Die Antwort Seiner Majestät lautete, wie folgt: Bien ému par la triste nouvelle que vous venez de me faire parvenir, je tiens à vous exprimer mes sincèéres condoléances. Feu mon Grandpère et mon Père m'ont souvent parlé du brave maréchal dans des termes de la
plus haute estime et d'admiration. 8 Guillaume.
Das Telegramm vom 30. Januar, in dem Seiner Majestät der Sohn und der Schwiegersohn des verstorbenen Marschalls Canrobert ihren Dank ausdruͤckten, hatte folgenden Wortlaut:
Sire, le maréchal Canrobert ent senti profondément la noblesse des sentiments que Votre Majesté exprime en y associant le corps de sa garde. Dans sa douleur la fumille du maréchal adresse à Votre Majesté l'hommage respectueux de sa gratitude.
Lieuténant Canrobert, Lieutenant de vaisseau de Navacelle.
Seine Majestät der Kaiser und Lönig hahen mittels Allerhöchster Kabinetsordre vom 24. Januar bestimmt, daß im laufenden Jahre bei der Infanterie⸗Schießschule zwei Informationskurse für je 33 Oberst⸗Lieutenants und Majors der Fußtruppen ausschließlich Fuß⸗Artillerie, ein In⸗ formationskursus für 36 Eskadronchefs, sowie ein Infor⸗ “ für 30 Regiments⸗Kommandeure und im Range gleichstehende Stabsoffiziere der Fußtruppen ausschließlich Fuß⸗ Artillerie abgehalten werden. An Lehrkursen finden im Jahre 1895 bei der Infanterie⸗Schießschule vier statt; zu jedem sind 60 Hauptleute und 30 Lieutenants der Fußtruppen, aus⸗ schließlich Fuß⸗Artillerie, zu kommandieren. Unteroffizier⸗ Uebungskurse sind im Jahre 1895 in Spandau⸗Ruhleben und auf den Truppen⸗Uebungsplätzen Arys und Hagenau mit insgesammt 420 Unteroffizieren der Infanterie und 120 Unter⸗ offizieren der Kavallerie abzuhalten. Als Hilfslehrer dürfen Lieutenants bis zur Zahl von 12 herangezogen werden. Das Kriegs⸗Ministerium ist ermächtigt, unter Umständen eine Er⸗ höhung der für die Kurse festgesetzten Theilnehmerzahl ein⸗ treten zu lassen. 8 vA““
8 8
Das Staats⸗Ministerium trat heute Nachmittag 1 Uhr unter dem Vorsitz des Minister⸗Präsidenten Fürsten zu Hohenlohe im Dienstgebäude, Leipziger Platz 11, zu einer Sitzung zusammen. 1 “
gen Postsendungen nach Amerika, welche
Diejenig neri dem Postdampfer „Elbe“ am 30. Januar in Southampton hätten zugeführt werden sollen, werden nach dem Untergang des genannten Dampfers auf Ersuchen der Reichs⸗Postverwaltung von der englischen Postverwaltun mit dem am 3. Februar von Queenstown nach New⸗Yor abfahrenden Postdampfer „Umbria“ weeiterbefördert
werden
Die Kommission für die zweite Lesung des Ent⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich erledigte in den Sitzungen vom 28. bis 30. Januar zunächst den Rest der Vorschriften über die Wirkungen des Erbschaftserwerbs (§§ 2051 bis 2057).
begen die Vorschrift des § 2055, wonach der Erbe ver⸗ pflichtet ist, die Kosten der standesmäßigen Beer⸗ digung des Erblassers zu tragen, erhob sich kein Widerspruch. .““ M
Im Anschluß an das im Gebiet des Sächsischen Rechts und einiger anderer Rechte geltende Institut des soge⸗ nannten Dreißigsten war beantragt, der Wittwe und den Kindern des Erblassers, soweit sie mit ihm bis zu seinem Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihm unter⸗ halten worden sind, bis zum dreißigsten Tage nach seinem Tode ihre bisherige Wohnung und den Gebrauch der für sie erforderlichen Gegenstände des Haushalts zu belassen sowie aus dem Nachlaß den Unterhalt in bisheriger Weise zu ge⸗ währen. Die Mehrheit entschied sich jedoch gegen eine solche Vorschrift.
schei dem § 2056 Abs. 1 soll sich das Rechtsverhält⸗ niß zwischen dem Erben, der vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte besorgt hat, und dem⸗ jenigen, der infolge der Ausschlagung Erbe wird, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmen. Diese Vorschrift blieb unbeanstandet. Der § 2056 Abs. 2 gewährt dem Erben das Recht, auch vor der An⸗ nahme der Erbschaft mit der Wirkung über Erb⸗ schaftsgegenstände zu verfügen, daß derjenige, welcher infolge der späteren Ausschlagung Erbe wird, dem betheiligten Dritten gegenüber an diese Verfügungen ge⸗ bunden ist. Statt dessen wurde r die Wirtsamkeit solcher Verfügungen gegenüber dem später eintretenden Erben von der “ abhängig zu machen, daß mit dem Aufschube der Verfügungen Gefahr verbunden ist; dagegen soll ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muß, z. B. eine Kündigung, wenn es vor der Annahme vorgenommen wird, auch nach der Aus⸗ schlagung wirksam bleiben. 1““
Die Vorschrift des § 2057 Abs. 1 Satz 1, daß vor der Annahme der Erbschaft der Erbe nicht verpflichtet ist, einen zwischen dem Erblasser und einem Dritten an⸗ hängig gewordenen Rechtsstreit fortzusetzen oder auf einen neuen gegen ihn als Erben erhobenen Rechtsstreit sich einzulassen, wurde gebilligt. Auch die weiteren Vor⸗
schriften des § 2057 über die Zulässigkeit einer Zwangsvoll⸗ streckung oder einer Arrestvollziehung gegen den Erben während der Ueberlegungszeit gelangten sachiich nach dem Entwurfe zur Annahme; man war aber einverstanden, diese Vorschriften in die Zivilprozeßordnung zu verweisen. 4 1
Die §§ 2058 bis 2067 betreffen die Fürsorge des Nachlaßgerichts.
Nach dem § 2058 Abs. 1 hat wenn ein Erbe unbekannt oder wegen Abwesenheit, Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder aus anderen Gründen außer stande ist, für den Nachlaß zu sorgen, das Nachlaßgericht von
Amtswegen für die Sicherung des Nachlasses insoweit zu sorgen, als das Bedürfniß erfordert; das Nachlaßgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die öffentliche Hinterlegung der Gelder, Kostbar⸗ keiten und Werthpapiere, sowie die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. Diese Vorschriften fanden sachlich mit der Erweiterung Zustimmung, daß in allen Fällen, in denen die Erbschaft noch nicht angenommen ist, das Nachlaß⸗ gericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen hat, soweit ein Bedürfniß für solche Fürsorge besteht, mithin auch in solchen Fällen, in denen der Erbe bekannt und für den Nachlaß zu sorgen im stande ist, aber während der Ueberlegungszeit unthätig bleibt. Hinsichtlich des zweiten Absatzes des § 2058, welcher den Fall betrifft, wenn ein Testamentsvollstrecker vor⸗ handen ist, wurde der Kedaktionskommission anheimgestellt zu prüfen, ob 1 mit Rücksicht auf die Vorschrift des Abs. 1 entbehrlich sei.
8 9 2059 bis 2066 regeln die Nachlaßpfleg⸗ schaft. Nach dem § 2059 ist die Anordnung einer Nachlaß⸗ pflegschaft nur dann zulässig, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn ein Nachlaßgläubiger die mcstoheng. beantxagt, um vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben seinen Anspruch gegen den Nachlaß gerichtlich geltend machen zu können. Demgegenüber wurde beschlossen, die eeen eines Nachlaß⸗ pflegers auch dann zuzulassen, wenn der Erbe bekannt, die Erb⸗ schaß⸗ aber noch nicht angenommen ist und ein Bedürfniß der Für⸗ sorge für den Nachlaß besteht. Nach dem § 2060 finden auf die Nachlaßpflegschaft, soweit nicht in den §8§ 2061 bis 2066 ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Pflegschaft Anwendung. Man war der Ansicht, daß dieser Satz eines besonderen Ausdrucks nicht bedürfe, und der § 2060 wurde daher gestrichen. Der § 2061, demzufolge das Nachlaßgericht in Ansehung der Nachlaßpflegschaft die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts hat, erfuhr keine Anfechtung. Als entbehrlich wurde dagegen der § 2062 gestrichen welcher aus⸗ spricht, daß gegen den Nachlaßpfleger alle Ansprüche geltend gemacht werden können, die gegen den Erben als solchen zu richten sind, sofern sie nicht eine von der Person des Erben abhängige Verbindlichkeit betreffen. Die §§ 2063 bis 2065 enthalten Bestimmungen über die Stellung des Nachlaßpflegers mit Rücksicht auf das Inventarrecht des Erben. Nach dem z 2063 wird das Inventarrecht des Erben weder durch einen 8 des Nachlaßpflegers noch durch die Versäumung einer diesem bestimmten Inventarfrist noch dadurch ausgeschlossen, daß das Inventarrecht im Prozesse von dem Nachlaßpfleger nicht geltend gemacht oder in dem gegen den Nachlaßpfleger er⸗ assenen Urtheil nicht vorbehalten ist. Gegen den sachlichen Inhalt des § 2063 erhob sich kein Widerspruch. Vorbehalten blieb, nach der Berathung des Inventarrechts auf den § 2063 zurückzukommen. Auch der § 2064, welcher dem Nachlaß⸗ pfleger das Recht giebt, das Aufgebot der Nachlaßgläubiger sowie die Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß zu beantragen, fand die Zustimmung der Kommission. Nach dem § 2065 Abs. 1 ist, wenn der Nachlaß zur vollständigen Befriedigung der Nachlaßgläubiger necht aus⸗ reicht, der Nachlaßpfleger dem Erben gegenüber ver⸗ pflichtet, dafür zu sorgen, daß kein Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß in größerem Umfang befriedigt wird, als er nach den Vorschriften über das Inventarrecht zu verlangen berechtigt ist. Man war darüber einverstanden, daß diese Verpflichtung des Nachlaßpflegers selbstverständlich sei. Dagegen wurde be⸗ schlossen, die gleiche Verpflichtung dem Nachlaßpfleger den Nachlaßgläubigern gegenüber aufzuerlegen. Die Vor⸗ schrift des § 2065 Abs. 2, wonach der Nachlaßpfleger den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet ist, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben, wurde gestrichen
Der § 2066 bestimmt, daß eine nach dem § 2059 Abs. 1 angeordnete Nachlaßpflegschaft erst aufgehoben werden soll, wenn der Erbe ermittelt und die Erbschaft von ihm ange⸗ nommen ist. Die Mehrheit war der Ansicht, daß in dieser Hinsicht die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung einer Pflegschaft (§ 1795 Abs. 3, § 1796 des Entw. II) genügten, und entschied sich deshalb für die Streichung des § 2066.
Die Vorschriften des § 2067 über die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte, falls der Erbe unbekannt ist, gelangten in der Hauptsache nach dem Entwurf zur Annahme. Jedoch wurde abweichend von dem eschlossen, daß die öffentliche Aufforderung zu unter⸗ bleiben hat, wenn die Kosten derselben gegenüber dem Bestande des Nachlasses unverhältnißmäßig groß sind; in diesem Falle soll die im § 2067 Abs. 3 bestimmte Frist mit der Aufforde⸗ rung des Nachlaßgerichts zur Begründung der Anmeldung oder zur Erhebung der Klage beginnen. 1
ie Berathung wandte sich sodann den Vorschriften über den Erbschein (§§ 2068 bis 2079) zu.
Nach dem § kann ein Erbschein, abgesehen von den besonderen Fällen des § 2078, nur dem gesetzli E Erben, nicht auch demjenigen ertheilt werden, der sein Erbrecht auf eine Erbeinsetzung gründet. war beantragt, den Erbschein auch auf eingesetzte Erben auszudehnen. Nach einer eingehenden Erörterung entschied sich die Mehrheit für diese Ausdehnung. Der Anregung, an Stelle der Ertheilung eines Erbscheins die Eintragung der Erbfolge in ein Erb⸗ schaftsregister vorzusehen, wurde keine Folge gegeben. 6
Eine Ergänzung erfuhr der § 2068 durch den Zusatz, daß, wenn mehrere Erben vorhanden sind, auf den Antrag auch nur eines der Erben ein gemeinschaftlicher Erbschein für alle Erben zu ertheilen ist. 1 1
Der § 2069 bestimmt die Erfordernisse des Antrags auf Ertheilung des Erbscheins im Fall der gesetzlichen Erbfolge. Gegen den sachlichen Inhalt des § 2069 erhob sich kein Widerspruch. Hinzugefügt wurde als Abs. 2 die Be⸗ stimmung, daß, wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein ertheilt werden soll, der Antragsteller die Miterben die ihnen zu⸗ stehenden Erbtheile und die Annahme der Erbschaft durch die Miterben anzugeben hat. Infolge der zu § 2068 beschlossenen Ausdehnung des Erbscheins auf den Fall der Erbeinsetzung soll ferner der Entwurf durch folgenden § 2069 a ergänzt werden:
„Wird die Ertheilung eines Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todeswegen beantragt, so hat der Antrag⸗ steller die im § 2069 Abs. 1 Nr. 1, 6 und Abs. 2 vor⸗ geschriebenen Angaben zu machen und außerdem die Ver⸗ fügung zu bezeichnen, auf welcher sein Erbrecht beruht, auch anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erb⸗ lassers von Todeswegen vorhanden sind. Ist er infolge des Wegfalls einer anderen Person zur Febfalge berufen oder
at sich sein Erbtheil infolge des Wegfalls einer anderen berec vergrößert, so hat er anzugeben, in welcher Weise die andere Person weggefallen ist.“
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Die Vorschriften des § 2070 über den Nachweis der zur Begründung des Antrags erforderlichen Angaben gelangten mit einigen aus den Beschlüssen zu den 2068, 2069 sich ergebenden Ergänzungen nach dem Entwurf zur Annahme. Hinzugefügt wurde insbesondere dem § 2070 Abs. 2 die Be⸗ stimmung, daß, wenn ein gemeinschaftlicher Erbschein für alle Erben ertheilt werden soll, das Gericht sich darauf beschränken kann, die eidesstattliche Versicherung nur von einem oder einigen der Erben zu verlangen. Ferner soll als § 2070 a der Zusatz Aufnahme finden:
„Wird die Ertheilung eines Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todeswegen beantragt, so hat der Antrag⸗ steller die Verfügung, auf welcher sein Erbrecht beruht, und im Falle des § 2069 a Abs. 1 Satz 2 den Wegfall der anderen Person nach § 2070 Abs. 1 nachzuweisen und seine Angabe über sonstige Verfügungen des Erblassers von bB. nach Maßgabe des § 2070 Abs. 2 durch eidesstattliche 2 sicherung zu bekräftigen. .
Nach dem § 2071 Abs. 1 Satz 1 hat das Nachlaßgericht den Erbschein nur dann zu ertheilen, wenn es von dem Erbrecht des Antragstellers überzeugt ist. Zugleich bringt Abs. 1 Satz 2 den Grundsatz zum Ausdruck, daß die erforderlichen Erhebungen von Amtswegerne zu erfolgen haben. Diese Vorschriften wurden nicht beanstandet. soll Abs. 2, wonach der Erbschein nicht ertheilt werden darf, so lange ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist, durch folgende Vorschrift ersetzt werden: b
„Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll der Erbschein nur nach Anhörung der anderen Prozeßpartei ertheilt werden.“ 8 8
Die Vorschrift des § 2072 über die öffentliche Auf⸗ forderung zur Anmeldung der Erbrechte erfuhr keine Anfechtung. Mit Rücksicht auf die zu § 2068 beschlossene Er⸗ weiterung des Rechts auf Ertheilung des Erbscheins soll aber der Entwurf durch folgende Bestimmungen ergänzt werden:
„Ist die Verfügung von Todeswegen, auf Grund deren die Eriheilung des Erbscheins beantragt wird, nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten, so soll die Ertheilung erst er⸗ folgen, nachdem diejenigen, welche im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erben wären, über die Gültigkeit der Ver⸗ fügung gehört worden sind. Die Anhörung ist nicht erforder⸗ lich, wenn sie unthunlich ist.“ 1 t
Der § 2073 trifft Bestimmung über die Befugniß des Nachlaßgerichts, auch nach der Ertheilung des Erbscheins von Amtswegen Ermittelungen über die Richtigkeit des Erbscheins vorzunehmen und, wenn es sich von dessen Unrichtigkeit über⸗ zeugt, den Erbschein einzuziehen und nöthigenfalls für kraftlos zu erklären. Der § 2074 gewährt (Abs. 1 und 2) dem wirklichen Erben gegen den Besitzer des unrichtigen Erb⸗ scheins einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins sowie auf Ertheilung von Auskunft über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände und deren Verbleib. Diese Vorschriften wurden sachlich gebilligt, ebenso der § 2074 Abs. 3, demzufolge dem wirklichen Erben ein neuer Erbschein erst er⸗ theilt werden soll, nachdem der früher ertheilte unrichtige Erb⸗ schein zurückgefordert oder für kraftlos erklärt worden ist.
Auch der § 2075, welcher besondere Vorschriften für den Fall enthält, wenn einem Vorerben ein Erbschein ertheilt wird oder wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt hat, wurde sachlich nicht beanstandet.
Im wesentlichen gelangten ferner die Vorschriften der §§ 2076, 2077 über die Wirkungen des Erbscheins nach dem Entwurf zur Annahme. Abweichend von dem Ent⸗ wurf, soll jedoch befimmt werden, daß, wenn der Erbe nach § 2077 durch eine unentgeltliche Verfügung einen Rechtsverlust erleidet, er von dem Erwerber Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann. Als Zusatz zu § 2077 waren folgende Vorschriften beantragt: 1
„Wer an den Erben als solchen eine Leistung zu bewirken hat, ist berechtigt, die Leistung so lange zu verweigern, als nicht dem Erben ein Erbschein ertheilt is.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Erbe einem Anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Erbe nicht einen Erbschein vorlegt und der Andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.“ G 1
Die Mehrheit entschied sich jedoch gegen die Aufnahme dieser Vorschriften
Der Finanz⸗-Minister hat mittels Verfügung vom 21. Ja⸗ nuar d. J. bestimmt, daß das Gewerbe der bei solchen Truppen⸗ theilen, die außerhalb Preußens in Garnison stehen, an⸗ enommenen Marketender, wenn diese während eines Nanövers oder dergl. ihr Gewerbe in Preußen ausüben wollen, bei derjenigen Betriebssteuer⸗Veranlagungsbehörde zur Betriebssteuer anzumelden ist, in deren Bezirk der be⸗ treffende Truppentheil das erste Kantonnementsquartier in
Preußen bezieht.
Der General der Kavallerie von Rosenberg, à la suite
des Husaren⸗Regiments von Zieten (Brandenburgisches) Nr. 3,
Inspekteur der 2. Kavallerie⸗Inspektion, und der General⸗ vonn Goßler, Kommandeur der 25. (Großherzog⸗ lich Hessische) Division, haben Berlin verlassen.
Der General⸗Lietuenant Freiherr von Wilczeck, Kom⸗ mandeur der 9. Division, und der General⸗Lieutenant von Stülpnagel, Kommandeur der 1. Division, sind hier eingetroffen.
Der Königliche Gesandte in Oldenburg Graf von Mont hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten.
Der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Schneider im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten ist nach Düsseldorf abgereist. 8
Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Senator der freien Hansestadt Bremen Dr. Pauli ist von Berlin abgereist.
Der Regierungs⸗Assessor von Laer in Koblenz ist für einige Monate zur Hilfeleistung in das Ministerium des Innern einberufen worden.
Nach einer bei dem Ober⸗Kommando der Marine ei gegangenen telegraphischen Mittheilung ist (GSS. „Stein“, Kommandant Kapitän zur See von Wieters
eute von Triest nach Gibraltar in See gegangen.
Merseburg, 1. Februar. Der Provinzial⸗Landtag der Provinz Sachsen hat in seiner gestrigen Sitzung die Vorlage wegen Errichtung einer Landwirthschaftskammer für die Provinz Sachsen in zweiter Lesung einstimmig an⸗ genommen. . - “
Buayern. “
Nach einem der „Münchener Neuesten Nach⸗ richten“ aus Schwarzenfeld ist der langjährige Ober⸗Stallmeister des Königs Ludwig II. Graf Holnstein aus Bayern am Freitag Abend gestorb 8
8
Württemberg.
1e 5 ” 1 “ 1“ Von 70 gestern vorgenommenen Landtagswahlen sind
die Resultate von 66 bekannt; gewählt wurden 9 Mitglieder der deutschen Partei, 16 Demokraten, 16 Zentpums⸗ mitglieder, 2 Parteilose. 23 Stichwahlen sind erforder⸗
lich; daran. sind betheiligt: 17 Mitglieder der deutschen Partei,
16 Mitglieder der Volkspartei, 5 vom Zentrum, 4 Sozialisten, 2 Parteilose. Unter letzteren befindet sich der Bürgermeister egelmaier von Heilbronn. Zwei Konservative kommen zur tichwahl: der Minister⸗Präsident Freiherr vön Mitt⸗
nacht und der bizherige Präsident der Abgeordnetenkammer.
von Hohl.
Braunschweig.
Auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, Regenten des Herzogthums Braunschweig, fand gestern im Weißen Saale des Herzoglichen Residenzschlosses eine Galatafel zu 97 Gedecken statt, zu der die Mitglieder des Herzoglichen Staats⸗Ministeriums, die Mit⸗ glieder des Landtags, die Spitzen der Behörden, sowie die Stabsoffiziere der Garnison geladen waren.
Reuß ä. L.
Der Landtag des Fürstenthums ist gestern am Schluß einer kurzen Sitzung, in der lediglich das Protokoll der letzten Sitzung zur Verlesung kam, im höchsten Auftrage Seiner Durch⸗ laucht des Fürsten durch den öö Wirk⸗ lichen Geheimen Rath von Dietel nach Verlesung des Landtags⸗ abschieds geschlossen worden. Der Landtags⸗Präsident, Wirk⸗ liche Geheime Rath von Geldern⸗Krispendorf brachte hierauf ein dreimaliges Hoch auf Seine Durlaucht den Fürsten aus, in das die Versammlung einmüthig und be⸗ geistert einstimmte.
Schwarzburg⸗Rudolstadt.
Der Landtag ist auf Dienstag, 12. d. M., zu einer außer⸗ ordentlichen Versammlung einberufen worden
Oesterreich⸗Ungarn.
Die österreichisch⸗ungarische Zollkonferenz ist gestern zusammengetreten, um u. a. die mit Bulgarien Differenzen wegen der Accise und der Patent⸗ tteuer zu berathen.
Der 11 Landtag genehmigte gestern einstimmig den Ausschußantrag auf Aenderung des Gesetzes über die Entlohnung des Religionsunterrichts an den ee Der Rektor Müllner betonte die Be⸗ deutung des Christenthums für die Bildung und den Fortschritt der Menschheit. Der Bischof Rößler führte aus, das Grundübel, an welchem die zerbröckelnde Gesell⸗ schaft leide, sei der Mangel an festen Charakteren; zur Festigung der Jugend seien gute Katecheten nothwendig. Redner betonte, er erkenne willig die Verdienste des Staats um die Schulgesetzgebung an, auch die Schuldisziplin sei musterhaft. Der Kardinal Gruscha sprach den Dank und die Genugthuung über die einmüthige Annahme des Gesetz⸗ entwurfs aus. Die Liberalen Lustkandel und Weitlof traten
Ffür die Vorlage ein.
In der gestrigen Sitzung des böhmischen Landtags begründete der Abg. Rieger seinen Wahlreform⸗Antrag. Er wandte sich gegen die Jungczechen, welche die Ausgleichs⸗
Ppunktationen zu Fall gebracht hätten, ohne etwas Neues
dafür aufzubauen, und erklärte, nur durch die Rückkehr zu dem Ausgleich sei es möglich, aus der gegenwärtigen Wirrniß herauszukommen. Die Verständigung mit den deutschen Landsleuten sei unvermeidlich. Das Bedürfniß des Reichs wie des Landes, sowie der Wunsch des Monarchen seien die Bürgschaft dafür, daß die Nation mit ihren Bestrebungen einst zum Ziele kommen werde. Redner wandte sich dann gegen das allgemeine Stimmrecht, da natio⸗ nale Interessen nicht in die pünae der Arbeiter gelegt werden könnten. Deutsche Arbeiter, so führte Rieger aus, hätten Geld von Boulanger genommen, um eine Bewegung in der Armee fe organisieren, und czechische Arbeiter hätten in Versamm⸗ ungen zu Wien erklärt, daß sie kein nationales Empfinden hätten. Im Namen der Deutschen erklärte sich der Abg. Scharschmid mit den vier ersten Punkten des An⸗ trags Rieger vollkommen einverstanden; dagegen könne er dem letzten Punkt, betreffend die Wiedereinführung der Wahlen zum Reichsrath durch den Landtag, niemals zustimmen. Da aber eine Trennung der einzelnen Punkte nicht möglich sei, würden die Deutschen gegen die Zuweisung des Antrags an eine Kommission stimmen. Der Antrag Rieger wurde mit den Stimmen der Aliczechen, der Jungczechen und der Großgrund⸗ besitzer einer Kommission von 21 Mitgliedern zugewiesen.
Im Landtag für die Bukowina erklärte der Landes⸗ präsident i. A. Graf Gosß in Beantwortung einer Inter⸗ pellation, zahlreiche Anzeichen hätten seit langem auf Sadagora hingewiesen, als den Mittelpunkt eines weitverzweigten Schmuggels in Rauch⸗ und Schnupftaback aus Rußland. Die Durchsuchungen, die sich auch auf einen Betsaal erstreckt hätten, der zugleich als Unterrichtsraum einer Privatschule diene, hätten zur Verhaftung der Schmugglerbande geführt. Die Verhaftungen seien aber nicht in dem Betsaal und nicht wäh⸗ rend des Gottesdienstes erfolgt, sondern erst nach Vorladung der Schuldigen und ohne Aufsehen. Uebrigens würde auch ein minder rücksichtsvolles Vorgehen begründet gewesen sein, da es sich bei dem Schmuggel um eine empfindliche Schädigung des öerr; gehandelt habe.
Im ungarischen Unterhause wünschte gestern bei der weiteren Berathung des Unterrichtsbudgets der Se Eugen Si yj nüft grun über den Posten von 20 Fl. um Ankaufe der Schriften Kossuth's für das National⸗
useum. Der Unterrichts⸗Minister Wlassics erwiderte, die Regierung habe den Posten in vollem Bewußtsein der Verwendung der Summe übernommen und halte denselben
aufrecht; sie werde den Posten künftighin behufs Ankaufs von Dokumenten überhaupt ins Budget einstellen. Graf Zichy wollte erwidern, wurde aber vom Präsidenten von Szilagyi mit der Bemerkung unterbrochen, der Posten stehe nicht zur Berathung; hierauf wurde der Titel „Nationalmuseum“ an⸗
genommen. Frankreich.
Der neuernannte österreichisch⸗ungarische Bot⸗
schafter Graf Wolkenstein überreichte gestern dem Prä⸗ sidenten Faure sein Beglaubigungsschreiben und wurde mit den üblichen Ehrenbezeugungen im Elysée empfangen. Bei der Audienz hielt der Botschafter, wie „W. T. B.“ meldet, eine Ansprache, worin er ausführte, er sei glücklich und stolz, mit dieser ehrenvollen Mission betraut zu sein; alle seine Be⸗ mühungen würden dahin gehen, die guten und herz⸗ lichen Beziehungen zwischen beiden Ländern fortzu⸗ setzen und die Bande, die sie —verknüpften, enger zu ziehen. „Ich bitte Sie, Herr Präsident, mich in meinem Streben zu unterstützen und mir Ihr⸗ Wohlwollen zu theil werden zu lassen.“ Der Präsident Faure erwiderte, der Botschafter, der seine Aufgabe so hoch auffasse, wie Graf Wolkenstein es soeben ausgesprochen habe, könne der herzlichen Mitwirkung der Regierung und des Präsidenten sicher sein, die ebenso aufrichtig an der Aufrechterhaltung und der Entwickelung der gegenwärtigen ausgezeichneten Beziehungen zwischen beiden Ländern arbeiten würden. „Seien Sie“, so schloß der Präsi⸗ dent, „bei uns willkommen!“ Alsdann stellte der Botschafter dem Präsidenten das Personal der Botschaft vor. Der Senat berieth gestern über den Kredit von 20 000 Fr. zur Bestattung des Marschalls Canrobert auf Staatskosten. Delpeuch und Girault bekämpften die Forderung wegen der Theilnahme Canrobert’s am Staatsstreich. (Lebhafter Widerspruch rechts.) Der General Billot trat für die Vorlage ein; er erinnerte an die glanzvolle Laufbahn des Marschalls, einer der Ruhmessäulen Frankreichs. Tolain erklärte unter dem Beifall der Linken, daß die Republikaner den Staatsstreich nie würden vergessen können. Ribot stimmte diesen Worten zu, aber er betonte, daß die Regierung glaube, sie müsse dem Gedächtniß eines Franzosen sowie der Armee Ehre erweisen, deren höchster Vertreter dieser gewesen sei. Es wies auf die Zeugnisse der Bewunderung für den Marschall Canrobert hin, die aus ganz Europa eingelangt seien. (Beifall.) Schließlich wurde der fehit enit 145 gegen 49 Stimmen bewilligt und die Sitzung geschlossen.
In der Deputirtenkammer gelangte gestern das Budget des Auswärtigen zur Berathung. Der Deputirte “ verlangte Erklärungen der Regierung über den
ertrag zwischen England und Italien, betreffend Afrika; er beschuldigte England, es wolle seine Herrschaft in Egypten unentwurzelbar machen und Frankreich hindern, seine “ afrikanischen Besitzungen unter einander zu ver⸗ binden. England habe seine Verpflichtungen, betreffend Abessi⸗ nien und Harrar verletzt; angesichts des Vorgehens der Italiener müsse daher Frankreich das Protektorat über Harrar und Schoa erklären und die Einfahrt zum Rothen Meer besetzen. Der Minister des Auswärtigen Hanotaux erwiderte, Frank⸗ reich habe bezüglich Harrars formelle Vorbehalte gemacht. Die Regierung werde nicht ein Theilchen der Rechte Frankreichs auf den afrikanischen Kontinent preisgeben. Hierauf wurden mehrere Kapitel des Auswärtigen Etats angenommen. Mehrere sozialistische Abgeordnete traten für einen Äntrag ein, wonach der Kredit für die Botschaft beim Vatikan gestrichen werden solle. Der Minister des Auswärtigen Hanotaux bekämpfte diesen Antrag, der darauf mit 348 gegen 165 Stimmen ver⸗ worfen wurde.
Rußland.
Nach dem amtlich veröffentlichten Programm der dies⸗ jährigen Auslandsfahrten der russischen Kriegs⸗ Marine wird das Geschwader des Stillen Ozeans unter dem Kommando des Kontre⸗Admirals Alexejew aus 21 Fahrzeugen verschiedener Art mit 4033 Matrosen, und das Mittelmeer⸗Geschwader unter Kontre⸗Admiral Makarow aus einem Panzerschiff, zwei Kreuzern und einem Kanonenboot mit zusammen 1884 Matrosen bestehen. Außerdem werden sechs Schiffe Auslandsfahrten mit spezieller Bestimmung unternehmen.
Der Bürgermeister von St. Petersburg hat zu Ehren der Bürgermeister der Provinzialstädte ein Bankett ge⸗ geben, bei welchem die Frage angeregt wurde, bei der Regierung die Ermächtigung nachzusuchen, von Zeit zu Zeit einen Kongreß der Bürgermeister behufs Austausches von Ideen über städtische Verwaltung und städtische Interessen abzuhalten.
Wie die gestern in Rom erschienenen Abendblätter melden, haben die Polizeibeamten, die beschuldigt sind, Dokumente in der Angelegenheit der Banca Romana bei Seite gebracht zu haben, die Mittheilung erhalten, daß sie auf Antrag der
taatsanwaltschaft in Anklagezustand versetzt würden. In dem staatsanwaltlichen Antrag ist nichts über die Verantwortlichkeit Giolitti's für die Beiseiteschaffung der Dokumente gesagt.
8 Spanien. 8 Alle Minister, die Offiziere des Königlichen Hauses und mehrere Generale statteten dem marokka⸗ nischen Gesandten Besuche ab. „
Die Deputirtenkammer setzte gestern die Berathung des Budgets fort. Das Budget schließt in den Ausgaben ab mit 765 409 882, in den Einnahmen mit 758 430 122 Pesetas, das Defizit beträgt demnach 6 979 760 Pesetas
Griechenland. Nach einem in dem amtlichen Blatt veröffentlichten
Dekret sollen die Einnahmen und Ausgaben für 1895
gemäß dem der Kammer vorgelegten Entwurfe geregelt werden. Die Ratifikation dieses Dekrets wird sofort nach der Ein⸗ berufung der K er beantragt werder
G Bulgarien. Den Wiener Blättern zufolge wären am Donnerstag
abermals in mehreren Städten Bulgariens Meetings gegen die Einführung der Accise abgehalten worden.
“ Dänemark.
Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Kopenhagen werden die Kaiserin⸗Wittwe von Rußland und die Herzogin in ächsten Zeit dort
erwartet.
Asien.
Wie das „Reuter'sche Bureau“ aus Hiroshima meldet, wurden die chinesischen Gesandten zur Verhandlung über den Frieden gestern vom Grafen Ito und Vicomte Mutsu in Audienz empfangen.
Aus Tokio wird berichtet, das Repräsentantenhaus habe am Donnerstag einstimmig eine Resolution angenommen, wonach die Kriegskosten ohne Rücksicht auf Zeit und Betrag bewilligt werden.
Einer amtlichen, in Jokohama eingetroffenen Depesche zufolge griffen die zweite Armee und die Flotte am 30. v. M. früh Wei⸗Hai⸗Wei an; Abends waren sämmt⸗ liche Landforts im Besitz der Japaner, die Inselforts und die chinesische Flotte leisteten noch Widerstand. Die beherrschten den westlichen und östlichen Eingang zur Bai.
Nach einer amtlichen Depesche des Generals Nogi über⸗ steigt die Stärke der chinesischen Truppen in der Nähe von Ikngkou 20 000 Mann. Kavallerievorposten, die am 30. Ja⸗ nuar einen Erkundigungsritt gemacht hatten, hätten gefunden, daß der Feind Liau⸗jang 'besetzt habe und die westlichen Abtheilungen allmählich nach Süden porrückten. General Hsi⸗pang⸗tao, der sich auf dem Wege nach Jingkou befunden habe, sei am 23. Januar in der Nähe von Haitscheng ge⸗ wesen. Chinesische Truppen seien nirgends auf der Straße nach Niutschuang sichtbar, weder östlich noch westlich von Jentai, Tschang⸗hu⸗tai oder Pei⸗tschi⸗ho.
Afrika.
Der „Agenzia Stefani“ wird aus Tanger gemeldet: Nach Meldungen aus Fez sind die Reklamationen Deutsch⸗ lands wegen der Ermordung des deutschen Unterthans Neumann befriedigend gelöst. Der englische Gesandte Satow und der Dolmetscher der italienischen Gesandtschaft Gentile würden in vollem Einvernehmen mit der Regierung von Marokko noch in Fez verbleiben, um die Prinzipienfrage zu erörtern, die eine guͤnstige Lösung erwarten lasse.
Parlamentarische Nachrichten.
Die Schlußberichte über die gestrigen Sitzungen des 8 Reichstags und des e der Abgeordneten befinden sich in der Ersten Beilage.
— Im Reichstag ist von den Abgg. Dr. Hitze, Dr. Liebe⸗ und Genossen nachstehende Interpellation eingebracht worden:
Die unterzeichneten Mitglieder des Reichstags richten an die ver⸗ bündeten Regierungen die Anfrage:
welche gesetzliche Bestimmungen sind — in Ausführung der Kaiserlichen Erlasse“) vom 4. Februar 1890 — „über die Formen“ in Aussicht genommen, „in denen die Arbeiter durch Vertreter, welche ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung gemeinsamer An⸗ elegenheiten betheiligt und zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlung mit den Arbeitgebern und mit den Organen der Regierung befähigt werden“?
Dar insbesondere die Vorlage eines Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die gesetzliche Anerkennung der Berufsvereine und die Er⸗ richtung einer geordneten Vertretung der Arbeiter (Arbeiter⸗ Kammern) zum freien und friedlichen Ausdruck ihrer Wünsche und Beschwerden“ auch gegenüber den Staatsbehörden baldigst er⸗ wartet werden?
*) In dem Kaiserlichen Erlaß an die Minister der öffentlichen Fehetten und für Handel und Gewerbe vom 4. Februar 1890 lautet Für die Pflege des Friedens zwischen Arbeitgebern und Arbeit⸗ nehmern sind gesetzliche Bestimmungen über die Formen in Aussicht zu nehmen, in denen die Arbeiter durch Vertreter, welche ihr Ver⸗ trauen besitzen, an der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten be⸗ dhecae und zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Eöö“ mit den Arbeitgebern und mit den Organen Meiner Regierung befähigt werden. Durch eine solche Einrichtung ist den Arbeitern der freie und friedliche Ausdruck ihrer Wünsche und Beschwerden zu ermög⸗ lichen und den Staatsbehörden Gelegenheit zu geben, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fortlaufend zu unterrichten und mit den letzteren Fühlung zu behalten.“
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
“ Preußen.
Reegierungsbezirk Oppeln. Der Regierungs⸗Präsident hat unter dem 23. Januar 1895 die Verordnungen vom 25. Juli, 28. September, 24. Oktober und 22. November 1894, betreffend die Meldepflicht der aus den als Choleraherde erklärten galizischen Be⸗ zirken zugereisten Personen, sowie das Verbot der Einfuhr von Leibwäsche ꝛc. (⸗Reichs⸗Anzeiger“ 1894, Nrn. 185, 237, 259, 284) für die von dem K. K. österreichischen Ministerium des Innern als cholerafrei erklärten politischen Bezirke Galiziens, nämlich: Bohorod⸗ czany, Brody, Bezezany, Horodenka, Kalusz, Kamionka, Kolomea, Kosõw, Krakau, Nadworna, Podhajce, Rohatyn, Sniatyn, Tlumacz, Zaleszezyki und für den politischen Bezirk Kotzmann in der Buko⸗ wina aufgehoben.
Dagegen sind die bezeichneten Verordnungen für die übrigen in denselben aufgeführten politischen Bezirke Bobrka, Borszczow, Buczacz, Czortkow, Husiatyn, Stanislau, Strumilowa, Zloczow bis auf weiteres aufrecht erhalten und gleichzeitig auf die von dem K. K. österreichischen Ministerium des Innern als Choleraherde erklärten Bezirke Skalat und Tarnopol in Galizien ausgedehnt worden.
Theater und Musik.
Kbönigliches Opernhaus. 8 Gestern Abend ging Auber's komische Oper Fra Diavolo“ unter Kapellmeister Weingartner's vortrefflicher Leitung neu ein⸗ studiert mit schönem Gelingen in Scene. uber's leichtflüssige Musik mit ihren graziösen Melodien gelangte so gefällig und keck zum Ausdruck wie kaum je zuvor. as Publikum spendete denn auch bereits nach dem Vortrag der Quvertüre reichen Beifall, der später auch den gesanglichen Leistungen zu theil wurde. Herr Philipp sang die Titelrolle sehr gefällig, wenn er auch bei diesem ersten Auftreten als Fra Diavolo noch nicht alle musikalischen Fein⸗ heiten und theatralisch wirksamen Pointen im Vortrage voll herausgearbeitet hatte. Den jungen Liebhaber Lorenzo Herr Sommer mit frischem, warmem Ton und Empfindung. Lebhafte Heiterkeit rief das zerlumpte Banditen⸗ paar, das durch die Herren Krolop und Lieban dargestellt wurde, hervor; die parodistische Nachahmung der kleinen Zerlinen Arie des zweiten Akts durch Herrn Lieban lang prächtig. er Schmidt als Lord Cookburn und Fräulein Rothauser als sein blonde, gemessene und doch kokette Gemahlin trugen durch ihren drolli⸗ gen Liedervortrag viel zur frohlaunigen Wirkung der Oper bei. Frau Herzog sang die Partie der verliebten und eitlen Wirthstochter mi TFeen derschung des gesanglichen Theils und mit naiver Koketteri im Spiel. “