1895 / 22 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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§ 55.

Die in diesem Abschnitte bestimmten Gebühren umfassen die ge⸗ sammte des Gerichts einschließlich aller Nebengeschäfte. Neben den Gebühren werden die Beträge der nach den Vorschri der Stempelgesetze zu entrichtenden Stempelabgaben erhoben.

Dritter Abschnitt. Grundbuch⸗ und Slbe. 8

In Grundbuchsachen beträgt die volle Gebühr

1) bis 20 einschließlich. 2) von mehr als 20 bis 3) 60

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Gebühren bei beiden 1“ um 6 § 57

1) Für die Eintragung des Eigenthümers einschließlich der Ent⸗ gegennahme der Auflassungserklärung oder der Aufnahme des Antrags auf Eintragung sowie einschließlich der vorkommenden Nebengeschäfte, insbesondere der gleichzeitig beantragten Eintragung des Erwerbsgrundes und des Erwerbspreises, der Schätzung des Werths nach einer öffent⸗ lichen Taxe und der Feuerversicherungssumme sowie der Uebertragung des Grundstücks und der auf dasselbe bezüglichen Eintragungen auf en Blatt oder einen anderen Artikel wird der Gebührensatz A erhoben.

2) Für die nachträgliche Eintragung des Miteigenthums eines Ehegatten oder von Kindern an Grundstücken, welche zur ehelichen Gütergemeinschaft oder zur Pegesestn Gütergemeinschaft gehören, ingleichen für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem Ehe⸗ gatten oder den Erben eines solchen bei der Auseinandersetzung einer aufgelösten Gütergemeinschaft überwiesen sind, auf deren Namen, ein⸗ schließlich der bei diesen Geschäften vorkommenden Nebengeschäfte, werden fünf Feaheden des Gebührensatzes A erhoben.

3) Im Falle des § 59 der Grundbuchordnung wird der Gebühren⸗ satz A erhoben.

4) Erfolgt die Eintragung eines Eigenthümers auf Grund eines leichzeitig gestellten Antrags bei mehreren Grundstücken, welche im

ezirke wesselben Amtsgerichts belegen sind, so werden die vorftehend bestimmten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Grundstücke erhoben. Ist eine Aufforderung des Gerichts, ein Grundstück, für welches ein besonderes Blatt besteht, auf ein für ein anderes Grundstück bestehendes Blatt übertragen zu lassen, erfolg⸗ 88 1“ so werden die Gebühren für dieses Grundstück besonders erechnet.

5) Die Vorschriften des § 40 des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbeweg⸗ liche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts (Gesetz⸗ Samml. S. 52) bleiben unberührt.

6) Die Entgegennahme der Auflassung und, wenn diese nicht vor dem Grundbuchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigenthümers im Grundbuche kann nach dem 5 des Gerichts von einer vor⸗ gängigen Sicherstellung der Staatskasse wegen der Kosten der Ein⸗ tragung und des Stempels für die Auflassung oder das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft abhängig gemacht werden. Ueber Erinnerungen gegen derartige Anordnungen süad he Aufsichtswege entschieden.

Für jede endgültige Eintragung in der zweiten oder dritten Ab⸗ theilung und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte wird der Ge⸗ bührensatz B erhoben. 8 8p

Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen werden fünf Zehntheile des Gebühren⸗ satzes B erhoben.

§ 60.

Die Eintragungen, welche die Zurückführung des Grundbuchs auf die Steuerbücher zum Gegenstande haben oder zum Zwecke der Er⸗ haltung der Uebereinstimmung zwischen dem Grundbuch und den Steuerbüchern erfolgen, sind gebührenfrei. Dasselbe gilt von den in den §§ 5 und 27 der Grundbuchordnung vorgesehenen Geschäften. Die Aufforderung an den Eigenthümer, seinen Namen bei einem Grundstück eintragen zu lassen, und die Festsetzung der dabei auf den 88 der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe unterliegen keinem be⸗ onderen Gebührenansatze.

Für alle Eintragungen, welche unter keine der vorstehend (§§ 57 bis 60) getroffenen Bestimmungen fallen, insbesondere h die Ver⸗ merke, welche durch die ohne Veränderung des Eigenthümers statt⸗ findende Theilung von Grundstücken oder Uebertragung derselben auf ein anderes Blatt oder einen anderen Artikel veranlaßt werden, für die nachträglich beantragte Eintragung des Schätzungswerthes, der Feuerversicherungssumme, des Erwerbsgrundes oder des Erwerbs⸗ preises werden drei Zehntheile des XX“ B erhoben.

Für jede Löschung und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte Benden sen Zehntheile der vorstehend für die Eintragungen bestimmten

e erhoben.

Die hiernach zu erhebenden Kosten bleiben insoweit außer Ansatz, als solche bei der Eintragung zugleich für die künftige Löschung ent⸗ richtet worden sind. 8

3 Wird eine Eintragung oder esae bei mehreren Grundstücken auf Grund einer Bewilligung oder sonstigen Urkunde vorgenommen, so werden die in den §§ 58, 59, 61, 62 bezeichneten Sätze nur für die erste Eintragung oder Löschung, dagegen für jede folgende Ein⸗ tragung oder Löschung nur fünf Zehntheile derselben erhoben. Die gleiche Herabse ung der Gebühren findet statt, wenn einzelne Grund⸗ 5 in die Mithaft für eine Forderung eintreten oder aus der Mit⸗ ft entlassen werden. 1“ u.““

e die Eintragung oder Löschung bei mehreren Grundstücken desselben Eigenthümers auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags, so werden die Eintragungs⸗ oder eöö nur einmal er⸗ hoben, wenn die Grundstücke in demselben Amtsgerichtsbezirk belegen sind und eine erfolglose Aufforderung des Gerichts, die Vereinigung derselben auf einem Blatt zu beantragen, nicht ergangen ist. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Eheleuten ge⸗ hören, mögen dieselben in Gütergemeinschaft leben oder nicht, als Grundstücke eines Eigenthümers.

64.

Bei der Eintragunz oder Löschung von Hypotheken oder Grund⸗ schulden ist der Betrag der Forderung für die Gebührenberechnung maßgebend; bei den in § 63 Absatz 1 bezeichneten Eintragungen oder Löschungen ist jedoch der Werth des Grundstücks, falls derselbe der geringere ist, als Maßstab anzunehmen.

§ 65.

1) Für die Ertheilung eines Hypotheken⸗ oder Grundschuldbriefs werden fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr, für die Er⸗ neuerung eines Hypotheken⸗ oder Grundschuldbriefs und die dabei vorkommenden Nebengeschäfte, ingleichen für die Ausfertigung eines Hypotheken⸗ oder Grundschuldbriefs an Stelle einer anderen Urkunde über die Hypothek oder Grundschuld zwei Zehntheile der in § 33 be⸗ stimmten Gebühr erhoben. Die Vorschriften der §§ 63, 64 finden entsprechende Anwendung.

2) Für die Ertheilung beglaubigter Abschriften werden fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben, wenn eine Ab⸗ schrift des vollständigen Grundbuchblatts oder Artikels ertheilt wird, und vier Zehntheile, wenn die Abschrift nur einen Theil des Grund⸗ buchblatts oder Artikels betrifft.

3) Für Bescheinigungen des Grundbuchrichters über den Inhalt des Grundbuchs oder für Vermerke desselben auf dem Hypotheken⸗ oder Grundschuldbriefe, welche nicht ein gebührenfreies Nebengeschäft binden⸗ werden drei Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben.

4) Für die Ertheilung eines Zinsquittungsbogens zu einer Grund⸗ schuld und für jede Erneuerung eines solchen werden drei Zehntheile der nach dem Zinsbetrage zu berechnenden Gebühr des § 33 erhoben.

5) Die Einsicht des ist gebührenfrei.

3 Die vorstehend für Grundstücke gegebenen Vorschriften sind auf Bergwerke und selbständige Gerechtigkeiten entsprechend anzuwenden. Dabei wird jedoch der Gebührensatz A nur zur Hälfte erhoben, wenn die anderweitige Eintragung eines Eigenthümers durch die Konsolida⸗ tion mehrerer Bergwerke, welche bis dahin verschiedenen Eigenthümern (Gewerkschaften) gehörten, veranlaßt wird. Für die Eintragung von Veränderungen bei den auf Kurscheinen eingetragenen Pfandrechten, sowie für Löschungen werden dieselben Gebühren erhoben, wie für Eintragung von Veränderungen 18 Löschungen im Grundbuche.

1. Neben den in diesem Abschnitt bestimmten Gebühren werden noch die für Auflassungen und Eintragungsanträge bestimmten Stempel erhoben. 8 6s

Wenn Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Ein⸗ schreibungen nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert werden, so werden für die auf Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Abschriften Schreibgebühren erhoben. Die Beglaubigung der von den Betheiligten überreichten erfolgt gebührenfrei.

§ 69. Für die erste Anlegung eines jeden Grundbuchblatts oder Artikels und für das ganze Verfahren, welches zu diesem Zwecke stattfindet, werden nach der Summe der Werthe der auf dem Grundbuchblatt oder Artikel verzeichneten Grundstücke erhoben⸗ bei Gegenständen im Werthe

1) b 75 4*“

5 von mehr als 75 bis 600 einschl. 1

2 2 3 000 * 15 000 2 2 82 .„ 666 166BB 8 8

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In Neuvorpommern und Rügen werden fünfzehn Zehntheile dieser Gebühren für das Verfahren zur Feststellung der Rangordnung der bei Anlegung des Grundbuchs eingetragenen Rechte erhoben.

Für die Ertheilung einer Bescheinigung über die erfolgte An⸗ und die Eintragungsfählgkeit des Titels zur Hypothek wird der in § 65 Ziffer 1 für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs be⸗ stimmte Satz erhoben, jedoch mit dem Vorbehalt der Anrechnung auf die Kosten für den Hypothekenbrief, welcher demnächst an die Stelle dieser Bescheinigung tritt.

In den Landestheilen, in welchen die Grundbuchordnung durch besondere Gesetze eingeführt ist, behält es bei den bisherigen Vor⸗ schriften über die Kosten der x; der Grundbücher sein Bezerden

50 50

„In Ansehung der Kosten für Eintragungen in älteren gerichtlichen Büchern, auf welche die Vorschriften der Grundbuchordnung keine An⸗ wendung finden, sind, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses ae v;. entsprechend anzuwenden.

Für das vormalige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheile, den vormals Landgräflich hessischen Amts⸗ bezirk Homburg und den Kreis Herzogthum Lauenburg bleiben die bis⸗ herigen Vorschriften in der aus der Anlage A zu diesem Gesetz ersicht⸗ lichen abgeänderten Fassung in Kraft. Die für den Kreis Herzogthum Lauenburg geltenden Vorschriften sind auch in den übrigen Theilen der Provinz Schleswig⸗Holstein auf die Führung der Schuld⸗ und Pfand⸗ protokolle ohne Unterscheidung zwischen Namen⸗ und Realfolien mit der Maßgabe anzuwenden, daß Delierungen (Löschungen) in allen Fällen gebührenfrei erfolgen. 8

72.

Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt werden erhoben:

11) acht Zehntheile des Gebührensatzes A für die Eintragung einer Eigenthumsveränderung im Transskriptionsbuch, einschließlich des Transskriptionsattestes und der Eintragungen in den Registern und dem Lagerbuch sowie des gerichtlichen Vermerks im Flurbuch;

2) fünf Zehntheile des Gebührensatzes B für die infolge der Bestellung einer Hypothek, einer Realkaution, eines Restkaufschillings oder eines richterlichen Pfandrechts (Rachtung) vorgenommenen Ein⸗ tragungen und Vermerke;

3) drei Zehntheile des Gebührensatzes B für die Eintragung einer Erhöhung oder Verringerung, Zession, Löschung oder einer sonstigen Veränderung der Hypothek, der Realkaution, des Restkaufschill ings oder richterlichen Pfandrechts, sowie für die Eintragung von Ver⸗ fügungsbeschränkungen, ferner für die durch Theilung oder Zusammen⸗ legung von Grundstücken veranlaßten Eintragungen;

4) ein Zehntheil des Gebührensatzes B für die Erneuerung einer Hypothekenurkunde, sowie für die Ertheilung eines Auszugs oder eines Attestes aus dem Transskriptionsbuch, dem Hypothekenbuch oder dem Verbotsbuche. G

Neben den zu 2 und 3 bestimmten Sätzen werden, wenn die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts durch das Gericht erfolgt, Gebühren und Stempel nach Maßgabe des zweiten Abschnitts erhoben. Die Vorschriften der §§ 57 Hifter 4, 63,*64, 66, 68 finden entsp Anwendung. 1..“

Vierter Abschnitt. Registerführung.

Für jede auf Antrag bewirkte Eintragung oder Löschung in einer Landgüter⸗ oder Höferolle einschließlich der darüber dem Eigenthümer u machenden Mittheilung wird eine Gebühr von 3 erhoben. üt Zuschreibungen oder Löschungen in Landgüterrollen, welche von

mtswegen erfolgen, sowie für den Vermerk der Nummer des Rollen⸗ blattes 2 dem Blatte oder Artikel des Grundbuchs sind Gebühren nicht zu erheben. 1“ 1 8

16“

11“

Die Gestattung der Einsicht der Landgüter⸗ oder Höferolle erfolgt

gebührenfrei.

§ 74. Für die Eintragungen in das Handelsregister sind folgende Ge⸗ bühren zu erheben: 1) bei Einzelkaufleuten 3 a. für die Eintragung der Firma, sowie für die Eintragung von Veränderungen . je nachdem der Gewerbebetrieb nach den §§ 6 bis 8, 24, 34 ddes Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗ Samml. S. 205) in die erste, zweite, dritte oder vierte Gewerbesteuerklasse gehört 50, 30, 20 oder 10 ℳ, bei Gewerbebetrieben, welche wegen geringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbesteuer frei sind, 2 8 Soweit eine Einschätzung zur Gewerbesteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Juni 1891 nicht erfolgt, geschieht die Einreihung in die verschiedenen Klassen nach dem Ermessen des Gerichts;

b. für die Löschung der Firma bei den drei ersten Gewerbesteuer⸗

klassen die Hälfte der Sätze zu a, im übrigen 2 ℳ; chaft⸗ bei Handelsgesellschaften und Kommanditgesell⸗ en

a. r erste Eintragung derselben das Zweifache der Sätze

zu 1a; 1

b. für jede spätere Eintragung die Sätze zu 1a ;

3) bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung 8

für die Eintragung der Gesellschaft, sowie für die Eintragung ines Beschlusses uͤber Erhöhung oder Herabsetzung des Gesell⸗ schaftskapitals

die in § 33 bestimmte Gebühr mit der Maßgabe, daß von

100 000 an die ferneren Werthsklassen um je 10 000

und die Gebühren um je 2 steigen und mindestens das

Zweifache der Sätze zu 1a zu erheben ist.

Die Gebühren werden nach dem Betrage des ell⸗ schaftskapitals, bei Erhöhungen oder Herabsetzungen desselben nach dem Betrage der Erhöhung oder Herabsetzung berechnet. Ist das Gesellschaftskapital nicht voll eingezahlt, so ist der Ge⸗ sellschaft auf Verlangen zu gestatten, zunächst nur denjenigen

Gebührenbetrag zu zahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspricht und den Rest nach Maßgabe der erfolgenden Ein⸗ zahlungen nachträglich zu entrichten; in jedem Falle ist mindestens das Zweifache der Sätze zu 1 a sofort zu zahlen;

b. für alle sonstigen Eintragungen die Sätze zu 1 a.

Neben den Gebühren werden in den Fällen der Eintragung der Gesellschaft oder eines den Gesellschaftsvertrag abändernden Vertrages oder Beschlusses für die Eintragung einer voll⸗

ändigen e⸗ Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder des abänderdnden Vertrages oder Beschlusses Schreibgebühren erhoben. Wird zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine Abschrift des Vertrages oder Beschlusses dem Gericht eingereicht, so wird für die Beglaubigung die Hälfte der als Schreibgehübren zu erhebenden Beträge in Ansatz gebracht.

4) für die Eintragung einer Prokura oder Handlungsvollmacht oder des Erlöschens derselben die Sätze zu 1 a;

5) für die Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der Gemeinschaft der Güter oder des Erwerbs unter Eheleuten oder einer sonstigen Abweichung von dem gesetzlichen oder gewohnheits⸗ rechtlichen Güterrechte 5 ℳ.

Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts wird der Satz unter Ziffer 5 für die Eintragung von Eheverträgen in die von den Amts⸗ e geführten Tabellen einschließlich der Bekanntmachung der⸗ elben erhoben. § 75

Geschieht eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung, als in das einer Zweigniederlassung, so ist für jede Eintragung in jedes Register der in § 74 vorgeschriebene Satz besonders zu erheben, im Falle der Ziffer 3 a des § 74 jedoch für die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung nur das Zweifache der Sätze zu 1 a.

Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Ein⸗ tragungen, welche auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder die⸗ selbe Gesellschaft sich beziehen, in das Handelsregister desselben Ge⸗ richts erfolgen, so wird nur der höchste Satz von den für die einzelnen Eintragungen nach § 74 zu BI Sätzen erhoben.

offenen

10.

Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten werden müssen, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben.

Für ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest, sowie für be⸗ glaubigte Abs riften oder Auszüge aus denselben sind in allen Fällen bußer den Schreibgebühren zwei Zehntheile der in § 74 unter 1a e

immten Sah⸗ zu erheben. Für einfache Abschriften kommen nur

die Schreibgebühren zum Ansatz.

44½ Gebühren kommen nicht zum la.

1) für die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handels⸗ register bestimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers bestellten Gerichte geschieht; 2) für die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, sofern diese Verhandlung vor dem zur Füh⸗ rung des Registers bestellten Gerichte erfolgt; 3,) für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereichten Zeichnungen der Firmen und Unterschriften; 4) für die Eintragung der Cv Ercees ehi.

§

Für die Eintragungen in das Schiffsregister und die dabei vor kommenden Nebengeschäfte werden erhoben: 1) für die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister einschließlich der Verhandlungen zur Fest⸗ stellung der Voraussetzungen der Eintragung fünf Zehntheile des in § 56 bestimmten Gebührensatzes A; 2) für die Eintragung von Ver⸗ änderungen einschließlich aller derselben vorausgehenden Verhandlungen, ohne Unterschied, ob dabei das Schiff auf ein neues Blatt eingetragen wird, fünf Zehnteile des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B; 3) ür die Eintragung der Verpfändung eines Schiffs einschließlich des Ver⸗ merks auf den betreffenden Urkunden, für die Einschreibung der ein eingetragenes Pfandrecht betreffenden Veränderungen oder Löschungen fünf Zehntheile der für die entsprechenden Eintragungen im Grundbuche bestimmten Sätze. „Für die Löschung eines Schiffs im Schiffsregister kommen Ge⸗ bühren nicht zum Ansatz. 1n die Ertheilung des Zertifikats über die Eintragung in das

Schiffsregister ist der in § 65 Ziffer 1 für die Ertheilung eines Hypothekenbriefs bestimmte Satz und für den Vermerk einer Ver⸗ änderung auf dem Zertifikate die Hälfte dieses Betrags zu erheben. Die Einsicht des Schefferegiffens ist gebührenfrei.

Für die Geschäfte, welche die Register für Wassergenossenschaften oder die Vorrechtsregister betreffen, werden nur Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen erhoben.

§ 80. „Der Gebührentarif zu dem Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstands und die Ebeschli eun (Reichs⸗Gesetzblatt S. 23) nebst den Vorschriften des § 16 dase findet auf die nach Maßsjabe landesgesetzlicher Vorschriften geführten Vbe den Gerichten aufbewahrten Standesregister oder Kirchenbücher nwendung. 8

gemeldet ha

Fünfter Abschnitt. Nachlaßsachen und Auseinandersetzungen. 8 § 81. Für die Ausstellung einer Erbbescheinigung einer Bescheinigung des Nachlaßgerichtes daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung niemand e, der ein besseres Erbrecht in Anspruch nimmt, oder darüber, ob und welche Vorbehaltserben vorhanden sind, sowie der in den §§ 8, 9 des Gesetzes vom 12. März 1869, betreffend die Aus⸗ stellung gerichtlicher Erbbescheinungen (Gesetz⸗Samml. S. 473) erwähnten Bescheinigungen einschließlich des vorangegangenen Ver⸗ fahrens wird das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird, wenn das Verfahren mit einem Verfahren zur Sicherstellung des Nachlasses 82) oder einem Erbtheilungsverfahren 84) verbunden wird, auf die für das letztere Verfahren zu erhebende Gebühr angerechnet.

Neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren wird für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung die in § 33 be⸗ stimmte volle Gebühr, jedoch nicht mehr als vier, Zehntheile des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Treten einzelne Erben der bereits von anderen abgegebenen Versicherung bei, so wird für die Aufnahme ihrer eidesstattlichen Versicherung die vorstehend bestimmte Gebühr nur zur Hälfte erhoben.

Bei der Berechnung der Gebühren wird der Werth des Nachlasses und wenn die Bescheinigung nur zur Verfügung über einzelne Gegen⸗ stände berechtigt, der Werth dieser Gegenstände nach Abzug der auf dem Nachlaße oder auf diesen Gegenständen haftenden Schulden zu Grunde gelegt. Der Abzug der Schulden findet insoweit nicht statt, als dadurch der Werth um mehr als die Hälfte verringert werden würde. Wird über mehrere Erbfälle eine Bescheinigung ertheilt, so werden die Beträge der mehreren Nachlässe zusammengerechnet. Bei den Bescheinigungen, daß sich trotz erfolgter öffentlicher Ladung niemand gemeldet habe, der ein besseres Erbrecht in Anspruch nimmt, oder darüber, ob und welche Vorbehaltserben vorhanden sind, kommt an Stelle des Werthes des Nachlasses nur der Werth des Grund⸗ besitzes in Betracht.

Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch und das Staatsschuldbuch von Rechtsnachfolgern kraft letztwilliger Verfügung beizubringende Bescheinigung, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt sind, sowie für die in den §§ 39, 40 der Grund⸗ buchordnung vorgesehenen Bescheinigungen werden drei Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr bis zum Höchstbetrage von 10 erhoben. Sind in den Fällen der §§ 39, 40 der Grundbuchordnung die der Bescheinigung zu Grunde liegenden Urkunden vom Gericht selbst auf⸗ genommen, so werden für die Gebühren nicht erhoben.

Findet die Sicherstellung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere Weise statt, so wird für das ganze Verfahren, einschließ⸗ lich der Anordnungen wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittlung der Erben und Ausantwortung des Nachlasses an dieselben, der in § 56 bestimmte Gebührensatz B erhoben. Wird eine Nachlaßpfleg⸗ schaft eingeleitet, so werden statt dessen die in § 91 bestimmten Ge⸗ bühren erhoben.

Neben den in Absatz 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögeasverzeichnisses durch das Gericht erfolgt, die in 8 49 bestimmten Gebühren erhoben.

Auf die Einweisung von Erben in den Besitz des Nachlasses finden unbeschadet der Bestimmung in § 44 Absatz 3 die für Aus⸗ stellung von Erbbescheinigungen in § 81 gegebenen Vorschriften Anwendung.

2

§ 84.

Für das gesammte Erbtheilungsverfahren wird das Dreifache und, soweit das eingeleitete Erbtheilungsverfahren nicht durch Rezeß abgeschlossen wird, das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebühren⸗ satzes B erhoben. Ein zur Deckung des zweifachen Satzes voraussicht⸗ lich ausreichender Betrag kann nach Einleitung des Verfahrens als Vorschuß erhoben werden.

Die Gebühren für Vermögensverzeichnisse, Schätzungen und Ver⸗ steigerungen werden neben den ein Absatz 1 bestimmten Gebühren besonders erhoben. Wird mit einem Dritten, insbesondere einem überlebenden Ehegatten, vor dem Theilungsgericht zum Zwecke der Auseinandersetzung ein Vertrag geschlossen, fo wird von dem Dritten die Hälfte der nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts zu berech⸗ nenden Gebühr für die Beurkundung des Vertrags erhoben. 3

Die Verhandlungen zur Ermittlung und Feststellung der Nachlaß⸗ masse sind in der Gebühr des Absatzes 1 mit inbegriffen. Beschränkt sich die Thätigkeit des Gerichts auf diese Verhandlungen, so wird das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben.

Wird die Erbtheilung nicht unter Leitung des Gerichts vor⸗ genommen, sondern nur der Erbtheilungsvertrag von den Betheiligten zu Protokoll gegeben, so ““ des § 35 Anwendung.

§ 85.

Die Vorschriften über Erbtheilungen sind auf die Auseinander⸗ setzung von Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, sowie auf die Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten entsprechend an⸗ zuwenden.

§ 86.

Wenn in der Provinz Schleswig⸗Holstein die Anseinandersetzung zwischen den Kindern und ihrem Vater ohne Erbtheilung durch Ver⸗ lautbarung der rechtlichen Aussage herbeigeführt wird, so ist für diese Erklärung das Zweifache des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B von dem Betrage des in der Aussage angegebenen Vermögens der Kinder zu erheben.

„Für den Geltungsbereich des Rheinischen Rechts bleiben die Vor⸗ schriffen der §§ 59, 63 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts (Gesetz⸗Samml. S. 136), in Kraft. 8

§ 88. 8

Für die Aufnahme oder Niederlegung von Erklärungen, welche den Antritt oder die Entsagung einer Erbschaft, den Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars, die Annahme der Gütergemeinschaft oder den Verzicht auf dieselbe betreffen, für die oder Verlängerung von Fristen zu solchen Erklärungen, sowie für die Nieder⸗ egung eines Invenkars werden fünf Zehntheile des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Finden diese Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschnitte bezeichneten Verfahren statt, so wird eine besondere Gebühr für dieselben nicht erhoben. Ist mit der Nieder⸗ legung des Inventars eine gerichtliche 115 und Bestätigung Föse ö so wird das Zweifache des Gebührensatzes B in atz gebracht.

8 2* der der Gebühren wird der Werth der Ver⸗ mögensmasse nach Abzug der Schulden zu Grunde gelegt. Der Abzug der Schulden findet jedoch insoweit nicht statt, als dieselben die Hälfte es Aktivvermögens übersteigen. Diese Beschränkung kommt bei Ver⸗ sichten in Wegfall, bei denfelben becbat die Gebühr mindestens 1

8

Soweit nicht vorstehend ein anderes bestimmt ist, werden in den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von

u“ zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag den 25. Januar

1895.

dem Betrage der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Ver⸗ mögensmasse ohne Abzug der Schulden berechnet.

Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhang stehende Massen, so werden die Werthe derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesammtwerth berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werths derselben vertheilt. Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher in Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ver⸗ bunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes 8 S 8 gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte in ÄAn⸗ satz gebracht.

Werden nur einzelne Theile der Masse von den in diesem Ab⸗ schnitte bezeichneten Gattungen von Geschäften berührt, so werden die

Gebühren nur nach dem Werthe dieser Theile berechnet. 1

Sechster Abschnitt. Vormundschaften. 8 8 90. 8 z Vahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pflegschaften und im Falle der Bestellung eines Gegenvormunds neben dem gesetzlichen Vormund ist nach dem Werthe des Gegenstands die in § 33 bestimmte Gebühr zu erheben. .

Diese Gebühr kommt jedoch bei Pflegschaften nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksichtlich der Personen, in deren Interesse ein Pfleger bestellt wird, eine Vormundschaft oder Pflegschaft eingeleitet der einzuleiten ist, auf welche die Bestimmungen des § 91 An⸗ wendung finden.

Der Gesammtbetrag der nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren darf bei keinem Mündel den Betrag der nach § 91 Ziffer 1 zu er⸗ hebenden Gebühr überschreiten.

91.

1) Bei anderen Pflegschaften und bei Vormundschaften mit Aus⸗ nahme der gesetzlichen Vormundschaft ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft oder Pflegschaft erstreckt, von je 400 1 zu erheben.

2) Außerdem sind, soweit über die Verwaltung des Vermögens dem Vormundschaftsgericht Rechnung gelegt werden muß, jährlich von je 400 des Vermögens 10 zu erheben. Dabei wird das an⸗ gefangene Kalenderjahr sowohl am Anfang, als auch am Ende der Verwaltung voll gerechnet.

3) Tritt die gesetzliche Vormundschaft nur nach Feststellung des Grundes der Bevormundung durch das Vormundschaftsgericht ein, so wird die in § 33 bestimmte Gebühr nach dem Vermögen des Mündels erhoben. Wird später eine andere Vormundschaft eingeleitet, so ist der erhobene Betrag auf die Kosten derselben anzurechnen.

4) Bei der Berechnung des Betrags des Vermögens werden die Schulden in Abzug gebracht. 8.

Für Verhandlungen und Verfügungen, welche von den Vormund⸗ schaftsgerichten als solchen oder behufs Sicherstellung, Verwaltung oder Beaufsichtigung des Vermögens des Mündels von den Nachlaß⸗ gerichten vorgenommen oder erlassen werden, ingleichen für die Aus⸗ einandersetzungen über den Nachlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen, durch dessen Tod die Vormundschaft oder Pflegschaft nöthig geworden ist, einschließlich des Erbbescheinigungsverfahrens dürfen bei Vormundschaften und Pflegschaften neben den in den §§ 90, 91 be⸗ stimmten Gebühren nur baare Auslagen und die Kosten eines etwa gerichtlich aufgenommenen Vermögensverzeichnisses angesetzt werden.

Sind bei einzelnen Geschäften, für welche dem Mündel besondere Kosten nicht angesetzt werden dürfen, andere Personen betheiligt, so müssen diese die für solche Geschäfte in anderen Fällen bestimmten Kosten nach dem Verhältniß ihres Antheils entrichten.

Die Wiederinkurssetzung der auf Anordnung des Vormundschafts⸗ gerichts außer Kurs gesetzten Werthpapiere erfolgt gebührenfrei. 8

Siebenter Abschnitt. 1 Fideikommisse, Stiftungen und Vermögens verwaltungen. § 93. 8

1) Für die Beaufsichtigung von Fideikommissen und Stiftungen werden jährlich nach dem Betrage des Vermögens 91 Ziffer 4) fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben. Dabei wird das angefangene Kalenderjahr sowohl am Anfang, als auch am Ende der Beaufsichtigung voll gerechnet.

2) Soweit bei dem Gerichte eine Rechnungslegung über die Ver⸗ waltung des Vermögens stattfindet, werden jährlich statt der in Ziffer 1 bestimmten Gebühr von je 1000 des Vermögens 91 Ziffer 4ü) erhoben

oo111111.“ von dem Mehrbetrage bis 20 000 . 1 16“ 8 AXXXX“

Von dem Mehrbetrage über 50 000 werden von je 2000 50 erhoben. Der Mindestbetrag dieser Gebühr ist 5

3) Liegt dem Gerichte die Aufsicht über die Verwaltung eines Grundstücks ob, so werden hierfür noch besonders nach dem Betrage der Einkünfte, welche nach Berichtigung der Verwaltungskosten und der auf dem Grundstücke haftenden Lasten und Abgaben verbleiben, für jedes Rechnungsjahr fünf Zehntheile der im § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr erhoben. Diese Bestim⸗ mung findet auf andere Fälle einer Vermögensverwaltung entsprechende Anwendung. 6

§ 94.

Neben den in § 93 bestimmten Gebühren werden für die Be⸗ urkundung einzelner Handlungen der Ffreiwilligen Gerichtsbarkeit die dafür bestimmten Gebühren und Stempel besonders in Ansatz

1 Achter Abschnitt. Sonstige 8

Für die gerichtliche Ergänzung der Einwilligung eines Ehegatten zu einer Rechtshandlung, für Entscheidungen betreffend die Erziehung der Kinder, für Erlassung von Rückkehr⸗ und Besserungsbefehlen, für Groß⸗ jährigkeitserklärungen, Ertheilung von Dispensationen und Heiraths⸗ erlaubnißscheinen, Genehmigung der von Ehevermögen oder von Vermögen der Hauskinder, sowie für sonstige Verfügungen des Gerichts in EE werden drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. Der Werth 88 Gegen e wird in allen Fällen nach der Vorschrift des § 22

. 1 berechnet. 8

Die Vorschrift des § 11 des Gesetzes vom 13. März 1878, be⸗ treffend die Unterbringung verwahrloster Kinder (Gesetz⸗Samml. S. 132), bleibt unberührt.

96.

Im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts wird für das ge⸗ F eine Adeptton betreffende S die in § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr und für das gesammte Ver⸗ fahren der bcfhetxuns auf Grund gegenseitiger Einwilligung das Zweifache dieser Gebühr erhoben. b

ür ein nicht nach den Vorschriften der Deutschen Zioilprozeß⸗ 28 behandeltes Au⸗ Setefah. falls dasselbe nicht einen Theil eines anderen Verfahrens bildet, 8. welche ohne Aufgebot erfolgen, und für das Verfahren der Abwesenheits⸗

erklärung im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts werden drei Zehn⸗ theile der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.

Für die vorläufige und für die endgültige Einweisung in den Besitz des Vermögens des Abwesenden wird daneben die in § 83 be⸗ zeichnete Gebühr erhoben.

§ 98. 8

Für Anordnungen über den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfändern und anderen Gegenständen werden drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. Dasselbe gilt von Anordnungen, welche die Feststellung des Zustandes von un⸗ beweglichen oder beweglichen Sachen zum Gegenstande haben; finde eine Beweiserhebung seitens des Gerichts durch Einnahme des Augen scheins, Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen statt, so werden daneben zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. 9 99

In dem nach den Artikeln 5 und 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 449) ein⸗ tretenden Verfahren werden in jeder Instanz die Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben

1) für die Festsetzung der Ordnungsstrafe;

2) für die Verhandlurg in den nach § 3 des Artikels 5 an⸗ beraumten Terminen;

3) für die Anordnung einer Beweisaufnahme.

Die Gebühr für die Anordnung einer Beweisaufnahme wird nu zur Hälfte erhoben, wenn die Beweisaufnahme weder ganz noch theil weise stattgefunden hat. Die vorstehend bestimmten Gebühren werde in jedem Verfahren nur einmal erhoben. Jede Wiederholung der Ordnungsstrafe gilt als ein besonderes Verfahren 8—

Als Werth des Streitgegenstands ist die Höhe der festgesetzten Ordnungsstrafe anzusehen.

Für die Androhung von Strafen werden Gebühren nicht erhoben Bei der Festsetzung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.

§ 100. b

Soweit nicht in diesem Gesetz oder reichsgefetzlich ein anderes bestimmt ist, werden für die Erledigung der im Handelsgesetzbuch und den Einführungsgesetzen zu demselben, sowie in dem Genossenschafts⸗ gesetz und dem Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen Prozeß ordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, drei Zehntheile der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.

§ 101.

Auf die Entscheidung über die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sind in allen Fällen die Vorschriften des Deutschen Gerichts⸗ kostengesetzes anzuwenden. 8

§ 102. 8

In den nach der Gemeinheitstheilungsordnung vom 19. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 371) zu behandelnden Theilungen und Ab⸗ lösungen in den Landestheilen des linken Rheinufers werden nur Schreibgebühren und sonstige baare Auslagen erhoben. Ist über Streitigkeiten Einzelner von dem Landgericht zu entscheiden, so finden auf das hierauf bezügliche Verfahren die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes Anwendung.

0.

Für die Erledigung des Ersuchens eines nicht preußischen Gerichts in Angelegenheiten, welche durch das Deutsche Gerichtskostengesetz nicht betroffen werden, sind außer den baaren Auslagen zu erheben: 8

1) wenn eine Handlung vorgenommen wird, für welche besondere Gebühren bestimmt sind, diese Gebühren;

2) wenn nur um die Zustellung oder Aushändigung eines Schrift⸗ stücks ersucht ist, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes, jedoch nicht über 10 ℳ;

3) in allen anderen Fällen zwei Zehntheile der erwähnten Sätze, jedoch nicht über 20 *

Die bestehenden 1ö16] hierdurch nicht berührt.

In dem Verfahren, betreffend den Austritt aus der Kirche oder einer Synagogengemeinde, werden außer dem Stempel für die über den Austritt zu ertheilende Bescheinigung nur Schreibgebühren und 1 sonstige baare Auslagen erhoben. 8

0.

Ist für ein gerichtliches Geschäft eine Gebühr weder reichsgesetz⸗ lich noch in diesem Gesetz bestimmt, so werden fünf Zehntheile der in § 33 bestimmten Gebühr erhoben.

Neunter Abschnitt. 8 8 Vereitelte Anträge Ce Beschwerden.

1) Die Auf⸗ und Annahme von Gesuchen, Anträgen oder Be⸗ schwerden erfolgt gebührenfrei. In Grundbuchsachen findet diese Vor⸗ schrift bezüglich derjenigen Anträge keine Anwendung, welche zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung in beglaubigter Form gestellt werden müssen. 1“ 1XM .

2) Soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind, ist im Falle der Zurücknahme eines Antrags, bevor auf denselben eine Ent⸗ scheidung erlassen ist oder die beantragte Verhandlung stattgefunden hat, sowie für die Zurückweisung unbegründeter oder unzulässiger An- träge eine Gebühr zu erheben, deren Höhe sich nach der Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurück⸗ nahme drei Zehntheile dieser Gebühr, jedoch höchstens 6 ℳ, für die Zurückweisung fünf. Zehntheile, jedoch höchstens 10 1“

3) Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz einschließlich des vorangegangenen Verfahrens wird, wenn die Beschwerde als un⸗ 8 begründet oder unzulässig verworfen wird, dieselbe Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu erheben gewesen wäre, jedoch mindestens 1 und höchstens 20 ℳ, erhoben. Auf Beschwerden in Rechtssachen, für welche in erster Instanz Gebühren⸗ freiheit besteht, insbesondere auf Beschwerden der in § 26 bezeichneten Art, finden die Vorschriften der §§ 45, 46 des Deutschen Gerichts- kostengesetzes Anwendung. F n7

1.

Für einen durch Säumniß einer Partei oder eines Zeugen oder Sachverständigen vereitelten Termin wird eine vom Gericht fest⸗ zusetzende Gebühr, welche mindestens auf 1 und höchstens auf 20 zu bemessen ist, in Ansatz gebracht. Diese Gebühr nebst den entstandenen baaren Auslagen fällt dem Säumigen zur Last.

Die Bestimmungen des ersten Absatzes bleiben außer Anwendung, soweit gegen einen säumigen Zeugen oder Sachverständigen Zwangs⸗ maßregeln nach Maßgabe der Vorschriften der Deutschen Zivilprozeß⸗ ordnung oder der Deutschen Strafprozeßordnung zulässig, simd. .

Zehnter Abschnitt. Auslagen. An baaren Auslagen werden erhoben: 1) die Fefreipheblhreh⸗ u““ 2) die Postgebühren einschließlich der Teses PF, engebühren; 3) die . Einrückung einer Bekanntmasc⸗ Hung in öffentli che Blätter entstehenden Kosten;

4) die an Zeugen und Sachverständige zu zahlend 4 5) die bei Geschäften nhirpast der Gecichtsstenle eche