1895 / 27 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jan 1895 18:00:01 GMT) scan diff

s8⸗,, der nach §. 105 zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

8 8 Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden.

Bezeichnung der nach §. 105 d zugelassenen Arbeiten.

Gattung der Betriebe.

3.

3.

3.

snahmen finden auf das Weihnachtsfest keine An⸗ wendung.

Die vorstehenden Aus⸗

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach

üund vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung

zur Arbeit

nicht verwendet werden. Die

denselben zu gewährende Ruhe

muß mindestens das Maß

der den abgelösten Arbeitern

gewährten Ruhe erreichen. 8

2) Zucker⸗ raffinerien.

nahmen finden auf das

Der Betrieb für die Reinigung des Rohzuckers nach dem Steffensschen Auswaschverfahren.

8

8

Betrieb der

Die vorstehenden Aus⸗

Weihnachts⸗, Oster⸗ und

fugt,

Beschäftigung [nicht verwendet werden. Die sdenselben zu gewährende Ruhe

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ Abweichungen hin⸗ ssichtlich der Dauer der

(Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗

liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen zur Arbeit

muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern

Ugewährten Ruhe erreichen.

3) Melasse⸗ entzucke⸗ rungs⸗

anstalten:

a) nach dem Osmose⸗ verfahren.

b) nach dem Steffensschen Ausscheide⸗ verfahren.

0) nach dem Elutions⸗ verfahren.

Der Betrieb der Osmoseapparate. Diese Ausnahme findet auf das

Weihnachts⸗,Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Für die nicht im An⸗ schluß an Rohzucker⸗ fabriken betriebenen An⸗ lagen die Herstellung des Zuckerkalkes mit Aus⸗ schluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Ausnahme findet auf das Weih⸗ nachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Für die nicht im An⸗ schluß an Rohzucker⸗ fabriken betriebenen An⸗ lagen das Auslaugen des Melassekalkes mit Aus⸗ schluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. 9

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

für zwei aufeinander fol⸗

gende Sonn⸗ und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

für zwei aufeinander fol⸗

gende Sonn⸗ und Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der Tage 24

d) nach den

Strontian⸗ und dem Baryt⸗ verfahren.

E111“

Für alle elutionsan⸗ lagen der Betrieb der

8

für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden

oder für Sonntag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe

muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗ dung.

Die Herstellung der Saccharate mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends. Diese Aus⸗ nahme findet auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwen⸗

seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

für zwei auf einander fol⸗

gende Sonn⸗ und Festtage

entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

4) Cichorien⸗ darren.

Die Reinigung und Zerkleinerung der Wur⸗ zeln bis 12 Uhr Mittags.

Der Darren.

Die vorstehenden Aus⸗ nahmen finden auf das

Weihnachtsfest keine An⸗

wendung.

Betrieb der

5) Spiritus⸗ raffinerien.

Der Betrieb der Destillirapparate, der Holzkohlefilter und der Holzkohleglühöfen. Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfest keine An⸗ wendung.

Die den Arbeitern zu ge⸗ währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern:

entweder für jeden zweiten

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗ sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

6) Braue⸗

reien.

Der Betrieb des Maisch⸗ und Sudprozesses in denjenigen Brauereien, welche zur Kühlung ihrer Keller Kälteerzeugungs⸗ maschinen nicht verwen⸗ den und innerhalb eines

Jahres nicht länger als

10 Monate im Betriebe sind, während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April. Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗ und Oster⸗ fest keine Anwendung.

8— *

Diese

Die den Arbeitern zu ge⸗

währende Ruhe hat min⸗ destens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits⸗ schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonn⸗ tag 36 Stunden. Der Reichskanzler ist be⸗ fugt, Abweichungen hin⸗

jeden dritten

sichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Gesammtdauer seiner auf die zwischen⸗ liegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.

Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.

Von der Erfüllung der im Absatz 1 vorgeschriebenen Bedingungen bleiben die⸗ jenigen Brauereien befreit, in denen die Arbeiter inner⸗ halb der Zeit vom Sonn⸗ abend Abend 6 Uhr bis zum Montag früh 6 Uhr im Ganzen nicht länger als 16 Stunden beschäftigt werden.

Den Arbeitern sind min⸗ destends Ruhezeiten gemäß die am vorhergehenden §. 105 c Absatz 3 oder, mit Werktage unterbliebene Genehmigung der unteren Bereitung von Frischbier. Verwaltungsbehörde, gemäß Diese Ausnahme findet §.105 c Absatz 4 zu gewähren. auf das Weihnachts⸗,

Oster⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

H. Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind.

1) Her⸗ Der Betrieb an 6 Sonn⸗ stellung von oder Festtagen im Jahre. Choko. Diese Ausnahme findet laden! und auf das Weihnachts⸗, Zucker: Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗ waaren, melfahrts⸗ und Pfingstfest Honig⸗ kkeine Anwendung. kuchen und Bisquit.

In Brauereien, welche Berliner Weißbier brauen,

Den Arbeitern sind min⸗ destens Ruhezeiten gemäß §. 105 c Absatz 3 oder, mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105 c Absaz 4 der Gewerbe⸗ ordnung zu gewähren.

Die Sonn⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.

Die Sonn⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.

Die Sonn⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.

Die Sonn⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.

Die Sonn⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.

Die Sonn⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn der Ortspolizeibehörde an⸗ gezeigt werden.

Die Sonn⸗ und Festtage, an denen die Beschäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizeibehörde festgesetzt werden. Wo dies nicht ge⸗ schehen ist, muß die Be⸗ schäftigung vor dem Beginn

Der Betrieb an 6 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗ melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

2) Anferti⸗ gung von Spiel⸗ waaren.

3) Der Betrieb an 6 Sonn· Schneiderei oder Festtagen im Jahre im bis 12 Uhr Mittags. handwerks⸗ Diese Ausnahme findet mäßigen auf das Weihnachts⸗, Betriebe. Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗ melfahrts⸗ und Pfingstfest

keine Anwendung.

4) Schuh⸗ Der Betrieb an 6 Sonn⸗ macherei im oder Festtagen im Jahre handwerks⸗ bis 12 Uhr Mittags.

mäßigen Diese Ausnahme findet

Betriebe. auf das Weihnachts⸗, Neujahrs⸗, Oster ⸗, Him⸗ melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

Der Betrieb an 6 Sonn⸗ oder Festtagen im Jahre bis 12 Uhr Mittags. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs-, Oster ⸗, Him⸗ melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

5) Putz⸗

macherei.

6) Der Betrieb an 4 Sonn⸗

Kürschnerei. oder Festtagen im Jahre

bis 12 Uhr Mittags.

Diese Ausnahme findet

auf das Weihnachts⸗,

Neujahrs⸗, Oster⸗, Him⸗

melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

7) Her⸗ Der Betrieb an 4 Sonn⸗ stellung von oder Festtagen im Jahre Stroh⸗ bis 12 Uhr Mittags. üten Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts⸗, Neujahrs ⸗, Oster ⸗, Him⸗ melfahrts⸗ und Pfingstfest keine Anwendung.

gezeigt werden.

jährigen

vinzial⸗Steuer⸗Direktion zu Magdeburg, Kanzlei⸗Rath

Metz zu Hannover den Königlichen

betreh Einfuhr von

der Ortspolizeibehörde an-

Ber Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰.

Alle Post⸗-Anstalten nehmen Bestellung an;

serate nimmt an:

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Rummern hosten 25 4.

Berlin, Mittwoch, den 30. Januar, Abends.

die Königliche Expedition des Dentschen Reichs-Anzreigers 1 und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

1895.

Als schönste Festgabe sind Mir auch zu Meinem dies⸗ Geburtstage aus allen Gauen des deutschen Vaterlandes, sowie von patriotischen Deutschen im Auslande Glück⸗ und Segenswünsche in reicher Fülle zugegangen, sodaß Mir eine Beantwortung derselben im ein⸗ zelnen unmöglich ist. Es gewährt Mir wahrhafte Freude und Befriedigung, zu wissen, daß nicht nur im engeren Vaterlande, sondern überall, wo Deutsche weilen, Mein Ehrentag durch festliche Veranstaltungen mannigfachster Art mit herzlicher Theilnahme gefeiert worden ist. Kann Ich doch aus den Mir gewordenen Kundgebungen unverbrüchlicher Treue und Anhänglichkeit die Zuversicht entnehmen, daß das Band gegenseitiger Treue, welche das deutsche Volk mit seinen Fürsten verbindet, und welches vor nunmehr bald 25 Jahren so herrliche Früchte gezeitigt hat, auch in ernsteren Zeiten, die Gott der Herr von uns in Gnaden abwenden wolle, sich als fest und unzerreißbar erweisen wird. In diesem Bewußtsein werde Ich mit Freudigkeit fortfahren, Meine Kraft für die Größe und Wohl⸗ fahrt unseres theuren Vaterlandes einzusetzen und bin Ich gewiß, daß Ich hierbei auf die treue Mitarbeit aller Gut⸗ gesinnten rechnen kann. Indem Ich Allen, welche an Meinem Geburtstage Mir freundliche Aufmerksamkeit er⸗ wiesen und Meiner liebevoll gedacht haben, Meinen warm empfundenen Dank ausspreche, ersuche Ich Sie, diesen Erlaß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 30. Januar 1895. Wilhelm. I. An den Reichskanzler.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Regierungs⸗Rath und ordentlichen Professor an der Universität zu Berlin Dr. Sachau und dem Direktorial⸗Assistenten bei den Königlichen Museen daselbst ö“ von Luschan den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Gewerbschul⸗Direktor a. D. Dr. Wiecke zu Berlin, dem katholischen Pfarrer Grothoff zu Berghausen im Kreise Meschede und dem bisherigen Bureau⸗Vorsteher bei der Pro⸗ ilden⸗ hagen den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, sowie dem Rentmeister, Rechnungs⸗Rath Liedtke zu Rasten⸗

burg, dem Eisenbahn⸗Betriebs⸗Sekretär Pape zu Hannover,

dem Eisenbahn⸗Zeichner a. D. Köhler zu G. BH. dem kirchlichen Gemeindevertreter, Premier⸗Lieutenant a. D.

und Kaufmann Julius Wegener zu Schulitz im Kreise

Bromberg und dem städtischen a. D. Wilhelm ronen⸗Orden vierter

8

Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des

Reichs den außerordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Kaiser⸗Wilhelms⸗Universität Straßburg Dr.

udolf Henning zum ordentlichen Professor in der genannten

3 Fakultät zu ernenne geruht.

Bekanntmachung,

flanzen und sonstigen egenständen des Gartenbaues

Vom 14. Januar 1895. Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verord⸗

3 nung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein⸗ und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 153) be⸗

stimme ich Folgendes: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen

anzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die enzen des Reichs darf fortan auch über das Großherzoglich

Plenzche Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus r

oldenburgische Nebenzollamt I Nordenham erfolgen.

Berlin, den 14. Januar 1895. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. G von Boetticher.

betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Großherzogthum Luxemburg.

Nachdem die Maul⸗ und Klauenseuche im Großherzogthum Luxemburg erloschen ist und dieses die Einfuhr von Wieder⸗ käuern und Schweinen aus Holland, Belgien und Frankreich verboten hat, wird auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des § 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 mit Genehmigung des Herrn Reöhisters für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den Regierungs⸗ bezirk Aachen verordnet, was folgt:

§ 1. Das in meiner Verordnung vom 7. Februar 1894 (Amtsblatt Stück 7 Seite 96) ausgesprochene Verbot der Ein⸗ fuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Großherzog⸗ thum Luxemburg wird hierdurch aufgehoben.

Für die Einfuhr sind die bezüglichen Bestimmungen meiner Verordnungen vom 7. April (Amtsblatt S. 171) bezw. 20. Mai 1893 (Amtsblatt S. 227) maßgebend.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar d. J. in Kraft. .

Aachen, den 26. Januar 1895.

Der Regierungs⸗Präsident. von Hartmann.

1“

Die Nummer 2 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 2207 die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garlenbaues. Vom Berlin, den 30. Januar 1895. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Oberlehrer am Gymnasium zu Saarbrücken, Professor

Dr. Reinhold Biese zum Direktor des Gymnasiums zu Essen zu ernennen. 11“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Kaufmann Kurt Haebler, Inhaber der Firma

„F. R. Haebler“, zu Königsberg i. Pr. das Prädikat eines Königlichen Hoflieferanten zu verleihen.

Des Königs Majestät haben mittels Allerhöchsten Erlasses vom 24. Januar d. J. die Zusammenberufung des Provinzial⸗Landtags der Provinz Posen zum 24. Februar d. J. nach der Stadt Posen zu genehmigen und den Ober⸗Präsidenten dieser Provinz Freiherrn von Wila⸗ mowitz⸗Möllendorff in Posen zum Königlichen Kommissarius, den Landrath a. D., Rittergutsbesitzer Stefan von Dziem⸗ bowski auf Schloß Meseritz zum Marschall und den Ritter⸗ gutsbesitzer Theodor von Z0ttowski auf Nekla zum Stell⸗ vertreter des Marschalls für diesen Provinzial⸗Landtag zu

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

„Am Schullehrer⸗Seminar zu Genthin ist der Seminar⸗ Hilfslehrer Bartsch aus Oels als ordentlicher Lehrer angestellt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Dem Kreis⸗Thierarzt Fritz Plessow zu Bergen ist die von ihm bisher kommissarisch verwaltete Kreis⸗Thierarztstelle für den Kreis Rügen definitiv verliehen worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

DDer bisherige Kassen⸗Sekretär Stahn ist zum Buchhalter ernannt worden.

Allerhöchstenorts gutgeheißene Vorschriften ber die EEE auf preußischen Staats⸗ ahrzeugen und Staatsgebäuden.

8

1. In Gewässern, welche ausschließlich oder vorzugsweise von Seeschiffen befahren werden, führen Staatsfahrzeuge als

Dienstflagge die Reichs⸗Dienstflagge der Kaiserlichen Marin

9. sxssrgsAffewennerffe xKAg,

mit dem heraldischen preußischen Adler auf einem weißen Feld in der dem Flaggenstock zugekehrten Ecke des schwarzen Streifens. Bei den nachstehenden Verwaltungszweigen erhält diese Flagge noch ein besonderes Abzeichen durch Anbringung rother Buch⸗ staben zu beiden Seiten des Ankers. Der Anker steht

a. bei Lootsenfahrzeugen zwischen den Buchstaben L und V (LCootsen⸗Verwaltung),

b. bei Fahrzeugen der Zollverwaltung zwischen den Buch⸗ staben Z 8 V (Zoll⸗Verwaltung),

c. bei Fahrzeugen der Fischerei⸗Aufsichtsbeamten zwischen den Buchstaben F und A I11 8

In Gewässern, welche ausschließlich oder vorzugsweise von Binnenfahrzeugen befahren werden, führen Fahrzeuge der Militär⸗Verwaltung die preußische Kriegsflagge*) ohne Ab⸗ zeichen, andere Staatsfahrzeuge dieselbe Flagge mit einem gelben unklaren Anker und eintretendenfalls mit dem in § 1 angegebenen besonderen Abzeichen ihrer Verwaltung in der dem Flaggenstocke zugekehrten unteren Ecke.

Die Flaggen sind entweder am Heck oder am hinteren Mast und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Top oder im Want zu führen; sie dürfen auch in verkleinertem Maßstab als Gösch auf dem Bugspriet oder dem Vorsteven geführt werden.

Die Fahrzeuge der Ober⸗Fischmeister zeigen neben ihrer Nag e noch einen dreieckigen weißen Stander mit den rothen

ucgstaben FA *r) am 8

Sctaatsgebäude, welche ausschließlich den Zwecken der See iffahrt dienen, wie Leuchtthürme, Gebäude der Lootsen⸗ ationen, der Schiffahrtspolizei⸗Kommissionen, der Schiff⸗ fahrts⸗, Hafen⸗, See⸗- und Seemannsämter, der Navigations⸗ schulen u. s. w. führen die in § 1 bezeichnete Dienstflagge eintretendenfalls mit dem Abzeichen ihrer Verwaltung, andere Staatsgebäude die in § 2 bezeichnete Flagge ohne Abzeichen. Neben diesen Flaggen können auf Staatsgebäuden zum Schmuck auch die deutsche Nationalflagge und die preußische Landesflagge †) aufgezogen ö

Ob bei dem Verweilen Seiner Majestät des Kaisers und Königs oder eines anderen Mitglieds des Königlichen Hauses oder einer fremden Fürstlichen Person in einem Staatsgebäude auf diesem neben den vorstehend 4) angegebenen Flaggen oder statt ihrer andere Flaggen zu zeigen sind, wird in jedem Fall besonders bestimmt. 8

v““

.) Diese Flagge ist weiß und ohne schwarze Randstreifen. Ihre Länge verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. Die äußere schmale Seite ist auf der Flaggenlänge ausgezackt. In der Mitte des nicht aus⸗ v Theils der Flagge befindet sich der heraldische preußische

dler, in der oberen Ecke am Flaggenstock, den oberen und den inneren Rand der Flagge berührend, das schwarze, weißgesäumte Eiserne Kreuz. Die Höhe des Adlers beträgt 8, diejenige des Eisernen Kreuzes ½ der Höhe der Flagge.

S sich zu dessen Länge wie 9 zu 10.

†) Diese Flagge ist weiß, hat keine Auszackung und wird sowohl an der oberen als an der unteren Seite von einem schwarzen Streifen eingefaßt, dessen Breite ⅛6 der Flaggenhöhe beträgt. Ihre Länge verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. In dem weißen Feld zeigt sie den heraldischen preußischen Adler, dessen senkrechte Achse von der inneren schmalen Seite der Flagge % der Flaggenlänge entfernt ist.

Bekanntmachung,

betreffend die Errichtung einer Abtheilung Berlin im Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg.

„Nachdem durch den Staatshaushalts⸗Etat die Mittel zur Errichtung einer Abtheilung Berlin im Konsistorium der 1 Brandenburg bewilligt sind, ordne Ich zugleich kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Befugnisse die Errichtung dieser Abtheilung hierdurch an.

Der Amtsbereich der Abtheilung Berlin umfaßt die Stadt Berlin und die Kreissynoden Berlin Land I und II und Kölln Land I und II.

„Die Konsistorialgeschäfte dieses Amtsbereichs sind von der Ab⸗- theilung Berlin vom Tage ihrer Eröffnung selbständig zu erledigen, soweit sie nicht nach Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsinstruktion dem Plenum des Konsistoriums vorbehalten werden.

er Evangelische Ober⸗Kirchenrath wird beauftragt, im Einver⸗ nehmen mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten diesen Erlaß in Ausführung zu bringen und den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem die Abtheilung Berlin in Wirksamkeit treten soll.

Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung und das Kirchliche Gesetz⸗ und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. ††)

Berlin, den 14. Januar 1895. 8

Wilhelm R.

Bosse An den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Evan⸗ gelischen Ober⸗Kirchenrath. g 8

††) S. g. „R.⸗ u. St.⸗A.“ Nr. 22 vom 25. Januar 1895.

öhe dieses Standers an dessen innerer Seite verhält