— über die ihnen von der Auseinandersetzungsbehörde oder einem A derselben gemachte Auflage zur Beibringung solcher nden ausweisen; 3
e. Urkunden wegen eee en, denen die Be⸗ theiligten aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung u unterwerfen gesetzlich verpflichtet sind (Enteignungen), ohne Unter⸗ saes ob die Besitzveränderung selbst durch Enteignung oder durch eiwillige Veräußerungsgeschäfte bewirkt wird; 8 8
f. Verfügungen und Verhandlungen der Schiedsmänner, soweit die Stempelpflichtigkeit derselben in der Tarifstelle „Vergleiche“ nicht ausdrücklich angeordnet ist (vergl. auch § 13 Buchstaben a und § 15 des Gesetzes);
g. alle Urkunden über Gegenstände, denen durch frühere Gesetze oder landesherrliche Privilegien Eö“ bewilligt worden ist.
— Persönliche Stempelbefreiungen. Von der Entrichtung der Stempelsteuer sind befreit: der König, die Königin und die Königlichen Wittwen; der Fiskus des Deutschen Reichs und des preußischen Staats und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs oder des preußischen Staats verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind; 1
c. deutsche Kirchen und andere deutsche Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen;
d. öffentliche Armen⸗, Kranken⸗, Arbeits⸗ und Besserungsanstalten, ferner öffentliche Waisenhäuser, vom Staat genehmigte Hospitäler und andere Versorgungsanstalten, sowie Stiftungen, welche als milde ausdrücklich anerkannt sind;
e. öffentliche Schulen und Universitäten, sowie die vom Staat Henehag. Vereine für die Kleinkinderbewahranstalten;
f. Gemeinden in Armen., Schul, und Kirchenangelegenheiten;
g. Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck aus⸗
schließlich darauf gerichtet ist, unbemittelten Familien gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder ange⸗ kauften Häusern zu billigen Preisen zu veafsen und deren Statut die an die Gesellschafter zu vertheilende Dividende auf höchstens vier rozent ihrer Antheile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den all der Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nennwerth rer Antheile zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt.
Dem Staatsoberhaupt und dem Fiskus anderer Staaten als des
eutschen Reichs und des preußischen Staats, sowie den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staats verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, und den Chefs der bei dem Deutschen Reich oder bei Preußen beglaubigten Missionen
kann die Stempelsteuerbefreiung gewährt werden, wenn der betreffende Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
In den Fällen zu d bis erstreckt sich die Stempelsteuer⸗ befreiun nur auf inländische Anstalten, Stiftungen, Vereine u. s. w. Diese Befreiung kann jedoch auch ausländischen Anstalten, Stiftungen,
Vereinen u. s. w. gewährt werden, wenn der auswärtige Staat ig. gegenüber die gleiche Rücksicht übt. ie außerdem gewissen Personen, Behörden, Gesellschaften, An⸗ fraten Stiftungen, Vereinen u. s. w. durch frühere oder andesherrliche Privilegien bewilligten Steuerbefreiungen bleiben auch fernerhin in Kraft.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen von der Stempelsteuer befreiten Personen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine u. s. w. sind nicht befugt, diese Befreiung den Privatpersonen, mit welchen sie Verträge eingehen, einzuräumen, wenn diese Personen an sich sa gesetzlicher Vorschrift zur Entrichtung des Stempels ver⸗
unden sind.
„Bei allen zweiseitigen Verträgen mit solchen Personen muß die Hälfte des Stempels für den Vertrag und für die Nebenausfertigungen außerdem der vorgeschriebene Stempel (§ 9 des Gesetzes) ent⸗ richtet werden.
„Bei Verträgen über Lieferungen an den Fiskus des Deutschen Reichs oder des preußischen Staats und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche für Rechnung des Reichs oder des preußischen Staats verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, hat der Liefe⸗ rungsübernehmer den vollen “ Stempels zu entrichten.
Werthermittelung. e“
Die Ermittelung des Werthes eines Gegenstandes zum Zwecke der Berechnung der Stempelsteuer ist auf den gemeinen Werth des⸗ selben zur Zeit der Beurkundung des Geschäfts zu richten.
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Be⸗ fugniß eingeräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die Stempelsteuer nach dem höchst⸗ möglichen Werth des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. Ist die Leistung nicht bis zu den bestimmten Grenzen erfolgt, so wird nach Ausführung des Geschäfts die gezahlte Stempelsteuer bis auf den der wirklichen Leistung entsprechenden Betrag erstattet.
Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche Geldbetrag, bei Kurs habenden Werthpapieren der Tages⸗ kurs als Werth anzusehen.
Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen Summen erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrath fes esetzten Mittelwerthen und insoweit solche nicht be⸗ stimmt worden sünte nach dem laufenden Kurs.
Der Werth des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werth der Sache gleich zu achten.
Der Werth eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forde⸗ rung richtet sich nach dem Betrag der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Werth, so ist dieser maßgebend.
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der Werth des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Der einjährige Werth von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde ein höherer oder niederer Prozentsatz hervorgeht oder sonst festgestellt werden kann, zu vier vom Hundert des Werths des Gegen⸗ standes, welcher die v gewährt, angenommen.
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das Fünfund⸗ zwanzigfache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, sofern nicht die Vorschriften inzden beiden nächstfolgenden Absätzen Anwendung finden oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände in der Urkunde angegeben sind, das
Zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages als Weeth “ „Der Werth von Nutzungen oder Leistungen auf Lebenszeit be⸗ stimmt sich nach dem zur Zeit ihres anfangs erreichten Lebensalter der n, bei deren Tod die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird iem Lebensalter derselben 1 vpon 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache N5 3 35 * 8 16 35 45 45 55 55 65 65 75 75 4 80 8 8 09 6 v1A1XAX“ des Werths der 42.— Nutzung oder Leistung angenommen.
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst ver⸗ sterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen Absatz vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder 22 zum Tode der letz erbenden Person fortdauert, ganh L—2 krechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.
Gesammtwerth der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Lei ist unter eere eines 4 % Zins⸗ — nach der 2 e zu ermitteln. Ist jedoch die
der der Nutzung Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit
1
einer oder mehrerer Personen bedin f. so darf der nach den Bestim⸗ 6
mungen der beiden vorhergehenden Absätze zu berechnende Werth nicht
überschritten werden.
§ 7. Verpflichtung der Privatpersonen, Behörden und Beamten zur Auskunftertheilung; amtliches Ermitte⸗ . lungsverfahren.
Die Steuerpflichtigen sind zur Ertheilung der von den Steuer⸗ behörden oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonst verpflichteten Behörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Werkh des Gegenstands und alle sonstigen für die Fest setzung der Stempelsteuer in Betracht kommenden thatsächlichen Ver⸗ hältnisse sowie zur Vorlegung der Urkunden verbunden, welche für die Beurtheilung der Stempelpflichtigkeit von Einfluß sein können. Bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen haben im Falle der Nichtvorlegung der das Veräußerungsgeschäft enthaltenden Urkunde der Veräußerer und der einzutragende Erwerber der die Grund⸗ oder öffentlichen Bücher führenden Behörde anzuzeigen, ob die Auflassung oder die Umschreibung auf Grund einer Schenkung erfolgt und die zur Berechnung des Werthstempels erforderlichen Angaben zu machen.
Wird in den vorgedachten Fällen der Aufforderung der Behörden oder Beamten nicht genügt, so kann die Steuerbehörde die Säumigen durch Festsetzung und Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu dem Betrage von 60 ℳ zur Befolgung der getroffenen Anordnungen an⸗ halten, auch das zur Erledigung derselben Nöthige auf Kosten der Säumigen beschaffen.
Tragen die Behörden oder Beamten Bedenken, die Angaben der Steuerpflichtigen als richtig anzunehmen, und 8 eine Einigung mit den letzteren nicht statt, so sind die Behörden oder Beamten befugt, selbständig und nach Ermessen unter Zuziehung Sachverständiger die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Grundlagen zu ermitteln und danach die Steuer zu erheben. Die Kosten der Er⸗ mittlung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem Steuerpflichtigen angegebenen Werth um 10 % oder mehr übersteigt. Die gezahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungsweg oder im Rech tswege die Ermäßigung des Werths auf einen nicht zum Kostenersatz verpflichtenden Betrag erfolgt.
Alle unmittelbaren und mittelbaren Behörden und e. verbunden, der Steuerbebörde oder den zur Einziehung oder Ver⸗ wendung des Stempels noch sonst verpflichteten Behörden oder Be⸗ amten jede Auskunft über die für die Festsetzung der Stempelsteuer in Betracht kommenden “ Verhältnisse zu ertheilen.
Unbestimmtheit des Werths des Gegenstandes.
Wenn bei einem Geschäft der Werth des Gegenstandes der estalt unbestimmt ist, baß er von vornherein nicht fesg eftegs oder geschätzt werden kann, so hat der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete die Urkunde innerhalb der in den §§ 15 und 16 angegebenen Fristen der Steuerbehörde vorzulegen, welche das Erforderliche wegen der Ueberwachung, Sicherstellung und nachträglichen Zahlung der Stempel⸗ steuer anordnen wird.
Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen Urkunden Anwen⸗ dung, zu welchen Privatpersonen ohne amtliche Ueberwachung Stem⸗ pelmarken verwenden dürfen.
§ 9. Besteuerung mehrerer uͤber denselben Gegenstand Urkunden. Werden über denselben Gegenstand mehrere Urkunden gleichen Inhalts ausgefertigt, so wird die auf dem Gegenstande ruhende Steuer nur zu einer derselben und zwar in der Regel zu derjenigen Urkunde, welche als Hauptausfertigung bezeichnet ist, verwendet; die übrigen Ausfertigungen sind mit demjenigen Stempel zu versehen, welcher nach der Tarifstelle „Duplikate“ beizubringen ist. Eine Aus⸗ fertigung einer Verhandlung darf nur dann als Nebenausfertigung versteuert werden, wenn das Vorhandensein einer als Hauptausfertigung versteuerten Urkunde nachgewiesen wird. Auf jeder zweiten und weiteren Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder jedem beglaubigten Auszug aus einer stempelpflichtigen Urkunde muß bescheinigt werden, welcher Stempel zu der Hauptaus⸗ fertigung oder Urschrift verwendet worden ist. Alle unmittelbaren und mittelbaren Beamten und Rechtsanwalte sind verpflichtet, auch die von ihnen E einfachen Abschriften stempelpflichtiger Urkunden mit dieser Bescheinigung zu .““
Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände.
Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Steuer⸗ sätzen unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne Angabe der Einzel⸗ werthe ungetrennt in einer Summe oder Leistung verabredet ist, so kommt für die Berechnung des Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht von den Ausstellern der Urkunde auf derselben die Werthe für die einzelnen Gegenstände innerhalb der in dem § 16 des Gesetzes angegebenen Fristen noch nachträglich angegeben werden. Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die ursprüng⸗ lichen oder nachträglichen Fngshgs der Steuerpflichtigen über die Einzelwerthe als richtig anzunehmen, so kommen die Vorschriften des v. Absatzes des § 7 des Gesetzes zur Anwendung.
nthält eine Urkunde verschiedene steuerpflichtige Geschäfte, so ist der Betrag des Stempels für jedes Geschäft besonders zu berechnen und die Urkunde mit der Summe 8 Stempelbeträge zu belegen.
§ 11. Mindestbetrag der Sse reteter und Abstufungen erselben.
Die nach dem Werth des Gegenstandes zu bemessende Stempel⸗ abgabe beträgt, insoweit der Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthält, mindestens 0,50 ℳ und steigt in Abstufungen von je 0,50 ℳ, indem überschießende Stempelbeträge auf je 0,50 ℳ ab⸗ gerundet werden. ür
Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer.
Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet:
a. bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Ab⸗ schriften, Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art dicjenigen, 88 deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen oder ertheilt sind;
b. bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen diejenigen, welche die Schriftstücke ausgestellt haben;
c. bei Verträgen, Punktationen und Auflassungen alle Theilnehmer.
Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichteten Personen haftet jeder einzelne als ““
S . 1 1“X für die Stempelsteuer. ür die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen die eigentlich Verpflichteten:
a. Beamte einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schiedsmänner, welche die von ihnen aufgenommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aus⸗ händigen oder Ausfertigungen oder Abschriften ertheilen oder wegen
liegenden Pflichten verabsäumen.
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch die evicces die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt;
b. Aktiengese schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein⸗
etragene Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit be⸗ schräͤckter Haftung für die Stempel, welchen die von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auftrage oder Namen errichteten Ver⸗ handlungen unterliegen;
c. bei Auktionen diejenigen, für deren Rechnung oder auf deren Veranlassung die Versteigerung stattgefunden hat, und die von diesen Personen zur Abhaltung der Auktionen Beauftragten;
d. jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande derselben hat.
der Fean Fücie Stempels die ihnen nach § 15 des Gesetzes ob⸗
der Erfüll Ir. Fbschntft nic d d er Er ung der empelpfli und den Fo der Nichtefüllnns. Folge
„ Art der Erfüllung der Stempelpflicht.
e Stempelpflicht wird erfüllt:
a. durch Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärung auf ge⸗ stempeltes Papier; b
b. durch Verwendung von Stempelmarken auf denjenigen Schrift⸗ stücken, zu, welchen Stempelmarken ohne amtliche Ue erwachung ver⸗ wendet werden dürfen;
c. durch Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde oder, wenn diese nicht vorgelegt werden kann, einer den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthastenden Anzeige und Einzahlung des erforderlichen Geld⸗ netrag, 88 einer zur Entwerthung von Stempelzeichen befugten
mtsstelle;
d. durch Verwendung von Stempelmarken durch zur Entwerthun derselben nch. te Amtsstellen; . hung
e. durch L“ der Stempelabgabe in denjenigen Fällen in welchen dieselbe nach den Bestimmungen des Preußischen Gerichts, kostengesetzes vom (Gesetz⸗Samml. S. .. ) bei den Gerichtskosten zu vereinnahmen ist.
Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten aufgenommenen Verhandlungen.
„Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, jedoch aus⸗ schließlich der Schiedsmänner, haben zu allen von ihnen aufgenomme⸗ nen Verhandlungen oder ertbeilten Abschriften, Be⸗ scheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art den Stempel vor deren “ spätestens aber binnen zweier Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Urkunden zu verwenden. Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht beige⸗ bracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Be⸗ hörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangs⸗ weisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Ein⸗ ziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Ent⸗ wurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unter⸗ schriften oder Handzeichen beglaubigt.
Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubnißertheilungen“ unter c.
ufgeführten Urkunden einen den Betrag von 3 ℳ übersteigenden
Stempel erfordern, ist der Mehrbetrag von den Steuerpflichtigen erst binnen zweier Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der Zu⸗ schrift über das de der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das eingelegte Rechtsmittel eesoneh Entscheidung beizu⸗ bringen (§§ 32 und 35 sg des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 — e .205 —).
Für die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner haben die Parteien den Stempel binnen zweier Wochen nach dem Tage der Aufnahme zu der Urschrift der Verhandlung bei⸗ zubringen und dem Schiedsmann zuzustellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Vergleichsausfertigung zu ver⸗ merken, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet oder daß ein solcher nicht beigebracht worden st Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der
CC
Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhand⸗ lungen der Privatpersonen muß die Versteuerung bewirkt sein:
a. bei den in der Tarifstelle „Kauf⸗ und Tauschverträge“ Er⸗ mäßigungen und Befreiungen Ziffer 3 bezeichneten Kauf⸗ und Lieferungsverträgen, Urkunden über Lombarddarlehen und kauf⸗ männischen Verpflichtungsscheinen sowie bei Kuxscheinen von dem Aussteller und bei Versicherungspolicen oder den die Stelle derselben vertretenden Eö1“ vom Versicherer vor der Aus⸗ händigung. spätestens aber binnen zweier Wochen nach dem Tage der Ausstellung;
b. bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kuxes (vergl. Tarifstelle „Kuxe“) vom Aussteller vor der Umschreibung im Gewerkenbuche, spätestens aber binnen zweier Wochen nach dem Tage der Ausstellung;
c. bei Miethverträgen über unbewegliche Sachen innerhalb der in der TarifstelleMieth⸗ und Aftermiethverträge“ angegebenen Fristen;
d. bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels⸗ oder Genossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Pegüftee spätestens aber binnen zweier Wochen nach dem Tage der
frrichtung;
e. bei Verlängerungen der Rechtsgeschäfte im Sinne des zweiten Absatzes der Tarifstelle „Verlängerungen“ binnen zweier Wochen nach dem age, an welchem die Ausführung der nit Pelng beginnt;
bei den von der Heeresverwaltung mit Privatpersonen ab⸗ geschlossenen Verträgen und Verhandlungen über Lieferungen, Werk⸗ verdingungen und sonstige Leistungen, die erst im Fall einer Mobil⸗ machung zur Ausführung kommen sollen, binnen zweier Wochen nach Eintritt der Mobilmachung;
g. bei im Ausland errichteten Urkunden, bei denen Inländer be⸗ theiligt sind, binnen zweier Wochen nach dem Tage der Rückkehr der Inländer in das Inland, bei sonstigen im Ausland errichteten Ur⸗ Pen denen im Inland Gebrauch gemacht werden soll, vor dem
ebrauch;
h. in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zweier Wochen nach dem Tage der Ausstellung.
Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflichtigen Ur⸗ kunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande derselben hat, ist die Versteuerung der Urkunde binnen zweier Wochen nach dem Tage des Empfanges zu bewirken.
Bei Ver andlungen, welche erst durch die Genehmigung oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Stempelpflichtigken er⸗ langen, beginnt den Ausstellern Fe die Frist für die Verwen⸗ dung des Stempels mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem sie von der Genehmigung oder u.“] Kenntniß erhalten haben.
Festsebung von Geldstrafen 8ge; Privatpersonen.
Wer den Vorschriften bezüglich der 8 zur Entrichtung der Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber drei Mark beträgt.
Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.
Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen Mieth⸗ und After⸗ miethverträge über unbewegliche Sachen oder Urkunden, zu welchen Privatpersonen Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung ver⸗ wenden dürfen, so ist eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfund⸗ zwanzigfachen Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.
Die Geldstrafe wird auf den zehnfachen Betrag des hinterzogenen Stempels, mindestens aber auf den Betrag von fünfzig Mark fest⸗ gesetzt, wenn: 8 1 8
a. bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein ge⸗ ringerer Werth angegeben wird, als der nach den Vorschriften der Tarifstelle „Kauf⸗ und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kauf⸗ verträge berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen, oder das Vorhandensein einer Schenkung nicht angegeben wird; 8 8
b. bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde über das Rechtsgeschäft vorgelegt wird, welche dasfelbe nicht so enthält, wie es unter den Betheiligten verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, als die Beurkundung des wirklich ver⸗ abredeten Rechteheschefte erfordern würde; 8
c. bei Aufzei 8 über das Ergebniß einer Auktion den Vor⸗ schriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer zuwidergehandelt wird. 3
Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aus
8
steller einer Urkunde besonders und in vollem Betrage, bei Genossen⸗ schaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen gegen die Vor⸗ standsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften 5 die persönlich Hehenden Gesellschafter, bei offenen andelsgefe schaften gegen die Gesellschafter, bei Gesellschaften mit eschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerkschaften gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstände, nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldners festzusetzen. Ebenso ist zu ver⸗ fahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem Geschäft als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer für Mieth⸗ uad Aftermiethverträge über unbewegliche Sachen trifft die Geldstrafe nur den Vermiether.
§ 18. estsetzung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen. 8 Wenn in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafen eine e hanssftrn bis zu dreihundert Mark ein.
Diese Strafen haben auch Repräsentanten oder Grubenvorstände von Gewerkschaften verwirkt, wenn sie die Umschreibung von Kuxen im Gewerkenbuche vor erfolgter Versteuerung der Uebertragungs⸗ urkunden vornehmen.
Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes der gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vor⸗ schriften, die im Gesetze mit keiner 8s “ Strafe belegt sind, nach sich.
Festsetzung von ö1“ gegen Beamte und otare.
Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließlich der Notare, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den im Auftrage oder namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Staats⸗ behörde mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen die ihnen durch dieses Gesetz oder die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften hinsichtlich der “ auferlegten Pflichten versäumen, sind, so⸗ fern nicht nach der Art des Vergehens wegens verletzter Amtspflicht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, welche auf den einfachen Betrag des nicht verwendeten Stempels, höchstens aber auf einhundertfünfzig Mark festzusetzen ist.
Die Privatpersonen, mit welchen die Verträge abgeschlossen sind, desgleichen die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von Strafe frei.
. Die Festsetzung der Strafen gegen Beamte oder Notare erfolgt
) durch die ihnen vorgesetzte Aufsichtsbehörde; die Ermäßigung oder Niederschlagung der Strafe kann durch dasjenige Ministerium an⸗ geordnet werden, zu dessen Meseh cs der Beamte gehört.
8 Strafverfahren.
Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens und der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen legen die Zollgesetze bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ekrafbeschesde, wenn durch dieselben Strafen bis zum Betrage von drei⸗ hundert Mark festgesetzt werden, von den Hauptzoll⸗ oder Hauptsteuer⸗ ämtern, sonst aber von den E“ örden erlassen werden.
Strafvollstreckung. Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver⸗ S.ve unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. uch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zeeia nan des Verurtheilten, wenn dieser ein Preuße ist, kein Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. . Verjährung der Strafverfolgung und d Strafvollstreckung.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes und die zu dessen Ausführung erlassenen Be⸗ stimmungen sowie die Vollstreckung der dieserhalb rechtskräftig fest⸗ gesetzten und rechtskräftig erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren.
III. Abschnitt. 3 Besondere “
Ersatz für die vor dem Verbrauch verdorbe Stempelzeichen. 3 Für Stempelzeichen, welche vor dem Verbrauche durch Zufall oder Versehen verdorben kann Ersatz beansprucht werden.
Erstattung bereits verwendeter Stempel. Der zu Urkunden verwendete Stempel wird erstattet: a. wenn ein gesetzlich nicht erforderlicher Stempel verwandt und der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels angebracht worden ist; 1G b. wenn der von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, in der Erwartung der Zahlung verwendete Stempel von den zur Entrichtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann; c. wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig ist oder durch rechts⸗ kräftiges gerichtliches Urtheil für ungültig erklärt und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des nichtigen Geschäfts oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntnisses nachgesucht wird; d. außerdem kann der Finanz⸗Minister die Erstattung bereits ver⸗ wendeter Stempel aus Billigkeitsgründen anordnen, wenn die Aus⸗ führung eines Geschäfts unterblieben und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung des Geschäfts beantragt worden ist. Der Steuerverwaltung bleibt jedoch in den Fällen zu c und d
das Recht vorbehalten, den Stempel von demjenigen Vertragschließenden wieder einzuziehen, welcher bei der Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit oder Ungültigkeit desselben bedingenden UmständenKenntniß
gehabt oder die unterbliebene des Geschäfts verschuldet hat.
Rechtsweg. 1 In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung eines Werth⸗ stempels oder eines nicht nach dem Betrage des Gegenstandes zu be⸗ messenden Vertragsstempels ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage 18 bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Be treibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung gegen diejenige Pro⸗ vinzial⸗Steuerbehörde zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer erfordert worden ist. 8. 8 “ Verjährung der Stempelsteuer.
Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der
Abgabe hätte erfolgen müssen. Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungs⸗ pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Zwangsvollstreckung oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die letzte Vollstreckungshandlung vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährung. Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth des Gegenstandes eines Geschäfts ist binnen einer fünfjährigen Frist nach der Beurkundung und für den Fel der Veräußerung von Grundstücken nur binnen einer dreijährigen Frist nach der Beurkundung
ulässig § 27. BinschnJc der Fristen. „Für die Berechnung der in diesem Seseß und dem Tarif er⸗ B üa Fristen sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung maß⸗ ebend.
Kosten. I“] „ Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten — mit Ausnahme derjenigen im Strafverfahren, hinsichtlich deren die für das
seeesate bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen — ind kostenfrei.
Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhand⸗ lungen mit ihnen erwachsenden 2* verbunden.
29. 3 Verwaltung der Stempelsteuer.
Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung des Finanz⸗Ministers von den Provinzial⸗Steuerbehörden durch die Stempelsteuerämter, Zoll⸗ und Steuerbehörden sxführt.
dee de⸗ Steuerbehörden haben alle unmittelbaren oder mittel⸗
aren Behörden und deren Beamte die Verpflichtung, die Besteuerung
der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und alle bei ihrer Amts⸗
verwaltung zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz der zuständigen ö zur Anzeige zu bringen.
Aufsichtsführung. „ Die nähere Aufsicht über die gehörige Beobachtung dieses Gesetzes führen die Vorstände der Stempelsteuerämter, welche mit besonderer Anweisung vom Finanz⸗Minister versehen werden.
Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf⸗ tung, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und diejenigen, welche kewertämötig Auktionen abhalten, sind verpflichtet, den vor⸗ bezeichneten Vors⸗ änden behufs Prüfung der gehörigen Abgaben⸗ vee.d die Einsicht ihrer Akten, Vacher und Schriftstücke zu gestatten.
Ferner sind alle Vermiether verbunden, die von ihnen zu füh⸗ renden Miethverzeichnisse den Vorständen auf Verlangen einzureichen.
Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempel⸗ steuerämter verpflichtet, sich über die gehörige Beobachtung der Stempel⸗ gesetze auszuweisen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß die Stempelgesetze verletzt sind. Auf den Antrag des Vorstandes des Stempelsteueramts hat das Amtsgericht, in befen Bezirk die Privatperson ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, über die Anordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen. Aaf das Verfahren finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Beschlagnahme oder Durchsuchung durch den Vorstand des Stempelsteueramts unter Hinzuziehung der erforderlichen ebe zu bewirken ist.
31. Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempel⸗ zeichen und Anlegung von Miethverzeichnissen.
Der Finanz⸗Minister erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung, des Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken, wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempel⸗ marken ohne amtliche Ueberwachung und wegen der Anlegung der Miethverzeichnisse.
Stempelmarken, welche von Privatpersonen nicht in der vor⸗ geschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht ver⸗ wendet angesehen.
32
Unbefugter Handel mit Stempelzeichen. Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird mit Einziehung der Vorräthe und einer Geldstrafe a einhundertfünfzig Mark bestraft.
* Uebergangsbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft. Auf die vor diesem Tage abgegebenen Auflassungserklärungen und gestellten Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grund⸗ schuld oder der Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld sowie auf diejenigen Urkunden, welche vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit Fnctet haben, finden die bisherigen gesetzlichen Vorschriften An⸗ wendung.
Die Vorschriften unter a. der Tarifstelle „Mieth⸗ und After⸗ miethverträge“ kommen für denjenigen Zeitraum nicht zur Anwendung, hinsichtlich 3g eine Versteuerung der vor dem geschlossenen Mieth⸗ und Aftermiethverträge bereits stattgefunden hat.
Verlängerungen, welche in Gemäßheit der Tarifstelle „Ver⸗ längerungen? auf Grund vor dem bezeichneten Tage beurkundeter Rechts⸗ geschäfte nach demselben eintreten, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. 9
§ Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen. Zzom 8 b ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüglichen Gesetzesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Gesetz und dem anliegenden Tarif ausdrückich aufrechterhalten sind, aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft: die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende Hannoversche Ver⸗ ordnung vom 31. Dezember 1813, betreffend die Erhebung der Stempel⸗ abgaben, Lauenburgische Verordnungen, Sammlung für 1813, S. 41, das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, Gesetz⸗ Samml. S. 57, die Kabinetsordre vom 4. September 1823 wegen der Stempel⸗ pflichtigkeit der Dispositionsscheine der Banquiers und Kaufleute, Gesetz⸗ Samml. S. 163, die Kabinetsordre vom 13. November 1828 wegen des zu Ver⸗ trägen über Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwerthstempels, Gesetz⸗Samml. 1829, S. 21, die Kabinetsordre vom 14. April 1832 wegen Abänderung der Bestimmungen im § 5 Litt. a. und b. des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, Gesetz⸗Samml. S. 137, die Kabinetsordre vom 13. April 1833, betreffend den Rekurs gegen Strafresolute in Stempelsachen, Gesetz⸗Samml. S. 33, die Kabinetsordre vom 19. Juni 1834, betreffend die Erläuterung der Vorschriften des Tarifs zum Stempelgesetz vom 7. März 1822 wegen Stempelpflichtigkeit der Punktationen Gesetz⸗Samml. S. 81, die Kabinetsordre vom 28. Oktober 1836, betreffend die Ab⸗ änderung des § 22 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822, Gesetz⸗ Samml. S. 308, die Kabinetsordre vom 16. Januar 1840, die Ergänzung der Stempeltarifposition „Vergleiche“ und die nähere Bestimmung der für die Vergleichsakte der Friedensrichter in der Rheinprovinz und für die Vergleichsverhandlungen der Schiedsmänner bewilligten Stempel⸗ freiheit betreffend, Gesetz⸗Samml. S. 18, die Kabinetsordre vom 23. Dezember 1842, die Ausdehnung der mildernden Bestimmungen der Ordre vom 28. Oktober 1836 zu dem § 22 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 auf Verträge, welche wischen einer unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Vevatversa abgeschlossen sind, betreffend, Gesetz⸗Samml. für 1843,
die Kabinetsordre vom 21. Juni 1844, betreffend die Aufhebung des Werthstempels für die Uebernahme von Nachlaßgegenständen bei Auseinandersetzungen zwischen mehreren Erben, Gesetz⸗Samml. S. 253,
die Kabinetsordre vom 18. Juli 1845, in Betreff der Stempel⸗ steuer für die Errichtung von Fideikommiß⸗ und Familienstiftungen, Gesetz⸗Samml. S. 506, ddie Kabinetsordre vom 3. Oktober 1845, den zu Lehrkontrakten erforderlichen Stempel betreffend, Gesetz⸗Samml. S. 680,
der § 10 des Felets betreffend einige Abänderungen der FehteSlercn, vom 20. Dezember 1783, vom 24. Mai 1853,
eset⸗Samml. S. 521, B — .
das Gesetz vom 25. Mai 1857, betreffend die Revision der Aktien⸗ gesellschaften im Stempelinteresse, Gesetz⸗Samml. S. 517,
die §§ 11 und 12 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861, Gesetz⸗Samml. S. 241,
das Gesetz vom 22. Juli 1861, betreffend die Entrichtung des Stempels von Uebertragsverträgen zwischen Ascendenten und Descendenten, Gesetz⸗Samml. S. 754, 8
das Gesetz vom 2. März 1867, betreffend die den gemeinnützigen Aktienbaugesellschaften bewilligte Sportel⸗ und Stempelfreiheit, Gesetz⸗ Samml. E. 385, insoweit es sich auf die Stempelsteuer bezieht,
die Verordnung vom 19. Juli 1867, betreffend die Verwaltung
des Stempelwesens und die Erhebung des Urkundenstempels in dem
vormaligen Königreich Hencer dem vormaligen Kurfürstenthum 8. und Herzogthum Nassau, sowie in den vormals Bayerischen ebietstheilen, Gesetz⸗Samml. S. 1191,
die Verordnung vom 7. August 1867, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, Gesetz⸗ Samml. S. 1277,
die Verordnung vom 16. August 1867, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens und den Urkundenstempel in der ehemals freien Stadt Frankfurt a. M., Gesetz⸗Samml. S. 1346,
das -ö 5. März 1868 wegen Aenderung der Stempel⸗ steuer in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M., Gesetz⸗Samml. S. 185,
das Gesetz vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung der Stempel⸗ steuer in der Provinz Hannover, Gesetz⸗Samml. S. 366,
das Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von ewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, Gesetz Samml. S. 509,
das Gesetz, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßigung gewisser Stempelabgaben, vom 26. März 1873, Gesetz⸗Samml. S. 131,
das Gesetz vom 27. Juni 1875, betreffend die Verwaltung des Stempelwesens in “ a. M., Gesetz⸗Samml. S. 407,
der § 35 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, Gesetz⸗ Samml. S. 249, insoweit er sich auf die Stempelsteuer beziebt,
die §§ 40 und 41 der Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879, Samml. S. 321, insoweit sich dieselben auf die Stempelsteuer
eziehen,
der § 2 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen. über Gerichts⸗ kosten und über Gebühren der Gerichtsvollzieher, vom 21. März 1882, Gesetz⸗Samml. S. 129, der § 3 des Gesetzes, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangs⸗ versteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des un⸗ beweglichen Vermögens, vom 18. Juli 1883, Gesetz⸗Samml. S. 189, insoweit sich derselbe auf die Stempelsteuer bezieht,
das Gesetz, betreffend die Stempelsteuer für Kauf⸗ und Lieferungs⸗ verträge im kaufmännischen Verkehr und für Werkverdingungsverträge, vom 6. Juni 1884, Gesetz⸗Samml. S. 279,
der § 41 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs⸗ vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts vom 12. April 1883, Gesetz⸗Samml. S. 52,
das Gesetz, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der Gesetzgebung üͤber die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, Gesetz⸗ Samml. S. 115, „„ der erste Absatz des § 9 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen über das Notariat und über die gerichtliche oder notarielle Be⸗ glaubigung von Unterschriften oder Handzeichen, vom 15. Juli 1890, Gesetz⸗Samml. S. 229, „die §§ 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die Anmerkung zu diesem Paragraphen des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer vom
30. 2 8 2 1 “ 29. MarA891 Gesetz⸗Samml. für 1891, S. 78, insoweit diese Vor⸗
schriften nicht für die Hohenzollernschen Lande Geltung haben,
der § 5b des Art. III des Gesetzes, betreffend die im Geltungs⸗ bereich des Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzogthums Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 14. Juli 1893, Gesetz⸗Samml. S. 185,
das Gesetz, betreffend die Gleichstellung der Notare mit den anderen Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarifmäßigen Stempel, vom 28. Mai 1894, Gesetz⸗Samml. S. 105.
Das Gesetz, betreffend das Sportel⸗, Stempel⸗ und Taxwesen in den Hohenzollernschen Landen vom 22. Juni 1875, Gesetz⸗Samml. S. 235, bleibt, insoweit es sich auf die Stempelsteuer bezieht, bis auf weiteres in Kraft.
Die in dem Preußischen Gerichtskostengesetz vom über das Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt.
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch diesen Paragraphen aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechen den Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle. 8
§ 39
Schlußbestimmung.
ü 8 Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be⸗ auftragt. 38
8 Die allgemeine Begründung lautet: Durch das noch heute geltende “ betreffend die Stempel- steuer, vom 7. März 1822 wurde unter Aufhebung aller bis dahin bestehenden Stempelgebühren und aller und Verordnungen, welche sich auf die abgeschafften Abgaben bezogen, das Stempel⸗ wesen für diejenigen Landestheile, die im Jahre 1822 dem preußischen Staat angehörten, einheitlich und von Grund aus neu geregelt. Für die im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Landes⸗ theile sollten die Vorschriften über die Erhebung F“ Stempelsteuer in moöglichste Uebereinstimmung mit den in den alten Landestheilen geltenden Bestimmungen ge- bracht werden. Die Stempelsteuerverordnungen vom 19. Juli und vom 7. August 1867 nebst den ihnen beigefügten Tarifen, durch welche die Verwaltung des Stempelwesens und die Erhebung der Stempel⸗ steuer in dem vormaligen Königreich Hannover, dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen und Herzogthum Nassau, den vormals bayerischen Gebietstheilen sowie den Herzogthümern Schleswig und Holstein geordnet wurde, lehnen sich deshalb auf das engste an das altpreußische Gesetz vom Jahre 1822 und die zur Ergänzung und Abänderung desselben ergangenen Bestimmungen an, ja sind zum großen Theil eine wörtliche Nachbildung der älteren Vorschriften. Nachdem die Stempelsteuerverordnung vom 19 Juli 1867 durch den Allerhöchsten Erlaß vom 14. August desselben Jahres auch in den vormals Großherzoglich und Landgräflich hessischen Landestheilen und durch die Verordnung vom 16. August desselben Jahres in der ehemals freien Stadt “ a. M. Gesetzeskraft erlangt hatte, war die beabsichtigte Uebereinstimmung mit den alten hrhn nzen auf dem Gebiet der Verkehrsstempelsteuern fast überall erreicht Ausnahmen bestehen nur im Kreise Herzogthum Lauenburg, in welche außer dem auf Grund des Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 187 19. Mai 1891 zu erhebenden Schenkungsstempel die Einziehung de Stempelabgaben nach der hannoverschen Verordnung vom 31. De zember 1813 erfolgt, und in den Hohenzollernschen Landen, in denen nur der vorerwähnte Schenkungsstempel und außerdem Stempelgebühre nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1875 zur Hebung kommen. Insoweit es sich um gebührenartige Stempelsteuern handelt, sind die bezüglichen Bestimmungen des Tarifs zum Stempelgesetz vom 7. Mär; 1822 durch das Gesetz und den Tarif vom 24. Februar 1869 in de Hannover, durch das Gesetz und den Tarif vom 5. Mär 868 in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden mit Ausnahm der Stadt Frankfurt a. M. zur Einführung gelangt, allerdings unte Aufrechterhaltung einzelner früherer Sonderbestimmungen. Für die Provinz Schleswig⸗Holstein vollzieht sich die Erhebung dieser Stempel nach den Bestimmungen der zweiten Abtheilung des Stempeltarifs vom 7. August 1867, während für Frankfurt a. M. das Gesetz vom 27. Juni 1875 bestimmt hat, daß der ihm beigefügte Stempeltarif der von den Bestimmungen der übrigen Tarife erheblich abweicht, an Stelle früherer Stempelgesetze in Kraft treten solle. Im allgemeinen besteht auch hinsichtlich der gebührenartigen Stempel Uebereinstimmung zwischen den alten und neuen Landestheilen, wenn auch nicht i Maße, wie es bei den Verkehrsstempelsteuern der Fall ist.
Die Grundlage für das Stempelwesen der gesammten Monarchie bildet hiernach das Gesetz vom 7. März 1822 und der zu ihm ze⸗ hörige Tarif, der alle zur Zeit seiner Entstehung vorkommenden wesentlichen Verkehrsakte erfaßte und überhaupt in einer Weise durch⸗ gebildet ist, daß er in seinen Grundzügen noch heute für eine Neu⸗ estaltung der tarifarischen Bestimmungen als Muster wird dienen (enen. Bei der großen Bedeutung, welche den sich als Verkehrs⸗ steuern darstellenden Stempelabgaben in dem Spstem des preußischen Stempelrechts zugewiesen ist, liegt es in der Natur der Sache, daß auf dasselbe die Gestallung des wirthschaftlichen Verkehrs von weit⸗ b““ “ 6“ 11X““