Fante zustehenden Tagegelder, Reisekosten und Kommissionsgebühren 1); 6) die an andere Behörden oder Beamte oder an Rechtsanwalte für deren Thätigkeit zu zahlenden Beträge, insbesondere auch die an Dorf⸗, Feld⸗ oder Ortsgerichte zu zahlenden Beträge; 7]) die Kalkulaturgebühren; 1 8) die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen; 9) die Haftkosten.
§ 109.
b 8.-eaäsehan werden für Aussertigungen und Abschriften erhoben.
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat.
jede angefangene Seite wird voll berechnet. Die auf die besondere usstattung einer Urkunde verwendeten Auslagen, insbesondere die⸗ jenigen, welche durch Verwendung von Pergamentpapier entstehen, sind esonders zu erstatten. 8 Neben den Schreibgebühren ist für Ausfertigungen oder be⸗ laubigte Abschriften stempelpflichtiger Urkunden der tarifmäßige Etempel zu erheben, falls die Ausfertigungen oder Abschriften nur in⸗ folge eines auf die Ertheilung gerichteten Antrags ertheilt werden. Ist die Urkunde nach den Vorschritten der Stempelgesetze stempel⸗ pflichtig, so wird die Erhebung des Stempels für Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften dadurch nicht ausgeschlossen, daß nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes der CCöö“ Ansatz geblieben ist.
1) Sind auf ein und derselben Reise mehrere Geschäfte erledigt, so werden die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtspersonen gleich⸗ mäßig nach der Zahl der Geschäfte auf dieselben vertheilt und nur die entsprechenden Theilbeträge von den Zahlungspflichtigen erfordert. In den Fällen des zweiten Abschnitts ist jedoch mindestens die in § 53 bestimmte Gebühr zu erheben. Die Zahlungspflichtigen haften in allen Jnen als zweite Schuldner für die einem Anderen zur Last fallenden
heilbeträge bis zur Höhe der Tagegelder und Reisekosten, welche bei abgesonderter Ausführung des Geschäfts entstanden wären.
Sind mehrere Geschäfte auf derselben Reise an verschiedenen Orten ausgerichtet, so werden die Reisekosten auf die mehreren Ge⸗ schäfte nach Verhältniß derjenigen Beträge vertheilt, welche bei ab⸗ gesonderter Erledigung jedes Geschäfts an Reisekosten entstanden wären.
2) Zu den Reisetöften im Sinne dieses Gesetzes sind auch die in § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Dezember 1873, betreffend die den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten (Gesetz⸗Samml. 1874 Seite 2) bezeichneten “ zu rechnn.. .
3) Insoweit die Reisen im Interesse der Gerichtsverwaltung, ins⸗ besondere wegen eintretender Behinderung eines Beamten erfolgen müssen, wird von den Parteien erhoben.
Für die von einer Partei beantragte Aufnahme oder Annahme einer letztwilligen Verfügung außerhalb der Gerichtsstelle steht in den Fällen, in welchen die Gerichtspersonen Tagegelder und Reisekosten nicht beziehen, dem Richter eine Entschädigung von 6 ℳ und dem Gerichtsschreiber eine solche von 4 ℳ zu “
Diese Entschädigungen sind, sofern die Gerichtspersonen den We nach dem in dem Antrage bezeichneten Ort angetreten haben, au dann zu zahlen, wenn es zur Ausführung des beantragten Geschäfts aus einem in der Person des Antragstellers liegenden Grunde nicht gekommen ist. 8
§
Für Rechnungsarbeiten (Kalkulaturgeschäfte), welche durch einen zur Anfertigung derselben bestellten Beamten vor enommen werden, ist eine Stundengebühr zu erheben, welche unter Berücksichtigung des Werthes des Gegenstandes auf 60 ₰ bis 3 ℳ für die Stunde zu bemessen ist. Dieselbe wird nach der Zahl der Stunden herechnet, welche für die Arbeit erforderlich waren. Wurde mit Unterbrechungen gearbeitet, so wird die nothwendig gewordene Arbeitszeit zusammen⸗ gerechnet. Mit dieser Maßgabe gilt eine angefangene Stunde als eine volle Stunde. “
In veergaagee Beachen werden Kalkulaturgebühren für die Prüfung eingereichter Rechnungen oder Vermögensübersichten nur erhoben, wenn der in der Rechnung nachgewiesene Betrag der Ein⸗ nahme die Summe von 300 ℳ übersteist oder wenn die Ver⸗ mögensübersicht einen Vermögensbestand nach Abzug der Schulden von mehr als 15 000 ℳ ergiebt. 1
Die Festsetzung der Kalkulaturgebühren erfolgt durch das Gericht. Beschwerden werden im he... erledigt.
§ 113.
Für die von Amtswegen bewirkten Zeseganeen werden baare Auslagen nur dann erhoben, wenn die Zustellung durch Bekannt⸗ machung in öffentlichen Blättern oder im Ausland erfolgt. Die Er⸗ hebung der Schreibgebühr für die Ausfertigungen und Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zweiter Theil.
ngelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. § 114. die Vorschriften der §§ 8, 10, 13, 16, 17, 30, 31, 110 finden auch in den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit Anwendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt die Verjährung der Gerichtskosten mit dem Ablauf des letzten Dezembers desjenigen Jahres, in welchem das Verfahren durch unbedingte Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder Zurücknahme oder anderweite Erledigung beendigt ist. Im Sinne dieser Bestimmung gilt das Verfahren als erledigt, wenn seit der letzten Prozeßhandlung des Gerichts zwei Jahre verflossen sind, ohne daß ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt wäre. Wird das Verfahren während des Laufes der Ver⸗ ährungsfrist wieder aufgenommen, so wird hierdurch die Verjährung unterbrochen.
Während der Dauer einer Vormundschaft können ohne Rücksicht auf die Höhe des Vermögens eines Mündels aus demselben außer den in § 10 Ziffer 1 bezeichneten Kosten auch die Kosten eines Konkurs⸗ oder Zwangsversteigerungsverfahrens sowie eines Aufgebots der Nachlaß⸗ güeesge erhoben werden, sobald sich eine Unzulänglichkeit der Konkurs⸗ oder Nachlaßmasse oder des Erlöses der IeNet. veraa zur Be⸗ friedigung der Gläubiger und S der Kosten ergiebt.
Das Deutsche Gerichtskostengesetz und die Vorschriften des § 114 finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Anwendung auf die vor die ordentlichen oder vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, für welche die Deutsche Zivilprozeßordnung oder die Deutsche Straf⸗ prozeßordnung kraft landesgesetzlicher Vorschriff maßgebend sind.
Auf die Kosten für das Verfahren vor den Königlichen Gewerbe⸗ gerichten in der Rheinprovinz finden die Bestimmungen der §§ 57 bis 59 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte (Reichs⸗Gesetzbl. S. 141), Anwendung.
Die Vorschriften des 5 96 des Gesetzes vom 18. Februar 1880, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten (Gesetz⸗ Samml. S. 59), bleiben unberührt.
§ 116.
Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes finden auf die nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend den Forstdiebstahl (Gesetz⸗Samml. S. 222), zu behandelnden Strafsachen mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1
1) Ist nicht auf Grund der §§ 6, 8 des Gesetzes vom 15. April 1878 auf Strafe erkannt worden, so werden für jede Instanz, in welcher eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, vier Zehntheile der Sätze des § 62 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben. 8—
8 Ist in Fällen, in welchen der Erlaß des Strafbefehls zulässig ist, ohne Erlaß eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten und die Verurtheilung auf sofortiges Geständniß ohne Beweisaufnahme 12 98 werden in erster Instanz zwei Zehntheile der Sätze des
62 erhoben. . 3) Ist nach § 17 des Gesetzes vom 15. April 1878 durch Straf⸗ befehl oder Urt auf die Einziehung von Holz erkannt, so ist der
8*
Werth des Holzes an Stelle der Strafe für die Höhe der Gebühr “ die Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz höchstens ℳ
§ 117.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens (Gesetz⸗Samml. S. 189), bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß an die Stelle der in § 3 für das Zuschlagsurtheil bestimmten Gebührensätze das Zweifache der im § 33 dieses Gesetzes bestimmten Gebühr tritt. Die Vorschriften des § 112 über die Erhebung von Iu“ finden Anwendung.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juli 1883 treten mit den in § 117 bezeichneten Maßgaben auch im Kreise Herzogthum Lauenburg in Kraft. Zahlungspflichtig ist bezüglich der Kosten des Zuschlagsurtheils der Erwerber, im übrigen der Antragsteller.
119.
Im Geltungsbereich des N-1enen Rechts bleiben hinsichtlich eines Vertheilungsverfahrens, auf welches die Vorschriften des Ge⸗ setzes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Gesetz⸗Samml. S. 131), nicht Anwendung finden, die §§ 30 bis 35 des Gesetzes vom 18. April 1887 über das Verfahren bei Vertheilung von Immobiliarpreisen im Geltungs⸗ bereich des Rheinischen Rechts (Gesetz⸗Samml. S. 117) in Kraft. Im übrigen sind die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit den in § 117 bezeichneten Maßgaben auch hinsichtlich derjenigen Grundstücke, welche noch nicht unter Grundbuchrecht gestellt sind, ent⸗ sprechend anzuwenden, § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit der Abänderung, daß die Gebühren mit der Rechtskraft des Zu⸗ schlags fällig werden. Zahlungspflichtig ist bezüglich der Kosten des Zuschlagsurtheils der Erwerber, im übrigen der Antragsteller. Auf die von dem letzteren zu entrichtenden Gebühren sind die von ihm verauslagten Gebühren, Honorare und Stempel für die Zustellung der Beschlagnahmeverfügung und des Subhastationspatents, für die Beurkundung der Anheftung des Patents, für die Transskription der Beschlagnahmeverfügung und für Auszüge aus dem Hypothekenregister in Anrechnung zu bringen. Für das Hypothekenreinigungsverfahren bleiben die §§ 62 bis 66 des Gesetzes vom 22. Mai 1887, betreffend das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts (Gesetz⸗Samml. S. 136), in Kraft. Für den Verkauf nach erfolgtem Uebergebot sind dieselben Kosten wie für eine Zwangsbersfteige ans zu erheben.
Im Gebiete der vormals freien Stadt Frankfurt sind die Vor⸗ schriften des Gesetzes vom 18. Juli 1883 mit den im § 117 bezeich⸗ neten Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist. Zahlungspflichtig ist bezüglich der Kosten des Zuschlagsurtheils der Erwerber, im übrigen der Antragsteller. Die Gebühr für das Zuschlagsurtheil wird für das die Zueignung oder Heimschlagung aussprechende Erkenntniß erhoben; für ein besonderes Einweisungsdekret werden weitere Gebühren nicht erhoben. Die nach § 2 Ziffer 1 bis 3 und § 3 des bezeichneten Gesetzes zu erhebenden Gebühren werden nach dem Betrage berechnet, für welchen die Zu⸗ eignung oder Heimschlagung erfolgt. Wird im Wege der Rückstands⸗ klage ein geringerer Werth ermittelt, so ist die zuviel berechnete Gebühr “ Hat das Verfahren nicht zur Zueignung oder Heim⸗ schlagung geführt, so sind die Gebühren nach dem Werthe des Gegen⸗ standes zu berechnen. Die Festsetzung des Werthes erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrags und Gebäudesteuernutzungswerths. Die Gebühr für ein Vertheilungs⸗ verfahren wird nach dem hinterlegten Betrag berechnet, welcher Gegen⸗ stand der Vertheilung ist. Die nach § 2 Ziffer 1 bis 3 und § 3 des bezeichneten Gesetzes zu entrichtenden Gebühren werden fällig, sobald das die Zueignung oder Heimschlagung aussprechende Erkenntniß oder vor der Zueignung die gerichtliche Aufforderung zur Erfüllung der Steigbedingungen zugestellt ist. Die im zweiten Absatze des § 7 des bezeichneten Gesetzes vorgesehene Begrenzung der Gebühr nach dem Grundsteuerreinertrag und dem “ fällt fort.
Für das vormalige Herzogthum Nassau, die vormals Großherzog⸗ lich hessischen Gebietstheile und den vormals Landgräflich hessischen Amtsbezirk Homburg bleiben die Vorschriften in Artikel VI Ziffer 2 und 3 des Gesetzes vom 7. März 1870 (Gesetz⸗Samml. S. 193) in der aus der Anlage B zu diesem Gesetze ersichtlichen abgeänderten Fassung in Kraft. Die ZI11“ § 112 finden Anwendung.
Bei dem Antrag auf Anordnung der Zwangsvollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens außer Grundstücken und bei dem Antrag auf Vollziehung eines Arrests in unbewegliches Vermögen finden die Vorschriften des § 35 Ziffer 2 und des § 46 des Deutschen Gerichtskosten⸗Gesetzes entsprechende Anwendung⸗
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden die Vorschriften der §§ 45 und 46 des Deutschen Gerichtskosten⸗Gesetzes entsprechende Anwendung. Wird von dem Beschwerdegericht im Verfahren der Zwangsversteigerung der in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist außer der nach den Vorschriften des § 45 a. a. O. zu erhebenden Gebühr die Gebühr für Ertheilung oder Genehmigung des Zuschlags und der tarifmäßige Stempel zu erheben.
123.
In den im Disziplinawerfalren verhandelten Sachen werden nur
Dritter Theil. Schlußbestimmungen. § 124. 1
Alle in diesem Gesetze nicht aufrecht erhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften über Ansatz und Erhebung von Kosten in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit werden aufgehoben.
Aufgehoben werden insbesondere: 8 .1) die §§ 1 bis 30 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Ge⸗ richtskosten⸗Gesetz und zu den Deutschen Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige vom 10. März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 145);
2) das Gesetz vom 10. Mai 1851, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten (Gesetz⸗Samml. S. 622);
das Gesetz vom 9. Mai 1854, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten, vom 10. Mai 1851 und des Gesetzes über die den Justizbeamten für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte F der ordentlichen Ge⸗ richtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reisekosten und Kommissions⸗ gebühren vom 9. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 273);
die Verordnung vom 27. Januar 1862, betreffend die durch die Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches nöthig ge⸗ wordene Eehfieenc der Gesetze über die gerichtlichen Gebühren und Kosten (Gesetz⸗Samml. S. 33);
das Gesetz vom 1. Mai 1865, betreffend den ü Gerichts⸗ kosten für Nachlaßregulierungen (Gesetz⸗Samml. S. 509.);
der Kostentarif zur Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 (Gesetz⸗ Samml. S. 503);
das Gesetz vom 21. Juli 1875, betreffend die Kosten, Stempel
und Gebühren in Vormundschaftssachen (Gesetz⸗Samml. S. 97) 8 „das Gesetz vom 12. Juni 1892, d die Kosten für die infolge des ichsgesetzes vom 20. April 1892 bei der Führung des Handelsregisters vorkommenden Geschäfte (Gesetz⸗Samml. S. 123);
3) dse 8 1 bis 18 der Verordnnng vom 30. August 1867, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten und der Gebühren der Notare und lte in dem vormaligen Kur⸗ fürstenthum Hessen und den vormals Bayerischen Gebietstheilen mit
F der Enklave Kaulsdorf (Gesetz⸗Samml. S. 1385), und 34 4 g. f Män 1870, berggen E Gergetase im
ezirke ation 8 zu . ml. S. 202); 890 22 .ne is eenhe — hee, n9 1867, be⸗
treffend den Ansatz und die Erhebung der ichtskosten und der
baare Auslagen erhoben. “
Gebühren der Notare und Rechtsanwalte in dem vormaligen Herzo
thum Nassau und den vormals Großherzoglich Hessischen Gebiets⸗
theilen mit Ausschluß des Oberamtsbezirks Meisenheim (Gesetz⸗ Samml. S. 1399), und das Gesetz vom 7. März 1870, betreffend 83 Gerichtskosten im Bezirke des Appellationsgerichts zu Wiesbad 0 et⸗Samml. S. 193); die §§ 1 bis 17 der Verordnung po 0. August 1867, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichts⸗ kosten und der Gebühren der Notare und Rechtsanwalte in den erzogthümern Holstein und Schleswig nebst Regulativ zur Fei etzung der den Zeugen und Sachverständigen zu bewilligenden 2 ütigungen (Gesetz⸗Samml. S. 1369); das für das Herzogthum “ erlassene Gesetz vom 4. Dezember 1869, betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichtskosten (Offiz. Wochenbl. Extra — ausgabe S. 361); 8 die vorstehend unter Ziffer 3 aufgeführten Gesetze vorbehaltlich der ferneren Anwendung der in den §§ 71, 121, 125 dieses Gesetzes bezeichneten Bestimmungen; G
4) die allgemeine Gebührentaxe für die Handlungen der frei willigen Gerichtsbarkeit im Bezirke des Justizsenats zu Koblenz vom 17. Mai 1838 (v. Kamptz Jahrbücher Band 52 S. 272);
5) die im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts bestehende Vorschriften über Gerichtsschreibereigebühren; die Gebührentaxe fü Friedensrichter und Friedensgerichtsschreiber vom 23. Mai 1859 (Ge 1See S⸗ 309); der Kostentarif zu dem Gesetze
Rechts (Gesetz⸗Samml. S. 52), mit Ausnahme der durch das Gesetz vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗Samml. S. 185) zugefügte §§ 10 bis 12;
6) die in der Provinz Hannover noch in Geltung stehenden Vor⸗ schriften der Hannoverschen Sporteltare vom 13. Dezember 1834
(Hannov. Gesetz⸗Samml. Abth. I S. 373) und der preußischen Taxe vom 23. August 1815 über Gerichtskosten S. 201); der Kostentarif zu dem Gesetze vom 28. Mai 1873 über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover mit Ausschluß des Jadegebiets (Gesetz⸗Samml. S. 253); die dem Gesetze vom 23. März 1873 über das Grundbuchwesen in dem Jadegebiete beigegebenen zu⸗ sätzlichen Bestimmungen zu dem Kostentarif für Grundbuchsachen (Ge⸗ setz⸗Samml. S. 111); G
7) die für das Gebiet der vormals freien Stadt Frankfurt er⸗ lassenen Taxrollen, soweit 83 auf Gerichtskosten beziehen.
Bezüglich der an Ortsbehörden (Ortsgerichte, Feldgerichte, Dorf⸗ gerichte, Vürhermeister, Schultheißen, Schöffen) für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Thätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte zu entrichtenden Gebühren behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. Der Justiz⸗Minister ist ermächtigt, diese Gebühren anderweit zu W“ 8
8 .
Die Vorschriften in Artikel IV des Gesetzes vom 14. Juli 1893, betreffend die im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzogthums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts (Gesetz⸗ Samml. S. 185) bleiben unberührt. Bezüglich der Gebühren und Honorare der Hypothekenbewahrer behält es bei den bestehenden Vor⸗ schriften sein Bewenden. u.
§ 127.
§
Ein zur Abhaltung eines Gerichtstags bestimmtes Lokal gilt im
Sinne dieses Gesetzes als G1“ § 128.
Bezüglich des Ansatzes von Transport⸗ und Haflkosten bleiben
die erlassenen Anordnungen 1öu6“ § 129.
Ist an Justizbeamte, Zeugen oder Sachverständige oder an die Empfänger von Transportkosten mehr als der endgültig festgestellte Betrag, welcher als baare Auslage nach § 108 dieses Gesetzes oder nach § 79 des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben ist, aus der Staatskasse gezahlt worden, so kann die Wiedereinziehung des zuviel Gezahlten im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolgen. Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung hinsichtlich der einem Angeschuldigten in Gemäßheit der §§ 499 und 505 der Straf⸗ prozeßordnung aus der ö“ Auslagen.
Die Gebühren der Gerichtsvollzieher für Wechselproteste bestimmen sich nach den in diesem Gesetz für Wechselproteste der Gerichtsschreiber gegebenen Vorschriften. Die Gerichtsvollzieher beziehen für die zur Aufnahme eines Wechselprotestes unternommenen Reisen Tagegelder und Reisekosten nach den für die Gerichtsschreiber geltenden Be⸗ stimmungen.
§ 131.
Die in diesem Gesetze für Stempel gegebenen Vorschriften finden auf die nach Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1875, betreffend das Sportel⸗, Stempel⸗ und Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen (Gesetz⸗Samml. S. 235), zu erhebenden Abgaben entsprechende Anwendung. Die Bestimmung des § 18 bleibt jedoch außer An⸗ wendung, wenn die Abgabe nach den §§ 2, 4 oder 5 in Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1875 berechnet wird.
ie Vorschriften des § 2 Absatz 2 und des § 3 des Gesetzes vom 26. März 1873, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßigung ewisser Stempelabgaben (Gesetz⸗Samml. S. 131) werden aufgehoben. Fn der Provinz Hannover treten alle noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Hannoverschen II1 vom 30. Januar 1859 (Hannov. Gesetz⸗Samml. Abth. I S. 3) außer Kraft; die Vorschriften der dem Gesetze vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung der Stempelsteuer in der V Hannover S. 366) beigefügten zweiten Abtheilung des Stempeltarifs finden fortan auch bei den gerichtlichen Behörden I Anwendung. 32.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft und findet Anwendung auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht fällig gewordenen Gerichtskosten. Sind in einer am 1. Oktober 1895 noch nicht be⸗ endigten Rechtsangelegenheit Kosten und Stempel bereits in Ansatz gekommen, so wird der Betrag derselben auf die nach diesem Gesetze zu erhebenden Kosten und Stempel in Anrechnung gebracht, insoweit es sich licht um Geschäfte handelt, für welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Kosten oder Stempel zu berechnen sind. Eine Anrechnung der in Vormundschafts⸗ und Fideikommiß⸗ und Stiftungs⸗ sachen jährlich für Rechnungslegung oder Verwaltung von Grund⸗ stücken zu erhebenden Gebühren ve nicht statt.
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch § 124 aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle.
§ 134. Der Justiz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be⸗ auftragt.
drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben den 189. 8 Beglaubigt.
Der “ Der SEe
vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beige⸗
.Untersuchungs⸗Sachen. 2. Aufgebote, Zustellungen u. derl. 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
DOeffentlicher e.
Kommandit⸗Gesellschaften au . Erwerbs⸗ und Lenschs fts⸗ 1 Niederlassung ꝛc. von 2 Hensgleneese
. Verschiedene Bekanntmachungen.
enossenschaften. echtsanwälten.
J 111“ 8
1) Untersuchungs⸗Sachen.
[63747] Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Maurer oder Zimmermann Fritz Hartmann aus Hamburg, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Körperverletzung mit tödtlichem Erfolge verhängt. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Hanau abzuliefern.
Hanan, den 22. Januar 1895.
Der Untersuchungsrichter bei dem Königl. Landgericht.
Angeschuldigter, der von Fulda, wo er in der Herberge sich aufgehalten hat, wahrscheinlich in der Richtung nach Cassel gereist ist und möglicherweise falschen Namen angenommen hat, ist etwa 42 Jahre alt, mittlerer Statur, auf einem Auge (dem linken [20) blind, hat dunkelblondes Haar und Kinn⸗ bart, trägt schwarzen breitrandigen Schlapphut, unter dem Sackrock ein wollenes Wamms und helle
Hose.
8 1 [637451 Steckbriefs⸗Ernenerung.
Der hinter den Portier, Schreiber, Krankenwärter Josef Schwarz, 34 Jahre alt, aus Seeburg ge⸗ bürtig, vom Herrn Untersuchungsrichter unterm 24. Juni 1890 in den Akten U. R. II 238 90 — J. IV B. 690. 90. r. erlassene, unterm 5. November 1890 erneuerte Steckbrief wegen Betrugs bezw. Unterschlagung wird hierdurch nochmals erneuert.
Berlin, den 18. Januar 1895.
Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.
[63746] Steckbriefs⸗Erneunerung.
Der gegen den Kommis Joseph Losse aus Volk⸗ mannsdorf in Schlesien unter dem 14. Februar 1888 in den Akten J. IIIa 84. 1888 erlassene Steckbrief wird hiermit erneuert.
Berlin, den 18. Januar 1895.
Der Erste Staatsanwalt am Königlichen Landgericht I.
[63765] Steckbriefs⸗Erneuerung.
Der hinter den Kellner Emil Haupt, 25 Jahre alt, aus Landsberg a. W. gebürtig, wegen Betruges bezw. Unterschlagung von dem Herrn Untersuchungs⸗ richter unter dem 29. Auqust 1890 in den Akten U. R. II 238. 90 — J. IV. B. 690. 90 er⸗ lassene und unter dem 5. November 1890 erneuerte Steckbrief wird hierdurch nochmals erneuert.
Berlin, den 18. Januar 1895.
Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht I.
[63744] Steckbriefs⸗Erneuerung.
Der hinter den Kaufmann Josef Smilowsky, 44 Jahre alt, aus Kowall gebürtig, von dem Herrn Untersuchungsrichter unter dem 16. September 1889 wegen betrüglichen Bankerutts in den Akten U. R. II. 330. 89 = J. IV. B. 690. 89. erlassene und unter dem 9. Mai 1892 erneuerte Steckbrief wird hierdurch nochmals erneuert.
Berlin, den 18. Januar 1895.
Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht I.
[63743]
Der Lehrer Felix Fischer aus Schönberg ist wegen Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Str.⸗G.⸗B. durch Erkenntniß des Großherzogl. Schöffengerichts hieselbst vom 18. März 1887 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 ℳ event. zu einer Haßtstkafe von 14 Tagen verurtheilt. Wir bitten um Mittheilung des Aufenthaltsorts des ꝛc. Fischer.
Schönberg i. Meckl., 21. Januar 1895.
Großherzogliches Amtsgericht. G. Horn. 1631480 Beschluß.
In der Strafsache gegen den Schmiedemeister Franz Czarnecki aus Thorn wegen Meineides wird auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des steck⸗ verfolgten Angeschuldigten mit Beschlag
legt.
Thorn, den 19. Januar 1895.
önigliches Landgericht. Strafkammer III Neitsch. artell. Bischoff. [63660] Bekanntmachung. „Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts hier vom 16. Januar 1895 wurde das im Deutschen Reich befindliche Vermögen 1) der Wilhelmine Sofie, genannt Lina Tönnissen, Kell⸗ nerin, geboren zu Donaueschingen (Baden), 2) Sofie eeb, Wittwe von Wilhelm Tönnissen, geboren zu reudenstadt (Württemberg), beide zuletzt hier wohn⸗ eft, gegenwärtig sich in der Schweiz aufhaltend, mit Beschlag belegt, was in Gemäßheit der §§ 333 und 334 St.⸗P.⸗O. hiermit bekannt gemacht wird. Straßburg i. Els., den 21. Januar 1895. Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt: 1 Veit. [63742) Bekanntmachung. “
Dur der Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Zabern i. Elsf. vom 19. Januar 1895 wurde das im Deutschen Reiche befindliche Ver⸗ mögen des der Verletzung der Wehrpflicht angeklagten ucian Michael Renner, geboren zu Straßburg i. Els. den 9. August 1873, zuletzt in Zabern wohn⸗ haft, mit Beschlag belegt. 8
Zabern i. Els., den 22. Januar 1895.
Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt.
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2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
[63760] Zwangsversteigernug. 86 89 Das im Grundbuche von der Dorotheenstadt and 8 Nr. 462 auf die Namen 1) des Baumeisters ugen Kornfeld zu Berlin, 2) des Kaufmanns Josef unck zu Berlin eingetragene, Neue Wilhelm⸗ Uaße 3/4, Ecke der Dorotheenstraße 57, belegene rundstück soll auf Antrag des Kaufmanns Jofef unck zu Berlin zum Zwecke der Auseinander⸗ ng unter den Miteigenthümern am 18. März 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unte
zeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Zimmer 40, zwangsweise versteigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 7 a 71 qm und ist mit 30 600 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abs ätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberei ebenda, Zimmer 42, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks bean pruchen, werden aufgefordert, vor -, des Versteigerungstermins die Einstellun
des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na
erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 21. März 1895, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden.
Berlin, den 19. Januar 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 8.
[637611 Zwangsversteigerung. Im Wege Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 24 Nr. 1241 auf den Namen der Frau Restaurateur Krüger, Emilie, geb. Schmidt, hier eingetragene, in der Koloniestraße Nr. 94 be⸗ legene Grundstück am 21. März 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte, an Gerichtsstelle Neue Friedrichstraße 13, Hof, Eingang C., Erdgeschoß, Saal 40, ver⸗ steigert werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 62 a 81 qm und ist mit 2950 ℳ Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstuͤck betref⸗ fende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Eingang D., Zimmer 42, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri⸗ genfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Ürtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 25. März 1895, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden. Berlin, den 19. Januar 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheil 8
In Sachen der Braunschweigischen Bank zu Braun⸗ schweig, Klägerin, wider den Landwirth und Kohlen⸗ händler Oskar Plümecke zu Blankenburg, Beklagten, wegen Hypothekkapitals, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke als: 8
1) der neben Nr. 397 belegenen Hälfte des Plans Nr. 398 auf dem Mühlenstiege zu 8,1 a (= 39 Rthn.) und von der anderen Hälfte eine Breite von 2 soß am Acker entlang mit dem darauf erbauten Wohn⸗ hause No. ass. 444 nebst Zubehör,
2) 30 Ruthen daselbst von Nr. 389 d. K.,
3) 7 Ruthen daselbst von Nr. 388 d. K.,
4) 9,80 a daselbst Nr. 397 d. K., zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 15. Januar 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 15. Januar 1895 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 8. Mai 1895, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.
Blankenburg, den 18. Januar 1895.
Herzogliches Amtsgericht. H. Sommer. 8
[63771]
In Sachen des Arbeiters Heinrich Ahrens und dessen Ehefrau Dorette, geb. Reinecke, hieselbst, Kläger, wider den Maurer Wilhelm Weber und dessen Ehefrau Auguste, geb. Pinnecke, hieselbst, Be⸗ klagte, wegen Hypothekzinsen wird, nachdem auf Antrag der Kläger die C“ des den Beklagten gehörigen, au der Beckenwerperstraße No. ass. 1066 zu Braunschweig belegenen Hauses und Hofes sammt dem Neupetrithorfeldmark Blatt II Nr. 248 im Eichthale belegenen Abfindungsplane zu 7 a 34 am zum Zwecke der Zwangsversteigerun durch Beschluß vom 3. Januar 1895 verfügt, de die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 5. Januar 1895 erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf den 2. Mai 1895, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Braun⸗ schweig, Auguststraße 6, Zimmer Nr. 42, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken⸗ briefe zu überreichen haben.
Braunschweig, den 10. Januar 1895 8 Herzogl. Amtsgericht. VII.
Haars.
[637533 In Sachen der Herzoglichen Kreiskasse
hier, Klägerin, wider den Bauunternehmer Fritz Franke hier, Beklagten, wegen rückständiger Abgaben an die Armen⸗ und Wegebesserungskasse, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen Nr. 55 c, Blatt IV des Feld⸗ risses 8 en an der Ecke der Wendenmasch⸗ und Lampe 8g zu Braunschweig belegenen Grundstücks zu 3 a 66 gam zum Zwecke der Zwangsversteigerun durch Beschluß vom 7. Januar 1895 verfügt, au die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 9. Januar 1895 erfolgt ist, Termin zur Zwangsver⸗ steigerung auf den 14. Mai 1895, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Braun⸗ schweig, Auguststraße 6, Zimmer Nr. 37, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken⸗ briefe zu überreichen haben. Braunschweig, 11. Januar 1895. 8 Herzogliches J,TS hcs 2 18 olte. 8
der Zwangsvollstreckung soll das im
[63759]
In Sachen des Getreidehändlers August Müller zu Braunschwei „Kl. Exerzierplatz Nr. 4, Klägers, wider den Viehhändler Carl Schulze aus Dibbes⸗ dorf, z. Zt. in der Landesstrafanstalt zu Wolfen⸗ büttel, Beklagten, wegen Hypothekzinsen, wird, nach⸗ dem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem 1“ gehörigen, zu Dibbesdorf belegenen Anbauerwesens No. ass. 22 nebst Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 15. Januar 1895 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuch am 15, Januar 1895 er⸗ folgt ist. Termin zur Zwangsversteigerung auf den 20. Mai 1895,. Nachmittags 4 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgericht Riddagshausen in der Kersten'schen Gastwirthschaft zu Dibbesdorf angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken⸗ briefe zu überreichen haben.
Braunschweig, den 15. Januar 1895.
Herzogliches ““ Riddagshausen. aabe.
[63764] 8 In Sachen, den Konkurs des Oekonomen Theodor Tolle in Gittelde betreffend, wird, nachdem auf An⸗ trag des Konkursverwalters die Zwangsversteigerung der dem ꝛc. Tolle gehörigen, zu Gittelde belegenen Grundstücke: 8 1) der Großkothhöfe No. ass. 78 und 98, 8 2) der Anbauerwesen No. ass. 82 und 149, 3) des vormals Billerbeck'schen Gutes No. ass. 141, mit sämmtlichen Zubehörungen, zusammen circa 380 Morgen Grundbesitz, durch Beschluß vom 19. Januar 1895 verfügt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf Montag, den 8. Juli 1895, Nachmittags 3 Uhr, vor Herzoglichem Amts⸗ gerichte in der Tolle'schen Gastwirthschaft in Gittelde angesetzt, in welchem die Hypothek⸗ gläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Bemerkt wird, daß mit No. ass. 78 Realkrug⸗ gerechtsame verbunden und die darin betriebene Gaf wirthschaft bislang verpachtet ist. Seesen, den 19. Januar 1895. Herzogliches Amtsgericht. “
In der Seidenwirker Wartenberg'schen Zwangs⸗ versteigerung des Grundstücks, Umgebungen von Nieder⸗Barnim 18 Nr. 993, Grünthalerstr. 34 — 85 K. 94. 94 — werden die Termine am 30. Januar 1895, sowie das Verfahren aufgehoben.
Berlin, den 21. Januar 1895.
Kdönigliches Amtsgericht I. Abtheilung 85. [63769]
Der in Sachen der Gebr. Querfurth, Holzhand⸗ lung in Wernigerode, Klägerin, wider den Tischler Christian Steuerwald in Benzingerode, Beklagten, wegen Forderung auf den 17. April 1895 angesetzte Termin zur Zwangsversteigerung des Kothhofes No. ass. 4 nebst Zubehör und des Planes Nr. 386, die Dorfbreite zu 37,52 a ist auf Antrag der Klä⸗ gerin aufgehoben.
Blankenburg, den 21. Januar 18905.
KHKerrzogl. Amtsgericht. 8 8 H. Sommer. [63511]21] Aufgebot.
Die Wittwe Bäckers August Quabeck, Wil⸗ helmine, geb. Mattheis, zu Hattingen, hat das Auf⸗ gebot der angeblich verloren gegangenen, am 1. No⸗ vember 1875 ausgestellten, auf den Inhaber und über 8 300 ℳ lautenden Aktien Nr. 226 und 227 der Aktien⸗Gesellschaft Hattinger Wasserwerk zu Hattingen, zu welchen Talons mit Dividendenscheinen zuletzt am 1. November 1885 auf 10 Jahre aus⸗ gegeben sind, beantragt. Die Inhaber der betreffen⸗ den Aktien werden hiermit aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 7. Angust 1895, Vorm. 11 Uhr, ihre Rechte bei Gericht anzumelden und die Aktien vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Aktien erfolgen wird.
Hattingen, 10. Januar 1895.
Königliches Amtsgericht. [63767] Bekauntmachung.
Auf den Antrag des Herrn Präsidenten des König⸗ lichen Ober⸗Landesgerichts zu Köln werden, da die Rückgabe der Amtskaution des aus dem Dienst ent⸗ lassenen Gerichtsvollziehers Johann Heinrich Kümmel zu Beeck in Frage steht, alle unbekannten Inter⸗ essenten, welche etwaige Ansprüche aus dem Dienst⸗ verhältniß des genannten Gerichtsvollziehers haben, aufgefordert, diese Ansprüche spätestens in dem vor dem unterzeichneten Amtsgericht auf den 28. März 1895, Morgens 10 Uhr, anberaumten Auf⸗ gebotstermin anzumelden, widrigenfalls nach frucht⸗ losem Ablauf des Aufgebotstermins die Gläubiger ihres Anspruchs an die Amtskaution verlustig gehen.
Wegberg, den 16. Januar 1895. “
Königliches Amtsgericht.
E11““
[63758] Aufgebote.
1) Die Wittwe Görder Nr. 263 in Horn hat das Aufgebot des Einlagebuches der Fürstlichen Landessparkasse in Detmold Nr. 3050 vom 12. April 1894 über 1550 ℳ,
2) die Minna Plöger aus Nienhagen, z. Zt. in Schlangen, das Aufgebot des Scheines der Fürst⸗ lichen anessparkasfe in Detmold Nr. 6589 vom 2. September 1893 über 590 ℳ und 3) der Fr. Schönbäumer in Dahlhausen, als Vormund der Außzufe Fliege, daselbst, das Aufgebot der Scheine derselben Kasse Nr. 11328 vom 1. No⸗ vember 1890 über 24 ℳ und Nr. 2269 vom 17. Februar 1893 über 9 ℳ beantragt. Der In⸗ haber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. Oktober 1895, -.eren 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen wird Detmold, den 19. Januar 1895.
Fürstliches 1. I. Sieg.
[637541] 8
[63768] Aufgebot.
Auf Antrag des Gastwirths Jakob B zu St. Johann wird folgendes Aufgebot erlassen: Das auf den Namen des Antragstellers von der Spar⸗ und Darlehnskasse des Kreises Saarbrücken ausge⸗ stellte Sparkassenbuch Nummer 16 276, auf eine Ge⸗ sammteinlage von ℳ 1890,95 lautend, ist verloren gegangen. Der Besitzer desselben wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. September 1895, Vormittags 10 Uhr im hiesigen Amtsgerichtsge⸗ bäude, Zimmer 2, bestimmten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird.
Saarbrücken, den 20 Januar 1895. —
Königliches Amtsgericht. I.
(181 (gez.) Münch.
Beglaubigt: Böhme, Erster Gerichtsschreiber.
[61384] Aufgebot. A. Auf dem Grundbuchblatt des dem Ziegelmeister August Seifert zu Nieder⸗Oelsa gehörigen Grund- besitzes Förstgen Nr. 40 steht in Abtheilung III unter Nr. 5 folgende Hypothek eingetragen: 8 Thlr. 18 Sgr. 3 Pf. und L“ Kosten 9 Thlr. 7 Sgr. 3 Pf. und die Exnexuations⸗ und Eintragungskosten sind auf Requisition des Prozeßgerichts vom 27. Januar 1859 für den In wohner Karl Bräunig zu Trebus ex decreto vom 2. Februar 1859 eingetragen worden. — Die Post ist angeblich getilgt, der Gläubiger aber nicht zu er mitteln. Die Post soll im Grundbuche gelöscht werden. 1 B. Folgende Sparkassenbücher der Oberlausitzer Provinzial⸗Nebensparkasse zu Niesky 8 „ 1) Litt. M. Nr. 1221 über 4,81 ℳ nebst 3 ¼ % Zinsen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für den Schankwirth Gustav Beyer in Trebus, 8 2) Litt. M. Nr. 16 487 über 83,35 ℳ nebst 3 % Zinsen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für Frau Christiane Beyer, geborene Walter, zu Neu⸗
Gersdorf (jetzt in Trebus), 3) Litt. M. Nr. 8342 über 28,22 ℳ nebst 3 ½ %
Zinsen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für die
minorenne Helene Beyer zu Trebus, 4) Litt. M. Nr. 1488 über 247,72 ℳ nebst 3 ½ % Zinsen seit 1. Januar 1893, ausgefertigt für August Ewald Walter in Prauske, sind angeblich im Februar 1893 den Eigenthümern gestohlen worden. Auf Antrag der Eigenthümer zu A. und B. 1 — 3 und der zu B. 2 genannten Frau Beyer zu B. 4 soll das Iö der Post zu A. und der 4 Sparbücher
zu B. erfolgen.
Es werden deshalb aufzefordert a. der zu A. genannte Gläubiger bezw. seine un⸗
bekannten Rechtsnachfolger, ihre Ansprüche und Rechte
auf die Post bis zum 15. Mai 1895, Vor⸗ mittags 9 Uhr, beim unterzeichneten Gericht an⸗ zumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlossen werden,
b. die Inhaber der zu B. genannten Bücher, spätestens bis zum 6. August 1895, Vormittags 9 Uhr, beim unterzeichneten Gerichte ihre Rechte auf dieselben anzumelden und die Bücher vorzulegen, GGöö die Kraftloserklärung ders erfolgen wird.
Niesky, den 5. Januar 1895.
8 Königliches Amtsgericht. Hahn.
[63770] Aufgebot. Der Kolon August Vogt Nr. 37 in Fhehtehanbage hat das Aufgebot der Urkunde vom 28. September 1880 wonach für seinen Bruder Wilhelm Vogt auf seinem Grundbuchblatte unter Nr. 5 als Präzipuum ℳ6 2000 Hypothek eingetragen stehen, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. August 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird. Detmold, den 18. Januar 1895. Fürstliches Amtsgericht. III. Eberhardt.
(63827] 8 Aufgebot.
Der Vollhufner Heinrich Grünwoldt zu Krüzen bei Lauenburg a. E. hat das Aufgebot der Hypotheken⸗ scheine über je 1000 ℳ, eingetragen für ihn Fol. 6 und 7 des Grund⸗ und Hypothekenbuches des Erb⸗ mühlengehöftes zu Wredenhagen beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf Donnerstag, den 14. Oktober 1895, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ b5 die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Röbel, den 18. Januar 1895. h
Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.
[63763] Aufgebot.
Die in der Gemarkung Kolonowska an der Mala⸗ pane gelegenen beiden Parzellen Kartenblatt 2 Nr. 62/1 und 73/2, Größe zusammen 6 ar 41 qm, werden auf Antrag des Bauern Anton Smandzik zu Groß⸗Stanisch zum Zweck der Anlegung eines Grundbuchblattes anfgeboten. Es werden daher alle unbekannten Eigenthumsprätendenten und dinglich Berechtigten aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine den 26. März 1895, Vormittags 11 Uhr, — Zimmer Nr. 12 des Amtsgerichts — ihre Ansprüche und Rechte bei Vermeidung der Ausschließung geltend zu machen.
Groß⸗Strehlitz, den 21. Januar 1895.
Königliches Amtsgericht.
8
[63833] Aufgebot. 8 3
Auf Antrag der Erben von Johann Metzler I., lebend Schneider, in Bubenheim wohnhaft gewesen, werden alle diejenigen, welche Ansprüche auf die in
der Gemarkung Bubenheim gelegenen, auf dem