Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung
der na .105 d der Betriebe. 9 8
zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
—2
2.
3.
2.
3.
3.
—
Das Entladen und Ver⸗ schieben von Eisenbahn⸗ wagen bis zu 5 Stunden.
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗
tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht⸗
lich der Dauer der im vorigen
Absatz vorgeschriebenen Ruhe⸗
zeit zuzulassen; dieselbe muß
jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden
V Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit
nicht verwendet werden. Die
denselben zu gewährende Ruhe
muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Ar⸗ beitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 e Absatz 4 der Gewerbeordnung zu ge⸗ währen.
Die Arbeiten der Kessel⸗ wärter und Stocher (Heizer, Schürer), der Maschinisten, Schmelzer, Gicht⸗ und Apparatarbei⸗ ter, die Zufuhr der Roh⸗ stoffe zu den Hochöfen, die Verarbeitung der Schlacken, die Verladung und Abfuhr der Produkte von den Hochöfen.
Das Entladen und Verschieben von Eisen⸗ bahnwagen bis zu 5 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits⸗
schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Ar⸗ beitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung zu ge⸗ währen.
7) Bessemer⸗ und Thomas⸗ stahlwerke, Martin⸗und Tiegelguß⸗
Puddel⸗ werke und
zugehörige
werke, sowie
Hochofen⸗
gießereien.
In Werken, in welchen V die Arbeit an jedemzweiten Sonntage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf die in das Weih⸗ nachts⸗, Neujahrs., Oster⸗ und Pfingstfest fallenden Sonntage keine An⸗ wendung.
Das Entladen und Verschieben von Eisen⸗ bahnwagen bis zu 5 Stunden. “
1ö
Der Betrieb der Schmelzöfen behufs Her⸗ stellung der Glasmasse.
Bei der Herstellung
von Tafelglas, einschließ⸗
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: für jeden Sonntag ab⸗ wechselnd 24 und 48 Stunden. “
8
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde. Den Ar⸗ beitern sind mindestens Ruhe⸗ zeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der
d
zu ge⸗
B. 1 Invuftrie der Steine und Erden.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
Vor oder nach den ganz oder theilweise in den Sonn⸗
2) Kalk⸗ und
lich des geblasenen Spie⸗ gelglases , die Verarbei⸗ tung der Glasmasse. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingsttag keine Anwen⸗ dung.
Bei der Herstellung
von Hohl⸗ und Preßglas mit dreischichtigem Betriebe
aus Wannenöfen
die Verarbeitung der Glasmosse, jedoch mit einer 12 stündigen Unter⸗ brechung. Diese Aus⸗ nahme findet auf den ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ g Pfingsttag keine An⸗ wendung.
Bei der Herstellung von Hohl⸗ und Preßglas aus Hafenöfen an dreien von vier aufeinander Sonntagen so⸗ wie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbei⸗ tung der Glasmasse bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf den ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingsttag keine An⸗ wendung.
Bei der Herstellung von Gußglas (Roh⸗ und Spiegelglas) an dreien von vier aufeinander fol⸗ genden Sonntagen wie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbei- tung der Glasmasse wäh⸗ rend höchstens 9 Stunden. Diese Ausnahme findet aufden ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingsttag keine Anwendung.
Gips⸗ brenne⸗ reien.
besondere Feuerung das Beschicken der Oefen bis 9 Uhr Vormittags.
Bei Schachtöfen mit Rostfeuerung das Be⸗ schicken der Oefen und das Ziehen des Arbeits⸗ erzeugnisses bis 9 Uhr Vormittags.
Bei Ning⸗ und Kam⸗ meröfen an mehreren aufeinander folgenden Sonn⸗ und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Heraus⸗ nehmen der Arbeitser⸗ zeugnisse und das Ein⸗ setzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags.
Bei Etagenöfen der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
11
oder Festtag fallenden Ar⸗ beitsschichten ist den Arbeitern eine mindestens 24 stündige Ruhezeit zu gewähren.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für zwei aufeinander fol⸗
gende Sonn⸗ und Fest⸗ tage
beiden Tage 28 Stun den, für die übrigen Sonn⸗ und Festtage 28 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗
destens zu dauern: für einen von vier aufeinander folgenden Sonntagen 36 Stunden, für die übrigen Sonntage sowie für die nicht einen Sonntag
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für einen von vier
aufeinander folgenden Sonntagen 36Stunden.
1
8
Bei Schachtöfen ohne
1“
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß § 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehoöͤrde, gemäß § 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
“ 8 8
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für das Weihnachts⸗,
Oster⸗ und Pfingstfest sowie für zwei auf⸗ einander folgende Sonn⸗ und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun⸗ den.
Bei Ringöfen das Nach⸗ füllen von Rohstoffen.
An mehreren aufein⸗ ander folgenden Sonn⸗ und Festtagen mit Aus⸗ schluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeitserzeugnisse aus den Ringöfen und das Einsetzen der Rohstoffe
3) Herstel⸗ lung von Cement.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
bis 9 Uhr Vormittags. I Die Heizung derrocken⸗ einrichtungen (Darren).
4) Herstel: Der Betrieb der Brenn⸗ lung von öfen. Diese Ausnahme Porzellan⸗ findet auf das Weih⸗ knöpfen. nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wenbdang.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, sichtlich der Dauer der Rauhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ahblösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
C. Metallverarbeitung; Maschinen, Apparate.
Der Betrieb
Schmelzöfen für Emaillir⸗ masfe findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
1) Emailktr⸗ werke.
der
Diese Ausnahme
Die im Betriebe der Schmelzöfen beschäftigten Ar⸗ beiter sind an drei von je vier Sonntagen von jeder Arbeit freizulassen.
schluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr blech auf Abends. Diese Aus⸗ elektro⸗ nahme findet auf das lytischem Weihnachts., Oster⸗ und Wege.
zinnung von Weiß⸗
b dung.
Der Betrieb mit Aus⸗
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: für zwei aufeinander fol⸗
gende Sonn⸗ und Fest⸗
tage
Pfingstfest keine Anwen⸗
beiden Tage Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stun⸗ den.
Die Prüfung Dynamomaschinen Apparaten am Her⸗ stellungs⸗ und am Auf⸗ stellungsorte. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, HOster⸗, Himmelfahrts⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.
3) Her⸗ stellung elektrischer Maschinen und Apparate.
von und
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105e Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
D. Chemische Industrie.
1) Gewin. Der Betrieb der Röst⸗ nung von öfen, der Kondensations⸗ Schwefel⸗ und Konzentrationsein⸗
säur richtungen sowie der Transport der Säure zu dem Feßerruem.
Die den Arbeitern z währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselbenzu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Der Betrieb der Kälte⸗ erzeugungsmaschinen so⸗ wie das Beschicken und Entleeren der
2) Gewin⸗ nung von Schwefel⸗ säuremono⸗ hydrat. finden das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung. 8
auf
Gefrier⸗ V zellen. Diese Ausnahmen
Ddie den Arbeitern zu ge⸗ währende Sbr hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, 88 jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sanüch der Daue
Abweichungen hin⸗⸗
Arbeit“*
der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen. die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
——
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
3.
1
3.
Ruhezeit zuzuhbassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit
nicht verwendet werden. Die
denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
3) Gewin⸗ nung von Schwefel⸗ säure⸗ anhy drid.
Der Betrieb der Röst⸗ öfen, der Schwefelverbren⸗ nungsöfen, der Anhydrid⸗ oder Oxydationsöfen und der Apparate zur Dar⸗ stellung von Sauerstoff, sowie der Transport des verpackten Fabrikates zu dem Lagerraum.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
4) Gewin⸗ nung von Sulfat⸗ und von Salzsäure.
Salzsäure⸗Kondensations⸗ einrichtungen. Diese Aus⸗
Der Betrieb der Sulfat⸗ öfen und der zugehörigen
nahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und
Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Der Betrieb der Zer⸗ setzungsöfen für Chlor⸗ magnesium, der zugehöri⸗ gen Salzsäure⸗Konden⸗ sations⸗ und Konzen⸗ trationseinrichtungen so⸗ wie der Chlorabsorptions⸗ einrichtungen.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
5) Her⸗ stellung von kalzinirtem
Glauber⸗
salz.
Das Auflösen Sulfats sowie die Rei⸗ nigung und das Ein⸗ dampfen der Lösungen. Diese Ausnahmen finden
des V 1
auf das Weihnachts⸗, Oster⸗
und Pfingstfest
keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
6) Gewin⸗ nung von Soda und Pottasche: a. nach dem Leblanc⸗
Verfahren.
b. nach dem Ammoniak⸗ sodaverfahren sowie nach dem Magnesia⸗ und Ammoniak⸗ Magnesia⸗ verfahren.
c. Gewinnung von Pottasche aus Rüben⸗ melasse.
d. Gewin⸗ nung von Pottasche aus Wollschweiß.
finden
Der Betrieb der Soda⸗ und Pottascheschmelzöfen,
der Kalziniröfen, Laugerei,
der
der Konzen⸗ tration und der Krystalli⸗
sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗
nachts⸗, Oster⸗
und
Pfingstfest keine Anwen⸗
dung.
Der Betrieb mit Aus⸗
nahme von Roh⸗
der Zuführung und Brenn⸗
stoffen zur Fabrik, sowie des Verpackens und Ver⸗ ladens des Fabrikates.
Der Betrieb der zum Eindampfen der Schlempe dienenden Apparate und Oefen, der Kalziniröfen, der Laugerei, der Konzen⸗ tration und der Krystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗
nachts⸗, Pfingstfest
Oster⸗
keine
wendung
und An⸗
Der Betrieb der Oefen, der Laugerei, der Konzen⸗ tration und der Krystalli⸗
nachts⸗, Pfingstfest
Oster⸗ keine
sation. Diese Ausnahmen auf das Weih⸗
und An⸗
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe
muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
fugt,
seiner
Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeik nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Der Betrieb der Kausti⸗ zirung, der Vakuum⸗ und Konzentrirapparate sowie der Schmelzkessel. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine
Anwendung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
8) Kali⸗ fabriken.
sselben in Fässer.
Das Eindampfen der Chlormagnesiumlaugen und das Abfüllen der⸗ Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
9) Gewin⸗ nung von Chlorkalk, Chloraten und flüssigem Chlor.
Der Betrieb der Chlor⸗ entwickler und der Chlor⸗ absorptionseinrichtungen sowie der Kompressions⸗ pumpen bei der Fabri⸗ kation von flüssigem Chlor. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und pfingstfest . keine ... dung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.