1895 / 22 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Entwurf⸗ eines

Preußischen Gerichtskostengesetz

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den ganzen Umfang derselben, was folgt: Erster Theil. Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit. Erster Abschnitt. 8 öö Allgemeine EE .

11“ § . . ““ Zur Zahlung der Kosten ist, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist, derjenige verpflichtet, durch dessen Antrag die Thätigkeit des Gerichts veranlaßt ist, und bei Geschäften, welche von Amtswegen betrieben werden, derjenige, dessen Interesse dabei wahr⸗ genommen wird.

21 Mehrere Kostenschuldner hosgen. als Gesammtschuldner. Stehen auf seiten einer Partei mehrere in Rechtsgemeinschaft befindliche 9 sonen, so haften dieselben für die Kosten nach Verhältniß ihres nnbeits und, soweit ein bestimmter Antheil nicht zu ermitteln ist, nach Kopftheilen. Sind durch besondere Anträge eines Betheiligten Mehrkosten entstanden, so fallen 8 Kosten ihm allein zur Last.

Die Kosten der Sicherstellung, Feststellung oder Vertheilung von Vermögensmassen, der Ermittelung von Erben und der Ertheilung von Erbbescheinigungen 81. Absaß 1 und 2, § 83) können aus der Vermögens⸗ oder Nachlaßmasse erhoben werden. Für die Zahlung der Kosten haften diejenigen, welchen die Masse zufällt, ohne Rücksicht auf eine ihnen zustehende Gebührenfreiheit nach Maßgabe derjenigen Vorschriften, welche für die Entrichtung der die Masse treffenden Schulden gelten.

§ 4. Hat jemand durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgetheilte Erklärung die Kosten übernommen, so haftet er neben dem zur Zahlung Verpflichteten 2 Gesammtschuldner.

1“

Durch die Bestimmungen der 88 1 bis 4 wird eine nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung Dritter zur Zahlung der e und Auslagen nicht berührt.

1b Bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, ist ein zur Deckung derselben hin⸗ reichender Vorschuß von dem Antragsteller zu zahlen. Das Gericht kann die Vornahme der Handlung von der gete des Vorschusses abhängig machen, sofern nicht die Verzögerung dem Antragsteller einen unersetzlichen Nachtheil bringen würde. Ueber Erinnerungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtswege entschieden.

Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt,

als derselbe den bei Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren und ni e übersteigt.

Bei den besonderen Anordnungen, durch welche für gewisse Rechts⸗ sachen eine gänzliche oder theilweise Gebührenfreiheit bewilligt ist, be⸗ hält es sein Bewenden. Gebührenfrei sind insbesondere alle auf Er⸗

suchen der Verwaltungsbehörden auszuführenden Geschäfte, welche ein

öffentliches Interesse betreffen; die auf Ersuchen von Verwaltungs⸗

gerichten oder Auseinanderse ungsbehörden vorzunehmenden Geschäfte;

die von Amtswegen veranlaßte Vereidigung von Sachverständigen oder von Personen, welche mit dem Forstschutz betraut sind; die Legalisation

der Unterschriften der Behörden bei den zum Gebrauch im Auslande bestimmten Urkunden; sowie Verfügungen und Verhandlungen, welche begründet befundene Beschwerden betreffen.

Die Gerichte sind befugt, Gerichtsgebühren, welche durch eine

unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten ent⸗ standen sind, e nee eg. und für abweisende Bescheide, sowie im Falle der Zurückmahme eines Antrags, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse oder auf Unwissenheit be⸗

8

8 ruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.

Von der Zahlung der Gerichtsgebühren sind befreit:

1) der Fiskus des Deutschen Reichs und des Preußischen Staats,

sowie alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des

Reichs oder Staats verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;

2) alle öffentlichen Armen⸗, Kranken⸗, Arbeits⸗ und Besserungs⸗ anstalten und Waisenhäuser; ferner milde Stiftungen, insofern solche

nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder in

bloßen Studien⸗Stipendien bestehen, sowie endlich die Gemeinden in ö“

3) alle öffentlichen Volksschulen; 1“

4) alle öffentlichen gelehrten Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als nach dem Zeugnisse der zuständigen Staatsbehörde die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ausgabe einschließlich der Besoldung oder

des statt dieser überlassenen Nießbrauchs nicht übersteigen; insoweit jedoch eine Angelegenheit zugleich solche Ansprüche betrifft, welche lediglich das zeitige Interesse der für ihre Person zur Nutzung des betreffenden Vermögens Berechtigten berühren, haben letztere die auf ihren Theil verhältnißmäßig fallenden Kosten zu tragen;

5) Militärpersonen, rücksichtlich der von ihnen bei der Mobil⸗ machung errichteten einseitigen und wechselseitigen letzwilligen Ver⸗ fügungen sowie der Zurücknahme derselben. Die Eröffnung dieser Ver⸗

fügungen erfolgt gebührenfrei; auch sind Anträge auf Todeserklärung

der im Kriege vermißten Militärpersonen gebührenfrei zu bearbeiten;

8 6) Privatunternehmungen, welche nicht auf einen besonderen

Geldgewinn der Unternehmer gerichtet sind, sondern einen gemein⸗

nützigen, nicht auf einzelne Familien oder Korporationen beschränkten

weck haben, sofern denselben durch besondere gesetzliche Bestimmung ebührenfreiheit bewilligt ist. Die bisher 1 Unternehmungen, z. B. Pensions⸗ und Versicherungsanstalten, Bürger⸗Rettungsinstituten, semeinnätisen Aktienbaugesellschaften u. s. w. bereits bewilligten Be⸗ reiungen bleiben in Kraft. Wenn in einzelnen Fällen die Befreiung zweifelhaft ist, so ist darüber gemeinschaftlich von den Ministern der Finanzen und der Justiz zu entscheiden. Die einem Betheiligten bewilligte Befreiung soll in keinem Fall einem anderen Betheiligten zum thril gereichen.

Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung der baaren

Auslagen. Bei den besonderen Anordnungen über die Kostenfreiheit

bei der ersten Anlegung der Grundbücher behält es sein Bewenden.

8 Das Gericht kann anordnen, daß Auslagen, welche durch eine

von Amtswegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder durch eine begründet befundene Beschwerde entstanden sind, von der Partei nicht

erfordert werden. Dasselbe gilt von den Schreib⸗ und Postgebühren, falls in Gemäßheit des § 7 Absatz 2 die Gerichtsgebühren nieder⸗ geschlagen werden. 8s

Hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden minderjährigen,

tauben, stummen, blinden oder geisteskranken Personen wird Folgendes

bestimmt:

8 1) Während der Dauer der Vormundschaft können ohne Rücksicht

1 .Es. Höhe des Vermögens des Mündels aus demselben erhoben

werden

a. alle vor Einleitung der Vormundschaft entstandenen Kosten,

insofern sie nicht für Handlungen des Vormundschaftsgerichts zu entrichten sind, welche in Rücksicht auf die einzuleitende Vor⸗ mundschaft vorzunehmen waren;

.alle baaren Auslagen, Schreibgebühren, Postgebühren und Kalkulaturgebühren in Vormundschaftssachen jedoch nur dann, wenn der Mündel zur Zeit ihrer Entstehung das ihm nach Ziffer 5 freizulassende Vermögen besitzt.

2) Mit der Einziehung anderer Kosten sollen die Mündel während der Dauer der Vormundschaft verschont bleiben, wenn und soweit die

Kosten nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Er⸗ ziehung etwa übrig bleibenden Ueberschüssen der Einkünfte ihres Ver⸗ mögens gedeckt werden können. Sobald sich bei einer Rechnungs⸗ legung ein solcher Ueberschuß ergiebt, kann derselbe zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und zwar zunächst zur Deckung der noch nicht berichtigten baaren Auslagen verwendet werden. 2*

3) Wenn infolge gesetzlicher Vorschriften, einer letztwilligen Ver⸗ fügung oder eines sonstigen Rechtsgeschäfts der Mutter oder einem Dritten der Nießbrauch oder die von der Aufsicht des Gerichts befreite Verwaltung des Vermögens zusteht, so hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Vormundes nach billigem Ermessen zu bestimmen, ob und in welcher Höhe ein Theil des Ertrags des Vermögens als Ueberschuß im Sinne der Vorschriften der Ziffer 2 anzusehen ist.

4) Wird die Angabe des Vermögens von demjenigen, welcher von Einreichung eines Inventars befreit ist, verweigert, oder ist die Offen⸗ legung des Inventars verboten, so hat das Vormundschaftsgericht nach freiem Ermessen nach Anhörung des Vormundes sowohl den Betrag des Vermögens als auch die Höhe des Ueberschusses der Einkünfte (Ziffer 2) festzusetzen. Diese Festsetzung ist maßgebend für die Er⸗ hebung der in der Vormundschaftssache selbst entstandenen Kosten; andere sind ohne Rücksicht auf die Vorschrift der Ziffer 2 sofort zu erheben.

5) Die gestundeten Kosten sind nach beendigter Vormundschaft zu erheben; dem früheren Mündel muß Hedach außer dem Bettzeuge, den Kleidungsstücken und Geräthschaften, welche ihm zu seinem per⸗ sönlichen Gebrauche etwa verabfolgt oder angeschafft sind, ein reines Vermögen von 500 belassen werden. Mit der gleichen v. sind die gestundeten Kosten von weiblichen Mündeln zu erheben, sobald sie si ö“ 8

Soweit nicht in diesem Gesetze besondere Bestimm gen über die Feninfent getroffen sind, werden die Gebühren bei Beendigung des esschäfts, baare Auslagen bei fällig.

Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach endgültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungs⸗ pflichtigen mitgetheilt ist. 88

§ 13

Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Dezembers des Jahres, in welchem die Kostenforderung fällig geworden ist, bezüglich der von minderjährigen, tauben, stummen, blinden oder geisteskranken Personen, welche unter Vormundschaft stehen, zu entrichtenden Kosten mit dem Ablaufe des letzten Dezembers des Jahres, in welchem die über sie geführte Vormundschaft beendigt ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangs⸗ vollstreckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Av⸗ laufe des letzten Dezembers des Jahres, in welchem die letzte Auf⸗ forderung zugestellt die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen oder die bewilligte Frist Seg ensen . beginnt eine neue Verjährung.

Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, auch wenn dieselbe bei einem ersuchten Gericht entstanden sind oder die Angelegenheit früher bei einem anderen Gericht anhängig war. Der Ansatz erfolgt bei dem Gericht der Instanz, in welcher die Ge⸗ bühren und Auslagen entstanden bgh

5.

Die Aushändigung von Ausfertigungen und Abschriften sowie die Rückgabe der aus Anlaß eines Geschäfts der nicht streitigen Gerichts⸗ barkeit vorgelegten Urkunden ist in der Regel von vorheriger Zahlung der Kosten und Stempelabgaben abhängig zu machen. Ueber Erinne⸗ fungen gegen eine derartige Anordnung wird im Aufsichtswege ent⸗

ieden.

* § 16.

Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten, insbesondere die Eintragung im Grund⸗ oder Hypothekenbuche, erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens.

Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens wegen einer Kostenforderung ist weder gegen den ursprüng⸗ lichen Schuldner, noch gegen einen Ehegatten oder Descendenten des⸗ selben oder den Ehegatten eines 8. zulässig.

8*

Hinsichtlich der Stundung und Niederschlagung von Kosten wegen Armuth kommen folgende Vorschriften zur Anwendung.

Ein nach den Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung 109 Absatz 2) für den Schuldner eines Kostenbetrages ausgestelltes Zeugniß soll in der Regel ausreichen, um die völlige oder thellweise Nieder⸗ schlagung oder die Stundung des Kostenbetrages zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen der Kassenverwaltung nach den Vorschriften des § 711 der Deutschen Zivilprozeßordnung sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten.

Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Ein⸗ ziehung innerhalb der Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen.

Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung wird im Aufsichtswege entschieden.

Werden Pachtverträge, welche auf länger als drei Jahre geschlossen sind, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit aufgelöst, so ist der Justiz⸗ Minister ermächtigt, die Rückzahlung der für die Aufnahme des Pacht⸗ vertrages entrichteten Gebühren insoweit anzuordnen, als dieselben denjenigen Gebührensatz übersteigen, welcher bei Verabredung der wirklichen Vertragsdauer decs. e ses wäre.

Ist neben den Gebühren für die Eintragung des Eigenthümers im Grundbuche der Auflassungsstempel zu erheben, so ist die behufs Berechnung der Stempelabgabe getroffene Werthsfestsetzung auch bei dem Ansatze der Gerichtskosten

In allen übrigen Fällen wird der Werth des Gegenstandes des Geschäfts vom Gericht nach freiem Ermessen unter Ben benahn der nachfolgenden Vorschriften festgesett.

Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren entscheidend. Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Heuht⸗e stand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden, ertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand eines üüsarii bilden.

§ 21.

1) Bei der Berechnung des Werths einer Sache ist nur der gemeine Werth derselben in Betracht zu ziehen; handelt es sich um einen Verkauf derselben, so ist als Werth der Betrag des vereinbarten Kaufpreises mit Hinzufügung des Werths der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen in Ansatz zu bringen.

2) Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werthe der Sache gleich zu achten. 1b

3) Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maß⸗

eebend, soweit nicht die besonderen Vorschriften für Eintragungen im Grund⸗ oder Hypothekenbuche 64) entgegenstehen. Bei Vorrechts⸗ einräumungen richtet sich der Werth nach dem Betrage der vortreten⸗ den Post und, wenn der Betrag der zurücktretenden Post der geringere ist, nach diesem.

4) Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.

5) Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach den Vorschriften der §§ 15 bis 19 des Erbschafts⸗ steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 79 mit der Maßgabe berechnet, daß bei immer⸗ währenden Nutzungen oder Leistungen das Fünfundzwanzigfache des

einjährigen Betrags maßgebend ist. Steht der Zeitpunkt des An⸗ falls nicht fest, so tritt an dessen Stelle der Zeitpunkt der Begründung des Bezugsrechts.

6) Der Werth eines Mieths⸗ oder Pachtrechts bestimmt sich nach dem zusammenzurechnenden Werthe aller Leistungen des Miethers oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Bei länger als 25 Jahre dauernden Mieth⸗ oder Pachtverhältnissen ist der fünf⸗ undzwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung maßgebend. Bei unbestimmter Dauer des Vertrags erfolgt die Berechnung bei länd⸗ lichen Grundstücken unter Zugrundelegung dreier Jahre, in allen anderen Fällen unter Zugrundelegung eines Jahres; kann jedoch bei Verträgen, deren Dauer von einer Kündigung abhängt, die Auflösung des Vertragsverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

7) Der Werth der einem Fideikommiß⸗ oder Lehnsfolger an⸗ Rechte ist nach den Bestimmungen unter Ziffer 5 zu be⸗ rechnen.

8) Bei Kurs habenden Werthpapieren ist der Tageskurs als Werth anzusehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechsel⸗ stempels vom Bundesrath festgesetzten Mittelwerthen und insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach dem laufenden Kurse.

§ 22.

Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegenstandes zu 2000 ℳ, ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 200 und nicht über 50 000 angenommen.

Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zusammenhängende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Werth, und zwar der höhere, ü“ 8

Die Festsetzung des Werths des Gegenstan s erfolgt gebührenfrei

durch Beschluß des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach der Natur des Gegenstands erforderlich wird.

Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Werths

erforderlichen Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweis⸗ aufnahme, insbesondere die Einnahme des Augenscheins oder die Begut⸗

achtung durch Sachverständige, auf Antrag oder von Amtswegen an⸗ In dem Beschlusse, durch welchen der Werth festgesetzt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme zu entscheiden. Dieselben sind

ordnen.

ganz oder theilweise demjenigen zur Last zu legen, welcher durch Unter⸗ lassung der ihm obliegenden Werthsangabe, durch unrichtige Werths⸗ angabe oder durch unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme veranlaßt hat. 6 24

Ueber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse egen den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, bel welchem der Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei. § 25.

Die Entscheidungen über Werthsfestsetzung oder über Erinnerungen gegen den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches dieselben getroffen hat, oder von dem Gerichte der höheren Instanz von Amts⸗ wegen geändert werden. 9 28

Gegen die in den §§ 23 bis 25 gedachten Entscheidungen findet Beschwerde nach Maßgabe der §§ 531 bis 538 der Deutschen Zivil⸗ prozeßordnung statt. Gegen die Entscheidung der Landgerichte als Beschwerdegerichte findet auch dann, wenn ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht vorliegt, die weitere Beschwerde statt, falls die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vor⸗ schriften der §§ 512, 513 der Deutschen Zivilprozeßordnung finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.

Die Einlegung von Erinnerungen oder Beschwerden kann in allen Fällen durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen.

27.

Soweit die Aenderung einer Werths⸗ oder Kostenfestsetzung von Amtswegen oder die Verhandlung und Entscheidung von Beschwerden den Ober⸗Landesgerichten als Gerichten höherer Instanz oder Be⸗ schwerdegerichten zusteht, ist das Kammergericht ausschließlich zuständig, wenn nicht ein anderes Ober⸗Landesgericht Fhe über eine Be⸗ schwerde in der Angelegenheit, für welche Kosten in Ansatz gebracht sind, zu entscheiden hat. Die Entscheidung erfolgt in einem Zivilsenat.

Die Bestimmungen des § 20 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 über die Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes durch das Ober⸗Landesgericht oder den Justiz⸗Minister finden in den durch dieses Gesetz den Gerichten zuge⸗ wiesenen Angelegenheiten entsprechende Anwendung.

Sind die Ober⸗Landesgerichte in erster Instanz zuständig, so erfolgt die Entscheidung über Beschwerden der in § 26 erwähnten Art durch einen Zivilsenat des Kammergerichts. Hat ein Senat des Kammer⸗ gerichts in erster Instanz entschieden, so erfolgt die Entscheidung über die Beschwerde durch einen dieses Gerichts.

§ 29.

Eine Erhebung von Stempeln neben den Gebühren findet nur in denjenigen Fällen statt, in welchen es in diesem Gesetze ausdrücklich angeordnet ist.

Urkunden, welche in einem den Vorschriften dieses Gesetzes unter⸗ liegenden Verfahren errichtet werden, bleiben, soweit ihr Inhalt über den Gegenstand des Verfahrens hinausgeht, den allgemeinen Vor⸗ schriften über Erhebung von E unterworfen.

Eine Verwendung von Stempelmaterial findet bei den Gerichten nicht statt. Wenn Stempelabgaben neben den Gebühren zu erheben sind, werden dieselben nach den für Gerichtsgebühren geltenden Vor⸗ schriften eingezogen und auch sonst als Gerichtsgebühren behandelt. Die Vorschriften der §§ 1, 2, 7, 8, 12, 13, 16 Absatz 2, 19 bis 22 bleiben jedoch hinsichtlich der Stempelabgaben außer Anwendung. Gegen die Entscheidungen des Ober⸗Landesgerichts über die Festsetzung des für eine Stempelberechnung maßgebenden Werths oder über Er⸗ innerungen oder Beschwerden, betreffend den Ansatz von Stempel⸗ beträgen, findet Beschwerde an den Justiz⸗Minister statt; § 28 bleibt insoweit außer Anwendung. Der Justiz⸗Minister kann den Ansatz dieser Beträge in allen Fällen von Amtswegen berichtigen. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtswegs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Bezüglich des Verfahrens bei der Beanstandung der im Falle einer Auflassung gemachten Werthsangabe behält es bei den stempelgesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.

Auf die nach stempelgesetzlichen Vorschriften zu stundenden Stempel⸗ beträge finden die Bestimmungen des ersten Absatzes keine Anwendung. Diese Beträge werden durch die Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern eingezogen.

§ 31.

Wenn zum Gebrauch bei Gericht bestimmte Vollmachten, Taxen und Invpentarien ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereicht oder behufs Ausschließung des Auflassungsstempels oder des für die Ein⸗ tragung, Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld zu entrichtenden Werthstempels die Urkunden über das der Auflassung oder Eintragung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ohne den vorge⸗ schriebenen Stempel vorgelegt werden, so finden auf die Einziehung des Stempels die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt, wenn letztwillige Verfügungen zur gerichtlichen Annahme

oder Aufbewahrung eingereicht werden hinsichtlich des für Testamente

und Verfügungen von Todeswegen vorgeschriebenen Stempels von 1 50 ₰, sowie wenn privatschriftliche Punktationen oder sonstige Urkunden zur gerichtlichen Vollziehung, Anerkennung des Inhalts, Einregistrierung oder gerichtlichen Genehmigung überreicht werden. In I“ Fällen, in welchen bei nicht oder nicht ordnungsmäßig erfolgter Verwendung des Stempels nach den stempelgesetzlichen Vor⸗ schriften Stempelstrafen eintreten würden, sind die Betheiligten von Stempelstrafe frei, wenn die Einreichung der Urkunde bei Gericht innerhalb der für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorge⸗ schriebenen Frist erfolgt. Die Verpflichtung der Notare, für die Ein⸗ ziehung der Stempel zu sorgen, wird hierdurch nicht berühr

Auszüge, ves Fihenes und Atteste der Feld⸗ oder Ortsgerichte (Schulthei en und Schöffen) im vormaligen Herzogthum Nassau, in den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, im vormals Landgräflich Hessischen Amtsbezirk Homburg, in den Landgemeinden

vormals freien Stadt Frankfurt und im Bezirke des vormaligen zustizsenats zu Ehrenbreitstein, welche nach allgemeinen Vorschriften um Zwecke der Vornahme eines gerichtlichen Geschäfts beigebracht werden müssen, sind unter Angabe dieses Zwecks ohne Verwendung von Stempelmaterialien zu ertheilen. Die für solche Schriftstücke erforderlichen Stempelbeträge werden unter Anwendung der Vor⸗ schriften des § 30 mit den Gerichtskosten für das betreffende Geschäft eingezogen und auf die anzusetzenden Kosten dergestalt angerechnet, daß nur der überschießende Betrag der letzteren zu erheben n.

§ 32. 8

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig.

Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.

Die Gebühren, welche für Beträge von je 400, 1000, 2000 bestimmt sind 888 91, 93), werden auch für die nur angefangenen Beträge voll in Ansatz gebracht.

Frrscchtich der Abrundung der Stempelbeträge bewendet es bei den Vorschriften der Stempelgesetze.

Zweiter Abschnitt. Gerichtliche Beurkundungen und Bestätigunge

§ 33. b Die Gebühren für gerichtliche Beurkundungen und Bestätigungen werden nach dem Werthe des Gegenstands erhoben. Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen im Werthe 111 111111212122* 2) von mehr als 20 bis 60 einschließlich 0,70 8 8 60 1898 2 1,2 120 200 80 300 300 450 450 650 650 900 1 200 1 600 2 100 2 700 3 400 4 300 5 400 6 700 8 200 10 000 12 000 14 000 16 000 18 000 20 00* 22 000 24 000 26 000 28 000 30 000 35 000 40 000 50 000 60 000 70 000

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Die ferneren Werthsklassen steigen um je 10 000 und die Gebühren um je 1 n

Die volle Gebühr wird erhoben für die Aufnahme einseitiger Rechtsgeschäfte, namentlich solcher, durch welche nur von seiten einer Partei Verbindlichkeiten übernommen oder bestehende Rechte anerkannt, abgetreten oder aufgehoben werden, ohne Unterschied, ob die Erklä⸗ rungen nur von einzelnen Personen oder von mehreren Personen als Theilnehmern abgegeben werden und ob die der anderen Partei gemachten Zugeständnisse in derselben Verhandlung angenommen sind

oder nicht. § 35.

Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Aufnahme gegenseitiger Verträge von zwei oder mehreren Personen. Eheverträge gelten stets als gegenseitige Verträge.

§ 36.

Wird mit der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts die Beurkun⸗ dung solcher Erklärungen eines Dritten verbunden, welche mit dem Rechtsgeschäft in innerem Zusammenhange stehen (z. B. Bürg⸗ schaften, Vorrechtseinräumungen, Anerkennung einer abgetretenen For⸗ derung seitens des Schuldners), so werden neben den in den §§ 34, 35 86 Gebühren zusätzlich fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.

Für die Zusatzgebühr ist der Werth der Erklärung des Dritten maßgebend.

Fünf Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben: 1

1) für jede besondere Urkunde, in welcher die Zustimmung ein⸗ jelner Theilnehmer zu einer bereits beurkundeten Erklärung auf⸗ Feeehe wird, ohne Unterschied, ob die letztere von derselben Be⸗

örde aufgenommen ist oder nicht;

2) für Vollmachten;

3) für nachträgliche ergänzende oder abändernde Erklärungen, welche für sich kein besonderes Geschäft bilden und von derselben Be⸗ hörde aufgenommen werden;

—4) für die Aufnahme der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfüllten Vertrags. 5 38

Bei der Berechnung der Gebühren ist der Werth des Rechts⸗ verhältnisses maßgebend, dessen Begründung, Uebertragung, Feststellung oder Aufhebung den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildet. Bei Ver⸗ trägen, welche den Austausch von Leistungen zum Gegenstande haben, kommt nur der Werth der Leistungen des einen Theils und, wenn beiderseitigen Leistungen ein verschiedener ist, der höhere n Betracht.

HKandelt es sich um Aenderungen eines bestehenden Rechtsverhält⸗

nisses und erhellt, daß die Aenderung einen bestimmten Geldwerth für die Betheiligten hat, so ist dieser maßgebend; anderenfalls ist die Bestimmung des § 22 mit der Einschränkung anwendbar, daß der Werth des von der Aenderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden darf.

Bei zustimmenden Erklärungen einzelner Theilnehmer 37 Ziffer 1) kommt nur der Antheil derselben in Betracht. 1

Der Werth einer Generalvollmacht ist unter, entsprechender An⸗ wendung des § 22 zu bestimmen. Bei Vollmachten zum eines bestimmten Rechtsgeschäfts ist der für dieses . Wert in Ansatz zu bringen, jedoch ist der Werth höchstens auf 50 000 Mark anzunehmen und bei der von einem Theilnehmer ausgestellten Vollmacht nur der Antheil desselben maßgebend. 3 Auf Anmeldungen zum Handelsregister oder ähnlichen Registern findet die Vorschrift des § 22 entsprechende Anwendung. 8

§ 39. ““

b Wenn in einer Verhandlung mehrere selbständige Rechtsgeschäfte

Farkundet werden, so wird für jedes derselben die nach der Art des eschäfts und dem Werthe des Gegenstands zu berechnende Gebühr esonders erhoben.

d Stehen mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen

dirgestalt in einem inneren Zusammenhange, daß sie ein einheitliches echtsgeschäft bilden, so werden die in den §§ 34 bis 37 bestimmten

Gebühren nur einmal erhoben. Dabei wird, wenn die mehreren Er⸗ klärungen einen verschiedenen Gegenstand haben, der Werth derselben zusammengerechnet, anderenfalls der Werth nur einmal zum Ansatz gebracht. Ist eine Forderung und deren Sicherstellung gleichzeitig Gegenstand des Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der Forderung der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt. Unterliegen die zu einem Rechtsgeschäfte vereinigten Erklärungen zum theil dem Satze des § 34, zum theil dem des § 35, so tritt die Verdoppelung der Gebühr nur nach dem Werthe des gegenseitigen Vertrags ein. Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammen⸗ gefaßten Erklärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen Beziehungen derselben Personen heineffen, ein ein⸗ heitliches Rechtsgeschäft bilden. b 4

§ 40. Für die gerichtliche Bestätigung einer Verhandlung werden fün Zehntheile der vollen Gebühr „Ist die zu bestätigende Verhandlung bei dem für die Bestätigung zuständigen Gericht selbst aufgenommen oder wird die Bestätigung zum Zweck einer beantragten Eintragung bei dem Grund⸗, Hypotheken⸗ oder Kontraktenbuch nachgesucht, so werden für die Bestätigung besondere Gebühren nicht erhoben. Dasselbe gilt, wenn mit der Bestätigung eine Anerkennung des Inhalts 41) verbunden ist. § 41. „Für die des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Er⸗ klärung werden dieselben Gebühren wie für die Aufnahme der Erklärung, jedoch nicht mehr als die volle v8 erhoben.

Für die Anerkennung oder Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, sowohl bei einseitigen, als auch bei gegenseitigen Geschäften werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Die Vorschriften der §§ 38, 39 sind entsprechend anzuwenden.

Außer den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichs⸗Schuldbuch (Reichs⸗Gesetzbl. S. 321) bleiben auch die in § 35 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Gesetz⸗ Samml. S. 249) und in § 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1883, betreffend das Staats⸗Schuldbuch (Gesetz⸗Samml. S. 120) ent⸗ haltenen Vorschriften in Kraft, die letzteren mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 bestimmte Gebühr zu erheben ist, falls dieselbe geringer ist. 3

4

§ 43. Wieerden Anträge oder Bewilligungen, welche 5 Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung im Grundbuche bestimmt sind, ohne gleichzeitige Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts auf⸗ genommen oder beglaubigt, so werden die Gebühren der §§ 34 oder 42, jedoch nicht mehr als zwei Zehntheile des in 8 56 bestimmten Gebührensatzes A erhoben. Dasselbe gilt für die Aufnahme oder Be⸗ glaubigung von Vollmachten zur Auflassung, sowie der in Artikel I 8 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1887, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Veräußerung und hypothekarische Belastung von Grundstücken im Geltungsbereich des Rechts vom 20. Mai 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 161) bezeichneten Vollmachten, ferner für Schuldurkunden, welche bei Aufnahme oder Beglaubigung des Antrags auf Eintragung einer Hypothek oder der Bewilligung dieser Eintragung beglaubigt werden. § 44

Für die Aufnahme von letztwilligen Verfügungen und Erb⸗ verträgen wird das Zweifache der vollen Gebühr erhoben, wenn dieselben mündlich zu Protokoll erklärt werden oder der Entwurf derselben vom Gericht angefertigt wird. In allen anderen Fällen wird für die zur Errichtung von letztwilligen Verfügungen oder Erb⸗ Ieeeae erfolgende Mitwirkung des Gerichts die volle Gebühr erhoben.

Für die Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrags werden bei der Annahme fünf Zehätheike der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn eine der in Absatz 1 bestimmten Gebühren zu erheben ist.

Für die Eröffnung und Ausfertigung einer letztwilligen Ver⸗ fügung oder eines Erbvertrags, für die S.e eines eigen⸗ händigen oder mystischen Testaments, sowie für die auf Grund des erfolgende Besitzeinweisung wird die volle Gebühr erhoben.

Für die Zurücknahme und Zurückgabe letztwilliger Verfügungen oder von Erbverträgen werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr fällt fort, wenn die Zurückgabe gleichzeitig mit der Errichtung oder Ueberreichung einer neuen letzwilligen Ver⸗ fügung oder eines Erbvertrages beantragt wird.

Soweit die Gebühren bei Lebzeiten des Verfügenden fällig werden, ist als Werth des Nachlasses der Werth des Vermögens zur Zeit der Fälligkeit anzusehen.

Der Berechnung der Gebühren sind in der Regel die Angaben des Verfügenden über den Werth des Gegenstands zu Grunde zu legen. Eine Nachforderung der infolgedessen zu wenig angesetzten Ge⸗ bühren wird durch die Vorschrift des § 12 nicht ausgeschlossen. Be⸗ züglich dieser Nachforderung beginnt die Verjährung erst mit dem Ablaufe des letzten Dezembers des Jahres, in welchem die Eröffnung oder Rückgabe der Verfügung 1ng ist.

Für die Errichtung von Familienfideikommissen, Familien⸗ stiftungen und Familienschlüfsen wird das Zweifache der vollen Ge⸗ bühr erhoben.

Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke des Verkaufs oder der Verpachtung von Grundstücken oder anderen Gegenständen des unbeweglichen Vermögens werden erhoben: 1

1) für die Vorbereitung der Versteigerung fünf Zehntheile der vollen Gebühr; b 1

2) für die Aufnahme einer gerichtlichen Schätzung fünf Zehntheile der vollen Gebühr; 1 8 8* 8 für die Abhaltung eines jeden Versteigerungstermins die volle

ebühr;

4) für die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebühr.

Im vormaligen Herzogthum Nassau, sowie in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen und dem vormals Landgräflich hessischen Amtsbezirk Homburg werden erhoben:

1) für die Vorbereitung der Versteigerung, insbesondere für die gerichtliche Verfügung, durch welche eine freiwillige Versteigerung ge⸗ stattet oder dem Bürgermeister der Gemeinde aufgetragen wird, fünf Zehntheile der vollen Gebühr; 3

2) für jeden vom Amtsgericht abgehaltenen Versteigerungstermin die volle Gebühr; 1

3) für die Genehmigung der Zuschlagsertheilung von seiten des Versteigerers, wenn dieselbe gerichtlich aufgenommen oder gerichtlich beglaubigt wird, die in den §§ 34, 37 oder 42 bezeichneten Gebühren.

Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in dem⸗ selben zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist.

Werden mehrere Grundstücke oder sonstige Gegenstände des un⸗ beweglichen Vermögens in demselben Verfahren versteigert, so sind die Gebühren nach dem zusammenzurechnenden Werthe der mehreren Gegenstände des Verfahrens zu berechnen; die Gebühr für die Be⸗ urkundung des Zuschlags oder für die Genehmigung der Zuschlags⸗ ertheilung von seiten des Versteigerers wird jedoch für jeden Käufer besonders nach dem zusammenzurechnenden Werthe der ihm zu⸗ geschlagenen Gegenstände berechnet. ““ 8

Finden mehrere Versteigerungstermine statt, so wird die Gebühr für jeden Termin nach dem zusammenzurechnenden Werthe der in ihm ausgebotenen Gegenstände besonders berechnet. 8

Schuldner der Kosten für die Zuschlagsertheilung ist der Ersteher; im übrigen finden auf die Zahlungspflicht die allgemeinen Be⸗ stimmungen Anwendung. 8

Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts behält es in An⸗ sehung der Gerichtsgebühren im Falle des gerichtlichen Verkaufs von Immobilien bei den Vorschriften der §§ 60, 63 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungsverfahren und den ge⸗ richtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen

Rechts (Gesetz⸗Samml. S. 136) sein Bewenden.

8 8 8.

dem Im und von Holz auf dem

Für die Versteigerung von Sachen, von auf

tamme, sowie von Forderungen

oder sonstigen Vermögensrechten werden nach dem zusammenzurechnen⸗ den Werthe der Gegenstände erhoben: von dem Betrage bis zu 1“ über 100 bis 9 2„ 2 9 300 9 2. 82 1 1 000 2

. 8 F 114“ jedoch nicht unter 2 . Aus dem an das Gericht bezahlten Erlöse sind die Kosten vorweg zu entnehmen. 8

8

Das Zweifache der vollen Gebühr wird erhoben für die Be⸗ urkundung des Hergangs bei Verloosungen, bei Ausloosung oder Ver⸗ nichtung von Werthpapieren und bei Wahlversammlungen, ingleichen für die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlungen, Auf⸗ sichtsräthe oder sonstigen Organe von Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen.

Bei der Beurkundung von Verloosungen oder Ausloosungen ent⸗ scheidet der Werth des zu verloosenden oder auszuloosenden Gegen⸗ standes. Auf die Beurkundung der Beschlüsse von Generalversamm⸗ lungen, Aufsichtsräthen und sonstigen Organen von Aktiengesellschaften oder anderen Vereinigungen, sowie auf die Beurkundung des Hergangs bei Wahlversammlungen finden, sofern ein bestimmter Geldwerth nicht erhellt, die Vorschriften des § 22 mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß der Werth in der Regel zu 20 000 anzunehmen ist.

§ 49.

Die volle Gebühr wird erhoben:

1) für die Ertheilung von Bescheinigungen über Thatsachen oder Verhältnisse, welche offenkundig oder urkundlich nachgewiesen sind;

2) für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen mit Ausnahme der im Erbbescheinigungsverfahren abzugebenden eides⸗ stattlichen Versicherungen 81 Absatz 2) und für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, soweit diese Geschäfte nicht einen Theil eines anderen Verfahrens bilden; 1

3) für Beurkundungen, welche die Uebergabe oder Rückgabe von Sachen, insbesondere solcher, welche einem Nutzungsrecht unterworfen 2. 88 waren, oder die Feststellung der Grenzen eines Grundstücks

etreffen;

4) für die Aufnahme der im Deutschen Handelsgesetzbuche vor⸗ gesehenen Protesturkunden und für die Aufnahme von Verklarungen;

5) für Siegelungen einschließlich der Entsiegelungen, sowie für die Aufnahme von Schätzungen oder

Für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses und die Vor⸗ nahme von Siegelungen und Entsiegelungen durch einen Gerichts⸗ schreiber werden nach dem Werthe der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände erhoben

bei einem Betrage bis 50 einschließlich 1 8 190 2 900 1 000 5 000 über 5 000 8 Aufnahme einen Zeitaufwand von mehr als zwei

Stunden in Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für jede angefangene

weitere Stunde um ein Viertheil. Für Siegelungen und Ent⸗ siegelungen durch einen Gerichtsschreiber wird, wenn mit denselben die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nicht verbunden ist, die Hälfte der Gebühren erhoben. 1

Soweit die nach Absatz 2 und 3 zu berechnende Gebühr die in Absatz 1 bestimmte übersteigt, ist die erstere Gebühr auch dann zu erheben, wenn die Siegelung oder Entsiegelung oder die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses durch den Richter erfolgt.

§ 50.

Für die Aufnahme von Wechselprotesten, einschließlich ein etwaigen Interventionserklärung werden fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Diese Gebühr erhöht sich für jeden Weg, welchen der Richter behufs 2 des Wechsels oder behufs Nes ca der Wohnung bei der Polizeibehörde unternimmt, um je ein Zehnthei der vollen Gebühr. 1

Findet die Aufnahme eines Wechselprotestes durch einen Gerichts⸗ schreiber statt, so beträgt die Protestgebühr

bei einem Werthe bis 188 einschließlich 50 8 82 2„ 8 8 8 5 000 .

8— ““ 1111414““ und die Erhöhung für jeden Weg zwei Zehntheile dieser Sätze. 1

Die in Absatz 2 bestimmten Gebühren sind auch bei der Auf⸗ nahme des Protestes durch einen Richter zu erheben, falls sie höher sind, als die in Absatz 1 bestimmten Sätze. 8

Auf die Wegegebühren werden die den Gerichtspersonen zustehen⸗ den Tagegelder und Reisekosten angerechnet. Dieselben sind auch dann zu erheben, wenn der Auftrag zur Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat.

Für die Abschrift des Wechsels im Protest werden Schreibgebühren nicht erhoben.

§ 51.

Für die Beglaubigung von Abschriften sowie für die Erneuerung von Urkunden werden drei Zehntheile der vollen Gebühr erhoben. Für die Ertheilung von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften von Urkunden, welche das Gericht selbst aufgenommen hat, werden nur Schreibgebühren erhoben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aus⸗ fertigungen oder beglaubigten Abschriften von den in Verwahrung des Gerichts befindlichen Urkunden der Auditeure, Notare und Schieds⸗ männer. 1XX“

§ 52.

Drei Zehntheile der vollen Gebühr werden erhobe:

1) für die Wiederinkurssetzung von Werthpapieren; wird die Wiederinkurssetzung mehrerer Papiere durch einen Antragsteller gleich⸗ zeitig beantragt, so ist die Gebühr nur einmal nach der Summe des Werths der wieder in Kurs gesetzten zu berechnen; 2]) für die Einregistrierung von Privaturkunden einschließlich der Bescheinigung eines jeden Zufatzes (Gesetz vom 23. April 1824 über die Einregistrierung in den Rheinprovinzen, Gesetz⸗Samml. S. 80).

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§ 53.

Wird auf Verlangen der Partei oder mit Rücksicht auf die Art der Rechtshandlung die letztere außerhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so werden neben den in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren mit Ausnahme der in den §§ 47, 49 Absatz 2 und 50 vorgeschriebenen Gebühren fünf Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch mindestens 1 und höchstens 10 ℳ, erhoben. Kann das Geschäft nicht an einem Kalendertage beendigt werden, so wird die Zusatzgebühr für jeden Tag, an welchem das Gericht außerhalb der Gerichtsstelle thätig war, besonders erhoben; die Gebührenstufe für die Zusatzgebühr wird in diesem Falle durch eine Theilung des Werths des Gegenstands nach der Zahl der Tage ermittelt. Beziehen die Gerichtspersonen Tagegelder und Reisekosten oder die in § 111 bezeichnete Gebühr, so wird der Betrag derselben auf die Zusatzgebühr angerechnet.

Die Zusatzgebühr wird, sofern die Gerichtspersonen den Weg zur Vornahme des Geschäfts angetreten haben, auch dann in Ansatz ge⸗ bracht, wenn das Geschäft aus einem in der Person des Betheiligten liegenden Grunde nicht zur Ausführung gelangt ist. 8

Die Vorschriften über die Erhebung von Vorschüssen für baare Auslagen finden auf die Zusatzgebühr entsprechende Anwendung.

§ 54.

Unterbleibt die beantragte Aufnahme einer Erklärung, nachdem das Gericht über dieselbe mit den Betheiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehntheile der für die Aufnahme bestimmten? Gebühr bis zu einem Höchstbetrage von 20 erhobe