1895 / 5 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 07 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Wes er angekommen. Der Postdampfer „Pfalz“ ist am 5. Januar Nachmittags auf der Weser angekommen. Der Postdampfer „Glenmavis“ hat am 5. Januar Morgens die Reise von Oporto

nach Brasilien fortgesetzt.

Ferzs. 5. Januar. (W. T. 12 Hamburg⸗Ameri⸗ kanische Pagetfahrt⸗Aktiengesellf aft. Der Postdampfer „Patria“ hat heute Morgen Lizard passiert. 8

7. Januar. (W. T. B.) Der Postdampfer „Patria“ ist, von kommend, heute Morgen 6 Uhr in Cuvrhaven ein⸗ getroffen. 8

Triest, 5. Januar. (W. T. B.) Der Lloyd⸗Dampfer „Vor⸗ wärts“ ist heute Nachmittag hier eingetroffen.

6. Januar. (W. T. B.) Der Lloyd⸗Dampfer „Orion“ ist heute Nachmittag, von Konstantinespel kommend, hier eingetroffen.

London, 7. Januar. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer „Scot“ ist am Sonnabend auf der Ausreise von Southampton abgegangen.

8*

. Theater und Musik.

Konzerte.

8 Der Konzert⸗ und Bühnensänger Herr Luigi Ravelli gab am Freitag im Saal der Sing⸗Akademite ein Konzert, welches er mit einer Romanze aus Meyerbeer’'s „Hugenotten“, „Bianca al par“, eröffnete. Der hier wohlbekannte Sänger, der auf seinen Kunstreisen sich in Berlin schoß öfter (erst neulich im Opernhause) hören 8 entfaltete in dieser Romanze den ganzen Reiz seiner im piano no immer sehr ansprechenden Stimme. Besonders aber kamen die Eigenschaften seines Vortrags: Lebendigkeit des Ausdrucks, feine Sesfemmn eweife in allen Stufengraden des crescendo bis zum forte, in der Romanze, wie in Arien von Meéhul, Arthur Bird und Mozart ganz vortrefflich zur Geltung. Gounod’s „Ave Maria' für Gesang, Harmonium und Klavier, welches den Be⸗ schluß des Konzerts machte, wurde mit so lebhaftem Beifall aufgenom⸗ men, daß der Künstler sich noch zu einer kleinen Zugabe bewogen fühlte.

An demselben Abend ließ sich im Saal Bechstein die hier ebenfalls bereits bekannte Konzertsängerin Frau Friederike Reiff⸗Finali hören. Die kräftige und umfangreiche Stimme, die deutliche Aussprache, das Verhüllen des Athemansatzes, die Reinheit der Intonation sowie die besonders in den Schumann’schen Liedern wirksam hervortretende, tief empfindende Ausdrucks⸗ weise erregten mit Recht den Beifall der Hörer, während der Arie „Wie nahte mir der Schlummer“ aus Weber's Freischütz“ mehr Belebtheit im Vortrag zu wünschen gewesen wäre. Herr Ossip Schnirlin (Violine), der das Konzert unterstützte, erfreute durch die technisch vollendete und verständnißvolle Ausführung mehrerer Solt von M. Bruch, Wieniawski, Schnirlin und St. Saöns.

Die Sopranistin Fräulein Martha Ramme, Schülerin des als Konzertsänger und Gesanglehrer geschäten Herrn Ad. Schulze,

ab am Freitag im Fonzer saal des Klubhauses (Potsdamer⸗ staße 9) ihr erstes eigenes Konzert. Die sorgfältig aus⸗ ebildete wohlklingende Stimme sowie ihre verständnißvolle

ortragsweise kamen in Liedern von Schubert, Brahms, Bungert und anderen trefflich zur Geltung. Reicher Beifall wurde der Künstlerin zu theil. Gleiche Anerkennung fand auch die mitwirkende Pianistin 11.S Magdalene Voigt, die mehrere Piêcen von Händel,

carlatti, Chopin und anderen mit großer technischer Fertigkeit, der es nur an Innerlichkeit im Vortrag fehlte, zu Gehör brachte.

Die Altistin Rosa Olitzka von der italienischen Oper in London ließ sich nach längerer Pause hier am Sonnabend in der Sing⸗ Akademie wieder hören. Die sehr umfangreiche und klangvolle Stimme kam besonders in der Arie des „Orpheus“ aus Gluck's gleich⸗ namiger Oper durch den männlichen Charakter der tieferen Töne zur Gel⸗ tung. Die dramatisch belebte Ausdrucksweise, die säh deutliche Aus⸗ sprache, die sorgfältige Ausgleichung der Register erhöhten die Wirkung noch mehr, als dies in ihren früheren Gesangsleistungen der Fall war. Ein in den höchsten Tönen vorkommendes, etwas grell klingendes Tremolieren störte aber auch diesmal mitunter die Sicherheit des Tonansatzes. Außer der genannten Arie trug die Künstlerin noch eine zweite aus „Perxes“ von Händel sowie Gesänge von Gounod, Brahms, J. Hey (ihrem Lehrer), Graf Hochberg und anderen vor, auch erfreute sie durch mehrere Wiederholungen und Zugaben. Das

sehr zahlreich erschienene Publikum spendete reichliche Beifalls bezeugungen. Der Großherzoglich mecklenburgische Hofpianist Alfred Sormann erfreute durch den gelungenen Vortrag einiger Piscen von Bach, Chopin, Schumann, Grieg, Sormann und Liszt, die gleich⸗ falls günstig aufgenommen wurden. 1 Im Saal Bechstein erschien an demselben Abend der Violin⸗ virtuose Boris Kamensky aus St. Petersburg zum ersten Mal hierselbst. Aus der Schule des ungarischen Virtuosen Auer bervor⸗ egangen, bewies er technische Sicherheit und seelenvollen Vortrag in iscen von Vieuxtemps, Tschaikowsky, Svendsen, Wieniawski und anderen. Die Konzertsängerin Fräulein Clara Schäffer unter⸗ stützte das Konzert durch einige Lieder von Cornelius, Franz Sommer und anderen, die sie mit klangvoller Stimme, jedoch nicht ohne Spuren einiger Befangenheit vortrug. Beiden Vortragenden wurde reicher Beifall zu theil.

Morgen gelangt im Khöniglichen Opernhause unter Leitung des Kapellmeisters Dr. Muck „Lohengrin“ zur Aufführung. Die Titel⸗ partie giebt Herr Kraus vom Hof⸗ und National⸗Theater in Mann⸗ heim, die Elsa: - Albani, den König: Herr Stammer, den Telramund: Herr Bulß, die Ortrud: Frau Goetze, den Heerrufer: Herr Fränkel.

Im Königlichen Schauspielhause wird morgen Niemann’'s Lustspiel „Wie die Alten sungen“ in der bekannten Besetzung gegeben.

Im Neuen Theater wird morgen und am Donnerstag „Der kleine Mann“, am Mittwoch und Freitag „Andrea“ gegeben. Am Sonnabend gelangt zum ersten Male „Die geschiedene Frau“ zur Aufführung. Am Sonntag geht Nachmittags 3 Uhr das Lustspiel „Komödianten“, Abends „Die geschiedene Frau“ in Scene.

Der III. Kammermusik⸗Abend der Herren Professor Carl Halir und Genossen findet morgen im Saal Bechstein statt; die pianistische Mitwirkung übernimmt Herr Robert Freund aus Zürich. Das Programm des Chopin⸗Abends, den der Pianist Wla⸗ dimir von Pachmann am Mittwoch im Saal Bechstein ver⸗ anstaltet, lautet: Sonate B-moll op. 35; Allegro de Concert op. 46; Polonaise op. 40; Etuden op. 25, 2 und 5; III. Scherzo, Föö tasie op. 49; zwei Mazurkas, op. 41, I und 59, III; ‚drei Ecossaises (oLuvre posthume); zwei Walzer, op. 70 I und 34, I. 8

Mannigfaltiges.

Von Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich ist dem hiesigen Magistrat das nachstehende Allerhöchste Dankschreiben zu⸗ gegangen:

„Mit dem Danke für die freundliche Zuschrift des Magistrats verbinde Ich aufrichtige Wünsche für die Hauptstadt und ihr ferneres Wohl. Es erfüllt Mich mit Genugthuung, auf allen Gebieten des städtischen Lebens nicht nur glücklichen Anregungen, sondern großen und bedeutsamen Fortschritten zu begegnen. Möge das neu be⸗ ginnende Jahr der Stadt Berlin ein Jahr des Glücks und des Segens werden! ͤb“

Berlin, den 3. Januar 1895.

b 8 Victoria, verwittwete Kaiserin und Königin Friedrich.

In einer am Sonnabend abgehaltenen außerordentlichen Sitzung setzte das Magistrats⸗Kollegium die Berathungen zur Fest⸗ stellung des Stadthaushalts⸗Etats für 1895/96 fort. Der „Nat.⸗Ztg.“ wird darüber berichtet: Der Spezial⸗Etat für die besoldeten Mitglieder des Magistrats ist in Ausgabe mit 195 585 angesetzt. Der Spezial⸗Etat der Dienstpensionen, der Wittwen⸗ und Waisengelder, der außerordentlich bewilligten Pensionen, Unterstützungen und Erziehungs⸗ gelder ist in Einnahme mit 252 und in Ausgabe mit 1 129 502 festgestellt, sodaß aus der Stadt⸗Hauptkasse ein Zuschuß von 1 129 250 erforderlich wird. Unter den Ausgaben befinden sich die Summen von 25 125 für Dienstpensionen ehemaliger Magistratsmitglieder, 127 105 für ehemalige Lehrer und Lehrerinnen an den städtischen höheren Lehranstalten und 101 597 für Gemeindelehrer und Lehrerinnen. er Spezial⸗Etat für den Taubstummenunterricht schließt in Einnahme mit 727 und in Ausgabe mit 63 491 ab, sodaß ein Huschuß von 62 764 erforderlich wird. Der Spezial⸗ Etat für die Blindenanstalt und der Betrieb der Beschäftigungs⸗

anstalt ist in Ausgabe mit 88 907 und in Einnahme mit 60 978 festgestellt. In den Einnahmen sind 43 590 enthalten für den Erlös aus der Stuhlflechterei u. s. w. Der Spezial⸗Etat der städtischen Straßenreinigung und Straßenbesprengung wird in Ein⸗ nahme mit 171 576 und in Ausgabe mit 2 364 006 beziffert; es wird somit ein Zuschuß von 2192 430 erforderlich. In den Einnahmen sind die Reinigungskosten⸗Beiträge von den Pferdebahnen mit 167 561 verzeichnet. In den Ausgaben sind u. a. vermerkt:

für die vlnas ge Abfuhr des Straßenkehrichts 562 200 ℳ, für eistungen bei starken Schneefällen 100 000 ℳ, für

außerordentliche die Straßenbesprengung 299 221

In der Versammlung des Vereins Deutscher Ingenieure (Berliner Bezirksverein) am 2. Januar sprach Herr Professor W. Hartmann über Petroleummotoren, insbesondere über die von Uhmn müt nicht weniger als 32 derartigen Maschinen angestellten

ersuche. Hilfe deren aus den Indikator⸗Diagrammen und den Verhältnissen der Maschine der Verbleib der im Brennmaterial der Maschine zugeführten Wärme nachgewiesen werden kann. Obgleich im Durchschnitt bei den Petroleummotoren nur etwa 15 bis 16 % der zugeführten Wärme in Arbeit verwandelt wird, be wies der Redner, daß man in einzelnen Fällen den Verbleib derselben bis auf etwa 87 % und somit genau feststellen kann, welche Rolle di Wärme in der Maschine spielt. Namentlich gelang ihm der Nach⸗ weis bei den Erörterungen des Priestman'schen Petroleummotors, den er bei der Firma Paul Behrens in Magdeburg einer fünftägigen mios unterzogen hatte. Es folgte sodann die Besprechung von Ver⸗

uchen, die der Redner bei der Firma Grob u. Co. in Leipzig mit dem neuesten Modell dieser Firma angestellt hat. Der neue Motor wurde bei diesen Versuchen nacheinander mit amerikanischem Petroleum, Solaröl, Pechelbronneröl und Spiritus betrieben. Die Verwendung von Spiritus zum Betrieb von Motoren hat die Aufmerksamkeit der landwirthschaftlichen Kreise bereits erregt und es sind namentlich die Brennereibesitzer der Ueberzeugung, daß, wenn zu motorischeg

wecken der Spiritus steuerfrei benutzt werden kann, hierdurch der Spiritusindustrie Nutzen erwachsen würde. Der Verbrauch von Spiritus ist allerdings noch verhältnißmäßig hoch, kann aber nach des Redners Ueberzeugung noch herabgemindert werden. Sodann wurde von ihm mitgetheilt, daß es Herrn Ober⸗Ingenieur Brünler von der Firma Grob u. Co. gelungen sei, eine sogenannte Petroleum⸗Ver⸗ brennungsmaschine herzustellen, in welcher die Wärme bis zu über 40 % ausgenutzt werden kann, und dieses sei ein Resultat, welches die kühnsten Erwartungen bereits überträfe. Zum Schluß kritisierte er die bisherigen Bestrebungen zur Hervorbringung einer brauchbaren Petroleumlokomobile für die Landwirthschaft und hob dabei hervor, daß bislang die Petroleumlokomobilen nicht diejenige konstruktive Durchbildung erfahren hätten, welche sie unbedingt haben müßten, um vermöge ihrer sonstigen vortheilhaften Eigenschaften die bisherige schwere Dampflokomobile zu verdrängen.

Ueber starken Schneefall und dadurch herbeigeführte Verkehrs⸗

staeh. und Unfälle sind nachstehende Meldungen eingegangen: ien, 5. Januar. Hier, in Budapest, Graz und Triest

herrscht heftiger Schneefall, durch welchen vielfache Verkehrsstörungen hervorgerufen wurden. Auch Verluste an Menschenleben werden gemeldet.

Foix, 5. Januar. In dem Dorfe Orlu (Kanton Ar les Thermes) und 12 Scheunen zerstört wurden. 15 Personen wurden getödtet, 8 verwundet. Zahlreiches Vieh wurde verschüttet.

Algier, 5. Januar. Heftige Schneestürme wütheten Algerien und richteten großen Schaden an.

Toronto 6. Januar. „W. T. B.“ meldet: Heute Vormittag brach im hiesigen Geschäftsviertel eine große Feuers⸗ brunst aus, durch welche ein ganzes Stück der Hauptverkehrsstraße sowie die Bureaux der Zeitung „Globe“ zerstört wurden. Zwei Feuerwehrleute sind in den Trümmern begrabe er Schaden wird auf eine Million Dollars geschätzt. uX“

über

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.

Sonnabend: Zum ersten Male: Die geschiedene

Der Redner schilderte eingehend seine neue Methode, mit

ing eine Schneelawine nieder, durch welche 4 Häuser

t vom 7. Januar, Morgens.

8a8 . 8]

Wetterbe

8

Stationen. Wind. Wetter.

Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp red. in Millim.

Temperatur

5 0C. = 40R.

wolkig bedeckt bedeckt bedeckt

Belmullet... 766 NNO Christiansund 761 OSO Kopenhagen. 751 N. Stockholm. 755 N. ö

paranda . 759 t. Petersbg. 758. Moskau . 765

Schnee Schnee ¹)

4.8 in ° Celsius

28

Cork, Queens⸗ Fen . 759 Cherbourg . 750 . .. 753 767658 Hamburg .. 750 winemünde 747 Neufahrwasser 748 3 1

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3 7 2 bedeckt 3 3

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¹) Nachts Schnee. 4) Gestern Schnee. und heute Schnee.

Uebersicht der Witterung.

5) Abends Schnee. ⁵⁴)

—7

²2) Dunst. ³) Gestern S

Ueber Nordwest⸗Europa ist das Barometer wieder stark gestiegen und hat sich daselbst ein Hochdruck⸗ gebiet ausgebildet, welches in Wechselwirkung mit dem niederen Luftdruck über Mittel⸗Europa ziemlich

lebhafte nördliche und nordöstliche Winde im lichen vflerheset verursacht. dem Mittelmeer zuschreitend, liegt über frankreich. In Deutschland dauert die

west⸗

Eine tiefe Depression,

9

kalte,

trübe v mit Schneefällen fort; die Höhe e

der Schneedecke

trägt durchschnittlich etwa 16 -cm;

die Temperatur liegt zu Kaiserslautern um 12 ½, zu

Bamberg 13 ½, zu München

Grad unter, im

nordwestdeutschen Küstengebiet nahe dem Gefrier⸗ Fantt. Auch in Frankreich ist vielfach Schnee ge⸗

allen.

Deutsche Seewarte.

Theater⸗Anzeigen.

Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern⸗ haus. 7. Vorstellung. Romantische Oper in 3 Akten von Richar Lagner. In Scene esetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dekorative Pinrichtung vom Ober⸗Inspektor? randt. Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 8. Vorstellung. Wie die Alten sungen. Lustspiel in 4 . von Karl Nie⸗ mann. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Anfang 7 ½ Uhr.

Mittwoch: Opernhaus. 8. Vorstellung. Mar⸗ Oper in 5 Akten von Charles Gounod. ext nach Goethe’s Faust, von Jules Barbier und Michel Carré. Ballet von Emil Graeb. (Faust: Herr Ben Davies, als Gast.) Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 9. Vorstellung. Halali. Lust⸗ sviel in 4 Aufzügen von Richard Skowronnek. Die stille Wache. Schwank in 1 Aufzug von Richard Skowronnek. Anfang 7 ½ Uhr.

Deutsches Theater. Dienstag: Blau.

Mittwoch: Die Weber. 8 1

Donnerstag: Blaun. Cyprienne. 3

Berliner Theater. Dienstag: Der Kom⸗ Anfang 7 ¼ Uhr.

ZFiwoch: Der Kompagnon.

Donnerstag⸗ Zum ersten Male: Der Naub der Sabinerinnen. Schwank in 4 Akten von Paul

und Franz von Schönthan. 8

Lessing-Theater. Dienstag: Ghismonda.

Residenz-Theater. Blamenstraße Nr. 9.

Direktion: S x— Dienstag: Zum 64. Male: Unterpräfekt. Szeen in 32* 1 Alt von Benno Jacobson. Anfang 7 ½ Uhr.

Mittwoch und fo Der Unterpräsfekt. Villa bülxne 8

Neues Theater. Schiffbauerdamm

Dienstag: Der kleine Mann. Wiener Schwank in 4 Akten von C. Karlweis. In Scene gesetzt von

Sigmund Lautenburg. Anfang 7 ½ Uhr. Mittwoch: Andrea. u i Victorien Sardou.

4 a./5.

Fran. (Mariage d'hier.) Schauspiel in 4 Akten von Victor Jaunet.

Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Chausseestraße 25/26.

Dienstag: In durchaus neuer glänzender Aus⸗ stattung. Neue Bearbeitung: Orpheus. Große Ausstattungsoperette in 4 Akten (12 Bildern) von Jacques Offenbach. Anfang 7 ½ Uhr.

Mittwoch: Orpheus.

Theater Unter den Linden. Bebrenstr. 55/57. Direktion: Julius Fritzsche. Dienstag: Neu einstudiert: Der Vogelhändler. Operette in 3 Akten nach einer Idee des Bieville von L. Held und M. West. Musik von Carl Zeller. Regie: Herr Ober⸗Regisseur Julius Epstein. Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann. Anfang 7 ½ Uhr.

Mittwoch: Der Vogelhändler.

Bentral⸗Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30.

errn Robert Freund.

Extra⸗Vorstellung. Besonders hervorzuheben: Agat, arabischer Vollblutschimmelhengst, als Feuerpferd in

Renz. Liberator, ostpreuß. Rapphengst, hohen Schule geritten von Herrn Robert Renz. Großes gymnastisches Luftpotpourri von Miß Kate.

geritten von Frau Renz⸗Stark. Grand double Pas de

in Peking.) Neue Musikeinlagen. Poa ma, (gr. Ponyspringen). Anfang 7 ½ Uhr.

Mittwoch, Abends 7 ½ Uhr: Jubiläums⸗Gala⸗ Vorstellung. Zum 75. Male: Tjo Ni En. Erstes Auftreten des Schulreiters Herrn Gustav Hüttemann (als Gast) mit dem Schulpferde Cincinatus. Erstes Auftreten der Herren Vasilesku und Banola in ihren unübertrefflichen Leistungen am dreifachen Reck.

Direktion: Richard Schultz. Dienstag: Emil Thomas a. G. Anna Bäckers. Josefine Dora. 128. Male: O, diese Berliner! Große

sse mit Gesan

ingré's „Reise durch Berlin“) von Julius Freund. Musik von Julius Einödshofer 8 Uhr.

Mittwoch: O, diese Berliner!

Anfang

Adolph Ernst⸗Theater. Dienstag: Auf⸗ treten der Grotesktänzerin Miß Rose Batchelor vom Prince of Wales⸗Theater in London. Zum 15. Male: Ein sideles Corps. Große Gesangs⸗ posse mit Tanz. Nach dem englischen „A Gaiety Girl“ von Jonas Sidney frei bearbeitet von Eduard Jacobson und Jean Kren. Anfang 7 ½ Uhr

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung. 9

Konzerte.

Konzert-Haus. Dienstag:

Duv. „Euryanthe“, Weber. „Tann⸗ Zanetta“, Auber. YValse caprice v. Rubinstein. „Sirenenzauber“, Walzer v. Waldteufel. Ländler 12 d. r 8 Hohm (Herr Carnier). Bergmadel u. ond f. on r. Philipp (Herr Werner).

Saal Bechstein. Linkstraße 42. Pesang 73 Uhr: gere gaur, Gar iariees. 2n.

Karl Meyder⸗

und Tanz in 6 Bildern (nach

Dienstag, III. Kammermusik⸗Abend.

Familien⸗Nachrichten.

B.ien. Frl. Hella Fischer mit Hrn. Ritterguts⸗ pächter Sulau). Frl. Olga Petschelt mit Hrn. Max Hamscher (Ober⸗Polgsen-—Rastatt). Frl. Margarete W“ mit. Hrn. Haup Ludwig Haushalter (Juppendorf —Rawitsch). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Frhrn. Raitz von Frentz II. (Berlin). Eine Tochter: rn. Grafen lön). Hrn. Hauptmann Adolf von Waldow Neustrelitz). 8 Gestorben: Frau Fanny von Nell, geb. K (Trier). Hr. Heinrich von Ostau (Ringelsdorf). Hr. Landrath von der Trenck (Rastenburg). Verw. Frau Pastor Clara Thiele, geb. Lüdke (Leipzig). Hr. Lieut. Georg von Heuthaufen (Kaltenbriesnitz bei Quaritz). Hr. Kreis⸗Schul⸗ inspektor, Schulrath Otto Eberstein (Brieg.)

Verantwortlicher Redakteur:

J. V.: Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen

(einschließlich Börsen⸗Beilage). (27) 2

8 Dechert, unt. güt. Mitw. d. Klaviervirtuosen

Birkus Renz (Karlstraße). Dienstag: Große

Freiheit dressiert und vorgeführt vom Direktor Fr. in der Das Schulpferd Cyd, hierauf der’ Steiger Solon, deux sérieux. Mr. Clark, Jockey. Auftreten des beliebten Klown und August Mr. Lavater Lee, sowie

der vorzüglichen Clowns Eugène und Hermann ꝛc. Zum Schluß: ITjo Ni En. (Beim Jahreswechsel

Wilhelm Grosser (Rawitsch —Schlenz 8 8 ieut.

Hauptmann 8

udissin⸗Zinzendorf (Rantzau bei

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagt⸗

8

zum Deutschen Reichs⸗Anz

No. 5.

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 7. Januar

Entwurf eines Gesetzes

zur Bekämpfung des unlautere Wettbewerbs.

§. 1.

Wer es unternimmt, im geschäftlichen Verkehr durch unrichtige Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit oder die Preis⸗ bemessung von Waaren und gewerblichen Leistungen, über die Bezugs⸗ quelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über die Menge der Vorräthe oder den Anlaß zum Verkauf den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbtreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, und von Verbänden Gewerbtreibender geltend gemacht werden. Zur Sicherung des Anspruchs können 88 Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§. 814, 819 der Civilprozeßordnung bezeichneten besonderen E“ nicht zutreffen.

Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbtreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den der Angaben, falls 52 ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte.

Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind den Angaben thatsächlicher Art solche Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, derartige Angaben zu ersetzen.

2

Wer es unternimmt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche an einen größeren Kreis von Personen sich richten, durch wissentlich unwahre Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffenheit oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen oder den Anlaß zum Verkauf den Anschein eines be⸗ sonders günstigen Angebots hervorzurufen, wird mit Geldstrafe bis zu 5 18 oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 3.

Durch Beschluß des Bundesraths kann bestimmt werden, daß ge⸗ wisse Waaren im Einzelverkehr nur in bestimmten Mengen⸗Einheiten oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden diesan⸗ der Menge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden ürfen.

Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis 150 oder mit Haft bestraft.

§. 4.

Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines Inhabers, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Geschäfts oder seines Inhabers Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder ver⸗ breitet, welche geeignet sind, den b des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem S zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wieder⸗ holung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe.

Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwendung, sofern die Absicht, den Absatz des Geschäfts oder den Kredit des In⸗ habers zu schädigen, bei dem Mittheilenden ausgeschlossen erscheint. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn er oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte.

§. 5.

Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person seines Inhabers, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Geschäfts oder seines Inhabers wider besseres Wissen unwahre Behauptungen that⸗ sächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Absatz des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft.

Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts her⸗ vorzurufen, deren sich ein Anderer bedient, ist diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet. uch kann der Anspruch auf Unhee der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht verden.

Wer Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheimnisse, die ihm als Angestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes vermöge des Dienst⸗ verhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, vor Ab⸗ lauf von zwei Jahren seit Beendigung des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbs mit jenem Geschäftsbetriebe unbefugt an Andere mittheilt oder anderweit verwerthet, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 oder mit Gefängniß bis zum einem Jahr bestraft und ist zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet.

§. 8.

Wer es unternimmt, einen Anderen zu einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift unter §. 7 zu verleiten, wird mit Geldstrafe bis 1500 oder mit Gefängniß bis 1g Monaten bestraft.

In den Fällen der §§. 5, 7 und 8 tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

Wird in den Fällen des §. 2 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.

Wird in den Fällen des §. 5 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten bekannt zu machen.

Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmen.

Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Huße bis zum Betrage von 10 000 erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungs⸗ anspruchs aus.

10

§ In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Miderklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht „wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne hes. §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem eichsgericht zugewiesen. 11

§ Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, Reiwelchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im eichs⸗Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbtrei⸗ ende einen entsprechenden Schutz genießen. 1 8 Dieses Gesetz tritt am .. 8

Denkschrift.

Das Gesetz zum Schutze der Waarenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 441) hat sich die Aufgabe gestellt, neben einer wirksameren Gestaltung des Rechtsschutzes gegen die Nachahmung von eingetragenen Waarenzeichen einen Schutz auch gegen andere auf dem Gebiete der Waarenbezeichnung liegende Mißbräuche einzuführen, welche, ohne unter den Begriff der Zeichenverletzung zu fallen, doch ebenso wie diese geeignet find, berechtigte Interessen von Gewerbs⸗ zu verletzen und das Publikum über die Herkunft, über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren irrezuführen. Zu diesem Zweck ist in den §§. 15 und 16 des Gesetzes unter gewissen Voraus⸗ setzungen die unbefugte Nachahmung der als Kennzeichen eines anderen Geschäftsbetriebs im Verkehr anerkannten Art der Aufmachung und Verpackung von Waaren und die Verwendung unrichtiger geographischer Ursprungsangaben mit Strafe bedroht.

In der öffentlichen Erörterung, die sich an die Bekanntgabe des Entwurfs dieses Gesetzes knüpfte, sowie bei der späteren Berathung im Reichstag hatten zwar die erwähnten Vorschriften fast allseitige Zustimmung gefunden, gleichzeitig jedoch zu dem Verlangen nach einer Verallgemeinerung des ihnen zu Grunde liegenden Gedankens An⸗ regung gegeben. Es wurde geltend gemacht, daß man das beabsichtigte Vorgehen nicht auf das Gebiet des Waarenbezeichnungswesens de⸗ schränken dürfe, da auch auf anderen Gebieten zum Rachtheil des redlichen Geschäftsverkehrs Mißbräuche beständen, welche es nahe legten, den vorliegenden Anlaß zu einer grundsätzlichen Lösung der

rage der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu benutzen.

m Reichstag fand diese Auffassung in dem Vorschlage Ausdruck, in theilweiser Anlehnung an einen schon früher zur Gewerbeordnung ge⸗ stellten, jedoch nicht zur Erledigung gelangten Antrag folgenden Zu⸗ satz in das Waarenbezeichnungsgesetz einzuschalten:

Wer zum Zweck der afchung in Handel und Verkehr über den Ursprung und Erwerb, über besondere Eigenschaften und Aus⸗ zeichnungen von Waaren, über die Menge der Vorräthe, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung falsche Angaben macht, welche geeignet sind, über Beschaffenheit, Werth oder Heätunh der Waare einen Irrthum zu erregen, wird vorbehaltlich des Ent⸗ schädigungsanspruchs des Verletzten mit Geldstrafe... oder mit Gefängniß... bestraft.

Das Gericht kann auf Antrag der Betheiligten ... . im Wege der einstweiligen Verfügung Anordnungen treffen, die geeignet sind, die zum Zwecke der Täuschung bewirkten Veranstaltungen und An⸗ kündigungen zu verhindern.

Wenn dieser Antrag, dessen innere Berechtigung von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde, gleichwohl nicht zur Annahme gelangt ist, so war hierfür neben anderen sachlichen und formalen Bedenken vor allem die Erwägung maßgebend, daß eine Vorschrift von so ein⸗ schneidender Bedeutung für den gewerblichen und geschäftlichen Ver⸗ kehr eine eingehendere Vorprüfung erheische, als ihr gelegentlich der Berathungen über das Waarenbezeichnungsgesetz nach der damaligen parlamentarischen Geschäftslage zu theil werden konnte. Der Reichs⸗ tag beschränkte sich daher darauf, an die verbündeten Regierungen das Ersuchen zu richten: 8

baldigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch dessen Bestim⸗

mungen dem unlauteren Wettbewerb in Handel und Verkehr

im weiteren Umfange entgegengetreten wird.

Den Vorarbeiten für einen solchen Gesetzentwurf, welche darauf unverweilt in Angriff genommen wurden, ist es in hohem Maße förderlich gewesen, daß der Gegenstand, der bis dahin in Broschüren und Zeitschriften und in den Verhandlungen von Fachvereinen mehr gelegentlich gestreift, als erschöpfend behandelt war, durch die an das Waarenbezeichnungsgesetz sich anschließenden Diskussionen in den Vorder⸗ Fn des öffentlichen Interesses Pelhet worden ist. Die Tages⸗ und

achpresse hat in eingehenden Darlegungen die Frage beleuchtet, wissenschaftliche, gewerbliche und kaufmännische Vereine der ver⸗ schiedensten Richtungen haben und zwar der überwiegenden Mehr⸗ zahl nach, im Sinne eines durchgreifenden gesetzgeberischen Vor⸗ gehens Stellung genommen, und die berufsmäßigen Vertretungen des Handels⸗ und Gewerbestandes haben sich in gemeinsamer Thätig⸗ keit der Aufgabe unterzogen, aus der Praxis des Verkehrs eine größere Zahhvon typischen Fällen des unlauteren Geschäftsgebahrens zusammen⸗ zustellen.

Die Einmüthigkeit der Bewegung, welche auf den Erlaß gesetzlicher

Vorschriften abzielt, liefert den Beweis, daß die Uebelstände, um die es sich handelt, in weiten Kreisen drückend empfunden werden. Wenn diese Empfindung neuerdings mit größerer Lebhaftigkeit als früher an die Oeffentlichkeit tritt, so erklärt sich dies dadurch, daß unter der Einwirkung der schnellen Verkehrsentwicklung während der letzten Dezennien und angesichts der stetigen, die Nachfrage vielfach überflügelnden Steigerung des Angebots das Bestreben, in dem Absatz von Waaren einen Vorsprung vor den Erwerbsgenossen zu ewinnen, einen immer schärferen Karakter annimmt, daß es in den Mitteln, deren es sich zu diesem Zwecke bedient, immer weniger wählerisch wird, zur Bekämpfung des Konkurrenten, den es als Gegner betrachtet, vor dem Gebrauch unlauterer Waffen immer weniger zurückschreckt und sich vom Betrug häufig nur noch durch die Schwierigkeit, das Vorhandensein aller seiner rechtlichen Merkmale nachzuweisen, unterscheidet. Der Kampf ums Dasein, der unter den heutigen Verhältnissen besonders für die mittleren Schichten der Erwerbsstände schon schwer genug ist, wird dadurch ein Kampf mit ungleichen Waffen, wobei das redliche Gewerbe den Kürzeren zieht. Daß hierin eine Gefahr für die Wohlfahrt weiter achtungswerther Kreise unseres Volks und damit für die Gesundheit des Staats⸗ wesens selber liegt, ist nicht zu verkennen.

In einer großen Zahl der zur Sprache gebrachten Fälle bieten die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, wie weiter anerkannt werden muß, keine genügende Handhabe, um den angedeuteten Mißbräuchen entgegenzutreten; namentlich der trügerischen Reklame gegenüber versagt die Betrugsbestimmung des Etrafgesetzbuchs meistens um deswillen, weil das Thatbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung nicht vorhanden oder doch nicht nachweisbar ist.

Unter diesen Umständen können die auf Säuberung des Geschäfts⸗ verkehrs von schädlichen Auswüchsen gerichteten Bestrebungen nur dann Erfolg haben, wenn sie durch einen Ausbau des geltenden Rechts wirksam unterstützt werden. In dieser Beziehung Herrscht nahezu Einstimmigkeit. Dagegen gingen über den Weg, welchen die Gesetz⸗ gebung einzuschlagen haben wird, über die Art, den Umfang und die Ziele der zu schaffenden Rechtsbehelfe die Ansichten ursprünglich weit auseinander.

Die Wahrnehmung, daß die französische Rechtsprechung die Vor⸗ schrift im Art. 1382 des code civil:

„Tout fait quelconque de l'homme qui cause à autrui

un dommage, oblige celui par la faute duquel il est

arrivé, à le reparer“ zu einem umfassenden Schutzsystem gegenüber dem unlauteren Wett⸗ bewerb ausgebildet hat, schien den Gedanken nel fe die Aufgabe auch bei uns durch Aufstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, se es in wörtlicher Anlehnung an die Vorschrift des französischen Ge⸗ etzes, sei es durch ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs schlechthin zu lösen. Ob auf diesem Wege eine Besserung des gegenwärtigen Rechtszustandes zu erreichen sein würde, wird um so eher dahingestellt bleiben können, als allgemeine Bestimmungen von ähnlichem Inhalt wie die genannte Vorschrift des französischen Rechts ohnehin schon in schiedenen Rechtsgebieten des Reichs in Kraft stehen (vergl. z. B.

eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger

1895

§§. 8 und 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Theil I Tit 6). Wenn aber zu Gunsten jenes Vorschlags bemerkt worden ist, daß bei der überaus großen Mannigfaltigkeit der Schleichwege, welche die Un⸗ redlichkeit für ihre Zwecke zu finden weiß, nur eine allgemein gehaltene Vorschrift jede denkbare Erscheinungsform des unlauteren Geschäfts⸗ zu treffen vermöge, so ist dem entgegenzuhalten, daß es zur eit nur darauf ankommen kann, bestimmte, nach den bisherigen Er⸗ fahrungen für den redlichen Erwerbsgenossen besonders nachtheilige Mißbräuche zu verhindern. Auch liegt es im dringenden Interesse der Rechtssicherheit, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubten und dem Unerlaubten im Gesetz selbst in klar erkennbarer Weise festzulegen. Gerade der Umstand, daß in Ermangelung von Spoezialvorschriften auf dem hier fraglichen Gebiet eine sichere Rechtsgewohnheit über die Grenzen des vom Standpunkte der geschäftlichen Moral⸗ aus Zu⸗ lässigen, sich trotz der vielfach geltenden allgemeinen Verpflichtung zum Schadensersatz herauszubilden nicht vermocht hat, macht es rath⸗ sam, die Merkmale dessen, was künftig als gesetzlich verboten gelten soll, bestimmt zu bezeichnen. Daß es zum Zwecke der Bekämpfung des unlauteren Wett⸗ bewerbs in erster Linie nothwendig ist, für den Geschädigten einen in den des bürgerlichen Rechtsstreites geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz und auf Unterlassung künftiger Benach⸗ theiligungen zu begründen, wird von keiner Seite bestritten. Dagegen sind über die Frage, ob die Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch Strafandrobungan scher zu stellen sei, die Meinungen getheilt. Für den verneinenden Standpunkt ist auf das Beispiel auswärtiger Gesetz⸗ gebun en hingewiesen, welche sich mehr oder weniger auf Vorschriften beschränken; auch hat man die Besorgniß geäußert, durch Strafbestimmungen einen Anreiz zu unbegründeten und leichtfertigen Denunziationen zu schaffen. Dieses letztere Bedenken mag bis zu einem gewissen Grade berechtigt sein. Auch kann zugegeben werden, daß es grundsätzlich nicht nothwendig und nicht wünschenswerth ist, jede Ausschreitung im Konkurrenzkampfe, auch wenn sie nach ihrer Art oder nach dem Umfange des Anderen zugefügten Schadens von geringer Erheblichkeit ist, zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen. Für solche Fälle möchte es an sich wohl genügen, wenn der Ge⸗ schädigte in den Stand gesetzt wird, im Wege der Civilklage sich Genugthuung zu verschaffen, und es würde zur Anwendung öffent⸗ licher Strafmittel selbst dann kaum ein Anlaß vorliegen, wenn jener auf die prozessuale Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet. Dieser Erwägung gegenüber muß ; zunächst die Thatsache in Betracht gezogen werden, daß der durch unlautere Geschäftspraktiken entstehende Schaden meistens über den Interessenkreis einzelner Gewerbtreibenden weit hinausgreift. Es sind Fälle zur Sprache ge⸗ bracht, in denen die Veranstalter von Ausverkäufen durch schwindel⸗ hafte Vorspiegelungen für minderwerthige Waaren einen Absatz erzielt haben, der den Bedarf eines Ortes oder eines ganzen Bezirks auf Jahre hinaus deckte und für den entsprechenden Zeitraum die Thätigkeit aller übrigen in demselben Geschäftszweige arbeitenden Ge⸗ werbtreibenden nahezu lahm legte. Mißbräuche dieser Art sind als gemeinschädlich zu bezeichnen. Ihre Bekämpfung kann, wenn anders der redliche Geschäftsbetrieb einen ausgiebigen Schutz erhalten soll —, nicht der durch mannigfache äußere Umstände bedingten Entschließung eines Einzelnen und der von der Art des Prozeßbetriebes ab⸗ hängigen Entscheidung einer Civilklage überlassen bleiben. Aber selbst wenn der angerichtete Schaden sich in engeren Grenzen hält, so stellt sich doch der unlautere Wettbewerb nach den Mitteln, die er anwendet, und nach den Zwecken, die er verfolgt, in zahlreichen Fällen als eine gröbliche Verletzung der die Grundlage des geschäftlichen Verkehrs bildenden Prinzipien von Treu und Glauben und somit als ein Bruch der allgemeinen Rechtsordnung dar, der vom sittlichen Standpunkt kaum milder zu beurtheilen ist als Betrug, strafbarer Eigennutz oder Untreue. Das öffentliche Interesse erfordert, wie für diese Vergehen, so auch für schwerere Ausschreitungen im geschäftlichen Wettbewerb eine strafrechtliche Sühne, und die Besorgniß, in ein⸗ zelnen Fällen unbegründete oder fripvole Strafanzeigen wird den Gesetzgeber, der an die Bekämpfung des Uebels herantritt, nicht zum grundsätzlichen Verzicht auf das wirksamste Bekämpfungs⸗ mittel bestimmen dürfen. Uebrigens hat die Gesetzgebung an diesem Mittel auf einem nahe verwandten Gebiet bereits Gebrauch gemacht, indem sie in den §§. 14 ff. des Gesetzes zum Schutze der Waaren⸗ bezeichnungen nicht nur die Aneignung eines fremden Waarenzeichens, sondern auch die Erregung eines Irrthums über die Beschaffenheit und den Werth von Waaren durch fälschliche Benutzung von öffent⸗ lichen Wappen und von Ortsnamen unter Strafe stellt. Die Grenzen des u Vorgehens ergeben sich im all⸗ gemeinen aus dem Begriff des unlauteren Wettbewerbs. Es kann nicht in der Absicht liegen, den Wettbewerb als solchen einzuschränken oder ihn in der Anwendung von Mitteln zu behindern, welche, ohne gegen die Gepflogenheiten eines ehrbaren Geschäftsmanns zu verstoßen, anderen Gewerbtreibenden lästig oder unbequem sein mögen. Auf der anderen Seite würde man Unmögliches anstreben, wenn man ver⸗ suchen wollte, in Handel und Wandel jedem Verstoß gegen die gute Sitte schlechthin durch gesetzliche Bestimmungen vorzubeugen. Nur insoweit, als gewisse Mittel, welche moralisch verwerflich, wenngleich vom Gesetz bisher nicht verboten sind, zu dem Zweck angewendet werden, um unberechtigte Vortheile gegenüber den Konkurrenten zu gewinnen, ist Abhülfe nöthig und erreichbar. Der Schutz des konsumirenden Publikums gegen Uebervortheilungen ist nicht der un⸗ mittelbare Zweck eines gegen den unlauteren Wettbewerb gerichteten Gesetzes, wenngleich Maßregeln, die in den gegenseitigen Beziehungen der Gewerbtreibenden Treu und Glauben zu befestigen bestimmt sind, mittelbar auch dem Interesse ihrer Abnehmer entgegenkommen werden. Eine weitere Begrenzung der gesetzgeberischen Aufgabe folgt aus der Erwägung, daß es sich nur darum handeln kann, allgemein verbindliche Grundsätze aufzustellen. Besondere Mißstände, welche sich bei einzelnen Gruppen von Gewerbtreibenden in bestimmten Zweigen der Erwerbsthätigkeit oder in örtlich abgegrenzten Gebieten fühlbar machen, können daher nur insoweit Berücksichtigung finden, als die zur Abhülfe dienlichen Maßregeln sich zur allgemeinen Anwendung eignen. Endlich kann es nicht die Aufgabe des beabsichtigten Sonder⸗ geseßes sein, in Gebiete überzugreifen, die durch allgemeine Reichs⸗ gesetze, wie das Handelsgesetzbuch, die Gewerbeordnung, die Konkurs⸗ ordnung, die Gesetze über den Verkehr mit Nahrungsmitteln ꝛc., mit Ersatzmitteln für Butter, mit Wein ꝛc. geregelt sind, oder welche, wie das landesrechtlich nach verschiedenen Grundsätzen gestaltete Hypo⸗ thekenrecht einer reichsgesetzlichen Abänderung in Einzelheiten widerstreben. Den vorstehend entwickelten Gesichtspunkten hat eine von der Reichsverwaltung zusammenberufene Versammlung von de Slüre digen, unter denen die hauptsächlich in Betracht kommenden Erwerbs⸗ zweige vertreten waren, im Allgemeinen zugestimmt. Wünsche und Bedenken, welche zu den der Besprechung zu Grunde gelegten Vor⸗ schlägen geäußert worden sind, haben in dem vorliegenden Entwurfe soweit als thunlich Berücksichtigung gefunden. Herselbe enthält Vorschriften gegen Ausschreitungen im Reklamewesen (§§. 1 und 2), gegen Quantitäts⸗Verschleierungen (§. 3), 1“ gegen unwahre, dem Absatz oder dem Kredit von Erwerbsgenossen nachtheilige Behauptungen (§§. 4 und 5),

gegen die auf Täuschung berechnete Benutzung von Namen oder Firmen (§. 6),

gegen den Verrath von Geschäfts⸗ (§§. 7 und 8).

oder Betriehsgeheimnissen