1895 / 25 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Laufende Nummer

8

8 Reihenfolge der Einträge: 8 Haushaltungsvorstand, Ehefrau, Kinder, andere Anverwandte, Gewerbsgehilfen, häusliche und gewerbliche Dienstboten, sonstige Wohnungs⸗

genossen und vorübergehend Anwesende 1

A. Verzeichniß aller in der Nacht vom 13. zum 14. Juni 1895 in der Wohnung des

Geschlecht durch

zu bezeichnen Verwandtschaft

zum Haushaltungs⸗ vorstand oder

I I

sonstige Stellung in der Haushaltung

Männlich

Familien⸗ stand: 4 ½ Ledig Verhei⸗ rathet Wittwelr) Geschieden

Religions⸗

bekenntniß

soder alleiniger Beruf)

Hauptberuf

Berufszweig

hauptsächliche oder alleinige Erwerbsquelle

Berufsstellung

ob selbständig oder welche andere Stellung

3

8

9

Karl Meier

Haushaltungevorstand Februar

Landwirthschaft

selbständig

Josefine 8

geb. Korn

Chefrau April

Franz 8

Sohn Januar

Landwirthschaft

Gehilfe

1NAnna

Rudolf

V

Tochter Juni

Bruder Mai

Wollenplüschweberei

selbständig

Ernst Korn

Neffe

März

Schlosserei

Geselle

Erich Huber

Geselle Dezember

Getreidemüllerei

Geselle

Johann Ziegler

Lehrling Juli

Bäcker⸗ Lehrling

Rosa Becker

Dienstmädchen Mai

Dienstmagd für häuslliche Arbeiten

Otto Winter

einquartiert Dezember

Militärdienst, aktiv

Musketier

Zeiß

über Nacht November

Scherenschleifer

selbständig

Moritz

chniß auf einer

zei

ichnen sind, ist das Ver

verze

ste fortzusetzen mit Nr. 16 u. s. w.

1

15 Anwesende zu

anderen L.

8 2

8 ., =

Summe der Anwesenden

B. Verzeichniß der aus der Haushaltung vorüber⸗

in Kost und Wohnung

ev.

Zuckerfabrik

Chemiker

August 1862

(Falls mehrere Nebenberufe: mit a, b, c zu

(Seite 3 der Haushaltungs⸗Liste.)

Haushaltungsvorstandes und den zugehörigen Räumlichkeiten anwesenden Personen. W1“.“ Für selbständige Gewerbetreibende, Hausindustrielle und Heimarbeiter, zutreffenden

Falls unter Bezeichnung der verschiedenen in Spalte 8 und 10 genannten Gewerbszweige einer Person, anzugeben,

ob das Geschäft im Umherziehen (als Hausierer),

ob es vorwiegend in der eigenen Wohnung für einfremdes Geschäft (zu Haus für fremde Rechnung z. H. f. fr. R.) betrieben wird

8 Berufszweig Berufsstellung

bezeichnen und untereinander aufzuführen

ern einem Gehilfen, (Motor), bewegt durch Wind,

ob im Betriebe verwandt und wird:

Für männliche und weibliche Arbeiter, Dienstboten, Gesellen und sonstige

Arbeitnehmer, auch für b Heimarbeiter, mit Ausschluß 1 der dauernd völlig Erwerbsunfähigen,

eaaevn. über usinduftrielle IFeher

ob für sie eine (insbesondere,

ob das Geschäft mit Umtriebsmaschine Lehrling, sonstigen Arbeiter zc. oder mit thätigen Mitinhabern oder miterwerbenden Familienangehörigen betrieben wird

Wasser, Dampf, Gas, Petroleum, Benzin, Aether, Feiblaft. Druckluft oder Elektrizität, oder Dampf⸗ kessel, Dampffaß oder Dampfschiff, .“ 1 Segelschiff Ja oder nein. Wenn Ja, siehe den

Gewerbebogen

ob gegen⸗ wärtig

in Arbeit

(in Stellung)

Ja oder Nein

11““

seit wie viel Tagen

außer

(Stellung)

Quittungs⸗ ob gegen karte für die baaren Lohn gesetzliche (baares nvaliditäts⸗

und Alters⸗

ve Mer⸗ Geha lt) versicherung gehender beschäftigt 1 Arbeits⸗ und in

unfähigkeit V Gebrauch ist

Igaenher Ja oder Nein

wenn Nein

ob außer Arbeit (Stellung)

ob nur vorüber⸗ gehend anwesend und im

rbeit

10 11 12

13³ 14 15

WI“ 18 19 20

a. Getreidemüllerei selbständig b. Bäcker⸗ Meister

Ja, Sp. 10 a Ja, Sp. 10 a

U Nein

Bäckerei

Ja, Sp. 10 b Nein, Sp. 10 b

Nein Nein

Nein

S

Landwirthschaft

Ja

Ja

Nein

Landwirthschaft

Ja

Ja

vorübergehend

Nein anwesend

Besondere Fragen betr. Landwirthschaftsbetrieb und

Berufs⸗ und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895.

2

Drucksache Nr. II.

Gemeinde:

Zur Haushaltungs⸗Liste Nr. ——

Zählbezirk W Landwirthschaftskarte.

nach G Nachwe

Reichsg

rößenklassen) und durch Vergleich mit

esetz vom .

frühe

Die Nachweise, welche mittels der Landwirthschaftskarten erhoben werden, sollen dazu dienen, über wichtige Verhältnisse der deutschen Landwirthschaft (insbesondere die Vertheilung der Betriebe r erhobenen isen auch über die Entwickelung derselben ein sicheres Urtheil zu gewinnen. Die Haushaltungsvorstände sind nach dem ... verpflichtet, die zur Ausfüllung der Landwirthschaftskarte erforderliche Auskunft zu ertheilen.

) Wieviel von der Gesammtfläche ist landwirthschaft lich benutzt (als Acker, Wiese, bessere Weide, Hopfen⸗

land u. s. w. 5. . gärtnerisch benutzt? . . . . davon für die Zwecke der Kunst⸗ und Handelsgärtnerei Hektar

benutzt: Breitwürfi

Drillmasch

Weingarten, Weinberg?..

Angaben

1)

A. Fläche. in Reichsmaß (Hektar und Ar).

Wie groß ist die von der Haushaltung

(Wirthschaft) aus bewirthschaftete

Gesammtfläche (einschließlich Haus⸗

und Hofraum, Garten, Wald⸗ und

Holzland, Wege, Gewässer u. s. w.)?

Davon ist:

a. eigenes Land ..

b. gepachtetes Land . . . ..

c. auf Halbscheid oder gegen einen anderen Ertragsantheil bewirth⸗ schaftetes Land (Theilbau) . Deputatland (d. i. Kartoffel⸗ land, Leinland u. dgl. als Theil des Lohnes, s. umstehend) . . . . selbstbewirthschaftetes Dienstland (s. umstehend) . Antheil am Gemeindeland (Allmend, Gemeindeloose, Bürger⸗ stück) zur zeitweiligen Benutzung.

.

Wer sie nur in anderem Flächenmaß machen kann, wolle die Zahlen links neben die Fragen an den Rand setzen und die Maßeinbeit darüber vermerken.

forstwirthschaftlichbenutzt (mit Waldbäumen oder Busch bestanden, einschließlich RKäumden und Blößen)? Oed⸗ und Unland einschl. un⸗ kultivierte geringe Weiden und

Hektar

8

Ar Hutungen?.

Betrieb)

sonstige Fläche (Haus⸗ und Hof⸗ raum, Ziergarten, Wege und Ge⸗

11“ B. Viehstand. 3

—,

Wieviel gehören zur Haushaltung (Wirthschaft) 1) Pferde zum landwirthschaftlichen Betrieb, auch zur Zucht oder Aufzucht (Gesammtzahl, einschließlich Fohlen)? Wieviel von diesen Pferden dienen zur Ackerarbeit? 2) e.) Nevöhbeb (Gesammtzahl, einschließlich Wieviel davon dienen zur Stiere und Ochsen? Ackerarbeit und zwar. Kühe2 .. 1 Schafe (Gesammtzahl, einschl. Lämmer)?.

Nein) 2) B

Dampfpflug?(Ja od. Nein) —=t

ge

Säemaschine? (.)

2

Düngerstreu⸗ maschine? (.) Milchzentrifuge (i

etreiben Sie Molkerei? (Ja oder Nein) Wenn Ja, mit wieviel Kküöhen? ——

3) Ist die Wirthschaft an einer Molkerei⸗Genossenschaft oder Sammelmolkerei betheiligt? (Ja oder Nein) viel Kühen?

4) Hat die Haushaltung Antheil an gemeinsamer Nutzung von ungetheilter Weide im Besitz einer Gemeinde oder Korporation; oder von ungetheilter Waldfläche im einer Gemeinde oder Korporation? (Ja oder Nein)

Auszufüllen nach der Anleitung auf der Rückseite!

(Ja oder Nein)

m eigenen

C. Benutzung landwirthschaftlücher Maschinen. Wmurden im letzten Jahre (d. i. seit Juni v. J.) landwirthschaft⸗ liche Maschinen folgender Art, seien es eigene oder sei es leihweise

)

mit Handbetrieb? (Ja oder N. . .1 „Krastbetrieb? 8 D. Besondere Fragen 1) Werden angebaut: Rüben zur Zuckerfabrikation? ———— f 2 Kartoffeln zu Brennereizwecken oder zur Stärkefabrikation? (Ja oder

8 8 5

Hackmaschine?(Ja Mähmaschine? Dampf⸗Dresch⸗ maschine? Andere Dresch⸗ maschine?

8

L1““

EEEE“

Besitz

bescheinigt

Die wahrheitsgemäße Ausfüllung der obigen Landwirthschaftskarte (Unterschrift) b

3) 9 Schweine (Gesammtzahl, einschl. Ferkel)? ISisgern

gehend abwesenden Personen.

V

auf Geschäftsreise

Landwirthschaftskarte. Zu A. Fläche.

Es ist die ganze bewirthschaftete Fläche anzugeben, gleichviel ob diese innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, der Orts⸗ oder Gutsgemarkung, zu welcher die Haushaltung gehört, belegen ist.

Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der die Bodenfläche bewirthschaftet und den Ertrag gewinnt. Demnach sind anzugeben:

verpachtete Grundstücke vom Pächter, nicht vom Eigenthümer;

als Pachtland ist auch solches anzusehen, welches dem Nutz⸗ nießer gegen Düngung überlassen wird; 8 Grundstücke, die auf Halbpacht (Halbscheid) oder gegen einen anderen Ertragsantheil vergeben sind, vom Antheilpächter (Theilbauer), nicht vom Eigenthümer; b Grundstücke, die als Theil des Lohnes an Tagelöhner, Arbeiter

Anleitung zur Ausfüllung der

u. s. w. ausgegeben und von diefen selbst bewirthschaftet werden (sogen. Deputatland, z. B. Kartoffelland, Leinland), vom Tagelöhner ꝛc., nicht vom Dienstherrn oder Arbeitgeber; Deputatland, welches vom Dienstherrn zwar bestellt wird, dessen Ertrag aber dem Tagelöhner oder Arbeiter zukommt, ist von der Betriebsfläche des Dienstherrn auszuscheiden und bei der Haushaltung des Tagelöhners oder Arbeiters anzugeben; etwaiges Deputatland des Scharwerkers oder Hofgängers ist dem Deputatland des Tagelöhners oder Arbeiters zuzurechnen; Deputatland des in der Haushaltung des Dienstherrn ge⸗ haltenen Gesindes ist von der Fläche des Dienstherrn nicht auszuscheiden;

selbstbewirthschaftetes Dienstland vom Nutzungsberechtigten; als Dienstland ist ein Grundstück anzusehen, das einem weltlichen oder kirchlichen Beamten (einem Förster, Geistlichen u. s. w.) als Theil 88 Besoldun gegeben wird

1““ 1u1“¹“ 1“ 89 1““ ö“ 8 8

Für je eine Haushaltung mit Landwirthschaft ist stets nur eine Landwirthschaftskarte aufzustellen. Befinden sich also mehrere b in der Haushaltung, welche eine Bodenfläche bewirthschaften, o erfolgen die Angaben über die Flächen und die Viehhaltung für alle diese Personen gemeinsam in einer Landwirthschaftskarte.

Wird eine landwirthschaftliche Besitzung (Gut, Hof u. s. w.) von einem Administrator oder sonst in Vertretung für einen anderen selbständig bewirthschaftet, so beantwortet der Administrator oder sonstige Vertreter die Fragen der Landwirthschaftskarte; die Angaben über das eigene und das gepachtete Land (Ziff. 1 unter a und b) macht er dann für denjenigen, den er vertritt. Bei Gütern mit Vorwerken u. dergl., welche mit diesen zusammen einen ungetrennten Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu machen; es ist dann Vorforge zu treffen, daß keine Doppelzählung vorkomme, und auf der Haushaltungsliste des Vorwerksverwalters ꝛc. ist zu vermerken, daß die Angaben über den Landwirthschaftsbetrieb zusammen mit denen über das Hauptgut erfolgen.

Bei gemeinschaftlicher Bewirthschaftung der nämlichen Fläche Miteigenthum, Mitpacht sind die Angaben nur einmal zu machen; die Betheiliaten haben sich darüber zu verständigen, von wem dies geschehen soll.

Landwirthschaftskarten sind auch für rein forstwirthschaft⸗ liche Betriebe (d. h. solche, die nicht mit Landwirthschaftsbetrieb verbunden sind) aufzustellen. Wird ein derartiger Betrieb vom Be⸗ sitzer selbst geleitet, so macht dieser die erforderlichen Angaben. Ueber Forsten, welche von Forstbeamten oder Vertretern des Besitzers ver⸗ waltet werden, hat der Betriebsleiter die Landwirthschaftskarte aus⸗ zufüllen; sind mehrere Forstbeamte in dem Betrieb beschäftigt, so liegt dem obersten, die Verwaltung nach einem Betriebsplan führenden Beamten die Nachweisung ob, für Staats⸗ und unter staatlicher Ver⸗ waltung stehende Forsten beispielsweise dem Oberförster. Verwaltet

8 1 18 8 8 1 8 8 8 8 I“

ö11““

8 8 111X“

b (Seite 2 der Landwirthschaftskarte.)

ein Forstbeamter Waldflächen verschiedener Eigenthümer, so hat er für jeden Forsteigenthümer eine besondere Karte aufzustellen. Die Angaben über das eigene und gepachtete Land (Ziff. 1 unter a und b der Landwirthschaftskarte) sind vom Standpunkt desjenigen zu machen, für den die Forsten verwaltet werden. Die zur irthschaft der Forstbeamten selbst gehörigen Ländereien sind nicht mit den ver⸗ walteten Forsten gemeinsam, sondern auf einer besonderen Landwirth⸗ schaftskarte nachzuweisen. 1

Zu beachten ist, daß sowohl die bei 1 a bis f, als auch die bei 2a bis f nachgewiesenen Flächen zusammen die oben bei ·1 ufgeführt Gesammtfläche ergeben müssen. 8

Zu B. Viehstand.

Es handelt sich nicht um eine allgemeine Viehzählung, sondern um die Feststellung des Viehstandes der einzelnen landwirthschaftlichen Betriebe. Viehhändler, Fleischer u. s. w., welche zugleich Landwirth⸗ schaft betreiben, geben ihren Viehstand nur insoweit an, als er für ihren landwirthschaftlichen Betrieb gehalten wird. Arbeitsthiere, die nicht für die Zwecke eines landwirthschaftlichen Betriebs gehalten 8xe kommen nicht zur Nachweisung, ebensowenig Luxuspferde u. dergl.

Das Vieh ist bei derjenigen Haushaltung anzugeben, zu der es gehört, auch wenn es am Zählungstag vorübergehend abwesend ist. Dies gilt namentlich auch von denjenigen Thieren, welche von einer Haushaltung aus auf entfernte Weiden oder Sennereien getrieben sind; dieselben sind also bei dieser Haushaltung anzugeben, und nicht am Ort der Weide oder der Sennerei.

Zu D. Besondere Fragen.

Bei der Frage 4 ist zu beachten, daß gemeinsame Hutungen auf Stoppelfeldern u. s. w. der einzelnen Besitzer nicht unter diese Frage

8

fallen