Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
2.
3.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
2 3.
2.
3.
10) Gewin⸗ nung von Blut⸗ laugensalz.
Der Betrieb der Schmelz⸗ und der Kal⸗ ziniröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Heizung der Trocken⸗ räume. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗
wendung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ wFährende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
11) Gewin⸗ nung von Rhodan⸗
salzen.
Die Konzentration der Laugen. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts-, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
12) Gewin nung von a. Ammo⸗
Der Betrieb der kon⸗ tinuirlichen I1“
Für die übrigen Destil⸗ lirapparate der Betrieb während der Zeit vom
November bis zum 31. März sowie die zur Beendigung angefangener Destillationen erforder⸗ lichen Arbeiten während der übrigen Monate
Der Betrieb der nicht kontinuirlichen Apparate der Kohlendestillations⸗
anstalten.
Der Betrieb der Sätti⸗ gungs⸗, der Konzentra⸗ tions⸗ und Krrystallisa⸗ tionseinrichtungen sowie die Heizung 8 räume.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 8 dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht⸗ lich der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
13) Gewin⸗ nung doppelt kohlen⸗ saurer Salze.
11““
Die Wartung Kohlensäuresättigungs⸗ apparate und die Krystalli⸗ sation in denjenigen An⸗ lagen, welche natürliche Kohlensäure verwenden. Diese Ausnahmen fin⸗
den auf das Weihnachts⸗, Oster⸗
und Pfingstfest
keine Anwendung.
der
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur 8 nicht verwendet werden. Die densechen zn gewähreebettehe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
14) Herstel⸗ lung von Wasserglas.
5
Der Betrieb der kon⸗ tinuirlichen Schmelzöfen. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest
keine Anwendung.
1“ 8 1“
111““ Der
Die den ee zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
15) Gewin⸗ nung von Chromaten.
Der Betrieb der Ein⸗ dampf⸗ und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzen⸗ tration und der Krystalli⸗ sation sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗
und Pfingstfest teine An⸗
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
16) Her⸗ stellung von überman⸗ gansaurem Kali.
Der Betrieb der
Schmelzöfen, der Laugerei
einschließlich der Sätti⸗ gung der Laugen mit Kohlensäure, der Konzen⸗ tration und der Krystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts⸗-, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbest nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
17) Gewin⸗ nung von Schwefel⸗ natrium, Chlor⸗ baryum, Chlor⸗ calcium Sund Anti⸗ chlor.
Der Betrieb der Re⸗ duktions⸗ und Schmelz⸗ öfen, der Laugerei, der
Krystallisation.
und Pfingstfest keine An⸗ wendung.
Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster-
Konzentration und der Diese
d
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
18) Dar⸗ stellung von Alaun und Thonerde⸗ präparaten.
dirwerke, der Konzentra⸗ tions⸗ und Krystallisa⸗ tionseinrichtungen.
Der Betrieb der Kal⸗
Schmelzöfen der
Darren.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
und
Der Betrieb der Gra⸗
fugt, lsichtlich
19) Ultra marin⸗ fabriken.
Der Betrieb der Oefen und der Trockeneinrich⸗ tungen. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗
Beschäftigung nicht verwendet werden. Die
- [denselben zu gewährende Ruhe zinir⸗(Muffel⸗) Oefen, der
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗
der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden
[Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen zur Arbeit
muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
und
Pfngffen keine Anwen⸗
währende Ruhe
Die den Arbeitern zu ge⸗ hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger
—
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
2.
3.
3.
2.
3.
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
20) Her⸗ Der Betrieb der Glüh⸗ stellung öͤfen. Diese Ausnahme gebrannter findet auf das Weih⸗ Magnesia. nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗
“
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
8 21¹) Stron⸗
Der Betrieb der Re⸗ volveröfen, der Kalzinir⸗ öfen und der Kammer⸗ (Glüh⸗) Oefen sowie der Laugerei, der Konzentra⸗ tion und der Krystalli⸗ sation. Diese Ausnahmen finden auf das Weih⸗ nachts-, Oster⸗ und
Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
tianit⸗
n.
V
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an denübrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
22) Gewin⸗ Der Betrieb der nung von Destillirapparate und der Finien ure. Säure⸗Kondensationsein⸗ richtungen. Diese Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulasszn; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach
und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe
muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
23) Her⸗ stellung flüssiger Kohlen⸗ säure.
Der Betrieb der Koh⸗ lensäureentwickler und der Kompressionspumpen während der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. Sep⸗ tember.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, r jeden vierten Sonn⸗
tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
24) Her⸗ Der Betrieb der Ap⸗ stellung parate zur Darstellung von kom⸗ von Sauerstoff sowie primirtem der Kompressionspumpen.
Sauerstoff Diese Ausnahmen fin⸗
und Wasser⸗ den auf das Weihnachts⸗,
stoff. Oster⸗ und Pfingstfest
keine Anwendung.
produkt resultirenden
Der Betrieb der Kom⸗ pressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der Elektrolyse als Neben⸗
V
Wasserstoff komprimiren.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗
er Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
25) Her: Die Herstellung und stellung das der “ von
künstlichem
tration bei der Gewin⸗ nung von Phosphorsäure und Doppelsuperphos⸗ phaten, sowie der Betrieb der Darren.
Das Beladen und Ver⸗ schieben von Eisenbahn⸗ wagen sowie das Be⸗ laden von Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar,
I
Der Betrieb der Lau⸗ gerei und der Konzen⸗
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Spoöonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern,
ür jeden vierten Sonn⸗
tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
Die Festsetzung dieser Stunden erfolgt durch die Polizeibehörde.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit
März und April, August, September und Oktober.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und
Pfingstfest keine Anwen⸗
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
—
26) Her⸗ Der Bekrieb der Re⸗ stellung duktions⸗ und der Kal⸗ von Baryt⸗ ziniröfen, der Laugerei, präparaten der Konzentration und ein⸗ der Krystallisation. Diese schließlich Ausnahmen finden auf Lithopon das Weihnachts⸗, Oster⸗ und und Pfingstfest keine An⸗ Englisch⸗ wendung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗
tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden
Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe⸗ muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
27) Her⸗ stellung von Bleiweiß, Kremser⸗ weiß, Mennige und blei⸗ sauren⸗
Der Betrieb der Oxy⸗ dations⸗ und der Trocken⸗ kammern mit Ausnahme des Entleerens und Be⸗ schickens.
Der Betrieb der Lau⸗ gerei und der Nieder⸗ schlagsapparate, mit Aus⸗
nahme des Entleerens und
Beschickens der letzteren, in Fabriken, welche das Bleiweiß (Kremserweiß)
ane F sungen fällen.
“
Betrieb der Mennigeöfen und der Schmelz⸗ oder Röstöfen zur Darstellung bleisaurer Salze.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern Nuh. e
Der Betrieb der Zink⸗
— verbrennungsöfen und der
Zinkweiß. zugehörigen Apparate und
Maschinen. Diese Aus⸗
nahme findet auf das
Weihnachts ⸗, Oster⸗ und
Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
28) Gewin⸗ nung von
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.