Deutsch⸗Krone (Warthe) 23, Landsberg (Wart 7, Stettin 13, 8 Pammin (Ihna) 16, Prenzlau (Uecker) “ (Peene) 15.
Kleine Flüsse zwischen Oder und Elbe.
Putbus 29, Rostock (Warnow) 27, Kirchdorf auf Poel 20, Sege⸗ berg (Trave) 20, Lübeck (Trave) 11, Eutin ( “ Schleswi S 17, Flensburg 13, Gramm (Jtebsan) 15, Westerla 4.
ylt 5, Wyk auf Föohr 5, Husum 20, Meldorf 22. 8 Elbe. 1
Torgau 15, Dessau (Mulde) 8, Rudolstadt (Saale) —, Jena 88e52 5, Stadtilm Zunde) 20, Dingelstädt (Saale) 889 Erfurt (Saale) 8, Sondershausen (Saale) 15, Nordhausen (Saale) 16, Halle (Saale) 6, Klostermansfeld (Saale) 16, Bernburg (Saale) 10, 1“ (Saale) —, Harzgerode (Saale) —, Magdeburg 5, Neustrelitz (Havel) 23, Kottbus (Havel) 4, Dahme (Havel) 7, Berlin (Havel) 9, Blankenburg bei Berlin (Havel) 11, Spandau (Havel) 13, Heinersdorf, Kr. Teltow (Havel) 8, Potsdam (Havel) 16, Brandenburg (Havel) 8, Kyritz (Havel) 12, Gardelegen — 19, Jeetze (Aland) 23, Waren (Elde) 18, Marnitz (Elde) 26,
werin (Elde) 31, Uelzen (Ilmenau) 20, Lüneburg (Ilmenau) 22, Neumünster (Stör) 16, Bremervörde (Oste) 23.
Weser.
(Werra) 24, Liebenstein (Werra) 29, (Fulda) 18, Schwarzenborn (Fulda) 29, Cassel (Fulda) 9, Uslar 17, Herford (Werre) 27, Scharfenstein (Aller) 79, Ilsenburg (Aller) 35, Braunschweig (Aller) 19, Celle (Aller) 16, Eöttinsen 18 EE— (ler) 91,
eesen er) 18, Hannover (Aller „ Bremen 18, Oldenbur (Hunte) 10, Elsfleth 15. . b
Kleine Flüsse zwischen Weser und Ems. 8
Meiningen Fulda⸗
Ems. Gütersloh (Dalke) 13, Münster i. W. 14, Lingen 5, Osnabrück (Haase) —, Löningen (Haase) 5, Aurich 9, Emden 7. Rhein. Darmstadt 6, Coburg (Main) 29, Frankenheim (Main) —, Fantfurt (Main) 8, Wiesbaden 4, eisenheim 2, Birkenfeld ahe) 18, Schweinsberg (Lahn) 6, Rauschenberg 89* 10, Mar⸗ burg (Lahn) 16, Weilburg (Lahn) 2, Schneifel⸗Forsthaus (Mosel) —, Bitburg (Moseh) 16, von der Heydt⸗Grube (Mosel) 16, Trier Mosel) 6, Neuwied 6, Siegen (Sieg) —, Hachenburg (Sieg) —, böln 2, Krefeld 2, Arnsberg (Ruhr) 18, Brilon üich) 15, Lüdenscheid (Ruhr) 39, Alt⸗Astenberg (Ruhr) 67, Mülheim (Ruhr) 11, Kleve —, Ellewiek (Yssel) 9, Aachen (Maas) 14.
Der Höhe von 1 cm Schneedecke entsprachen:
am — Januar 1895 in 8 . S — mm Schmelz⸗
— 2 Marggrabowa Ss ““ 2 27. 8 Weichsel) 2. b 28. Altstadt 26. Schivelbein 28. Leobschütz 25. Wang 27. Ostrsowo 27. Samter Rudolstadt Nordhausen Potsdam Brandenburg Liebenstein
warzenborn
Uslar Celle
I v. d. Heydt⸗Grube „ Neuwied 1““
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(Rhein)
Statistik und Volkswirthschaft.
Statistik der Kranken⸗ und Siechenhäuser des Johanniter⸗Ordens im Jahre 1894.
In den 44 Kranken⸗ und Siechenhäusern des Johanniter⸗Ordens sind, nach dem „Wochenblatt der Johanniter⸗Ordens⸗Balley Branden⸗ burg“, im Jahre 1894 7362 Männer, 3121 Frauen und 1234 Kinder, usammen 11 717 Personen, an 476 775 Tagen verpflegt worden.
ährend im Jahre 1893 die Gesammtzahl der in diesen Anstalten verpflegten Personen 12 107 betrug, mit 464 269 Verpflegungstagen, stellt sich demnach für 1894 die Zahl der Kranken und Siechen auf 390 weniger, dagegen die Zahl der Verpflegungstage auf 2506 mehr hberaus. (1890 wurden 9963, 1891:,10 850, 1892: 10 945 Per⸗ sonen verpflegt.) Als geheilt üurden von den oben ge⸗ nannten 11 717, Personen 8572 entlassen, als ungeheilt oder nur gebessert 1210, während 724 pestorben und am 31. Dezember 1894 in der Pflege verblieben sind 1211 (768 Männer, 333 Frauen und 110 Kinder). Von den gesammten 476 775 Verpflegungstagen fallen auf die Monate Oktober 35 137, November 36 099, April 36 271, Pbena. 37 269, Dezember 37 752, September 39 209, März 39 991, Mai 41 100, Januar 41 651, August 43 440, Juni 44 202 und Juli 44 654 Krankentage. — Diese hier aufgeführte Reihen⸗ folge der Monate, die mit der niedrigsten Zahl der Kranken⸗ verpflegungstage beginnt und mit der höchsten aufhört, zeigt sich immer mehr als keine bloß zufällige, sondern ist bei den Ordens⸗ anstalten seit Jahren eine regelmäßig wiederkehrende. — Am Schluß des Jahres 1893 waren vorhanden 43 Kranken⸗ und Siechenhäuser des Johanniter⸗Ordens, denen am 1. Februar 1894 das Krankenhaus 5 in der Neumark mit 55 Betten hinzugetreten ist, sodaß
iunde 1894 vorhanden waren: 44 Anstalten mit zusammen 2006 Krankenbetten, demnach gegen Ende 1893, wo nur 1927 Betten vor⸗ handen waren, 79 Betten mehr.
Arbeiter⸗Wohlfahrts⸗Einrichtungen. Der Vorsitzende des Aufsichtsraths der Aktiengesellschaft Höchster * rbwerke, vormals Lucius, Meister und Vengesenf gr Sechsten aat 100 000 ℳ zur Erweiterung des dortigen Arbeiterheims durch Erbauung weiterer 20 Arbeiterhäuschen gespendet. Der Auf⸗ Hegeat derselben Gesellschaft 8ecs “ das von ihr fabrizierte iphtherie⸗Heilserum den Bedürftigen des Kreises Höchst umsonst zu verabfolgen, und stiftete weitere 1000 ℳ zur Erbauung eines — 8. en Betsaales in Sessenheim.
er Ausschuß der Alters⸗ und Invaliditäts⸗Versicherungsanstalt Westfalen hat beschlossen, zur Errichtung von Arbeiterwohnungen an Kreisverbände der Provinz Westfalen Darlehen bis zur Höhe
von 300 000 ℳ zum Zinsfuß von 3 ½ % herzugeben. 8—
Arbeitsnachweis. In Oberlahnstein (Reg.⸗Bez. Wiesbaden) ist ein Bureau für Arbeitsnachweis eingerichtet worden. Die Anfragen der Arbeitnehmer werden kostenlos beantwortet, wogegen die Arbeitgeber für jeden An⸗ meldungsfall 10 ₰ zu entrichten haben. 8 “ Zur EEET8588 es b 5 1 olingen wir er „Köln. .* geschrieben: er Taschen⸗ und Fevermefserfahrskanten⸗Verein ist den aus⸗ ständigen Reidern (vgl. Nr. 4 und 14 d. Bl.) abermals einen
8 ritt entgegengekommen, indem er, den jüngsten Seschunß abändernd, letzt bestimmt hat, mit den Reidern wegen des streitigen Preisverzeich⸗
nisses in Unterhandlung zu treten, auch ohne daß die Reider vorber die Arbeit wieder “ b
Aus Aachen wird demselben Blatt berichtet, daß ein in der dortigen Weberei von F. u. M. Meyer ausgebrochener Aus⸗ stand durch gegenseitiges Entgegenkommen der Arbeitgeber und Ar⸗ beitnehmer beendigt worden ist.
Zum Ausstande der Straßenbahnbediensteten in Brooklyn meldet „W. T. B.“: Die Unruhen dauern fort; die Lage hat sich aber gebessert und es fahren mehr Wagen. 8
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 29. d. M. gestellt 10 231, nicht rechtzeitig
gestellt keine Wagen. „In Oberschlesien sind am 28. d. M. gestellt 4224, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. 1u““ Zwangs⸗Versteigerungen. 1
Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen am 29. Januar die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Soldinerstraße 50, dem Klempnermeister Oscar Fes ge⸗ beriß. Nutzungswerth 9200 ℳ; Meistbietender blieb der Kaufmann Robert Gumprecht, Jägerstraße 67, mit dem Gebot von 106 300 ℳ — Katzlerstraße 13, dem Zimmermeister Gustav Rusche zu Magdeburg gehörig; Fläche 14,02 a; mit dem Gebot von 238 500 ℳ blieben der Dr. phil. H. Paetel und der Verlags⸗ buchhändler E. Paetel, zu Berlin und Charlottenburg, Meistbietende.
— Liquidationskurse der Berliner Börse für Ende Januar 1895. 3 % Deutsche Reichs⸗Anleihe 98,00, 3 % Preuß. Konsols 98,30, Oesterreichische Kredit⸗Aktien 251,50, Lombarden 43,50, Franzosen 162,75, Berliner Handelsgesellschaft 154,50, Darmstädter Bank⸗Aktien Mark⸗St. 152,25, Deutsche Bank⸗Aktien 172,75, Dis⸗ konto⸗Kommandit⸗Antheile 206,25, Dresdner Bank 157,75, National⸗ bank für Deutschland 130,75, Russische Bank für auswärtigen Handel 11350, Wiener Bank⸗Verein 152,00, Aachen⸗ Maasticht 74,75, Dortmund⸗Gronau 138,50, Lübeck⸗Büchener 148,50, Mainz⸗Ludwigshafener 121,00, Marienburg⸗Mlawka 76,50, Rsthbeußische Südbahn 87,00, Werrabahn 64,25, Böhmische Nordbahn 200,00, Buschtehrader 260,75, Kanada Pacific 52,60, Gotthardbahn 184,75, Italienische Meridional 124,50, do. Mittelmeer 93,00, Jura⸗Simplon (konv. Schwz. W. 84,50, Oesterr. Nordwestbahn 117,50, do. Elbethal 133,50, do. Lokal bahn 105,00, Prince Henri 98,25, Schweizer Zentralbahn 137,25, do. Nordostbahn 139,75, do. Union 97,25, Warschau⸗ Wiener. 252,00, Egyptische Anleihe 4 % unifiz. 106,00, Italienische 5 % Rente 87,00, Mexikaner 6 % Anleihe 75,00, do. v. 1890 75,00, Oesterr. 1860er Loose 155,75, Russische 4 % Konsols 103,25, do. 80er Anl. 102,00, Russische 4 % Rente 65,75, Türken konv. 26,30, Türken⸗Loose 113,00 Türkische Taback 243,00, Ungarische 4 % Gold⸗Rente 102,80, do. Kronen⸗Rente 96,50, Russische 3 ½ % Gold 96,90, Bochumer Gußstahl 137,00, Konsoli⸗ dation 167,50, Dannenbaum 92,75, Dortmunder Union 6 % Stamm⸗ Pricritäten 61,75, Gelsenkirchen 156,75, Guano 129,25, Hamburg. Hacketfahrt⸗Akt. 82,25, Harpener 136,00, Hibernia 129,00, Königs⸗ und Laurahütte 122,25, Norddeutscher Lloyd 88,50, Trust Komp. 146,25, Russische Banknoten 219,00. Heutiger amtlicher Durchschnitts⸗ kurs für deutsche Fonds und Eisenbahn⸗Aktien. Amtlicher Durch⸗ schnittskurs vom 30. d. M. für Oesterr. Noten, Wechsel pr. Wien und St. Petersburg.
— Die Deutsche Grundschuld⸗Bank in Berlin hat in⸗ folge stärkerer Hypothekenrückzahlungen eine Verloosung ihrer Real⸗ Obligationen Serie I und II vorgenommen. (Vgl. Ins. d. heutigen
Sa. as Kuratorium der Pommerschen Hypotheken⸗ Aktien⸗Bank Berlin hat heute den vorgele be Abschluß für 1894 genehmigt. Die Bank hat im abgelaufenen Jahre ihren Pfand⸗ brief⸗Umlauf auf 90 816 250 ℳ (+ 30 241 600 ℳ) erhöht. Der Nettogewinn beträgt 616 077 ℳ (1893: 472 657 ℳ). Der außerdem erzielte außerordentliche Gewinn an Pfandbrief⸗Agio (abzüglich aller Stempel⸗, Anfertigungs, und Vertriebskosten: 472 274 ℳ) ist sogleich auf den Spezial⸗Reservefonds übertragen worden. Der Generalversammlung wird die Vertheilung einer Di⸗ vidende von 6 % (wie in den Vorjahren), die Dotierung des Beamten⸗ Pensions⸗ und Unterstützungs⸗Fonds um weitere 70 000 ℳ (1893: 50 000 40) und die Uebertragung des Gewinnrestes von 110 924 ℳ (1893: 63 394 ℳ) auf den Spezial⸗Reservefonds vorgeschlagen werden. Die Verwaltung wird ferner die Erhöhung des Aktienkapitals bis auf 10,2 Millionen Mark beantragen. Die liquiden Mittel der Bank betragen 10 086 639 ℳ, die Anlage im Hypothekengeschäft 94 030 872 ℳ (1893: 63 597 995 ℳ), die gesammten Reserven nach den ö 5298 ℳ
— Der Aufsichtsrath der Bayerischen Hypotheken⸗ und Wechselbank g beschlossen, der Generalversammlung für das “ HZEEE u. 12g87 Gewinn vorzuschlagen,
as für die een über Fl. 106 ℳ und für die Aktien über 1000 ℳ 123,67 ℳ ausmacht. 8
— Der Aufsichtsrath der Bayerischen Notenbank hat be⸗ schlossen, für das Geschäftsjahr 1894 6 % Gewinn (gegen 7 % in 1893) an die Aktionäre zu vertheilen.
— Die Königlich sächsischen Staats⸗Eisenbahnen hatten im September 1894 eine Gesammteinnahme von 8 094 151 (s— 320 644) ℳ und bis Ende September des Betriebsjahrs über⸗ haupt 66 545 641 (— 224 073) ℳ — Die Zittau⸗Reichen⸗ Eisenbahn vereinnahmte im 1894 im ganzen 73 295 (+ 1964) und bis Ende überhaupt 595 928 (+ 11 968) % — Bei der Altenburg⸗Zeitzer Eisenbahn betrugen die Einnahmen im September 1894 84 475 (+ 2135) ℳ und bis Ende September überhaupt 697 709 (+ 654) ℳ — Bei der Zittau⸗Oybin⸗Jonsdorfer Eisen bahn betrugen die Ein⸗ nahmen im September 1894 7564 (— 789) ℳ und bis Ende Sep⸗ tember 8 8 192 (— 3461) ℳ
— Die Großherzoglich hessische Regierun wie der ‚Dermst. 86, nhnen — der
essischen Ludwigsbahn die Ei zu kommissarischen Seee. über die Verstaatlichung dieses ee ergehen lassen. Wene. 1gndenc⸗ 2 Januar. 85 hai sne ke;
2 auptet. oggen unver berwc 1g9. . te en 22 o. üe2
2 0 Pfd. Zollgewicht 101, Erbsen 2000 Zollgewicht 106,00. Spiritus pr. 100 1 100 % loko 225% — vc.
Frühjahr 32 ¼ 8. 8 anzig, 29. Januar. (W. T. B.) Getreid . loko unverändert, Umsatz 150 t, do. inl 19 daaAelas g — 132, do. inländ. hellbunt 125 — 127, do. hochbunt und 97 — 98, do. bellbunt 94 — 95, do. Termin zu freiem 5 April⸗Mait 132,25, do. Transit per April⸗Mai 98—98,50, gulierungspreis zu freiem Verkehr 129,00. Roggen loko do. inländ. 105, do. russischer und polnischer zum Transit 71— do. Termin pr. April. Mai 110,50, do. Termin T pr. April⸗Mai 76 — 76,50, do. Regulierungspreis zum freien r 105. 85 5680 009 118 Gerste Uemne S g) 90,00. ndischer 96 — 98. Erbsen in 00. gentiert 50,00, nicht kontingentiert 8 d Magdeburg, 29. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl., von 92 % —, neue eee Kornzucker e 55. exfl.
88 % Rendement 9,30 — 9,50, neue 9 75 % Rendement 6,60 — 7,25. Fest. Brotrafsinade 2 5.
raffinude II 21,25. Gem. Raffinade mit 21,25 — Gem. Melis I mit Faß 20,75. Fest. 1.n IL Transito f. a. B. Sgr.X Januar 9,45 Gd., 9,52 ½
9,42 ½ Gd., 9,50 pr. März 9,42 ½ Gd., 9.
Emden. Die Emder Heringsfischerei⸗Aktien⸗Gesell⸗ schaft hat mit ihren 22 Loggern, von denen einer sieben Reill⸗ gemacht hat, im Jahre 1894 ein glänzendes Resultat erzielt: nämlich 28 085 t mit einem Erlöse von 633 450 ℳ Die Gesell⸗ schaft wird also voraussichtlich eine noch größere Dividende ver⸗ theilen können als für das 18. Außerdem gedenkt sie, die noch nicht begebenen Aktien an den Markt zu bringen, um die Flotte zu ver⸗ größern. — Die nunmehr erfolgte Uebersiedelung einer der bedeuten⸗ deren holländischen Heringsfischerei⸗Gesellschaften von Maassluis nach Emden hat eine freudige Bewegung unter der Einwohnerschaft hiesiger Stadt hervorgerufen. Die Gesellschaft ist vorläufig mit 14 Loggern und einem Grundkapital von 400 000 ℳ unter der Firma Fischerei⸗Aktiengesellschaft Neptun“ errichtet worden. Das neue Etablissement derselben, am Emder Binnenfa vonser ist recht⸗ zeitig fertiggestellt, sodaß der Betrieb im Frühjahr eröffnet werden kann. Später sollen auch die übrigen Logger nach Emden übersiedeln, sobald die Gesellschaft ihr Unternehmen in Maasfluis liquidiert haben wird. Die Gesellschaft beabsichtigt, selbst oder durch Emder Bauunternehmer Arbeiterwohnungen, vor⸗ läufig 10 Doppelwohnungen, für einen Stamm von Schiffern und Steuerleuten zu errichten. Hervorzuheben ist, daß der Gesellschaft von allen betheiligten Kreisen, insbesondere auch von der Emder “ großes Entgegenkommen bewiesen vorden ist.
Leipzig, 29. Januar. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Februar 965 ℳ, Pr. März 2,65 ℳ, pr. April 2,65 ℳ, qopr. ai 2,67 ½ ℳ, pr. Juni 2,70 ℳ, pr. Juli 2,72 ½ ℳ, pr. August 2,75 ℳ, pr. September 2,75 ℳ, pr. Oktober 2,77 ½ ℳ, pr. November 2,77 ½ ℳ, pr. Dezember 2,80 ℳ, pr. Januar —. — ℳ Umsatz 80 000 kg.
Bremen, 29. Januar. (W. T. B.) (Börsen⸗Schlußbericht Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Petroleum⸗Börse.) Ruhig. Loko 5,35 Br. — Baumwolle. Matt. Upland middl. loko 28 t ₰. — Schmalz. Fest. Wilcox 36 ₰, Armour shield 35 ½ ₰, Cudahy 36 ¼ ₰, Fairbanks 29 ½ 4. —Speck. Fest. Short clear middling loko 32 ¾, Fersbe .ö. —. — Wolle. Umsatz 227 Ballen. — Taback. Umsa 165 “ Gerqese
„Hamburg, 29. Januar. (W. T. B.) Kaffee (Nachmittags bericht.) Good average Santos pr. März 78 ½, pr. Mai dee Sep tember 77 ½, pr. Dezember 75. Schleppend.
Zuckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rendement neue Usance, frei an Bord Hamburg pr Januar 9,50, pr. März 9,42 ½, pr. Mai 9,57 ½, pr. August 9,77 ½ — Schwächer.
London, 29. Januar. (W. T. B.) Wollauktion. Preis 1““ fest 1
96 % Javazucker loko 11 ¼ ruhig, Rüben⸗Rohzucker loko 9 ⅞ fest. — Chile⸗Kupfer 40 ⁄16, pr. 3 Monat 19 o9s 8 Manchester, 29. Januar. (W. T. B.) 12r Water Taylor 4 30r Water Taylor 6, 20r Water Leigh 5 ½, 30r Water Clayton 5. 32r Mock Brooke 5 %, 40 r Mavoll 6 ½, 40r Medio Wilkinson 6 ½ 32r Warpcops Lees 5 ½, 36r Warpcops Rowland 5 ¼, 36r Warpeops Wellington 6 ⅝, 40r Double Weston 6 ¾, 60r Double courante Qua⸗ lität 9 ½, 32“ 116 vards 16 16 grey Printers aus 321/46 1 “ 8. 9 .
„London, 29. Januar. (W. T. B.) Die „Pall Mall Gazette“ hört aus authentischer Quelle, daß der starke Rückgang der ö““ Pacifics mit dem im wesentlichen begründeten Gerücht von in London schwebenden Verhandlungen über eine neue Emission von Aktien zusammenhänge, die unter Zinsengarantie der kanadischen Regie rung zum Bau neuer mit einem großen Theil der Canadian⸗Pacifiec Eisenbahn parallel laufender Linien bestimmt sei. Es heißt, der Betrag der neuen Emission belaufe sich auf 20 Millionen Dollars.
St. Petersburg, 29. Januar. (W. T. B.) Produkten markt. Talg loko 52,00, pr. August —. Weizen loko 8,00 Fegaen 8 5,40. Hafer loko 3,30. Hanf loko 44,00. Leinsaat oko 11,00.
„Bern, 29. Januar. (W. T. B.) Der Ver kauf der Schy nigeplatte⸗Bahn an die Berner Oberlandbahnen ist perfekt ge⸗ worden. 3
Amsterdam, 29. Januar. (W. T. B.) Java⸗Kaffee dc . 2 8 ) ff b ie heute hier durch die Niederländische Handelsgesell⸗ schaft “ Auktion über 30 263 Nche ende 144 Kisten 15 Ballen Padang und 298 Ballen Surinam⸗Kaffee ist, wie folgt, abgelaufen. Es wurden angeboten: 144 Kist. W. J. . Taxe 68 à 71 C., Ablauf 72 à 72 ½ C., 2854 Ball. Java W. J. B., Taxe 51 à 63 C., Ablauf 53 ½ à 65 ¾ C., 2909 Ball. do. Preanger blanc gelbl, Taxe 58 ½ à 60 C., Ablauf 60 à 62 C., 658 Ball. do. grünlich, Taxe 53 ½ à 54 C., Ablauf 55 ¾ à 56 ½ C., 1940 Ball. do. Tagal, Taxe 56 à 57 C., Ablauf 58 ¼ à 58¾ C., 14 915 Ball. do. Malang, Taxe 52 ¼ à 53 ½ C., Ablauf 54 ¼ à 55 ½ C., 3852 do. blaß grünlich, Taxe 51 ½ à 53 ½ C., Ablauf 52 ¾ à 55 ¼ C., 891 Ball. do. Liberia, Taxe 33 à 53 C., Ablauf 43 à 55 ¼ C., 2595 Ball. ordinär u. Triage, Taxe 36 à 51 C., Ablauf 40 † à 54 C., 462 Ball. do. B. S. und Diverse, Taxe —, Ablauf —, zusammen 30 576 Ballen und 144 Kisten. „New⸗York, 29. Januar. (W. T. B.) Die Börse eröffnete schwach und mit niedrigeren Kursen; im weiteren Verlauf wurde die Haltung unregelmäßig, und der Schluß war lustlos bei recht festen Kursen. Der Umsatz der Aktien betrug 212 000 Stück.
Heute wurden dem Schatzamt für 3 000 000 Doll. Gold ent⸗ nommen. 3 562 000 Doll. werden mit dem Dampfer „Latin“ ver⸗ schifft werden, 2 300 000 sind zur Verschiffung durch den Dampfer dü beimmt. sich
Weizen schwächte sich nach Eröffnung etwas ab auf Bradstreets⸗ berichte, später erholt auf reichliche Käufe der Exporteure. Schluß stetig. — “ “ sich 8n 8 matte .n meldungen röffnung etwas ab, erholte sich später infolge von Deckungen und schloß stetig. 8 ge
Weizen⸗Verschiffungen der letzten Woche von den atlantischen fen der Vereinigten Staaten nach Groß⸗ ntar „ do. nach Frankreich —, do. nach anderen Häfen des Kontinents 37 000, do. von Kalifornien und Oregon nach Großbritannien 21 000, do. nach anderen Häfen des Kontinents
Waarenbericht. Baumwolle, New⸗York 5 ⅛, do. New⸗ Orleans 51 ⁄16, Petro matt, do. New⸗York 5,80, do. Philadelphia 5 75, do. rohes 6,50 nom., do. Pipe line cert. p. Februar 100, Schmalz West. steam 6,65, do. Rohe & Brothers 7,00, Maizs stetig, do. p. Januar 47 ¼, do. p. Februar 47 ¼, do. p. Mai 47 ¼, Weizen stetig, rother Winterweizen 57 ⅛, do. Weizen p. Januar 56 ½, do. p. Februar 56 ½, do. p. März 57 ¼, do. p. Mai 57 %, t nach Liverpool 1 ½, Kaffee fair Rio Nr. 7 16 ¼, do. Rio Nr. 7 p. Februar 14,75, do. do. p. April 14,70, Mehl, Spring clears 2,30, Zucker 211/18, Kupfer 10. 8
Der Werth der in der vergangenen Woche ausgeführten e betrug 4 931 536 Dollars gegen 9 788 484 Dollars in der
oche. Ein Korrespondent der „Post“ telegraphiert aus Washington, daß Verhandlungen zur Aufna ee , vEre⸗ Mbhinton, eet seien. Ueber den Zinsfuß, ob 35½ oder 3 ½ %, werde noch * W“. 1 2 ollars. 2 uar. . B) eizen etwas ab Verkäufe 28 sqmachte 1
r.-H Ne.
ufen wurde, der ’ 3 2 anr Kaͤufe und per Baissiers
L Speck sbort 82 nomin. 5,7 vi. Fe 11.
pr. Januar 41.
Betrag der darauf ruhenden Abgabe und kann,
deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen
Berlin, Mittwoch, den 30. Januar
1895.
rwrranerne.
9
Parlamentarische Nachrichten.
Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eine Tabacksteuergesetzes lautet: v Erster “
0
Gegenstand uüd Höhe des Zolls.
An Zoll ist zu erheben von 100 kg b
1) Tabackblätter, unbearbeitete und Stengel auch 111144*²
2) fabrizierter Taback
Iund Zinaretien . 8909 „ 1111616161676865
Der Bundesrath ist ermächtigt, Brasil⸗Karotten zur Herstellung
von Schnupftaback unter Kontrole der Verwendung zum Zollsatz von
3 Stundung.
40 ℳ,
Der Zoll für Rohtaback (unbearbeitete Tabackblätter und Stengel) kann bis zu neun Monaten gestundet werden. Vergütung des Zolls bei der Ausfuhr.
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths ist für Halb⸗ und Ganzfabrikate, welche im Zollgebiet ganz oder zum theil aus aus⸗ ländischem Taback hergestellt sind, bei der Ausfuhr der dafür ent⸗ richtete Zoll zurückzuzahlen. 1
Zweiter Theil. Steuer. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Gegenstand und der Steuer. 8
Die im Fel eebiet hergestellten Tabackfabrikate unterliegen einer Steuer nach abe dieses Gesetzes. Dieselbe wird ohne Rücksicht darauf erhoben, ob zur Herstellung Surrogate und Hilfsstoffe verwendet worden sind oder nicht.
HGö Die Steuer (§ 4) beträgt 88 8 Zigarren und Zigaretten . . . 1 25 Prozent, Rauch⸗, Schnupf⸗ und Kautaback. . .40 8 des Fabrikpreises, d. h. des Preises, zu welchem diese Fabrikate aus⸗ chließlich der Steuer vom dem Fabrikanten verkauft werden.
Für Fabrikate, welche der Fabrikant selbst verbraucht oder un⸗ entgeltlich abgiebt, ist die Steuer nach dem Fabrikpreise, zu welchem gleichartige Fabrikate von dem Fabrikanten verkauft zu werden pflegen, oder nach ihrem Fabrik⸗Verkaufswerthe zu berechnen.
Für Fabrikate, welche der Fabrikant im Kleinhandel (§ 13 Absatz 2- in einer besonderen, von der Fabrik getrennten offenen Ver⸗ kaufsstelle absetzt, ist die Steuer ebenfalls nach ihrem Fabrikpreise oder Fabrik⸗Verkaufswerthe zu berechnen; indeß können für diese Fabrikate nach näherer Bestimmung des Bundesraths auch die Kleinverkaufs⸗ (Laden⸗)Preise mit der Maßgabe der Versteuerung zu Grunde gelegt werden, daß davon ein Prozentsatz in Abzug kommt, dessen Höhe von der Steuerbehörde für den einzelnen Fabrikanten beziehungsweise die einzelne Verkaufsstelle besonders festgesetzt wird.
8 Eintritt der 1“
§ 6. b Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Fabrikate in fertigem Zu⸗ stande die angemeldeten Räume der Fabrik verlassen. .“ “ Personen. §
1 2 8 Zur Entrichtung der Steuer ist der Fabrikant verpflichtet. 8 Haftung des Tabacks.
8
Der Taback haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den e so lange deren Ent⸗ richtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt oder zurückgehalten werden.
88 Stundung 5 Steuer.
8
Die Steuer kann auf sechs Monate gestundet werden. Ve 3 1
Fporderungen und Nachforderungen von Steuer, sowie Ansprüche auf Erstattung zuviel oder zu Unrecht erhobener Steuer verjähren binnen Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nach⸗ zahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren. 9 Auf den Ersatzanspruch des Staates gegen die Steuerbeamten finden diese keine Anwendung. 2 efreiung von der oder der Kontrole. 8 Fabrikate, welche unter Kontrole ausgeführt, denaturiert oder ver⸗ nichtet werden, bleiben von der Steuer frei. 8 . Rohtaback und Halbfabrikate, sowie Tabackabfälle aller Art sind von dem der Kontrole unterliegenden Bestande in Abgang zu stellen, wenn sie unter Kontrole ausgeführt, denaturiert oder vernichtet werden. 1 Unter Steuerkontrole süehende Gewerbetreibende.
Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
1) unter Pflanzern die Inhaber der mit Taback bepflanzten Grundstücke, I. wenn sie den Taback gegen einen bestimmten An⸗ theil oder unter sonstigen Bedingungen durch andere anpflanzen oder
ehandeln lasgen⸗ 1 . 2) unter Rohtabackhändlern diejenigen, die gewerbsmäßig Rohtaback, entrippte Blätter oder Tabackabfälle kaufen und verkaufen, auch wenn sie dieses Geschäft als Kommissionäre betreiben oder wenn sie den Taback, während er bei ihnen lagert, trocknen, fermentieren, sortieren, umpacken, auslaugen, streichen oder entrippen; 8 3), unter Fabrikanten diejenigen, die für eigene Rechnung Fabrikate zum Verkauf herstellen oder herstellen lassen. Als Herstellung von Fabrikaten wird jede über die Befugnisse des Roh⸗ tabackhändlers hinausgehende Bearbeitung von Taback, desgleichen das Sortieren, Bündeln, und fabrikmäßige Packen von Fabrikaten
verstanden. “
Wer Rohtabackhandel oder Felaitation betreiben will, hat dies der Steuerbehörde 8 B. spätestens am dritten Tage vor Er⸗ bftnung des Betriebes schriftlich anzumelden und erhält von ihr über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung, vor deren Ertheilung der Betrieb nicht begonnen werden darf.
einzureichen.
8
Inhaber solcher Geschä andeln. Derjenige
oder mehreren besonderen von
Befinden sich die Geschäftsräume an verschiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung
Korporationen und Gesellschaften, welche Rohtabackhandel oder Fehaaba on betreiben, somie andere den Betrieb nicht selbst leitende te haben der Steuerbehörde diejenigen Personen
u bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Auftrage und Namen
abrikant, welcher Kleinhandel mit Fabrikaten in einer er Fabrik getrennten offenen Verkaufs⸗
die einzelnen Verkaufsstellen dabei anzugeben, auch für jede derselben eine dritte Person zu bezeichnen, welche der Steuerbehörde als Geschäftsführer verantwortlich ist. Unter Kleinhandel wird jeder ewerbsmäßige Absatz an andere Personen als Wiederverkäufer ver⸗
standen. Abmeldepflicht.
14. 8 Von der Einstellung des Iclilebes (§ 13) baben die Gewerbe⸗ treibenden der Steuerbehörde sofort Anzeige zu machen. 8 Aufsicht ö“ ion. 8
§ 15. Die Tabackpflanzungen sowie die Tabackvorräthe der Pflanzer, Rohtabackhändler und Fabrikanten stehen unter amtlicher Aufsicht und unterliegen der Revision der Steuerbeamten. Die Inhaber der Tabacvorräthe, bei denen eine amtliche Re⸗ vision oder Bestandsaufnahme stattfindet, haben den Steuerbeamten ihre Vorräthe vorzuzeigen, jede von den Beamten verlangte Auskunft wahrheitsgemäß, zu ertheilen und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Den Steuerbeamten steht beim Pflanzer und Fabrikanten der Eintritt in die Räume, in denen Taback aufbewahrt oder behandelt wird, solange dieselben dem Verkehr geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, jedenfalls aber von Morgens 7 bis Abends 7 Uhr frei. Außer⸗ dem kann von ihnen eine Revision nur unter Zuziehung der Orts⸗ polizeibehörde vorgenommen werden. Zweiter Abschnitt.
Kontrole der Pflanzer.
Anmeldung der und Trockenräume.
Die Pflanzer sind verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablauf des 15. Juli die von ihnen mit Taback bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe schriftlich anzumelden. Die Anmeldung der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grund⸗ stücke muß spätestens am dritten Tage nach der Beendigung der Be⸗ pflanzung geschehen.
Bei der Anmeldung der Grundstücke ist zugleich anzugeben, wo der Taback getrocknet werden soll. Sollen hierin Aenderungen ein⸗ treten, so sind dieselben vorher anzuzeigen.
Haftung des Pflanzers für Vorführung des Tabacks zur Verwiegung und für dessen J“] Räumung.
Der Pflanzer haftet für die Gestellung des Tabacks zur Ver⸗ wiegung und für dessen rechtzeitige Räumung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung und vor vollendeter Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, falls nicht mit Genehmigung der Steuerbehörde und unker den von ihr festzusetzenden Sicherungsmaßregeln bestimmt wird, daß die Verpflichtung noch von dem bisherigen Fababer zu er⸗ füllen sei. Von jeder Veränderung in der Person des Inhabers des Grundstückes ist der Steuerbehörde binnen drei Tagen nach dem Ein⸗ tritt eine schriftliche von dem neuen Inhaber und im Falle der frei⸗ willigen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unter⸗ zeichnende Anzeige zu machen. .
Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann der Pflanzer die ihm obliegenden Verpflichtungen auf einen Rohtabackhändler, Fabrikanten oder anderen Pflanzer übertragen. Ohne Genehmigung der Steuer⸗ behörde darf der Pflanzer vor der Verwiegung sich des Tabacks nicht entäußern. 1 3
Bei der Veräußerung von gepfändetem oder zu einer Erb⸗ oder Konkursmasse gehörigem Taback gehen die Verpflichtungen des 18.2. ohne Weiteres auf den Erwerber über. Dieser ist der Steuerbehörde von demjenigen, der die Veräußerung vorgenommen hat, unverzüglich
namhaft zu machen. Verestegdäng.
§ 18.
Die Verwiegung des Tabacks, einschließlich der Grumpen, Bruchs und sonstiger Abfälle geschieht nach der Trocknung und vor Beginn der Fermentation, spätestens am 31. März des auf das Ernte⸗ jahr folgenden Jahres bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach Bedürfniß eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, ausnahms⸗ weise zu gestatten, daß die Verwiegung erst nach dem 31. März, jedoch sytestens is zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres geschehe.
Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann oder die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung zur Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeinde⸗ behörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. Wo das Bedürfniß vorliegt, die Verwiegung der Grumpen und Sandblätter früher als diejenige des Oberguts zu veranlassen, hat die Gemeinde⸗ behörde einen besonderen Termin für die Verwiegung der Grumpen sowie der Sandblätter zu beantragen. “ 1
Der zur Verwiegung zu stellende Taback ist der Verwiegungsstelle schriftlich anzumelden. Die bei der Verwiegung nöthigen Handdienste hat der Inhaber des Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten ver⸗ richten zu lassen. Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird ihm auf Verlangen eine Bescheinigung ertheilt.
Räumung. § 19.
Bis zum 1. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres hat der Pflanzer den geernteten Taback entweder an einen Rohtabackhändler oder Fabrikanten abzuliefern oder auf eine öffentliche Niederlage oder ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager oder in das
Ausland zu bringen. b Von der Steuerbehörde ist eine angemessene Verlängerung dieser
Frist zu bewilligen, wenn das Bedürfniß hierzu nachgewiesen wird und eine Ciegere eeeg nicht zu befürchten ist. 8 8 Taback, der nicht rechtzeitig auf die angegebene Weise geräumt wird, ist auf Anordnung der Steuerbehörde ac Kosten des säumigen Pflanzers in die nächstgelegene u Niederlage zu bringen.
Der Pflanzer muß sich von den inländischen Käufern seines Tabacks über dessen Verkauf und Uebergabe, soweit diese nicht vor der Steuerbehörde geschehen, eine Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Ver⸗ käufers und des Käufers, den Tag der Uebergabe des Tabacks, den Ort seiner Bestimmung, sein Gewicht und seine See (ob fermentiert oder unfermentiert), den Ort und die Zeit der usstellung. Die Unterschrift unter der Bescheinigung ist durch einen zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigten Beamten zu beglaubigen.
Die Versendung des Tabacks nach öffentlichen Niederlagen oder unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern oder nach dem Auslande ist der Steuerbehörde “
§ 21. Bis zum 10. August des auf das Feen c6 folgenden Jahres oder im Falle des § 19 Absatz 2 innerhalb zehn Tagen nach Ablauf der Frist hat der Pflanzer der Steuerbehörde die Räumung der bei der Verwiegung festgestellten Tabackmenge durch Einreichung der Be⸗ schenigungen (8,10) nachzuweisen, falls dieser Nachweis nicht schon vorher erbracht ist. Dabei ist für den nach der Verwiegung in Folge der Lagerung
Tabacks, so kann neben dem Abzug für etwa zur Den Vernichtung vorgeführte Stengel und sonstige Abfälle (§ 11) für den durch Entrippung herbeigeführten anderweiten Gewichts⸗ verlust (Abstäuben u. s. w.) ein Abzug gewährt werden.
entzogen werden oder deren der Pflanzer eine Steuer von 70 ℳ
Außerdem kommt in Abzug der nach der Verwiegung unter amt⸗
licher Aufsicht vernichtete oder denaturierte, sowie der durch Unglücks⸗ fälle zu Grunde gegangene Taback. Wegen der bei Unglücksfällen zu machenden Anzeige und des bei der Schadensermittelung einzu⸗ haltenden Verfahrens sind die vom Bundesrath zu erlassenden An⸗ ordnungen zu beobachten.
Bewirkt der Pflanzer vor der Räumung eine Entrippung des Seaat s ngg oder
noch
Versteuerungevon Fehlmengen. Für diejenigen welche entweder der Verwiegung buman nicht nachgewiesen wird, hat ür 100 kg baar zu entrichten.
Behandlung der v“
In Betreff der Behandlung der Pflanzungen sind die folgenden Vorschriften zu beobachten: 1 4 1 1) Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, miß⸗ rathene Pflanzen u. s. w.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten. 2) Will der Pflanzer den angepflanzten Taback vor der Ernte verftngen. oder auf sonstige Weise vernichten, so ist hiervon der Steuerbehörde vorher Anzeige zu machen. 1
3) Spätestens am zehnten Tage nach dem Abblatten, müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Ffist gestattet hat, die Pflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Er⸗ zielung einer Nachernte (das Geizenziehen) ist der Steuerbehörde vorher
anzumelden. “ Taback zum eigenen des Pflanzers.
Auf Tabackpflanzungen, deren Ertrag ausschließlich für den eigenen Verbrauch des Pflanzers und seiner Angehörigen bestimmt ist, finden die Bestimmungen der §§ 5, 16 Absatz 3, 17 bis 23 dann keine An⸗ wendung, wenn ihr Flächenninhalt im enes 1 a nicht übersteigt und der Pflanzer in dem betreffenden Jahr keine anderweiten Grund⸗ stücke mit Taback bepflanzt. Von diesen Pflanzungen ist bis zu dem von der obersten Landesfinanzbehörde innerhalb des Anbaujahres fest⸗ zusetzenden Fethan. eine Steuer von 4,5 ₰ für das Quadratmeter der mit Taback bepflanzten Fläche baar zu entrichten. Von der Er⸗ hebung dieser Steuer wird abgesehen, wenn der Pflanzer das Grund⸗ stück vor der Ernte unter amtlicher Aufsicht umpflügt oder umgräbt.
166“ Dritter Abschnitt. G
Kontrole des Rohtabackhandels. Lagerung 8. Tabacks. 0.
Wer Rohtabackhandel betreiben will, darf seine Vorräthe nur in einer öffentlichen Niederlage oder einem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß lagern. Die näheren Bedingungen der Bewilligung und I von Privatlagern, sowie die besonderen Bestimmungen über die Abfertigung des in die Niederlagen gelangenden und aus denselben zu entnehmenden Tabacks werden vom Bundesrath vorgeschrieben.
Die Abfertigung und die Kontrole des Tabacks in den Privat⸗ lagern erfolgt in den vom Bundesrath zu bestimmenden Grenzen gebührenfrei. -
Den Rohtabackhändlern kann von der Steuerbehörde gestattet werden, Rohtaback zum Zweck des Streichens, Entrippens und Aus⸗ laugens vorübergehend aus den Niederlageräumen zu entnehm
Bezug und 8. von Taback.
Die Rohtabackhändler dürfen Rohtaback, entrippte Blätter un Abfälle im Inlande nur von Pflanzern, anderen Rohtabackhändlern oder Fabrikanten beziehen und nur an andere Rohtackhändler oder an Fabrikanten Feles außerdem ist ihnen der Bezug aus und der Ab⸗ satz nach dem Auslande gestattet. Die Versendung des Tabacks erfolgt unter amtlicher Kontrole. Der Bundesrath bestimmt, unter welchen Bedingungen Proben aus dem Lager entnommen
werden können. Versteuerung heimlich in E“ gebrachten Tabacks.
H 217.
Für Taback, welcher aus einer Niederlage heimlich entfernt oder sonst der Kontrole entzogen ist, ist die Steuer, wenn nachweislich nur inländischer Taback gelagert war, nach dem Satze von 70 ℳ, im übrigen nach dem Satze von 120 ℳ für 100 kg baar zu entrichten.
Vierter Abschnitt. Kontrole der Tabackfabrikation. Nachweisung der Betriebsräume und Aufbewahrung des Taback
§ 28. Wer Fabrikation von Taback betreiben will, hat mit der Be⸗ triebsanmeldang (§ 13) eine Nachweisung der Räume einzureichen, in denen Rohtaback, entrippte Blätter, Tabackabfälle, Surrogate, Saucen oder sonstige Hilfsstoffe gelagert, Tabackfabrikation betrieben oder die Fabrikate aufbewayrt werden In anderen als den Fgeesegge cn Räumen dürfen die im § 28 aufgeführten Stoffe und Fabrikate nicht aufbewahrt und Tabackfabri⸗ kation nicht betrieben werden. Doch kann dem Fabrikanten die Lage⸗ rung von Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen in einer Meltlichen Niederlage oder in einem Privatlager unter amtlichem itverschluß nach Mesgoke der Bestimmungen im § 25 gestattet werden. Fabrikanten, welche Rohtabackhandel treiben, haben ihre Vor⸗ räthe an Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen, mit Aus⸗ nahme der zur Fabrikation bestimmten Mengen in öffentlichen Nieder⸗ lagen oder in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß zu lagern. Der gelegentliche Verkauf einzelner Mengen begründet diese Ver⸗ pflichtung nicht. 1 Der Fabrikant darf zur Herstellung seiner Fabrikate Arbeiter außerhalb der Fabrik beschäftigen (Hausarbeiter) und ihnen zu diesem Zweck Taback verabfolgen. Die Steuerbehörde ist befugt, wo die von dem Fabrikanten zur Kontrole der Arbeiter getroffenen Einrichtungen nicht ausreichend erscheinen, besondere Kontrolmaßregeln anzuordnen.
Will der Fabrikant in Bezug auf die Fabrikräume Aenderungen vornehmen, so ist dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Beschränkungen für den Bezug 1 den Absatz von Taback.
Der Fabrikant darf Rohtaback, Halbfabrikate und Abfälle nur von solchen Personen, welche nach § 42 Absatz 1 zum Besitze berechtigt sind, Ganzfabrikate nur von Fabrikanten beziehen und Rohtaback, ent⸗ rippte Blätter und Abfälle nur an Rohtabackhändler oder Fabrikanten, sonstige Halbfabrikate nur an Fabrikanten absetzen; außerdem ist ihm der Bezug aus und der Absatz nach dem Auslande gesta
Die Versendung erfolgt unter amtlicher Kontrole.
Buchführung.
§ 32. Der Fabrikant hat über seinen Betrieb Bücher (Fabrikations⸗ bücher) nach näherer Anordnung der Steuerbehörde zu führen, aus
denen jederzeit 1) der Zugang von Rohtaback, entrippten Blättern, Halb⸗ und
stellen betreiben will, hat diesen Betrieb in gleicher Weise anzumelden,
und Fermentation eingetretenen Gewichtsverlust ein angemessener Ab⸗ zug zu gewähren. 8 8
Ganzfabrikaten, Abfällen, Surrogaten, Saucen und sonstigen Hilfsstoffen,