1894 / 170 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jul 1894 18:00:01 GMT) scan diff

weder auf bestimmte Zeit oder unter Festsetzung bestimmter Kündi⸗ gungsfristen gewährt. 8 Auch für die letzkeren kann die Kündigung beiderseits oder auch Sesesis auf bestimmte Zeit ausgeschlossen werden (vergl. indessen Die sonstigen allgemeinen Normen für Gewährung kündbarer hypothekarischer Darlehen wird der Aufsichtsrath festsetzen. § 22. Die unkündbaren hypothekarischen Darlehen und venoes kündbaren hypothekarischen Darlehen, für welche die Bank den Ausschluß der Kündigung für eine bestimmte eit vereinbart hat, werden in folgenden 3 ausnahmsweise eitens der Bank kündbar, soweit dieselbe nicht in dem betreffenden Darlehensantrag günstigere Bestimmungen ausdrücklich zugestanden hat: a. wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen und Kosten nicht innerhalb zwei Monaten nach dem älligkeitstermin an die Bank abgeführt worden sind; 3 b. wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Sequestration oder Subhastation gebracht oder auch nur ein des⸗ fallsiges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypotheken von dem Eigenthümer des Pfand⸗

dstücks bestritten wird; C11“ in Konkurs verfällt oder die Zahlungen

cg. wenn der Schuldner einstellt; 1 1

d. wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekari⸗ schen Unterpfands im Vergleich gegen den bei Gewährung des Dar⸗ lehens geschätzten Werth so gesunken ist, daß der nicht amortisierte bezw. zurückbezahlte Theil des Darlehens nicht mehr genügend ge chert erscheint. Verminderung des Werths der verpfändeten Grundstücke, insofern derselben kein unwirthschaftliches Verfahren des Be⸗ sitzrs zu Grunde liegt, ingleichen solche Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Be⸗ stimmungen von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Bank zur Kündigung des gegebenen Darlehens nur in dem Betrage, welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des esammten Darlehens aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende B desselben nicht den geringsten Satz einer zulässigen Darlehens⸗ bewilligung erreicht;

e. wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigenthümer getheilt und nicht wegen Regulierung der Hypothek ein Abkommen mit der Bank getroffen wird;

f. wenn der Schuldner verpfändete Gegenstände nicht nach den vom Aufsichtsrath festgesetzten Normen oder nach den speziellen Be⸗ stimmungen des Darlehensvertrags segen Feuersgefahr versichert, wenn er die ablaufen läßt oder durch Handlungen bezw. Uhteela ungen den unveränderten Fortbestand der Versicherung ge⸗ ährdet.

Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht werden, so muß in den Fällen unter d und e eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. 1

§ 23. Bei kündbaren Darlehen wird das Esgehehehe Kapital sofort einforderbar, soweit nicht seitens der Bank in dem betreffenden Darlehensantrage günstigere Bestimmungen ausdrücklich zugestanden sind:

a. wenn die Zinsen nicht spätestens vierzehn Tage nach Verfall entrichtet werden; b 1

b. wenn der Schuldner es ö hat, von einer Ver⸗ äußerung verpfändeter Immobilien der Bank innerhalb der nächsten vierzehn Tage Anzeige zu machen; 8

c. wenn der Schuldner verpfändete Gegenstände nicht nach den vom Aufsichtsrathe festgesetzten Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Darlehensvertrags gegen Feuersgefahr versichert, wenn er die Feuerversicherung ablaufen läßt oder durch Handlungen behn e ungen den unveränderten Fortbestand der Versicherung gefährdet.

Titel IV. Ausgabe von Hypotheken⸗Pfandbriefen.

24. Die Gesellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehenden,

emäß § 3 Ziffer 1 und 2 erworbenen hypothekarischen oder Grund⸗

scutdferbenungen insoweit sie den Vorschriften des § 11 entsprechen,

nnerhalb der in § 4 angegebenen Grenzen verzinsliche Hypotheken⸗ Pfandbriefe aus.

Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Hypotheken⸗Pfandbriefemuß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken oder Grund⸗ schulden von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag ge⸗ deckt sein, und zwar mindestens zur Hälfte durch unkündbare (Amor⸗ tisations⸗) Forderungen. Bei vorzeitiger Rückzahlung unkündbarer Forderungen dürfen an Stelle derselben bis zum Ablaufe der plan⸗ mäßigen Tilgungsperiode kündbare Hypotheken und Grundschulden, oder solche mit festen Rückzahlungsterminen zur Deckung benutzt werden.

Die Ausgabe von Hypotheken⸗Pfandbriefen, deren Einlösungs⸗ werth den Nennwerth übersteigt (Zuschlagshypotheken⸗Pfandbriefen), ist nicht gestattet. 1

Die Hypotheken⸗Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Bank entweder jederzeit, oder erst nach voraus⸗ bestimmter, zehn Jahre keinesfalls übersteigender Frist kündbar, oder durch planmäßige, auf dem Wege der Verloosung oder des Rückkaufs zu bestimmende Tncng. rückzahlbar. Auch in letzterem Fall ist die Bank längstens nach Ablauf von zehn Jahren nach Ausgabe der Hypotheken⸗Pfandbriefe zu einer früheren Kündigung und Rüchzahlung erechtigt. Diese Bedingungen sind im Hypotheken⸗ Pfandbrief zum Ausdruck zu bringen. Auf das Recht der Kündigung innerhalb der obengenannten Grenze darf die Bank nur insoweit ver⸗ zichten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden Hypotheken und Grundschuldforderungen ausgeschlossen ist.

§ 25. Die Hypotheken⸗Pfandbriefe werden nach dem Schema E ausgefertigt. b

Denselben werden Snsbepone⸗ nach Schema F für je zehn Jahre und Talons nach Schema G beigegeben.

§ 26. Die Hypotheken⸗Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und werden mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorsitzenden des Auf⸗ ichtsraths oder dessen Stellvertreters und mit rechtsgültiger Unter⸗ chrift des Vorstandes versehen.

Stücke unter 100 werden nicht ausgegeben.

Den Hypotheken⸗Pfandbriefen können Uebersetzungen in fremden Sprachen beigefügt werden.

Auf jedem Hypotheken⸗Pfandbrief ist bei der Emission seitens des Justiziars der Bank oder eines andern vom Aufsichtsrath hiermit zu betrauenden Beamten zu bescheinigen, daß die vorschriftsmäßige Sicherheit nach den Bestimmungen des Statuts vorhanden ist.

§ 27. Kein Hypotheken⸗Pfandbrief darf ansgeceben werden, der nicht zuvor durch der Bank zustehende hypothekarische Schuldver⸗ schreibungen oder Grundschuldbriefe gedeckt ist.

Wird eine als Unterlage dienende hypothekarische Schuldverschreibung oder ein Grundschuldbrief durch Amortisation, Rückzahlung oder in anderer Weise ganz oder theilweise getilgt, so muß dieselbe bezw. der⸗ selbe durch Hypotheken oder Grundschuldforderungen ersetzt werden, oder es muß mindestens eine gleich große Summe von Hypotheken⸗ Pfandbriefen aus dem Verkehr gezogen werden.

§ 28. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypotheken⸗Pfandbriefe wird gewährleistet durch die Ansprüche der Bank aus den hhpothekarisc gesicherten Schuldverschreibungen oder Grundschuldbriefen, von welchen immer ein der Summe der aus⸗

egebenen Hypotheken⸗Pfandbriefe mindestens gleicher Betrag bei der ank vorhanden sein muß, sowie überhaupt durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesammten Vermögen einschließlich der Reserpefonds. 1 1

§ 29. Soweit die Einlösung der Hypotheken⸗Pfandbriefe mittels Ausloosung erfolgt, geschieht dieselbe in Gegenwart des Vorsitzenden des Aufsichtsraths oder seines Stellvertreters, eines weiteren Aufsichts⸗ rathsmitgliedes, eines Mitgliedes des Vorstandes und eines den Akt protokollierenden Notars. 1b 1

Die gezogenen Nummern werden dreimal in den Gesellschafts⸗

Zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Rückzahlungstermin

mu e Frist von mindestens sochs Monaten liegen. 8 St 8’db Eintritt des Rcahlungötermc hört die Ver⸗

insung auf.

8 8930, Die Rückzahlung der gezogenen Hypotheken⸗Pfandbriefe, sowie die Honorierung der fälligen Kupons erfolgt bei der Kasse der, Bank und bei den von derselbers bekannt zu machenden Zahlstellen.

§ 31. Die eingelösten Hopotheken⸗Pfandkrefe werden in Gegen⸗ wart eines Mitglieds des Aufsichtsraths von dem Vorstand vernichtet. Ueber die geschehene Vernichtung wird ein notarielles Protokoll auf⸗ genommen. .

8 32. Die Zinsscheine der Hypotheken⸗Pfandbriefe verjähren zu Gunsten der Bank binnen fünf Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Jahres, in welchem sie fällig geworden sind.

Die Amortisation abhanden gekommener Hypotheken⸗Pfandbriefe erfolgt entsprechend den im § 10 für abhanden gekommene Aktien getroffenen Bestimmungen. v

TV

Organisation der Gesellschaft.

§ 33. Die Organe der Gesellschaft sind: A. die Generalversamml 11“ C. der Vorstand. A. Die Generalversammlung. § 34. Die Generalversammlungen finden am 89 der Bank statt. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, spätestens im Monat Juni statt; sie wird durch den Vorstand, außerordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand oder den Aufsichts⸗ rath zusammenberufen, so oft es das Interesse der Bank erheischt. Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unter⸗ zeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Be⸗ rufung einer außerordentlichen Generalversammlung zuü verlaängen. § 35. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Be⸗ zeichnung der Tagesordnung mittels Bekanntmachung in den Gesell⸗ schaftsblättern, mindestens 21 Tage vor dem für die betreffende Ver⸗ sammlung anberaumten Termine. b § 36. Jede Aktie gewährt eine Stimme, einerlei ob sie einer Serie angehört, deren. Aktien vollgezahlt sind, oder einer solchen, auf deren Aktien nur Theilzahlungen eingefordert sind. Aktionäre, welche ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen wenigstens fünf Tage vor dem für die betreffende Generalversamm⸗ lung L“ Tage ihre Aktien beziehungsweise Interims⸗ scheine oder die Depotscheine der Reichsbank bei der Bank oder den in der Einladung zur Generalversammlung bekannt gemachten Stellen hinterlegen. 1“ Auf Grund von Interimsscheinen kann indessen nur Se Aktionär sein Stimmrecht geltend machen, welcher durch Eintrag in das Aktienbuch als Inhaber legitimiert ist (vergl. auch § 9). b Mit der Quittung über die hinterlegten Aktien bezw. Interims⸗ scheine wird dem Aktionär eine Legitimationskarte ertheilt, die zugleich die Zahl der Stimmen enthält, zu welcher er berechtigt ist. b § 37. Juristische Personen, Gesell er und Handlungshäuser können durch ihre Vertreter, Pflegebefohlene durch ihre Vormünder, Ehefrauen 1989 ihre bevollmächtigten Ehemänner vertreten werden. In allen übrigen Fällen ist die Vertretung von Aktionären nur durch stimmberechtigte, mit Vollmacht versehene Aktionäre gestattet. § 38. Zum regelmäßigen Geschäftskreise der ordentlichen General⸗ versammlung gehört insbesondere: sicht a. de Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Auf⸗ ichtsraths, f 8 die Genehmigung der Bilanz und die Entlastung des Vor⸗ ands, e. die Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinns, d. die Wahl von Aufsichtsrathsmitgliedern, 8

0. die Verhandlung über etwaige anderweitige Gegenstände.

§ 39. In der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsraths, und im Falle der Behinderung dessen Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrath zu bezeichnendes Mitglied den Vorsitz.

Der Vorsitzende ernennt zwei Stimmzähler, leitet die Ver⸗ handlungen und bestimmt den Modus der Abstimmung.

§ 40. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme derjenigen über die in den §§ 215, 215 a und 248 des Deutschen Handelsgesetzbuchs und in § 63 des Statuts bezeichneten Fälle, werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

„Wahlen erfordern gleichfalls absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgange nicht erzielt, so findet die engere Wahl zwischen den Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben, und es wird in diesem Falle die doppelte Zahl der zu Wählenden in die engere Wahl gebracht. Bei u“ entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende

oos. „8 41. Das Protokoll in der Generalversammlung wird durch einen Notar geführt. Dasselbe muß die Ergebnisse der Verhand⸗ lungen enthalten und wird von dem Vorsitzenden und den beiden Stimmzählern unterzeichnet.

Dem Protokoll ist ein Verzeichniß der zur Versammlung erschie⸗ nenen stimmberechtigten Aktionäre beizufügen.

B. Der Aufsichtsrath.

§ 42. Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens zehn und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Ihre Wahl erfolgt auf vier Jahre, von General⸗ versammlung zu Generalversammlung gerechnet, jedoch so, daß in möglichst eine gleiche Anzahl von Mitgliedern aus⸗

eidet.

Bis die Reihe im Austritt sich nach dem Dienstalter gebildet hat, entscheidet darüber das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Wenn ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, so erfolgt die Neuwahl nur für den Rest der Wahlperiode auf Antrag des Aufsichtsraths in der

nächsten ordentlichen Generalversammlung.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist zur Ergänzung des Aufsichtsraths zu berufen, wenn die Zahl seiner Mitglieder auf weniger als sieben gesunken ist, oder wenn der Aufsichtsrath eine Er⸗ gänzung für erforderlich hält.

§ 43. Der Aufsichtsrath wählt alljährlich nach der ordentlichen Generalversammlung aus der Zahl seiner Mitglieder einen Vorsitzen⸗ den und einen Stellvertreter.

Wahlfähig sind nur Mitglieder, die in Köln ihr Domizil haben.

Ueber die Wahl wird ein notarielles Prcotokoll aufgenommen.

Der Aufsichtsrath kann einzelnen oder mehreren Mitgliedern zusammen vorübergehend oder dauernd bestimmte Funktionen über⸗ tragen.

§ 44. Der Aufsichtsrath versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder, im Falle dessen Behinderung, des Stellvertreters, so oft es die Geschaäfte erheischen, in der Regel aber monatlich einmal am Sitz der Bank.

Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen.

§ 45. Der Aufsichtsrath ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder einschlier 88 des Vorsitzenden oder ehnas Stellvertreters anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Wahlen gilt die in § 40 getroffene Anordnung. 8

§ 46. Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Be⸗ aenügsen de Aufsichtsraths gehören in den Geschäftsbereich desselben namentlich:

a. die Wahl von Vorstandsmitgliedern,

b. die Genehmigung der Bestellung von Prokuristen auf Vor⸗ schlag des Vorstandes,

c. die Genehmigung des von der Direktion für jedes Jahr vor⸗ zulegenden Gehaltsetats,

d. die Bestimmung über Errichtung von Zweigniederlassungen und Vertretungen, v4““

11“ 8 8 u 8 6 I1“ 8

Zweigniederla

Pro rata des auf

e. die des Geschäftsreglements für den Vorstand, die

ungen und Verrretungen, 1

8 8 die Festsetzung der Normen für die Ertheilung hypothekarischer

arlehen, 8 S . die Bestimmung der Ausgabe,

ypotheken⸗Pfandbriefen,

h. die Genehmigung von Darlehen an Proviazen, Kreise, Be⸗

zirksverbände, Gemeinden, andere öffentliche Korporationen und öffent⸗

liche Genossenschaften aller Art,

i. die Festsetzung allgemeiner Normen für die Verwendung des Gesellschaftsfonds und für den Geldverkehr,

k. die Prüfung der Jahresrechnung, der Bilanzen, der Vor⸗ schläge über die Gewinnvertheilung und die Berichterstattung über die ausgeführte Prüfung an die ordentliche Generalversammlung,

1. die Ueberwachung der Geschäftsführung des Vorstandes,

m. die Revision der Bücher, der Kasse der Effekten, der Schuld⸗ verschreibungen und des Wechselportefeuilles. Ueber die Revision, zu der mindestens ein Mitglied des Vorstandes zuzuziehen ist, wird ein cufgenommen, welches dem Aufsichtsrath in dessen nächster

itzung vorgelegt werden muß.

§ 47. Die Mitglieder des Aufsichtsraths beziehen kein Gehalt, be⸗ kommen aber alle Auslagen ersetzt und erhalten eine Tantième von 10 % desjenigen Betrages, um welchen der Reingewinn nach Dotie⸗ rung des gesetzlichen Reservefonds 4 % des eingezahlten Aktienkapitals

übersteigt. C. Der Vorstand.

§ 48. Der Vorstand besteht nach Bestimmung des Aufsichts⸗ raths aus zwei oder mehreren Direktoren oder stellvertretenden ööö welche vom Aufsichtsrath zu notariellem Protokoll gewählt werden.

8 49. Jedes Vorstandsmitglied 88 Aktien der Bank im Nominalbetrage von mindestens 30 000 für die Dauer der Dienst⸗ zeit bei der Bank hinterlegen. erfolgt bei Beendigung des Dienstvertrags nach stattgehabter Ent⸗ lastung durch die Generalversammlung.

„8₰ 50. Die Direktoren und stellvertretenden Direktoren beziehen ein festes Gehalt und eine vom Aufsichtsrath zu bestimmende Tan⸗ tibme. Letztere darf jedoch für alle Direktionsmitglieder zusammen nicht mehr als 12 ½ % desjenigen Betrages, um welchen der Rein⸗ gewinn nach Dotierung des gesetzlichen Reservefonds 4 % des einge⸗ zahlten Aktienkapitals übersteigt, ausmachen.

§ 51. Der Vorstand vertritt die Bank Dritten gegenüber. Die Direktoren, stellvertretenden Direktoren und Prokuristen legitimieren sich durch ein Attest des Registerrichters. Zur Zeichnung der Firma ist die Unterschrift zweier Direktoren oder eines Direktors und eines stellvertretenden Direktors oder Prokuristen oder zweier sonst zur Zeichnnng. ermächtigter (stellvertretenden Direktoren oder Prokuristen) erforderlich.

§ 52. Die Anstellung und Entlassung des Geschäftspersonals erfolgt durch den Vorstand; 11 ist die Genehmigung des Auf⸗ ichtsraths einzuholen, wenn ein Dienstvertrag auf länger als drei

ahre geschlossen werden oder das jährliche Gehalt 2000 über⸗ steigen sollte.

§ 53. Die Vorstandsmitglieder haben die vom Aufsichtsrath erlassene Dienstinstruktion gewissenhaft zu befolgen, sind gehalten, ihre ganze Thätigkeit dem Geschäfte zu widmen und dürfen in den Auf⸗ sichtsrath anderer Gesellschaften nur mit Genehmigung des Aufsi raths der Bank eintreten. öW“ 8

““ Bilanz und Gewinn⸗Vertheilung. 8 54. Das Gescssftenabr schließt mit dem 31. Dezember jedes Jahres ab. Auf diesen Tag wird die Bilanz gezogen. „§ 55. Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn.

Für die Ermittelung des Reingewinns sind die gesetzlichen Be⸗ stimmungen und die nachstehenden Vorschriften hersgebans.

§ 56. Die Bilanz, die Gewinn⸗ und Verlustrechnung, sowie der die Vermögensverhältnisse der Bank entwickelnde Geschäftsbericht sind vom Vorstand spätestens bis zum 31. März dem Aufsichtsrath zur Prüfung vorzulegen. 4 § 57. In der Gewinn⸗ und Verlustrechnung ist in getrennten Positionen der Betrag der ö Hypotheken⸗ und Grund⸗ chuldzinsen, der Verwaltungskostenbeiträge und der etwaigen sonstigen Leistungen der Schuldner (Provisionen ꝛc.), soweit sie nicht Kapitals⸗ abtrag sind, aufzuführen, ebenso die Höhe der von der Bank gezahlten Lereen⸗ andbriefzinsen. 8

n der

Verzinsung und Amortijation von

ilanz sind in gesonderten Positionen anzugeben: A. unter den Aktiven:

a. der Betrag der zur Deckung der Hypotheken⸗Pfandbriefe be⸗ stimmten hypothekarischen und Grundschuldforderungen,

b. die Höhe der rückständigen Jahresleistungen der Schuldner,

c. die der Bank gehörigen Grundstücke nach ihrer Gesammtzahl und unter Ansatz des nach den Bethefe des Handelsgesetzbuchs (§§ 31, 185 a, 239 b) zu berechnenden Werths;

B. unter den Passiven:

die ausgegebenen Hypotheken⸗Pfandbriefe nach ihrem Nennwerthe. § 58. Das gesammte, im Berichtsjahre bei Begebung von Hypotheken⸗Pfandbriefen entstandene Disagio und die durch diese Be⸗ erwachsenden Unkosten sind zu Lasten des Berichtsjahres zu verrechnen.

Wenn im Falle der Hinausrückung der Amortisation die Tilgungs⸗ beiträge vorübergehend zu Gunsten der Bank verrechnet worden, dürfen diese Forderungen in der Bilanz nur als besondere Aktivposten eingestellt werden.

Dasselbe gilt von sonstigen, von den Darlehensnehmern beson⸗ ders übernommenen Nebenleistungen (für die Herstellung, Abstempe⸗ lung und Begebung der Hypotheken⸗Pfandbriefe, Provision u. s. w.); diese Beträge dürfen den Schuldnern höchstens auf 10 Jahre gestundet

werden. Aus der Bilanz oder dem Geschäftsbericht muß hervor⸗

§ 59. gehen:

1) der Gesammtbetrag der der Bank zustehenden ländlichen und städtischen Hypotheken bezw. Grundschulden; b

2) der Gesammtbetrag der Amortisations⸗ sowie der ohne Amor tisation gewährten Darlehen;

3) die Zahl der bestehenden Darlehen;

4) die Zahl der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen (getrennt nach ländlichen und städtischen), an denen die Bank im

Berichtsjahre betheiligt war;

5) die Zahl der Grundstücke, die die Bank im Berichtsjahre ha übernehmen müssen, sowie die Verluste oder Gewinne, die beim Wieder verkauf von erstandenen Grundstücken eingetreten sind;

6) die einzelnen Buchwerthe der von der Bank erstandenen un noch nicht wieder verkauften Grundstücke; 8

7) die von den der Bank zu entrichtenden Jahresleistungen vor handenen Rückstände, getrennt nach den Jahren der Fälligkeit;

8) die im Betriebsjahre im Wege der regelmäßigen Amortisation sowie dieaus anderen Gründen erfolgten Rückzah 2

§ 60. Die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung sind ohne Verzug in den in § 6 genannten öffentlichen Blättern bekann

zu machen.

Von dem Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung ist jedem Inhaber eines Feeiern. Plansees, welcher dies unter Vorlegung des Stückes oder Talons bis zum Schlusse desjenigen Geschäftsjahres, für welches der Bericht gegeben wird, und später, so⸗ lange der Vorrath reicht, verlangt, ein Druckexemplar gegen Zahlung von 50 und Erstattung der Portokosten zu verabfolgen. 1

§ 61. Von dem aus der Bilanz sich ergebenden Reingewinne werden zunächst alljährlich 5 % zur Bildung eines Reservefonds ab⸗

esetzt, bis derfelbe 10 % des Aktienkapitals erreicht hat. Der Rest teht nach Deckung der statut⸗ und vertragsmäßigen Tantièmen zur Verfügung der Generalversammlung. 3

An den Dividenden nehmen die Aktien der 9v Serien

dieselben eingezahlten Kapitales theil 8

v i

8

Die Rückgabe der deponierten Aktien

die

Die Generalversammlung kann auch beschließen, daß der ver⸗ bleibende Ueberschuß fars oder theilweise zur Vilben, von Spezial⸗ reservefonds oder zu Rückstellungen in irgend einer anderen Form Ver⸗

wendung finde. F

§ 62. Die Auszahlung der Dividende erfolgt spätestens am 1. Juli jedes Jahres gegen Einlieferung des Dividendenscheines bei der Gesellschaftskasse oder von dem Vorstande bekannt gemachten

kellen. Zahlstellen Titel VII.

Auflösung und Liquidation.

63. Abgesehen von den Fällen, in welchen sich die Gesellschaft nach den aeferllden Bestimmungen auflösen muß, kann dieselbe auch vor Ablauf ihrer Dauer ihre Auflösung, und zwar auch durch Ver⸗ einigung mit einer anderen Gesellschaft beschließen. 8

Eine zu diesem Zwecke berufene erste Generalversammlung ist nur beschlußfähsg, wenn mindestens drei Viertel aller Aktien vertreten sind. Ist die erste zur Fassung des Auflösungsbeschlusses berufene Generalversammlung nicht beschlußfähig, so wird innerhalb sechs Wochen eine zweite Generalversammlung berufen, welche ohne Rück⸗

cht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. In edem Falle kann die Auflösung nur mit einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der betreffenden Generalversammlung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden.

Nach der Auflösung dürfen neue Geschäfte nicht mehr abgeschlossen werden, es erfolgt vielmehr die Liquidation durch den Vorstand unter Aufsicht des Aufsichtsraths. 8

Nach beendeter Liquidation geschieht die Legung der Schlußrech⸗ nung, die Ertheilung der Decharge an die Liquidatoren und die Ver⸗ Pailegg des nach Deckung sämmtlicher Schulden verbleibenden Ueber⸗ schusses an die Aktionäre.

Beträge, die binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tage der

öffentlichen Bekanntmachung, nicht abgehoben werden, sind auf Kosten

der Säumigen bei den für die aufgelöste Bank zuständigen Hinter⸗ legungsstellen zu de onieren.

1 Titel VIII.

G Staatsaufsicht.

§ 64. Die Aufsichtsbehörde ist befugt.

Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne

zu ernennen.

Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane, einschließ⸗

lich der Generalversammlung, gültig zu berufen, ihren Berat ungen

beizuwohnen und jederzeit von den Kassenbüchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

Uebergangsbestimmungen. Das erste Geschäftsjahr endigt mit dem 31. Dezember des auf Eintragung des veeft gers h⸗ in das Handelsregister

folgenden Jahres. Falls bei der notariellen Vollziehung des Gesell⸗ schgftegertjege⸗ sämmtliche Aktionäre anwesend bezw. vertreten sind,

zur Wahrnehmung des Fälle einen Kommissar

o konstituieren sich dieselben nach Thätigung des Aktes ohne weitere Förmlichkeiten als Generalversammlung, um insbesondere die Wahl des ersten Aufsichtsraths vorzunehmen. Derselbe versieht sein Amt bis zum Ende des ersten Geschäftsjahres, und zwar

Vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres hat behufs Neuwahl des Aufsichtsraths eine außerordentliche Generalversammlung stattzufinden;

in der folgenden ordentlichen Generalversammlung beginnt alsdann der im § 42 gedachte, durch das Loos festzusetzende Turnus.

Sollten bei der Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das andelsregister redaktionelle Aenderungen des Statuts verlangt werden, o ist der erste Aufsichtsrath berechtigt, namens der Aktionäre in die⸗ elben zu willigen.

Schema A. . Rheinisch⸗Westfälisch

Aktie Serie Nr....

über

Fausend Mark.

Der Inhaber dieser Aktie hat für den obigen darauf eingezahlten Betrag nach B,1 abe des Statuts Antheil an dem Vermögen der Rheinisch⸗Westfä jscber Boden⸗Kredit⸗Bank mit allen statutmäßigen G und Pflichten. .“

öln, Der Aufsichtsrath. 8 des (L. S.) Voeorsitzenden oder seines Stellvertreters in Faksimile.)

Aktienbuch Fol...

in Köln.

11“

Der Vorstand. (Unterschrift zweier Mitglieder.)

Der Kontrolbeamte. 6 (Unterschrift.)

C 1 Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank

Dividendenschein zur Aktie Serie. . Nr.. zahlbar spätestens am 1. Juli 1...

Inhaber dieses Scheins empfängt gegen dessen Einlieferung bei der Gesellschaftskasse oder den bekannt zu machenden Stellen die auf Sb Aktie für das Eeckft es 1. .. entfallende Dividende.

öln, 185 Der Aufsichtsrath. Der Vorstand. (Unterschrift des (Unterschrift zweier

Vorsitzenden oder seines Mitglieder in Faksimile.)

Stellvertreters in Faksimile.)

(L. S.)

EFiingetragen Fol. ...

Der Kontrolbeamte.

(Unterschrift.) B (Auf der Rückseite.)

Eine Amortisation von Dividendenscheinen findet nicht statt. Die⸗ selben sind, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, er⸗ hoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden verfallen der

Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank in Köln. Talon zur Aktie Serie .Nr....

„Der Inhaber dieses Talons erhält gegen dessen Rückgabe nach

näherer Bekanntmachung neue Divid denscheine nebst Talon zur Er⸗

hebung weiterer Z1“ 1

Der Aufsichtsrath.

(Unterschrift des (L. S.) Vorsitzenden oder

Stellvertreters in Faksimile.) Eingetr. Fol....

8 1 b nterschrift zweier Mitglieder in Faksimile.)

Der Kontrolbeamte. (Unterschrift.) . (Auf der Rückseite.) VToalons werden nicht amortisiert, wohl aber ist der Vorstand befugt, dem Inhaber der Aktie, welcher den Verlust des Talons behauptet, die neue Serie von Dividendenscheinen auszuhändigen, wenn nicht im Laufe eines Jahres, gerechnet von dem Tage, an welchem die Ausgabe der neuen Serie ihren Anfang genommen hat, von einem Ansprüche auf dieselben geltend gemacht sind. Cfr. § 10 des atuts.

u”“

Schema D. Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank in Köln.

Talon zu den angehefteten Interimsscheinen über Einzahlungen auf die Aktien: 16”]

b

Die Zahlung von Dividenden, welche auf vorbezeichnete fünf Aktien entfallen, insoweit diese nicht vollgezahlt und gegen den be⸗ treffenden Interimsschein eingetauscht worden sind, geschieht gegen Ab⸗ stempelung dieses Talons.

Köln, 19899b Der Aufsichtsrath. Der Vorstand. (Unterschrift des (L. S.) (Unterschrift Vorsitzenden oder seines zweier Mitglieder.) Stellvertreters in Faksimile.)

Eingetragen Fol...

Der Kontrolbeamte.

(Unterschrift.) (Auf der Rückseite.) Dieser Talon darf nicht abgetrennt werden. w.. zu gegenwärtigem Talon gehörige .. . IçJnterimsschein . . über⸗ trage ... hierdurch an

(Wiederholung.)

Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank

Interimsschein

in Köln.

über die Aktie Serie Nr.. .. 1

.. hat auf die vorbezeichnete Aktie eine Einzahlung von 8 eleistet und alle damit ver⸗ flichten übernommen.

25 % mit zweihundertfünfzig Mark bundenen statutmäßigen Rechte und

weitere Theilzahlungen wird quittiert.

Der Aufsichtsrath. (Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Faksimile.)

Eingetragen Fol B

(L. S.)

(Wiederholung.)

er 1u“

Ueber

Der Vorstand. (Unterschrift zweier Mitglieder.) 1

Der Kontrolbeamte. (Unt

schrift.)

Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank

Hypotheken⸗Pfandbri Serie. b Litt.

ef

Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank in Köln schulde

dem Inhaber dieses Hypotheken⸗Pfandbriefs unter der im § 28 des Statuts angegebenen Sicherheit und Haftung...

zu vom Hundert für das Jahr. und wird durch die

i- der umstehenden Bedingungen eingelöst. Den Vorstand.

öln, 1 189 Der Aufsichtsrath. Cesersees des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in Faksimile.)

(Unterschriften.)

Daß für den vorstehenden Hypotheken⸗Pfandbrief die vorschrifts

mäßige Sicherheit nach den Bestimmungen des Statuts vorhanden ist,

bescheinigt

189.

Der Justiziar. (Der beauftragte Beam (Unterschrift.)

Eingetragen im Register Fol. ....

8

(Auf der Rückseite.)

te.

““

Der Kontrolbeamte. (Unterschrift.)

Abdruck der mortisations⸗ und Rückzahlungsbedingungen.

Schema F.

Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank

inskupon

S Hypotheken⸗Pfandbriefe.

Gabitbaa . an der Gesellschaftskasse oder den b die Zeit vom .. bi 8

Köln,.

9

Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank.

(Unterschriften des Vorstandes in Faksimile.)

Der Kontrolbeamte. (Unterschrift.)

Die Zinsscheine verjähren zu Gunsten der Bank binnen

Eingetragen Fol.....

(Auf der Rückseite.)

Jahren, gerechnet vom 31. Dezember des Jahres, in welchem sie fällig

geworden sind. Schema G. 1

Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank

Talon zu dem Hypotheken⸗Pfandbriefe Serie..

8

Der Inhaber empfängt gegen diesen Talon nach näherer Bekannt machung Zinskupons für fernere zehn Jahre zu obigem Hypotheken

Pfandbriefe.

Köln, .

8 8 (Unterschriften des Eingetragen Fol.. 8

8

Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank. Vorstandes in Faksimile.)

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. Nufgcbots ustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung

4. Vertbufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit⸗Gesellse 7. Erwerbs⸗ und Wi 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwä

9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene

1) Untersuchungs⸗Sachen.

[25733] Steckbrief.

Gegen den Kellner John Allemond, geboren am 5. Juni 1869 in Sennion, West⸗Afrika, welcher 85 ist und sich verborgen hält, soll eine durch Urtheil des Königlichen Amtsgerichts I zu Berlin vom 13. Juli 1894 erkannte Gefängnißstrafe von einer Woche vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das nächste Gerichts⸗

9 Uhr, Pölitz geladen.

nung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung auf den 10. Oktober 1894, Vormittags vor das Königliche Schöffengericht zu

Wenn Privatkläger weder selbst noch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt erscheint, so gilt die Privatklage als zurückgenommen.

Pölitz, den 14. Juli 1894.

Gr Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. in Leng auf den

widrigen ieselben bei Fes⸗

das die Einstellung des Verfahrens widrigenfalls nach erfolgtem

affunder, Anspru

an

gefängniß abzuliefern.

Berlin, den 12. Juli 1894. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 136.

[26072] Kgl. Landgericht Ulm, Strafkammer II. Aufforderung.

„In der Strafsache gegen den am 17. Mai 1861 in Adelberg, O.⸗A. SLerndorf⸗ geborenen, zuletzt in Göppingen wohnhaft gewesenen Kommissionär Christian Gottlob Wöhrle wegen Urkundenfälschung und Betrug, hat die K. Staatsanwaltschaft be⸗ antragt, die von Wöhrle geleistete Sicherheit in Höhe von 3000 der Staatskasse für verfallen zu erklären, da derselbe sich durch die Flucht der Unter⸗

lüchung entzogen. Es ergeht nund gemäh 12² bs. 2 der St.⸗P.⸗O. an ꝛc. Wöhrle die Aufforde⸗ rung, sich vor der Entscheidung über jenen Antrag innen der Freit von einem Monat zu erklären. Den 11. Juli 1894. (gez.) Bucher. 8 ur Beglaubigung:; reiberei des K. Landgerichts. Bames, Sekretär. 8

[26092] Niederbarnim

legene

betreffende

Gerichtss⸗

[26126)

Oeffentliche Ladung. In der Privatklagesache des Arbeiters Christoph Aschmoneit, früher zu Falkenwalde, jetzt unbekannten Aufenthaltz, Privatklägers, gegen den Chausseegeld⸗ erheber Dehn zu Falkenwalde, Angeklagten, wegen Mißbandlun „wird der rivatklaͤger auf Anordnung es Köͤniglichen Amtsgerichts hierselbst nach Eröff⸗

8Z“

buche zur verm

rundstü

2) Aufgebote, Zustellungen und

Zwangsversteigerung. Im Wege der Söanesvouft Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Band 29 Blatt Nr. 1514 auf den Namen des Maschinenbauers Franz Liebherr zu Berlin fncenagn. Freienwalderstraße 17, be⸗ am 24. September 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle 1 Hof, Eingang C., Erdgeschoß, [Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 3590 Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte des Grundbuchblatts etwaige Abschätzungen un 4 1 achwe sungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in lügel D., Zimmer 42, g- werden. Alle Real⸗ gerechtigten werden aufgefordert, b vana. auf den Ersteher übergehenden vn pelce. eren Vorhandensein oder Betrag aus dem eit der Eintragung des e. 2een nicht hervorging, ge Forderungen von Kapita Hebungen oder Kosten, termin vor der Aufforderung boten anzumelden un

8

kündet werden. Berlin, den 16. Juli 1894.

dergl.

[26105

reckung soll das im nach durch Aäichlag

Abdruck in den

behör Termine

Neue Friedrichstraße 13, tober 1894,

andere das Grundstü stück und an die selben gehörenden er Gerichtsschreiberei, ebendax, im hie

Auslage der Verkaufs tember an auf der Gerichts

zum Segquester bestellten

die nicht von

rund⸗ meldung die

behör gestatten wird. Hagenow, den 17.

insbesondere dera insen, wiederkehrenden sens im Versteigerungs⸗ 8 Abgabe von Ge. etreibende Gläubiger

spät

„falls der

vies es egts dem Gerichte simnesft zu machen, falls d b stellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ sprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche genthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins

uͤschlag⸗ das Kaufgeld

Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 24. September 1894, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, ver⸗

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 87.

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte an die Gerichtstafel und durch mtlichen Mecklenburgischen An⸗ wvitz, zeigen bekannt gemachtem Proklam finden zur Zwangs⸗ versteigerung der Büdnerei Nr. 5 in Viez mit Zu⸗

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am 9. Ok⸗

2) zum Ueberbot am 6. November 1894, jedesmal Vormittags 11 Uhr, 3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund⸗ 1 zur Immobiliarmasse des⸗ egenstände am 9. Ok⸗ tober 1894, Vormittags 10 ½ Uhr, gen Amts e.esgrer statt. eeddingungen vom 26. Sep⸗ ee und bei dem aufmann hierselbst, welcher Kaufliebhabern nach esichtigung des Grundstücks mit Zu⸗

8 1894. Großherzogliches Amtsgericht.

[26109]

lam finden zur üller Behncke

erbeizuführen, e Stelle des

gehörenden Gegenstände 8. Oktober 1894,

des statt.

tember an auf der

Anmeldung die Bes Zubehör gestatten wird.

[26082]

mittags 11 Uhr, 115 er 1894, Vormitta vorgängiger An⸗ gebäudes statt.

Auslage der Verkaufsbedin tember 1894 an auf der bei dem zum .v er

we

3 gehörigen 29 12 82 Zubehör b zum aufe nach zuvoriger endlicher Regulierung

der Verkaufsbedingungen Monta 8. Oktober 1894, Vormit 2) zum Ueberbot am Montag, 1894, Vormittags 11 3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund- stück und an die zur Immobiliarmasse desselben Montag, den

wauf Aktien u. Altien⸗Gesellsch. schafts⸗Genofsenschaften.

Nach heute erlassenem, seinem durch Anschlag an die Gerichtstafel be wangsversteigerun

am

Auslage der Verkaufsbedingungen

Crivitz, den 17. 2 1894. Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

Nach heute erlassenem, seinem nach durch Anschlag an die bekannt gemachtem Prflan finden zur wang ver steigerung des Wohn⸗

aihs Nr. —2 * Bützan mit Zubehör Termine zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Negu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Sonn⸗ abend, den 29. September 189 4, Vor⸗

II1n Kafsier Herdst

.ℳ, verzinslich

Dieser Hvpotheken⸗Pfandbrief ist seitens des Inhabers unkündbar heinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank nach

Inhalte nach bekannt gemachtem

den 1uhr.

2

11 Uhr,

im Zimmer Nr. 6 des hiesigen Amtsgerichtsgebäu⸗

und bei

dem zum Seguester bestellten Kau S

welcher 232 nach 8

nzen Inbalte

2) zum Ueberbot am Montag, den 22. Oktober

vom 15. Sep⸗

des dem Erbmühlengehöftes

8

6

8 11 Uhr, 1