unter Hinweis hierauf sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung an⸗ ekündigt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen den⸗ selben durch einen ersuchten Richter über die Anklage vernehmen lassen und demnächst in seiner Abwesenheit zur Hauptverhandlung schreiten. Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protoko über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. Auf das vor dem Reichsgericht und vor dem Schwur⸗ gericht finden die Bestimmungen dieser Paragraphen keine Anwendung.
§ 233. Die Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten durch einen Vertheidiger ist im Falle des § 232 und aiserdem dann zulässig, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit ein⸗ ander, bedroht ist.
Der Vertheidiger bedarf zur Vertretung schriftlicher Vollmacht.
I § 234 Absatz 2.
Hatte jedoch die Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 232 Abs. 1 stattgefunden, oder hatte derselbe von der Befugniß, vertreten zu lassen, Gebrauch gemacht, so findet eine Wiederein⸗ etzung in den vorigen Stand “
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten
und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. Der⸗ selbe ist befugt, in einzelnen Sachen diese Geschäfte ganz oder theil⸗ weise einem beisitzenden Richter 244.
Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne Be durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
In der Hauptverhandlung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht ist die Heweibansnahene auf die sämmtlichen vorgeladenen . und Sachverständigen, sowie auf die anderen herbeigeschafften
eweismittel zu erstrecken. Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit einverstanden be9 § 254 a. 3
Schreitet das Gericht in Gemäßheit des § 229 Abs. 2 beim Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung, so können die in einem richterlichen Protgkolle enthaltenen Erklärungen des Angeklagten auch dann verlesen werden, wenn damit die Beweisaufnahme über ein Geständniß nicht bezweckt wird.
§ 264 Absatz 5. Auf die Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den Strafkammern findet die Vorschrift des dritten Absatzes nicht An⸗ endung. § 266 Absatz 1. Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erachteten Thatsachen, in welchen die geseßzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Gründe angeben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind. § 273 Absatz 1. 1
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Haupt⸗ verhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung ge⸗ stellten Anträge, die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten.
§ 273 Absatz 2 wird aufgehoben.
Erfolgt die Beobachtuug der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach Ansicht der bei der Verhandlung Betheiligten in mangelhafter oder ungenügender Weise, so sind die letzteren berechtigt, die Fest⸗ stellung des Vorganges und dessen Aufnahme in das Protokoll zu ver⸗ langen.
§ 300.
Der Vorsitzende giebt den Geschworenen mündlich eine Uebersicht über die isse der Verhandlung und belehrt die Geschworenen üder die rechtlichen Gesichtspunkte, welche sie bei Lösung der ihnen ge⸗ stellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben.
Der Wortrag des Vorsitzenden darf von keiner Seite einer Er⸗ äürterung unterzegen werden.
§) 348 Absat 3.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Reichsgerichts findet eine
Beschmerde micht statt, gegen Beschl und Verfügungen der Ober⸗
Lamndegerücite mur, sofern sie in der erlassen sind. § 35
8 3 4.
Die Bern statt gegen die Urtbeile der Schöffengerichte
und gegen die der Strafkammern in erster Instanz. § 357 Absatz 2.
Dem Beschmerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch micht zugestellt mar, ist dasselbe nach Einlegung der Berufung sofert durch den ““ “ muß spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Frist zur Er g des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit duos Urtheil moch nicht jugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift unter Aufstellung bestimmter Beschwerdepunkte ge⸗
rechtfertigt merden. 8
Dieser Bestimmung ist genügt, wenn die Erklärung des Be⸗ schwerdeführers klar erkennen läßt, ob er die die Schuldfrage be⸗ -vö Entscheidung oder nur einen anderen Theil des Urtheils
anfechte. “
Die Beruß
Hat der Angeklagte gegen ein auf sein Ausbleiben ergangenes Urtheil neben der Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, so beginnt die Frist zur Rechtfertigung der Berufung erst mit der endgültigen Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. ““
§ 359 wird aufgehoben. 2 § 360 Absatz 1. 8 88 Ist die er verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig gerecht⸗ fertigt, so hat das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als unzu⸗ lässig zu verwerfen. 5 881
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und gerechtfertigt, so hat her Gerichtsschreiber die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.
§ 363 Absatz 1. 1 FEFrachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Einlegung oder über die Rechtfertigung der Berufung nicht für beob⸗ achtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzuläfsig verwerfen. Andernfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil.
8 8
324
IFIfst das Erscheinen des Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsortes besonders erschwert ober befindet sic derfelbe nicht auf freiem Fuße, so kann das Gericht auf seinen Antrag be⸗ schließen, daß über die von ihm eingelegte Berufung in seiner Ab⸗ wesenheit zu verhandeln sei. Außer diesem Falle ist die von dem Angeklagten eingelegte Berufung sofort zu verwerfen, wenn bei dem Beginn der Hauptverhandlung weder er selbst, noch in den Fällen, wo solches zulässig, ein Vertreter für ihn erschienen und das Aus⸗ bleiben nicht genügend entschuldigt ist.
Ist die Berufung von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so ist über dieselbe zu verhandeln, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt oder von ihm, falls er sich nicht auf freiem Fuße befindet, auf die Vorführung zur Hauptverhandlung ausdrücklich verzichtet ist. ““ 11““ v11“
Der A- kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urtheils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen, insoweit er nicht selbst beantragt hatte, daß die Verhandlung in seiner Abwesen⸗ heit stattfinde.
§ 374.
Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Strafkammern in der S gegen die Urtheile der Ober.Landesgerichte in der Berufungsinstanz und 9.9a die Urtheile der Schwurgerichte.
§ wird aufgehoben. § 383 Absatz 2. 8 Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Revision durch den Gerichtsschreiber
5) wenn neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, aus welchen allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen sich die Unschuld des Verurtheilten, sei es bezüglich der ihm zur Last gelegten That überhaupt, sei es bezüglich eines die An⸗ wendung eines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes, ergiebt.
§ 409 Absatz 2.
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt, so⸗
weit die Beeidigung zulässig ist, eidlich. § 410 Absatz 1.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen:
1) wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben;
2) wenn in den Fällen des § 399 Nr. 1, 2 oder des § 402 Nr. 1, 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat;
3) wenn in den Fällen des § 399 Nr. 5 der Wegfall eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes nicht geeignet erscheint, eine geringere Bestrafung herbeizuführen.
§ 411 Absatz 1.
Ist der Verurtheilte bereits verstorben, oder ist derselbe in Geistes⸗ krankheit verfallen, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen, oder den Antrag auf Wieder⸗ aufnahme abzulehnen.
§ 411 Absatz 2 und 4
werden aufgehoben. § 413 a.
Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf Freisprechung erkannt, so ist auf Verlangen des Verurtheilten und im Falle des § 411 auf Verlangen des Antragstellers die Aufhebung des früher ergangenen Urtheils durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen; nach dem Ermessen des Gerichts kann die Bekanntmachung auch in anderen öffentlichen Blättern erfolgen.
§ 413 b.
Personen, gegen welche eine im Strafverfahren rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder theilweise vollstreckt worden ist, können, wenn sie im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in An⸗ wendung eines milderen Strafgesetzes mit einer geringeren Strafe belegt werden, Ersatz des Vermögensschadens beanspru den sie durch die erfolgte Strafpollstreckung erlitten haben.
Außer dem Verurtheilten können Dritte, denen derselbe nach Vorschrift des bürgerlichen Rechts zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet war, insoweit Ersatz fordern, als ihnen Ee; die Straf⸗ vollstreckung der Unterhalt entzogen worden ist.
Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn der Verurtheilte die frühere Verurtheilung vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit b hat.
§ 413 d.
Die Entschädiaung wird aus der Kasse desjenigen Bundesstaats, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, oder, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hat, aus der Reichskasse geleistet. Bis zum Betrage der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um des⸗ willen zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine Ver⸗ urtheilung herbeigeführt war.
Der Anspruch auf Entschädigung ist bei Vermeidung des Ver⸗ lustes binnen drei Monaten nach Rechtskraft des im Wiederaufnahme⸗ verfahren ergangenen Urtheils mittels Antrags bei der Staatsanwalt⸗ -—1 des Gerichts, welches dieses Urtheil erlassen hat, geltend zu machen.
1 “ Antrag entscheidet F. Behörde der Landes⸗ ustizverwaltung, oder, wenn das Reichsgericht in erster und le⸗ SH. ä neen hat, der vx verdch 88 g ine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen. 8
„Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zulässig. Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des 3ZZ ausschließlich zuständig.
413 f.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Berechtig stirbt, ohne ihn gemäß § 413 e geltend gemacht zu haben. 8
Vor der endgültigen Entscheidung üͤber den Anspruch ist derselbe der Pfändung nicht unterworfen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Berechtigte unter Lebenden nicht darüber verfügen.
In d Zuständi B wnre ch
In den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehö S mit Ausnahme der im § 27 Nr. 4, 5, 87 bis 2 fassungsgesetzes bezeichneten Vergehen, kann durch schriftlichen Straf⸗ befehl des Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf
anträgt. § 496 Absatz 2.
Der Betrag der dem Beschuldigten, dem Privatkläger oder dem Nebenkläger zu erstattenden Auslagen wird auf Antrag von dem Ge⸗ richt erster Instanz festgefetzt. Die Vollstreckung des Festsetzungs⸗ heschlusses erfolgt auf Grund einer durch den Gerichtsschreiber zu er⸗ tbeilenden Ausfertigung nach Maßgabe des § 495.
Artikel III. Dieses Gesetz tritt am in Kraft. Auf bereits anhängige Strafsachen findet dasselbe 8 dann An⸗
wendung, wenn vor dem genannten Tage ein Urtheil erster Instanz
noch . ergangen ist.
„Wird ein vor dem ergangenes Urtheil erster Instanz in der höhern Instanz aufgehoben 8 8— Sache nochmaligen Verhandlung in die erste Instanz zurückgewiesen, so dieses Gesetz auf das weitere Verfahren Anwend „ Für die Wieveraufnahme eines durch rechtserrhgs Urtheil ge⸗ schlossenen Verfahrens sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen oder rechtskräftig geworden war.
Die 33 413 b— 413e finden auf diejenigen Strafsachen Anwen⸗ dung, in denen die im § 413b gedachte, im — hren ergangene Entscheidung nach F. 8
rtikel IV.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Terxt des Gerichta⸗ verfasfungsgesetzes und der Strafprozegordnung, wie er in Artikel I und II festgestellten derungen ergiebt, — Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen.
heben würde, hat sich bestätigt.
meinen noch nicht als flott bezeichnet werden kann, namentlich in Stückkohlen, so liegt die Ursache nicht in den geschäftlichen Verhält⸗ nissen, sondern in den Verkehrsstockungen nach Oesterreich. Mehrere Bahnlinien dieses Rachbarlandes, auf welchen ein ganz bedeutende Stückkohlenabsatz stattfindet, sind durch Schneeverwehungen ge⸗ gewesen. Der Versand im Inlande hat Fehoben. sodaß die tägliche Förderung vollständig zur Abfuhr kommt Daß einzelne Gruben genöthigt waren, den Betrieb einzuschränken geschah nur, um die Ueberproduktion an Stückkohlen nicht den alten noch nicht überall geräumten Beständen zuführen zu müssen. Au einzelnen Gruben lagern noch Kohlenbestände bis zu †¼ Million Zentnern. Angesichts dieser Thatsache wäre anzunehmen, daß Gruben bei Aufstellung des Etats für 1895 eine veränderte Jahresförderung vorgesehen hätten, indessen ist fast das Gegen⸗ theil der Fall. Im Vergleich zum S ist beinahe überall die gleiche Produktionsziffer, wenn nicht noch eine höhere, fest⸗ esetzt worden. T sich wie folgt: Stückkohle ging aus dem oben angeführten Grunde schwach, da es an genügenden Aufträgen dafür fehlte; der „. . schränkte sich fast ausschließlich auf Eisenbahnbetriebskohle. In Wuͤrfel⸗ kohlen ging das Geschäft lebhafter, doch auch hier fehlte es zuweilen an Aufträgen. Für Nuß⸗, Erbs⸗, Gries⸗ und Kleinkohlen lagen Auf⸗ träge in genügender Anzahl vor. Gas⸗ und Kokskohlen gingen recht gut. Nachdem die Orzesche⸗Grube, die eine der vorzüglichsten Gaskohlen liefert, unter Gräflich Schaffgotsch'sche Verwaltung gekommen ist, darf wohl angenommen werden, daß sich ihre Produktion heben wird,
und ebenso scheint es, daß den Bujakower Gruben des Grafen, welche Interesse zugewendet wird. — Das Koksgeschäft hat sich infolge geringeren Bezugs der Hüttenwerke ein wenig abgeschwächt, und auch der Absatz nach dem Theer und Theerprodukte sind
mit Orzesche⸗Grube markscheiden, lebhafteres
Ausland hat etwas nachgelassen. gegenwärtig wenig gefragt. Mannhbheim, 17. Januar. (W. T. B.) Weizen pr. März 14,20, pr. Mai 14,15, pr. Juli 14,15. Roggen pr. März 11,50, pr. Mai 11,70, pr. Juli 11,79. pr. Mai 12,40, pr. Juli 12,45. Mais pr. 11,40, pr. Juli 11,30. Bremen, 17. Januar. Raffiniertes Petroleum.
ärz 11,50, pr. Mai
(Börsen⸗Schlußbericht.) Notierung der
(W. T. B.) (Offizielle
Upland middl. loko 28 ½ 4. — Schmalz. Niedriger. Wilcox 36 ¾ ₰,
Armour shield 36 ₰4, Cudahy 37 ₰, Fairbanks 30 ₰. — Speck. Januar⸗Abladung —. —
Matt. Taback.
Short clear middling loko 34, Umsatz: 256 Seronen Carmen.
Hamburg, 17. Januar. (W. T. B.) Kaffee (Nachmittags⸗
bericht.) Good average Santos pr. März 74 ¾, pr. Mai 74 , pr. Sep⸗ tember 74, pr. Dezember 73. Kaum behauptet.
Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt
Basis 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Januar 8,85, pr. März 8,87 ⅜, pr. Mai 9,02 ½, pr. August L2* Schwächer. Wien, 18. Januar. (W. T. B.) in der Woche vom 8. Januar bis 14. Januar 632 872 Fl., Mindereinnahme 55 481 Fl. Die Mindereinnahme ist eine Folge der vorwöchentlichen Schneeverwehungen.
Pest, 17. Januar. (W. T. B.) Produktenmarkt. Weizen matt, pr. Frühjahr 6,63 Gd., 6,64 Br., pr. Herbst 6.99 Gd., 7,01 Br., Roggen pr. Frühjahr 5,53 Gd., 5,55 Br. Hafer pr. Frühjahr 5,99 Gd., 6,01 Br. Mais pr. Mai⸗Juni 6,17 Gd., 6,18 Br. Kohlraps pr. August⸗September 10,55 Gd., 10,65 Br.
London, 17. Januar. (W. T. B.) unverändert, Tendenz sich bessernd.
An der Küste 4 Weizenladungen angeboten.
96 % Javazucker loko 11 ⅛ . Rüben⸗Rohzucher loko 8t ruhig. — Chile⸗Kupfer 40 %, pr. 3 Monat 40 ½.
Liverpool. 17. Januar. (W. T. B.) Offizielle Notie⸗ rungen. American good ordin. 22 ⁄22, do. low middling 22 12, do. middling 3 ¼1 6, do. good middling 3 ⁄, do. middling fair 321⁄22, Pernam fair 3 ⅛, do. good fair 31⁄16, Ceara fair 3 ⅛, do. good fair Zissis. Egyptian brown fair 4. do. do. good fair 4 ½, do. do. good 4 ⅝, Peru rough good fair 5 ¼, do. do. good 5 ⅜, do. do. fine 5 ⅞8, do. moder rough fair 4, do. do. good fair 4 ¼, do. do. good 4 5/16. do. smooth fair 3 7⁄18, do. do. good fatir 3 ⁄16, M. G. Broach good 2 16 do. fine 3 ⁄16, Dhollerah good 2 ⅝, do. fully good 2 ¾, do. fine 215/18, Oomra good 2 ⅞. do. fullv good 2 ¾, do. fine 2¹5/⁄16, Scinde good fair 2, do. good 2 ¼, Bengal fully good 21/16, do. fine 211/⁄16.
Bradford, 17. Januar. (W. T. B.) Wolle ruhig, fest, die Londoner Wollauktion hatte keinen Einfluß. Ordinäre Wolle eher billiger. Garne ruhig, in Stoffen gutes Geschäft für Amerika
St. Petersburg. 17. Januar. (W. T. B.) Produkten⸗ markt. Talg loko 51,70, pr. August —. Weizen loko 8,00. Regaxen 5,30. Hafer loko 3,30. Hanf loko 44,00. Leinsaat oto „00. 8
Amsterdam, 17. Januar. (W. T. B.) ava⸗Kaffee good ordinary 52 ¼. — Bancazinn 36. 8 ff
Konstantinopel, 17. Januar. (W. T. B.) Die Einnahmen der Türkischen Tabackregie⸗Gesellschaft betrugen im Monat Dezember 1894 19 000 000 Piaster gegen 17 500 000 Piaster in der gleichen Periode des Vorjahrs.
New⸗York, 17. Januar. (W. T. B.) Aus dem Schatz⸗ amt wurden heute 1 500 000 Dollars Gold zur Verschiffung am Sonnabend genommen. Der jetzige Goldbetrag im Schatzamt beläuft sich auf 74 000 000 Dollars. Falls die wöchentlichen Ab⸗ nahmen wie bisher andauern, wird die erve in der zweiten Woche des Februar auf 62 000 000 Dollars sinken, welche Summe als eine Gefahr von der Regi erklärt wird; es würde alsdann eine Meue Emission von Bonds nothwendi werden. 1
Die Börse eröffnete in ruhiger Haltung; im weiteren Verlcaufe trat eine eine Steigerung ein; der Schluß war recht Der Umsatz der Aktien betrug 82 000 Stück. 5.⸗eller . und * 577 — Vrfhlse fes en ion un wächung infolge erer Ernteschätungen in Europa. Schluß schwach. 84 Ma8 8 Zeit steigend nach Eröffnung entsprechend der Festlakeit des Weize dann Reaktion auf erwartete Zunahme der Ankünfte.
Waarenbericht. Baumwolle, New⸗York 5 ½, do. Orleans 5 ⁄1½, Petroleum matt, do. New⸗York 5,80, do. Philadelplla 5,75, do. rohes 6,50 nom., do. Pipe line cert. p. Februar 96 ⁄, Schmalz West. steam 7,00, do,. Rohe Brothers 7,25, Malz flch⸗ do. p. Januar 51 ¼, do. p. Februar 51 ½, do. p. Mai 51 ¼, Weig
rother Wint 62 ½, do. Weizen p. 60 ⅞, d p. ruar 4 do. 8 ve. 61 ½, do. p. Mal 6 . Getreidefrach ool 1¼, Kaffee fair Rio Nr. 7 16, do, Rio Nr.
Ausweis der Südbahn
2 14,30, bo, do. p. April 14,20, Mehl, Syring elears 2,40,
2 ⅛, Kupfer 10. Chicago, 17. Januar. (W. T. B.) Welzen einkge Zeit steigend ch nung auf unbedeutende Ankünfte l. „ens en ligter eaktion und Abschwaͤchung infolge Ligultbation ber lan 1ag en rmine. 83 * Mals onjan s fest und hcaenb, ve. eaktion Mattigkeit 1 ens. Schluß träge.
Weizen pr. Januar Mat I. Mals br. 45 ½ Enaet, iim tleat nochin *& vr. . 11,39%,
ich nach Neujahr wieder 8
Der Absatz in den einzelnen Sortimenten gestaltete
Produktenmarkt
Hafer pr. März 12,30,
Petrole. f Bremer Ee e; Ruhig. Loko 5,25 Br. — Baumwolle. Stetiger. 0
Wollauktion. Preise 8
Zweite Beilage chs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
Berlin, Freitag, den 18. Januar
8
Untersuchungs⸗Sachen.
nufecbobe Zustellungen u. dergl.
Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
[62090] Steckbrief.
Gegen den Fabrikarbeiter Rudolf Wedler von Essen, geboren den 11. April 1861, welcher flüchtig ist, soll eine durch Urtheil des Königlichen Schöffen⸗ gerichts zu Tilsit vom 13. Juli 1894 erkannte Ge⸗ fängnißstrafe von 1 — Einer — Woche vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften, in das nächste Gerichtsgefängniß abzuliefern und dem unterzeichneten Gericht zu den Akten D. 100/94 von der Verhaftung Mittheilung zu machen.
Tilsit, den 9. Januar 1895.
Königliches Amtsgericht. II.
[62089] Beschluß. In der Strafsache gegen
1) den Fabrikanten Louis Zingraf,
2) den Fabrikanten Georg Zingraf und
3) den Privatier Ludwig Zimmer wegen Betruges werden die Angeschuldigten auf An⸗ trag der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 21. De⸗ zember 1894 außer Verfolgung gesetzt und die Kosten des Verfahress der Staatskasse zur Last gelegt, weil die Strafverfolgung mit Rücksicht auf den Umstand, daß die letzte gegen die Angeschuldigten gerichtete richterliche am 2. Februar 1888, also vor mehr als fünf Jahren erfolgt ist, ver⸗ jährt ist.
Zugleich werden der Haftbefehl und Steckbrief vom 25. Januar 1883, gerichtet gegen Louis Zingraf, die Verfügung des Ualerfuchnagsrichters vom 25. Januar 1883, betreffend die Beschlagnahme eines Restguthabens des Louis Zingraf bei der Sparkasse zu Homburg v. d. H., die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 26. Februar 1883, be⸗ treffend die Beschlagnahme sämmtlicher an die Adresse des Privatiers Ludwig Zimmer zu Homburg v. d. H. einlaufenden Briefe und Depeschen mit Poststempel aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder aus einem süd⸗amerikanischen Staate und der Beschluß des Königlichen Landgerichts, II. Strafkammer, zu Frankfurt a. M. vom 2. Mai 1883, betreffend Beschlagnahme des Vermögens des Louis Zingraf, aufgehoben.
Fraukfurt a. Main, den 29. Dezember 1894. Königliches Landgericht, V. Strafkammer. (gez.) Dr. Körner. Fechner. Keller. Ausgefertigt: (L. S.) (Unterschrift), Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[57064] Oeffentliche Ladung.
1) Der Johann Theodor Borgmann, geboren am 26. Juli 1872 zu Castrop, katholisch, zuletzt auf⸗ haltsam in Castrop,
2) der Bergarbeiter Franz Friedrich Paus, ge⸗ boren am 21. Januar 1872 zu Castrop, katholisch, zuletzt aufhaltsam in Somborn,
3) der Bergmann Heinrich Wilhelm Starmann, geboren am 28. November 1872 zu Castrop, katholisch, zuletzt aufhaltsam in Kirchlinde,
4) der (Stand unbekannt) August Demmler, ge⸗ boren zu Obercastrop am 27. Oktober 1870, evangelisch, zuletzt aufhaltsam in Obercastrop,
5) der (Stand unbekannt) August Sander, ge⸗ boren zu Obercastrop am 2. Juli 1872, evangelisch, zuletzt aufhaltsam in Obercastrop,
6) der (Stand unbekannt) Heinrich Wilhelm Buschlinde, geboren zu Bövinghausen am 28. Sep⸗ bentbet 1872, katholisch, zuletzt aufhaltsam in Böving⸗
ausen,
7) der (Stand unbekannt) Caspar Hesselmann, geboren zu Bövinghausen am 5. Juni 1870, katholisch, zuletzt aufhaltsam in Bövinghausen,
werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Ab⸗ sicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes⸗
ebietes aufgehalten zu haben, Vergehen gegen
140 Abs. 1 Nr. 1 R.⸗Str.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf den 14. März 1895, Vormittags 9 Uhr, vor die II. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Zivil⸗Vorsitzenden der Flah. kommission Dortmund⸗Land zu Dortmund über die der Anklage zu Grunde 88 Thatsachen aus⸗ gestellten Erklärung verurtheilt werden. Zugleich ist durch Heschlh der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund vom 15. Dezember 1894 auf Grund des § 140 St.⸗G.⸗B. und des § 326 St.⸗P.⸗O. das im Deutschen Reich befindliche Ver⸗ mögen der Angeklagten mit Beschlag belegt worden, was mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird, daß Verfügungen derselben über das Vermögen der Staatskasse gegenüber nichtig sind.
Dortmund, den 19. Dezember 1894.
Königliche Staatsanwaltschaft.
[62087]
In der Strafsache gegen:
1) Brablet, Franz, geb. 1. Mak 1872 zu Abon⸗ court, Knecht,
2) Humbert, Karl Cvrilt, geb. 30. Januar 1872 zu Bioncourt,
3) Crier, Albert Anton, geb. 12. Mat 1879 zu Chateau⸗Salins,
4) Kempf, Christlan Eugen, geb. d9. Dezembern 1872 zu Chateau⸗Galins,
5) Pahour, Jullus, geb. 1. Geptember 1879 zu
dateau⸗Salsng,
Hilpert, Johann, geb. 24. Geptember 1809
in Conthll,
9 Tribont, Ludwig, geb. 25. August 1ey z8
8 ““
8) Chauder, Josef, geb. 31. Mai 1872 zu Sotzeling,
9) Colson, Paul Leo, geb. 5. September 1872 zu Wuisse,
10) Claude, Julien, geb. 23. Februar 1872 zu Wuisse,
11) Rouchon, Marie Josef, geb. 6. Juni 1872 zu Burgaltdorf. Knecht,
11. Februar
12) Berceville, Karl Amery, geb.
13) Buffard, Viktor Felix, geb. 14. Mai 1872 zu Dieuze,
14) Francomme, Camill Theophil, geb. 5. März 1872 zu Dieuze,
15) Gaudry, Emil Xavier, geb. 17. September 1872 zu“*Dieuze,
16) Guerquin, Peter August, geb. 7. Juni 1872 zu Dieuze,
17) Hamant, Josef Lucian, geb. 30. Juni 1872 zu Dienze,
18) Ladame, Dieuze,
19) Mathias, Camillus, geb. 13. Oktober 1872. zu Dieuze,
20) Queduan, Karl Franz August, geb. 9. April 1872 zu Dieuze,
21) Simon, Moritz, geb. 18. März 1872 zu Dieuze,
22) Bauquel, Josef Leo, geb. 30. November 1872 zu Génesdorf,
23) André, Albert Sidonie, geb. 16. März 1872
Ludwig Celestin,
zu Génesdorf, 19. Oktober 1872 zu St. Mödard,
24) RLot,
25) Humbert, Josef Barthelemy, geb. 24. August 1872 zu Tarquinpol,
26) Heim, Josef Adolf, geb. 17. Juli 1872 zu Vergaville,
27) Colard, Eduard Josef, geb. 6. Januar 1872 zu Bourdonnay,
28) Stef, Paul, geb. 11. Januar 1872 zu Bour⸗ donnay,
29) Hanriet, Constant Felix, geb. 28. September 1872 zu Donnelay,
30) Jambois, Gustav, geb. 11. September 1872 zu Klein⸗Bessingen,
8 Coffigny, Eduard Alphons, geb. 26. Juli 1872. zu Maizidores, 8
32) Dragé, August, geb. 28. Juni 1872 zu Maizières,
33) Gueret, Emil, geb. 5. Juni 1872 zu Marsal,
34) Herbeck, Viktor, geb. 24. Februar 1872 zu Moncourt, 3
35) Lefort, Josef Eugen, geb. 2. Februar 1872 zu Moyenviec, 1
36) Hauck, Ludwig Paul, geb. 17. April 1872 zu Vic,
37) Müller, Heinrich, geb. 19. August 1872 zu Vic,
38) Bitter, René Anton, geb. 26. Oktober 1872 zu Jallaucourt,
39) GErardin, Gustav, geb. 21. Oktober 1872 zu Juville,
40) Noirez, Josef Anatol, geb. 11. Februar 1872 zu Morville a. Nied,
41) Humbert, Josef Gustav, geb. 5. Oktober 1872 zu Malaucourt,
42) Béhem, Nikolaus Simon Arthur, 8. Juni 1872 zu Marthil,
43) Blaisin, Prosper, geb. 21. April 1872 zu Puzieux,
44) Mariotte, Franz Edmund, geb. 4. Januar 1872 zu Puzieux, .
45) Pierson, Josef Philipp, geb. 19. August 1872 zu Viviers,
46) Estienne, Emilien Ferdinand, geb. 29. August 1872 zu Pocourt,
47) Georges, Emil Marie, geb. 3. Dezember 1872 zu Delme,
alle zuletzt in ihrem Geburtsort wohnhaft gewesen, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, wegen Verletzung der Wehrpflicht, wird zur Deckung der die Angeklagten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafen und der Kosten des Verfahrens in Ge⸗ mäßheit der §§ 325, 326 Strafprozeßordnung und § 140 St.⸗G.⸗B., da die Beschlagnahme einzelner zum Vermögen der Angeklagten gehörigen Gegen⸗ stände nicht angängig erscheint, die Beschlagnahme des gesammten im Deutschen Reich befindlichen Ver⸗ mögens der Angeklagten angeordnet.
Metz, den 14. Januar 1895.
Kaiserliches Landgericht. Strafkammer.
1872 zu Dieuze,
August, geb. 8. August 1872 zu
geb.
geb.
[62088] 8 K. württ. Staatsauwaltschaft Hall. Aufhebung einer Vermögensbeschlagnahme.
Die von der Strafkammer des K. Landgerichts dahier vom 4. April 1892 über das Vermögen des Wehrpflichtigen Johann Hanschel, geboren am 12. April 1869 in Hesselbronn, Gde. Westernach, O.⸗A. Oehringen, bis zum Betrag von 670 ℳ ver⸗ hängte Beschlagnahme ist durch Beschluß desselben Gerichts vom 14. Januar 1895 aufgehoben worden.
Den 15. Januar 1895.
Hilfs⸗Staatsanwalt Jehle.
2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
692140 Zwangsversteigerung. acl, Genebae von der Königstadt Band 71 Nr. 3859 auf den Namen der verwittweten Brau⸗ meister Marie Blank, geb. Meister, zu Berlin ein⸗ geivagene, Friedenstr. 29 belegene Grundstück 8— auf Nühae des Fabrikanten Hermann Kiesel
———y — ——
hier,
als befreiter Vormund der minorennen Max, Meta und Erich Blank zu Berlin zum Zwecke der Aus⸗ einandersetzung unter den Miteigenthümern am 20. März 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., part, Saal 40, zwangsweise versteigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 6 a 10 qm und ist mit 9900 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Aus⸗ zug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 20. März 1895, Nachmittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden. Berlin, den 3. Januar 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86.
[62141] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 102 Blatt Nr. 4034 auf den Namen des Tischlermeisters Johann Albert Ernst Hempf hier eingetragene, in der Schwedenstraße, nach dem Kataster Nr. 18a, belegene Grundstück am 22. März 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit einer Fläche von 12,18 a weder zur Grundsteuer noch zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie beson⸗ dere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei ebenda, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach er⸗ folgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 22. März 1895, Nachmittags 12 ¾ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
Berlin, den 4. Januar 1895.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 85.
[62139] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Hasenheide und den Weinbergen Band 12 Nr. 497 auf den Namen des Restaurateurs Karl Friedrich Wilhelm Otto in Berlin eingetragene, hier, Mittenwalder Straße 15, belegene Grundstück am 22. März 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Erdgeschoß, Eingang C., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist bei einer Fläche von 0,14,08 ha zur Grundsteuer, mit 16 900 ℳ Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei ebenda, Eingang D., Zimmer 17, ein⸗ gesehen werden. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 26. März 1895, Vor⸗ mittags 11 Uhr, im vorangegebenen Saal 40, verkündet werden.
Berlin, den 10. Januar 1895.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.
[62181] Aufgebot.
Auf den Antrag
1) des minderjährigen Fritz von Wenckstern, ver⸗ treten durch den Vormund Amtsgerichts⸗Rath Thuemmel in Görlitz, der minderjährigen Geschwister Alice Gertrud und Hermann von Wenckstern, vertreten durch die Vormünderin verwittwete Frau Kreis⸗ gerichts⸗Rath Elise v. Wenckstern in Görlitz, und des minderjährigen Walter Schemionek, vertreten durch seinen Vormund den Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten Dr. Hagens in Frankfurt a. M.,
2) der Kaufmannsfrau F. Krysinski zu Ostrowo, werden die Inhaber zu 1 des angeblich verloren ge⸗ gangenen 4 % Posener Pfandbriefs Serie III Nr. 921. über 100 Thlr. = 300 ℳ,
zu 2 des angeblich gestohlenen 3 ½ % Posener Pfand⸗ briefs Serie XIII Nr. 29 061 über 1000 ℳ, auf⸗ gefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 19. September 1895, Vorm. 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Sapiehaplatz Nr. 9, Zimmer Nr. 26, ihre Rechte auf die Pfandbriefe anzumelden und die Briefe vorzulegen, anderenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.
Posen, den 20. Dezember 1894.
önigliches Amtsgericht. Abtheilung IV.
[62138] Beschluß, betreffend Berichtigung im Aufgebots⸗ verfahren.
Das am 4. Mai 1894 von dem hiesigen Amts⸗ gericht erlassene, in Nr. 106 der zweiten Beilage zum „Deutschen Reichs.Anzeiger“ vom 7. Mai 1894 und Nr. 104 Erstes Blatt der „Neuesten Nachrichten“ zu Straßburg vom 5. Mai 1894 bekannt gemachte Auf⸗ gebot wird dahin berichtigt, daß der Spezereihändler Peter Zimmermann zu Neuders. Musau das Aufgebot zweier 30 eiger Kommunal. Odligationen der Aktien⸗ gesellschaft für Boden⸗ und Kommunalkredit in Elsaß ⸗
7. Erwerbs⸗ und 2
Deffentlicher Anzeiger.
6. Fommeandtt Hegenschasten auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.
Niederlassung ꝛc. von Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.
ir
s et enossenschaften.
echtsanwälten.
Lothringen über je 500 ℳ Serie I Littera A. Nr. 5767 und 938, nicht 5768, beantragt hat. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf den 24. Oktober 1898, Vor⸗ mittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte, Zivilsitzungssaal, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Straßburg, den 19. Juni 1894. 8
Kaiserliches Amtsgericht.
[62182] Aufgebot.
Auf Antrag des Rechtsanwalts Tonn in Mogilno wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Rezeptionsscheins Nr. 2623 des Sterbekassenrenten⸗ vereins für die Provinz Posen aufgefordert, seine Rechte auf diesen Schein spätestens im Aufgebots⸗ termin den 16. September 1895, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Saäpieha⸗ vlaß Nr. 9, Zimmer Nr. 26, anzumelden und den Schein vorzulegen, anderenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Posen, den 29. Dezember 1894.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung IV.
[62099]. Aufgebot.
Nr. 526. Auf Antrag des Schreiners Ernst Rudigier von Glashütte, wohnhaft in Unterlenz⸗ kirch, wird bezüglich des Sparkassenbüchleins der Spar⸗ u. Waisenkasse Neustadt Nr. 9956, aus⸗ gestellt für den Genannten über eine Einlage von 1435 ℳ 57 ₰ nach dem Stande vom 1. Januar 1895, das Aufgebot erlassen. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 25. Juli 1895, Vormittags 9 Uhr, vor dem diesseitigen Gericht anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der letzteren erfolgen wird.
Neustadt i. Schwarzw., 12. Januar 1895.
Großherzogl. Amtsgericht. (gez.) Eckhard. Dies veröffentlicht: Der Gerichtsschreiber: Vogel.
[62183] Aufgebot.
Der Erbpächtersohn Heinrich Fehlandt in Kuhstorf hat das Aufgebot des Quittungsbuchs Nr. 33 225 der Mecklenburgischen Sparbank in Schwerin über 550 ℳ nebst Zinsen vom 1. Januar 1894, lautend auf seinen Namen, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. September 1895, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 7, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.
Schwerin, den 12. Januar 1895. Großherzogl. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
[62134] Beschluß.
Auf dem Anwesen der Gütlerseheleute Martin und Therese Wachter, Hs. Nr. 38 in Herrsching, ist für den Gütlerssohn Matthäus Neugard von dort ein unverzinsliches, bei ständiger Versorgung oder in besonderen Bedürfnißfällen zahlbares Vatergut vo einhundert Gulden, ferner ein zu 3 % verzinsliches, halbjährig kündbares Muttergut von viertausend⸗ dreihundertsiebenzig Gulden, endlich ein Ausfertigungs⸗ anspruch desselben im Werthsanschlage von neun⸗ unddreißig Gulden, der erste Anspruch seit 18. Januar 1862, die letzteren seit 20. Juni 1864, im Hypo⸗ thekenbuch für Herrsching eingetragen. Die nach dem rechtmäßigen Inhaber dieser Forderungen angestellten Nachforschungen sind erfolglos geblieben. Auf An⸗ trag der Wachter’schen Eheleute werden daher die⸗ jenigen, welche auf die angeführten Forderungen ein Recht zu haben glauben, zur Anmeldung bei dem unterfertigten Gericht innerhalb sechs Monaten unter dem Rechtsnachtheil aufgefordert, daß im Fall der Unterlassung der Anmeldung die Forderung für erloschen erklärt und im Hypothekenbuch gelöscht würde. Zugleich wird Aufgebotstermin anberaumt auf Freitag, den 20. September 1895, Vor⸗ mittags 9 Uhr. g
Starnberg, am 14. Januar 1895.
K. Amtsgericht. (L. S.) (gez.) Jehle, K. O.⸗A.⸗R Für die Ausfertigung: Der K. Gerichtsschreiber: (L. S.) Schleußinger, Sekr.
[62137]1 Oeffentliche Ladung.
In Sachen, betreffend die Anlegung des Grund⸗ buchs für den Gemeindebezirk Nümbrecht, werden die dem Wohn⸗ und Aufenthaltsort nach unbekannten Erben des Heinrich Kaspar Simon zu Vorholz, als 1) Simon, Amalie, verheirathet, der Name des Ehemannes ist unbekannt, 2) Simon, Kaspar, Maurer und 3) Simon, August, Ackerer, auf⸗ gefordert, etwaige Eigenthumsansprüche auf die unter Artikel 1179 auf den vorgenannten Heinrich Kaspar Simon im Kataster der Gemeinde Nümbrecht ver⸗ zeichneten Parzellen in dem auf den 30. März 1895, Vormittags 10 Uhr, im hiesigen Gerichts⸗ gebäude, Zimmer Nr. 6, anberaumten Termin geltend zu machen, widrigenfalls diese Ansprüche bei der Grundbuchanlegung keine Berücksichtigung finden werden.
Wiehl, den 11. Januar 1895.
Königliches Amtsgericht, Abth. II. (gez.) de Vivie. Beglaubigt: de Roos, Aktuar.
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eeedse Aufgebot. Die Wittwe, Kinder und Erben des zu Gaubickel⸗ heim wohnhaft gewesenen und verlebten Sattlers
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Franz Färber, als: