stand geschaffen, wie er vorher nicht bestand, und unterstützen sich egenseitig aufs aufrichtigste. Die verrhisch. Regierung kann diesen Be⸗
ebungen nicht gleichgültig gegenüberstehen, sie kann nicht dulden, daß eine sremde Nation, wie ich die Polen trotz des Abg. Motty nenne, immer mehr in Deutschland vordringt. Wenn man jetzt auch die Lemberger Reden als harmlos darstellen will, so ist es doch patriotische Pflicht, es den Polen nachzumachen und einen Damm gegen ihre Bewegung aufzu⸗ werfen. Bopkottieren will der deutsche Verein nicht, sondern die
olen. Wenn die Mitgliederliste des Vereins geheim gehalten wird, o geschieht das, weil die Deutschen es nicht einmal wagen, mit ihrer Agitation offen hervorzutreten. Wenn der Abg. Motty uns Deutschen vorwirft, daß wir grausam und ohne Mitleid die von uns unterworfenen Völker beherrschen, so hätte sich kein anderes Parlament einen solchen Vorwurf gefallen lassen. Zeigen sich nicht in der polnischen Geschichte genug Zeichen der Unduldsamkeit und Grausamkeit wie das Thorner Blutbad! Was ist es denn anders wie Mitleid mit den politisch unglücklichen Polen, wenn wir uns solche Aeußerungen ge⸗ fallen lassen? Die Angriffe der Polen auf den deutschen Verein be⸗ weisen gerade dessen Nothwendigkeit, gerade jetzt wird ganz Deutsch⸗ land zu dem Verein und dessen Sache stehen.
Minister des Innern von Köller:
. Meine Herren! Ich muß noch einmal auf die Ausführungen des Herrn Abg. Motty zurückkommen, weil ich einer von ihm ausgehenden Ansicht widersprechen muß, damit man nicht glaube, ich hätte die Ausführungen, die er gemacht hat, gut geheißen, indem ich dazu ge⸗ schwiegen habe. Ich hatte vorhin erklärt, daß der § 8 des Vereinsgesetzs auf den Verein zur Förderung des Deutschthums in den Ostmarken keine Anwendung finden könne, wie der Herr Abg. Motty es behauptet hat, weil er kein politischer Vereine im Sinne des § 8 des Gesetzes sei. Herr Abg. Motty hat trotzdem dieselbe Deduktion hier gemacht und geäußert, daß er ein politischer Verein im Sinne jenes Paragraphen der Verord⸗ nung von 1850 sei. Das ist thatsächlich unrichtig; der § 8 der Ver⸗ ordnung lautet: 1
Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Ver⸗
sammlungen zu erörtern, gelten nachstehende Bestimmungen.
Dann kommen die Bestimmungen der Theilnahme von Frauen und Minderjährigen. Also nur denjenigen Vereinen, welche bezwecken, politische Angelegenheiten in Versammlungen zu erörtern, ist es verboten, Frauen und Minderjährige unter sich aufzunehmen. Nun hat der Verein zur Förderung des Deutschthums in den Ostmarken, soviel ich weiß, in seine Proklamationen und auch in die Statuten ausdrücklich aufgenommen, es sei nicht Zweck des Vereins, in Ver⸗ sammlungen diese politischen Gegenstände zu erörtern. Ich vermuthe, daß das geschehen ist, um sich nicht unter den § 8 der Ver⸗ ordnung zu stellen; jedenfalls hat bisher noch keine Thatsache vor⸗ gelegen, um anzunehmen, daß das der Zweck des Vereins wäre. In seinem Statut steht es nicht; behauptet hat er es nie. Es ist also § 8 der Verordnung vom 11. März 1850 auf den Verein nicht anwendbar, und die Deduktion des Herrn Abg. Mottv, daß die Re⸗ gierung etwas übersehen habe, indem sie gedurdet habe, daß Frauen dem Verein beitreten, ist nicht zutreffend. Ich wollte dem ausdrück⸗ lich widersprechen, damit nicht der Glaube platzgreife, daß wir irgend etwas versehen hätten, was der einen oder anderen Partei zum Schaden gereichen möchte.
Ich habe mich ferner zum Wort gemeldet, um auf die Anfangs⸗ worte des Herin Abg. Dr. Sattler zu antworten. Der Herr Abg. Sattler begann seine Rede damit, daß er sagte: in der Provinz Hannover und Schleswig⸗Holstein greife der Unwille immer mehr und mehr um sich, daß die Landräthe in die Parlamente hineinkämen; es sei in Hannover besonders wichtig, daß die Landräthe zu Hause blieben, da sie die lokale Polizei zu üben hätten. Nun sehe ich zunächst den Grund nicht ab, warum eine Kategorie von Beamten heausgegriffen wird, die in dieser Beziehung nach der Auffassung des Herrn Abg. Sattler, an ihren staatsbürger⸗ lichen Rechten verkürzt werden soll (sehr richtig! rechts) gegenüber anderen Preußen und anderen Staatsbürgern. Ich würde vom Stand⸗ punkt noch weitergehender Parteien vielleicht ein Verständniß dafür haben, wenn man gegen das Wählen von Beamten überhaupt generell Einspruch erhöbe. Aber eine Kategorie bestimmter Beamten, die gerade meinem Ressort unterstellt sind, herauszugreifen, das will mir, wenn ich so sagen soll, nicht ganz gerecht erscheinen. Meine Herren, was ist denn der Land⸗ rath anders als wie jeder andere Staatsbürger? Er hat diesfelben Pflichten wie jeder Staatsbürger; so werden Sie ihm doch wohl auch dieselben Rechte lassen! Und wenn, meine Herren, ein Landrath das Vertrauen seines Kreises genießt — (Zuruf). Ja, meine Herren, Sie zucken die Achseln darüber. Sie genießen doch auch das Vertrauen Ihret Wähler; warum soll der Landrath, der gewählt ist, nicht auch dieses Vertrauen genießen? (Sehr gut! rechts.) Wenn der Landrath das Vertrauen seines Kreises und seiner Wähler genießt, und in ein Parlament gewählt wird, so, glaube ich, übernimmt er eine Pflicht, die ihm — ich gebe das zu — mitunter angenehm, mitunter aber auch recht schwer sein wird. (Heiterkeit.) Es ist ein Zeichen von Pflichtbewußtsein, wenn ein Beamter einfach sich stellt, wo er glaubt, daß es nöthig ist, daß auf andere Weise eine Wahl nicht zu erzielen ist, die seiner politischen Ueberzeugung entspricht. (Sehr richtig!) Nun, meine Herren, ich kann also die Ansicht des Herrn „Dr. Sattler nicht theilen, daß man prinzipiell Front machen soll da⸗ gegen, daß Landräthe sich in Parlamente wählen lassen.
Wenn richtig ist, was Herr Dr. Sattler sagt, der Unwille darüber griffe um sich im Lande — nun, meine Herren, da giebt es doch ein einfaches Mittel: Wenn die Herren Wähler darüber unwillig sind, sollen sie die Landräthe nicht nicht mehr wählen. (Heiterkeit.) Aber daraus, daß die Herren Land⸗ räthe gewählt werden, ersehe ich eben keinen Unwillen, sondern viel⸗ mehr den bestimmten Willen der Bevölkerung, gerade die Herren Landräthe, die hier im Parlamente sitzen, zu wählen. (Sehr wahr!) Nun, meine Herren, hat Herr Dr. Sattler, glaube ich — er verzeihe mir den Ausdruck — ein Bischen übertrieben, wenn er sagt, der Unwille der Bevölkerung greife um sich, weil mehr und mehr Landräthe aus den Provinzen Hannover und Schleswig⸗Holstein in die Parlamente gehen. Wir haben in der Provinz Hannover 68. und in Schleswig⸗Holstein 23 Landräthe; das macht in Summa 91. Nun sind in diesem hohen Hause, soviel ich weiß, aus den beiden Pro⸗ vinzen 7 Abgeordnete (Zuruf des Abg. Dr. Sattler: aber vier sind durch⸗ gefallen) — nun meine Herren, die vier, die durchgefallen sind — da hat ja der beregte Unwille das seinige gethan. (Große Heiterkeit.) Aber die sieben, die hier sind — das macht ungefähr 7 % der Land⸗ räthe dieser beiden Provinzen — ich glaube, meine Herren, da kann
n nicht davon sprechen, daß diese Unsitte — der Herr Abgeordnete
zts
brauchte ja gerade diesen Ausdruck nicht, aber daß diese nicht schöne Sitte so weit um sich greife, daß lauter Unwille erregt werde. Ich fasse die Frage von einer ganz anderen Seite auf. Ich bin der Meinung, wie ich vorhin schon sagte, daß es das Bringen eines Opfers ist, wenn man heute in ein Parlament geht; und man sollte jedem, der das Opfer zu bringen bereit ist, dankbar sein. Und ich bin auch jedem Landrath wie jedem anderen Abgeord⸗ neten dankbar, wenn er das Opfer bringen will, in die Parlamente zu gehen. (Bravo!)
Eine fernere Bemerkung kann ich nicht unwidersprochen lassen, die der Herr Abg. Dr. Sattler gemacht hat. Er sprach davon: ja, ich habe ja nichts dagegen, wenn die alten Landräthe, die in ihren Kreisen sitzen, die angesessenen Landräthe, sich in die Parlamente wählen lassen; — und im Gegensatz dazu — und das ist es, was ich monieren muß — sagte Herr Dr. Sattler: „In Hannover und Schleswig⸗Holstein giebt es nur bureaukratische Landräthe“ — (Zuruf!) oder „meist“. Ich will mich nur verwahren gegen diese Gegenüberstellung von angesessenen Landräthen und bureau⸗ kratischen Landräthen. Meine Herren, daß ein nichtangesessener Landrath bureaukratisch sein soll, das kann ich an sich nicht zugeben. Ich kann wohl zugeben, daß ein angesessener Landrath sowohl bureaukratisch wie nichtbureaukratisch sein kann; ich kann zugeben, daß ein bureaukratischer Landrath sowohl angesessen als nichtan⸗ gesessen sein kann; aber die Gegenüberstellung „bureaukratischer und angesessener Landrath“ kann ich nicht gutheißen. Ich bin kein Freund von bureaukratischen Landräthen, und wenn die Ansicht von Herrn Dr. Sattler richtig wäre, daß in Hannover und Schleswig⸗ Holstein nur bureaukratische Landräthe seien — die ist Gott sei Dank nicht richtig —, so würde ich darüber äußerst betrübt sein.
Endlich sagt Herr Dr. Sattler, die landwirthschaftlichen Ab⸗ geordneten würden durch die Landräthe verdrängt. Meine Herren, das glaube ich auch nicht. In Hannover seien doch die Landwirthe nationalliberal und würden durch die Landräthe verdrängt. Meine Herren, der Beweis hierfür ist nicht erbracht, und wird schwer zu erbringen sein. Es wird das derselbe Grund sein, den ich vorhin andeutete: die Landwirthe können heutzutage nicht mehr in die Parlamente gehen, das wird ihnen zu theuer, und sie sind froh, wenn sie nicht gewählt werden und zu Hause bleiben können. Ich möchte im ganzen gegen den Grundsatz fechten, gegen die Behauptung, daß die Landräthe schlechter gestellt werden sollen als jeder andere. Sowohl die Ver⸗ fassung des Deutschen Reichs wie die des preußischen Staats gewähr⸗ leistet ihnen dieses Recht, und ich sehe garnicht ein, weshalb man ihnen dieses Recht verkürzt. (Bravo!)
Abg. Böttinger (nl.) geht auf die Besprechung der Servis⸗ klassen über und lenkt die Aufmerksamkeit des Ministers auf eine Reihe von Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten bei der Besoldung der Beamten und besonders bei ihren Wohnungsgeldzuschüssen.
Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Kruse verspricht, die Anregung des Vorredners zu erwägen.
Abg. von Unruh⸗Bromberg (fr. kons.) führt Beschwerde über die Kreistagsverhältnisse in der Provinz Posen. Wie unduldsam die Polen sein würden, gehe daraus hervor, daß in Polnisch⸗Krone die katholischen Polen den katholischen Deutschen die Abhaltung eines Gottesdienstes in ihrer Kirche verweigert hätten. Der polnische Sprachgebrauch nehme auch immer mehr zu. Man würde gegen jede Staatsraison handeln, wenn man die Wirkung des deutschen Vereins irgendwie beschränken wollte; aller⸗ dings glaube er kaum, daß der Verein in der Provinz Posen einen durchgreifenden Erfolg haben werde, da dort die Ver⸗
3. schon zu sehr sich zu Gunsten der Polen entwickelt hätten. Eine Vereinigung der Provinz Posen mit den alten Provinzen, mit der Provinz Preußen, wüͤrde der erste Schritt zu einer Besserung der Verhältnisse sein. Dahin müsse es kommen, wenn dem Hause ferner solche Debatten erspart werden sollten.
Ministerial⸗Direktor Haase giebt eine historische Darstellung der Entwicklung der Kreistage in der Provinz Posen und die Gründe, die die Regierung für ihre Haltung habe.
Abg. Pleß (Zentr.) bringt Beschwerden darüber vor, daß in rheinischen Städten für Vorversammlungen der Stadtverordneten von den Bürgermeistern die polizeiliche Anmeldung verlangt worden sei. Es handle sich doch dabei weder um öffentliche, noch politische Versamm⸗ lungen. Sonst müsse man ja auch Fraktionssitzungen der Parlamente polizeilich anmelden.
Minister des Innern von Köller:
Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Abg. Pleß sind leider nicht in Einklang zu bringen mit den gesetzlichen Bestimmungen. Er brachte zur Sprache, daß Versammlungen von Stadtverordneten vor der offiziell angesetzten Sitzung unter Umständen von Polizei⸗ behörden als Vereinsversammlungen erachtet worden seien, welche nach §1 des Vereinsgesetzes 24 Stunden vorher zur Anmeldung hätten gebracht werden müssen. Er beschwerte sich darüber, daß diese Ansicht bei den Polizeibehörden weitere Verbreitung gefunden. Zunächst machte der Herr Abgeordnete als Beispiel für die Unhaltbarkeit dieser Theorie die Sitzungen des hiesigen Parlaments — der Fraktionen geltend. Das paßt nun ganz und gar nicht. § 21 des Vereinsgesetzes lautet:
Auf die durch das Gesetz oder gesetzliche Autoritäten angeordneten Versammlungen und die Versammlungen der Mitglieder beider Kammern während der Dauer der Sitzungsperiode finden die vor⸗ stehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Also alle Versammlungen der Parlamente im ganzen oder im ein⸗ zelnen während der Dauer der Sitzungsperiode fallen überhaupt nicht unter das Gesetz. Es ist, glaube ich, auch wohl noch niemals einer Polizeibehörde eingefallen, Fraktionssitzungen oder Kommissions⸗ sitzungen der Parlamente als solche zu erachten, welche nach § 1 des Vereinsgesetzes der vorherigen Anzeige bedürfen.
Aber, meine Herren, ebenso liegt es mit den Stadtverordneten⸗ Versammlungen nicht. Die Stadtverordneten⸗Versammlungen als solche sind ja selbstredend solche, die durch das Gesetz eingeführt und nicht einer fristmäßigen Anmeldung bedürfen. Anders liegt die Sache, wenn eine andere Person, die nicht gesetzlich befugt und berufen ist, die Stadtverordneten⸗Versammlung einzuberufen, vorher eine Versammlung der Stadtverordneten einberuft, um öffentliche Angelegenheiten zu besprechen. Dann wird allerdings § 1 in den meisten Fällen Anwendung zu finden haben. Es kann ja Fälle geben, wo er nicht in Anwendung zu bringen ist, ich glaube aber, daß in allen Fällen, wo irgend ein anderer, der nicht das gesetzliche Organ ist, die Stadtverordneten⸗Versammlung einzuberufen, nicht die Stadt⸗ verordneten als solche, sondern als einzelne Personen zu einer Ver⸗ sammlung vor oder nach der ordentlichen Sitzung einberuft, der § 1 der Verordnung anzuwenden sein wird, und daß diese Versamm⸗ lungen polizeilich angemeldet werden müssen.
Ich habe hier eine kommentierte Ausgabe über das preußische Vereins⸗ und Versammlungsrecht, die in den Anmerkungen — das Exemplar ist mit Anmerkungen versehen, welche auf richterlichen Ent⸗
scheidungen basieren — diese Frage, die der Herr Abgeordnete auregte,
bespricht und sich ebenso auf diesen Grundsatz stellt, wie ich ihn eben entwickelt habe. Darin heißt es:
Eine Zusammenberufung z. B. der Mitglieder einer Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung durch einen andern als den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, um sich über ihr Verhalten in wissen, ihren Geschäftskreis betreffenden Angelegenheiten oder über die Einbringung eines Antrags vorher iu berathen, ist zwar an sich zulässig, doch genießt sie die Exemtion von den Vorschriften und Beschränkungen des Vereins⸗ gesetzes nicht. 1
Ich glaube, daß diese Auffassung vollständig richtig ist, und ist sie richtig, wird der Abg. Pleß sich auch nicht beschweren können wenn die Polizeibehörden, von denen er sprach, in dieser Weise das Gesetz, so lange es eben Gesetz ist, handhaben. Ich weiß nicht, ob es richtig ist, wie der Herr Abg. Pleß ausführte, daß das von mehreren Polizeibehörden nacheinander — er sprach von einem Bazillus — geschehen sein soll; es ist das aber sehr wohl denkbar. Wenn ein solcher Fall einmal zu einer richter⸗ lichen Entscheidung kommt, so wird ja die Polizeibehörde durch Publikation derartiger Entscheidungen darauf aufmerksam und zur Ueberzeugung geführt, daß sie bisher ihres Amtz nicht genügend gewaltet hat, und die Polizeibehörden haben dann allerdings alle Veranlassung, wenn sie sich überzeugen, daß sie diese oder jene Bestimmung bisher unrichtig angewendet haben, derartige richterliche Erkenntnisse besonders zu beachten und danach ihre weiteren Maßnahmen zu treffen. Ob der Herr Abgeordnete hat andeuten wollen: aus dem Umstand, daß mehrere Polizeibehörden gleichzeitig oder nacheinander in der Sache vorgegangen sind, ginge hervor, daß eine generelle Verordnung oder Verfügung erlassen sei — so ist das meines Wissens nicht der Fall, sondern die Polizeibehörden werden, wie in vielen derartigen Fällen, auf Grund erfolgten richter⸗ lichen Erkenntnisses sich veranlaßt gesehen haben, in dieser oder jener Sache anders zu prozedieren, als sie es vorher gethan haben.
Ich glaube also, daß, wenn die Sachen so liegen, wie der Herr Abg. Pleß vorgetragen hat, kein Grund vorliegt, daß seitens der Staatsregierung eingeschritten wird. Uebrigens muß ich mir erlauben, zu bemerken, daß die Frage, wie die richterlichen Behörden dieses Gesetz interpretieren, wohl mehr zum Justiz⸗Etat als zum Etat des Ministeriums des Innern gehört, und ich bin nur auf die Sache zurückgekommen, weil ich annahm, der Herr Abg. Pleß möchte diese gesetzliche Be⸗ stimmung unrichtig ausgelegt haben, und ich diese unrichtige Inter⸗ pretation nicht gern unwidersprochen lassen wollte.
Abg. Bueck (nl.) fragt nach dem Stand der Vorarbeiten für ein Reichs⸗Versicherungsgesetz, welches der bestehenden Unsicherheit auf dem Gebiet des Versicherungswesens ein Ende mache. Zur Zeit werde das Versicherungswesen von heute zu morgen durch Verord⸗ nungen ganz verschiedenen Charakters geregelt. Redner wendet sich schließlich gegen die vom Abg. Gamp im Januar geübte Kritik der Versicherungsgesellschaften, die geeignet gewesen sei, einen so wichtigen Geschäftszweig zu schädigen.
Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Raͤth von Knebel⸗Döberitz er⸗ widert, daß das Fehlen eines Reichs⸗Versicherungsgesetzes 88 in Preußen unangenehm empfunden werde, namentlich in den neuen preußischen Provinzen. Vom Handels⸗Ministerium sei deshalb wieder⸗ holt bei der Reichsregierung nach dem Stande der Vorarbeiten für ein derartiges Gesetz angefragt und der Bescheid erhalten worden, daß die Vorbereitung in vollem Gange, der Moment, in welchem Gesetz vorgelegt werden könne, aber noch nicht festzustellen sei.
Die weitere Berathung wird darauf vertagt
Schluß 4 ½ Uhr. 8
Handel und Gewerbe.
London, 15. Februar. (W. T. B.) Das Haus Rothschild wird Montag hier die Subskription auf die amerikanische Anleihe eröffnen.
An der Küste 2 Weizenladungen angeboten.
96 % Javazucker loko 11¼ ruhig, Rüben⸗Rohzucker loko 9 ruhig. — Chile⸗Kupfer 3911/18, pr. 3 Monat 401/16.
Liverpool, 15. Februar. (W. T. B.) Baumwollen⸗ Wochenbericht. Wochenumsatz gegenwärtige Woche 53 ö Woche 54 000), do. von amerikanischen 47 000 (47 000), do. für Speku⸗ lation 4000 (1000), do. für Export 2000 (2000), do. für wirklichen Konsum 41 000 (44 000), do. unmittelb. ex. Schiff 59 000 (68 000), wirklicher Export 6000 (9000), der Woche 131 000 (97 000), davon amerikanische 112 000 (85 000), Vorrath 1 674 000 (1 609 000), davon amerikanische 1 516 000 (1 462 000), schwimmend nach Großbritannien 347 000 (402 000), davon amerikanische 345 000 (400 000).
Manchester, 15. Februar. (W. T. B.) 12r Water Taylor 4, 30r Water Taylor 6, 20r Water Leigh 5, 30r Water Clayton 5, 32r Mock Brooke 5 ½, 40r Mayoll 6, 40r Medio Wilkinson 6 ½, 32r Warpcops Lees 5, 36r Warpcops Rowland 5 ¼, 36r Warpcops Wellington 6 ⅜, 40r Double Weston 6 ⅛, 60r Double courante Qua⸗ lität 9 ½, 32“* 116 vards 16)16 grey Printers aus 321/46 1 144. Ruhig. Glasgomw, 15. Februar. (W. T. B.) Die Vorräthe von Roheisen in den Stores belaufen sich auf 286 680 Tons gegen 318 555 Tons im vorigen Jahre. — Die Zahl der im Betrieb befind⸗ lichen Hochöfen beträgt 73 gegen 59 im vorigen Jahre.
St. Petersburg, 15. Februar. (W. T. B.) Produkten⸗ markt. Talg loko 51,00, pr. August —. Weizen loko 8,00. e 5,20. Hafer loko 3,30. Hanf loko 44,00. Leinsaat
0 11,00. 8
New⸗York, 15. Februar. (W. T. B.) Die Börse eröffnete ruhig; im weiteren Verlauf gaben die Kurse nach, der Schluß war ruhig. Der Umsatz der Aktien betrug 197 000 Stück. 8 Weizen eröffnete stetig und stieg einige Zeit nach Eröffnung; später Reaktion infolge zunehmender Ankünfte. Schluß träge. — Mais einige Zeit nach Eröffnung steigend, fiel später auf zunehmende Ankünfte und schloß träge.
Waarenbericht. Baumwolle, New⸗York 5 ⅛, do. New⸗Orleans 5 ¼16, Petroleum matt, do. New⸗York 6,05, do. Philadelphia 6,00, do. rohes 6,80, do. Pipe line cert. p. Februar 105 ¾ nom, Schmalz West. steam 6,85, do. Rohe & Brothers 7,15, Mais kaum behauptet, do. p. Februar 48 ⅛½, do. p. März —, do. p. Mai 48 Weizen stetig, rother Winterweizen 58 ½, do. Weizen p. Februar 56 ½ do. p. März 57, do. p. April —, do. p. Mai 58 ¼, Getreidefracht nach Liverpool 1 ¼, Kaffee fair Rio Nr. 7 16 ½, do. Rio Nr. p. März 14,75, do. do. p. Mai 14,60, Mehl, Spring clears 2,40, Zucker 211⁄16, Kupfer 9,90. 8
Baumwollen⸗Wochenbericht. Zufuhren in allen Unions⸗ häfen 141 000 Ballen, Ausfuhr nach Großbritannien 69 000 Ballen, Ausfuhr nach dem Kontinent 38 000 Ballen, Vorrath 990 000 Ballen.
Chicago, 15. Februar. (W. T. B.) Weizen stieg einige Zeit nach Eröffnung, später trat infolge großer Ankünfte Reaktion ein. Schluß träge. — Mais anfangs steigend, fiel im weiteren Verlauf infolge von Verkäufen für entfernte Termine.
Weizen pr. Februar 50 ½, pr. Mai 53 ½. Mais pr. Februat 42 ⅞. Speck short clear nom. Pork pr. Februar 10,00.
8 Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.
dere
32*
Entscheidungen des Reichsgerichts
Die von einem zuständigen Revisor vorschriftsmäßig ausgefertigten Ursprungszeugnisse, welche die Transporteure von Schweinen in den preußischen Kreisen an der russischen Grenze mit sich zu führen haben, sind, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 23. Oktober 1894, öffentliche Urkunden; ist das Ursprungs⸗ zeugniß nicht mit dem vorgeschriebenen Siegel versehen, so ist es weder als eine öffentliche noch als eine Privaturkunde zu erachten, und ihre Verfälschung ist nicht strafbar. — P. hatte ein von dem zuständigen Revisor L. ausgestelltes und unterschriebenes, aber Jicht untersiegeltes Ursprungszeugniß für ein Schwein durch Abänderung der den Tag der Ausstellung und die Zeit der Gültig⸗ keit bezeichnenden Zahlen verfälscht und bei dem Verkauf des Schweins von dem verfälschten Zeugniß Gebrauch gemacht. Die Strafkammer sprach ihn frei, weil das nicht untersiegelte Zeugniß wegen Mangels der landespolizeilich vorgeschriebenen Form als öffentliche Urkunde nicht angesehen werden könne. Die Revision des Staatsanwalts wurde vom Reichsgericht verworfen, indem es als begründend aus⸗ führte: „Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist zur Durchführung des Verbots der Einführung von Schweinen aus Rußland angeordnet. Die Zeugnisse sollen bei dem Transport von Schweinen mitgeführt werden, damit deren Ursprung jederzeit und jedermann gegenüber nach⸗ gewiesen werden kann. Zu solchem Zweck sind sie nur dann dienlich, wenn die Gewähr ihrer Echtheit durch ihre äußere Form gegeben ist. Deshalb bedürfen sie einer jedermann erkennbaren Beglaubigung, und deshalb ist vorgeschrieben, daß sie unter allen Umständen mit einem amtlichen Siegel zu versehen sind: mit dem Siegel des Revisors oder, wenn dieser sich nicht in dem Besitz eines Dienstsiegels befindet, mit dem Siegel des Ortsvorstandes. Ein ohne Siegel gefertigtes Ursprungszeugniß entbehrt der Beglaubigung, es ist nicht in der vor⸗ geschriebenen Form abgefaßt und somit keine öffentliche Urkunde. Ungeeignet für polizeiliche Zwecke, ist es für den Beweis von Rechten oder Rechtsverhältnissen ohne Bedeutung und deshalb auch nicht als Privaturkunde im Sinne des § 267 Str.⸗G.⸗B. anzusehen.“ (2660,94.)
Nach § 157 Z. 2 des Landes⸗Verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 finden die Bestimmungen des Disziplinar⸗Gesetzes vom 21. Juli 1852 für das Verwaltungsstreitverfahren unter anderem mit der Maßgabe Anwendung, daß das förmliche Disziplinar⸗ verfahren auf Entfernung aus dem Amt mit Rücksicht auf den Aus⸗ fall der Voruntersuchung durch Beschluß der in erster Instanz zu⸗ ständigen Behörde eingestellt werden kann. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Ober⸗Verwaltungsgericht, I. Senat, durch Urtheil vom 11. Mai 1894 und der Disziplinarsenat durch Beschluß vom 5. Oktober 1894 ausgesprochen: b
Das Verwaltungsgericht erster Instanz — der Bezirksausschuß —
ist nicht befugt, die Einstellung des Verfahrens zu beschließen und zugleich eine Ordnungsstrafe zu verhängen; erachtet der Be⸗ jirsausschuß eine Ordnungsstrafe für geboten, so kann nicht die Einstellung des Verfahrens beschlossen werden. Gegen den Ein⸗ stellungsbeschluß des Bezirksausschusses findet die an keine rist gebundene Beschwerde wegen Leitung des Verfahrens aus 110 des Landes⸗Verwaltungsgesetzes statt. Ebensowenig ist der Fegierungs⸗Präsident oder der sonst zur Verhängung von Denungsstrafen zuständige Dienstvorgesetzte befugt, nach Einstellung u förmlichen Disziplinarverfahrens durch Beschluß des Bezirksaus⸗ scafes, wegen derjenigen Handlungen Ordnungsstrafen zu ver⸗ fügen, welche Gegenstand des eingestellten Verfahrens gewesen sind.
Gegen den städtischen Oberförster T. zu H. war das Disziplinar⸗ berfahren auf Entfernung aus dem Amt eingeleitet worden. Der Bezirksausschuß beschloß die Einstellung des Verfahrens, indem er fünf der erhobenen Anschuldigungen für thatsächlich nicht erwiesen er⸗ achtete, in den drei übrigen aber Dienstvergehen erblickte, die zwar eine nachdrückliche disziplinarische Ahndung, jedoch nicht die Ent⸗ fernung aus dem Amte rechtfertigten. Hierauf verfügte der Re⸗ gierungs⸗Präsident wegen jener drei Dienstvergehen eine Ordnungs⸗ strafe von 50 ℳ, welche durch den Beschwerdebescheid des Ober⸗ Präsidenten bestätigt wurde. Auf die Klage des Oberförsters erkannte das Ober⸗Verwaltungsgericht, I. Senat, daß die Strafverfügung des Regierungs⸗Präsidenten, wegen Unzuständigkeit desselben, außer Kraft zu setzen sei. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft legte sodann beim Ober⸗ Verwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Antrag ein, den Einstellungs⸗ beschluß des Bezirksausschusses aufzuheben, und der Disziplinarsenat des Ober⸗Verwaltungsgerichts beschloß, daß unter Aufhebung des Ein⸗ stellungsbeschlusses des Bezirksausschusses dem förmlichen Disziplinar⸗ verfahren Fortgang zu geben sei.
„Dem Bezirksausschuß,“ führt das Urtheil des O.⸗V.⸗G. vom 1I. Mai 1894 aus, „ist von der Dovppelzuständigkeit des Ressort⸗ Ministers, durch Beschluß das Verfahren einzustellen und eine Urdnungsstrafe zu verhängen, durch den § 157 L.⸗V.⸗G. nur jene, nicht diese übertragen. Ob diese auch zur Zeit noch dem Minister ohne jene verblieben, oder mit jener erloschen ist, interessiert hier nicht und ist jedenfalls diesseits nicht zu entscheiden. Falls der Bezirks⸗ ausschuß nach dem Ausfall der Voruntersuchung nicht die Freisprechung, sondern irgend welche Strafe für geboten krachtet, kann er solche nur nach vorgängiger mündlicher Verhandlung und nur durch Urtheil verhängen; erachtet er aber b Ordnungsstrafe für geboten, so ermächtigt ihn der Ausfall der Voruntersuchung bezw. das Gesetz nicht zu dem Beschluß auf Ein⸗ kellung des Verfahrens. Dem Regierungs⸗Präsidenten steht nach § 20 des Zuständigkeitsgesetzes die Verhängung von Ordnungsstrafen nur an Stelle der Bezirksregierung und nur innerhalb der dieser bis
Zweite Beilage s-Anzeiger und Königlich Preußischen Staat
Berlin, Sonnabend, den 16. Februar
wegen Beamtenhandlungen, bezüglich deren das förmliche Disziplinar⸗ verfahren eingeleitet gewesen war, nach dessen Einstellung Ordnunas⸗ strafen zu verhängen. Eben diese Zuständigkeit ist daber dem Re⸗ ierungs⸗Präsidenten durch das Gesetz nicht deigelegt und ann ihm noch weniger seitens des zur beschlußmäßigen Verhängung von Ordnungsstrafen gleichfalls nicht zuständigen Bezirks⸗ ausschusses durch dessen Einstellungsbeschluß delegiert werden. — — „Gegen den Einstellungsbeschluß“, führt das Ober⸗Verwaltungsgerich in seinem Beschluß vom 5. Oktober 1894 aus, ist die Beschwerde aus § 110 des L.⸗V.⸗G. zwar nicht um deswillen zulässig, weil das Gericht in der Begründung, daß der Beamte sich eines Dienstvergehens nicht schuldig gemacht, die erhobenen Beweise nicht richtig rnag oder rechtlich geirrt habe, wohl aber um deswillen, weil das Gericht das Verfahren gesetzwidrig geleitet, nämlich ohne die Feststellung, daß dem Angeschuldigten Dienstvergehen nicht zur Last fielen, oder trotz der Feststellung des Gegentheils das Verfahren ein⸗ gestellt habe .. (IA 91/93 und D. 154/94.)
Statistik und Volkswirthschaft.
8 Die deutsche überseeische Auswanderun über deutsche Häfen, Antwerpen, Rotterdam und Amsterdam stellte sich nach den Ermittelungen des Kaiserlichen Statistischen Amts im Januar 1895 und im gleichen Zeitraum des maßen: Es wurden befördert im Januar 8
Deutsche Häfen zusammen.
Anmsterdam
Ueberhaupt . 1 330
Aus deutschen Häfen wurden im Januar d. J. neben den vor⸗ genannten 1137 deutschen Auswanderern noch 2758 Angehörige fremder Staaten befördert. Davon gingen über Bremen 1651, Hamburg 1107.
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Aachen wird der „Köln. Ztg.“ berichtet, daß die Weber der Tuchfabrik von Arnold u. Schüll (vgl. Nr. 37 d. Bl.) nach beiderseitigem Entgenkommen die Arbeit wieder aufgenommen haben.
Hier in Berlin fand am 14. d. M. eine Versammlung von Barbier⸗ und Friseurgehilfen statt, in welcher, wie die Berliner „Volks⸗Ztg.“ berichtet, über die von den Gehilfen im Frühjahr an die Arbeitgeber zu stellenden Forderungen wegen Verkürzung der Arbeitszeit an Wochentagen verhandelt wurde. Neben zahl⸗ reichen Gehilfen hatten sich auch mehrere Prinzipale (Innungs⸗ mitglieder und selbständige Meister) eingefunden. Die von den Gehilfen zu stellenden ö sollen 1) in einer von 7 Uhr Morgens bis 4 Uhr Abends dauernden Arbeitszeit, 2) in Anerkennung des Arbeitsnachweises der Organisation, 3) in Einführung einer Kontrolkarte der Gehilfen bestehen. Es wurde eine Entschließung angenommen, in welcher die Agitationskommission beauftragt wird, Schritte zu unternehmen, um die Forderungen bei den Arbeitgebern durchzusetzen.
Nach Mittheilung des Statistischen Amts der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standesämtern in der Woche vom 3. Februar bis inkl. 9. Februar cr. zur Anmeldung gekommen: 972 Lebendgeborene, 241 Eheschließungen, 35 Todtgeborene, 539 Sterbef äll
Land⸗ und Forstwirthschaft. 8
Die Einfuhr von Rindvieh nach Oesterreich aus genden Gebieten ist, wie „W. T. B.“ meldet, bis auf weiteres un⸗ bedingt verboten worden: aus den Regierungsbezirken Magde⸗ burg, Merseburg, Hildesheim und Posen, aus den Kreishauptmann⸗ schaften Leipzig und Zwickau und aus dem Herzogthum Anhalt. “ treten an Stelle des Ministerialverbotes vom Ja⸗ nuar d. J.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Spanien.
Die „Gaceta de Madrid“ vom 14. d. M. veröffentlicht eine Ver⸗ ordnung, wonach die gegen Herkünfte von der Weichsel angeordnete Quarantäne aufgehoben wird. Herkünfte aus Häfen innerhalb 165 km Entfernung von der Weichselmündung werden zu freier Fahrt zuge⸗ lassen, wenn sie mit reinem Patent eingehen. (Vergl. „R.⸗Anz.“ Nr. 165 vom 16. Juli v. J.) ö
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 15. d. M. gestellt 11 415, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 14. d. M. gestellt 4628, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.
Berlin, 15. Februar.
8 Amtliche Preisfeststellung für Butter, Käse und Schmalz. Butter: (Preise im Berliner Großhandel zum Wochendurchschnitt per komptant) per 50 kg. Hof⸗ und Genossenschafts⸗Butter Ia. 96 ℳ, IIa. 90 ℳ, III a.
dahin eingeräumten Befugnisse zu; diese war aber nicht zuständig,
—
Vorjahres folgender⸗ “
fol⸗
21,50.
—,—, do. abfallende 88 ℳ — Margarine 30 — 60 ℳ — Käse: Schweizer, Emmenthaler 85 —- 90 ℳ, Bayerischer 60— 68 ℳ, Ost⸗ und Westpreuß scher Ia. 60 - 70 ℳ, do. II a. 45 — 55 ℳ, Holländer 78 — 85 ℳ, Limburger 32 — 37 ℳ, Quadrat⸗Mager⸗ käse Ia. 18 — 23 ℳ, do. IIa. 8 — 12 ℳ — Schmalz: Prima Western 17 % Tara 41,50 ℳ, reines, in Deutschland raffiniert 45 ℳ, Berliner Bratenschmalz 46 ℳ — Fett, in Amerika raffiniert 36 ℳ, in Deutschland raffiniert 33,50 ℳ Tendenz: Butter: fest. Schmalz: unverändert. .
— In der gestrigen Sitzung des Aufsichtsraths der Deutschen
Genossenschafts⸗Bank von Soergel Parrisius u. Co. in Berlin wurde von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Ab⸗ schluß für das Rechnungsjahr 1894 vorgelegt. Das Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto zeigt folgende Ziffern: in der Einnahme: Diskonto⸗ Konto 266 545 ℳ (1893 325 867 ℳ), Zinsen⸗Konko 299 333 ℳ (1893 352 115 ℳ), Effekten⸗Konto 212 572 ℳ (1893 291 220 ℳ), Provisions⸗Konto 366 248 ℳ (1893 332 509 ℳ), Devisen⸗Konto 17 554 ℳ (1893 12 146 ℳ), Kupons⸗ und Sorten⸗Konto 3758 ℳ (1893 4541 ℳ), Hausertrags⸗Konto 7106 ℳ (1893 8833 ℳ), Reinertrag der Kommandite in Frankfurt a. M. 372 744 ℳ (1893 331 602 ℳ), im ganzen 1 545 864 (1893 1 658 838 ℳ); in der Ausgabe: Unkosten⸗Conto 299 574 ℳ (1893 304 609 ℳ), Abschreibung auf Utensilien 1000 ℳ (1893 1000 ℳ), Abschreibung auf Konto für Betheiligungen 80 000 ℳ (1893 200 000 ℳ), im ganzen 380 574 ℳ (1893 505 609 ℳ). — Es verbleibt demnach ein Gewinn von 1 165 290 ℳ gegen 1 153 229 ℳ im Jahre 1893. Der Aufsichtsrath beschloß, der zum 9. März d. J. einzuberufenden Generalversammlung die Ver⸗ theilung einer Dividende von 5 %, wie im Vorjahr, vorzuschlagen. —— ¶Gestern Abend hat hier in Berlin die konstituierende Ver⸗ sammlung des Zentralverbandes Deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen stattgefunden. Dem Verbande sind die Brauereien in den größten Städten Norddeutschlands beigetreten. Zum Vorort wurde Berlin und zum Vorsitzenden Generaldirektor Rösicke⸗Berlin gewählt.
— Der Aufsichtsrath der Bayerischen Vereinsbank hat beschlossen, der am 15. März stattfindenden Generalversammlung die Vertheilung einer gleich hohen Dividende wie im vorigen Jahre, nämlich 8 ½⅔˙%, vorzuschlagen. Der Reingewinn des “ Geschäftsjahrs beträgt 2 854 820 ℳ und ist um 120 000 ℳ geringer als im vorhergehenden Jahr.
— Die Pfälzischen Eisenbahnen hatten im Januar d. J. eine Gesammteinnahme von 1 449 174 (— 14 007) ℳ
— Das „Gewerbeblatt für das Großherzogthum Hess en“, Zeitschrift des Landesgewerbvereins, hat in der Nr. 7 vom Februar 1895 folgenden Inhalt: Bekanntmachung. — Zur Nachricht. — Die Einführung eines Vorrechts für die Forderungen der Bau⸗ handwerker. — Zu unserer Abbildung. — Aus den Ortsgewerbe⸗ vereinen. — Verschiedene Mittheilungen. Patente von im Groß⸗ herzogthum Hessen wohnenden Erfindern. National⸗Glückwunsch für den Fürsten Bismarck. Richtigstellung. — Literatur.
Magdeburg, 15. Februar. (W. T. B.) Kornzucker exkl., von 92 % —, neue 9,80 — 9,90. 88 % Rendement 9,10 — 9,25, neue 9,25 — 9,35. Nachprodukte exkl. 75 % Rendem. 6,25 — 6,80. Ruhig, wenig Geschäft. Brotraffinade 1 21,50. Brotraffinade II 21,25. Gem. Raffinade mit Faß 21,00 — 21,75. Gem. Melis I mit Faß 20,75. Still, Preise nominell. Rohzucker I. Produkt Transsto f. a. B. Hamburg pr. Februar 9,05 Gd., 9,12 ½ Br., pr. März 9,05 Gd., 9,10 Br., pr. April 9.07 ½ Gd., 9,12 ½ Br., pr. Mai 9,17 ½ Gd., 9,20 Br. Still. — Wochenumsatz im Rohzuckergeschäft 198 000 Ztr.
Leipzig, 15. Februar. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. pr. Februar 2,90 ℳ, pr. März 2,90 ℳ, pr. April 2,90 ℳ, pr. Mai 2,92 ½ ℳ, pr. Juni 2,92 ½ ℳ, pr. Juli 2,92 ½ ℳ, pr. August 2,95. ℳ, pr. September 2,97 ½ ℳ, pr. Oktober 2,97 ½ ℳ, pr. November 3,00 ℳ, pr. Dezember 3,02 ½ ℳ, pr. Januar 3,02 ½. Umsatz 105 000 kg.
Bremen, 15. Februar. (W. T. B.) (Börsen⸗Schlußbericht.) Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗Börse.) Sehr fest. Loko 5,60 Br. — Baumwolle. Unver⸗ ändert. Upland middl. loko 28 † 4. — Schmalz. Fest. Wilcox 36 ₰, Armour shield 35 ½ ₰, Cudahy 36 ¼ ₰, Fairbanks 29 ½ ₰. — Speck. Fest. Short clear middling loko 30 ¾, Januar⸗Februar Abladung 30 ¾8. — Wolle. Umsatz 288 Ballen.
Hamburg, 15. Februar. (W. T. B.) Kaffee (Nachmittags⸗ bericht.) Good average Santos pr. März 78 ¾, pr. Mai 77 ½, pr. Sep⸗ tember 76 ¾, pr. Dezember 74. Behauptet. — Zuckermarkt (Schlußbericht.) Rüben⸗Rohzucker I. Produkt Basis 88 % Rende⸗ ment neue Usance, frei an Bord Hamburg pr. Februar 9,07 ½, pr. März 9,10, pr. Mai 9,25, pr. August 9,50. Stetig.
Wien, 15. Februar. (W. T. B.) Die Brutto⸗Einnahmen der Orientbahnen betrugen in der 3. Woche (vom 15. Januar bis 21. Januar 1895) 149 444,27 Fr., Abnahme gegen das Vorjahr 29 797,95 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. Januar bis 21. Januar 1895) betrugen die Brutto⸗Einnahmen 441 054,63 Fr., Abnahme gegen das Vorjahr 61 355,06 Fr.
Budapest, 16. Februar. (W. T. B.) Das hiesige Handels⸗ gericht hat die Klage der Berliner Bankfirma Friedländer u. Pollack gegen die österreichisch⸗ungarische Staatsbahn auf unverkürzte Amortisierung der Prioritäts⸗Obligationen mit der Begründung ab⸗ Herbaglen. daß der zu stande gekommene Vergleich sämmtliche Prioritäten⸗ esitzer im In⸗ und Auslande binde.
Amsterdam, 15. Februar. (W. T. B.) Java⸗Kaffee: good ordinary 54. — Bancazinn 36 ¾.
Sofia, 15. Februar. (W. T. B.) Der bulgarische Außen⸗ handel stellte sich nach vorläufiger Aufstellung im Jahre 1894 wie folgt: Gesammteinfuhr für 99 200 000 Lei (gegen 90 800 000 im Vorfahre)⸗ Gesammtausfuhr 72 800 000 Ler (gegen 91 400 000 im Vorjahre).
Zuckerbericht. Kornzucker exkl.,
—
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, zustellungen u. dergl.
9 Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.
Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. erthpapieren.
Verloosung ꝛc. von 8 1) Untersuchungs⸗Sachen. 168686] Steckbriefs⸗Erledigung. 82 unter dem 18. Nopember 1886 hinter den — nergolder Christian Carl Louis Bandau, geboren Februar 1847 zu Berlin, in den Akten [68860)] 2. 1 A. 611 86 erlassene Steckbrief ist erledigt.
Berlin, den 12. Februar 1895. Königliche Staatsanwaltschaft. I.
5 Steckbriefs⸗Erledigung. 8 unter dem 18. November 1886 hinter die Mülichte Vergolder Johanna Marie Henriette au, geborene Müller, geboren am 24. April
für Recht erkannt:
Deffentlicher
1854 zu Heinrichsdorf, in den Akten J. I. A. 611. 86
erlassene Steckbrief ist erledigt. 1 Berlin, den 12. Februar 1895.
Koönigliche Staatsanwaltschaft. I.
In der Strafsache gegen die Prokuristen Karl Heinrich Theodor Held aus Kalbe a. S. und Wilhelm “ Gustav Gelbke aus Wolferode, beide wohnhaft zu
2 Leipzig, wegen Vergehens nach § 14 des Reichs⸗ esetzes vom 30. November 1874 über Markenschutz, at die II. Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig in der Sitzung vom 28. Dezember 1894
Zeichen auf der Verpackung der
1“ 8 8
Anzeiger.
Die Angeklagten Held und Gelbke werden wegen Vergehens im Sinne des § 14 des Markenschutz⸗ gesetzes vom 30. November 1874, begangen durch Nachahmung der der Firma Samuel Beaumont & Cie. in Roubaix geschützten Marke la Perlée für Kuppenhaarnadeln, ein jeder zu Einhundertundfünfzig Mark Geldstrafe, an deren Stelle im Fall der Un⸗ einbringlichkeit je fünfzehn Tage Gefängniß zu treten haben, weiter zu einer an den Beschädigten zu er⸗ legenden Buße von einhundert Mark, sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurtheilt. Auch wird auf Vernichtung der nachgemachten Waaren erkannt und dem Verletzten die Befugniß zugesprochen, die
Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. .Erwerbs⸗ und EEö .Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwäͤlten. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen. 8
Verurtheilung auf Kosten der Verurtheilten binnen vier Wochen nach Zustellung des rechtskräftigen Ur⸗ theils durch einmaligen Abdruck des verfügenden Theils des Urtheils in dem Deutschen Reichs⸗ Anzeiger und den Leipziger Neuesten Nachrichten bekannt zu machen.
VVgon Rechtswegen.
Die Richtigkeit der Abschrift der Urtheilsformel wird beglaubigt und dabei bezeugt, daß das Urtheil rechtskräftig ist.
Leipzig, den 30. Januar 1895.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts: (L. S.) Sekret. Schwarze.