1895 / 33 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Berlin, Mittwoch, den 6. Februar, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Faktor Langenbach zu Menden im Kreise Iserlohn Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Depot⸗Vize⸗Feldwebel a. D. Marks zu Kiel, zuletzt

eim Artillerie⸗Depot zu Friedrichsort, das Kreuz der Inhaber es Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem emeritierten Lehrer und Chorrektor Glatschke zu

berglogau im Kreise Neustadt O.⸗S. und dem emeritierten auptlehrer, Küster und Organisten Wagner zu Lichtenberg in Kreise Grottkau den Adler der Inhaber des Königlichen

Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem pensionierten Aufseher Ende zu Schweidnitz, bisher

ei dem Arbeits⸗ und Landarmenhause daselbst, das Allgemeine

Fhrenzeichen in Gold, dem Kirchenältesten, Gutsvorsteher Schröder zu Retzows⸗ elde im Kreise Greifenhagen, dem bisherigen Kirchenältesten, Bauerhofsbesitzer Heinrich Saß zu Unnode im Kreise Demmin, dem früheren Schafmeister in Birkholz, Kreis Friede⸗ berg N.⸗M., jetzigen Rentier Wilhelm Kruschke zu Friede⸗ auberg N⸗M., dem früheren herrschaftlichen Kutscher, jetzigen Mentier August Ruhe zu Warsleben im Kreise Neuhaldens⸗ leben, dem Wirthschaftsvogt Gottlob Herrmann zu Rogau im Landkreise Liegnitz, dem pensionierten Guts⸗ chäfer Gottfried Hoffmeister zu Borganie im Kreise Neumarkt, früher zu Ingramsdorf im Ksreise Schweidnitz, dem herrschaftlichen Kutscher Michael Debschik zu Dziembowo im Kreise Kolmar i. P., dem Guts⸗ förster Leopold Gabriel zu Groß⸗Thierbach im Kreise Pr. olland, dem Magistratsboten Opprowski zu Danzig, dem Waldwärter Karl Möhrke zu Blumberg im Kreise Randow, dem Gutsgärtner August Raddant zu Stramehl im Kreise Regenwalde und dem Gutsarbeiter Christian Voigt zu Hoppenstedt im Kreise Halberstadt das Allgemeine Ehren⸗ zeichen, sowie qdem Major Bennecke im Infanterie⸗Regiment von Winterfeldt (2. Oberschlesisches) Nr. 23 und dem Kanonier Oskar Dreßler im Posenschen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 20 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. 2

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

dem Konsul des Reichs in Tientsin Freiherrn von Seckendorff die Erlaubniß zur Anlegung der ihm ver⸗ liehenen dritten Stufe der zweiten Klasse des Kaiserlich

chinesischen Ordens des doppelten Drachens zu ertheilen.

veutsches Reich.

Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein⸗

kohlenbergwerken erlassen.

18 Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf achtstündige

Schichten eingerichtet ist, treten die Beschränkungen des § 136 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung für diejenigen jugend⸗

lichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre,

welche über Tage mit den unmittelbar mit der Foörderung der

Kohlen zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, mit

folgenden Maßgaben außer Anwendung:

1) Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht unach elf Uhr Abends schließen; keine Schicht darf länger als anlacht Stunden dauern. .

Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn⸗ und Fest⸗ tagen um vier Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, am nächsten Werktage um ein Uhr Nachts schließen.

2) Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Ar⸗ Fesn eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden.

3) Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugend⸗ lichen Arbeitern an jedem Arbeitstage eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde ge⸗ währt werden; von diesen müssen zwei mindestens je eine Viertel⸗ stunde oder drei mindestens je zehn Minuten betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet

Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn Jahre in höchstens 9 tündigen Schichten unter Wegfall der im § 136 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit ihren äften angemessenen Arbeiten uͤber Tage beschäftigt werden, ofern die Art des Betriebs an sich Unterbrechungen der Be⸗ chäftigung mit sich bringt. Wegen des Beginns und des Schlusses dieser Beschäftigung nd wegen der e zwei Arbeitsschichten zu gewährenden hezeit gelten die Bestimm ungen unter I Ziffer 1 und 2.

III.

In der bei I und II bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn durch das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist, daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters die für denselben in Aussicht genommene und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werk ohne Gefahr für seine Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugniß ist vor Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Ar⸗ beitsverhältnisses dem jugendlichen Arbeiter beziehungsweise dessen gesetzlichen Vertreter auszuhändigen hat.

Auf Arxbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vorschraften unter Nr. 1, II und III beschäftigt werden, muß neben der nach § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung aus⸗ zuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III wiedergiebt.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann einzelne Betriebe, in denen jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vorschriften unter I beschäftigt werden, auf Antrag von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nach § 138 der Ge⸗ werbeordnung zu erstattenden Anzeige und von der ent⸗ sprechenden Angabe in dem Aushange für solche im einzelnen namhaft zu machende Beschäftigungszweige entbinden, bei denen nach der Art der Arbeit regelmäßig mindestens Arbeitsunter⸗ brechungen von der unter I 3 bestimmten Dauer eintreten. Diese schriftlich zu ertheilende Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund der Bestimmung im vorstehenden Absatz von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nach § 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige und von der entsprechenden Angabe in dem Aushange vee. worden sind, nach dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu führen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum 1. Februar jedes Jahres durch die dem Reichskanzler vorzulegen.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung an die Stelle der durch die Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers vom 17. März 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 328) verkündeten Bestimmungen über die Be⸗ schäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. Sie haben bis zum 1. April 1902 Gültigkeit.

Berlin, den 1. Februar 1895.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Verzeichniß derjenigen Betriebe, welche auf Grund der Vorschrift bei IV Ziffer 2 der Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nach § 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden An⸗ zeige und von der entsprechenden Angabe in dem Aushang entbunden worden sind.

d. . Name des schäftigungs⸗ Berg⸗ ; 5 werke, zweige, für

b welche die Aufsichts⸗ Ausnahme bezirk. gestattet ist.

b Zahl der jugend⸗ Datum lichen Arbeiter der lim Fehrrs⸗ ver durchschnitt), 2 Ausnahme⸗ welche in der bei skungen. bewilligung. 3 angegebenen ; Weise beschäftigt werden.

Laufende Nr.

Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden Vorschriften, betreffend Abänderung der Bestimmungen des Bundesraths über die eschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz⸗ und Hammer⸗ werken, vom 29. April 1892 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 602) erlassen:

A. An Stelle des ersten Absatzes unter II 2 treten fol⸗ gende Bestimmungen: 3

2) Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 1

Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertel⸗ stunde kommen auf die Pausen in der Regel nicht in Anrech⸗ nung. Ist jedoch in einem Betriebe die Beschäftigung der

jugendlichen Arbeiter so wenig anstrengend und natur gemäß mit so zahlreichen, hinlängliche Ruhe gewähren den Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hierdurch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen erscheint, s kann die höhere Verwaltungsbehörde einem solchem Betrieb auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs g statten, diese Arbeitsunterbrechungen auch dann auf die ein⸗ stündige Gesammtdauer der Pausen in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen von kürzerer als einviertel stündiger Dauer sind. Werden die jugendlichen Arbeiter in längeren als achtstündigen Schichten beschäftigt, so muß eine der Pausen stets mindestens eine halbe Stunde dauern und zwischen das Ende der vierten und den Anfang der achten Arbeitsstunde fallen. 8

B. An Stelle der Bestimmungen unter III 2 treten folgende Bestimmungen:

2) Werden den jugendlichen Arbeitern regelmäßige Pausen gewährt, so ist Beginn und Ende derselben für jede Abtheilung besonders in das Verzeichniß einzutragen.

3) Werden regelmäßige Pausen nicht gewährt, so braucht das Verzeichniß eine Angabe über die Pausen nicht zu ent⸗ halten. Statt dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle bei⸗ zufügen, in die während oder unmittelbar nach jeder Arbeits schicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen werden. Die Tabelle muß bei zweischichtigem Betriebe min destens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten, bei dreischichtigem Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name desjenigen, welcher die Ein⸗ tragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein. 3

4) Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Arbeiter, deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet, die nur mit einem nicht kontinuier⸗ lichen Ofen arbeiten, sofern dieser innerhalb vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht und während de Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargiert wird.

5) Im übrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzeln Betriebe auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Wider rufs von der Fahkung. der Tabelle für solche im einzelnen namhaft zu machende Arbeiten entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens Arbeitsunter⸗ brechungen von der unter II 2 bestimmten Dauer eintreten.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 von der Tabellen⸗ führung entbunden worden sind, nach dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu führen. Ein Auszug aus diesem Ver⸗ zeichniß, der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum ersten Februar jedes Jahres durch die Landes⸗Zentralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen.

C. Die bisherige Nr. III 3 erhält die Bezeichnung 6.

D. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Be⸗ kanntmachung in Kraft.

Berlin, den 1. Februar 1895. 8

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. WMssstlicher

„Bezirk

Verzeichniß derjenigen Walz⸗ und Hammerwerke, die von der Führung der Tabelle über die Pausen der jugendlichen Arbeiter entbunden sind.

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und Aktenvermerk.

beschäftigten Arbeiter.

oder Betriebsl. c. Belegenheit des Betriebes. Dauer der Arb

und der Bewilligungen. Nähere Angabe der Betrieb

Laufende Nummer der Betriebe a. Bezeichn b. Name des Unterne Gesammtzahl der in dem Betriebe Datum der Ausnahmebewilli dieser jugendlichen Arbeiter. Art der Beschäftigun dieser jugendlichen 222

welche die

Zahl der j

(z. B. Stahlwerk, Röhrenwalzwerk).

Bekanntmachung,

betreffend die Obligationen der russischen ersten Staats⸗Prämien⸗Anleihe vom Jahre 1864.

Von seiten der russischen Regierung werden die Obli⸗ gationen der russischen ersten Staats⸗Prämien⸗Anleihe vom Jahre 1864, deren Kupons abgelaufen sind, eingezogen und gegen neue, die gleichen Serien⸗ und Gewinn⸗Nummern