin ich meine Ueberein⸗ stimmung mit der Auffassung erklärte, daß die Grenze zwischen Deutschland und dem Congostaat nicht ohne Deutsch⸗ lands Zustimmung geändert werden kann; zugleich gab ich äausführlich die Versicherung ab, daß die Regierung Ihrer Majestät anerkenne, daß alle Bestimmungen des Vertrags zwischen Deutschland und dem Congostaat für den zu pachtenden Gebietsstreifen auch nach dessen Uebergabe an Großbritannien ihre Gültigkeit behalten.
Aus Graf Hatzfeldt's Note vom 11. v. M. habe ich jedoch zu meinem Bedauern entnommen, daß diese Erklärungen 1 Zusicherungen die Deutsche Regierung nicht befriedigt haben.
„Anscheinend hat ersteres die ihr auf ihren Wunsch er⸗ theilte Zusicherung, daß das gepachtete Gebiet in einem ge⸗ wissen Abstand von ihrer Grenze entfernt bleiben solle, nicht genügt, die Bedenken gegen die Pachtung zu beseitigen, urch welche ihrer Meinung nach eine Veränderung jener Grenze bewirkt wird.
Die Deutsche Regierung hält ferner an der Behauptung fest, daß ihre Rechte “ seien und ihre Interessen nachtheilig berührt werden würden, obgleich die Regierung Ihrer Majestät erklärt hat, sie erkenne alle in Art. 1V des Vertrages vom 8. November 1884 vereinbarten Verpflichtungen an und sei bereit, dieselben zu erfüllen.
Bezüglich des letzteren Punktes behauptet Graf Hatzfeldt, daß bereits im Laufe der Verhandlungen, die dem Abschluß des Deutsch⸗Englischen Abkommens vom 1. Juli 18. vorausgegangen seien, Deutschland sich geweigert habe, der Ueberlassung eines derartigen Gebiets⸗ streifens an Großbritannien zuzustimmen, weil dadurch seine politische Lage verschlechtert und seine unmittelbaren beziehungen zum Congostaat unterbrochen werden würden.
Trotz W Prüfung der auf jene Verhandlungen bezüglichen Aktenstücke habe ich keine Aufzeichnung darüͤber finden können, daß in der That ein Antrag wegen Ueberlassung eines derartigen schmalen Streifens seitens Proßurtaneiene gestellt oder seitens Deutschlands zurückgewiesen ist, wenngleich nach dem Gang der Verhandlungen im allgemeinen und nach den Bemerkungen Lord Salisbury's im Oberhause nach Ab⸗ schluß derselben zweifellos gefolgert werden kann, daß, wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, er keine Annahme gefunden hätte.
Weder die Regierung Ihrer Majestät, noch die Regierung des Congostaats konnte aber annehmen, daß der Widerspruch der Kaiserlichen Regierung gegen eine Gebietsüberlassung zur vollen Souveränität an Großbritannien sich auch auf die durchaus verschiedenartige Vereinbarung, welche Art. III des vorliegenden Abkommens enthält, erstrecken würde. Denn durch Art. IV erklärt Großbritannien ausdrücklich, daß es in dem fraglichen Gebietsstreifen politische Rechte weder besitzt noch zu erwerben trachtet. Das uns für die Dauer des Pachtverhältnisses eingeräumte Recht der Verwaltung könnte daher nur zu Fwecrs des Handels und Verkehrs gebraucht werden. In dieser wie in allen anderen Beziehungen würde die Britische Verwaltung sämmtlichen Verpflichtungen des Congo⸗ staats hinsichtlich der Neutralität, der Handelsfreiheit und des Verbots aller Einschränkungen und Erschwerungen des Transits über den gepachteten Streifen unterworfen gewesen sein.
Eine siche “ konnte in den Augen der Re⸗ gierung Ihrer Majestät für die Entwickelung oder die Sicher⸗ heit der Deutschen Schutzgebiete nicht bedrohlich sein.
Sie hat es für richtig gehalten, in Erwiderung auf die Note, welche Graf Hatzfeldt im r seiner Regierung an mich gerichtet hat, die vorstehenden Erklärungen abzugeben.
Aber nachdem die deutsche Regierung in Art. III eine Veränderung der Lage zum Nachtheile Deutschlands erblickt, welche durch den Vertrag vom 1. Juli 1890, dem die Regie⸗ rung Ihrer Majestät die größte Bedeutung beimißt, geschaffen worden ist, so hat die Regierung Ihrer Majestät nicht gezögert, dem en. Seiner Majestät des Königs der Belgier, Sou⸗ veräns des Congostaats, auf Aufhebung des Artikels zu ent⸗ sprechen; infolge dessen ist dieselbe, wie Eure Excellenz wissen, 9 diesem Zwecke mit der Regierung des Congostaats amtlich in
erbindung getreten. Eine Abschrift der auf die Zurückziehung des Artikels bezüglichen Erklärung habe ich dem Grafen Hatzfeldt zur Mittheilung an die Deutsche Regierung übersandt, welche, wie ich beff⸗ ierin einen greifbaren Beweis der freundschaft⸗ lichen Gesinnungen und Absichten der Regierung Ihrer .“ erblicken wird. 1
re Excellenz ersuche ich, diesen Erlaß dem Freiherrn von Marschall vorzulesen und ihm, wenn Seine Excellenz es wünschen sollte, eine Abschrift “ Er wird ver⸗ stehen, daß die Mittheilung erfolgt nicht zur Erörterung der Streitfrage über einen Artikel des Abkommens, der vungehe aufgehoben ist, sondern zur Aufklärung anscheinender Miß⸗
über als nicht ges
verftändnisse über die Absichten und Ziel Majestät hinsichtlich dieses Artikels. Ich bin ꝛc. ꝛc.
Berlin, den 5. Juli 1894.
Der Königlich Großbritannische Botschafter hat mir heute den in Abschriht beifolgenden Erlaß von Lord Kimberley vom 2. d. M. vorgelesen und mir auf Verlangen Abschrift*) hiervon zurückgelassen. 1
Da die Königlich Großbritannische Regierung, nachdem sie in bereitwilliger Weise den unseren Rechten und Interessen widersprechenden Artikel II des Abkommens vom 12. Mai d. J. aufgehoben hat, bei ihren Erörterungen nicht den Zweck verfolgt, die aus diesem Anlaß entstandenen Streitfragen fort⸗ dauern zu lassen, vielmehr die Absicht hat, die nach ihrer Auffassung vorhanden Saesser he zu beseitigen, so erachtet es auch die Kaiserliche Regierung nicht mehr für angezeigt, ihren gegenüber dem Artikel III mehrfach zum
Ausdruck gebrachten Standpunkt zu wiederholen.
Die Bemerkung in dem Erlaß von Lord Kimberley, daß die Kaiserliche Regierung gleich nach dem Bekanntwerden des Abkommens von dem Congostaat das Zurücktreten des ver⸗ pachteten Landstreifens um 20 km von der Grenze gefordert habe, könnte den Anschein erwecken, als ob wir mit dieser freiwillig von der Regierung des Congostaats ge⸗
ebenen Zusicherung zufrieden gewesen seien und erst
bäter materielle Anstände gegen den Artikel III des Abkommens erhoben hätten. Es mag sein, daß die Congoregierung die Meinung gehabt hat, durch ein derartiges Zurücktreten des an Großbritannien überlassenen Streifens die von der Kaiserlichen Regierung erhobenen Ansprüche beseitigt zu haben. Diese Meinung wurde aber durch eine dem Grafen von Alvens⸗ leben aufgetragene und von ihm dem Grafen de Grelle⸗Rogier gegenüber abgegebene Erklärung sofort in ihrem ersten Keime grsätckt. Der Kaiserliche Gesandte in Brüssel erklärte, daß die Absicht des Congostaats, unmittelbar an unserer Grenze einen Landstreifen an Großbritannien zu übertragen, nach unserer Auffassung eine Verletzung der dem Deutschen Reich Rücksicht enthalten würde, daß vor der formellen Beseitigung dieser unmittelbaren Abtretung ein Verhandeln mit der Regierung des Congostaats über die materielle Bedeutung des Artikels III für die Kaiserliche Regierung unmöglich sei und daß ihr anderen Falls nur übrig bliebe, den Vertrag vom 12. Mai d. J. Deutschland gegen⸗ ehen zu betrachten.
Daß die Regierung des Congostaats dieser Auffassung bereitwillig Rechnung getragen hat, ergiebt das weitere von ihr eingeschlagene Verfahren.
Die Kaiserliche Regierung weiß es zu schätzen, wenn die Königlich Großbrekanm sche Regierung in dem eingangs er⸗ wähnten Erlaß bestrebt ist, die Loyalität ihrer Absicht uns gegenüber zum Ausdruck zu bringen.
Angesichts dieser entgegenkommenden Haltung und der zu unserer vollkommenen Befriedigung erfolgten Aufhebung des Artikels III erübrigt es sich, auf die einzelnen Argumente von Lord Kimberley, welche noch nach einer oder der anderen Seite einer Berichtigung bedürfen würden, näher einzugehen.
Eure Excellenz ersuche ich ergebenst, diesen Erlaß Lord Kimberley vorzulesen und Seiner Herrlichkeit auf einen in dieser Beziehung zu erkennen gegebenen Wunsch eine Abschrift zurückzulassen.
gez. Rotenhan.
Seiner Excellenz dem Kaiserlichen Botschafter Herrn Grafen von Hatzfeldt, London.
*) Vgl. Nr. 17.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten Maßregeln.
—8
Spanien. 8 Durch Königliche Verordnung vom 13. d. M. ist gegen Her⸗ künfte vom Hangö⸗Udd (Finland) und Umgebung in einer Entfernung von 165 qm Quarantäne angeordnet worden. Die „Gaceta de Madrid“ veröffentlicht eine Verordnung, wonach Herkünfte von Danzig und Umgegend in einer Entfernung von 165 km einer Quarantäne unterliegen.
Danzig, 17. Juli. Laut Meldung des Staatskommissars ist in Schillno gestern ein Flößer unter choleraverdächtigen Er⸗ scheinungen gestorben. Im Stadtbezirk Danzig sind, wie der Polizei⸗ Direktor meldet, seit gestern Veränderungen nicht eingetreten.
Die heißere Temperatur der Luft, die während der Woche vom 1. bis 7. Juli in Berlin vorherrschte, übte keinen günstigen Einfluß auf den Gesundheitsstand aus und veranlaßte auch .8 höhere Sterb⸗ lichkeit (von je 1000 Einwohnern starben, aufs Jahr berechnet, 20,2). Insbesondere kamen akute Darmkrankheiten in ansehnlich ge⸗ steigerter Zahl zum Vorschein und führten auch in 131 Fällen G egen 89 der Vorwoche) zum Tode. In der überwiegenden Mehrza Fälle wurden von diesen Krankheitsformen jedoch nur Kinder im Alter von noch nicht 2 Jahren betroffen. Die 8 des Säuglings⸗ alters an der Sterblichkeit war eine größere als 8 der Vorwoche; von je 10 000 Lebenden starben, aufs Jahr berechnet, 90 Säug⸗ linge. Von den Infektionskrankheiten blieben Erkrankungen an Unterleibstyphus selten; Erkrankungen an Masern und Scharlach wurden etwas mehr zur Anzeige gebracht, und zwar zeigten sich Masern im Stralauer Viertel und in Moabit am zahlreichsten. Erkrankungen an Diphtherie haben abgenommen und gelangten nur aus der Rosenthaler Vorstadt in nennenswerther ahl zur n Erkrankungen an Kindbettfieber wurden 3 bekannt. Rosenartige Entzündungen des “ der Haut kamen seltener zur ärztlichen Beobachtung; Erkrankungen an Keuchhusten zeigten sich eltener, auch blieb der Verlauf meist ein milder. Rheumatische Be⸗ chwerden aller Art zeigten in ihrem Vorkommen keine wesentliche eränderung. Akute Entzündungen der Athmungsorgane kamen weniger zur ärztlichen Behandlung, Erkrankungen und Sterbefälle an Grippe wurden nicht gemeldet.