Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
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Berlin, Donn
’ Insertiongprris für den Raum einer Bruckhzeile 30 ₰. *† Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichs-Anzeigers 8 und Königlich Preußischen ütnats-Anzeigers Berlin 8V., Wilhelmstraße Nr. 32.
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erstag, den 22
——.
November, Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
ddem Rittmeister Eben im Husaren⸗Regiment Landgraf Friedrich II. von Hessen⸗Homburg (2. Hessisches) Nr. 14 und dem Kataster⸗Kontroleur a. D., Steuer⸗Inspektor Lotz zu Kreuznach den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Geheimen Regierungs⸗Rath a. D. von Gellhorn u Jakobsdorf im Kreise Schweidnitz, dem außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität zu Berlin und Ersten Kustos des Botanischen Museums daselbst Dr. Garcke und dem Superintendenten a. D. Usener zu Oberkleen im Kreise Wetzlar den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Geheimen Rechnungs⸗Revisor bei dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs, Rechnungs⸗Raͤth Bährendt und dem evangelischen Schulrektor “ zu Zanow im Kreise Schlawe den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, den emeritierten Lehrern Ehlers zu Osterrönfeld im Kreise Rendsburg, Gabriel zu Klein⸗Rekeitschen im Kreise Grunau zu Pillkallen, bisher zu Bruszen im Kreise Pillkallen, Heinrich zu Lähn im Kreise Löwenberg, Pertzborn zu Leubsdorf im Kreise Neuwied, Pialkowski u Obra im Kreise Bomst, bisher zu Jazyniec, desselben reises, Saare zu Medow im Kreise Anklam und Szielasko zu Lakellen im Kreise Oletzko den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, dem Küster Barthol an der St. Marien⸗Kirche zu Strasburg U.⸗M. das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, dem Gräflich von Frankenberg'schen Revierförster und Wildmeister zu Jägerhaus im Kreise Falkenberg O9.⸗S., dem Kriminal⸗Schutzmann Zachau zu Berlin, dem Schutzmann Rühlemann ebendaselbst, dem pensionierten Polizeiboten Kirch zu Frankfurt a. M., der Kreisboten nn zu Verden, dem Kanalwärter a. D. Ebeling zu estercelle im Landkreise Celle, bisher zu Bennebostel, des⸗ selben Kreises, und dem Zimmergesellen Friedrich Klau zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem ehemaligen Gefreiten des 6. Pommerschen Infanterie⸗ Regiments Nr. 49 Paul Steinken zu Posen und dem Feheeachermcister Nikolaus Adam zu Saargemünd die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestaͤt der König haben Allergnädigst geruht:
dden nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung
der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen,
und zwar:
der Ritter⸗Insignien erster Klasse des Ser Falich
anhaltischen Haus⸗Ordens Albrecht'’'s des Bären: dem Herzoglich anhaltischen Kommerzien⸗Rath, Ritterguts⸗
besitzer Palm zu Lussowo im Kreise Posen West;
der Ritter⸗Insignien e Klasse desselben
Ordens:
dem Fürstlich schwarzburgischen Stallmeister, Lieutenant
der Landwehr⸗Kavallerie a. D. Schönbeck zu Sonders⸗ hausen und dem Buchhändler Tamm zu Dresden; des Fürstlich “ Ehrenkreuzes vierter Klasse: dem Fürstlich schwarzburgischen Stallmeister, Lieutenant der Landwehr⸗Kavallerie a. D. Schönbeck zu Sonders⸗ hausen; des Ehrenkreuzes vierter Klasse des Fürstllich schaumburg⸗lippischen Haus⸗Ordens: dem Polizei⸗Rath Bornheim zu Bonn; er Fürstlich reußischen — jüngerer Linie — sil Verdienst⸗Medaille: dem Haushofmeister Liermann zu Bas⸗ Krotoschin; “ ferner: ““ 8 88 1 v“ des Kaiserlich⸗Königlich österreichischen goldenen Verdienstkreuzes mit der Krone: dem Honorar⸗Kanzler des Kaiserlich und Königlich öster⸗ reichisch⸗ungarischen Vize⸗Konsulats in Rotterdam Dobbel⸗ mann und dem Bergverwalter Setz zu Deutsch⸗Feistritz (Steiermark);
des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens vierter Klasse: dem Prokuristen Eberhard Pfeiffer zu Berlin; des Großoffizierkreuzes des Königlich italienischen 28. Aehtertrehs und sch dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Friedrich Alfred Krupp zu Essen; des Ritterkreuzes des Ordens der Königlich iesenischen Krone: dem Kaufmann und Königlich italienischen Konsul Leh⸗ ent zu Kiel; 8
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chkow im Kreise
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des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens:
dem Musik⸗Direktor der Kurkapelle zu Bad Ems Julius Laube zu Ems;
des Königlich niederländischen Ordenskreuzes der Kapitel⸗Ritter des Seutschen Ordens Balley Utrecht: dem Landrath, Geheimen Regierungs⸗Rath von Alvens⸗ leben zu Neuhaldensleben;
der Königlich rumänischen goldenen Verdienst⸗ Medaille: dem Fürstlich Wied'schen Kutscher Schanz und dem Fürstlich Wied'schen Portier Stuüͤnings, beide zu Neuwied, sowie 1 dem Fürstlich Wied'schen Förster und Schloß⸗Aufseher Anhäuser zu Monrepos bei Neuwied; des Kommandeurkreuzes des Großherzoglich luxemburgischen Ordens der Eichenkrone:
dem Banquier, Kommerzien⸗Rath Heinrich Stein zu Köln; des Ritterkreuzes des Päpstlichen St. Gregorius⸗
Ordens:
dem Ober⸗Bürgermeister Dr. Brüning zu Beuthen O.⸗Schl.
Den nachbenannten Krankenkassen: v“ 1) Kranken⸗ und Sterbekasse zu Kaputh (E. 2 2) Kranken⸗ und Sterbekasse zu Baumbach (E. H.), 3) Kranken⸗ und Sterbe⸗Auflage in Hilgen, 4) Manger 8 Zimmerleute⸗Krankenkasse in Schwarzen⸗ ek (E. H.), 5) Maurer⸗Kranken⸗Unterstützungskasse für Gaarden, Kiel, Ellerbek und Neumühlen (E. H.) zu Gaarden, 6) Kranken⸗ und Sterbekasse des Brühler Bürgervereins (E. H.) zu Brühl, 7) Kranken⸗Unterstützungskasse für das Maurer⸗, Zimme⸗ rer⸗ und Dachdecker⸗Gewerbe zu Kalbe a. S. nebst beiden Vorstädten (E. H.) 1 ist auf Grund des 75a des Fantenegeficheruncege es in der Fassung vom 10. April 1892 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 379) die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 a. a. O. Hen haer. erlin, den 19. November 1894. Der Minister für Handel uno Gewerbe ““ Lohmann.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Direktor des Fürstlichen Gymnasiums zu Bückeburg Dr. Karl Heldmann zum Königlichen Gymnasial⸗Direktor zu ernennen; sowie infolge der von der Stadtverordneten⸗ FSS zu Ronsdorf Fürosfedien Wahlen den Kaufmann Gustav Keller und den Kaufmann Friedrich Eller senior daselbst als unbesoldete Beigeordnete der Stadt Ronsdorf für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren, und infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Viersen getroffenen Wiederwahl den bisherigen unbesoldeten er
Beigeordneten der Stadt Viersen, Hofbesi ohann Hein⸗ rich Hendrichs daselbst in gleicher Eigenschaft für eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren zu bescnigen.
heute für Seine König⸗
erzog von Sachsen die
Der Königliche Hof legt liche Hoheit den Eebgroßh Trauer auf vierzehn Tage an. 8 Berlin, den 22. November 1894.
DDer Ober⸗Zeremonienmeister: Graf A. Eulenburg.
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AEKFinanz⸗Ministerium.
in; der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ taats⸗Anzeigers“ wird eine Zusammenstellung ber pro Provinzial⸗Renten⸗
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und Juli⸗Oktober⸗Termin 1894 durch die banken erzielten Resultate, sowie eine Uebersicht über die von den Provinzial⸗Rentenbanken seit ihrem Bestehen bis zum 1. Oktober 1894 ausgegebenen und ausgeloosten Renten⸗ briefe veröffentlicht.
inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Gymnasial⸗Direktor Dr. Heldmann ist die Di⸗ rektion des Gymnasiums zu Rinteln uͤbertragen worden.
8 Abgereist: Seine Excellenz der Staats⸗Minister und Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch, nach
Niichtamtliches. 1 Deutsches Reich.
L1“ 4 reußen. Berlin. 22. November.
Seine Majestät der Kaiser und König begaben Sich am Dienstag Abend mittels Sonderzugs von der Wild
parkstation nach Schloß Rumpenheim und trafen gestern früh 8 ½ Uhr zur Geburtstagsfeier Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich daselbst ein. 8
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In der heute unter dem Vorsitz des Vize⸗Präsidenten des Staats⸗Ministeriums, Staatssekretärs des Innern Dr. von Boetticher abgehaltenen Plenarsitzung des Bundesraths wurden der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzbuchs und des Gesetzes über die Presse, der Entwurf eines Gesetzes wegen Bestrafung des Sklavenraubs und des Sklavenhandels sowie der Antrag Bayerns, betreffend die Abänderung des Etats der Zollver⸗ waltungskosten, den zuständigen Ausschüssen überwiesen. Die Entwürfe der Etats des Reichs⸗Eisenbahnamts, des Rechnungs⸗ hofes und der Verwaltung der Eisenbahnen für 1895/96
wurden genehmigt. Außerdem wurden Eingaben vorgelegt. Auch die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für andel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine itzung. 1 “
Seine Majestät der Kaiser haben mittels Aller⸗ höchster Ordre vom 12. November d. J. eine neue Marine⸗ Ordnung genehmigt, welche zur militärischen Ergänzung der unterm 22. November 1888 Allerhöchst genehmigten Wehr⸗ bestimmt ist. Alle entgegenstehenden namentlich der Marine⸗Ordnung vom 19. November 1889, sind damit aufgehoben.
Mittels Allerhöchster Ordre vom 19. November d. J. sind ferner, unter Aufhebung der durch die Ordre vom 23. No⸗ vember 1875 erlassenen „Bestimmungen über Zweck, Zu⸗ sammensetzung und Funktion der Havariekommissionen“ sowie aller dazu erlassenen Abänderungen und Erläuterungen, neue „Bestimmungen über das Verfahren bei Havarie⸗ fällen“ genehmigt worden.
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Ein großer Theil der Mitglieder der im Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt abgehaltenen Konferenz von Vertretern der Landes⸗Versicherungsämter und Alters⸗ und aö war am Dienstag ormittag, einer Einladung des Vorstandes der Versicherungs⸗ anstalt Berlin folgend, zur Besichtigung des von der ge⸗ nannten Verficherüngsanftlt eingerichteten Sanatoriums in Gütergotz bei Drewitz gefolgt. ach der Rückkehr der Mit⸗ - wurde um 2 Uhr Nachmittags die Berathung (s. Nr. 274 .Bl.) wieder aufgenommen. 1
13) Man war damit einverstanden, daß die Anwendung des § 12 Abs. 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes (Krankenfürsorge der Versicherten seitens der Ver⸗ sicherungsanstalten) den Nachweis einer bereits zurückgelegten von mindestens 5 Beitragsjahren nicht erfordere.
14) Die Vertreter der Versicherungsanstalten heeicneten es als wünschenswerth, wenn die Vereinbarung einer Aversional⸗ summe für die von den Versicherungsanstalten an die Post zu zahlenden Portobeträge ermöglicht werden könnte.
15) Es wird als eine Lücke in den maßgebenden Bestim⸗ mungen bezeichnet, daß seitens der Landes⸗Zentralbehörden der Zeitpunkt, zu welchem verwendete Doppelmarken amtlich zu entwerthen Fnh, nicht überall in einer die erfolgreiche Kontrole der Verwendung sichernden Weise festgesetzt ist. Bevor jedoch eine weitere Anregung in dieser Sache erfolgen soll, werden noch weitere Erfahrungen abzuwarten sein.
16) Man war darüber einverstanden, daß angesichts der §§ 32 und 104 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗