Gattung der Betriebe.
8
der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
. Bezeichnung
der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Gattung der Betriebe.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Gattung
der Betriebe.
der nach
Bezeichnung
§. 105 d
zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
2.
3.
2.
3.
4
2.
3.
29) Schmalte⸗ fabriken.
Der Betrieb der Schmelzöfen. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ d
1“
.““ 84
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger nü 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hinsicht⸗ lich der Dauer der Ruhe⸗ zeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
30) Gewin⸗ nung von Anti⸗ monoxyd.
Bei der Zersetzung des Schwefelantimons durch Säure die Beendigung der vor 6 Uhr des vor⸗ hergehenden Abends be⸗ gonnenen Operationen.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 e Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
31) Gewin⸗ nung von Zinnoxyd.
Der Betrieb der Oxy⸗ dationsöfen und der kon⸗ tinuirlichen Schachtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer. Diese Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗
seiner
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
32) Pulver⸗ und Spreng⸗ stoff⸗
fabriken.
Die Heizung Trockenräume.
Die Bedienung der Kieselguhrbrennöfen durch die zur Unter⸗ haltung der Feuer ohnehin erforderlichen Arbeiter.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗
dung.
V fugt,
Die den Arbeitern zu ge⸗
währende Ruhe hat min⸗
destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen
33) Gewin⸗
nung von vor 6 Uhr des vorher⸗
Oxalsäure. gehenden Abends be⸗ gonnenen Schmelzen.
8
Das eane . der
Der Betrieb der Lau⸗ gerei, der Konzentration und der Krvystallisation sowie der Abdampf⸗ und
Glühöfen. V
nahmen finden auf das
Die Beendigung der
ftugt, lüchtlich Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
sseiner
Die vorstehenden Aus⸗-
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren. Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗ der Dauer der
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden
(Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften
V dürfen je 12 Stunden nach
und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Weihnachts⸗, Oster⸗ und
keine An⸗
Pfingstfest
wendung. b 8
34) pitrin⸗ Der Betrieb bei säure⸗ Sulfonirungs⸗ und Ni⸗ fabriken. trirungsprozessen. Diese Ausnahmen finden auf
das Weihnachts⸗, Oster⸗
und Pfingstfest keine e.
wendung. ’
dürfen je 12
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
35) Saccha⸗ Der Betrieb der Appa⸗
rinfabriken. rate zur Wiedergewin⸗ nung des Toluols aus toluolsulfosauren Salzen sowie die Heizung der Trockenräume. Diese Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits⸗
schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
36) Glyce-
rinfabriken.
Der
und
Oster⸗
Betrieb Destillirapparate und der Knochenkohleglühöfen.
Diese Ausnahmen fin⸗ den auf das Weihnachts⸗,
Pfingstfest
keine Anwendung.
der
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der
Rahezeit zuzulassen; dieselbe V muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
37) Holz⸗ und Torf⸗ destilla⸗
I
produkte
Der · Salze.
Weihnachts⸗, Pfingstfest
wendung.
Der Betrieb bei der Verkohlung in Retorten.
Betrieb Krystallisation essigsaurer
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗
Der Betrieb der zur Trennung und Reini⸗ gung der Destillations⸗
bestimmten
Destillirapparate.
der
Oster⸗ und keine An⸗
tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der (Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern “ Ruhe erreichen.
38) Destil⸗
lation von gehenden Abends Destillations⸗
und die
Theer und Theerölen.
gonnenen prozesse leerung apparate.
der
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗
Der Betrieb der Oel⸗ regenerirapparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gasen der Kohlen⸗
be⸗ I
Ent⸗ Destillir ·
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
Die den Arbeitern zu ge⸗
destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenn n Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
währende Ruhe hat min⸗
der Betriebe.
Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
Gattung
’ Bezeichnung der Betriebe.
der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.
0 Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.
Bezeichnung
ecgasgch der nach §. 105 d
der Betriebe.
zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden
2.
3.
1 2.
3.
39) Her⸗ stellung organischer Farbstoffe und ihrer
Zwischen⸗
Die Einleitung neuer Operationen durch die⸗ jenigen Arbeiter, welche zu den auf Grund des §. 105 ) Absatz 1 Ziffer 3 oder 4 der Gewerbeord⸗ nung gestatteten Arbeiten ohnehin erforderlich sind.
Der Betvrieb der
Krystallisation und der Trockeneinrichtungen.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.
(Beschäftigung [nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlch der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen zur Arbeit
muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
“
E. Forstwirthschaftliche Fette, Oele und Firnisse.
1) Stearin⸗ fabriken.
Der Betrieb der Fett⸗ säuren⸗Destillirapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster, und Pfingstfest
keine Anwendung.
fugt,
sichtlich Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner liegenden Sonntage fallenden
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ chichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗
der Dauer der
auf die zwischen⸗ Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
2) Braun⸗ kohlen⸗ theer⸗ und Torftheer⸗ Destilla⸗ tion
(Paraffin⸗,
Solaröl⸗, Mineralöl⸗ fabriken E
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends begon⸗ neuen Destillationspro⸗ zesse und die Entleerung der Destillirapparate.
Der Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weichparaffins be⸗ nutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts ⸗, Oster⸗ und Pfingstfest
Die Gewinnung von Weichparaffin durch Aus⸗ nutzung der Winterkälte.
fugt,
sichtlich Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer
seiner
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichangan hin⸗ der Dauer der
auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit
Inicht verwendet werden. Die
denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
gewährten Ruhe erreichen.
3) Palm⸗ V kernöl⸗ fabriken.
der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗und Osterfest fkeine Anwendung.
Der Betrieb während
fugt, sichtlich Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
nicht verwendet werden.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden.
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗
der Dauer der
muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer seiner
auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit Die denselben zu gewährende Ruhe
muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ raffinerien. gehenden Abends begon⸗ nenen Destillationspro⸗ zesse und die Entleerung der Destillirapparate.
leum⸗
Arbeitern sind min⸗
Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends begon⸗ nenen Extraktionen und die Eb der “ trakteure.
5) Anlagen zur Ent⸗ fettung von Knochen.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
Die Beendigung der vor 6 Uhr des vorher⸗ gehenden Abends begon⸗ nenen Extraktionen und die Entleerung der Ex⸗ trakteure.
6) Ceresin⸗ gewinnung.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
7) Leim⸗ In Anlagen, gewinnung. NX Jahreszeit beschränkt ist,
Zeit vom 1. April bis zum 30. November.
In den übrigen An⸗ lagen die Behandlung
deren Betrieb auf die wärmere
der Betrieb während der
’
von Knochen mit Säuren (Maceration) und das
Verkochen des Leimgutes zu Leimbrühe.
Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das
Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗
dung.
V fugt, ssichtlich
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗
der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer sseiner
auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden
Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach
[und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern
Jgewährten Ruhe erreichen.
8) Samen⸗ kleng⸗ anstalten.
Der Betrieb der Darren.
Oster⸗ keine Anwendung.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, und Pfingstfest
sichtlich der Dauer
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ der
Ruhezeit zuzulassen; dieselbe
2
3. 8
—
’1
muß jedoch für jeden Arbeiter
mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗
liegenden Sonntage fallenden
Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften
dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen
Beschäftigung zur Arbeit
V nicht verwendet werden. Die
denselben zu gewährende Ruhe
muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern V gewährten Ruhe erreichen.
9) Wachs⸗
Das Umwenden der I bleichereien.
zur Belichtung ausge⸗ legten Wachsstreifen wäh⸗ rend der Zeit vom 1. 12,28 bis 4 1. “
Der Betrieb der Zell⸗ stoffkocher und der Ent⸗ wässerungsmaschinen so⸗ wie der Laugebereitung. Diese Ausnahmen finden, abgesehen von der Sulfit⸗ laugebereitung unter Ver⸗ wendung der im eigenen Betriebe durch Rösten ge⸗ schwefelter Erze gewon⸗ nenen schwefligen Säure, auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.
1) Zeltgoff.
fabriken.
Der Betrieb der zum Eindampfen der End⸗ laugen verwendeten Oefen und Apparate.
8
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde „gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ beheerhaenh zu gewähren.
¹ Die den Arbeitern zu ge⸗ [währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: . entweder für jeden zweit Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hi sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Der Betrieb des Mahl⸗ zeuges (Holländer, Koller⸗ gänge) innerhalb 12 Stun⸗ den vor der Wiederauf⸗ nahme des werktägigen Betriebes der Papier⸗ maschinen. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.
stellung von Papier und Pappe.
Das Trocknen der Pappdeckel im Freien und die Heizung von Trockenräumen.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für zwei auf einander
folgende Sonn⸗ und Festtage
36 Stunden,
für die übrigen Sonntage
entweder 24 Stunden
oder für jeden zweiten
Sonntag 36 Stun⸗ den.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
Das Trocknen des Lack⸗ leders und das Bleichen des Sämischleders im Sonnenlichte.
3) Her⸗ stellung von Lackleder und Sämisch⸗ leder.
Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absatz 4 der Ge⸗ werbeordnung zu gewähren.
G. Nahrungs⸗ und Genußmittel.
1) Roh⸗ zucker⸗ fabriken.
Die Reinigung und Zerkleinerung der Rüben mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.
Der Betrieb der Schnitzeldarren und der Knochenkohleglühöfen.
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Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:
für jeden Sonntag ah⸗
wechselnd 18 und 24 Stunden.
Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten
Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits⸗
schichten nicht länger
als 12 Stunden dauern,
für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist be⸗
Abweichungen hin⸗
der Dauer der