1894 / 292 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Dec 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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des Beutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Prreußischen Staats-Anzeigerg

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Rechnungs⸗Revisor, Rechnungs⸗Rath Buddeberg u Neuwied und dem Buürgermeister Kallmann zu Dels i. Schl. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Bezirks⸗Feldwebel a. D. Carl Kühne zu Berlin das Kreuz der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, 8

dem Polizei⸗Abtheilungs⸗Wachtmeister a. D. Laufer zu Charlottenburg und dem Fußgendarmen a. D. Hoffmann zu Oberursel im Obertaunuskreise das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie

dem Nacht⸗Wachtmeister Gebhardt zu Halle a. S., dem Guts⸗Forstaufseher Gottlieb Frost zu Knischwitz im Kreise Ohlau, dem Porzellandreher Carl Hacke zu Dittersbach im Kreise Waldenburg und dem pensionierten Nachtwächter Wilhelm Krause zu Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen

zu verleihen. 8 8

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Marine⸗Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen,

und zwar: des Ehrenkreuzes des Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinschen Greifen⸗Ordens: dem Korvetten⸗Kapitän Becker, Torpedo⸗Direktor Werft zu Kiel; 3 des Oesterreichisch⸗Kaiserlichen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse: dem Kapitän zur See Freiherrn von Bodenhausen, Ober⸗Werft⸗Direktor der Werft zu Wilhelmshaven; sowie der dritten Klasse desselben Ordens: dem Hofrath Feiland im Marinekabine

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Bekanntmachung.

Auf die für das Jahr 1894 festzusetzende Dividende der Reichsbankantheile wird vom 15. d. ab eine zweite halbjährliche Abschlagszahlung von ein und dreiviertel Prozent oder

52 50 für den Dividendenschein Nr. 11 bei der Reichsbank⸗Haupt⸗ kasse in Berlin, bei den Reichsbank⸗Hauptstellen, den Reichsbank⸗ stellen, der Kommandite in Insterburg, sowie bei sämmtlichen Reichsbank⸗Nebenstellen mit Kasseneinrichtung erfolgen. Berlin, den 9. Dezember 1894.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:

von Boetticher.

8 Fahrplan der ostafrikanischen Reichs⸗Postdampferlinie.

Die Fahrten der Reichs⸗Postdampfer der ostafrikanischen Hrae. und der zugehörigen beiden Zweiglinien werden im ahre 1895 nach Maßgabe der in der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ ab⸗ gedruckten Fahrpläne stattfinden. Berlin W., den 12. Dezember 1894. Der Staatssekretär des Reichs⸗Postamts. EEEETgagunuau.

8 11““ im Jahre 1895 ab uhaltenden Prüfungen von Seedampfschiffs⸗Maschinisten. . Die Prüfungen beginnen: in Königsberg am 20. April und 27. September in Danzig am 22. April und 12. November; in Stettin am 11. März und 21. Oktober; in Rostock am 26. Februar und 1. Oktober; in Lübeck am 18. März und 14. Oktober; in Flensburg am 22. Januar, 2. Juni und 12. No⸗ vember; in Bremen am 6. Februar, 10. Juli und 2. September:; gin Hamburg am 18. Februar, 6. Mai, 5. August und 4. November. 8

Königreich Preußen. 9

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem dirigierenden Arzt des Deutschen Krankenhauses in Konstantinopel, Rotschafts⸗Arzt Dr. Mühlig den Charakter als Geheimer Sanitäts⸗Rath, und dem Leiter der klinischen Abtheilung dieser Anstalt Dr. Mordtmann den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu ver⸗ eihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Düren getroffenen Wiederwahl den bisherigen unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Düren, Rechtsanwalt Adam Courth daselbst in gleicher Eigenschaft für eine fernere Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Königliches technisches Ober⸗Prüfungsamt.

In Anerkennung der im Prüfungsjahre vom 1. April 1893/94 bei Ablegung der zweiten se (Baumeister⸗) Prü⸗ fung für den Staatsdienst im Baufache dargelegten tüchtigen Kenntnisse und Leistungen sind von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten auf unseren Vorschlag den fünf König⸗ lichen Regierungs⸗Baumeistern: 8

Karl Moritz und

Max Arendt, beide aus Berlin,

Gustav Linde aus Lübeck,

Ernst Seiffert aus Frankfurt a. O. und

Rudolf Hobohm aus Hannover Prämien von je 1800 zur Ausführung größerer Studien⸗ reisen behufs Förderung ihrer weiteren Aus ildung für ihren Beruf bewilligt worden.

eerner wurden den fünf Königlichen Regierungs⸗Bau⸗

führern: Georg Fiebelkorn aus Kalbe a. d. Saale, Rudolf Reinicke aus Hannover, 1 Emil Kraefft aus Berlin, Emil Linden aus Ueckendorf und 8 Hermann Schwerin aus Sommerfeld‧, welche sich bei der ersten Haupt⸗ (Bauführer⸗) Prüfung für den Staatsdienst im Baufach im Prüfungsjahre 1. April 1893/94 durch besonders tüchtige Leistungen ausgezeichnet haben, von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten Prämien von je zwecks Ausführung einer Studienreise zuerkannt. Berlin, den 8. Dezember 1894. Königliches technisches Ober⸗Prüfungsamt. A. Wiebe.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Der Kreis⸗ und kommissarische Grenz⸗Thierarzt Pauli u Ortelsburg ist unter Entbindung von hnne egenwärtigen mt in die Kreis⸗Thierarztstelle des Kreises hsdegehen mit dem Amtswohnsitz in Sillehnen bei Mohrungen, versetzt worden.

Dem Kreis⸗Thierarzt Dr. Augstein zu Mohrungen ist unter Entbindung von seinem E Amt die Kreis⸗ ebieregftss e des Kreises Ortelsburg mit dem Amtswohnsitz in Ortelsburg verliehen und zugleich die Wahrnehmung der veterinärpolizeilichen Grenzkontrole in den Kreisen Ortelsburg und Neidenburg kommissarisch übertragen worden.

Dem Thierarzt Arno Wagner zu Schwetz ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltete Kreis⸗Thierarztstelle für den Kreis Schwetz definitiv verliehen worden.

Preußen. Berlin, 12. Dezember. e

Seine Majestät der Kaiser und König nahmer wie aus Hannover gemeldet wird, gestern Morgen von 9 Uhr ab im Schlosse den Vortrag des Chefs des ilitärkabinets entgegen und begaben Sich um 11 Uhr zu Pferde nach dem Waterloo⸗Platz, woselbst unter dem Kommando des General⸗ Lieutenants Lenke die Truppen der Garnison Hannover in Parade Aufstellung genommen hatten. Seine Majestät ritten die Front ab und ließen hierauf die Truppen zweimal de⸗ filieren. Um 5 Uhr nahmen Allerhöchstdieselben das Mittags⸗ mahl bei dem Königs⸗Ulanen⸗Regiment ein und besuchten Abends das Hoftheater.

En nahmen Seine Majestät der Kaiser am Vormittag den Vortrag des Chefs des Zivilkabinets ent egen und be⸗ ittags nach dem Jagdschloß Springe.

gaben Sich

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 3., 4. und 7. Dezember die Berathung der Vorschriften über die Ver⸗ fügung von Todeswegen durch ertrag (§§ 1940 bis 1963) fort.

Der § 1954, welcher die Vererblichkeit des Rechts des Vertragserben, falls dieser den Erblasser nicht über⸗ lebt, ausdrücklich verneint, wurde für selbstverständlich erachtet und daher gestrichen

Gegen den sachlichen Inhalt des 1955, dem zufolge sowohl der Erblasser als der andere ertragschließende in dem Erbvertrage neben der Einsetzung des Vertragserben jede andere Verfügung von Vodeswegen treffen darf, welche durch Testament getroffen werden kann, erhob sich kein Widerspruch; ebensowenig gegen die Vorschrift des § 1956 Abs. 1, wonach auf eine solche Verfügung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt, die für die Errichtung eines Testaments geltenden Vorschriften entsprechende Anwen⸗ dung finden. Dagegen wurde die Auslegungsregel des § 1956 Abs. 2, daß eine in dem Erbvertra enthaltene Erb⸗ einsetzung im Zweifel als Einsetzung eines ertragserben an⸗ zusehen sei, als entbehrlich gestrichen. Abgelehnt wurde auch der Antrag, den Abs. 2 des § 1956 durch folgende Vorschrift zu ersetzen: „Enthält der Erbvertrag die Einsetzung eines Dritten als Erben des einen Theils und ist anzunehmen, daß nur der Erblasser an der Einsetzung des Dritten ein Interesse hat, so ist die Einsetzung im Zweifel als Ver⸗ fügung anzusehen.“ Infolge des an § 1956 Abs. 2 esaan Beschlusfes entschied sich die Mehrheit auch für die Streichung des § 1956 Abs. 3 Satz 1, wonach, wenn die Verfügung in der Anordnung eines Vermächtnisses besteht, das Vermächtniß im Zweifel als vertragsmäßig ver⸗ einbart gilt. Für den Fall, daß ein Vermächtniß durch Vertrag angeordnet ist, sollen nach § 1956 Abs. 3 Satz 2 zu Gunsten des Vermächtnißnehmers die Vorschriften entsprechende Anwendung finden, welche im zum Schutze des Vertrags⸗ erben gegen Beeinträchtigung seines Rechts durch Schenkungen des Erblassers gegeben sind. Die Mehrheit war der Ansicht, daß diese Vorschriften zum Schutze des Vermächtnißnehmer nicht genügten. Es wurde 8 beschlossen, an Stelle des Abs. 3 Satz 2 folgende Vorschriften aufzunehmen: 1

„Ist ein Vermächtniß durch Vertrag angeordnet, so tritt wenn der Erblasser den vermachten Gegenstand, in der Ab sicht, das Recht des Vermächtnißnehmers zu vereiteln oder u beeinträchtigen, zerstört, bei Seite eschafft oder be⸗ schadigt hat, an die Stelle des vermachten Gegenstandes, die Leistung dadurch unmöglich geworden ist, der

em Werth entsprechende Geldbetrag. gat der Erblasser den vermachten Gegenstand in dieser Absicht ver⸗ äußert oder belastet, so ist der Erbe nach Maßgabe des § 1849 verpflichtet, dem Vermächtnißnehmer den Gegenstand zu verschaffen oder ihn von der Belastung zu befreien. Ist die Veräußerung oder Belastung schenkweise erfolgt, so finden die Vorschriften des § 1952 entsprechende Anwendung, soweit der Vermächtnißnehmer von dem Erben nicht Ersatz zu er⸗ langen vermag.“

Die Vorschrift des § 1956 Abs. 4, derzufolge andere Ver⸗ fügungen als Erbeinsetzungen und Vermächtnisse nicht ver⸗ tragsmäßig vereinbart werden können, gelangte nach dem Entwurfe, jedoch mit der Aenderung zur Annahme, daß den Vermächtnissen die Auflagen in dieser Hinsicht gleichgestellt werden sollen. 1

Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf durch folgende als § 1956 a einzustellende Vorschriften: b 8

„Haben in einem Erbvertrage Ehegatten sich gegenseitig u Erben eingesetzt und bestimmt, da nach dem Tode des Längstlebenden der gesammte Nachlaß an einen Dritten fallen son, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte in An⸗ ehung des gesammten 1 als Erbe des zuletzt ver⸗ sterbenden Ehegatten eingesetzt ist. Ist in einem solchen Falle von beiden Ehegatten gemeinschaftlich ein Vermächtniß an⸗ geordnet, dessen nach dem Tode des Längstlebenden erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß das Ver⸗ erst mit dem Tode des Längstlebenden dem Bedachten anfällt.“

Die Vorschriften des § 1957 über die Aufhebung des Erbvertrags sowie die Vorschriften des § 1958 über den Vorbehalt des Rücktritts wurden im wesentlichen nach dem Entwurf angenommen. Hinzugefügt wurde die Bestim⸗ mung, daß der Erblasser auch ohne den Vorbehalt des Rück⸗ tritts berechtigt sein soll, von dem Erbvertrage zurückzutreten, wenn er zu dem Erben in einem auf Rechtsgeschäft beruhenden Verhältniß steht, vermöge dessen ihm für seine Lebenszeit von dem Erben wiederkehrende insbesondere zum Zwecke des Unterhalts, zu entrichten sind und das Verhältniß vor seinem Tode endigt.

Nach dem § 1959 hat, wenn in einem Erbvertrage von beiden Seiten bindende Verfügungen von Todeswegen ge⸗ troffen sind, im Zweifel die Ungültigkeit einer der Ver⸗ fügungen die Un des ganzen Vertrags zur Folge; das Glesche gilt, wenn in einem solchen Vertrag