2) die Menge der hergestellten Halb⸗, und Ganzfabrikate, sowie die entstandenen Abfälle und ihre Verwendung, 3) der Abgang von Rohtaback, entrippten Blättern, Halb⸗ und Ganzfabrikaten, Abfällen, Surrogaten, Saucen und sonstigen 1 Hilfsstoffen ersehen werden können. Spooweit für die Zu⸗ und Abgänge die amtliche Kontrole vor⸗ eschrieben ist (§§ 26, 31), sind sie durch die bezüglichen amtlichen escheinigungen zu belegen; für andere Zu⸗ und Abgänge, soweit die letzteren nicht im Fakturenbuche .n8) nachgewiesen sind, kann die Beibringung von Belägen bei den Bestandsaufnahmen (§ 36) gefordert
“ sowie das Fakturenbuch nebst den zu⸗ gehörigen Belägen (§ 33) sind mindestens drei Jahre nach der letzten darin bewirkten Eintragung Sen
Ueber den Absatz von Fabrikaten im Zollgebiet hat der Fabrikant — vom Bundesrath zu erlassenden Vorschriften Fakturen aus⸗ zustellen. 8
Vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik sind die Angaben der Fakturen in ein von dem Fabrikanten zu führendes Fakturenbuch einzutragen, welchem demnächst die von den Empfängern zurückgesandten, als richtig anerkanten Fakturen (§ 40) als Beläge
eizufügen sind.
Soweit die Fabrikate bereits versteuert oder verzollt sind, ist im Fakturenbuche hierauf hinzuwessen.
Fabrikate, welche der Fabrikant selbst verbraucht oder unentgelt⸗ lich abgiebt, hat er ebenfalls in dem Fakturenbuche zu vermerken und dabei die nach § 5 Absatz 2 der Versteuerung zu Grunde zu legenden Preise anzugeben. 8
Ueber Fabrikate, welche der Fabrikant an seine besondere, von der Fabrik getrennte offene Kleinverkaufsstelle abgiebt, hat derselbe Fak⸗ turen nach den von ihm zu bestimmenden Kleinhandelspreisen auszu⸗ stellen und dem Geschäftsführer der betreffenden Verkaufsstelle (§ 13 Absatz 3) zu übersenden. In dem Fakturenbuche sind neben den Klein⸗ handelspreisen die gemäß § 5 Absatz 3 der Versteuerung zu Grunde zu legenden Preise anzugeben. 868
Auszüge aus dem Fakturenbuche sind periodisch der Steuerhebe⸗ stelle behufs der Festsetzung und “ der Steuer vorzulegen.
Die richtige Führung der Fabrikationsbücher und ihre Ueberein⸗ stimmung mit dem Fakturenbuche, sowie den von den Käufern und den Geschäftsführern der Fabrikanten zurückgestellten Fakturen (§ 40) und den von den Händlern und Geschäftsführern geführten Anschrei⸗ bungen (§ 41) unterliegen der Kontrole der Steuerverwaltung. Den Oberbeamten ist außerdem die Einsicht der übrigen auf die Fabrikation und den Absatz bezüglichen Geschäftsbücher des Fabrikanten jederzeit
gestattet. 8 Bestandsaufnahmen. 6 36. 8
Von der Bezirks⸗Steuerbehörde ist einmal im Jahre, sowie im
der Aufgabe des Geschäftsbetriebes die Menge der vorhandenen
ohtabacke, Halb⸗ und Ganzfabrikate, Abfälle, Surrogate, Saucen und sonstigen Hilfsstoffe durch Bestandsaufnahme festzustellen und das Ergebniß mit dem zu diesem Zweck vorzunehmenden Abschlusse der Fabrikationsbücher zu ee.
Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme hat die Steuerbehörde zu bestimmen, dabei jedoch auf die Wünsche des Fabrikanten billige Rücksicht zu nehmen und es thunlichst so einzurichten, daß die Bestandsaufnahme mit der Inventur seitens des Fabrikanten ver⸗ bunden wird. 1
Der Steuerbehörde steht es außerdem frei, jederzeit zu einer außerordentlichen Bestandsaufnahme zu schreitiehn. 1
Behandlung 88 Fehlmengen.
Bei Bestandsaufnahmen oder auf anderem Wege festgest Fehlmengen an Rohtaback, Abfällen, Halb⸗ und Ganzfabrikaten können in den Fabrikationsbüchern in Abgang gestellt werden, wenn dafür von dem Fabrikanten eine genügende Aufklärung gegeben werden kann. Im anderen Falle sind die Fehlmengen zur Versteuerung zu ziehen.
Bestehen Zweifel darüber, welcher Art von Fabrikaten die Fehl⸗ mengen angehörern, so ist von ihnen eine Steuer von 120 ℳ für 100 kg zu erheben; anderenfalls sind der Steuerberechnung die regel⸗ Fakturenpreise der betreffenden Art von Fabrikaten zu grunde zu legen.
Außerordentliche I“
Fabrikanten, welche die vorgeschriebenen Bücher nicht ordnungs⸗ gemäß führen oder wegen Defraudation der Tabacksteuer bestraft sind, können von der Steuerbehörde besonderen Kontrolen unterworfen werden.
Bei fortgesetzter Unregelmäßigkeit in der Buchführung oder nach Bestrafung wegen absichtlicher Steuerdefraudation kann der Fabrikant angehalten werden, sein Rohtabacklager und seine Fabrikationsräume
anz oder theilweise, auf bestimmte Zeit oder dauernd unter amtlichen itverschluß zu stellen und die Kosten der anzuordnenden ständigen Bewachung und Kontrole des Betriebes zu erstatten. In solchen Fällen kann die Anschreibung der Zu⸗ und Abgänge, sowie die Füh⸗ rung des Fakturenbuches den kontrolierenden Beamten übertragen werden, welchen die Fakturen vor der Entfernung der Fabrikate aus er Fabrik vorzulegen sind. 9. Auf Antrag des Fabrikanten kann au ständige amtliche Ueberwachung der Fabri Bewachungskosten gestattet werden. 1 Kleinbetriebe. § 39. 3
Für Betriebe, in welchen nicht mehr als sechs Personen beschäftigt und nur Zigarren zum eigenen Vertriebe des Unternehmers im Klein⸗ handel oder zum Absatz an solche Personen hergestellt werden, welche Tabackfabrikate ausschließlich im Kleinhandel vertreiben, kann nach Maßgabe der vom Bundesrath zu treffenden Bestimmungen eine Er⸗ leichterung in der Buchführung gewährt oder die Entrichtung der Steuer im Wege der Abfindung angeordnet werden.
Dasselbe gilt von Betrieben, in denen vom Unternehmer allein ohne Hilfspersonen Zigaretten oder Schnupftaback zum eigenen Ver⸗ triebe hergestellt werden. 4.
Fünfter Abschnitt. 8 Sonstige Vorschriften zur Kontrole der Steuer. Verpflichtung zur Anerkennung und Zurückstellung der Fakturen.
§ 40. Wer aus einer Tabackfabrik Fabrikate bezieht, hat die erhaltene Faktura mit dem Vermerk zu versehen, daß der angegebene Preis für die fakturierte Waare in Rechnung gestellt worden sei. Die Faktura
in anderen Fällen die gegen Uebernahme der
. dem Fabrikaͤnten binnen längstens zehn Tagen zurück⸗ zustellen.
Derselben Verpflichtung unterliegt auch der Geschäftsführer des Fabrikanten (§ 13 Absatz 3) bezüglich der von dem letzteren erhaltenen Fakturen. 8
Anschreibung über erhaltene Fakturen § 41
2 S 5 8
Händler mit Fabrikaten, d. h. Personen, welche gewerbsmäßig
fertige Tabackfabrikate feilhalten, sowie Geschäftsführer solcher
abrikanten, welche Fabrikate im Kleinhandel in besonderen von der abrik getrennten offenen Verkaufsstellen absetzen (§ 13 Absatz 3), aben über die ihnen zugegangenen Fakturen nach Vorschrift der Steuerbehörde Anschreibungen zu führen und dieselben den Steuer⸗ beamten auf Erfordern zur Fertignng von Auszügen vorzulegen.
Die Bücher, welche die im Absatz 1 vorgeschriebenen Anschrei⸗ bungen enthalten, sind mindestens drei Jahre nach der letzten darin gemachten Eintragung aufzubewahren.
Beschränkung für den Besitz von Taback. 8
§ 42.
Der Besitz von Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen ist nur Pflanzern, Rohtabackhändlern, Fabrikanten und wissenschaftlichen
Anstalten, der Besitz von sonftigen Halbfabrikaten nur Fabrikanten
gestattet. indet sich solcher Taback in anderem Besitze, so wird derselbe
zum Satze von 120 ℳ für 100 kg zur Versteuerung gezogen. Auch gepfändeter oder zu einer Erb⸗ oder Konkursmasse gehöriger Taback darf nur an solche Personen veräußert werden, die nach Ab⸗ saß 1 zum Besitze berechtigt sind. Geht solcher Taback an eine nach Absatz 1 nicht zum Besitze berechtigte Person über, so ist dies der
Steuerbehörde alsbald anzuzeigen, welche den Taback bis zur Ver⸗
äußerung an eine nach Absatz 1 berechtigte Person unter amtliche
Kontrole nimmt.
Sechster Abschnitt. trafbestimmungen. 08ooX“ Steuer. Wer es unternimmt, die Steuer zu hinterziehen oder eine Ver⸗ gütung des Zolls zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war, macht sich einer Defraudation schuldig. ö“
Der Defraudation der Steuer wird insbesondere schuldig:
a. ein Pflanzer oder derjenige, auf welchen die Verpflichtu eines solchen übergegangen sind,
1) wenn er unterläßt, die im § 16 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzter Grundstücke rechtzeitig zu bewirken, 8
2) wenn er bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfälle entstandenen Verlustes (§ 21 Absatz 3) die noch vorhandene Taback⸗ menge nicht vollständig angiebt oder sonst unrichtige Angaben macht, durch welche das Steuerinteresse geschädigt oder gefährdet wird,
3) wenn er die Verpflichtung, den Taback zur amtlichen Ver⸗ wiegung zu stellen, nicht oder nicht vollständig erfüllt, oder vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des geernteten Tabacks ohne Genehmigung der Steuerbehörde ganz oder theilweise entäußert,
4) wenn er nach dem im § 23 Nr. 3 bezeichneten Zeitpunkt eine Nachernte ohne vorgängige Anzeige erzielt oder den durch die Nach⸗ ernte gewonnenen Taback der vorgeschriebenen Verwiegung ganz oder theilweise entzieht.
5) wenn er den geernteten Taback an andere Personen veräußert, als nach § 19 zulässig ist, oder wenn er über die Personen, denen er den Taback verkauft hat, oder die Menge des an jede einzelne von ihnen verkauften Tabacks der Steuerbehörde unrichtige oder unvoll⸗ ständige Angaben macht;
b. ein Rohtabackhändler, 8
1) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle anderswo als in einer öffentlichen Niederlage oder einem unter amtlichem Mit⸗ verschluß stehenden Privatlager lagert,
2) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle von anderen Pfssonen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach § 26 zu⸗ ässig ist;
c. ein Fabrikant,
1) wenn er Rohtaback, Halb⸗ oder Ganzfabrikate oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach § 31 zulässig ist,
2) wenn er Rohtaback, Halb⸗ oder Ganzfabrikate oder Abfälle außerhalb der hierzu gestatteten Räume lagert,
3) wenn Fabrikate aus seiner Fabrik entfernt werden, welche in das vorgeschriebene Fakturenbuch nicht eingetragen sind,
4) wenn er die in seine Fabrik gelangenden Tabacke, Saucen, Halb⸗ oder Ganzfabrikate, Abfälle oder Surrogate in seine Fabrikations⸗ bücher überhaupt nicht oder in zu geringer Menge einträgt oder in die Fabrikationsbücher sonstige unrichtige Eintragungen macht, wodurch die Erhebung der zu entrichtenden Steuer gefährdet wird,
5) wenn er über die abgesetzten Fabrikate keine oder unrichtige oder sonst zur Täuschung der Steuerbehörde geeignete Fakturen ausstellt oder unrichtige Eintragungen in das Fakturenbuch macht,
6) wenn er über die Verkaufspreise im Kleinhandel (§ 5 Absatz 3) unrichtige Angaben macht; .
d. ein Empfänger von Fabrikaten sowie ein Geschäftsführer (§[13 Absatz 3), welcher die ihm seitens des Fabrikanten zugegangene Faktura wahrheitswidrig als richtig anerkennt (§ 40 ¼
e. wer den Bestimmungen des § 42 zuwider Taback in seinem Besitze hat. 6 45
Der Defraudatkon wird es gleich geachtet, un jemand Taback, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hin⸗ sichtlich desselben eine Defraudation der Tabacksteuer verübt worden, erwirbt oder in Verkehr bringt.
Das Dasein der Defraudation wird in den durch §§ 44, 45 an⸗ gegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 56 statt.
Strafe der öu“ der Steuer.
§ 47.
Wer eine Defraudation begeht, hat neben der Einziehung der Rohtabacke, Halb⸗ oder Ganzfabrikate oder Abfälle, in Bezug auf welche die Handlung begangen ist, eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel be⸗ anspruchten Hollvergetang leichkommt, mindestens aber v;. Mark beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen.
Die vorenthaltene Steuer ist, soweit sie nicht nach dem Werth der Fabrikate festgestellt werden kann, für nachweislich inländischen Taback zum Satz von 70 ℳ, im Uebrigen zum Satz von 120 ℳ für 1000 kg zu berechnen.
5 Fabrikanten, deren Betriebsleiter und Geschäftsführer (§ 13 Absatz 2 und 3) soll die nach § 47 verwirkte Strafe nicht auf einen geringeren Betrag als einhundert Mark festgesetzt werden. Liegt eine in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangene Defraudation vor, so beträgt die Strafe wenigstens fünfhundert Mark. 8
Die Geldstrafe nach §§ 47, 48 wird um die Hälfte erhöht, wenn die Tabacke oder Fabrikate in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen worden sind.
§ 50.
Wenn die Einziehung selbst nicht möglich ist, wird an ihrer Stelle auf Erlegung des Werths der Gegenstände, und falls dieser nüst nn ermitteln ist, auf Zahlung von zehn bis zehntausend Mark erkannt.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel beanspruchten Zollvergütung nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer oder der Zollvergütung eine Geld⸗ strafe bis zu fünfundzwanzigtausend Mark ein.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Begünsti⸗ gung mit Geldstrafe bis zu Se Mark zu bestrafen.
In denjenigen Fällen, die nach §§ 135, 136 des Vereinszoll⸗ gesetzes als Zolldefraudation zu bestrafen sind, tritt, sofern es sich um unbearbeitete Tabackblätter oder Stengel handelt, der Strafe der Zoll⸗
defraudation die Strafe der Defraudation der Tabacksteuer hinzu.
Der Berechnung dieser Strafe ist eine Steuer von 120 ℳ für 100 kg zu Grunde zu legen. Erhöhung der Z im Rückfalle.
§ 52. Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach voraus⸗ gegangener Bestrafung wird die nach §§ 47 bis 51 neben der Ein⸗ ziehung verwirkte Geldstrafe verdoppelt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorangegangenen Fälle auf Haßt oder
Jahren,
auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rü Fhe Geldstrafe erkannt g s Ffan Die Rückfallsstrafe (§ 52) ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind. Dagegen ist sie ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
§ 54. 2
Wird ein Rohtabackhändler, Fabrikant, Betriebsleiter oder Ge⸗ schäftsführer (§ 13 Absatz 2 und 3) wegen Defraudation im Rückfall verurtheilt, so kann ihm von der obersten Landesfinanzbehörde unter⸗ sagt werden, ein Gewerbe der bezeichneten Arten selbst zu betreiben oder durch Andere betreiben zu lassen oder als Betriebsleiter oder Ge⸗ schäftsführer für ein solches thätig zu sein.
Strafe der unterlassenen v des Fabrikanten.
Wer Tabackfabrikation betreibt, bevor er diesen Betrieb bei der Steuerbehörde angemeldet und von dieser eine Bescheinigung über die Anmeldung erhalten hat, hat neben der etwaigen Defraudationsstrafe die Einziehung aller in den Fabrikräumen vorhandenen Vorräthe und der zur Tabackfabrikation dienenden Geräthe und Maschinen, sowie eine Geldstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt.
1b “
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders be⸗ kannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder des § 55 verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark . 18 eintausend Mark geahndet.
§ 57.
Mit Ordnungsstrafe (§ 56) wird ferner belegt:
1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Tabacksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung (§ 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt,
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amts in Bezug auf die Tabacksteuer verhindert wird, sofern 85 Thatbestand des § 113 oder des § 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
Zusammentreffen Zuwiderhandlungen.
Treffen mit einer Defraudation andere strafbare Handlungen zu⸗ sammen, so kommt die für die erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für die letzteren vorgeschriebenen zur Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter nur mit Ordnungsstrafe bedrohter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu er⸗ lassenen Verwaltungsvorschriften soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungs⸗ strafe gegen denselben Thäter nur im einmaligen Betrage festgesetzt
werden. Vertretungsverbindlichkeit 88 verwirkte Geldstrafen.
59.
Pflanzer, Rohtabackhändler, Fabrikanten, Kommissionäre und Betriebsleiter (§ 13 Absatz 2) haben für die von ihren Verwaltern Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen, sowie von ihren WG“ und Haushaltungs⸗ mitgliedern nach diesem Gesetz verwirkten Geldstrafen und Prozeß⸗ kosten, sowie die nachzuzahlende Steuer im Fall des Unvermögens des eigentlichen Schuldigen zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zu⸗ widerhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Dicse Erleichterung tritt bei Korporationen und Gesell⸗ schaften nur dann ein, wenn nachgewiesen wird, daß weder ein Mit⸗ glied ne noch der Betriebsleiter um die Zuwiderhandlung gewußt hat.
Ist die Geldstrafe von dem eigentlichen Schuldigen nicht beizu⸗ treiben, so hängt es von der Verwaltung ab, ob der nach dem vorigen Absatz hierfür Verhaftete in Anspruch genommen, oder ob an dem
eigentlichen Schuldigen die an die Stelle der Geldstrafe tretende
Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll. Zwangsmaßregeln. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuer⸗ behörde die Erfüllung der in §§ 40, 41 vorgeschriebenen Verpflichtung durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünftausend Mark erzwingen. So kann ferner die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verwal⸗ tungsvorschriften getroffenen anderweiten Anordnungen durch An⸗ drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch dann, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Ein⸗ richtung zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der fefürchtgen her⸗ stellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und
mit dem Vorzugsrecht der letzteren.
Umwandlung der ö’ in Freiheitsstrafen.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Frei⸗ heitsstrafen erfolgt gemäß §§ 28, 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe bei einer Defraudation im ersten Falle sechs Mo⸗ nate, im ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfall zwei Jahre, im Falle des § 55 sechs Monate, bei einer mit Ordnungs⸗ strafe bedrohten Zuwiderhandlung, sowie in den Fällen des § 60 drei Monate nicht übersteigen.
Verjährung der S Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei die Strafverfolgung von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre. “ Strafverfahren.
In Betreff der Feststellung, Untersuch und Entscheidung d Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Ver⸗ waltungsvorschriften, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und eingezogenen Gegenstände fallen demjenigen Staat zu, von dessen Behörden die Entscheidung erlassen ist.
64
Jede von einer nach § 63 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungevorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theil⸗ nehmer ausgedehnt werden, welche anderen Bundesstaaten angehören.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu⸗ ständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in .e Gebiet die Vollstreckungsmaßregeln zur Ausführung kommen ollen.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen⸗ seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz⸗
lichen Maßregeln leisten, die zur Entdeckung oder Bestrafung der
Zuwiderhandlungen dienlich sind. Dritter Theil. 1 Schluß⸗ und Uebergangsbestim mungen. 88
MMiit den in §§ 66, 67 gedachten Maßgaben tritt dieses Gesetz am 1. August 1895 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle . Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Tabacks im Zollgebiet zur Len bestehen.
1 § 66. Die Bestimmungen in §§ 16 bis 24
1. April 1895 für denjenigen Taback in Kraft, welcher von diesem Tage ab im Zollgebiet gepflanzt wird.
Am 1. Juli 1895 haben Pflanzer die noch in ihrem Besitz be⸗ eeehes⸗ in den Vorjahren erzeugten Tabackmengen der Steuerbehörde nach Gewicht anzumelden. Für diese Tabackmengen treten die Vor⸗ schriften der §§ 17 bis 22 mit dem bezeichneten Tage in Kraft. In⸗ soweit von ihnen bereits die Tabacksteuer nach dem Gesetz vom 16. Juli 1879 entrichtet ist, ist dieselbe baar oder durch Anrechnung auf etwa gewährten Kredit nach den nachstehenden Sätzen zurück⸗ zuzahlen: für 100 kg netto
unfermentierten Rohtaback. 36 ℳ, 8 fermentierten Rohtaback. 45 ℳ ““
Für Stengel und Abfälle wird eine Zurückzahlung nicht g. leistet.
Auf diejenigen Pflanzer, deren Pflanzungen zur Flächensteuer veranlagt waren, finden die Bestimmungen im Absatz 2 keine An⸗ wendung. er
8ö
Rohtabackhändler und Fabrikanten haben die im § 13 vor⸗ geschriebene Anmeldung ihres Betriebes spätestens am 1. Juli 1895 und bei späterem Beginn des Betriebes spätestens am dritten Tage vor der Eröffnung zu bewirken.
Rohtabackhändler haben gleichzeitig an inländischem und ausländischem Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen zur Niederlage anzumelden. Fabrikanten haben an dem vorbezeichneten Termin die Anmeldung der Fabrikräume (§ 28) zu bewirken und zu⸗ gleich der Steuerhebestelle eine Nachweisung der vorhandenen Bestände an Rohtaback, Ib⸗ und Ganzfabrikaten, Saucen, Surrogaten und Abfällen einzureichen. Die Vorschriften der §§ 29 bis 39 mit Aus⸗ nahme derjenigen, welche die Ausstellung von Fakturen und die Führung des Fakturenbuchs betreffen, treten für sie mit dem bezeichneten Tage in Kraft.
„Für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes bei Rohtaback⸗ händlern und Fabrikanten vorhandenen Voräthe an Tabackblättern, an ausländischen Tabackstengeln, welche nachweislich als solche verzollt sind, und an ausländischen Tabacksaucen, sowie für die an diesem Tage bei Fabrikanten innerhalb der angemeldeten Fabrikräume vorhandenen Vorräthe an im Zollgebiet hergestellten Fabrikaten wird der gezahlte Zoll beziehungsweise die gezahlte Steuer baar oder durch Anrechnung auf etwa gewährten Kredit nach den folgenden Sätzen zurückgezahlt:
für 100 kg netto 8
unfermentierten Rohtaback. 111n“ kc1111111b““ M112151515151
ausländische Tabacksaucen . . . . . . . 45 Zigarren. ö v
Zigaretten: 1) ohne Mundstück. 2) mit Mundstück Rauchtaback:
1) ganz aus Blättern oder ganz aus Stengeln, welche nachweislich als solche verzollt sind, oder aus einem Gemisch h11111134“ überwiegend aus Blättern oder über⸗ wiegend aus Stengeln, welche nachweis⸗ lich als solche verzollt sind, oder über⸗ wiegend aus einem Gemisch beider
ö1414a4“] 8 11114142“*“]; . 11114A4A“ Für die am Tage des Inkraftretens des Gefetzes vorhandenen Vorräthe an halbfertigen Fabrikaten bestimmt die obercte Landes⸗ finanzbehörde die zu zahlende Vergütung nach Verhältniß der vor⸗ stehenden Sätze. S im Auslande hergestellte Fabrikate, für andere als die oben bezeichneten Stengel, sowie für Abfälle von der Fabrikation wird eine Zurückzahlung nicht geleistet.
68.
Fabrikate, weélche am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes sich außerhalb der von Fabrikanten nach § 28 angemeldeten Betriebs⸗ räume befinden, unterliegen einer Nachsteuer, gleichviel, ob der Inhaber ein Handel⸗ oder Gewerbtreibender ist oder nicht. “
Die Nachsteuer beträgt: —
für Zigarren 6 ℳ für das Tausend,
l“ .„
„ Rauchtaback . . 16 „ „ 100 kg netto,
v1414*“ “
Auf Antrag kann statt der Nachsteuer nach den vorstebend fest⸗ gesetzten Sätzen die Tabacksteuer nach § 5 von dem nachweislich ge⸗ zahlten Preise mit der Maßgabe erhoben werden, daß vor Berechnung der Steuer der nachweislich gezahlte Preis um die im § 67 festgesetzte Vergütung gekürzt und von dem berechneten Steuerbetrage die vor⸗ bezeichnete Vergütung in Abzug gebracht wird. Hierbei ist die im § 67 für Zigarren und Zigaretten festgesetzte Vergütung mit 3,36 ℳ für das Tausend Zigarren und mit 0,60 ℳ für das Tausend Zigaretten (ohne oder mit Mundstück) in Ansatz zu bringen.
Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann für Vorräthe, deren Verkaufswerth aus besonderen Gründen wesentlich verringert ist, eine Ermäßigung der Nachsteuer gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Vorräthe kleinerer Händler, sofern dieselben deren regelmäßigen
Bestand nicht übers
chreiten. 1 Auch sonstige, betreffs der Nachsteuer erforderliche Erleichterungen und Ausnahmen zuzulassen, ist der Bundes⸗ rath ermächtigt. is 1“ 1
Die Nachsteuer bleibt unerhoben. p Fabrikaten, welche unter amtlicher Kontrole ausgeführt oder in eine öffentliche Niederlage oder auf ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager gebracht werden; für solche Fabrikate ist die Ausfuhrvergütung nach den bisher geltenden Bestimmungen zu b 8
Von der Nachsteuer sind befreit:
a. für den eigenen Verbrauch bestimmte Vorräthe, wenn die Ge⸗ sammtmenge nicht mehr als 5 kg beträgt.
Inhaber größerer Mengen haben keinen Anspruch auf Abzug der sonst von der Nachsteuer freigelassenen Mengen.
b. Fabrikate, welche unter amtlicher Kontrole denaturiert oder ver⸗ nichtet werden. 2
§ 71 „Die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inhaber der nachsteuer⸗ pflichtigen Fabrikate ob. Der letztere hat die am Tage des Inkraft⸗ tretens des Gesetzes in seinem Besitz befindlichen Vorräthe an Fabri⸗ katen, sowie die später an ihn gelangenden Sendungen von Fabrikaten, welche der Tabacksteuer nach Maßgabe dieses Gesetzes noch nicht unterlegen haben, der 1““
§,72. 1 Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden, soweit nöthig nach vorgängiger Revision, durch die Steuerbehörde festgesetzt. Die bei der Revision erforderlichen Handleistungen hat der Inhaber der nachsteuerpflichtigen Fabrikate auf Verlangen zu leisten oder auf seine Kosten leisten zu lassen. 8 78
Die näheren Bestimmungen über die Kontrole, Erhebung und Kreditierung der Nachsteuer erläßt Bundesrath.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Fabrikate zur Nachsteuererhebung nicht oder nicht vollständig anmeldet, macht sich der Nachsteuerdefraudation schuldig. Dieselbe zieht die gleiche Be⸗ strafung wie die Defraudation eines der Nachsteuer gleichkommenden Fabacksgeuerbetra es nach sich. 1
Wird festgestellt, daß eine Nachsteuerdefraudation nicht hat ver⸗ übt werden können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe 5 § 56 statt.
Die in Beziehung auf das Strafverfahren im § 63 getroffenen Bestimmungen finden auch auf das Verfahren wegen Nachsteuer⸗ defraudation Anwendung.
. Untersuchungs⸗Sachen.
4 Ausoeb te, Zustellungen u. dergl.
. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
Oeffentlicher Anzeiger.
. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. 8“ 10. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Untersuchungs⸗Sachen.
[63959] Bekanntmachung. Im Laufe dieses Monats sind in drei Fällen
verfahrens verurtheilt. Auch wird dem Oskar Ney die Befugniß zugesprochen, diese Verurtheilung auf der Kosten des Verurtheilten binnen 6 Wochen nach er⸗ langter Rechtskra
Strafprozeßordnung Vorsitzenden der dieses Urtheils im „Reichs⸗An⸗
bleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 von dem Ersatzkommission zu Friedeberg N.⸗M. über die der Anklage zu Grunde liegenden
gehörigen Liegenschaft auf Markung Algershofen, Gde. Herrn Zivil⸗ Untermarchthal, bestehend in
.Nr. 60 Acker im Kies,
.Nr. 191 Acker in den Egelseeäckern,
falsche Reichsbanknoten über 100 ℳ mit dem Datum: Berlin den 1. Mai 1891 in hiesiger Stadt in Zahlung gegeben und angehalten worden.
Von denselben tragen zwei die Nummer 0406850 B und eine die Nummer 0640850 D. Der Druck der falschen Scheine ist anscheinend auf zinko⸗ photographischem Wege erfolgt. Die Druckfarbe enthält vermuthlich Indigo und Gelatine und bricht bei dem Zusammenlegen der Scheine. Dieselbe ist auf⸗ fallend glänzend und läßt sich bei geringer Anfeuchtung verwischen. Der Adler auf der Seite, auf welcher die alle⸗ gorischen, Industrie und Landwirthschaft darstellenden
iguren eine Kartusche halten, erscheint verwischt.
em weiblichen Kopfe in der Kartusche fehlt die feine Schattierung. Auf der andern Seite fehlt über der Reichskrone die in hellgrau hergestellte Zahl 100. Der Unterdruck, den Reichsadler dar⸗ stellend, ist bei den echten Scheinen dunkler blau ge⸗ halten und schärfer hervortretend. Die Nummer und der Stempel auf den unechten Scheinen ist schmutzigroth hergestellt, während die echten Scheine dafür hellrothen Druck zeigen. Die Randborten auf beiden Seiten der Scheine sind nicht so scharf aus⸗ geprägt wie bei den echten, sondern erscheinen zum größten Theil verwischt, ebenso der Untergrund auf beiden Seiten. Das zu den unechten Scheinen ver⸗ wendete Papier ist etwas stärker als bei den echten und läßt sich spalten. Die blauen aufliegenden 55 lassen sich nicht abheben, wie bei den echten
cheinen.
Die Personen, welche die Scheine in Zah⸗ lung gegeben haben, werden beschrieben in dem einen Falle als ein etwa 30 Jahre alter Mann mit intelligentem Gesicht, dunkelblondem Haar, etwa 1,75 m groß, schlank mit Anflug von Schnurrbart, nach anderer Angabe mit ganz schwarzem Schnurr⸗ bärtchen, und bekleidet mit dunklem Ueberzieher und kleinem runden, oben eingedrückten Filzhute und in dem anderen Falle als ein etwa 20 bis 22 Jahre alter Mann mit brünettem, vielleicht auch schwarzem 1281 rundem vollen Gesicht, dunklen Augen, etwas lasser Gesichtsfarbe, kräftiger untersetzter Gestalt und Anflug von Schnurrbart. Der Mann machte in diesem Falle den Eindruck eines Hotel⸗Hausdieners und war bekleidet mit dunkelblauem, gutgehaltenem Jaquet⸗Anzug und dunkelblauer (Hausdiener) Mütze mit Kokarde. 1
Es wird ersucht, auf die vorbeschriebenen Personen und auf die Verfertiger der falschen Banknoten zu fahnden, dieselben im Betretungsfalle vorläufig fest⸗ zunehmen und Drahtnachricht zu den Akten J. IIIc. 70/95 zu geben.
Halle a. S., den 22. Januar 1895.
Der Erste Staatsanwalt. [64879] Urtheil. .““ Nr. 3806. In der Strafsache gegen Theodor Berg⸗ mann in Gaggenau wegen Patentverletzung hat die III. Strafkammer des Großherzoglichen Landgerichts Karlsruhe in der Sitzung vom 9. Mai 1894, an
welcher theilgenommen haben:
1) Gr. Landgerichts⸗Direktor Rauch als Vor⸗ 3 sitzender, 2) Gr. Landgerichts⸗Rath Goldschmidt, 8 May, W 4 Walli, 5) Gr. Ober⸗Amtsrichter Dr. Schick als bei⸗ sitzender Richter, Staateanwalt Duffner als Staatsanwaltschaft, Rechtspraktikant Heß als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt:
„Der Angeklagte Theodor Bergmann wird wegen Patentverletzung zu Geldstrafe von 400 ℳ und zur Zahlung einer Buße von 1000 ℳ an den Neben⸗ kläger Oskar Ney, sowie in die Kosten des Straf⸗
Beamter der
zeiger“ öffentlich bekannt zu (gez.) Rauch. — Goldschmidt. — Walli. — Schi
ck. — May. Die Uebereinstimmung vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift beurkundet: Herleabhe; 8 8 ena er Gerichtsschreiber des Großh. Landgerichts: (gez.) M. Heß. Zur Beglaubigung: Dr. Leopold Weill, Rechtsanwalt.
[58074)
Der Wehrmann (Hausknecht) Carl müisbele⸗ Wil⸗ helm Wilke, geboren am 12. Oktober 1861 zu Berlinchen, zuletzt in Klausdorf wohnhaft, wird be⸗ schuldigt, als Wehrmann der Landwehr ohne Er⸗ laubniß ausgewandert zu sein; Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hier⸗ selbst auf den 28. März 1895, Mittags 12 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Berlinchen zur Han oiderhandkang geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 der Strasprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗Kommando zu Küstrin ausge⸗ stellten Erklärung verurtheilt werden. 1“
Berlinchen, den 22. Dezember 1894.
Wagner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[60069] Oeffentliche Ladung.
Nachgenannte Personen: “ 8
1) Hermann Julius Havenstein, geboren an 4. Juni 1874 zu Gottberg, Kreis Pyritz, letzter Auf⸗ enthaltsort Granow, Kreis Arnswalde, jetziger Auf⸗ enthalt unbekannt,
2) August Friedrich Eckert, geboren am 17. Juni 1872 zu Grützort, Kreis Saatzig, letzter Aufenthalts⸗ ort Glambeck, Kreis Arnswalde, jetziger Aufenthalt unbekannt,
werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes⸗ aufzuhalten — Vergehen gegen § 140 Nr. 1 Str.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf den 1. April 1895, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Lands⸗ berg a. W. zur Hauptverhandlung geladen. Bei un⸗ entschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der 89 § 472 der Strafprozeßordnung von den Herren Zivilvorsitzenden der Kreis⸗Ersatzkommissionen zu Pyritz und Stargard i. Pomm. über die der An⸗ klage zu Grunde 8e Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. II M ¹1 69/94.
Landsberg a. W., den 2. Januar 1895.
Königliche Staatsanwaltschaft.
[64826] Oeffentliche Ladung.
Friedrich Wilhelm Johannes Moll, geboren am 19. Dezember 1862 zu Alt⸗Beelitz, Kreis Friedeberg N⸗M., letzter Aufenthaltsort unbekannt, wird beschuldigt, als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verlassen zu haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten. Vergehen gegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 Str.⸗G.⸗B. Derselbe wird auf den 29. Marz 1895, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Lands⸗
berg a. W., Richtstraße Nr. 72/73, zur Haupt⸗ verhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus⸗
Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. II. M1. 3/95.
Landsberg a. W., den 18. Januar 1895. Kobhnigliche Staatsanwaltschaft.
[64819] K. Staatsanwaltschaft Ulm. Oeffentliche Ladung 5. Vermögensbeschlag⸗ nahme.
Die nachstehenden abwesenden Wehrpflichtigen, nämlich:
1) Karl Baur, geb. am 21. Mai 1872 in Ober⸗ h . O.⸗A. Laupheim, zuletzt wohnhaft daselbst,
2) Michael Braungart, Kellner, geb. 17. De⸗ zember 1871 in Rottenacker, O.⸗A. Ehingen, zuletzt wohnhaft daselbst, .
3) Christian Hetterich, Schlosser, geb. 23. Juni 1871 in Ulm, zuletzt wohnhaft daselbst,
4) Johann Baptist Jaud, geb. 14. Januar 1872 in Mietingen, O.⸗A. Laupheim, zuletzt wohnhaft in Laupheim,
5) Anton Knapp, Gießer, geb. 13. November 1871 in Ehingen, zuletzt daselbst wohnhaft,
6) Max Knoll, gevb. 15. August 1871 in Ober⸗ marchthal, O.⸗A. Ehingen, zuletzt wohnhaft in Laupheim,
7) Sebastian Maier, Bierbrauer, geb. 16. Juli 1871 in Hundersingen, O.⸗A. Ehingen, zuletzt wohn⸗ haft in Berg, O.⸗A. Ehingen,
8) Michael Mayer, geb. 10. März 1871 in Emerkingen, O.⸗A. Ehingen, zuletzt wohnhaft in Algershofen dess. Ober⸗Amts, 1
9) Peter Müller, geb. 30. April 1872 in Stetten, O.⸗A. Laupheim, zuletzt wohnhaft in Laupheim,
10) Franz Javer Rauchmüller, geb. 4. Sep⸗ tember 1870 in Wertingen, Kgr. Bayern, zuletzt wohnhaft in Ulm,
11) Hugo Schaible, geb. 14. Februar 1871 in Rißtissen, O.⸗A. Laupheim, zuletzt wohnhaft daselbst,
12) Karl Schultheiß, Friseur, geb. 18. August 1872 in Laupheim, zuletzt wohnhaft daselbst,
13) Josef Volz, Dienstknecht, geb. 5. Oktober 1872 in Dellmensingen, O.⸗A. Laupheim, zuletzt wohnhaft daselbst,
14) Adolf Wieland, Konditor, geb. 3. Februar 1871 in Allmendingen, O.⸗A. Ehingen, zuletzt wohn⸗ haft daselbst,
15) Karl Zimmermann, geb. 28. März 1871 in Ehingen, zuletzt wohnhaft daselbst, 1
sind beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß ent⸗ weder das Gebiet des Deutschen Reichs verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs auf⸗ ehalten zu haben; Vergehen im Sinn des § 140
bs. 1 Nr. 1 des R.⸗St.⸗G.⸗B. Dieselben werden auf Samstag, den 6. April 1895, Vormittags 9 Uhr, zur Hauptverhandlung vor die I. Straf⸗ kammer Kgl. Landgerichts Ulm geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der St.⸗P.⸗O. von den mit der Kontrole der Wehrpflichtigen beauftragten Behörden über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden.
Zur Deckung der die Angeschuldigten möglicher Weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens wurden durch Beschluß der II. Straf⸗ kammer Kgl. Landgerichts Ulm vom 24. Dezembec 1894 gemäß § 140 Abs. 3 des St.⸗G.⸗B. und §§ 480, 325 und 326 der St.⸗P.⸗O. mit Beschlag
belegt:
a. folgende einzelne, zum Vermögen der Ange⸗ schuldigten gehörigen Gegenstände: 1
1) bezüglich des Michael Mayer (oben Zf. 8) ⅛ der ihm und seinen 4 Geschwistern gemeinschaftlich
8 Nr. 188 Acker in Egelseeäckern,
unbeschadet der auf dieser Liegenschaft bereits haftenden Pfandschulden,
2) bezüglich des Adolf Wieland (oben Zf. 14):
die diesem igegen seinen Großvater Josef Rief, Fehtegeegee in Oberdischingen, O.⸗A. Ehingen, zu⸗ tehende Muttergutsforderung im Betrage von 296 Gulden 3 ¾ Kreuzer, jedoch unbeschadet des Nutz⸗ nießungsrechts des Vaters; 1s
b. das im Deutschen Reich befindliche Vermögen der sämmtlichen Angeschuldigten (oben Zf. 1—15) je bis zum Betrag von 1000 ℳ und zwar dasjenige der Angeschuldigten Michael Mayer und Wieland insoweit, als die oben unter a. verfügte Beschlag⸗ nahme einzelner Vermögensstücke nicht zureicht oder nicht durchführbar wäre.
Der Angeschuldigte Adolf Wieland hat sich jeder Verfügung über die oben a. Zf. 2 beschlagnahmte Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten.
Den 24. Januar 1895. 8
H. Staatsanwalt: (Unterschrift).
[64837] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 59 Blatt Nr. 3081 auf den Namen des Tapezierers Albert Wiechmann hier eingetragene, in der Schönholzer⸗ straße Nr. 6 belegene Grundstück am 20. März 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue 1ö] straße 13, Hof, Flügel C., parterre, aal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 7150 ℳ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grund⸗ stücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die G des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 20. März 1895, Nachmittags 12 ¾ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
Berlin, den 5. Januar 1895. .
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 85
[64838] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 35 Nr. 2202 F auf den Namen des Kaufmanns Adolph Auerbach und des Kaufmanns Wilhelm Jakob Liebert ein⸗ getragene, in der Mehnerstraße Nr. 1 — nach dem Kataster 1/2 — und Büschingstraße Nr. 17 belegene Grundstück am 30. März 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grund⸗ stück ist mit 37 830 ℳ Nutzungswerth zur Ge⸗ bäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffe nde Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedin⸗ gungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden auf⸗