Die §8. 9 un eben licher Natur. Das Verhältniß zum Auslande ist im §. 11 geregelt. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken: 5 8
Zu §§. 1 und 2. 8 u“ Das Verlangen nach gesetzgeberischem Einschreiten gegen unredliche eschäftsgepflogenheiten ist hauptsächlich durch die zunehmenden Aus⸗ schreitungen auf dem Gebiete des Reklamewesens veranlaßt worden. Die hiergegen gerichteten Bestimmungen sind daher an die Spitze des vorliegenden Entwurfs gestellt. 8
Die Reklame ist ein im Geschäftsleben allgemein verbreitetes und als unentbehrlich geltendes Hilfsmittel zur Heranziehung von Kunden. Ihre Bedeutung beruht in der Neigung des Publikums, bei der Ent⸗ schließung über den Erwerb von Waaren und bei der Auswahl unter den verschiedenen Erwerbsgelegenheiten dem in augenfälliger und an⸗ preisender Form sich kundgebenden Angebot Gehör zu schenken. Die Vermehrung der Verkehrsmittel, mannigfache Erleichterungen in der Benutzung derselben, die wachsende Ausbreitung des Zeitungswesens, die Entwickelung der polygraphischen Gewerbe haben mit anderen Umständen zusammengewirkt, um die Publizität geschäftlicher Ankün⸗ digungen zu erleichtern und hiermit deren Bedeutung für das Verkehrs⸗ leben zu erhöhen. 1
Solange die Reklame sich innerhalb der durch die Anforderungen von Treu und Glauben gezogenen Grenzen bewegt, ist kein Grund vorhanden, ihr Hindernisse in den Weg zu legen. Den Gewohnheiten und Bedürfnissen des heimischen und des internationalen Verkehrs entsprechend, muß, — wie die Wahl der Form für geschäftliche An⸗ gebote —, so auch die lobende Beurtheilung der eigenen Waaren oder Leistungen jedem Gewerbtreibenden freistehen. Der Versuch, die Verwendung von Bezeichnungen wie „gute Qualität, first, prima, reiche Auswahl, billige Preise und dergleichen“ auf diejenigen Fälle einzuschränken, in denen dieses Urtheil objektiv berechtigt ist, würde — von anderen Bedenken abgesehen — mit der Schwierigkeit einer hierauf bezüglichen Feststellung zu rechnen haben. Ohne den Nachweis der objektiven Unrichtigkeit können aber solche Bezeichnungen nicht als Verstöße gegen Treu und Glauben zur Verantwortung gezogen werden. Auch gilt nach den Anschauungen des Verkehrs die Reklame erst dann für unerlaubt, wenn sie zur Vorspiegelung unwahrer Thatsachen greift. Sind thatsächlich unwahre Angaben nach dem Gegenstande, auf den sie sich beziehen, geeignet, das Angebot als ein besonders günstiges erscheinen zu lassen und Käufer anzulocken, so ist das berech⸗ tigte Interesse redlicher Mitbewerber und vielfach auch die öffentliche Ordnung verletzt und daher ein Einschreiten der Gesetzgebung gerecht⸗ fertigt. Dagegen liegt kaum ein praktisches Bedürfniß vor, unwahre Angaben ohne jede Rücksicht auf ihre Wirkung schlechthin wegen ihrer Unwahrhaftigkeit zu verfolgen.
Diejenigen Gegenstände, welche nach den Erfahrungen des Ver⸗ kehrs auf die Beurtheilung eines Angebots in besonderem Maße Ein⸗ fluß zu üben pflegen, sind zu möglichster Präzisirung des die Ver⸗ antwortlichkeit begründenden Thatbestandes im Entwurf einzeln be⸗ zeichnet.
vnet e Angaben über die Beschaffenheit von Waaren oder gewerblichen Leistungen bilden eines der häufigsten und wirkfamsten Mittel zur Heranziehung von Kunden. Wenn beispielsweise halb⸗ seidene Stoffe unter der Bezeichnung als reinseidene zu einem Preise ausgeboten werden, der dem wirklichen Werthe der halbseidenen Waare entspricht, so ist diese Art der Ankündigung geeignet, das berechtigte Interesse von Mitbewerbern, welche eine solche Täuschung verschmähen, in demselben Maße zu beeinträchtigen, wie sie in den Kreisen der minder erfahrenen Konsumenten die Kauflust anregt. In Fällen dieser Art muß die Betrugsbestimmung des Strafgesetzbuchs versagen, wenn der durch die falsche Vorspiegelung in einen Irrthum versetzte Käufer eine Vermögensbeschädigung nicht erfahren hat. Der Ausdruck „Be⸗ schaffenheit“ 98 neben dem Material, aus dem die Waare be⸗ steht, auch das Herstellungsverfahren und alle sonstigen Momente, die für die Würdigung der Waare ꝛc. von Einfluß sind, z. B. die Eigenschaft als Natur⸗ oder als Kunstprodukt, als eigenes oder fremdes Erzeugniß, als Hand⸗ oder Fabrikarbeit, als direkt ohne Zwischenhändler bezogen und dergleichen.
In ähnlicher Weise wirken Angaben über die Preisbemessung, wenn z. B. im 8“ mit dem Sachverhalt Waaren als unter dem Einkaufspreis ꝛc. erhältlich ausgeboten werden, oder wenn billigere Fee zur Ankündigung gelangen, als sie beim Kauf thatsächlich in
echnung gestellt werden.
Der Begriff „Bezugsquelle“ erstreckt sich auf Ursprungs⸗ angaben nicht geographischen Karakters. Die fälschliche Verwendung von Ortsnamen in geschäftlichen Ankündigungen ist bereits durch §. 16 des Waarenbezeichnungsgesetzes in einem dem Bedürfniß des redlichen Verkehrs genügenden Umfange eingeschränkt worden; bei dem gegen⸗ wärtigen Anlaß kann es sich nur noch darum handeln, Täuschungen ent⸗
egenzuwirken, wie solche durch anderweitige falsche Hinweise auf die Herkunft von Waaren (z. B. Domänenbutter, aus einem Konkurse, einem Nachlasse herrührend) häufig versucht werden.
Auch das fälschliche Berühmen mit dem Besitz von Aus⸗ zeichnungen ist in diesem Zusammenhange zu nennen. Das Straf⸗ gesetzbuch bedroht im §. 360 Ziffer 8 nur denjenigen mit Ueber⸗ tretungsstrafen, welcher unbefugt einen Orden ꝛc. trägt oder Titel und Würden annimmt. Die hin und wieder vorkommende unberechtigte Verwendung einer Ordens⸗Abbildung zu geschäftlichen Zwecken ist straffrei. Vor allem aber bedarf es eines dbe Megen den mit gewerblichen Auszeichnungen betriebenen Schwindel. Mag auch, wie von einzelnen Sachverständigen behauptet wird, die Werthschätzung der von Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, von gewerb⸗ lichen Vereinen oder Versammlungen verliehenen Medaillen und eblome im Abnehmen begriffen sein, so bleibt f noch immer die 82 I derer erheblich, welche in einer solchen Auszeichnung eine
58q für die Güte der Waaren eines Gewerbtreibenden erblicken wollen.
In geringerem Maße bedenklich sind falsche Angaben über die Menge der vorhandenen Vorräthe; immerhin kann der hier⸗ durch erweckte Schein einer großen Auswahl ebenfalls die Wirkung haben, Käufer heranzuziehen, die ohne diesen Irrthum anderen Kauf⸗ gelegenheiten sich zugewandt haben würden. Für solche Fälle wird den in ihrem Absatz beeinträchtigten Mitbewerbern der Rechts⸗ 874 zur Unterdrückung jener Täuschung nicht abgeschnitten werden ürfen.
Außerordentlich häufig findet man dem Angebote von Waaren einen mehr oder minder ausführlichen Hinweis auf die das An⸗ gebot angeblich veranlassenden Umstände beigegeben. Der
nseratentheil vieler Zeitungen ist mit Anzeigen gefüllt, denen zufolge „wegen Aufgabe des Geschäfts, wegen Abbruchs des Hauses, fortzugs⸗ halber, anläßlich des Ankaufs einer Konkursmasse“ und aus ähnlichen Gründen einzelne Gegenstände oder der Bestand eines Waarenlagers um Verkauf gestellt werden; Schaufenster zeigen häufig Plakate ähnlichen Inhalts. Dem Angebot von Möbeln, Kunstsachen, Musik⸗ instrumenten und sonstigen Gegenständen des häuslichen Gebrauchs sucht man eine erhöhte Wirkung zu sichern, indem man den Schein erweckt, als ob es sich um einen gelegentlichen Verkauf handle, zu dem eine Privatperson durch mißliche Familien⸗ oder Vermögens⸗ verhältnisse sich gedrängt sehe. Es wird fälschlicherweise die Beschädigung der Waare durch Feuer oder Wasser vorgespiegelt; und selbst der mehr oder weniger verhüllte Hinweis auf strafbare Handlungen, die in der That nicht begangen sind 6. B. Schmuggel), wird nicht verschmäht, um der Leichtgläubigkeit des Publikums die Nothwendig⸗ keit einer schleunigen Räumung des Bestandes und billigster Preis⸗ stellung anschaulich zu begründen. Zu dem gleichen Zweck pflegt der unlautere Wettbewerb den Verkauf von Waaren als Ausverkauf in augenfälliger Form anzukündigen, während in Wirklichkeit ein Aus⸗ verkauf, d. h. eine Veräußerung der vorhandenen Vorräthe zum Zweck der Beendigung, sei es des Geschäftsbetriebes, sei es einer ge⸗ wissen Waarengattung, nicht beabsichtigt ist, vielmehr eine regelmäßige oder gelegentliche Vervollständigung des Lagers durch Beschaffung neuer Waaren stattfindet. Diese sogenannten permanenten Aus⸗ verkäufe sind namentlich in den mittleren Schichten unserer Gewerb⸗
treibenden Gegenstand vielfacher Beschwerden, die vom Standpunkt
0 geben einige allgemeine Bestimmungen recht⸗
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des Ubgben Wettbewerbs aus pöllig bepchthet erscheinen. Der⸗ artige Machenschaften fallen unter den Thatbestand des Entwurfs, sofern nur durch die Vorspiegelung eines Ausverkaufs der Wahrheit zuwider der Anschein erweckt werden soll, als ob es sich um die Räumung von Vorräthen handle, die nicht wieder ergänzt werden sollen. Hinsichtlich der nachträglich beschafften Waaren, deren Angebot ebenfalls unter dem Aushängeschild eines fortgesetzten Ausverkaufs erfolgt, wird die Unwahrheit je nach der Sachlage in der Angabe des Anlasses zum Verkauf oder der Bezugsquelle liegen.
Da die unlautere Reklame sich nicht blos thatfächlicher Angaben im engeren Sinne, d. h. mündlicher oder schriftlicher Mittheilungen bedient, um den Schein eines günstigen Angebots hervorzurufen, sondern zu diesem Zweck häufig auch bildliche oder symbolische Dar⸗ stellungen oder andere Veranstaltungen benutzt, welche das kaufende Publikum über die Güte des Angebots in gleichem Maße irre zu führen geeignet sind, wie unwahre Angaben, die sich in Worte kleiden, so sind im dritten Aebsch des §. 1 derartige Veranstaltungen den Angaben thatsächlicher Art gleichgestellt. 8
Die Verfolgung unrichtiger Angaben soll nicht davon abhängig sein, ob die beabsichtigte Wirkung thatsächlich eingetreten ist. Die Fessems im Eingange der §§. 1 und 2: „Wer es unternimmt“, schließt jede, wenn auch erfolglose Thätigkeit ein, die darauf ge⸗ richtet i⸗ durch unrichtige Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Dagegen asssen die unricht hh Angaben mit dem geschäftlichen Verkehr in Beziehung stehen. it⸗ theilungen, welche ohne Rücksicht auf die Förderung geschäftlicher Zwecke etwa gelegentlich einer geselligen Unterhaltung gemacht werden, bleiben, auch wenn sie alle sonstigen Erfordernisse des im §. 1 bezeich⸗ neten Thatbestandes an sich tragen sollten, durch die Worte „im ge⸗ schäftlichen Verkehr“ von der Anwendung des ausgeschlossen.
In civilrechtlicher Beziehung soll nach §. 1 des Entwurfs zunächst ein Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben stattfinden. Um die Verwirklichung dieses Anspruchs zu sichern, kann der Be⸗ rechtigte neben oder vor der 8 der Klage auch eine einstweilige gerichtliche Verfügung nach Maßgabe der Civilprozeßordnung bean⸗ tragen. Letzterer Weg hat für die Bekämpfung der unlauteren Re⸗ klame ganz besondere Bedeutung. Es wird häufig darauf ankommen, eine gegen das Gesetz verstoßende Form der geschäftlichen Ankündigung möglichst schnell und, ehe sie anderen Gewerbtreibenden Schaden zu⸗ fügen kann, zu beseitigen. Um diesen Weg noch gangbarer zu machen, soll der Erlaß einer einstweiligen Verfügung an die besonderen Voraus⸗ setzungen der §§. 814 und 819 der “ nicht gebunden sein. Selbstverständlich bleibt es aber zur Begründung des Antrags auf eine einstweilige Verfügung unter allen Umständen erforderlich, daß die thatsächlichen Voraussetzungen, von denen der Entwurf (§. 1. Absatz 1 7 1 und 2, Absatz 3) den Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben abhängig macht, dargelegt werden. Auch müssen diese Voraussetzungen gemäß §§. 815, 800 der Civilprozeßordnung glaubhaft gemacht werden, sofern nicht eine vom Gericht für hin⸗ reichend erachtete Sicherheit bestellt wird (§. 801). Im Uebrigen hat das Gericht nach freiem Ermessen darüber zu befinden, ob und in nach Lage des Falls eine vorläufige Anordnung zu reffen ist.
Die Berechtigung zur Anstellung der Klage und demzufolge 82
zu dem Antrage auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nach
dem Entwurf an den Nachweis eines besonderen rechtlichen Interesses nicht gebunden; vielmehr soll jeder Mitbewerber aktiv legitimirt sein. Da aber die Geltendmachung des Anspruches immerhin gewisse Mühe⸗ waltungen und pekuniäre Opfer voraussetzt, die den Einzelnen häufig zu empfindlich belasten würden, so sieht der Entwurf für Gewerb⸗ treibende, die sich zu Verbänden vereinigt haben — die Prozeßfähig⸗
keit der Verbände vorausgesetzt (§. 50 Civilprozeßordnung) — die
Möglichkeit eines korporativen Vorgehens vor. Und zwar brauchen die Verbände nach der Wortfassung des Entwurfs nicht ausschließlich aus solchen Personen zu bestehen, welche in dem durch die unlautere Reklame bedrohten Erwerbszweige thätig sind.
Der Anspruch auf Unterlassung unwahrer Angaben ist nicht an die Bedingung geknüpft, daß der Urheber der Angaben ihre Unrichtig⸗ keit kannte oder kennen mußte. Dagegen kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur unter dieser Voraussetzung der im Absatz 2 vorgesehene Anspruch auf Schadloshaltung mit Erfolg geltend gemacht werden. Ueber die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, ist im Streitfall vom Gericht nach Maß⸗ gabe des §. 260 der Civilprozeßordnung zu entscheiden.
Eine Klage im Sinne des §. 1 steht nur dem Mitbewerber, nicht aber dem durch die trügerischen Vorspiegelungen geschädigten Käufer zu. Die Ansprüche des letzteren zu regeln, liegt nicht im Rahmen des vorliegenden Fetthttc Maßgebend hierfür bleiben bis zur Verab⸗ schiedung des Bürgerlichen Gesetzbuchs die civilrechtlichen Bestimmungen der Landesgesetzgebungen.
Der strafrechtliche Thatbestand des §. 2 entspricht dem Inhalt des §. 1, jedoch mit einzelnen Abänderungen, welche darauf berechnet sind, die leichteren Fälle der unwahren Reklame straffrei zu lassen, sodaß hier die Gegenwirkung von der Initiative der geschädigten Mit⸗ bewerber abhängt. Unter diesem Gesichtspunkt sollen unwahre An⸗ gaben thatsächlicher Natur nur dann, wenn sie in Gestalt von Be⸗ kanntmachungen an die Oeffentlichkeit gelangen oder durch Rund⸗ schreiben, Zirkulare u. dgl. weiteren Kreisen mitgetheilt werden, zur Verantwortung gezogen werden. Nur in diesen Fällen ist die Ver⸗ letzung eines allgemeineren Interesses anzunehmen.
Daß unwahre Angaben nur insoweit, als ihr Urheber sich der Unwahrheit bewußt war, eine strafrechtliche Sühne nach sich ziehen können, ist in der Natur der Sache begründet. Wenn auf civilrecht⸗ lichem nse die Verhinderung unwahrer Angaben völlig unabhängig von dem Nachweis einer bösen Absicht ermöglicht wird, so liegt zur strafrechtlichen Ahndung fahrlässigen Verhaltens auch kein praktisches Bedürfniß vor. Angaben über die Menge der Vorräthe sind hier ausgeschieden, weil sie, wie oben bemerkt, meist in geringerem Grade bedenklich sind. Aus ähnlichem Grunde und in Anbetracht der größeren Beeetu cnas welche die Strafvorschrift auch für den reellen Verkehr zur Folge haben könnte, ist weiter davon abgesehen
worden, Veranstaltungen, welche unwahre Angaben ersetzen sollen,
diesen letzteren auch hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung gleich⸗ zustellen.
Um im Rahmen des nach diesen Gesichtspunkten eingeschränkten Thatbestands dem Strafrichter die Berücksichtigung von Umständen zu ermöglichen, welche den Verstoß als einen geringen kennzeichnen, soll bei Abmessung der Strafe bis auf die im Strafgesetzbuch fest⸗ gesetzten Mindestbeträge von Geldstrafe, Haft oder Gefängniß herab⸗ gegangen werden dürfen. Die Voranstellung der Geldstrafe wird den Richter in erster Linie auf die Wahl dieses Strafmittels hinweisen; sie hat weiter zur Folge, daß die Geldstrafe für den Fall ihrer Un⸗ einziehbarkeit in den durch §. 28 Strafgesetzbuchs gezogenen Grenzen in Haft statt in Gefängniß umgewandelt werden kann.
Auf der anderen Seite ist bei der Bemessung des zulässigen Höchst⸗ betrags der Strafe darauf Bedacht genommen, daß schwerere Ver⸗ stöße gegen Treu und Glauben, namentlich solche, die öffentliches Aergerniß erregen, auch eine nachdrückliche Sühne erheischen.
u §. 3. Auf einzelnen Verkehrsgebieten, insbesondere im Ffazen mit Garn und mit Bier, hat sich die Gepflogenheit herausgebildet, durch eine für den Konsumenten schwer bemerkbare Verkleinerung des im Einzelverkehr sonst üblichen Mengenverhältnisses den irreführenden Anschein einer Preisermäßigung gengse. und hierdurch zum Schaden derjenigen Gewerbsgenossen, welche zu solchen Mitteln nicht greifen, Kunden. heranzuziehen.
Der Kleinhandel mit wollenen und baumwollenen Strickgarnen und mit Zephyrgarnen vollzieht sich allgemein nach dem Gewicht, jedoch in der Weise, daß die abzugebende Menge nicht in jedem Falle
zugewogen, sondern zum Verkauf in kleinen Abtheilungen (Bunden,
Strähnen ec.), welche eine gewisse Gewichtsmenge darzustellen pflegen, bereitgehalten wird. Die Einheit für die Gewichtsbestimmung bildet meist das Pfund, welches früher regelmäßig in 10 Unterabtheilungen zu 50 g eingetheilt wurde. Im Hinblick auf diese den Kunden be⸗ kannte Geschäftsgewohnheit sind zahlreiche Geschäftsleute dazu über⸗
aus dem Pfund anstatt 10 Bunde deren 12, 13 oder selbst —
gegangen,
14 herzustellen, und diese Bunde unter Verschleierung des Minder⸗
ewichts zu Preisen abzudeben, die scheinbar günstiger sind als die Feche welche der an der alten Eintheilung festhaltende reelle
ufmann stellt. In vielen Fällen verbindet sich mit dieser füen des unlauteren Wettbewerbs auch eine Schädigung des Publikums.
Entsprechend den Wünschen, die in den am Kleinhandel mit Garn betheiligten Kreisen laut “ sind, wird es sich zur Ver⸗ hinderung des bezeichneten Mißbrauchs empfehlen, den Handel 82 Gewicht obligatorisch zu machen, sowie gleichzeitig anzuordnen, da die einzelnen Bunde und deren Unterabtheilungen nur in bestimmten Mengeneinheiten abgegeben werden dürfen.
„Aehnliche Mißbräuche haben beim flaschenweisen Verkauf von Bier in der Weise überhand genommen, daß die Zahl der für einen bestimmten Preis erhältlichen Flaschen unter entsprechender Ver⸗ ringerung ihres Inhalts gesteigert wird. Die hiermit verbundene, oft unreelle Benachtheiligung der Konkurrenz würde durch Vorschriften über den Raumgehalt und die Bezeichnung der im Handel Verwendung findenden Flaschen verhindert werden können. Auch beim Verkauf von Bier in Fässern, sowie beim Kleinhandel mit einzelnen anderen Waaren (z. B. Chokolade, Zucker, Bindfaden, Seife) haben sich Quantitätsverschleierungen eingenistet, denen durch Vorschriften über die zuläfsigen Mengeneinheiten ꝛc. entgegenzutreten im Interesse der Solidität des Geschäftsverkehrs geboten sein kann.
Vorschriften der hier in Frage kommenden Art würden 1- trotz ihres nahen Zusammenhangs mit den sonstigen, auf die Be⸗ kämpfung des unlauteren Wettbewerbs abzielenden Anordnungen in einem Gesetz, welches allgemein verbindliche Grundsätze aufstellen will, nicht ihre richtige Stelle finden. Sie werden für den Verkehr mit bestimmten Waaren, und zwar für jede Gattung derselben unter Be⸗ rücksichtigung ihrer besonderen Beschaffenheit und der einschlägigen Handelsgewohnheiten, technische Einzelheiten zu regeln haben, und den schnell wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, voraussicht⸗ lich nicht selten Abänderungen und Ergänzungen erfordern. Diese Umstände weisen auf den Weg der Verordnung hin; der Entwurf be⸗ see sich daher darauf, hierfür die bisher kegranbe gesetzliche Grund⸗ age zu schaffen.
„Quantitätsverschleierungen sind nur auf Abnehmerkreise berechnet, die nicht gewöhnt oder nicht in der Lage sind, die Menge der empfan⸗ genen Waare nachzuprüfen. Es liegt kein Bedürfniß vor, die Her⸗ stellung der Waare, den Verkehr zwischen der Herstellungsstelle und dem Großhändler oder zwischen diesem und dem Kleinhändler an die Innehaltung bestimmter Mengeneinheiten, oder an die Bezeichnung der Menge zu binden. Der Anwendungsbereich der zu erlassenden Vorschriften wird daher auf den Einzelverkehr zu begrenzen sein, wo⸗ runter auch die Abgabe von Bier in einzelnen Fässern an die Gast⸗ wirthe zu verstehen ist.
Durch die alternative Fassung der Vorschrift des Entwurfs soll es selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden, im Bedarfsfalle die beiden in Frage kommenden Anordnungen zu verbinden, dergestalt, daß eine bestimmte Waare nur in bestimmten Mengeneinheiten und mit einer Angabe der Menge versehen zum Einzelverkehr zugelassen wird.
Zuwiderhandlungen sollen nur als Uebertretungen mit einer mäßigen Geldstrafe oder mit Haft geahndet werden. Die Befolgung der Vorschriften erscheint bierdurch ö sichergestellt.
Zu §§. 4 und 5.
Im Wesen der Reklame, auch soweit sie sich in den Grenzen des Erlaubten hält, ist das Bestreben begründet, das Ansehen der eigenen Leistungen auf Kosten der Werthschätzung fremder Leistungen in den Augen des Publikums zu heben. Wie die lobende Beurtheilung der eigenen, 5 kann auch die abfällige Kritik fremder Waare grundsätzlich nicht verboten werden.
Vom Standpunkt der geschäftlichen Moral aus findet indessen das Eine wie das Andere seine Schranke in der Pflicht, unwahre Angaben, die das Publikum irreführen und den Mitbewerber wider⸗ rechtlich schädigen würden, zu vermeiden.
Soweit unwahre Angaben in Beziehung auf einen Anderen den Thatbestand der Beleidigung ausmachen, sind sie nach Maßgabe des XIV. Abschnitts des II. Theils des Strafgesetzbuchs bereits strafbar. Insbesondere macht sich nach §. 187 des Strafgesetzbuchs derjenige einer verleumderischen Beleidigung schuldig, der wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. In⸗ dessen zeigt die Erfahrung, daß unwahre Ausstreuungen, ohne den Kredit eines Gewerbtreibenden zu schädigen, doch dessen Absatz⸗ verhältnisse in empfindlichster Weise beeinträchtigen können. Be⸗ hauptungen wie:
eine Fabrik sei durch Feuer zerstört, eine Kohlengrube von ein⸗ dringenden Wassermassen betroffen, die Feresfelhgs oder der Vertrieb eines bestimmten Erzeugnisses habe eine Anklage oder eine Verurtheilung wegen Patentverletzung hervorgerufen, werden in manchen Fällen den Kredit des verleumdeten Geschäfts un⸗ berührt lassen, die bisherigen Abnehmer aber bestimmen, ihre Auf⸗ träge anderen Geschäften zuzuwenden.
zu werden. Auf dieser Erwägung beruht die Bestimmung im §. 5 des Entwurfs. Mit Rücksicht auf den höheren Grad von Verwerf⸗ lichkeit des hier bezeichneten im Vergleich zu dem im §. 2 behandelten Thatbestand ist die Strafandrohung insofern verschärft, als die Haft⸗ strafe ausgeschieden und die höcht
strafe auf ein Jahr erstreckt worden ist. Immerhin gewähren d Vorschläge des Entwurfs dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum zur milderen Beurtheilung von leichten Fällen; namen lich ist auch hier die Fassung so gewählt, daß für diejenigen Fäll in denen die Verhängung einer mäßigen Geldstrafe angezeigt ers⸗ eint, deren Umwandlung in eine Haftstrafe nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird (§ 28 des Strafgesetzbuchs).
In der strafrechtlichen Verfolgung unwahrer, den Absatz eines Gewerbetreibenden gefährdenden Ausstreuungen über die Fälle der bewußten Unwahrheit hinauszugreifen, ist schon deswegen nicht thunlich, weil auch wegen Kreditgefährdung nach § 187 Strafgesetzbuchs eine Strafe nur denjenigen trifft, welcher der Unwahrheit 88s. Be⸗ hauptungen sich bewußt gewesen ist. Dagegen besteht kein innerer Grund, für die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe an dieser Schranke fest⸗ zuhalten. Der Anspruch auf Schadensersatz und auf Unterlassung künftiger Störungen, welchen der § 4 des Entwurfs dem Verletzten einräumen will, ist in seiner praktischen Durchführbarkeit nur dann esichert, wenn die Verantwortlichkeit eintritt, gleichviel ob bei der Aufstellung oder Verbreitung von Behauptungen das Bewußtsein von deren Unwahrheit vorlag oder nicht. Der gleiche Rechtsschutz, wie dem Absatz eines Geschäfts, wird aber dem Kredit seines Inhabers nicht versagt bleiben dürfen. Auch in letzterer Beziehung fehlt es bisher an einer sicheren Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche, und diese Lücke hat sich der unlautere Wettbewerb nicht selten zu empfindlicher Benachtheiligung des ehrlichen Geschäftsbetriebs zu Nutzen zu machen verstanden. 1
Nach der Fassung des Entwurfs soll im Zivilprozeß die Beweis⸗ last hinsichtlich der Wahrheit der den Absatz oder den Kredit eines Anderen schädigenden Behauptungen demjenigen zufallen, der die Be⸗ hauptungen aufgestellt oder verbreitet hat. Es würde nicht der Billig⸗ keit entsprechen, den Beweis der Unwahrheit dem Verletzten auf⸗ zuerlegen. Auf der anderen Seite muß jedoch allgemeinen Rechts⸗ grundsätzen gemäß der Erfolg des Anspruchs an die Voraussetzung geknüpft werden, daß die Absicht vorgelegen hat, Kredit oder Absatz zu schädigen. Die Rücksicht auf die Rechtssicherheit des geschäft⸗ lichen und persönlichen Verkehrs gestattet es nicht, jede, zwar wahrheitswidrige und nachtheilige, dabei aber harmlos gemeinte Aeußerung mit einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zu belasten.
Insbesondere bedarf die für die kaufmännischen Kreditbeziehungen bei
reellem Betrieb nützliche Einrichtung der Auskunftsertheilung, mag diese Einrichtung von einzelnen Personen als besonderes Erwerbs⸗ geschäft, oder von kaufmännischen und gewerblichen Schutzvereinen zur Sicherung ihrer Mitglieder gegen Verluste betrieben werden, der Schonung. Wer eine Auskunft nachsucht, um hiernach seine Ge⸗
es Sind solche Behauptungen wider besseres Wissen aufgestellt oder verbreitet, so verdienen sie nicht minder als Kredit gefährdende Verleumdungen strafrechtlich geahndet
zulässige Dauer der Gefängniß⸗
schäfts eziehungen zu einem nderen zu regeln, und wer eine solche Auskunft nach bestem Wissen ertheilt, befindet sich in Wahrnehmung berechtigter Interessen und darf auch dann nicht haftbar gemacht werden, wenn die Auskunft ungünstig lautet. Diesen Gesichtspunkten trägt der Vorbehalt im zweiten Absatz des § 4 Rechnung.
Zu § 6.
In kaufmännischen Kreisen wird in neuerer Zeit vielfach die
Frage erörtert, ob die Bestimmungen im dritten Titel des ersten
8s des Handelsgesetzbuchs über die Handelsfirmen den Bedürfnissen des Verkehrs noch völlig genügen. Die in dieser Richtung geäußerten Zweifel beruhen im wesentlichen auf der Annahme, daß die Vor⸗ schriften, welche die Wahrheit des Inhalts einer Firma und ihre Unter⸗ scheidbarkeit von älteren Firmen gewährleisten sollen, unschwer um⸗ werden können. Die Prüfung dieser Beschwerden und gegebenen Falls die zur Abhilfe geeigneten Vorschläge werden der bereits in Angriff genommenen Revision des Handelsgesetzbuchs an⸗ heimgestellt bleiben müssen. Bei der gegenwärtigen Gelegenheit kann es sich nur darum handeln, in der Benutzung von Firmen, welche den geltenden Vorschriften gemäß zur Eintragung gelangt sind, und ebenso in der Benutzung von — nicht im Firmenregister verzeichneten — Namen gewissen auf dem Gebiete der unlauteren Konkurrenz liegenden
Nißbräuchen entgegenzutreten. Es liegt nicht im Rahmen des vor⸗ liegenden Entwutss, einen Gewerbetreibenden, dessen Namen mit der Firma eines an einem anderen Orte domizilierenden Konkurrenten übereinstimmt, an der Führung seines Namens als Firma schlechthin zu verhindern. Wohl aber soll es ihm im Interesse der geschäftlichen Moral verboten werden, die Synonymität, mag diese eine zufällige oder eine absichtlich herbeigeführte sein, in einer Weise auszubeuten, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen hervorzu⸗ rufen. Er wird also beispielsweise auf der Waare, in Empfehlungs⸗ karten, in Korrespondenzen seinen Namen nicht in einer Weise an⸗ bringen dürfen, welche auf die Irreführung des Publikums zum Nachtheil eines in der Geschäftswelt bereits bekannten Trägers gleichen Namens abzielt. Die hierin liegende Beschränkung im Gebrauch des eigenen Namens ist durch bedauerliche Vorkommnisse der neueren Zeit gerechtfertigt; sie enthält übrigens insofern nichts Ungewöhnliches, als schon im Artikel 29 des Handelsgesetzbuchs die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung im Prinzip anerkannt ist.
Ein gleichartiger Schutz, wie für Namen und Firmen ist für sonstige eigenthümliche und zur Unterscheidung bestimmte Geschäfts⸗ bezeichnungen in Aussicht genommen.
Die zunehmende Bedeutung sogenannter Phantasienamen für den Verkehr hat bereits im Waarenbezeichnungsgesetz durch die bedingungs⸗ weise Zulassung von Zeichen, welche ausschließlich in Worten bestehen, Anerkennung gefunden. Auch auf dem Gebiete der Bezeichnung von Erwerbsgeschäften bürgert sich nach dem Vorgange des Aus⸗ lands bei uns mehr und mehr die Gewohnheit ein, die Aufmerksam⸗ keit des Publikums durch frei erfundene Schlagworte anzuregen. In
en größeren Städten finden sich Reklamenamen, wie „Goldene Neun“, „Zum Kleider⸗Engel“ und dergl. Es ist aber als ein Verstoß gegen die geschäftliche Ehrlichkeit anzusehen, wenn ein solcher Name, nachdem er sich ein gewisses Ansehen im Publikum erworben hat, sei es in un⸗ veränderter Gestalt, sei es mit geringen im Verkehr schwer erkenn⸗ baren Abweichungen von anderen Gewerbetreibenden zu dem Zweck verwerthet wird, um Verwechslungen hervorzurufen. Hierher gehören auch Fälle, wie sie in der öffentlichen Diskussion des letzten Jahres wiederholt zur Sprache gebracht worden sind, daß die frei gewählten Bezeichnungen, welche von Hotels, Gastwirthschaften, Verkehrs⸗ anstalten ꝛc. neben Namen oder Firma geführt werden, von der un⸗ lauteren Konkurrenz zum Schaden der Inhaber ausgebeutet werden. Der dagegen von dem Entwurf beabsichtigte Schutz st selbstverständ⸗ lich in allen Fällen, die der Ausdruck „die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts“ umfaßt, dadurch bedingt, daß die Bezeichnung einen eigenthümlichen und unterscheidenden Charakter hat. Allgemein übliche Bezeichnungen, wie z. B. „Kleiderbazar“, „Zur guten Quelle“ können nicht zu Gunsten eines Einzelnen, selbst wenn derselbe an einem bestimmten Orte sich zuerst dieser Bezeichnung bedient haben sollte, monopolisiert werden. In dieser Beziehung die Grenze des Zulässigen festzustellen, muß der Entscheidung des einzelnen Falls üͤberlassen bleiben.
Der Schutz des § 6 beschränkt sich auf einen im zivilprozessualen Verfahren geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz und auf Unterlassung fernerer Eingriffe. Eine Strafandrohung ist g.B schon deswegen entbehrlich, weil nur die Verletzung berechtigter Intere ss von einzelnen bestimmten Mitbewerbern in Frage kommt.
Zu § 7 und 8.
Vorschriften gegen den Verrath von Betriebs⸗ oder Geschäfts⸗
Aüe rnisen bestehen in den meisten auswärtigen Staaten und waren is zum Jahre 1870 auch in mehreren der jetzt zum Deutschen Reich verbundenen Staaten in Geltung. Das Reichs⸗Strafgesetzbuch hat sie nicht übernommen, jedoch in einer Sonderbestimmung (§ 300) gewisse Berufsklassen, die kraft ihres Amts, Standes oder Gewerbes eine Vertrauensstellung gegenüber dem Publikum einnehmen, zur Wahrung der ihnen anvertrauten Privatgeheimnisse unter Strafandrohung ver⸗ pflichtet. Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 (§§ 107 und 108) hat diese Verpflichtung und zwar in verschärfter Form auf die Mitglieder der Genossenschaftsvorstände und deren Beauftragte rücksichtlich der ihnen kraft ihres Amts oder Auftrags zur Kenntniß gelangten Betriebsgeheimnisse ausgedehnt.
8 Der Erlaß allgemeiner reichsgesetzlicher Vorschriften ist bereits Mitte der achtziger Jahre Gegenstand der Erwägung gewesen, indessen mit Rücksicht auf die von mehreren Seiten dagegen erhobenen Bedenken einstweilen zurückgestellt worden. Es wurde namentlich geltend gemacht, daß die Gesetze über das Patent⸗, Muster⸗ und Markenwesen einen ausreichenden Schutz darböten, daß es mit dem Prinzip dieser Gesetze unverträglich, auch aus praktischen Gründen nicht empfehlens⸗ werth sei, den industriellen und kaufmännischen Geheimnissen einen besonderen Rechtsschutz zuzubilligen, daß Bestimmungen dieser Art Arbeiter und Angestellte benachtheiligen, die Verwerthung von gewerb⸗ lichen Verbesserungen hemmen und bei der Anwendung 88* den einzelnen Fall Schwierigkeiten hervorrufen würden.
Diese Bedenken können als durchgreifend nicht anerkannt werden. Unzutreffend erscheint insbesondere der Hinweis auf die den gewerb⸗ lichen Rechtsschutz regelnden Gesetze. Dieselben geben den Kaufmann kein Mittel an die Hand, die Liste seiner Bezugsquellen oder seiner
8 1 98 11““ 8 Abnehmer, 1“ über Selbstkostenpreise, Bilanzen und sonstige Daten, an deren Geheimhaltung sich ein mehr oder minder erhebliches geschäftliches Interesse knüpft, gegen mißbräuchliche Ver⸗ werthung zu sichern. Sie ö auch für viele Verhältnisse des industriellen Betriebs. Der Werth eines Erzeugnisses bestimmt sich sehr häufig durch gewisse, ihrer Natur nach weder zum Erfindungs⸗ noch zum Gebrauchsmuster⸗Schutz berechtigte Besonderheiten des Her⸗ deehegebersabecgt, beispielsweise durch die Art der Mischung ver⸗ chiedener Ingredienzien, durch die Wahl gewisser Temperaturgrade und durch die Zeitdauer ihrer Einwirkung. Je größeren Aufwand an Mühe und Kosten die Auffindung solcher Eigenthümlichkeiten bedingt, um so höher pflegt ihr Werth, um so empfindlicher der Verlust zu sein, den die unbefugte Mittheilung an Konkurrenten verursacht. Da⸗ bei treffen die Gründe, welche bei Erfindungen ꝛc. für Offenlegung sprechen, hier nicht oder wenigstens nicht immer zu; denn Besonder⸗ heiten jener Art werden bei aller Bedeutung, die sie für einzelne Be⸗ triebe haben können, doch meist nicht geeignet sein, auf die Entwicklung des Gewerbefleißes im allgemeinen fördernd einzuwirken.
Die Angestellten endlich haben in ihren berechtigten Interessen eine Schädigung nicht zu besorgen. Sie können und sollen durch Bestimmungen, welche gewisse als Geheimniß zu betrachtende Be⸗ sonderheiten und Eigenthümlichkeiten eines geschäftlichen oder indu⸗ striellen Betriebs an die Schweigepflicht binden, im übrigen nicht gehindert werden, die in einer Dienststellung gesammelten Erfahrungen zu ihrem späteren Fortkommen nutzbringend zu ver⸗ wenden.
Die Nothwendigkeit solcher Bestimmungen ist namentlich im Bereich einzelner Industriezweige während des letzten Jahrzehnts immer schärfer hervorgetreten. In der “ Erörterung der gegen den unlauteren Wettbewerb zu richtenden Maßnahmen nebmten die Fälle gröblichen Vertrauensbruchs in Bezug auf Betriebs⸗ geheimnisse einen breiten Raum ein, und wenn es nach einer Mit⸗ theilung von beachtenswerther Seite so weit gekommen ist, daß der Verrath und die unbefugte Ausbeutung fremder Betriebs⸗ und Ge⸗ Faftegebeitgehe an einzelnen Stellen geradezu die Form einer ge⸗ chäftlichen Organisation angenommen hat, so wird der Gesetzgeber, welcher das redliche Gewerbe gegen die Uebervortheilung durch un⸗ lauteres Gebahren soweit als möglich sichern will, an solchen Er⸗ scheinungen nicht unthätig vorübergehen dürfen.
In diesem Sinne haben auch die zur Berathung des Gegen⸗ stands zusammenberufenen Sachverständigen sich geäußert. Die Ver⸗ sammlung hat das Bedürfniß eines gesetzlichen Schutzes gegen den Verrath von Betriebsgeheimnissen einstimmig anerkannt, während in Ansehung der Geschäftsgeheimnisse eine Minderheit an den oben bezeichneten Bedenken glaubte festhalten zu sollen. Wenn dabei jedoch u. a. die Behauptung aufgestellt worden ist, daß der Großkaufmann Geschäftsgeheimnisse überhaupt nicht habe, und daß der kleinere Kauf⸗ mann das, was er als geheim betrachte, schützen könne, indem er es der Einsicht seiner Angestellten entziehe, so entspricht dies nicht den sonst gemachten Wahrnehmungen. Letztere weisen darauf hin, daß im Kaufmannsstand in nicht geringerem Maß als in industriellen Kreisen das Bedürfniß empfunden wird, durch gesetzliche Vorschriften gegen den jetzt häufig vorkommenden Verrath geschäftlicher Interna, namentlich der Kundenlisten, gesichert zu werden. Nun ist allerdings gerade in Ansehung der Kundenlisten die Möglichkeit eines wirk⸗ amen Schutzes bezweifelt worden; man hat geltend gemacht, daß beispielsweise dem in eine neue Stellung übertretenden Geschäfts⸗ reisenden die Verwerthung der in dem früheren Dienstverhältniß angeknüpften Beziehungen zu Kunden nicht verschränkt werden dürfe. Dies wird jedoch auch nicht beabsichtigt. Der Entwurf spricht von Geschäftsgeheimnissen, die einem Angestellten ꝛc. vermöge des Dienst⸗ verhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich gemacht worden sind. Als ein Geschäftsgeheimniß solcher grt kann die Kenntniß der Kunden, die ein Geschäftsreisender durch seine eigene Thätigkeit hi das Geschäft seines Prinzipals gewinnt, nicht angesehen werden. it diesen Kunden nach Errichtung eines eigenen Geschäfts in Verbindung zu treten, bleibt ihm nach der Fassung des Entwurfs unbenommen. Anders liegt der Fall desjenigen, welcher sich die Liste der anderweitigen Kundschaft seines Prinzipals verschafft, um sie an Konkurrenten mit⸗
zutheilen oder in einer neuen Dienststellung selbst zu verwerthen. Hier
liegt ein schwerer Vertrauensbruch vor, der eine Sühne erfordert, nach dem geltenden Recht aber nur beim Vorhandensein gewisser, an sich unbedeutender Nebenumstände verfolgt werden kann, beispielsweise dann, wenn mit der Liste das Material, auf dem sie verzeichnet steht, dem Prinzipal entwendet worden ist.
Eine Aussonderung der Geschäftsgeheimnisse würde aber, wie sie innerlich nicht berechtigt wäre, auch praktisch undurchführbar sein, weil für manche Verkehrszweige die Grenzlinie zwischen der auf die E und der auf den Vertrieb von Waaren gerichteten
hätigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. “
Der Entwurf will daher Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse in gleicher Weise schützen. Eine Definition des Begriffes „Geheimniß“ ist vermieden. Derselbe ist dem Sprachgebrauche des täglichen Lebens, wie auch der Strafrechtspflege ohnehin geläufig und es erscheint nicht rathsam, hier durch eine Festlegung der Begriffsmerkmale der richter⸗ lichen Würdigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles Schranken zu ziehen. Daß eine Verantwortlichkeit nur dann ein⸗ treten kann, wenn dem Mittheilenden diejenigen thatsächlichen Um⸗ stände bekannt waren, in denen die Merkmale „eines Geheimnisses“
efunden werden, folgt aus allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ene § 59 Strafgesetzbuchs). Die Wahrung von Geheimnissen soll nur solchen Personen obliegen, welche mit der Eingehung des Dienst⸗ verhältnisses eine persönliche Treupflicht stillschweigend übernommen haben — ein Gesichtspunkt, der auch den Vorschriften des § 266 des Strafgesetzbuchs über die Untreue von Vormündern, Bevollmächtigten ꝛc. sowie den oben bereits erwähnten Vorschriften des § 300 Straf⸗ gesetzbuchs zu Grunde liegt. Für sonstige vertragsmäßige Beziehungen trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu; es wird hier dem Geschäfts⸗ oder Betriebsinhaber überlassen bleiben müssen, durch sorgfältige Auswahl derjenigen Personen, mit denen er ein Vertragsverhältniß eingeht, sich vor Indiskretionen zu schützen. Auch der Fall des Eindringens fremder Personen in die Geschäfts⸗ oder Betriebsräume zum Zweck der Spionage ist unberücksichtigt geblieben, weil er gesetzlich schwer zu formulieren ist, in dieser Beehun auch das Bedürfniß eines be⸗ fergee Feseblichen Schutzes sich bisher nicht mit Dringlichteit geltend gemacht hat.
8 88 “ Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit beschränkt sich nicht auf die in den Grenzen der Dienst Lschoste eines Angestellten liegenden Angelegenheiten. Es ist viekaneh. in dem persönlichen Charakter des Dienstverhältnisses ebenso wie in dem praktischen Bedürfniß begründet, auch solche Geschäftsgeheimnisse vor Verrath zu schützen, von denen ein Angestellter außerhalb des Bereichs seiner Obliegenheiten etwa durch zufällige Umstände Kenntniß erlangt hat.
Aus denselben Erwägungungen ist die Erstreckung der Treupflicht über die Dauer des Dien eg hinaus unerläßlich. Dürfte der Angestellte sogleich nach seinem Austritt Geheimnisse, von denen er Kenntniß erhalten, beliebig offenbaren oder zu seinem Nutzen ver⸗ werthen, so würde der angestrebte Schutz versagen und statt dessen ein Anreiz zum baldigen Verlassen der Dienststellungen geschaffen werden. Konventionalstrafen, mit denen man abhelfen zu können glaubt, sind schon wegen der meist vorhandenen Mittellosigkeit der in Betracht kommenden Personen nach Lösung des Dienstverhältnisses erfahrungs⸗ mäßig in noch geringerem Grade wirksam, als während der Dauer desselben. Und was den Einwand betrifft, daß Lehrlinge oder andere Personen, welche zur Sammlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in ein Geschäft eingetreten sind, an deren Verwerthung zu eigenem Nutzen nicht gehindert werden dürfen, so ist es mit diesem Grundsatz, wie schon oben dargelegt, wohl vereinbar, diejenigen Besonderheiten und Eigenthümlichkeiten, die als Geheimnisse eines bestimmten Betriebes betrachtet werden müssen, der Schweigepflicht des Geschäftspersonals bench nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst des Betriebes zu unter⸗ werfen.
Diese Pflicht wird jedoch zeitlich zu begrenzen sein. Betriebs⸗ und Geschäftsgeheimnisse pflegen diesen Charakter und damit ihren Vermögenswerth nach einer Reihe von Jahren zu verlieren. Auch sonst nimmt auf dem Gebiete des gewerblichen und geistigen Eigen⸗ thums mit dem Ablauf einer länger oder kürzer bemessenen Frist der Rechtsschutz sein Ende. Fiernach will der Entwurf die Pflicht zur Wahrung von Gebeimnissen auf einen Zeitraum von zwei Jahren, von der Beendiguug des Dienstverhältnisses an gerechnet, beschränkt wissen.
Eine weitere Beschränkung ergiebt sich aus der gesetzgeberischen Absicht, dem unlauteren Wettbewerd entgegenzutreten; es liegt daher kein Anlaß vor, Indiskretionen zu verhindern, die nicht anß diesem Gebiete liegen.
Mit diesen Vorbehalten muß aber, um dem Verbote volle Wirk⸗ samkeit zu sichern, der Mittheilung eines Geheimnisses an einen Kon⸗ kurrenten jede andere Form der unlauteren geschäftlichen Ausbeutung eines fremden Gehe neseh namentlich auch dessen Verwerthung zu eigenem Nutzen, gleichgestellt werden.
Die für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot vorgesehene öffent⸗ liche Strafe entspricht derjenigen des § 5 mit der Maßgabe, daß der zulässige Höchstbetrag der Geldstrafe auf 3000 ℳ (statt auf 1500 ℳ) festgesetzt werden soll. Daneben wird dem Verletzten ein zivilrecht⸗ licher Anspruch auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens einzu⸗ räumen sein. 1
Der § 8 des Entwurfs stellt den erfolglosen Versuch der An⸗ stiftung unter Strafe, um der für das redliche Gewerbe besonders efährlichen Verleitung zum Vertrauensbruch einen Riegel vorzuschieben. In den Fällen, in denen die Anstiftung thatsächlich zum Verrath führt, trifft nach allgemeinem Rechtsgrundsatz (§ 48 des Strafgesetzbuchs) den Anstifter die gleiche Strafe, wie den Thäter.
u § 9. „Die in den §§ 5, 7 und 8 bezeichneten Vergehen verletzen nur die Interessen einzelner Privatpersonen. Von deren Entschließung kann daher die Strafverfolgung abhängig gemacht worden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, oder wird S zurückgezogen, so deutet dies darauf hin, daß entweder der angerichtete Schaden nicht erheblich ist, oder daß eine Verständigung zwischen den Betheiligten stattgefunden hat. In beiden Fällen liegt zur Einleitung oder zur Fortführung eines Strafverfahrens ein Grund nicht vor. Dagegen werden Aus⸗ schreitungen im Reklamewesen (§ 2) der bestimmten Beziehung zu dem Interessenkreise einer Einzelperson in der Regel entbehren; sie kennzeichnen sich vielmehr im allgemeinen als ein Verstoß gegen die Rechtsordnung und sind daher von Amtswegen zu verfolgen. Gleiches 1 von der Uebertretung der nach § 3 vom Bundesrath erlassenen
nordnungen.
Die Veröffentlichung der Straferkenntnisse wird in den Fällen des § 2 wesentlich dazu beitragen, das durch trügerische Vorspiegelungen irre geführte Publikum aufzuklären und es zu bestimmen, sein Ver⸗ trauen dem soliden Geschäftsbetriebe zuzuwenden. In den Fällen des § 5 bildet die Veröffentlichung eine Genugthuung, auf welche der durch unmahre Ausstreuungen in seinem Absatz Geschädigte berechtigten
nspruch hat.
Die Bestimmungen über die Verhängung einer Buße im Straf⸗ verfahren sind den Vorschriften anderer, den Schutz gewerblicher Inte essen bezweckenden Gesetze nach Fbsas
u § 10. MNiach dem Beispiele anderer Gesetze wird die nöthige Einheitlichkeit in der Anwendung auch des vorliegenden Gesetzes dadurch sicher zu stellen sein, daß für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Entscheidun h Instanz unter allen Umständen dem Reichsgericht vorbehalte eibt.
Zu § 11.
Es besteht kein Anlaß, die Rechtsbehelfe, durch welche der Ent⸗ wurf dem reellen Geschäftsbetriebe den Kampf mit dem unlauteren Wettbewerb erleichtern will, ohne weiteres und unabhängig von de Nachweise der Gegenseitigkeit auch dem Ausländer zuzugestehen. J häufiger der Deutsche in seinen geschäftlichen Beziehungen zu dem Auslande Uebervortheilungen sich preisgegeben sieht, um so wichtige ist es für uns, daß den Reichsangehörigen auch durch die ausländisch Gesetzgebung ein Schutz gegen unredliche Machenschaften gewährt wird Nur in dem Maße, wie dies geschieht, werden wir die im Auslande ansässigen Gewerbetreibenden unter den Schutz des vorliegenden Ge⸗ setzes stellen können. Der Ausdruck „Hauptniederlassung“ ist den mit Oesterreich⸗Ungarn und mit anderen Staaten getroffenen Uebereinkommen über den gegenseitigen Patentschutz ꝛc. entlehnt. Er soll verhüten, daß eine in mehreren fremden Staaten geschäftlich an sässige Person schon dann Ansprüche aus dem Gesetz geltend machen kann, wenn sie in einem Staate, mit welchem die Gegenseitigkeit ver⸗ bürgt ist, nur eine Filiale besitzt, während die Hauptniederlassun einem Staate angehoͤrt, zu dem eine Beziehung nicht besteht.
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, ustellungen u. dergl.
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verfäufe, Bernc dh en Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
[59160] Steckbrief.
Gegen den Müllergesellen Matthias Suhlis, geb. 11. Februar 1862 zu Patimbern, Kreis Insterburg, fälett in Dingelbe, welcher flüchtig ist, tersuchungshaft wegen Betruges verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das naͤchfte Gerichts⸗Gefängniß abzuliefern, auch sogleich kachricht hierher zu D. 265/93 zu geben. Hildesheim, den 13. September 1893.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.
[59158]
[59159] Steckbrief. Gegen den Losmannssohn Rudolf Kiosze von
Annus⸗Siemoneit, geboren am 14. Juli 1866, welchers von 1 — einem — Es wird ersucht, denselben zu verhaften, in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern und dem unter⸗
flüchtig ist, soll eine durch Urtheil des Königlichen Schöffengerichts zu Tilsit vom 24. April 1891 er⸗
Oeffentlicher
kannte Geldstrafe von 5 — fünf — Mark, an deren Stelle im eee eine Gefängnißstrafe von 1 — einem — 2 Es wird ersucht, denselben zu verhaften, in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern und dem unter⸗ G g, zeichneten Gericht zu den Akten D. 226/91 von der ist die Verhaftung Mittheilung zu machen. Tilsit, den 28. Dezember 1894.
Königliches Amtsgericht. II.
Gegen den Losmannssohn Martin Lenkeit aus Annus⸗Siemoneit, geboren am 28. Dezember 1866, welcher flüchtig ist, soll eine durch Urtheil des König⸗ lichen Schöffengerichts zu Lelfh vom 24. April 1891 erkannte Geldstrafe von 5 — k, an Stelle im eine Gefängnißstrafe
age tritt, vollstreckt werden. Tilsit, den 28. Dezember 1894.
[59157]
Steckbrief.
mals erneuert.
ünf — Mark, an deren “ [55469]
age tritt, vollstreckt werden. 8 Feldmaier zu Offenba
Anzeiger.
Königliches Amtsgericht. II.
Steckbriefs⸗Erneuerung. 3
Der gegen den Handelsmann Gustav Kroner, geboren am 16. Mai 1838 zu Berlin, wegen Voll⸗ streckung einer Gefängnißstrafe vom 2 Monaten 17 Tagen in den Akten J. II. D. 572/82 rep. unter in eine Geldstrafe von dreihundert Mark, die im dem 10. Dezember 1883 erlassene und unter dem 30. November 1893 erneuerte Steckbrief wird noch⸗
Berlin, den 21. Dezember 1894. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht I.
In der Strafsache gegen den Fabrikanten Moritz ich am Main wegen Patent⸗ verletzung hat II. Strafkammer des Gr. Landgerichts
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellse 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
zeichneten Gericht zu den Akten D. 226/91 von der zu Darmstadt am 29. Oktober 1894 für Recht er⸗ Verhaftung Mittheilung zu machen. “
.“ 8
kannt: Der Angeklagte Moritz Feldmaier, Sohn des Mendel Feldmaier und der Esther, geb. Reh, ge⸗ boren am 3. Oktober 1831 zu Wallerstein in Bayern, wohnhaft in Offenbach a. M., Israelit, verheirathet, Fabrikant, noch nicht bestraft, wird des Vergehens „gegen §§ 4 und 36 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 für schuldig erkannt und deshalb
Falle der Uneinbringlichkeit mit sechzig Tagen Ge⸗ fängniß zu verbüßen ist, und in die Kosten des Ver⸗ einschließlich der der Nebenklägerin, Firma .. Gunzenhäuser und Comp. in Frankfurt am Main, erwachsenen nothwendigen Auslagen verurtheilt. Zugleich wird der verletzten Firma M. Gunzen⸗ häuser und Comp. in Feneer am Main die Be⸗ fugniß zuerkannt, die Verurtheilung durch je ein⸗ maliges Einrücken im Deutschen Reichs⸗Anzeiger und der Offenbacher Zeitung innerhalb sechs Wochen