1894 / 246 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Oct 1894 18:00:01 GMT) scan diff

12) Fabriken zur

Gattung der Betriebe.

Bezeichnung nach § 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen

8 die Arbeiten gestattet werden. 8

der Betriebe.

8

nach § 105 d zugelassenen Arbeiten.

unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

4

2.

1.

2.

7) Kalifabriken.

Das Eindampfen der Chlormagnesium⸗ 8 sen und das Abfüllen derselben in ässer. iese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Wie zu 1.

iken zur

Herstellung flüssiger

Kohlensäure.

22) Fabr r

Der ununterbrochene Betrieb der Kohlensäureentwickler und der Kom⸗ pressionspumpen während der Zeit vom 15. Mai bis 15. September.

Diese Ausnahmen finden auf das Pfingstfest keine Anwendung.

9 Fabriken zur ewinnung von Chlorkalk, Chloraten und flüssigem Chlor.

Der ununterbrochene Betrieb der Chlor⸗ entwickler und der Chlorabsorptionsein⸗ richtungen sowie der Kompres bei der von flüs gem Chlor.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗

wendung.

9) Blutlaugen⸗ salzfabriken.

Schmelz⸗ Laugerei Kry allifation sowie die Häjzung der Trockenräume.

nachts⸗, Oster⸗ und wendung.

Der ununterbrochene Betrieb der und der Kalzinieröfen, der der Konzentration und der

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ fingstfest keine An⸗

10) Rhodansalz⸗ fabriken.

1“

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfe wendung.

Die Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme findet zuf das Weih⸗ t keine An⸗

11) Fabriken zur Gewinnung von Ammoniak.

Der Betrieb der regelmäßig ununter⸗

8 brochen betriebenen Ammoniak⸗Destillier⸗

k

t

Sättigungs⸗, der K H

apparate.

Der ununterbrochene Betrieb der nicht ontinuierlichen Apparate der Kohlen⸗

destillationsanstalten.

Für die übrigen Destillierapparate der

ununterbrochene Betrieb während der Monate November bis März sowie die zur Beendigun

aücsegener Destilla⸗ eiten während

ö“ Betrieb der Konzentrations⸗ und .1” e. cr. e0 sowie die eizung der Trockenräume.

ionen erforderlichen Ar

der übrigen Monate.

Der

Die Wartung der Kohlensäuresättigungs⸗

Gewinnung apparate und die Krystallisation in den⸗

doppelt kohlen⸗ saurer Salze.

jenigen Anlagen, welche natürliche Kohlen⸗ säure verwenden.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

13) Wasserglas⸗ fabriken. t

Der ununterbrochene Betrieb der kon⸗ inuierlichen Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

14) Chromat⸗ fabriken. d

6“ d

15) e zur Herstellung von übermangan⸗ saurem Kali. s

natrium⸗ Chlor⸗

16) Schwefel⸗

baryum⸗, Chlor⸗ calcium⸗

und Antichlor⸗ fabriken.

““ 8 augere er Konzentration und d Krystallif

Der ununterbrochene Betrieb der Ein⸗

ampf⸗ und Schmelzöfen, der Laugerei, er Konzentration und der Krystallisation

sowie die Heizung der Trockenräume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

23) Fabriken zur Herstellung von komprimiertem Sauerstoff und Wasserstoff.

Der ununterbrochene Betrieb der Apparate zur Darstellung von Sauer⸗ stoff sowie der gd.n, ag-eesxev

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Der ununterbrochene Betrieb der Kom⸗ pressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der Elektrolyse als Nebenprodukt resultierenden Wasserstoff komprimieren.

24) Fabriken zur Herstellung von künstlichem Dünger.

Die Herstellung und das Verpacken der Düngemittel, das Beladen von Eisen⸗ bahnwagen und Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar, März und April, August, September und Oktober.

Diese Ausnahmen finden auf das Oster⸗ fest keine Anwendung.

Der ö“ Betrieb der Laugerei und der Konzentration bei der Gewinnung von Phosphorsäure und Doppelsuperphosphaten, sowie der un⸗ unterbrochene Betrieb der Darren.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

paraten eßlichdes opons.

Der ununterbrochene Betrieb der Re⸗ duktions⸗ und der Kalzinieröfen, der Faugeret, der Konzentration und der Krystallisation.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

26) Fabriken zur Herstellung von Wieiweis Kremserweiß, Mennige und bleisauren Salzen.

Der ununterbrochene Betrieb der Oxydations, und der Trockenkammern mit Ausnahme des Entleerens und Be⸗ chickens.

Betrieb der

Der unnunterbrochene

Laugerei und der Niederschlagsapparate

mit Ausnahme des Entleerens und Be⸗ schickens der letzteren in Fabriken, welche 5* Bleiweiß (Kremserweiß) aus Lösungen ällen.

Der ununterbrochene Betrieb der Men⸗ nigeöfen und der Schmelz⸗ oder Röst⸗ öfen zur Darstellung bleisaurer Salze.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

27) Zinkweiß⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Zink⸗ verbrennungsöfen und der zugehörigen ir und Maschinen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Der ununterbrochene Betrieb der

Schmelzöfen, der Laugerei einschließli der Sättigung der Laugen ein *

e 1 Kohlen⸗ äure, der Konzentration und der Krystalli⸗

sation.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

28) Schmalte⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Schmelzöfen.

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

29) Antimon⸗ oxydfabriken.

Bei der Zersetzung des Schwefel⸗ antimons sün Säure die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Operationen.

Der ununterbrochene Betrieb der

Schmelzöfen, der

tallisation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

17) Fabriken zur Dar von Alaun und Th

erdepräparaten.

113“ *

mtramarin. fabriken.

Oefen und an den

Der

ununterbrochene Betrieb der

Gradierwerke, der Konzentrations⸗ und on⸗ Krvpstallisationseinrichtungen.

Der ununterbrochene Betrieb der

Kalzinier⸗ (Muffel⸗) Oefen, der S öfen und 8 ,

Darren. Die vorstehenden Ausnahmen finden

auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und st⸗ fest keine Anwendung.

Die Unterhaltung der Feuer an den rockeneinrichtungen.

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

19) Fabriken zur Herstellung ge⸗ brannter Magnesia.

Der ununterbrochene Betrieb der Glüh⸗

öfen.

Diese Ausnahme findet duf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

20) Strontianit⸗ fabrik

.

Der ununterbrochene Betrieb der Revolveröfen, der Kalzinieröfen und der Kammer⸗ Laugerei, Krystallisation.

(Glüh⸗) Oefen

sowie der der Konzentration

und der

Diese Ausnahmen finden 84 das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

ußsäure⸗ fa ihsen

Der ununterbrochene Betrieb der

Destillierapparate und der Säure⸗Konden⸗ sationseinrichtungen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗

nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung. 8

30) Zinnoxyd⸗ fabriken.

8

Der ununterbrochene Betrieb der Orydationsöfen und der kontinuierlichen Schachtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

31) Pulver⸗ und

toff⸗ fahrskenff

Die Heizung der Trockenräume.

Die Bedienung der Kieselguhrbrenn⸗ öfen durch die zur Unterhaltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 105 c Abs. 3 zu gewähren.

32) Oxalsäure⸗

fabriken

Die E1 vor 6 Uhr des vorhergehenden bends begonnenen Schmelzen.

Das Eindampfen der Aetzalkalilaugen.

Der ununterbrochene Betrieb der Laugerei, der Konzentration und der Kry⸗ ee sowie der Abdampf⸗ und Gküh⸗

en.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingst⸗ fest keine Anwendung.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 105 c Absatz 3 zu ge⸗ währen.

Wie zu 1.

33) Pikrinsäure⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb bei den Sulfonierungs⸗ und Nitrierungsprozessen.

Diese Ausnahmen finden 22 das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

34) Saccharin⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Appa⸗ rate zur Wiedergewinnung des Toluols aus toluolsulfosauren Salzen sowie die Hegung be G“

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ Und Pfingstfest keine Anwendung.

35) Glycerin⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betri ch ; ese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

der Betriebe.

Bezeichnung der nach § 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, 2. unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Gattung der Betriebe.

1

nach § 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen 1 die Arbeiten gestattet werden.

*

111A1A“;

1.

2.

88

336) Holz⸗ destillations⸗ anstalten.

Der ununterbrochene Betrieb bei der Verkohlung in Retorten.

Der ununterbrochene Betrieb der zur Trennung und Reinigung der Destillations⸗ produkte bestimmten Destillierapparate.

Der ununterbrochene Betrieb der Kry⸗ stallisation essigsaurer Salze.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

37) Fabriken zur Destillation von Theer nd Theerölen.

8 8

Die HFendigmmg deß vor 6 Uhr des vorhergehenden bends begonnenen Destillationsprozesse und die Entleerung der Destillierapparate. 1b

Der ununterbrochene Betrieb der Oel⸗ regenerierapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohlen⸗ destillationsanstalten.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 105 c Absatz 3 zu ge⸗ währen.

38) Fabriken zur Herstellung organischer arbstoffe und ihrer Zwischen⸗ produkte

1) Stearin⸗ fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Kry⸗ stallisation sowie die Heizung der Trockenräume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und keine Anwendung. Im übrigen darf von diesen Ausnahmen an denjenigen Sonn⸗ und Festtagen kein Gebrauch gemacht werden, an welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnene Pro⸗ zesse (Nitrierungs⸗, Sulfonierungs⸗ und Sulfurierungs⸗, Chlorierungs⸗, Bromierungs“, Jodierungs⸗ sowie Re⸗ duktions⸗, Oxydations⸗ und Schmelz⸗ prozesse, Prozesse, welche nur bei niedrigen, künstlich erzeugten Tempe⸗ raturen oder bei höherem Druck vor sich gehen, Sublimations⸗ und Destil⸗ lationsprozesse u. a.) auf Grund des § 105 c- der Gewerbeordnung über 6 Uhr Morgens hinaus fortgeführt

werden.

Gruppe VIII der Gewerbestatistik. Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse.

Der ununterbrochene Betrieb der Fett⸗ säuren⸗Destillierapparate. 1 Diese Ausnahme shndet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

t tionsanstalten

(Paraffin⸗, So⸗ laröl⸗, Mineral⸗ fabriken u. s. w.).

vSeenstuhsen. eer⸗Destilla⸗

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen ]

Der ununterbrochene Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weich⸗ paraffins benutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate.

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Die Gewinnung von Weichparaffin durch Ausnutzung der Winterkälte.

1u1“

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonn⸗

tag 24 Stunden oder für jeden dritten

36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonn⸗ tagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 86836 Stunden. 1 Der Reichskanzler ist befugt, Abwei⸗ chungen Ferftcbttih der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen, dieselbe muß vrec für jeden Arbeiter mindestens die Gesammt⸗ dauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regel⸗ mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge⸗ währende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Sonntag

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 105 Abs. 3 der Ge⸗ werbeordnung zu X

8

3) Palmkernöl⸗ fabriken.

E1ö1“

Der ununterbrochene Betrieb während der Monate Oktober bis März.

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗ und Osterfest keine Anwendung.

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4) Petroleum⸗ raffinerien.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Destillationsprozesse.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 105 c Abs. 3 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

5) Anlagen zur Entfettung von nochen.

Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorhergehenden Abends begonnenen Extraktionen und die Entleerung der Extrakteure.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 105 Abs. 3 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

6) Leimfabriken. a. Anlagen mit un⸗ unterbrochenem Betriebe.

b. Anlagen, welche nicht das ganze Jahr hindurch be⸗ trieben werden.

Die Behandlung von Knochen mit Säuren (Maceration) und das Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.

Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung. 1

Der ununterbrochene Betrieb während der Monate April bis November.

Diese Ausnahme findet auf das Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

7) Samenkleng⸗ anstalten.

9) Wachs⸗ bleichereien.

1) Zellstoff⸗ Jellfta

Der ununterbrochene Betrieb der Darren.

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Das Umwenden der zur Belichtung ausgelegten Wachsstreifen während de

Monate April bis November.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 105 c Abs. 3 G werbeordnung zu gewähren.

Gruppe X der Gewerbestatistik.

Papier und Leder. EEEE11“

Der ununterbrochene Betrieb der Zell⸗ stoffkocher und der Entwässerungs⸗ maschinen sowie der Laugebereitung.

Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfitlaugebereitung unter Verwen⸗ dung der im eigenen Betriebe durch Rösten geschwefelter Erze gewonnenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

Der ununterbrochene Betrieb der zum Eindampfen der Endlaugen verwendeten Oefen und Apparate.

8

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonn⸗ tagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist befugt, Ab⸗ weichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe w jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Ge⸗ sammtdauer seiner auf die zwischenliegen⸗ den Sonntage fallenden Arbeitszeit er⸗ reichen. 3 Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regel⸗ mäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu ge⸗ währende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

2) Papier⸗ und Pappenfabriken.

Der Betrieb des Mahlzeuges (Hollän⸗ der, Kollergänge) innerhalb 12 Stunden vor der Wiederaufnahme des werktägigen Betriebs der Papiermaschinen. G

Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für zwei auf einander folgende Sonn⸗ und Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 105 c Absatz 3 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

3) Lederfabriken.

Das Trocknen des Lackleders und das Bleichen des Sämischleders im Sonnen⸗

lichte.

Den Arbeitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß § 105 c Absatz 3 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.

Statistik und Volkswirthschaft.

Armenpflege in Bayern im Jahre 1892.

Seeit dem Jahr 1883 hat sich (bis einschließli 1892) das ren⸗ tierede Gesammtvermögen der gemeindlichen Armenfonds von 17 784 475 auf 20 876 134 ℳ, jenes der Distrikts⸗Armenfonds von 3 100 674 auf 3 443 979 ℳ, jenes der unter gemeindlicher Verwaltung stehenden Wohlthätigkeitsanstalten von 60 890 587 auf 69 054 862 ℳ, endlich jenes der unter gemeindlicher Ver⸗ waltung stehenden Wohlthätigkeitsstiftungen von 50 364 312 auf 61 809 659 gehoben. Gleichzeitig ist das rentierende Vermögen der privaten Wohlthätigkeitsanstalten und Vereine von 6 656 660 auf 11 853 404 angewachsen. Unter Berücksichtigung einer in dem⸗ selben Zeitraum bei den gemeindlichen Anstalten Fegetreteacg ziffer⸗ mäßigen und khatjächlich auf Aenderung des Charakters solcher An⸗ stalten und dergleichen Umständen beruhenden Minderung von 110 223 er febt sich Fg für 10 Jahre eine Mehrung des gesammten öffentlichen und privaten Armenvermögens um 28 131 105 = 20,3 % und bezw. 2 813 110 durchschnittlich für ein Jahr. 8 Die Gesammtzahl der im Jahre 1892 in der gemeindlichen Armenpflege überhaupt unterstützten beträgt 183 220 (gegen 180 921 im Vorjahre). Es liegt sonach eine geringe Mehrung von 2299 Personen = 1,3 % vor, welche Ne See für das Ver⸗ bältnih der Gesammtzahl der Unterstützten zur Gesammtbevölkerung keine Aenderung bewirkt. Denn wie im Vorjahre treffen auf 100 Ein⸗ wohner 3,2 Unterstützte. 1 Die Gesammtzahl der Unterstützten vertheilt sich auf 114 427 dauernd Unterstütz ke⸗ d. i. 62,4 % (gegen 113 291 = 62,6 % im Vorjahre) und 68 793 vorübergehend Unterstützte, d. i. 37,6 % (gegen 67 630 = 37,4 % im Vorjahre). Gegenüber dem Jahre 1891 ergiebt sich darnach bei den dauernd Unterstützten eine ehrung von 1136 = 1,0 % und bei den vorübergehend Unterstützten eine sol e von 1163 = 1,7 %, ie Zahl der Verarmten berechnet sich auf 79 352 = 43,3 % aller Unterstützten und 69,3 % der dauernd Unterstützten (gegen 8 418 = 43,3 % bezw. 69,2 % im Vorjahre). Es ist sohin gegen as Jahr 1891 wieder eine Mehrung um 934 = 1,2 % eingetreten. uf 100 Einwohner treffen indessen gleich dem Vorjahre nur 1,4 erarmte. .“ ““

An den den dauernd Unterstützten gewährten Unterstützungen nahmen mittelbar durch Familienzugehörigkeit 29 764 Personen Antheil gegen 29 160 im Vorjahre. 8 8

Von den vorübergehend Unterstützten treffen 43 538 = 63,3 % auf die ganz oder theilweise Arbeitsunfähigen (gegen 41 937 = 62,0 % im Vorjahre) und 25 255 = 36,7 % auf die Ar⸗ beitsfähigen (gegen 25 693 = 38,0 % im Vorjahre). Die bei der Gesammtzahl der vorübergehend Unterstützten eingetretene Meh⸗ rung gegen das Jahr 1891 fällt sonach ausschließlich in die Gruppe der ganz oder theilweise Arbeitsunfähigen, bei welcher die Mehrung 1601 = 2,4 % beträgt, während bei der Gruppe der vorübergehend unterstützten Arbeitsfähigen eine Minderung um 438 = 0,7 % ein⸗ getreten ist. 1

Der Gesammtbetrag der im Jahre 1892 gewährten Unter⸗ stützungen, einschließlich des Werths der Naturalien, beträgt 7 732 297 gegen 7 540 028 im Vorjahre. Die eingetretene Mehrung beträgt 192 269 = 2,5 %. Von der Gesammtsumme wurden 8287 752 = 81,3 % für die dauernd Unterstützten (gegen 6 146 322 = 81,5 % im Vorjahre) und 1 444 545 = 18,7 2 % für die vorübergehend Unterstützten (gegen 1 393 706 = 18,5 % im Vorjahre) verausgabt. Es liegt sohin eine Mehrung der Unter⸗ stützungen bei den dauernd Unterstützten von 141 430 = 2,3 % und bei den vorübergehend Unterstützten von 50 839 = 3,6 % vor.

Von der Gesammtsumme für dauernde Unterstützungen wurden 3 051 128 = 48,5 % in Geld gewährt (gegen 2 646 370 = 43,1 % im Vorjahre), 976 812 = 15,5 % durch Naturalien (gegen 932 485 = 15,1 % im Vorjahre), endlich 2 259 812 = 36,0 % 88 Unterbringung in Anstalten (gegen 2 567 467 = 41,8 % im Vorjahre). Ferner treffen von dem auf dauernde Unter⸗ stützungen entfallenden Gesammtbetrage 1 334 035 = 21,2 % auf jugendliche Personen (gegen 1 292 146 = 21,0 % im Vorjahre), und zwar 1 193 381 = 19,0 % auf Erziehung und Erhaltung (gegen 1 150 816 = 18,7 % im Vorjahre) und 140 654 = 2,2 % auf Schulgeld⸗ oder Lehrmittelbefreiung (gegen 141 330 = 2,3 % im Vorjahre). 8 8—

Die durchs Fahreseeae ang in den Regierungs⸗ bezirken schwankt bei den dauernd Unterstützten für die Städte zwischen 32 (Pfalz) und 94 (Unterfranken), für das Land wischen 36 (Oberfranken) und 64 (Oberbayern und Schwaben), im ganzen gee. 40 (Oberfranken) und 70 bei den vorübergehend Unterstützten für die Städte zw sche

12 (Niederbayern) und 39 (Oberpfalz), für das Land en

17 (Oberfranken) und 27 (Schwaben), im ganzen zwi bei den Ver⸗

16 (Sbe eee) und 27 (Schwaben) —, armten für Städte zwischen 33 (efalh und 117 (Unter⸗ franken), für das Land zwischen 48 (Pfalz) und 89 (Schwaben),

im ganzen zwischen 50 (Pfalz) und 93 (Schwaben). 8Die für das Königreich sich berechnende durchschnittliche

Jahresunterstützung einer Person mit 55 bei den dauernd Unterstützten wird überschritten in den Regierungsbezirken Ober⸗ bayern, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, nicht erreicht in den Regierungsbezirken Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz und Oberfranken; mit 21 bei den vorübergehend Unterstützten 8 die gleiche wie in dem Regierungsbezirk Oberpfalz, wird ü erschritten in den Regierungsbezirken Niederbayern, Mittelfranken und Schwaben, nicht erreicht in den Regierungsbezirken Oberbayern, Pfalz, Ober⸗ franken und Unterfranken; mit 77 bei den Verarmten ist sie die gleiche wie in dem Regierungsbezirk Niederbayern, wird überschritten in den Regierungsbezirken Oberbayern, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben, nicht erreicht in den Regierungsbezirken Pfalz, Ober·

pfalz und Oberfranken. 8

Zur Arbeiterbewegung.

Das sozialdemokratische Zentralblatt „Vorwärts“ ver⸗ öffentlicht heute den Bericht des Parteivorstands für den bevorstehenden Frankfurter Parteitag. Die allgemeinen Ausführungen enthalten nichts Bemerkenswerthes und ebenso wenig bieten die Mittheilungen über die Maifeier, die Agitation im allgemeinen und die Land⸗ agitation im besonderen neue Gesichtspunkte oder Aus⸗ blicke dar. Die Parteipresse hat nach dem Bericht im Laufe des letzten Jahres, was die Zahl der erscheinenden Blätter an⸗ belangt, eine wesentliche Aenderung nicht erfahren; die 8

der Tagesblätter ist gegen das Vorjahr um 5, von 32 af b . 819 w ahl vüeh 1 wöchentli

erscheinenden Blätter ist 25 auf zurückgegangen. Das Zentralorgan „Vorwärts hat einen Ueberschuß von 47 504 gegen 40 655 im

1 3 Iusi bi eptember d. J. Vorjahre erbracht; vom 1. Juli bis En . 8*

37 gestiegen. aber von