1895 / 32 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

dur Verleihun des Rothen Adler⸗Ordens zweiter Klasse mit dunch weßn (is7), durch Ernennung zum Wirklichen Geheimen ensionierung durch Verleihun

th (1876) und bei seiner Na h,- er Klasse mit Eichenlaub un

des Rothen Adler⸗Ordens e dem Emaille⸗Bande des Kronen⸗Ordens anerkannt. dem Jahre 1878 war Graf Werthern erbliches Mitglied des Herrenhause

der Sonderausgabe Nachrichten des Reichs⸗Versicherungsamts“, „In⸗-⸗ validitäts⸗ und Altersversicherung“ vom 1. Februar d. J. enthält den Abdruck einer Bekanntmachung des Reichskanzlers, betre Dienstleistungen von der 8b vom 31. Dezember 1894, sowie folgende Revisions⸗Ent⸗ scheidungen: 8 Entscheidungen der Verwaltungs behörden gemäß § 122 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs des Rentenfeststellungsverfahre gehen, sind für die Rentenfeststellungsinstanzen nicht bindend. Die im § 75 Absatz 1 a. a. O. enthaltene Vorschrift, wonach die letzte Beitragsentrichtung für die der Versicherungsanstalt auf den Rentenanspruch maßgebend ist, findet auch dann An⸗ wendung, wenn es sich um Erneuerung eines rechtskräftig ab⸗ gelehnten Anspruchs auf Invalidenrente gemäß § 84 a. a. O handelt, und der frühere ablehnende Bescheid von einer andern Versicherungsanstalt oder Kasseneinrichtung erlassen worden ist. Von einem Schiedsgericht war dem Kläger, welcher auf verzichtet, dann Invalidenrente ver⸗ m von der Beklagten nicht wahr⸗ genommenen Termin zur mündlichen Verhandlun Schiedsgericht einen neuen Antrag auf Gewährung der Altersrente gestellt hatte, diese worden, ohne daß der beklagten Kenntniß von der Aenderung des Klageanspruchs ge⸗ Hierin ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens erblickt worden. 8 Eine Aenderung des Klagegrundes in der Revisions⸗

ß der Berathung des Schieds⸗ gerichts der Protokollführer beigewohnt hat, stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens nicht dar.

Der Staatskommissar

Die Nr. 2

vorübergehender

nd die Befreiun tersversicherung,

nvaliditäts⸗ und

esetzes, die im Laufe

zur Besche

Altersrente rechtsgülti langt und

letztere Rente zugesprochen ersicherungsanstalt vorher

geben war.

instanz ist nicht zulässig.

ist zur Einlegung der Revision zum Nachtheil des Versicherten nicht berechtigt, wenn von ihm der Rentenbescheid nicht mittels Berufung an⸗ die Sache vielmehr nur dadurch in die Berufungsinstanz gelangt ist, daß der Rentenberechtigte eine ihm von der Versicherungsanstalt zugebilligte, beansprucht hat, und der Rentenberechtigte mit diesem Anspruch vom Schiedsgericht zurückgewiesen worden ist.

Der Staatskommissar ist nicht befugt legung der Berufung gegen einen das völlige R. gemäß § 34 Ziffer 1 des Invaliditäts⸗ und gsgesetzes aussprechenden Bescheid der

gefochten worden ist,

höhere Rente, als die

Altersrente Altersversicherun sicherungsanstalt.

Der General der Kavallerie von Ros enberg, à la suite usaren⸗Regiments von Zieten (Brandenburgisches) Nr. 3

nspekteur der 2. Kavallerie⸗Inspektion ist hierher zurück⸗

Der General⸗Lieutenant von Petersdorff, Kommandeur der 17. Division ist hier eingetroffen.

Der General⸗Lieutenant Ising, Kommandant des Zeug⸗ hauses hat mit Urlaub Berlin verlassen.

Der Regierungs⸗Rath Dr. Spieß zu Gumbinnen ist an e Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zu Berlin zur weiteren dienstlichen Verwendung über⸗ wiesen worden.

Der Regierungs⸗Assessor Schmidt von Schmiedeseck, welcher bisher die Stelle des Hilfsbeamten des Landraths im Kreise Süderdithmarschen auf der Insel Helgoland kommissarisch verwaltete, ist mit der kommissarischen Verwaltung des Land⸗ rathsamts im Kreise Rastenburg, Regierungsbezirk Königsberg, beauftragt worden.

Der Regierungs⸗

die Königli

Assessor Linke zu Aachen ist an die Königliche Regierung zu Liegnitz versetzt worden. ““

Der Konsistorial⸗Assessor Altmann aus Koblenz ist auf einige Monate zur Hilfsleistung in das Kultus⸗Ministerium

an das Ober⸗Kom⸗ „Iltis“, Kommandant Kapitän⸗Lieutenant Ingenohl, am 3. Februar in Chinkiang eingetroffen.

Nach einer telegraphischen Meldun

der Marine ist S. M. S.

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach.

Dem Landtag ist der Entwurf eines Steuergesetzes gangen. Danach soll in der ersten Klasse die Einkommen⸗ steuer 1 Proz. betragen, bei einem Einkommen von 300 ℳ, und dann um 1 elften Klasse (12 1300 Einkommen) die Steuer 2, in der vierundzwanzigsten (4000 4500) 3, (30 000 ℳ) und darüber 4 Proz. beträgt. steuer, die bisher für alle Fälle gleich hoch mi war, soll künftig für Erbfalle an entferntere Verwandte auf 6 Proz., an gar nicht verwandte Dritte auf 8 Proz.

je 0,1 Proz.

in der einunddreißigsten Die Erbschafts⸗ t 4 Proz. bemessen

Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont ist gestern zum Besuch am Großherzoglichen Hofe in Oldenburg eingetroffen.

Braunschweig.

Hoheit der Prin thums Braun sin Albrecht haben sich gestern Altenburg begeben.

Albrecht:

Königliche schweig, und

Preußen, Regent des Herzo

Königliche

raunschweig na 1

6 2

Ihre Hoheiten der Herzog, die Herzogin und der Erbprinz, Ihre Großherzogliche Hoheit die Erbprinzessin sowie Ihre Durchlauchten der Prinz Eduard und die Prinzessin Alexandra haben sich gestern von Dessau nach Altenburg begeben, wo morgen die Vermählung Seiner Durchlaucht des Prinzen Eduard mit Ihrer Durchlaucht der Prinzessin Luise von Sachsen⸗Altenburg statt⸗

findet V fin de

Oesterreich⸗Ungarn. Das ungarische Unterhaus erledigte dem „W. T. B.“ zufolge in seiner gestrigen Sitzung das Budget des Kultus⸗ und Unterrichts⸗Ministeriums, und nahm sodann das Fel über die Verlängerung des Budgetprovisoriums bis Ende April an. Im Laufe der Debatte erklärten die Redner der Achtundvierziger⸗, der National⸗ und der Un⸗ abhängigkeitspartei sich gegen die Verlängerung. Der Minister⸗Präsident Baron Banffy empfahl die An⸗ nahme der Vorlage, da es sich nicht um eine politische Frage, sondern um Kontinuität, Ordnung und Sicherheit des Staatshaushalts handle. Die Kritik des Regierungsprogramms könne ja bei der des Budgeis aufgenommen werden. Die Regierung vertheidige den Ausgleich von 1867, weil sie ihn für vortheilhaft und nothwendig erachte. Der Winister⸗Präftdent Baron Banffy, der Finanz⸗ Minister von Lukacs, der Handels⸗Minister Daniel und der Justiz⸗Minister Erdelyi, die ihre Mandate zum Unter⸗ hause infolge ihrer Ernennungen niedergelegt hatten, sind bei den gestern und heute vorgenommenen Nachwahlen wieder gewählt worden.

Großbritannien und Irland.

Aus Portsmouth berichtet „W. T. B.“, daß die König⸗ liche Nacht „Victoria and Albert“ sich gestern Nach⸗ mittag nach Vlis singen begeben habe, wo Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich sich auf derselben einschiffen werde.

Frankreich.

Der König Alexander von Serbien ist gestern Abend von Paris nach Biarritz abgereist.

In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer be⸗ antragte der Deputirte ante (Sozialist), eine Kommission u ernennen, welche die Katastrophe in Montceau⸗les⸗ 2 ines (siehe unter Mannigf.) untersuchen solle. Der Minister der öffentlichen Arbeiten Dupuy⸗Dutemps erklärte, er werde bei der Kammer beantragen, eine Gesetzesvorlage zu genehmigen, durch welche die Berggesetzgebung abgeändert werde. Der Minister⸗ Präsident Ribot erklärte, er werde den Gesetzentwurf über die Verantwortlichkeit bei Unfällen beschleunigen. Der Deputirte Dejeante zog hierauf seinen Antrag zurück.

Italien. 1

Wie die „Agenzia Stefani“ meldet, ist der General Annibale Ferrero zum Geschäftsträger in London mit einem Beglaubigungsschreiben als Botschaf ter ernannt worden.

Der General⸗Staatsanwalt hat, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern bei der Kanzlei der Anklagekammer die Prozeß⸗ akten wegen der Unterschlagung von Dokumenten der Banca Romana eingereicht. Den Zeitungen zufolge be⸗ wiesen diese Schriftstücke, daß Giolitti zur Zeit der Wahlen bei der Banca Romana 60 000 Lire geliehen habe; er habe dieselben zwar zurückgezahlt, aber nicht gewollt, daß sie in den Rechnungen der Bank figurierten. Außerdem ergebe sich aus den Akten, daß der General⸗Staatsanwalt am 14. November 1894 dem Justiz⸗Minister einen An⸗ trag auf Verfolgung Giolitti's eingereicht habe zur Vorlage an die Kammer. Infolge des Schlusses des Parlaments habe der Justiz⸗Minister der Kammer den Antrag nicht vorgelegt, sei aber der Ansicht gewesen, daß gegen die übrigen Angeschuldigten vorgegangen werden solle. Letztere würden nach den Meldungen der Blätter durch ihre Verthei⸗ diger bei der Anklagekammer Vertagung bis nach dem Ver⸗ hör Giolitti's beantragen.

Spanien. Der marokkanische Spezial⸗Gesandte konferierte gestern längere Zeit mit dem Marschall Martinez Campos uͤber die Vorfragen der Unterhandlungen. 11““

Aus Konstantinopel wird der „Pol. Korresp.“ ge⸗ meldet, die Untersuchungs⸗Kommission gegen den General⸗ Gouverneur von Monastir Faik Pascha sei zurückberufen worden. Faik Pascha's Stellung erscheine von neuem befestigt.

Serbien.

Die Einnahmen an Zöllen, Troscharina und Obrtsteuer ergaben für das Jahr 1894 11 ½ Millionen Dinars; sämmt⸗ liche Positionen weisen gegen das Jahr 1893 eine erhebliche Steigerung auf.

Das Appellationsgericht hat, wie „W. T. B.“ meldet, die gegen Cebinac verhängte Gefängnißstrafe von zwei auf drei Jahre erhöht. Dagegen wurden die gegen Tauschano⸗ wic, Stanojewic, Ruzic verhängten Gefängnißstrafen auf zwei Jahre herabgemindert.

Bulgarien.

Die „Agence Balcanique“ giebt von Ruhestörungen, die bei den vorgestrigen Wahlen in Sb und Belas⸗ latina vorgekommen sind, folgende Darstellung: Die gegen den Regierungskandidaten vereinigten Anhänger Stam⸗ bulow's und Zankow's versuchten, als sie sich bei der Wahl in der Minorität sahen, die Wahllokale zu stürmen, wurden aber durch die Polizei daran verhindert. Verletzungen von Personen sind dabei nicht vorgekommen.

1 6 Schweden und Norwegen.

„W. T. B.“ berichtet aus Christiania, dem Organe der Linken „Intelligenssedler“ zufolge hätten bei den gestrigen Konferenzen des Königs mit den Führern der Linken die letzteren simmtlich erklärt, die Bildung eines Ministeriums der Linken sei nur möglich, wenn dem Beschlusse des Storthings, betreffend die Konsulate, Folge gegeben werde. Sicherem Vernehmen nach werde der König noch andere Politiker berufen.

eldeten Ruhestörun

Ucher vie n 20. gem Eb BW

in Rio de Janeiro (siehe „W. T. B.“ von der brasilianischen Gesandtschaft in Berlin offizielle Telegramme mitgetheilt worden, aus denen am 31. die Ruhe vollständig Die Ausschreitungen, im Zentrum der fanatische

hervorgeht, wiederhergestellt auf einige Straßen

der letzten

gewesen sei. 1 Anhäͤnger laage an und hätte nicht geg räsidentschaft, die unzufrieden mit den aus Spar⸗ mkeit, Gerechtigkeit und Versöhnungsrücksichten getroffenen aßregeln wären, veranstaltet, sie aber angesichts der ener⸗ gischen Haltung der ganzen Bevölkerung zu Gunsten der Re⸗ wieder aufgegeben. Der Kommandant der Millitär⸗ versetzt worden. b B.“ veröffentlicht

olgende Erklärung der chile⸗ esandtschaft in

serlin: Gegenüber einem von dem Konsul von Ecuador in Berlin veröffentlichten Tele⸗ (siehe die gestrige Nr. d. Bl.) zu erklären, Kreuzer „Esmeralda“ seitens Ecuadors von Chile daß Ecuador denselben für und daß sich die Dokumente änden der chilenischen Regierung befinden. Die ezeugt, daß der eneral⸗Konsul von Ecuador

nischen G

die chilenische Gesandtschaft

kauft hat über diesen auf in den Hän Gesandtschaft besitzt eine Quittung, welche Preis für den Kreuzer durch den in New⸗York im Namen seiner Regierung bei der Bank von

Rothschild and Sons in London baar eingezahlt worden ist.

MNach den in Yokohama eingetroffenen amtlichen Marineberichten über die Kämpfe bei Wei⸗Hai⸗Wei

wurden am 30. Januar drei chinesische Forts bei genommen. Die japanische Flotte bese Chiaopetsoi und be

Die Chine

te unmittelbar darauf nsel und die

choß die Nattaoi euer der japani

en erwiderten das Schiffe. Das schlechte Wetter und die intensive Kälte hinderten seit dem 31. Januar die Operationen zur See; infolge der Schnee⸗ stürme sei die Küste unsichtbar. fliegenden Geschwaders in den Nungtscheng⸗Golf zurückgezogen, wo Witterung abwarteten. achteten die japanischen Bewegungen.

Aus Hiroshima von gestern wird berichtet, den letzten aus Wei⸗Hai⸗Wei eingegangenen Na die Japaner am 2. d. auf der Insel Liu⸗Kung⸗tau, gegenüber von Wei⸗Hai⸗Wai, Bis zum 3. d. Mittags hätten

Mit Ausnahme des ersten hätten sich sämmtliche japanische Schiffe sie günstigere Die auswärtigen Kriegsschiffe beob⸗

richten zufolge hätten bends wieder den Angriff auf die gelegenen Forts begonnen. 1 die Forts noch Widerstand geleistet.

Nach einer Meldung des ‚„Reuter'schen Bureaus“ aus Lourenzo Marquez habe kürzlich in der Nähe dieser Stadt ein Zusammenstoß zwischen den Portugiesen und den Eingeborenen stattgefunden, wobei die Portugiesen 27 Todte verloren hätten; der Verlust des Feindes werde auf Der „Times“ zufolge hätten die

200 Mann angegeben. überrascht.

Portugiesen dungen von anderer Seite beliefen sich die Verluste der Portugiesen auf einige fünfzig Todte und zahlreiche Ver⸗ Die an Ort und Stelle befindlichen auswärtigen Kriegsschiffe lägen zum Schutze ihrer Staatsangehörigen bereit.

Parlamentarische Nachrichten.

In der heutigen Sitzung des Reichstags erstattete zu⸗ st die Geschäftsordnungskommission ihren Bericht zu den Anträgen der Abgg. Schmidt⸗Elberfeld und Gröber in der Reihenfolge, in welcher Initiativanträge der Mitglieder und Petitionen auf die Tagesordnung des Hauses zu setzen sind.

Die Kommission hat sich zu den folgenden Vorschlägen

Die von Mitgliedern des Reichstags gestellten Anträge kommen in der Reihenfolge zur Verhandlun Alle Anträge, welche innerhalb der er gangen sind, gelten als gleichzeitig eingebracht. 1 Berathung gleichzeitig eingebrachter Anträge hat der Präsident sich mit dem Hauseizu verständigen. Erfolgt eine Verständigung nicht, so entscheidet das durch den Präsidenten zu ziehende Loos. . ihre Priorität bis zu ihrer Schlußberathung; die zweite und dritte Berathung hat mithin, soweit sie zur Verhandlung im Plenum vor⸗ vor denjenigen Anträgen stattzufinden, Reihenfolge der ersten Berathung diesen Gesetzentwürfen nach⸗

angen sind. ssion einge⸗ eber die Reihenfolge der

in welcher sie ein ten zehn Tage einer

esetzentwürfe behalten

bereitet ist, welche in der

eihenfolge zur Berathung, in welcher sie zur Verhandlung im Eine Entfernung von der Stelle der Tages⸗ estellten An⸗

ann nur be⸗

Plenum vorbereitet sind. ordnung, welche den von Mitgliedern des Reichstags trägen und den Petitionen nach der Priorität gebührt, schlossen werden, wenn bei Anträgen von dem Antragsteller und bei Petitionen von dreißig Mitgliedern nicht widersprochen wird.

Nach eingehender Begründung dieser Vorschläge durch den Berichterstatter der Kommission, Abg. Gamp (Rp.) stimmte das Haus denselben zu.

Darauf kam der von den Ab (fr. Volksp.) eingebrachte Antrag zur 2

„die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage in

§ 6 des Reichs⸗Wahlgesetzes vom

31. Mai 1869 vorgesehene Reichsgesetz über die Abgrenzung der

Wahlkreise vorzulegen und bei der Neueintheilung der Wahl⸗

kreise die seit 1867 veränderten Bevölkerungsverhältnisse in ange⸗ messener Weise zu berücksichtigen.“

Der Abg. Hermes (frs. Volksp.) begründete diesen Antrag mit einem Hinweise auf die seit Erlaß des Wah Veränderungen in den Bevölkerungsverhältnissen. 1 eordneter auf je 100 000 Einwohner komme; demnach müßten jetzt geordnete gewählt werden, und Berlin müßte nicht 6, sondern Da aber eine Vermehrung der

Ancker u. Gen.

der nächsten Session das im

setzes eingetretenen as Gesetz wolle, daß

13 Vertreter im Reichstag haben. Da Ver Zahl der Abgeordneten nicht angängig sei, so erscheine eine anderweite Abgrenzung nach Maßgabe der veränderten Verhältnisse unerläßlich.

Der Abg. Tutzauer (Soz.) erklärte, der vorliegende Antrag entspreche nicht den Wünschen seiner Partei, welche die Einführung des Proportional⸗Wahlsystems verlange.

Abg. Rickert (frs. Vgg.) sprach sich für den Antrag aus.

Auf Verlangen des Abg. Richter (fr. Volksp.) wurde die Ab⸗ schwachen Besetzung des

stimmung über den Antrag wegen der

Hauses von der Tagesordnung abgesetzt. (Schluß des Blattes.)

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des

auses der Abgeordneten befindet sich in der Ersten

In der heutigen (12.) Sitzung des Hauses der Ab⸗

eordneten, welcher der r. Miquel, der Fiinister des Innern von Köller und der Minister für ꝛc. Freiherr von Hammerstein beiwohnten, wurde zunächst die erste Berathung des Gesetzes, betreffend die Errichtung einer General⸗Kommission für die Pro⸗

vinz Ostpreußen fortgesetzt. Das Wort erhielt

Abg. Rickert (fr. Ich erkenne das Bedürfniß dieser Vor⸗

aubt, daß sich an sie eine Polendebatte knüpfen würde. Es würde ein ungeheuerlicher Vorgang sein, wenn man den Polen auch die Wohlthaten des Rentengütergesetzes vorent⸗ halten wollte. Das kann die Regierung nicht wollen, und es wäre wünschenswertb, daß sie in diesem Sinn eine Er⸗ klärung abgäbe. Der Abg. von Czarlinski möge sich doch über den Verein zum Schutz des Deutschthums nicht aufregen. So lange der Verein sich keine Uebergriffe erlaubt, muß man ihn dulden; die Deutschen haben dieselbe Berechtigung, Vereine zu bilden, wie die Polen. Das Ansiedelungsgesetz hat den Polen keinen Schaden ebracht, und ob der Verein ihnen schaden wird, wird von dem Vor⸗ hand abhängen. Für die Ueberweisung der Vorlage an eine Kom⸗ mission stimme auch ich.

Abg. Dr. Dittrich (Zentr.): Wenn der Abg. Graf Limburg⸗Stirum sich gewundert hat, uns auch bei dieser Frage auf Seiten der Polen zu sehen, so bemerke ich, daß wir immer da eintreten, wo es sich um die Freiheit der nationalen Entwicklung handelt. Eine richtige Ver⸗ mittlung zwischen den Rechten der Polen und der Deutschen ist ja schwer; aber eine weise Regierung darf die Gegen⸗ sätze nicht schärfen, sondern sie muß den Widerstreit der Nationalitäten auszugleichen suchen. Ein Vordringen des polnischen Elements habe ich in den mir bekannten Bezirken von Westpreußen nicht gefunden. Eine Thatsache aber ist zu konsta⸗ tieren; ein Stillstand im Zurückweichen des polnischen Elements. Der Grund dafür liegt in der Polenpolitik, die ich nicht als richtig bezeichnen kann. Früher fand eine Vermischung der beiden Nationa⸗ litäten statt, während jetzt eine immer weiter gehende Trennung platz⸗ greift. Diese Verhältnißee rufen der Regierung und den Parteien zu: Discite moniti!

Abg. Motty (Pole): Der Abg. Graf Limburg⸗Stirum hat gestern den Pelen im allgemeinen ein sehr günstiges Zeugniß aus⸗ gestellt. Er hat dann aber hinzugefügt, daß die Polen trotzdem keine Gewähr für die Zukunft böten. Stellen wir die Zukunft doch Gott anheim! Reden wir von der Gegenwart, und nicht von der Ver⸗ gangenheit und der Zukunft! Vor allem nicht von der Vergangenheit; denn eine Untersuchung derselben würde sicher ergeben, daß das Recht nicht auf Ihrer Seite ist. Wir haben hier wiederholt die ganz bestimmte Er⸗ klärung abgegeben, daß wir die bestehenden Verhältnisse anerkennen und uns als Preußen betrachten. Aber man glaubt uns nicht. Der „Reichsbote“ erklärte jüngst, man könne den Polen nicht glauben; denn alle Polen lögen und alle Polen seien Windbeutel. Ich will

über den Charakter der Deutschen nichts Nachtheiliges sagen, aber ich meine, man sollte sich doch hüten, den Polen derartiges nachzusagen. Wenn man unseren Worten nicht glaubt, so glaube man doch den Thatsachen. Diese beweisen, daß wir Polen ebenso loyale Unterthanen sind, wie die Heumschen. Ein polnischer Minister in würde ebenso gut seine Pflicht erfüllen, wie ein deutscher. In Oesterreich 58 sich die polnische Loyalität bewährt und der Kaiser Franz Joseph at das offen anerkannt. Was den Verein zur Förderung des Deutschthums in den östlichen Provinzen betrifft, so hat der Abg. von Tiedemann behauptet, dieselbe verfolge keine politischen Zwecke, wie so viele polnische Vereine. Der § 1 des Vereinsstatuts widerspricht dieser Behauptung, während der von ihm besonders erwähnte polnische Verein im § 2 nur die Förderung hervorragender Talente als Zweck bestimmt. (Redner verliest die beiden Paragraphen.) Gestern ist hier in Aussicht gestellt worden, daß das Rentengutsgesetz in Zukunft nur den Deutschen zu gute kommen solle. Damit würde ein Ausnahmegesetz für einen großen Theil der preußischen Staats⸗ bürger geschaffen werden. Es ist ein klägliches testimonium paupertatis, daß auf diese Weise der Schutz des Deutschthums er⸗ reicht werden soll. Dieses Vorgehen bedeutet einen weiteren Schritt zur Verdrängung der polnischen Bevölkerung. Erreichen werden Sie dadurch nur, daß Sie den Sozialdemokraten Brücken bauen.

Abg. von Tiedemann⸗Bomst (fr. kons.): Der Abg. Motty hat mir vorgeworfen, ich hätte gestern die Statuten des Fe Vereins nicht richtig mit denen des deutschen Vereins verglichen und hat zum

Beweise dafür Paragraphen aus beiden Statuten vorgelesen. Ich möchte konstatieren, daß ich gestern gesagt habe: In der Sache sind die Statuten annähernd gleich, der Unterschied besteht darin, daß die in ihren Bestrebungen weiter geben. Das ist auch durch die

erlesung der beiden Paragraphen bestätigt worden. Der Abg. Motty hat ferner gesagt, unsere Bestrebungen im Interesse des Deutschthums seien ein testimonium pau- pertatis. Ich muß das mit Entschiedenheit zurückweisen.

Das Haus beschloß, die Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern zu verweisen.

Es folgte die Berathung der außerordentlichen Aus⸗ gaben des Etats der Gestütsverwaltung.

Der Berichterstatter Freiherr von Erffa (kons.) drückte namens der Budgetkommission seine Verwunderung darüber aus, daß die Neu⸗ bauten in Ostpreußen verhältnißmäßig hohe Kosten verursachten.

Abg. von Waldow (kons.) bedauert, daß bei fiskalischen Bauten nicht die gewünschte Sparsamkeit beobachtet werde. So sei für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Vorwerk Mattischkehmen, Hauptgestüt Trakehnen, die Summe von 22 630 veranschlagt worden, die in keinem Verhältniß stehe zu der Summe, die ein Privatmann dafür aufwende. Diese Position müsse um so mehr auffallen, als Trakehnen eine eigene Ileee habe und daher die Mauer⸗ steine billiger produzieren könne. Die Veranschlagung der Bau⸗ kosten sei 95 eine irrige. So sei ein Gebäude einmal mit 24 000 verans lagt, aber mit 16 000 aufgebaut worden.

eer Regierungs⸗Kommissar, Ober⸗Landstallmeister Graf Lehndorff bittet, die Raumverhältnisse im Osten in Betracht zu ziehen. Ein Privatmann bringe eine ganze Familie in einer Stube unter; das könne die Verwaltung aus moralischen und sittlichen Gründen nicht.

Abg. von Pappenheim (kons.) wünscht die verantwortliche Mitwirkung der Gestuͤtsdirektoren bei der Ausführung der Neubauten.

(Schluß des Blattes.)

Dem Reichstag ist der Entwurf eines Gesetzes wegen Ab⸗ nderung des Gesetzes vom 1. Juli 1872, betreffend die bühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen ichs, zugegangen. In dem Entwurf wird nur die Aufhebung des des genannten Gesetzes beantragt.

—— Dem Herrenhause ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung älterer, in der Provinz Schleswig⸗Hol⸗

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stein und im Regierungsbezirk Cassel geltender feuer⸗

polizeilicher Bestimmungen, zugegangen.

Nr. 5 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“, herausgegeben im Rei samt des Innern, vom 1. Februar, hat fo Inhalt: Militärweseh: Ergänzung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen bei den Reichs⸗ und Staatsbehörden mit Militäranwärtern. Justizwesen: Nach⸗ weisung der zur Vertretung des Militärfiskus bei Pfändung des

iensteinkommens von Militärpersonen berufenen Militaͤrbehörden im Ressort der Königlich bayerischen, Königlich sächsischen und Königlich württembergischen ilitärverwaltungen. Erscheinen eines neuen Jahrgan s des Jahrbuchs der . Gerichtsverfassung. All⸗ emeine Verwaltungssachen: Erscheinen des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1895. Polizeiwesen: A lusweisung von Aus⸗ ändern aus dem Reichsgebiet. 2

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Die Fälschung eines Leumundszeugnisses seitens eines Schankkonzessions⸗Nachsuchers behufs Täuschung der zuständigen Behörde, damit diese die Erlaubniß ertheile oder gegen diese keinen Einspruch erhebe, ist, nach einem Urtheil des Reichs⸗ gerichts, IV. Strafsenats, vom 2. Oktober 1894, nur als Ueber⸗ tretung aus § 363 des Str.⸗G.⸗B. zu bestrafen. „Gegenüber dem in §1 der Reichs⸗Gewerbeordnung anerkannten Grundsatz der Gewerbe⸗ freiheit stellt sich der § 33 daselbst als eine auf polizeilichen Rücksichten beruhende Ausnahmevorschrift dar, wenn er bestimmt, daß der Betrieb der Gastwirthschaft und der Schankwirthschaft von einer Erlaubniß abhängig ist, und daß diese zu versagen ist, wenn gegen den Nach⸗ suchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme re tfertigen, daß er das Gewerbe zur Völlerei und zur Förderung der Unsittlichkeit mißbrauchen werde. Durch diese letztere Vorschrift wird der Besitz eines bis auf die letzte Zeit sich erstreckenden Leumundszeugnisses für den Antragsteller besonders wünschenswerth und somit, wenn ein solches fehlt, die Versuchung der Fälschung nahegelegt. Die Absicht des Angeklagten, sich die Konzession zu verschaffen, richtete sich auch nicht gegen ein bestimmtes konkretes Recht eines Anderen. Zweifellos verstieß die durch die Fälschung des fraglichen Zeugnisses bezweckte Täuschung der Behörde im allgemeinen gegen die echtsordnung; allein das be⸗ gründet nur die Rechtswidrigkeit der Handlung. Abgesehen von dieser allgemeinen Rechtswidrigkeit aber, richtete sich die Handlung des An⸗ geklagten gegen kein konkretes Recht, sondern er erstrebte für sich nur die Möglichkeit künftigen Erwerbs durch Ausübung des Schank⸗ gewerbes und somit ein „besseres Fortkommen“ im Sinne des § 363 Str.⸗G.⸗B.“ (2722/94.) 3

Der § 140 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirth⸗ schaftsgenossenschaften, vom 1. Mai 1889 („Mitglieder des Vor⸗ standes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 bestraft“) bedroht, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Straf⸗ senats, vom 4. Oktober 1894, die bezeichneten Personen mit Strafe, auch wenn sie bei den die Genossenschaft benachtheiligenden Hand⸗ lungen nicht als Organe der Genossenschaft thätig sind; auch sind diese Fetsouen aus § 140 a. a. O. zu bestrafen, wenn sie, ohne den Schaden der Genossenschaft zu bezwecken, bei ihren Hand⸗ lungen sich bewußt waren, daß sie zum Nachtheile der Genossen⸗ schaft gereichen werden. „Der § 140 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 erfordert nicht, daß das des Vergehens aus § 140 a. a. O. beschul⸗ digte Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsraths der Genossen⸗ schaft bei der zur Anklage gestellten Ferung als Organ der Ge⸗ nossenschaft thätig geworden sei, diese Handlung in Ausübung der ihm durch das Genossenschaftsstatut und das Gesetz übertragenen Be⸗ fugnisse vorgenommen habe. Der § 140 bedroht vielmehr ganz all⸗

gemein jene Personen mit Strafe, wenn sie absichtlich zum Nachtbeil der Genossenschaft handeln. Das Gesetz ist mithin auch in Fällen der vorliegenden Art anzuwenden, wenn das betreffende Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsraths der Genossenschaft als Ver⸗ tragskontrahent gegenübertritt und durch die Eingehung diefes Vertrages absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handelt. Die Eigenschaft eines Organs der Gesellschaft haftet ihm unablöslich an und äußert sich daher, vom Standpunkt des § 140 aus gewürdigt, auch dann, wenn er nicht als Organ der Genosfenschaft thätig wird. Das Gesetz erfordert ferner nicht, daß das beschuldigte Mitglied den Schaden der Genossenschaft bezweckt habe, sondern nur, daß seine Absicht diesen Erfolg umfaßt habe, und dies Merkmal ist dann gegeben, wenn das Mitglied bei seiner Handlung sich dessen be⸗ wußt war, daß sie zum Nachtheil der Genossenschaft gereichen werde, und gleichwohl die Handlung auf die Gefahr hin, 8 die Handlung event. diesen Erfolg für die Genossenschaft haben werde, vorgenommen hat.“ (3702/94.) 1b

Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.

Hat ein Hauseigenthümer einen Raum, der zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht benutzt werden darf, ausdrücklich als einen zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht SEE“ vermiethet, so ist er, nach einem Urtheil des Ober⸗Verwaltungsgerichts, IV. Senats, vom 27. Juni 1894, durch diese Vertragsvereinbarung nicht der Verantwortlichkeit der Polizeibehörde gegenüber enthoben, darüber zu wachen und dahin zu wirken, daß der Miether auch thatsächlich den Raum zu dauerndem Aufenthalt nicht benutzt. Benutzt der Miether diesen Raum als Wohnraum, so hat der Eigenthümer entweder polizei⸗ liche Hilfe gegen den renitenten Miether in Anspruch zu nehmen oder durch Klage die Aufhebung des Miethsvertrags Lrai⸗) zu beantragen. Unterläßt dagegen der Eigenthümer, auf Einhaltung der polizeilichen Vorschriften seitens des Miethers mitzuwirken, so ist die Polizeibehörde befugt, an den Hauseigenthümer das mit Strafandrohung verknüpfte polizeiliche Verbot zu richten, den Raum zu dauerndem Aufenthalt von M. zu benutzen oder zu vermiethen. Der Eigenthümer W. zu Berlin hatte an K. einen Kellerraum als Lagerraum vermiethet, und in dem Miethsvertrag war ausdrücklich bemerkt, daß der Keller zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht geeignet sei, was auch thatsächlich nach der geltenden Baupolizeiordnung der Fall ist. Gleichwohl stellte K. in dem Keller eine Gaskochmaschine auf, und er benutzte ihn seitdem als Küche und zu Wohnzwecken. Dies wurde ihm durch Verfügung des Polizei⸗ Präsidiums vom 20. November 1893 bei Strafe untersagt. Gleichzeitig forderte das Polizei⸗Präsidium den Hauseigenthümer zur Entfernung der Gaskochmaschine aus dem Kellerraum auf und verband damit das unter Strafandrohung gestellte Verbot, den fraglichen Raum zum dauernden Aufenthalt von Menschen bezw. als Wohn⸗, Schlaf⸗, Küchen⸗ oder Arbeitsraum zu benutzen oder zu vermiethen. W. klagte auf Aufhebung dieser Polizeiverfügung. Der Bezirksausschuß erkannte auf Klageabweisung, und diese Entscheidung wurde vom Ober⸗Verwaltungsgericht bestätigt, indem es begründend ausführte: *

„Nach einem vom O. V. G. in wiederholten Entscheidungen an⸗ erkannten Grundsatze des öffentlichen Rechts liegt dem Eigenthümer eines Hauses die Verpflichtung ob, dasselbe in einem polizeilichen Zustande zu erhalten und auch die Benutzung desselben derart einzu⸗ richten, 8 die polizeilich zu schützenden deZ; insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Diese Verpflichtun des Eigenthümers beschränkt sich inhaltlich nicht darauf, daß er selbst und lediglich für seine Person sich jeder den polizeilichen Zustand störenden Handlung enthalte, vielmehr muß der in dieser Beziehung auch seine Wohnungs⸗ und irthschaftsgenossen überwachen, und falls es sich „um vermiethete Räume handelt, alles in seinen Kräften Stehende thun, um auch die Miether an einer Störun des

ebotenen Zustandes zu hindern. Der gedachten Verpslichtung sind freilich in Bezug auf abgeschlossene Mlethsraͤumte gewisse, sich aus dem Recht des Miethers von selbst ergebende Schranken gezogen. Daraus folgt indeß keineswegs, daß, wenn der Hauseigenthümer zu Wohnzwecken ungeeignete Lokalitäten als Lagerräume vermiethet und deren Nichtbewohnen kontraktlich ausbedingt, er hierdurch der Polizei⸗ behörde Fee schon jeder Verantwortlichkeit überhoben wird; der⸗ selbe 2 auch darüber wachen und nach Kräften dahin wirken, daß die Miether eine solche Bedingung auch wirklich innehalten. Hierzu gehört in erster Reihe, daß er Einrichtungen in den ver⸗ mietheten Räumen nicht duldet, durch welche deren polizeiwidrige Be⸗ nutzung überhaupt erst ermöglicht wird, wie dies im vorliegenden Fall bezüglich der aufgestellten Gaskochmaschine zutrifft. Die An⸗ nahme des Klägers, daß sich die Polizeibehörde überhaupt nur an den Miether habe halten können und daß sie ausschließlich von

diesem die Entfernung der Kochmaschine hätte verlangen müssen, ist

also nicht richtig. Ebensowenig trifft es zu, wenn Kläger geltend macht, daß er nicht in der Lage sei, der polizeilichen Au age nach⸗ zukommen. Mit Recht hebt dem gegenüber der Beklagte hervor, daß Kläger doch zum mindesten in seiner Eigenschaft als Vermiether den Miether hätte auffordern müssen, die Gaskochmaschine aus dem Keller zu entfernen. Diese Aufforderung hätte vom Kläger, wenn ihr K. nicht nachkommen wollte, durch den Hinweis darauf unterstützt werden müssen, daß die Benutzung des Kellerraums zu Küchen⸗ und Wohnzwecken eine polizeiwidrige sei, und daß daher Kläger nöthigen⸗ falls zur Entfernung der Gaskochma ine polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen werde. Wäre K. der Aufforderung trotzdem nicht nachgekommen, so hätte dann dieser Weg vom Kläger be⸗ schritten, also in der That die Hilfe der Polizei in Anspru genommen werden können. Abgesehen hiervon, hat aber au Kläger ein durch gerichtliche Klage verfolgbares Recht darauf, daß der Miether die ihm vermietheten Räume nicht zu anderen Zwecken gebraucht, als zu welchen sie ihm kontraktlich vermiethet sind, und er ist nach § 387 Tit. 21 Th. I A. L.⸗R. berechtigt, die Aufhebung des Miethsvertrags zu verlangen, wenn der Miether die Sache zu einem anderen als dem ausdrücklich bestimmten Gebrauch verwendet. An rechtlichen Mitteln, die Entfernung der Kochmaschine gegen K. durch⸗ zusetzen, wenn derselbe einer an ihn ergangenen Aufforderung seines Vermiethers nicht nach gekommen wäre, hätte es also nicht gefehlt. Statt dessen lehnt Kläger jede Betheiligung und jede Mitwirkung behufs Entfernung der Gaskochmaschine aus dem Kellerraum ab und glaubt sich einer solchen dadurch überhoben, daß er den Keller nur als Lagerkeller vermiethet hat.

„Bei diesem Verhalten des Klägers ist auch das Verbot be⸗ gründet, welches in der angefochtenen Verfügung unter Strafandrohung dahin erlassen worden ist, daß Kläger den Kellerraum nicht zum dauernden Aufenthoalt von Men chen bezw. als Wohnraum ꝛc. benutzen oder vermiethen dürfe. Allerdings ist die Polizeibehörde nicht be⸗ rechtigt, mit Verboten vorzugehen, wenn nicht aus dem Verhalten desjenigen, an welchen das Verbot ergeht, zu entnehmen ist, daß er sich mit den maßgebenden Vorschriften, denen durch das Verbot Beachtung gesichert werden soll, in Widerspruch gesetzt oder doch der Polizeibehörde berechtigte Veranlassung zu der Annahme gegeben hat, er werde diesen Vorschriften zuwiderhandeln. Zu einer solchen Annahme hat aber Kläger durch sein dem Miether K. gegenüber beobachtetes Verfahren Veranlassung gegeben. Denn wenn Kläger bisher nichts dafür gethan hat, daß sein Miether den polizeilich ge⸗ botenen Zustand beachte, wenn er es vielmehr grundsätzlich ablehnt, nach dieser Ri tung hin seine Miether zu überwachen und auf Ein⸗ haltung der polizeilichen Vorschriften seitens derselben mitzuwirten, so liegt hierin genügende Veranlassung, an ihn das erwähnte polizeiliche Verbot zu richten.“ (IV. 839.)

Kunst und Wißssenschaft.

Die von dem Kaiserlichen archäologischen Institut auf Veranlassung und unter Leitung des Ersten Sekretars, Herrn Professor Dörpfeld, unternommene Ausgrabung im Westen der Akropolis zu Athen hat, seitdem ihre Fort⸗ setzung durch Gaben von Freunden der Sache in Deutschland ermöglicht ist, zu einem ersten in sich abgeschlossenen Einzel⸗ ergebniß geführt.

Schon im Jahre 1893 hatte Herr Dörpfeld einen heiligen Bezirk theilweise aufgedeckt und Weihgeschenke in ihm gefunden, welche keinen Zweifel darüber ließen, daß das Heiligthum dem Asklepios geweiht war. Diese Funde waren in den „Mittheilungen“ des athenischen Instituts von Herrn Dr. Alfred Körte erläutert und hatten zu dem Schluß gerrn daß das Heiligthum neben und zeitlich vor dem Asklepios einem Heros geweiht gewesen sei, uͤber dessen Benennung eine Fortsetzung der Ausgrabungen Aufklärung bringen möchte. Diese Voraussetzung hat sich jetzt bestätigt. Bei der voll⸗ ständigen Aufdeckung des heiligen Bezirks haben sich Inschriften gefunden, darunter eine Weihinschrift an Asklepios Amynos und eine Urkunde der Orgeonen des Amynos, des Asklepios und des Dexion. Wie die Inschrift berichtet, war diese Urkunde in zwei Exemplaren auf armor ausgefertigt, von denen eines im Heiligthume des Amynos und Asklepios, das andere in dem des Dexion aufgestellt werden sollte. Das erste dieser beiden Exemplare wird das gefundene sein, und man darf an⸗ nehmen, daß Amynos der Name des Heros ist, welcher vor dem Hinzutreten des Asklepiosdienstes an der ausgegrabenen Stelle seinen Sitz hatte. Man kann also das Heiligthum zum Unter⸗ schiede von dem schon länger bekannten des Asklepios im Süden der Akropolis etwa als das Amyneion bezeichnen. Es liefert eine ganz neue Thatsache zur Topographie von Alt⸗Athen.

Bemerkenswerth ist auch das in der Inschrift erwähnte, an anderer Stelle zu suchende Heiligthum des Dexion, schon insofern, als bereits überliefert war, daß der Dichter Sophokles nach seinem Tode Heroenkultus in Athen unter dem Namen Dexion erhielt.

Die Ausgrabung wird fortgesetzt.

Im Ausstellungssaale des Königlichen Kupferstich kabinets wurde eine Ausstellung von hervorragenden Zeichnungen alter Meister und Handschriftenmalereier (Miniaturen) eröffnet.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

Niederlande.

Durch Verfügung des Königlich niederländischen Ministers des Innern vom 1. d. M. sind die russischen Häfen an der Ostsee für rein von Cholera erklärt worden. (Vergl. „R.⸗A.“ Nr. 189 vom 13. August v. J.)

Durch eine weitere Verfügung von demselben Tage ist das Verbot der Ein⸗ und Durchfuhr von Lumpen, gebrauchten Kleidungs⸗ stücken, sowie von ungewaschener Leib⸗ und Bettwäsche aus Rußland seit dem 4. d. M. aufgehoben worden. (Vergl. „R.⸗A.“ Nr. 179 vom 1. August v. J.)

Türkei.

Sig des Zunehmens der Cholera in Konstantinopel und Um⸗ hend ist für Herkünfte aus Konstantinopel in den anderen türkischen Plätzen eine fünftägige Quarantäne angeordnet worden. Nur Reisende, welche mit dem Konventionszug und dem Orientexpreßzug nach West⸗ Europa reisen wollen, sind von der Quarantäne befreit.

Herkünfte von der Hafenstadt Sulina (Rumänien) haben sich seit dem 25. v. M. in den türkischen Häfen einer strengen ärztlichen Unter⸗ suchung zu unterziehen. d 8

adrid, 5. Februar. Ein Dekret ordnet einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge die Ueberführung choleraverdächtiger Provenienzen aus Konstantinopel ins Lazareth an. Athen, 5. Februgr. Infolge der Nachricht, daß in Konstantinopel die Cholera ausgebrochen sei, wurde, wie „W. T. B.“ meldet, eine fünftägige QOuarantäne für Provenienzen aus Pera an⸗

geordnet.

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