1894 / 269 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Nov 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Ner Bezugsprris beträgt vierteljährlich 4 50 ₰.

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für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Insertionspreis für den Raunm einer Bruckzeile 30 ₰. Juserate nimmt an: die Königliche

Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Aöniglich Preußischen Staats-Anzeigers 1

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Mittwoch, den 14. No

vember, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Rechnungs⸗Rath Kraatz, Vorsteher der Kalkulatur des 1““ den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Amtsgerichts⸗Rath Willmann zu Herborn den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,

dem Steuer⸗Einnehmer erster Glasewald zu ö im Kreise Teltow den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem evangelischen Lehrer Werner zu Robaczyn im Kreise Schmiegel den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ Ordens von Hohenzollern,

dem Futtermeister Schuhmacher bei dem Remonte⸗ 8 Neuhof⸗Ragnit das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, owie dem Förster Dürsch zu Ottweiler das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

aus Anlaß der Einweihung der neuen Kapelle des Elisabeth⸗Kinder⸗Hospitals zu Berlin

dem Maurer⸗ und Zimmermeister Rudolf Reinhard Schneider zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie

dem Maurerpolier Wilhelm Ferdinand Nisch und dem Zimmerpolier Wilhelm Fiebelkorn, beide zu Berlin, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Regierungs⸗Rath Dr. Köhn, vortragendem Rath beim Reichs⸗Schatzamt, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen Kommandeurkreuzes des Königlich serbischen Takowo⸗Ordens zu ertheilen.

und König haben

Deutsches Reich.

8 PMäeöornmnyng, 8

betreffend die Uebertragung landesherrlicher Be⸗ fugnisse auf den Statthalter in Elsaß⸗Lothringen.

Vom 5. November 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. 8 thun kund und fügen zu wissen: ““

Nachdem Wir den Fürsten Hermann zu Hohenlohe⸗ Langenburg zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß⸗Lothringen ernannt haben, übertragen Wir demselben hierdurch, auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß⸗Lothringens (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 165), die nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Recht dem Staatsoberhaupt vorbehalten sind:

1) die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegen⸗ stande haben:

die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreistagen; die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der Kreistage; 8 die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirkstage und der Kreistage; die Festitellung der Haushalts⸗Etats und das Rechnungs⸗ wesen der Bezirke; 1 die der Zahl der Kammern bei den Land⸗ gerichten; Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden; die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen; die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen Anstalten zur Aufnahme von Anleihen sowie zur Er⸗ hhebung von Steuerzuschlägen; die Genehmigung der Haushalts⸗Etats von Gemeinden und Wcohlthätigkeits⸗Anstalten; die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bbezüglichen Reglements; 8 die Genehmigung der Gemeinderathsbeschlüsse, durch welche dder aus den Erträgnissen des Oktrois vorweg zu nehmende Theil des Personal⸗ und Mobiliarsteuer⸗ kontingents bestimmt wird; die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld; die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der

Mitgliederzahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern; . die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmi⸗

. gung der Statuten derartiger Anstalten; die Genehmigung der Errichtung von Kranken⸗ und häusern; 8

die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Sparkassen:; die Errichtung und Genehmigung der Satzungen von Pensions⸗ und Hilfskassen für die Beamten der Bezirke üunnd Gemeinden sowie für die Mitglieder von Feuer⸗ wehren, welche Opfer ihrer Pflichttreue bei Bränden geworden sind, und die 8 derselben; die Ermächtigung zur Bildung von Bodenkreditgesellschaften und von? Brsicherungsgesestshssen sowie die Genehmigung der Statuten derartiger Gesellschaften; die Abänderung der Umgrenzung und die Verlegung des Pfarrsitzes katholischer oder protestantischer Pfarreien; die Abgrenzung von Inspektionsbezirken der Kirche Augs⸗ burgischer Konfession, von protestantischen Konsistorial⸗ bezirken, von israelitischen Konsistorial⸗ und Rabbinats⸗ bezirken; die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Kultusstätten; die Ermächtigung juristischer Personen zur Annahme von Schenkungen oder letztwilligen Zuwendungen; die Ermächtigung zur Ausführung gemeinnütziger Arbeiten und die Feststellung der Dringlichkeit derartiger Ar⸗ soweit dieselben nicht für das Reich ausgeführt werden; die Klassierung oder Deklassierung öffentlicher Straßen; die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne; die Bezeichnung der Gewässer, welche als schiff⸗ oder flößbar anzusehen sind; die Erlaubniß zu baulichen Vorrichtungen in derartigen Ge⸗ wässern und die Erlaubniß, aus denselben Wasser ab⸗ zuleiten;

Ausräumung der nicht schiffbaren Kanäle und Flüsse sowie die Unterhaltung der dazu gehörigen Dämme und Knunstbauten; die Vertheilung des Wassers zwischen Industrie und Land⸗

wirthschaft an nicht schiff⸗ oder flößbaren Wasserläufen; die Genehmigung von Verträgen, durch welche Holz⸗ berechtigungen in Staatsforsten gegen Abtretung von Waldgrundstücken abgelöst werden; . die Plisetung des Meist⸗ und Mindestbetrags des für den Besuch der höheren öffentlichen Schulen zu erhebenden Schulgelds; die Ermächtigung zu Namensänderungen; die Ermächtigung öffentlicher Behörden oder Korporationen, über die Verleihung von Ehrengeschenken oder sonstige Ehrenbezeigungen Beschluß zu fassen; die Genehmigung zur Beisetzung von Bischöfen in ihren EI1 und von Pfarrern in ihren Pfarr⸗ rchen. . 1 2) Die Befugniß zum Erlaß von Geldstrafen, welche durch richterliches Urtheil oder im Verwaltungswege rechts⸗ kräftig erkannt sind, und die Befugniß zur der Rehabilitation; die Befugniß zum Erlaß von Steuern, Gebühren, Ge⸗ fällen, zur Niederschlagung von Kassendefekten und fiskalischen Forderungen sowie die Befugniß zur Genehmigung nach⸗ träglicher Abänderung für den Landesfiskus und für die Bezirke abgeschlossener Verträge: die Befugniß zur Bewilligung eines den Zeitraum von vier Monaten übersteigenden Strafaufschubs in den Fällen des § 488 der Strafprozeßordnung. 3) Die Ernennung und Abberufung der Bürgermeister und deren Beigeordneten; die Ernennung der Gemeinderechner; die Ernennung der Präsidenten der Vereine zu gegen⸗ seitiger Unterstützung; die Ernennung der Mitglieder der Spezialkommissionen für die Austrocknung von Sümpfen und ähnlichen Arbeiten von öffentlichem Interesse; die Genehmigung der von den katholischen des Landes vorgenommenen Ernennungen zu geistlichen Aemtern und die Genehmigung der Abberufung von solchen Aemtern; die Bestätigung der Ernennung und der Abberufung protestantischer Pfarrer; 1 die Genehmigung der Wahlen der Präsidenten der protestantischen Konsistorien, die Ernennung der geistlichen Inspektoren der Kirche Augsburgischer Konfession und die Genehmigung der Wahlen der weltlichen Inspektoren; die Bestätigung der Ernennung und Wahlen zu Aemtern des israelitischen Kultus. 1 Ist der Statthalter an der Ausübung der ihm über⸗ tragenen Befugnisse verhindert, so sind in den vorbezeichneten Angelegenheiten Unsere Entschließungen einzuholen. Urkundlich unter Unserer 1““ Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 5. November 1894. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.

Lothringen.

Die Nummer 42 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 2201 die Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß⸗ mn. Vom 5. November 1894. Berrlin, den 14. November 1894. 8 Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.

b Weberstedt.

—In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „R.⸗ u. St.⸗A.“ wird eine Nachweisung der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die e vom 1. April 1894 bis zum Schluß des Monats

ktober 1894 veröffentlicht. E11“

8

Königreich Preußten.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht

dem Staats⸗ und Justiz⸗Minister Dr. von Schellin die nachgesuchte Entlassung aus seinem Amt unter Belassung des Titels und Ranges eines Staats⸗Ministers sowie unter Verleihung des Großkreuzes des Rothen Adler⸗Ordens mit Eichenlaub in Brillanten in Gnaden zu bewilligen, und den Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten Schönstedt in Celle zum Staats⸗ und Justiz⸗Minister zu ernennen. ö

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät der Universität Bonn Dr. Heinrich e und dem Maler Anton Burger in Kronberg ist das Prädikat Professor bei⸗ gelegt worden.

Am Schullehrer⸗Seminar zu ist der bis⸗ herige Zweite Präparandenlehrer Nietsch aus Schweidnitz zum ordentlichen Seminarlehrer,

- an der Präparanden⸗Anstalt zu Schweidnitz der bisherige Seminar⸗Hilfslehrer Speer aus Rosenberg O.⸗Schl. zum Zweiten Lehrer, und 1

am Schullehrer⸗Seminar zu Rosenberg O.⸗Schl. der bis⸗ herige Seminar⸗Hilfslehrer Kleiber aus Zülz zum ordent⸗ lichen Seminarlehrer ernannt worden.

v

Bekanntmachung.

Anläßlich der am 15. d. M. im Lustgarten hierselbst stattfi den Vereidigung der Rekruten der Garnisonen Berlin, Char⸗ lottenburg, Spandau und Groß⸗Lichterfelde werden der Lustgarten, die Schloßbrücke, die Schloßfreiheit und die Kaiser⸗Wilhelmbrücke von 1 e ab bis nach beendigter Feier für jeglichen Verkehr gesperrt.

Berlin, den 14. November 1894. 9 Der Polizei⸗Präsident. Freiherr von Richthofen.

Angekommen:

Seine Excellenz der Staats⸗Minister und Minister des Innern von Köller, aus Straßburg i. Elsaß.

Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee. 8 Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 8. November. v. Engel, Sec. Lt. und Feldjäger vom Reitenden Feldjäger⸗Korps, vom 1. Dezember d. J. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei dem Jäger⸗Bat. von Neumann (1. Schles.)

Nr. 5 kommandiert. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Neues Pr. Lt. vom Großherzogl.

alais, 8. November. eldt, Mecklenburg. Füs. Regt. Nr. 90, v. Giese, Pr. Lt. vom Hus. Regt. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (Schleswig⸗Holstein.) Nr. 16, scheiden behufs Uebertritts zur Schutztruppe für Deutsch⸗Südwestafrika mit dem 25. November d. J. aus dem Heere aus. 8

In der Gendarmerie. Neues Palais, 8. November. Franz, pens. Ober⸗Wachtmeister, bisher von der 4. Gend. Brig., der Charakter als Sec. Lt. verliehen.

Königlich Bayerische Armee. 1“

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 4. No⸗ vember. Schlederer, Sec. Lt. a. D., die Aussicht auf Anstellung im Zivildienst ausnahmsweise nachträglich verliehen.

6. November. Frhr. v. Reitzenstein, Major und Bats. Kommandeur vom 16. Jnf. Regt. Gegsberpeg Ferdinand von Toskana, Lindtner, Hauptm. und Komp. Chef vom 8. Inf. Regt. vakant Pranckh, unter Verleihung des Charakters als Major, mit Pension

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