Laufende Nummer
8
8 Reihenfolge der Einträge: 8 Haushaltungsvorstand, Ehefrau, Kinder, andere Anverwandte, Gewerbsgehilfen, häusliche und gewerbliche Dienstboten, sonstige Wohnungs⸗
genossen und vorübergehend Anwesende 1
A. Verzeichniß aller in der Nacht vom 13. zum 14. Juni 1895 in der Wohnung des
Geschlecht durch
zu bezeichnen Verwandtschaft
zum Haushaltungs⸗ vorstand oder
I I
sonstige Stellung in der Haushaltung
Männlich
Familien⸗ stand: 4 ½ Ledig Verhei⸗ rathet Wittwelr) Geschieden
Religions⸗
bekenntniß
soder alleiniger Beruf)
—
“
Hauptberuf
Berufszweig
hauptsächliche oder alleinige Erwerbsquelle
Berufsstellung “
ob selbständig oder welche andere Stellung
3
8
9
Karl Meier
Haushaltungevorstand Februar
Landwirthschaft
selbständig
Josefine 8
geb. Korn
Chefrau April
—
Franz 8
Sohn Januar
Landwirthschaft
Gehilfe
1NAnna
Rudolf „
V
Tochter Juni
Bruder Mai
Wollenplüschweberei
selbständig
Ernst Korn
Neffe
März
Schlosserei
Geselle
Erich Huber
’
Geselle Dezember
Getreidemüllerei
Geselle
Johann Ziegler
Lehrling Juli
Bäcker⸗ Lehrling
Rosa Becker
Dienstmädchen Mai
Dienstmagd für häuslliche Arbeiten
Otto Winter
einquartiert Dezember
Militärdienst, aktiv
Musketier
Zeiß
über Nacht November
Scherenschleifer
selbständig
Moritz
chniß auf einer
zei
ichnen sind, ist das Ver
verze
ste fortzusetzen mit Nr. 16 u. s. w.
1
15 Anwesende zu
anderen L.
8 2
8 — — — — ., = —
Summe der Anwesenden
B. Verzeichniß der aus der Haushaltung vorüber⸗
in Kost und Wohnung
ev.
Zuckerfabrik
Chemiker
August 1862
(Falls mehrere Nebenberufe: mit a, b, c zu
(Seite 3 der Haushaltungs⸗Liste.)
Haushaltungsvorstandes und den zugehörigen Räumlichkeiten anwesenden Personen. W1“.“ Für selbständige Gewerbetreibende, Hausindustrielle und Heimarbeiter, zutreffenden
Falls unter Bezeichnung der verschiedenen in Spalte 8 und 10 genannten Gewerbszweige einer Person, anzugeben,
ob das Geschäft im Umherziehen (als Hausierer),
ob es vorwiegend in der eigenen Wohnung für einfremdes Geschäft (zu Haus für fremde Rechnung — z. H. f. fr. R.) betrieben wird
8 Berufszweig Berufsstellung
bezeichnen und untereinander aufzuführen
ern einem Gehilfen, (Motor), bewegt durch Wind,
ob im Betriebe verwandt und wird:
Für männliche und weibliche Arbeiter, Dienstboten, Gesellen und sonstige
Arbeitnehmer, auch für b Heimarbeiter, mit Ausschluß 1 der dauernd völlig Erwerbsunfähigen,
eaaevn. über usinduftrielle IFeher
ob für sie eine (insbesondere,
ob das Geschäft mit Umtriebsmaschine Lehrling, sonstigen Arbeiter zc. oder mit thätigen Mitinhabern oder miterwerbenden Familienangehörigen betrieben wird
Wasser, Dampf, Gas, Petroleum, Benzin, Aether, Feiblaft. Druckluft oder Elektrizität, oder Dampf⸗ kessel, Dampffaß oder Dampfschiff, .“ 1 Segelschiff — Ja oder nein. Wenn Ja, siehe den
Gewerbebogen
ob gegen⸗ wärtig
in Arbeit
(in Stellung)
Ja oder Nein
11““
seit wie viel Tagen
außer
(Stellung)
Quittungs⸗ ob gegen karte für die baaren Lohn gesetzliche (baares — nvaliditäts⸗
und Alters⸗
ve Mer⸗ Geha lt) versicherung gehender beschäftigt 1 Arbeits⸗ und in
unfähigkeit V Gebrauch ist
Igaenher Ja oder Nein
wenn Nein
ob außer Arbeit (Stellung)
ob nur vorüber⸗ gehend anwesend und im
rbeit
10 11 12
13³ 14 15
WI“ 18 19 20
a. Getreidemüllerei selbständig b. Bäcker⸗ Meister
Ja, Sp. 10 a Ja, Sp. 10 a
— U Nein
Bäckerei
Ja, Sp. 10 b Nein, Sp. 10 b
Nein Nein
Nein
S
Landwirthschaft
Ja
Ja
Nein
Landwirthschaft
Ja
Ja
vorübergehend
Nein anwesend
Besondere Fragen betr. Landwirthschaftsbetrieb und
Berufs⸗ und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.
2
Drucksache Nr. II.
Gemeinde: —
“
Zur Haushaltungs⸗Liste Nr. — ——
Zählbezirk W Landwirthschaftskarte.
nach G Nachwe
Reichsg
rößenklassen) und durch Vergleich mit
esetz vom .
frühe
Die Nachweise, welche mittels der Landwirthschaftskarten erhoben werden, sollen dazu dienen, über wichtige Verhältnisse der deutschen Landwirthschaft (insbesondere die Vertheilung der Betriebe r erhobenen isen auch über die Entwickelung derselben ein sicheres Urtheil zu gewinnen. Die Haushaltungsvorstände sind nach dem ... verpflichtet, die zur Ausfüllung der Landwirthschaftskarte erforderliche Auskunft zu ertheilen.
) Wieviel von der Gesammtfläche ist landwirthschaft lich benutzt (als Acker, Wiese, bessere Weide, Hopfen⸗
land u. s. w. 5. . gärtnerisch benutzt? . . . . davon für die Zwecke der Kunst⸗ und Handelsgärtnerei — Hektar
benutzt: Breitwürfi
Drillmasch
Weingarten, Weinberg?..
Angaben
1)
A. Fläche. in Reichsmaß (Hektar und Ar).
Wie groß ist die von der Haushaltung
(Wirthschaft) aus bewirthschaftete
Gesammtfläche (einschließlich Haus⸗
und Hofraum, Garten, Wald⸗ und
Holzland, Wege, Gewässer u. s. w.)?
Davon ist:
a. eigenes Land ..
b. gepachtetes Land . . . ..
c. auf Halbscheid oder gegen einen anderen Ertragsantheil bewirth⸗ schaftetes Land (Theilbau) . Deputatland (d. i. Kartoffel⸗ land, Leinland u. dgl. als Theil des Lohnes, s. umstehend) . . . . selbstbewirthschaftetes Dienstland (s. umstehend) . Antheil am Gemeindeland (Allmend, Gemeindeloose, Bürger⸗ stück) zur zeitweiligen Benutzung.
.
Wer sie nur in anderem Flächenmaß machen kann, wolle die Zahlen links neben die Fragen an den Rand setzen und die Maßeinbeit darüber vermerken.
forstwirthschaftlichbenutzt (mit Waldbäumen oder Busch bestanden, einschließlich RKäumden und Blößen)? Oed⸗ und Unland einschl. un⸗ kultivierte geringe Weiden und
Hektar
8
Ar Hutungen?.
Betrieb)
sonstige Fläche (Haus⸗ und Hof⸗ raum, Ziergarten, Wege und Ge⸗
11“ B. Viehstand. 3
—,
Wieviel gehören zur Haushaltung (Wirthschaft) 1) Pferde zum landwirthschaftlichen Betrieb, auch zur Zucht oder Aufzucht (Gesammtzahl, einschließlich Fohlen)? “ Wieviel von diesen Pferden dienen zur Ackerarbeit? 2) e.) Nevöhbeb (Gesammtzahl, einschließlich Wieviel davon dienen zur Stiere und Ochsen? Ackerarbeit und zwar. Kühe2 .. 1 Schafe (Gesammtzahl, einschl. Lämmer)?.
Nein) — 2) B
Dampfpflug?(Ja od. Nein) —=t
ge
Säemaschine? (.)
2
Düngerstreu⸗ maschine? (.) Milchzentrifuge (i
etreiben Sie Molkerei? (Ja oder Nein) — — Wenn Ja, mit wieviel Kküöhen? ——
3) Ist die Wirthschaft an einer Molkerei⸗Genossenschaft oder Sammelmolkerei betheiligt? (Ja oder Nein) — viel Kühen?
4) Hat die Haushaltung Antheil an gemeinsamer Nutzung von ungetheilter Weide im Besitz einer Gemeinde oder Korporation; oder von ungetheilter Waldfläche im einer Gemeinde oder Korporation? (Ja oder Nein) —
Auszufüllen nach der Anleitung auf der Rückseite!
(Ja oder Nein) —
m eigenen
C. Benutzung landwirthschaftlücher Maschinen. Wmurden im letzten Jahre (d. i. seit Juni v. J.) landwirthschaft⸗ liche Maschinen folgender Art, seien es eigene oder sei es leihweise
)
mit Handbetrieb? (Ja oder N. . .1 „Krastbetrieb? 8 D. Besondere Fragen 1) Werden angebaut: Rüben zur Zuckerfabrikation? ———— f 2 Kartoffeln zu Brennereizwecken oder zur Stärkefabrikation? (Ja oder
8 8 5
Hackmaschine?(Ja Mähmaschine? Dampf⸗Dresch⸗ maschine? Andere Dresch⸗ maschine?
8
L1““
EEEE“
Besitz
—
bescheinigt
Die wahrheitsgemäße Ausfüllung der obigen Landwirthschaftskarte (Unterschrift) b
3) 9 Schweine (Gesammtzahl, einschl. Ferkel)? ISisgern
gehend abwesenden Personen.
V
auf Geschäftsreise
Landwirthschaftskarte. Zu A. Fläche.
Es ist die ganze bewirthschaftete Fläche anzugeben, gleichviel ob diese innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, der Orts⸗ oder Gutsgemarkung, zu welcher die Haushaltung gehört, belegen ist.
Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der die Bodenfläche bewirthschaftet und den Ertrag gewinnt. Demnach sind anzugeben:
verpachtete Grundstücke vom Pächter, nicht vom Eigenthümer;
als Pachtland ist auch solches anzusehen, welches dem Nutz⸗ nießer gegen Düngung überlassen wird; 8 Grundstücke, die auf Halbpacht (Halbscheid) oder gegen einen anderen Ertragsantheil vergeben sind, vom Antheilpächter (Theilbauer), nicht vom Eigenthümer; b Grundstücke, die als Theil des Lohnes an Tagelöhner, Arbeiter
“
Anleitung zur Ausfüllung der
—
u. s. w. ausgegeben und von diefen selbst bewirthschaftet werden (sogen. Deputatland, z. B. Kartoffelland, Leinland), vom Tagelöhner ꝛc., nicht vom Dienstherrn oder Arbeitgeber; — Deputatland, welches vom Dienstherrn zwar bestellt wird, dessen Ertrag aber dem Tagelöhner oder Arbeiter zukommt, ist von der Betriebsfläche des Dienstherrn auszuscheiden und bei der Haushaltung des Tagelöhners oder Arbeiters anzugeben; — etwaiges Deputatland des Scharwerkers oder Hofgängers ist dem Deputatland des Tagelöhners oder Arbeiters zuzurechnen; — Deputatland des in der Haushaltung des Dienstherrn ge⸗ haltenen Gesindes ist von der Fläche des Dienstherrn nicht auszuscheiden;
selbstbewirthschaftetes Dienstland vom Nutzungsberechtigten; als Dienstland ist ein Grundstück anzusehen, das einem weltlichen oder kirchlichen Beamten (einem Förster, Geistlichen u. s. w.) als Theil 88 Besoldun gegeben wird
1““ 1u1“¹“ “ 1“ 89 1““ ö“ 8 8
Für je eine Haushaltung mit Landwirthschaft ist stets nur eine Landwirthschaftskarte aufzustellen. Befinden sich also mehrere b in der Haushaltung, welche eine Bodenfläche bewirthschaften, o erfolgen die Angaben über die Flächen und die Viehhaltung für alle diese Personen gemeinsam in einer Landwirthschaftskarte.
Wird eine landwirthschaftliche Besitzung (Gut, Hof u. s. w.) von einem Administrator oder sonst in Vertretung für einen anderen selbständig bewirthschaftet, so beantwortet der Administrator oder sonstige Vertreter die Fragen der Landwirthschaftskarte; die Angaben über das eigene und das gepachtete Land (Ziff. 1 unter a und b) macht er dann für denjenigen, den er vertritt. — Bei Gütern mit Vorwerken u. dergl., welche mit diesen zusammen einen ungetrennten Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu machen; es ist dann Vorforge zu treffen, daß keine Doppelzählung vorkomme, und auf der Haushaltungsliste des Vorwerksverwalters ꝛc. ist zu vermerken, daß die Angaben über den Landwirthschaftsbetrieb zusammen mit denen über das Hauptgut erfolgen.
Bei gemeinschaftlicher Bewirthschaftung der nämlichen Fläche — Miteigenthum, Mitpacht — sind die Angaben nur einmal zu machen; die Betheiliaten haben sich darüber zu verständigen, von wem dies geschehen soll.
Landwirthschaftskarten sind auch für rein forstwirthschaft⸗ liche Betriebe (d. h. solche, die nicht mit Landwirthschaftsbetrieb verbunden sind) aufzustellen. Wird ein derartiger Betrieb vom Be⸗ sitzer selbst geleitet, so macht dieser die erforderlichen Angaben. Ueber Forsten, welche von Forstbeamten oder Vertretern des Besitzers ver⸗ waltet werden, hat der Betriebsleiter die Landwirthschaftskarte aus⸗ zufüllen; sind mehrere Forstbeamte in dem Betrieb beschäftigt, so liegt dem obersten, die Verwaltung nach einem Betriebsplan führenden Beamten die Nachweisung ob, für Staats⸗ und unter staatlicher Ver⸗ waltung stehende Forsten beispielsweise dem Oberförster. Verwaltet
8 1 — 18 8 8 1 8 8 8 8 I“
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“ 8 8 111X“
b (Seite 2 der Landwirthschaftskarte.)
ein Forstbeamter Waldflächen verschiedener Eigenthümer, so hat er für jeden Forsteigenthümer eine besondere Karte aufzustellen. Die Angaben über das eigene und gepachtete Land (Ziff. 1 unter a und b der Landwirthschaftskarte) sind vom Standpunkt desjenigen zu machen, für den die Forsten verwaltet werden. — Die zur irthschaft der Forstbeamten selbst gehörigen Ländereien sind nicht mit den ver⸗ walteten Forsten gemeinsam, sondern auf einer besonderen Landwirth⸗ schaftskarte nachzuweisen. 1
Zu beachten ist, daß sowohl die bei 1 a bis f, als auch die bei 2a bis f nachgewiesenen Flächen zusammen die oben bei ·1 ufgeführt Gesammtfläche ergeben müssen. 8
Zu B. Viehstand.
Es handelt sich nicht um eine allgemeine Viehzählung, sondern um die Feststellung des Viehstandes der einzelnen landwirthschaftlichen Betriebe. Viehhändler, Fleischer u. s. w., welche zugleich Landwirth⸗ schaft betreiben, geben ihren Viehstand nur insoweit an, als er für ihren landwirthschaftlichen Betrieb gehalten wird. Arbeitsthiere, die nicht für die Zwecke eines landwirthschaftlichen Betriebs gehalten 8xe kommen nicht zur Nachweisung, ebensowenig Luxuspferde u. dergl.
Das Vieh ist bei derjenigen Haushaltung anzugeben, zu der es gehört, auch wenn es am Zählungstag vorübergehend abwesend ist. Dies gilt namentlich auch von denjenigen Thieren, welche von einer Haushaltung aus auf entfernte Weiden oder Sennereien getrieben sind; dieselben sind also bei dieser Haushaltung anzugeben, und nicht am Ort der Weide oder der Sennerei.
Zu D. Besondere Fragen.
Bei der Frage 4 ist zu beachten, daß gemeinsame Hutungen auf Stoppelfeldern u. s. w. der einzelnen Besitzer nicht unter diese Frage
8
fallen