Laufende Nr.
Steuersatz * Berechnung
der Stempelabgabe
Laufende Nr.
Steuersatz
v. H. ℳ ₰
der
-⸗82 8—
Familien
Fideikommißstiftungen, d. h. alle von Todeswegen oder unter Leben⸗
Fischereikarten; Erlaubnißscheine zum Betriebe der Fischerei in den
Gesellschaftsverträge, wenn sie betreffen:
Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fristungen (§§ 25 und 49 der Reichs⸗Gewerheordnung) “ jedoch nicht über die Sätze des vorhergehenden Absatzes hinaus. f. Erlaubnißertheilungen zum Betriebe des Pfandleihgeschäfts (§ 34 der Reichs⸗Gewerdeordnung) . . . . . .. .... g. Genehmigungen für Unternehmer von Versicherungsanstalten sowie Genehmigungen von Statutenändernngen dieser Anstalten, wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über den Umfang einer Pro⸗ 14484“ öe] Befreit sind Genehmigungen für Versicherungsanstalten, deren Geschäftsgebiet über den Umfang eines Kreises nicht hinausgeht. h. Erlaubnißscheine zur Bestellung von Agenten im Inlande seitens ausländischer Unternehmer von Versicherungsanstalten.. i. Genehmigungen zum Gewerbebetriebe der Auswanderungs⸗ unternehmer und Auswanderungsagenten . . . .... .. Genehmigungen auf die Dauer eines Jahres sowie Verlänge⸗ nmgen d †Mñͤ “ k. Erlaubnißertheilungen für auswärtige Auswanderungs⸗ unternehmer zur Bestellung von Agenten im Inlande . . . . .. 1. Genehmigungen zum Betriebe eines Eisenbahn⸗, Kleinbahn⸗ oder Dampfschiffahrt⸗Unternehmens . . . . . ... ... m. Genehmigungen der Orts⸗Polizeibehörden zum Betriebe von Gewerben, welche dem öffentlichen Personen⸗ oder Güterverkehr innerhalb der Orte durch sonstige Transportmittel aller Art (Wagen, Gondeln, Sänften, Pferde u. s. w.) dienen (§ 37 der Reichs⸗ 0 4*“ Werden Genehmigungen der bezeichneten Art Personen ertheilt, deren Gewerbebetrieb wegen geringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbesteuer frei ist, so kann die Stempelabgabe bis auf 0,50 ℳ ermäßigt werden. ftistungen wie Fideikommißstiftungen; s. diese.
den getroffenen Anordnungen, kraft deren gewisse Vermögensgegen⸗ stände der Familie für immer oder für g”. als zwei Generationen erhaltaininhn 44*
„Bei Stiftungen unter Lebenden ist der Stempel in der durch Buchstaben h dieses Gesetzes vorgeschriebenen Frist von zwei
ochen beizubringen, bei Stiftungen von Todeswegen binnen sechs Monaten nach dem Todesfall.
Wegen der Verhaftung für die Einrichtung des Stempels für
Stiftungen von Todeswegen kommen die Beftimemang9 8 88 ²9
8 1 8 8 30. Mai 1873
und 30 des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 19. Mai 1891 zur Anwendung.
Bei Fideikommißstiftungen, für welche von dem Stifter ein weiteres Anwachsen des Grundvermögens, sei es durch in Aussicht genommene Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine ange⸗ ordnete Zuschlagung von Zinsen zum Kapital vorgesehen worden ist, wird der Werthstempel von dem sich nach und nach ansam⸗ melnden Theile des Stiftungsvermögens nur allmählich von dem Zuwachse nach näherer Bestimmung der Provinzialsteuerbehörde oder, wenn der Stiftungsstempel bei den Gerichtskosten zu ver⸗ einnahmen ist, der zuständigen Gerichtsbehörde erhoben.
Fideikommißstiftungen, welche ausländische Grundstücke betreffen, sind dem Werthstempel nicht unterworfen.
In Betreff der Erhebung des Fideikommißstempels aus Anlaß der Auflösung der Lehnverbände bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
Revieren anderer Berechtigter oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung bezw. des freien Fischfangs hinaus Beglaubigungen der Fischereikarten sind stempelfrei.
a. die Errichtung von Aktiengesellschaften und Kommandit⸗ gesellschaften auf Aktien sowie die Erhöhung des Aktien⸗ oder Grundkapitals solcher Gesellschaften . . . . . . . . ....
die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die Erhöhung des Stammkapitals:
1) falls das Stammkapital bei der Errichtung 100 000 ℳ über wen beiit 1““ das Stammkapital über 100 000 ℳ erhöht RNe &NRNN+RNN1116A66“]
2) falls das Stammkapital bei der Errichtung mehr als 2v hnene,E1AA“
Wenn jedoch die Zwecke der vorbezeichneten Gesellschaften nicht auf den Gewinn der Theilnehmer gerichtet sind . . . ..
Beschlüsse über die Erhöhung des Aktien⸗, Grund⸗ oder Stamm⸗ kapitals (Nachschüsse) sind wie Verträge hierüber zu versteuern.
Wird das Kapital nicht sofort voll eingezahlt, so ist der Werth⸗ stempel von der jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten; 4
b. die Errichtung einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft sowie Verabredungen über den Eintritt eines neuen Kommanditisten oder Gesellschafters in diese Gesellschaften oder über die Erhöhung der gemachten Einlage . . . . . . ..
Wenn jedoch die Zwecke dieser Gesellschaften nicht auf den Gewinn der Theilnehmer gerichtet sindd...
ec. das Einbringen von nicht im Gelde bestehenden Vermögen seitens eines Gesellschafters in eine Gesellschaft irgend welcher Art bei Errichtung derselben oder in eine bereits bestehende Gesellschaft, insoweit zu dem eingebrachten Vermögen nweglic. im Inlande belegene Sachen oder diesen ö Rechte gehören.. insoweit zu dem eingebrachten Vermögen unbewegliche außer⸗
bens Landes belegene Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte
. .
8
insoweit das eingebrachte Vermögen aus beweglichen Ver⸗ 1 1 1“
1 1
je nach der Be⸗ deutung des Ge⸗ werbes.
des Gesammt⸗ werths der den⸗ selben ewid⸗ meten egen⸗ stände ohne Ab⸗ zug der Schul⸗ den.
des Aktien⸗ oder Grundkapitals oder der Er⸗ höhung dieses Kapitals;
des Stammkapi⸗ tals oder der Erhöhung dieses Kapitals bis zu 100 000 ℳ; der Erhöhung des Stammkapitals; des Stammkapi⸗ tals oder der Erhöhungdieses Kapitals.
des Werthes der Einlage oder der Erhöhung des⸗ selben.
des Entgelts ein⸗ schließlich der auf der Einlage ruhenden, auf die Gesellschaft übergehenden Passiva und des Werthes aller sonstigen aus⸗ bedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn das Ent⸗ elt aus dem ertrage nicht hervorgeht, des Werthes des ein⸗ gebrachten Ver⸗ mögens; des Entgelts ein⸗ schließlich des 50% Werthes der ausbedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen oder, wenn das Ent⸗ gelt nicht aus „ dem Vertrage hervorgeht, des Werthes des ein⸗ gebrachten Ver⸗
Gewerbelegitimationskarten (§ 44a der Reichs⸗Gewerbeordnung).. Gnadenerweise, s. Standeserhöhungen. “ b Hengaßeaen Zastungeh für Beamte und Militärpersonen.. . frei
Jagdscheine,
Indossamente, s. Abtretung von 1 Inventarien, welche zum Gebrauch bei stempelpflichtigen Urkunden
Kauf⸗ und Tauschverträge und andere lästige Veräußerungsgeschäfte
bef “ das eingebrachte Vermögen aus Forderungsrechten Auf den Werthstempel kommt der nach den Vorschriften unter a und b dieser Tarifstelle zu berechnende Werthstempel in An⸗ rechnung, wenn das Einbringen des Vermögens in die Gesellschaft zugleich mit deren Errichtung oder mit der Erhöhung des Gesell⸗ schaftsvermögens beurkundet wird; 8 d. die Ueberlassung der Rechte an dem Gesellschaftsvermögen seitens eines Gesellschafters oder dessen Erben an einen anderen Gesellschafter, die Gesellschaft oder einen Dritten oder die Abfindung eines Gesellschafters bei Auflösung der Gesellschaft
ö“ Gesellschaftsvermögen unbewegliche im In⸗ lande belegene Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte gehören insoweit zu dem Gesellschaftsvermögen unbewegliche außer⸗ bans Landes belegene Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte 8 insoweit das Gesellschaftsvermögen aus beweglichen Ver⸗ moöcc 14442“ I“ das Gesellschaftsvermögen aus Forderungsrechten e. Verträge oder Beschlüsse über die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu einem einheitlichen Ganzen (Konsolidation; §§ 41 fg. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 — Gesetz⸗Samml. S. 705 —) insoweit zu den zu konsolidierenden Bergwerken unbewegliche und bewegliche Gegenstände gehören . . . . . . . ... insoweit zu den konsolidierenden Bergwerken Forderungs⸗ J11141414“ Verträge oder Beschlüsse über die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke, welche einem Eigenthümer, einer Gewerkschaft o-d ́ds14““ f. die Feststellung des Statuts von Gesellschaften aller Art, Ge⸗ werkschaften, Genossenschaften, Korporationen, Stiftungen, Vereinen und Anstalten in der Form von Verträgen oder Beschlüssen, sofern nicht nach den vorstehenden Bestimmungen ein höherer Stempel zu 1144“ Befreit sind Kranken⸗, Unfall⸗, Alters⸗ und Invaliditäts⸗ Versicherungs⸗ und Unterstützungskassen, denen die Versicherungs⸗ nehmer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beizutreten ver⸗ pflichtet sind.
ingabe an Zahlungsstatt, Verträge darüber; s. Kaufverträge.
sür Angehörige des Deitschen Melch“ üUüdd́d́ 1114““ Befreit sind Jagdscheine für die im Königlichen oder Gemeinde⸗ dienst angestellten Forst⸗ und Jagdbeamten, sowie für die lebens⸗ länglich angestellten PriScst. nd Jagdbedienten. echten.
dienen ..
enthaltende Verträge einschließlich der gerichtlichen Zwangsversteige⸗ rungen, insoweit nicht die Tarifstellen „Gesellschaftsverträge“ oder „Leibrenten⸗ und Rentenverträge“ zur Anwendung kommen, wenn sie betreffen:
a. im Inlande befindliche unbewegliche Sachen oder diesen gleichheuc e NRkcaéee“
b. außerhalb Landes befindliche unbewegliche Sachen ... .
c. andere Gegenstände aller Art (auch Lieferungsverträge), falls die Verträge nicht auf Grund der Tarifnummer 4 des Reichs⸗ Stempelgesetzes vom 27. April 1894 der Reichs⸗Stempelabgabe unterliegen oder von dieser befreit öc4““
Der Stempel berechnet sich bei Tauschverträgen nach dem Werth der von Einem der Vertragschließenden in Tausch ge⸗ gebenen Gegenstände und zwar nach denjenigen, welche den höheren Werth haben, bei dem Tausch inländischer gegen ausländische Grundstücke nur nach dem Werth der ersteren; bei Zwangs⸗ versteigerungen von dem Betrag des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag ertheilt wird, unter Hinzurechnung der von dem Ersteher übernommenen Leistungen; bei Verträgen über Hingabe an Zahlungs⸗ statt von dem Werth, zu welchem die Gegenstände an Zahlungsstatt angenommen werden.
Wird bei einer Versteigerung, welche zum Zweck der Aus⸗ 8e. unter Miteigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigenthümer ertheilt, so bleibt bei Berechnung des Stempels derjenige Theil des Meistgebots außer Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits zustehenden Antheil an den versteigerten Gegenständen fällt. Im Fall der Gemeinschaft unter Miterben gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe als Miteigenthümer nach Verhältniß seines ideellen Antheiles am Nachlaß. —
Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so werden die an⸗ gesetzten Beträge nicht erhoben oder, wenn sie bezahlt sind, erstattet.
Die Beurkundung einer nachträglichen Erklärung des aus einem Veräußerungsgeschäft berechtigten Erwerbs, die Rechte und Pflichten für einen Dritten erworben zu haben, ist als Be⸗ urkundung desselben Veräußerungsgeschäfts mit dem Dritten zu versteuern. 1.““
In den Fällen des § 25 der Subhastationsordnung für die Rheinprovinzen vom 1. August 1822 (Gesetz⸗Samml. S. 195), sowie des § 39 des Gesetzes, betreffend das Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts vom 22. Mai 1887 (Gesetz⸗Samml. S. 136) bedarf die nachträgliche Erklärung des Ansteigerers nur eines 5- 3Z3‧ 4a4“n““
Der Finanz⸗Minister kann bei sonstigen Beurkundungen der im fünften Absatz bezeichneten Art aus Billigkeitsgründen die Er⸗ stattung der bereits verwendeten Werthstempel oder die Abstand⸗ nahme von der Einziehung derselben anordnen. In diesem Fall erfordert die Beurkundung der nachträglichen Erklärung nur einen Stempcee
Ermäßigungen und Befreiungen:
1) Kauf⸗ und Tauschverhandlungen zwischen Theilnehmern an einer Erbschaft zum Zweck der Theilung der zu letzterer gehörigen J4*“
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der über⸗ lebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des ver⸗ storbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu theilen hat.
2) bei Uebertragungsverträgen, durch welche unbewegliche Sachen oder diesen gleichgeachtete Rechte oder bewegliche Sachen allein oder im Zusammenhang mit anderem Vermögen von Ascendenten auf Descendenten übertragen werden, kommen für die Festsetzung des stempelpflichtigen Erwerbspreises folgende von dem Erwerber Verpflichtungen und Gegenleistungen nicht in An⸗ rechnung:
a. ie von dem Erwerber übernommenen Schulden des Ueber⸗ tragenden, sowie die auf den übertragenen Vermögensstücken haften⸗ den beständigen Lasten und Abgaben; 8. 8
b. der zu Gunsten des Uebertragenden und dessen Ehegatten in dem Vertrag festgesetzte Altentheil, die denselben vorbehaltenen
Eu656 1113“
1/20
Nutzungen, Leibrenten und sonstigen lebenslänglichen Geld⸗ oder Naturalleistungen, sowie die denselben zugesicherten Alimente;
des Werths Forderungen. des Entgelts ein. schließlich des Werths der aus. bedungenen Leistungen vorbehaltenen Nutzungen oder wenn das Ent⸗ dem Vertrage
hervorge 1 Wertbe 8 8
überlassenen echte;
e vor; Forderungen.
des Werths diese Gegenstände; des Werths der Forderungen.
Bei Kauf⸗ und Lieferungsver⸗ trägen vom Kauf⸗ oder Lie⸗ ferungspreise unter Hinzu⸗ rechnung des Werths der aus⸗ bedungenen Leistungen und vorbehaltenen Nutzungen; be anderen Ver⸗ trägen vom Ge⸗ sammtwerth der Gegenleistung unter Hinzu⸗ rechnung des Werths der vor⸗ behaltenen Nutzungen, oder, wenn der Werth der Gegen⸗ leistung aus dem Vertrag nicht hervorgeht, von dem Werth des veräußerten Ge⸗ genstandes.
Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Stempelabgabe
Berechnung
der
Laufende Nr.
—
Bestreuerung
Berechnung der Stempelabgabe
8 Leichenpässe, s. Pässe.
c. die Abfindungen, Alimente und Erziehungsgelder, welche der Erwerber nach Inhalt des Vertrages an andere Descendenten des Uebertragenden zu entrichten hat; d. derjenige Theil des Erwerbspreises, welcher dem Ueber⸗ nehmer als sein künftiges Erbtheil angewiesen ist. Die steuerfrei bleibenden Verpflichtungen und Gegenleistungen des Erwerbers sind in Verträgen, welche die Uebertragung un⸗ beweglicher Sachen im Zusammenhange mit beweglichen Sachen oder anderem Vermögen oder die Uebertragung beweglicher Sachen zusammen mit anderem Vermögen zum Gegenstande haben, auf die für die unbeweglichen Sachen, die beweglichen Sachen und das sonstige Vermögen festgesetzten Preise verhältnißmäßig zu vertheilen. Wenn die von dem Erwerber übernommenen Gegenleistungen lediglich in den unter a bis d einschließlich aufgeführten Verpflich⸗ . % &x 44 “ Werden dem Uebernehmer Abfindungen, Alimente oder Er⸗ ziehungsgelder für andere Descendenten des Uebertragenden auferlegt und beträgt der Kapitalwerth dieser Zuwendungen zusammen⸗ genommen wenigstens 150 ℳ, so ist von diesem Kapitalwerth zu dem Vertrage neben dem nach dieser Tarifstelle erforderlichen Werth⸗ stempel oder dem Stempel von 1,50 ℳ der Rezeßstempel nach der Tarifstelle „Erbrezesse“ zu verwenden. .3., Kauf⸗ und Lieferungsverträge über bewegliche Gegenstände, sofern die letzteren entweder zum unmittelbaren Verbrauch in einem Gewerbe oder zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung dienen sollen oder im Inlande von einem der Vertragschließenden erzeugt ode 11114A22X“ 4) gerichtliche oder notarielle Aufnahmen oder Beglaubigungen der nach der Tarifnummer 4 des Reichs⸗Stempelgesetzes vom 27. April 1894 reichsstempelpflichtigen oder von der Reichs⸗ Stempelsteuer befreiten Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte .. ..
Kuxe (§ 101 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 — Gesetz⸗Samml. S. 705 —)
Schriftstücke über Uebertragungen von Kuxen der bezeichneten Art
Schriftstücke über Verpfändungen von Kuxen wie Sicherstellung
von Rechten; s. diese.
Legalisation von Urkunden, sofern sie nicht auf der Urkunde selbst
JcJ1A1A“ “ Leibrenten⸗ und Rentenverträge, wodurch zu gewissen Zeiten wieder⸗
kehrende Zahlungen von Geld für eine oder mehrere bestimmte Personen während der Lebensdauer derselben oder auf bestimmte oder unbe⸗ stimmte Zeit gegen Entgelt erworben werden, mag die Gegen⸗ leistung in einer bestimmten Geldsumme oder in der Hingabe von
Sachen oder in der Uebernahme von Leistungen oder Verpflich⸗
tungen oder aber in dem Aufgeben von Rechten bestehen .. ..
Lieferungsverträge, s. Kaufverträge. 8 Lustbarkeiten; schriftliche Genehmigungen, auch nicht unterschriebene, der Ortspolizeibehörden zur Veranstaltung von Musikaufführungen, Singspielen, Gesangs⸗ und deklamatorischen Vorträgen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen Lustbarkeiten aller Art und zwar so⸗ wohl von öffentlichen Gesellschaften als von Privat⸗ oder von ge⸗ schlossenen Gesellschaften dargebotenen . . . . . ... . .. „oder bei Lustbarkeiten geringfügiger Art .. . . ..... Mäkler, vereidigte; Urkunden über die Bestätigung oder Anstellung “ 111144“ Mieth⸗ und Aftermiethverträge. ℳ. schriftliche und mündliche über unbewegliche Sachen, sofern der verabredete nach der Dauer eines Jahres zu berechnende Mieth⸗ iins mehr als 3900 4**“ Der Vermiether und Aftervermiether hat die während der Dauer des Kalenderjahres in Geltung gewesenen, stempelpflichtigen Miethverträge innerhalb der ersten Wöche des Januar des darauf folgenden Jahres oder, wenn der Vertrag innerhalb des Kalender⸗ jahres erlischt, innerhalb der ersten Woche nach dem Erlöschen in ein Verzeichniß (Miethverzeichniß), welches die Bezeichnung des Grundstücks, den Namen des Miethers, die Dauer des Mieth⸗ verhältnisses im ganzen und während des betreffenden Kalender⸗ jahres, den Miethzins, den erforderlichen Stempelbetrag, die
Namensänderungen, Genehmigungen zur Aenderung des Familiennamens
Natura Nebenausfertigungen von Verträgen, wie Duplikate; f. diese. Notariatsurkunden, welche die Stelle einer in diesem Tarif versteuerten
Notarielle Zeugnisse, wie amtliche Zeugnisse; s. Zeugnisse. Offizierpatente, wie Bestallungen; s. diese.
Namensunterschrift des Vermiethers bei jedem einzelnen Vertrage und das Datum der Eintragung enthalten muß, in fortlaufender Reihensolge einzeln einzutragen und das Miethverzeichniß einer Steuerstelle behufs Verwendung der Stempel vorzulegen. Die Versteuerung sämmtlicher während eines Kalenderjahres bestandenen Miethverträge muß spätestens bis zum 1. Februar des darauf folgenden Jahres bewirkt sein.
Wenn auf mehrere Jahre geschlossene Miethverträge vor Ab⸗ lauf der vertragsmäßig festgesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Beendigung der Verträge zu entrichten.
Die Vorschrift des § 4 Buchstabe a. dieses Gesetzes findet auf Miethverträge keine Anwendung.
Die Beurkundungen von Miethverträgen der vorbezeichneten Art oder von Abtretungen der Rechte aus solchen Miethverträgen unterliegen einer anderen als der zu den Miethverzeichnissen zu ent⸗ richtenden Stempelsteuer nicht.
b. schriftliche über bewegliche Sachen .. . . . .....
Der Stempel berechnet sich nach der Dauer der bedungenen Miethzeit; bei Miethverträgen auf unbestimmte Zeit ist der Ver⸗ steuerung eine einjährige Dauer zum Grunde zu legen.
Namensvermehrung und Namenswechsel bei adligen Namen ein Viertel der Sätze der Tarifnummer 61 Buchstabe a. Erfolgt die Namensvermehrung und der Namenswechsel in Verbindung mit einer Skandegerbsun so kommt außerdem der für letztere in der vorerwähnten Tarifbestimmung verordnete Stempel⸗ zur Erhebung. ralisationsurkunden, mit Ausnahme derjenigen, welche für im Reichsdienst angestellte Ausländer ausgestellt werden . . . ... bei E Bedürftigkeit des zu Naturalisierenden kann der ͤa111111414121414242442“ʒ ermäßigt werden.
Verhandlung vertreten, wie diese; sonst und in allen Fällen
mindestens ..
acht⸗ und Afterpachtverträge, sowie antichretische Verträge und Ver⸗ 114141414144“*“
Bei den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen berechnet sich der Stempel nach dem dreifachen Betrage des einjährigen Werthes der Gegenleistung.
Bei Pacht⸗ und Afterpachtverträgen und deren Verlängerungen von sechsjähriger und längerer Dauer ist es den Vertragschließenden gestattet, den Stempel in dreijährigen Fristen, für je drei Jahre im voraus zu zahlen. Die erstmalige Versteuerung hat innerhalb zweier Wochen nach der Errichtung des Vertrags, die Versteuerung jeder folgenden Periode innerhalb zweier Wochen nach dem Beginn der letzteren zu erfolgen.
enn Pachtverträge vor Ablauf der ursprünglich verabredeten Dauer, innerhalb einer schon vF Periode ih
reichen, ist eine fernere Versteuerung nicht zu leisten.
des
des
des
Ne
8
ferungspreises.
oder, wenn eine s kunde nicht ent⸗ halten ist, des Werthes des ab⸗ getretenen Kuxes
thes der Renten.
des baaren Pacht⸗ zinses und des Werthes der
8
Kauf⸗ oder Lie⸗
Werthes der Gegenleistung olche in der Ur⸗
—
Kapitalwer⸗
benleistungen.
50 Pässe (Paßkarten) zu Reisen in der Regel..
Verträge (Pacht⸗ oder Afterpachtverträge), welche die Ueber⸗ nahme der Rechte und Pflichten aus einem Pachtvertrage seitens eines neuen Pächters zum Gegenstande haben, unterliegen, gleichviel ob der Verpãchter dem Vertrage beigetreten ist oder ihn mitab⸗ geschlossen hat, einem Stempel von höchstens . . . . ... 1 wenn diese Verträge von dem Pächter beziehungsweise von dessen Erben mit dem Ehegatten, oder mit einem Verwandten des Pächters bis zum dritten Grade, oder mit einem Verschwägerten desselben bis zum zweiten Grade, auch wenn die Ehe, wodurch das Schwäger⸗ schaftsverhältniß begründet wurde, nicht mehr besteht, aus dem Grunde abgeschlossen sind, weil der Pächter durch den Tod oder sonstige unvermeidliche Ursachen außer Stand gesetzt ist, die Pacht⸗ sache zu gebrauchen und zu nutzen. War der Vertrag, in welchen der neue Pächter eintritt, noch nicht für die volle Vertragsdauer versteuert, so haftet letzterer für die erst nach seinem Eintritt in das Pachtverhältniß fällig werden⸗ den Theilzahlungen. achtverträge über ausländische Grundstücke ..
für Handwerksburschen, Dienstboten, Lohnarbeiter und andere Personen ähnlichen Standes jedoch nur. . . .. 8
zum Transport von Leichen wegen deren Beerdigung außer dem Kirchsprengel, worin der Todesfall sich ereignet ““
bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der Stempel bis auf ermäßigt werden.
Policen, s. Versicherungspolicen.
Polizeistunde, Genehmigungen der Verlängerung der Polizeistunde für einzelne Wirthshäuser und öffentliche Vergnügungsorte, auch nicht 8 I sind Genehmigungen auf die Dauer bis zu zwei
ochen.
Proteste, Wechselproteste und Proteste anderer Art . . . . . ...
Protokolle, auch von den Parteien nicht unterschriebene, welche in Privatangelegenheiten von Behörden und Beamten aufgenommen sind und die Stelle einer im gegenwärtigen Tarif besteuerten Ver⸗ handlung vertreten, wie diese, mindestens aber .. . . . ....
Protokolle, welche nicht die Stelle einer im Tarif besteuerten Verhandlung vertreten, sind stempelfrei. Bei Protokollen, welche von Notaren aufgenommen sind, kommt die Tarifstelle „Notariatsurkunden“ zur Anwendung.
Punktationen über einen zu errichtenden Vertrag, welche die Kraft eines Vertrages haben und demnach eine Klage auf Erfüllung be⸗ gründen, sind wie Verträge über denselben Gegenstand und zwar auch dann zu versteuern, wenn darin die Ausfertigung einer förm⸗ lichen Vertragsurkunde vorbehalten ist.
Zu einer Vertragsurkunde, welche auf Grund einer mit dem Werthstempel belegten Punktation demnächst ausgefertigt wird und im wesentlichen denselben Inhalt hat, wie diese, kommt der zur Punktation verwendete Werthstempel in Anrechnung.
Registraturen, wenn sie die Stelle der Protokolle vertreten, wie diese.
Schenkungen unter Lebenden, insbesondere auch die belohnenden und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen, insofern sie auch nur schriftlich beurkundet sind, unterliegen von dem Betrage der Schenkung einer Werthstempelabgabe, welche sich nach den Vor⸗ schriften der §§ 6 bis 25 sowie des § 88 . des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, gessSt wetsr-et ei9. . ff V sch ktef vom 19. Mai 1891 und des dem
selben anliegenden Tarifs bestimmt, jedoch mit der Maßgabe, daß bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen das Fünfundzwanzig⸗ fache ihres einjährigen Betrages als Kapitalwerth angenommen wird. An Stelle der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers des Anfalles sind die Verhältnisse des Gebers bezw. des Beschenkten zu berücksichtigen.
„Als Beurkundungen von Schenkungen sind alle Schriftstücke
über solche Geschäfte anzusehen, bei welchen die Absicht auf Be⸗
reicherung des einen Theils gerichtet war, auch wenn das Geschäft in der Form eines lästigen Vertrages abgeschlossen ist. Bei Be⸗ urtheilung der Frage, ob die Absicht der Bereicherung des einen
Theils anzunehmen ist, sind auch solche Umstände in Betracht zu
ziehen, welche aus der Urkunde nicht ersichtlich sind.
— In denjenigen Fällen, in welchen die Versteuerung der
Schenkung über die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst
vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt (§§ 22 bis 25 und
vösst des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, vom Mai 187 . S; ;6
19. Mai 189 ), muß die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von
dem Finanz⸗Minister zu bestimmenden Steuerbehörde vorgelegt
werden, welche die erforderlichen Anordnungen wegen späterer Ver⸗ wendung des Stempels zu treffen hat, und welcher hierfür auf
Verlangen Sicherheit zu bestellen ist. Diese Bestimmung findet
auch auf die bei den Gerichtskosten zu verrechnenden Schenkun gs⸗
stempel Anwendung.
Schiedssprüche, und zwar sowohl der ständigen Schiedsgerichte, als duc⸗ der zur Entscheidung für den einzelnen Fall berufenen Schieds⸗
Zeb1.““];
1 ö111““;
ist der Werth des Streitgegenstandes unschätzbar ...
Schuldverschreibungen aller Art.
I. Schriftliche Erklärungen über die Uebernahme der Verpflich⸗ tung zur Entrichtung einer bestimmten oder dem Höchstbetrage nach feststehenden Geldsumme oder zu wiederkehrenden Geldleistungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, insoweit es sich nicht um der Reichs⸗Stempelabgabe unterworfene Werthpapiere handelt
Ermäßigungen:
aa. Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Erbgelder oder
sonstige Forderungen aus zweiseitigen Verträgen, falls diese Ver⸗
träge gehörig versteuert sind und alle wesentlichen Bedingungen des
Schuldverhältnisses enthalten, wie Nebenausfertigungen derselben
(vergl. die Tarifstelle „Nebenausfertigungen);
b. Beurkundungen von Darlehen, welche innerhalb sechs Mo⸗ naten oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzuzahlen sind, sowie die nicht auf Order ausgestellten kaufmännischen Verpflichtungs⸗ “0-“s 4
So oft die Rückzahlungsfrist durch schriftliche Verabredungen über die Verlängerung der Darlehen, oder durch Ausstellung neuer Schuldverschreibungen bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten 4a/
jedoch für die ursprüngliche Verschreibung und sämmtliche
L 1144*
Beurkundungen der Verlängerung der Rückzahlungsfrist über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus . . . . .....
jedoch unter Anrechnung der für die Beurkundungen der ur⸗ sprünglichen Verschreibung und der früheren Verlängerungen bereits entrichteten Stempel.
Die Anrechnung der früher gezahlten Stempel ist nur zulässig, wenn auf den Schriftstücken über die Verlängerung vom Aussteller vermerkt ist, zu welchen Urkunden und zu welchen Beträgen die früher gezahlten Stempel verwendet sind.
Befreiungen:
a. Beurkundungen über die Verlängerung der Rückzahlungs⸗ frist, wenn es sich um Schuldverschreibungen handelt, die mit einem Zwölftel vom Funvert des Kapitalbetrags bereits versteuert sind;
b. Sparkassenbücher oder Bescheinigungen öffentlicher Spar⸗ kassen über einzelne Einlagen.
“ “
Nach dem Ermessen des Finanz⸗Ministers kann auch den Spar⸗
8 8
des Werthes des Streitgegen⸗ standes.
des Kapitalbetra⸗ ges der Schuld⸗ verschreibung.
der dargeliehenen oder zur Ver⸗ fügung gestellten Summe in Ab⸗ stufungen von 20 ₰ für je 1000 ℳ oder einen Bruchtheil dieses Betrags.
wie vor; der dargeliehenen Summe.
wie vor;