Zürden, für bedenklich erachten. Den in ihrem Einkommen ge⸗
sürderen Ueeefserh werde ein Unrecht zugefügt. Bei der Eisen⸗
bahnverstaatlichung set man den außer Dienst kommenden Beamten
gegenüber anders verfahren. 8 8. 8 1u 1 kel (nl.) schließt sich diesen Ausführungen n
bofft dr; noch eine bessere Gestaltung der Vorlage erzielt werden werde. 1
Der Gesetzentwurf wird der Budgetkommission
überwiesen.
Zur ersten steht ferner der Entwurf des Stempelsteuergesetzes.
Abg. Nölle (nl.): Die Vorlage, die versucht hat, unter Fest⸗ haltung der bisherigen Grundlagen veraltete 1““ sondern, bedeutet technisch einen großen Fortschritt gegen Stempelgesetz. Aber auch hier sind schon Streitfragen und 15— entstanden, wie diese oder jene Bestimmung auszulegen sei. Die Vor⸗ lage enthält meiner Ansicht nach “ Her Beerere
Standeserhöhungen stehe i . 1— küs- “ glaube sogar, der Geheime Kommerzien⸗Rath kommt dabei immer noch zu gut weg, aber hart ist es doch, daß ein ivatgelehrter, der kein großes Einkommen hat, wenn er zum Pro⸗ pfin ernannt wird, oder wenn ein Arzt mit ebenfalls geringem Ein⸗ kommen den Titel Geheimer Sanitäts⸗Rath erhält, er 300 ℳ zahlen muß. Hart ist es auch, daß von den Aerzten eine besondere Steuer für die Approbation verlangt wird. Diese Steuer fällt gerade in eine Zeit, wo die Aerzte wirthschaftlich sehr angestrengt sind, wo je eben die Gebühren für ihr Examen zahlen mußten und g. 8vö sißr sich eine wirthschaftliche Existenz zu gründen. Sehr be 889 ist die Besteuerung der Versicherungspolicen. Da die ell⸗ schaften die Steuern in irgend einer Form von den Versicherten er⸗ heben werden, wird das Versicherungswesen, das doch möglichst geför⸗ dert werden müßte, bei den kleinen Leuten Einbuße erleiden. Der Immobiliarstempel ist mit Ausnahme einer kleinen Erleichterung auf der alten Höhe geblieben. Ob dem vielfachen Verlangen nach einer starken Herabsetzung des Stempels Rechnung getragen werden kann, kann ich nicht beurtheilen. Vielleicht ließe sich hier eine ähn⸗ liche Behandlung einführen, wie bei der Zession von Forde⸗ rungen oder der Uebertragung von Mobilien. Die Besteuerung der Miethsverträge ist thatsächlich eine Miethssteuer, die in der hier vor⸗ geschlagenen orm in alle Privatverhältnisse lästig eingreifen wird, denn sie würde eine scharfe Kontrole erforderlich machen. Besonders würden diejenigen darunter leiden, welche stets nur auf kurze Zeit miethen. Auch die Besteuerung der Gesellschaftsverträge halte ich nicht für richtig. Die Gefellschaften mit beschränkter Hefthmewn. den hier einer scharfen Steuer unterworfen. Die wichtigste Tarif⸗ position aber ist die, nach der alle Kauf⸗ und Aeex der Stempelsteuer unterworfen F — 824 L2. in e Quantität Kartoffeln an eine T ꝛuft, 1 “ Hundert an Stempel bezahlen. Wird der Verkauf zum Marktpreise abgeschlossen und die Steuerbehörde nimmt nach der ihr zugänglichen Notiz einen höheren Marktpreis an als derenigen, die den Vertrag geschlossen haben, so muß das Amtsgericht angerufen werden. Ohne irgend welchen Dolus kann es so zu Konflikten mit der Steuerbehörde und zu Bestrafungen kommen. Nach § 30 nämlich haben sich Privatpersonen über die richtige Beobachtung des Stempel⸗ steuergesetzes auszuweisen, widrigenfalls dem Amtsgericht die Ent⸗ scheidung zustebt. Was nun die finanzielle Seite des Gesetzes anbe⸗ trifft, so ist ja die finanzielle Lage Preußens eigenthümlich. Die Budget⸗ kommission hatte gegen den Etat keine Einwendungen zu machen: Sehe. daß er sparsam aufgestellt ist. Wenn der Finanz⸗Minister neue M 8 zur Deckung von Ausgaben brauchte, müßte das Gesetz der ernste 8 Erwägung unterliegen. Der Zweck soll aber nicht sein, neue Mitte zu schaffen, es fehlen aber alle Unterlagen, um zu bestimmen, e. nicht neue Einnahmen aus“ dem Gesetz ergeben werden. Die ück. erstattung von Stempeln ist in der Begründung auf 1 ½ Million an⸗ enommen — wie mir scheint, eine sehr hohe Summe. Ich glaube, daß bei einzelnen Posten sich bedeutende Mehreinnahmen ergeben, werden. Ich bitte, den Entwurf einer besonderen Kommission von 21 Mit⸗ gliedern zu überweisen. b inanz⸗Minister Dr. Miquel: 1 b— Herren! Der Herr Vorredner hat die Nothwendigkeit der Reform unseres Stempelwesens in einer so bestimmten und klaren Weise anerkannt, daß ich darauf kaum noch tiefer einzugehen brauche, zumal ich wohl annehmen kann, daß in dieser Beziehung ziemlich allgemeine Uebereinstimmung im Hause berrscht. (Sehr richtig!) 8 Meine Herren, das Gesetz vom Jahre 1822 war ein ganz vor⸗ zügliches Gesetz zu seiner Zeit, wie überhaupt die damalige Geset⸗ gebung sich nach jeder Richtung hin durch Klarheit in der Formulie⸗ rung, durch Klarheit in den Gedanken und durch weitsichtige Gesichts⸗ punkte auszeichnet. Es ist aber ganz natürlich, daß das vorzüg⸗ lichste Gesetz, namentlich auf diesem Gebiet, allmählich auf so veränderte Verhältnisse wirthschaftlicher Natur stoßen mußte, daß schon dadurch eine große Anzahl Unklarheiten, Zweifel, Lücken und obsolete Verbältnisse entstanden, welche nothwendig der bessernden Hand bedürfen. Man ist zwar in Preußen bemüht gewesen, nach und nach einzelnen hervortretenden Reformbedürfnissen in dieser Beziehung ent⸗ f gegenjukommen, und ich brauche da bloß auf die in den letzten Paragraphen des Gesetzentwurfs aufgeführten verschiedenen Verordnungen, gesetz⸗ lichen Bestimmungen, Königlichen Ordres, Deklarationen u. s. w. hinzuweisen, die etwa in der Zahl von 40 in Zukunft wegfallen werden. Sie alle beweisen, daß man schon seit langer Zeit in einzelnen Punkten die allerschreiendsten Mißstände oder Unklarheiten zu beseitigen gesucht hat. 18 Meine Herren, in der Praxis der Verwaltung ist das Bedürfniß der Reform, namentlich der Kodisckation und der Klarstellung der einzelnen Bestimmungen seit vielen Jahren auf das allerbestimmteste gefühlt worden. Es sind auch schon früher im Finanz⸗Ministerium Versuche gemacht, zu einer ähnlichen Kodisikation zu gelangen, wie sie vorliegt; diese Versuche sind aber nicht zum Ziele gekommen.
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hier vor Ich selbst kann wohl sagen, daß ich nur zögernd an diese ungemein schwierige Aufgabe herangetreten bin, und ich hätte gern diese Aufgabe einem andern überlassen. Aber ich habe doch geglaubt, das Bedürfniß sei so dringend, daß man wenigstens den Versuch einer gedeiblichen Lüsumng dieser Frage machen müsse. Daß ein Gesetz, welches täglich in praktische Leben eingreift, welches von allen Gewerbe⸗ trritenten und Geschäftsleuten täglich gehandhabt werden muß, ein Geses so komtrovers, zweifelhaft und unklar, daß man sagen kann, & gebört eine tägliche Beschäftigung mit der Sache, eine besondere Fachkundügkeit dazu, um es richtig anzuwenden, um nicht durch Irr⸗ stum in Werkeörrbeit und selbst in Strafe zu verfallen, — daß ein sclches Gesetz reformbedürftig ist und reformiert werden muß, das Der Herr VBarredner hat mit Recht gesagt, auch in Zukunft werden die Zmeisel und Kontroversen nicht ganz ausgeschlossen werden. Welches Gesesz, das in dieser Art der richterlichen Be⸗ unterfiegt, mürde mohl ohne Kontroversen bleiben? Aber
können doch darüter sicher sein, daß wir eine Menge der aller⸗ verwickeltsten und schwierigsten Fragen hier klar und definitiv ent⸗ schieden haben, und daß die Zahl der Zweifel, die ja auch in den 1 selbst, wie die verschietenartigen Erkenntnisse selbst des]
da⸗s
höchsten Gerichts beweisen,
w Kodi s fassung an ziehung der Kodifikation und Klarstellung, der Zusammenfa aes Stelle, der Beseitigung aller der verschiedenen Novellen und
eine große Anzahl materieller Bestimmungen. Aber auch . Grundsätze aufstellen zu können, die doch wohl die Zustimmung der großen Mehrheit finden.
als er die eigentliche Grundlage des preußischen Stempels, seine Be⸗ schaffenheit als Urkundenstempel im ganzen beibehält — mit wenigen Ausnahmen, auf die wir ja in der Spezialberathung zurückkommen werden. Er schließt sich auch in so fern dem bestehenden Rechte an, als er den Regalstempel, wenn ich so sagen darf, für diejenigen Fälle, wo nicht besondere Gründe, davon abzuweichen, vorhanden sind, bei⸗
behält.
Leistungsfähigkeit, führbar als bisher 9.8 hat man wenigstens in vielen Fällen versucht, den Stempel nach
immten Stufen abzugrenzen. 88 Fällen 8 geringfügigsten Stempel unter den Betrag von 1,50 ℳ zu bringen, sogar bis auf 50 ₰ berunter, und man findet die finanzielle Deckung in dem höheren Prozentsatz, der oben genommen wird. Daß jetzt die allergrößten Härten und Ungleichheiten durch den Mangel einer solchen Berücksichtigung des Werths entstanden sind, das werden wir in der Kommission noch näher darlegen können; ich will zur Zeit nicht weiter darauf eingehen.
Charakter einer reinen Steuer; das ganze Stempelwesen hat diesen emischten Charakter. 8 al 1 .
Erbebung des Stempels aus einer größeren Leistung staatlicher Organe herleiten; eine Reihe unserer bestehenden Stempel hat wirklich den
ungenügend ausgeführt, hier lag vor allem die Nothwendigkeit einer weiteren Entwicklung vor. Das Gebührenprinzip war überhaupt im preußischen Staat, wie ich schon oft ausgeführt habe, sehr vernach⸗ lässigt, und wir haben es in der That erst wieder zur Anerkennung gebracht in dem Kommunalabgabengesetz, wie wir das ja neuerdings auch schon auf anderen staatlichen Gebieten mit Zustimmung dieses hohen Hauses thun, beispielsweise bei der Erhebung der Gebühren für die Benutzung von Schiffahrtsgelegenheiten aller Art, wie ich bereits früher mitgetheilt, früher sogar die Absicht bestand, alle diese Gebühren, die uns überkommen waren, gänzlich aufzuheben. Wir sind in der Beziehung jetzt auf den auch schon von dem Herrn Vorredner anerkannten Standpunkt übergegangen, daß für besondere Leistungen des Staats zu Gunsten einzelner Personen nicht immer allein die gesammte Steuerlast aller Steuerpflichtigen, sondern auch zugleich die Vorleistung des Begünstigten durchaus berechtigt ist.
Fällen erheblich höhere oder ganz neue Stempel nach diesem Entwurf erhoben werden sollen, als das nach der bestehenden Gesetzgebung der Fall ist und auch der Fall sein konnte, weil Fälle dieser Art im
Jahre
bevees einem Fall eine hohe Steuer erhoben nach dem Gesetz von 1822, und ebenso zufällig hat das Gesetz von 1822 den anderen Fall noch nicht berühren können, der viel eher in der Lage wäre, unter das Stempelgesetz gebracht zu werden. b 8 Maßgabe gleicher und gerechter Vertheilung der Lasten statt. das Einzelne will ich in dieser Beziehung nicht eingehen.
behaupte doch, daß dies
stempels führt natürlich dahin, daß, wenn ein Vertrag in einer Ur⸗ kunde beurkundet ist ohne Rücksicht darauf, ob der Vertrag selbst etwa nichtig ist, oder aus besonderen Gründen rescindiert werden kann, der volle Stempel erhoben wird. beseitigt, aber wir sind noch einen Schritt weiter gegangen, einen Schritt, den der Herr Vorredner in seiner Bedeutung doch unter⸗
und von mir etwas amtlich wollen, annehme — ich kann geradezu sagen: in großem Umfange — vorgekommen, daß Personen, welche einen Kaufvertrag geschlossen haben, vielleicht 10, 20, 30 ℳ Stempel bezahlen müssen, zu mir kamen und mir darlegten, daß sie ganz außer Stande seien, den Vertrag auszuführen, daß die und die Umstände dies verhindern, daß sie betrogen seien, wenn sie das auch nicht be⸗
überzeugen.
längern mußten zur Trennung des Entgelts bei Rechtsgeschäften en verschiedener Stempelpflichtigkeit; das ersehen wir beim Finanp. Ministerium genügend aus den Eingaben, die oft, nachdem die kurze jetzige Frist versäumt ist, hinterher bitten, dies thun zu dürfen, worauf wir nicht eingehen können. Ebenso wird die anderweite Berechnung der Werthe einer Nutzung, die auf Lebensdauer stipuliert ist, in sehr vielen Fällen auch eine erhebliche Verminderung der Stempeleinnahmen erbeiführen. — 3 8* will darauf kein großes Gewicht legen, obwohl es finanziell auch nicht ohne Bedeutung ift, daß wir alle Verträge über Arbeitsleistungen bis zu einem Jahresbetrage von 1500 ℳ freilassen. Noch höher, wenn auch nicht ziffernmäßig darzulegen, wird der Ausfall aber sein bei den sogenannten Ausferti⸗ gungen. Der Begriff der Ausfertigung ist ein unklarer, und man versteht darunter im großen und ganzen alle in gewisser feierlicher Form mit Unterschrift eines Beamten versehenen Zeugnisse, Urkunden⸗ Bescheinigungen u. s. w. Hier wird nun vorgesehen, daß unter Aus. fertigung nur diejenigen Schriftstücke zu verstehen sind, die der zur Ausfertigung solcher Schriftstücke kompetente und berufene Beamte ausfertigt, und das wird eine nicht unbedeutende Verminderung der en hervorrufen. Ssen kasg a allerdings nicht unerhebliche Mehreinnahmen unzweifelhaft einkommen. Einige dieser Mehreinnahmen sind aber nicht aus diesem Grunde vorgeschlagen, sondern aus be⸗ sonderen wirthschaftlichen und sozialen Gründen. Ich komme da beispielsweise auf die Frage der Besteuerung der Zessionen von Kaufverträgen. Heutzutage, wenn A. ein Berliner Grund⸗ stück an einen Spekulanten B. verkauft, b B. den Kauf⸗ kontrakt ruhig in der Tasche behält, ihn an C. zediert, C. an D., D. an E. und E. an F. u. s. w., zahlen diese Zessionen jedesmal nur 1,50 ℳ; thatsächlich und wirthschaftlich sind sie aber Uebertragungen von Eigenthum. Ich führe dies Beispiel gerade an, um genereller auszudrücken, wie wir das Geschäft wirthschaftlich charakterisieren und allgemeine Ausdrücke gebrauchen, mehr als dies in dem bestehen⸗ den Stempelgesetz vom Jahre 1822 geschieht; wo das Stempelgesetz von Kauf und Tausch spricht, sprechen wir in der Regel von Ver⸗ äußerungen, von Uebergang von Eigenthum, einerlei aus welchen Gründen; das Entscheidende ist ja der Eigenthumswechsel. Was wird durch die bisherige Behandlung bewirkt? Doch unzweifelhaft die Erleichterung des Wanderns des Kaufobjekts von der einen Hand in die andere! Was lehrt die Erfahrung? Daß bei jedem Wechsel auf das Grundstück in der Regel ein gewisser neuer Theil vom Kaufpreis geschlagen wird, und wir kommen dadurch zu einer ganz unnöthigen, künstlichen Vertheuerung der Grundstücke und folgeweise auch der Wohnungen. Ein solches Geschäft zu privi⸗ legieren, zu begünstigen — verhindern will es ja niemand — durch die Gesetzgebung, dazu ist gewiß nicht der allergeringste Grund. Wenn man die englischen Wohnungsverhältnisse, z. B. in den großen Städten, mit den unserigen vergleicht, so ist man erstaunt, um welchen Betrag die englischen Arbeiter billiger wohnen als die deutschen, und das hängt nach meiner Meinung hauptsächlich von der Stabilität des Grund und Bodens in England ab und davon, daß der Grund und Boden in der Nähe der Städte nicht in dem Maße wie bei uns Gegenstand der Spekulation, der Verwandlung in Waare geworden ist. (Sehr richtig!) Wenn der Herr Vorredner eine zu⸗ treffende Unterscheidung finden kann, wonach die Fälle, die er im Auge hat, gedeckt werden, wo es sich nicht um das rein spekulative Weitervertreiben handelt, so werde ich nicht das Geringste dawider haben, ihm in dieser Beziehung entgegenzukommen. Ich möchte ihn aber nur bitten, diese Fälle dann auch zu formulieren, damit man klar sehen kann, was man mit der Formulierung macht. Meine Herren, was die Werthstempel für die Gesellschaften an⸗ betrifft, so sind da sehr verschiedenartige Fälle vorhanden; ich will hier in der Generaldebatte auf das einzelne nicht eingehen, ich muß aber doch sagen: der Hauptfall, daß es sich nämlich handelt um das Einbringen von Immobilien in neue Gesellschaften, steht doch im wesentlichen der Veräußerung, wirthschaftlich wenigstens, wenn auch nicht juristisch formell, von sonstigen Immobilien an ein Individuum gleich. Eine neue Gesellschaft erwirbt das Immobile, das vorher eine be⸗ stimmte Person in Besitz hatte. Warum wir nun gerade diese Gesellschaft begünstigen sollen, ist garnicht abzusehen. Wenn der Werthstempel beim Grundbesitz und bei allen persönlichen Veräußerungen von Individuum zu Individuum 1 % betragen soll, so hat man doch keinen genügenden Grund in den Fällen, wo von einem Individuum an eine Gesellschaft veräußert wird, ganz anders zu verfahren. Meine Herren, das Stempelgesetz von 1822 schloß sich naturgemäß an das damalige Hauptwerthobjekt, nämlich den Grundbesitz, an und zog daraus die entscheidendsten Quellen seiner Einnahmen. Allmählich ist neben biesan Grundbesitz eine Welt von neuen Mobiliarwerthen entstanden, 8 dieses Gesetz nicht überall hat berücksichtigen können. düee He. 7 das jetzige Gesetz den Zweck, dieses allmählich mehr nachzuholen. ge liegt in unserer Gesammtentwicklung. In der neuesten Statiftik „ die verschiedenen Einkommensquellen werden Sie finden, wie gewaltig heute schon das Einkommen aus Grundbesitz zurücktritt gegen das Einkommen aus Mobiliarwerthen; daß da also eine Gesetzgebung von heute auch nach der anderen Seite etwas mehr sehen muß, um 8. m sein, nicht um zu überlasten, nicht aus Feindschaft gegen diese Entwicklung, nicht aus Feindschaft gegen die Bildung von Aktien⸗ gesellschaften und sonstigen gesellschaftlichen Vereinigungen, sondern b. Gegentheil der Gerechtigkeit wegen, werden Sie meines Exacht wenn Sie objektiv denken wollen, ganz natürlich finden. Würde man dies bei einer solchen Reform versäumen, so würde man nach meiner Meinung den einen allein in der alten Last lassen und den andern begünstigen. 1 82 Die verschiedenen Gebühren für Erlaubnißertheilungen und K zessionen aller Art will ich im einzelnen nicht berühren, umsoweniger, als der Herr Vorredner sie auch nicht, wenigstens nicht sätzlich bekämpft hat. Sie können auch gar nicht werden.
8 Zukunft sehr wesentlich 1
obwalten,
vränkt werden wird. 1“ 8 meine Herren, über die Nothwendigkeit in formaler Be⸗
zelnen Bestimmungen, herrscht wohl I11“ 8 - ie Sache wahrscheinlich sein in Beziehung auf Anders wird die Sache “
in dieser Beziehung, glaube ich, einige allgemeine
Der Entwurf schließt sich an das bestehende Recht in so weit an,
Fr verläßt aber in weitergehendem Maße als bisher den Fir· 1e een er in vielen Fällen die Höhe des Stempels bemißt ch der Höhe des Werths des Gegenstandes, über welchen kontrahiert rrd. Dies ist das Prinzip, wenn ich so sagen darf, der größeren welches zwar in vollem Maße nicht durch⸗ im Stempelwesen, aber doch in größerem Maße sehr wohl zur Anwendung gelangen kann. Wo prozentuale Behandlung des Stempels ausgeschlossen
ist rein
Es wird dadurch ermöglicht, in
Der Stempel kann den Charakter einer Gebühr haben oder den
Wir können nicht überall die Berechtigung der
harakter einer Steuer. Aber das Gebührenprinzip war bisher
wo,
Nun werden Sie allerdings finden, daß in einer Reihe von
1822 überhaupt noch nicht vorkamen, was nun achzuholen ist, selbst ohne alle Rücksicht auf die finanzielle Denn es ist dies eine Forderung der Gerechtigkeit. Zufällig
Hier findet eine Ausgleichung nach Auf
Dann allerdings war es auch nothwendig, in manchen Be⸗ iehungen in der Praxis hervorgetretene Härten auszugleichen, und ich in hohem Maße geschehen ist, trotz der Aus⸗
ührung des Herrn Vorredners. Das starre Prinzip des Urkunden⸗
Diesen Satz haben wir nun
schätzt hat. b 8 ist mir persönlich, da ich alle Menschen, die mich besuchen
weisen können, oder daß das Haus, das sie gekauft, ganz un⸗ tauglich sei u. s. w., daß sie erst jetzt zur Erkenntniß der Lage und Dinge gekommen seien, und daß der Gegenkontrahent in der eigenen Erwägung, daß das doch der Billigkeit entspräche, gewillt sei, vor der Ausführung den Kaufvertrag wieder aufzuheben. Daran wird dann natürlich die Bitte geknüpft: Herr Minister, erlassen Sie mir die Steuer. Ich muß das jedesmal ablehnen, ich habe gar keine Befugniß dazu, und es kommen so die schreiendsten Härten vor. Wir haben im Finanz⸗Ministerium fast täglich solche Eingaben, und es ist durchaus nicht richtig, daß diese Fälle selten sind. Meine Herren, in der Kommission wird dargelegt werden, warum,
was ursprünglich meine Absicht war, es nicht möglich ist, generell zu sagen: bei allen nicht ausgeführten Verträgen wird der Stempel erlassen, sondern daß da das Ermessen des Ministers durchaus nothwendig ist. Ich will das hier nicht weiter ausführen; Sie werden sich nach meiner Meinung in der Kommission leicht davon Aber daß die Zahl derartiger Fälle eine sehr große ist, und daß damit erhebliche Einnahmeverluste verbunden sind, kann auch nicht dem geringsten Zweifel unterliegen. ““ So ist es auch nicht ohne Bedeutung, daß wir die Frist ver⸗
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
8
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1 45 9 ““
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
der Fall, den der Herr Vorredner berührte, ist so recht charakteristisch. Wenn jemand in einer Stadt oder in der Nähe einer Stadt eine Fabrik anlegen will, so verlangt er von der Obrigkeit, daß sie einen öffentlichen Aufruf erläßt, damit alle die⸗ jenigen, die sich durch diese Fabrik beschwert fühlen, sich melden; sie melden sich zahlreich; der eine klagt über Rauch, der andere über Verunreinigung des Wassers, der dritte über Versumpfung, das muß alles protokolliert werden; da müssen Sachver⸗ ständige gehört werden über die einzelnen Fragen; dann müssen die Akten mit einem Gutachten an den Bezirksausschuß ge⸗ schickt werden; dann entscheidet der Bezirksausschuß; vielleicht geht das Verfahren dann noch mal los, und das alles soll der Staat wesentlich zu Gunsten dieses Fabrikunternehmens umsonst thun. Daß da eine Konzesston, die auf Grund dieser Vorarbeiten ertheilt wird, auch mit einem mäßigen — und unsere Sätze halte ich für mäßig — Stempel belegt werde, das halte ich für natürlich, und wenn das jetzt vor⸗ geschlagen wird, so kann man nicht von einer Ueberlastung der Industrie oder von einer Gehässigkeit oder gar Ungerechtigkeit gegen die Industrie sprechen. (Sehr wahr!) Meine Herren, hier und da ist angedeutet, man greife durch das Stempelgesetz wieder in das Gebiet der Kommunalbesteuerung ein. Das ist durchaus nicht richtig, — auf einen Ausnahmefall werde ich gleich kommen. Wir haben den Kommunen beispielsweise das Recht gegeben, für alle Akte der Baupolizei Gebühren zu erheben. Wir haben uns gehütet, alle diese Akte und Ausfertigungen der Stempelsteuer zu unterwerfen. Die ganz lleinen Gebühren, die eigentlich nur Schreibgebühren sind, für Ge⸗ nehmigung von Lustbarkeiten sind zwar geblieben — sie sind nicht neu eingeführt —, und gerade wegen ihrer Unbedeutendheit werden sie in keiner empfindlichen Weise in das Recht der Gemeinden, Lustbarkeits⸗ steuern zu erheben, eingreifen.
Nun hat der Herr Vorredner darauf hingewiesen, daß ein gleich⸗ mäßiger Stempel für Jagdscheine von 5 ℳ beziehungsweise für Aus⸗ länder von 10 ℳ erhoben werden solle, nur daß es sich vielleicht mehr empfohlen hätte, diese Steuer den Kreifen zu überlassen.
Meine Herren, bei der Beschlußfassung der Gemeinden über die Jagdscheine hat die Staatsregierung den Standpunkt eingenommen, daß man die Erhebung von Jagdscheingebühren für die einzelnen Gemein⸗ den nicht gestatten könne. Ich brauche das nicht weiter zuszuführen. Es liegt nach meiner Meinung in der Natur der Sache. Denn wenn in einer kleinen Dorfgemeinde zfällig 5 Jäger, die vielleicht ihre Jagd 5 Meilen von dort haben, der Besteuerung unterworfen werden sollen, — das hat keinen rechten Sinn, ist klar. Anders wäre die Sache ja schon bei den Kreisen, id die heutigen Jagdscheingebühren fallen ja auch den Kreisen zu. Bir haben aber geglaubt, da es sich hier doch thatsächlich um eine Febühr handelt für die Handhabung der Jagdpolizei, daß die ge⸗ unmte Jagdpolizei aber zu Lasten des Staats geht — denn in den gädten ist ja eine Jagdpolizei nicht auszuüben, sondern nur in den beisen —, so wäre es wohl berechtigt, einen mäßigen einheitlichen rgütungssatz für die Jagdscheingebühr auch zu Gunsten des Staats u erheben. Das schließt nicht aus, daß die heutige Ordnung unseres Iagdscheingebührenwesens noch aussteht; denn es hat keinen rechten Sinn, daß wir in den verschiedenen Provinzen ganz verschiedene Gebühren für die Ausübung der Jagd nehmen, und namentlich ist offenbar die Gebühr hier in den öftlichen Provinzen mit 3 ℳ — nach meiner Meinung wenigstens — viel zu niedrig (sehr wahr!); sie kann, wesentlich ohne Schädigung auch der Jagdliebhaber, einigermaßen ehöht werden, wie das Beispiel aller anderen deutschen Staaten ss zeigt.
Meine Herren, ich verkenne gar nicht — das erkläre ich hier ganz offen —, daß wir eine Reihe von Positionen in unserem Tarif haben, welche sehr bestritten werden können, wo verschiedene Mei⸗ nungen durchaus berechtigt sind, und ich werde selbst einige nennen. Der Herr Vorredner hat z. B. den Lombardstempel berührt, ich werde daher auf den Lombardstempel mit einigen Worten eingehen. Ich bin lange selbst sehr zweifelhaft gewesen, ob wir den Lombard⸗ stempel nicht ganz aufgeben sollten. (Sehr richtig!) Ich bemerke, heute besteht ein solcher Stempel und kostet 1⁄2 v. H., während wir hier den Lombardstempel mit ¼⁄ v. H. vorschlagen. Aber der beutige Stempel war viel zu hoch und konnte daher in dem virklichen thatsächlichen Geschäftsleben, namentlich bei Lombard⸗ darlehen auf kurze Zeit, kaum zur Anwendung kommen, sodaß er auch vielfach garnicht zur Hebung gekommen ist, und wo man es bersucht hat, hat man den Lombardstempel vielfach zu umgehen gewußt. Der Lombardstempel kann leicht umgangen werden, namentlich von den großen Bankgeschäften, überhaupt im kaufmännischen Leben; man braucht an die Stelle des Lombarddarlehens nur das sogenannte offene Konto zu stellen: legt Effekten ins Depot irgend einer Bank und fängt nun an, auf dieses Depot Vorschüsse zu nehmen, ohne diese ausdrücklich als Lombarddarlehen zu bezeichnen. (Zuruf.) Ich sage ja offen, wie man das umgehen kann. Ich weiß, Herr von Eynern, daß ich damit den Kaufleuten wohl auch nichts Neues sage (sehr richtig); sie kennen das schon aus der Praxis. (Heiterkeit. Zuruf.) Ich verdenke ihnen das auch gar nicht, sie sind vollkommen berechtigt dazu.
Nun stand ich also vor der Frage: soll der Lombardstempel durch b Gesetz aufgehoben werden? Er bringt doch nicht viel ein, er
umgangen, er kann auch in einzelnen Fällen bei kurzen Darlehen zu großen Härten führen; ist es nicht das Gescheiteste, wir eben ihn ganz auf? Und ich war ursprünglich dieser Ansicht. Aber 8 wir den Schuldverschreibungsstempel beibehalten — und wir ünnen ihn doch nicht aufheben, denn dann würden wir ein sehr er⸗ veliches Stück unserer Einnahmen preisgeben —, können wir es denn veantworten, diejenigen Schuldverschreibungen, welche obendrein noch sedeckt sind durch Effekten oder sonstige Werthe, ganz frei zu lassen?
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A
Berlin, Mittwoch, den 20. Februar
der oder jener Seite entscheiden. Aber nufen wir gar Gefahr indirekt dann, wenn
nicht
ja leicht ist, jede Schuldverschreibung zu kleiden? Sie fehen, meine Zeitungen sie darstellen, bedeutender Art; und
Millionen gänzlich freilassen.
zahlt wird, weil die Leute andere Formen finden. generell der Schuldverschreibungsstempel besteht, so soll
Wenn er es aber thut, so muß er leisten.
der Kommission leichter verständigen. eigensinnig finden, diskutieren. griffe in das wegung, Ueberlastung“ werde ich mich zu garnichts bewegen lassen. Meine Herren, ich komme jetzt auf die auch vom Herrn Vor⸗ redner stark betonte und Kauf⸗ und Lieferungsverträge. Die Rechtslage ist jetzt folgende. Nachdem das neueste Börsensteuergesetz im Reich erlassen ist, hat die Landesgesetzgebung wieder die Freiheit, einen Landesstempel einzuführen beziehungsweise zu modifizieren. Im Jahre 1881 fiel der Landesstempel, sofern es sich um vertretbare Sachen handelte, weg, weil das Reichsgericht das Reichs⸗ gesetz dahin interpretierte, daß neben der Besteuerung durch das Reich für diejenigen Fälle, wo nach börsenmäßigen Usancen gehandelt wurde, ein Landesstempel nicht mehr zulässig sei. Das war eine sehr empfindliche Schädigung der Kassen der Einzelstaaten und ein sehr angenehmer Apfel, der den bisherigen Verpflichteten in den Schoß fiel, an den sie auch gar nicht gedacht hatten; denn daß sie frei werden sollten, weil die Börse besteuert würde, daran konnten sie gar nicht denken. Nun stehen wir also vor der Frage: wie behandeln wir diesen Fall? Da ist zuerst heute jeder Kauf⸗ und Lieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache stempelpflichtig und bleibt stempel⸗ pflichtig, wenn wir nichts ändern, und zwar mit ½ %. Nun überlegen Sie sich, wie schwierig es oft ist, in der Praxis vertretbare Sachen in allen Fällen von nicht vertretbaren Sachen zu unterscheiden. Bei⸗ spielsweise eine Schienenlieferung! Wenn ich bestelle im allgemeinen „Schienen“, so kann ich vielleicht sagen: Schienen sind vertretbare Sachen; wenn ich aber sage: „Schienen von bestimmter Qualität, nach meinem Muster angefertigt, so und so gestaltet“, so haben die Gerichte schon vielfach erklärt: das ist keine vertretbare Sache, es ist zu zahlen ½ %. Was wir nun thun wollen, ist, diese Unter⸗ scheidung überhaupt wegzubringen, die die Rechtssicherheit und die Kalkulationsmöglichkeit für die Produzenten ausschließt, und wir wollen bei Lieferungsverträgen für vertretbare oder nicht vertretbare Sachen denselben Stempel einführen, und zwar nur von ½ 0 — also eine sehr erhebliche Verminderung eintreten lassen. Wie sich das finanziell für den Staat stellt, das können wir nicht wissen. Sehr wohl ist denkbar, daß, wenn wir den ½ % Stempel auf nicht vertret⸗ bare Sachen verlieren und an Stelle desselben 1½2 % bekommen, wir den Vortheil, den wir durch Heranziehung der Stempel für vertret⸗ bare Gegenstände haben, damit kompensieren. Berechnen können wir das garnicht; aber daß dadurch eine große Unklarheit und Unsicherheit in der Handelswelt beseitigt wird, das ist unter allen Umständen sicher. Nun frage ich aber weiter: ist es an sich berechtigt, diese Lieferungs⸗ verträge gänzlich frei zu lassen? Sehen Sie die ganze Liste von Verträgen, die wir besteuern, durch, und fragen Sie sich, warum sollen im Gegensatz zu allen diesen anderen unbestritten bisher und in Zukunft stempelpflichtigen Verträgen diese Kauf⸗ und Lieferungsverträge gänzlich freibleiben? Sie würden Recht haben, wenn Sie sagen: der Stempel ist so hoch, er wird wesentlich die Geschäfte vermindern oder zu sehr beschweren und störend in den ganzen regelmäßigen Gang des Gewerbebetriebes eingreifen. Darüber läßt sich ja sprechen; das können wir in der Kommission uns überlegen. Aber gänzlich frei derartige wichtige Verträge zu lassen, dazu ist nach meiner Meinung kein genügender Grund vorhanden. Wir werden überhaupt, sowohl was die Höhe betrifft, als die einzelnen Tarifpositionen selbst betrifft, in der Kommission gründlich prüfen können, und ich habe schon erklärt, daß das Gesetz in seiner gesammten Bedeutung mir so wichtig ist, daß ich keineswegs eigensinnig auf jeder einzelnen Tarisposition bestehen werde. (Bravo! rechts.) Was die Miethsverträge betrifft, so wollen wir ja hier weiter nichts, als daß wir eine gleichmäßige Besteuerung der Mieths⸗ verträge erzielen, indem wir auch in einzelnen Beziehungen, namentlich was die Besteuerung der Nebenexemplare betrifft, und in Beziehung auf die Art und Weise der Besteuerung erheblich erleichtern werden. Der Stempel auf Miethsverträge selbst wird ja nicht berührt; im Gegentheil dadurch, daß wir alle Mieths⸗ verträge unter 300 ℳ frreellassen gegen 150 ℳ früher, entsteht noch eine erhebliche Erleichterung — sondern wir wollen nur einen Modus finden, der bequem ist für die Steuerpflichtigen und eine bessere Kontrole zuläßt, damit nicht die gewissenhaften Leute zahlen und die nicht gewissenhaften nicht zahlen. Wenn durch diesen Modus herbeigeführt wird, daß die Zahl der schriftlichen Miethsver⸗ träge sich vermehrt und man nicht, wie heute, mündliche Miethsver⸗ träge schließt in zu großer Zahl, lediglich um nicht den Stempel zu bezahlen, so kann das auch nur eine wohlthätige Wirkung sein. Aber auch in diesem Fall werden wir ja im einzelnen jede nähere Auskunft geben. Nun fragt der Herr Vorredner: wie stellt sich der Gesammtertrag,
dcs Frage wollte ich dem Abgeordnetenhause selbst stellen; ich werde ne großen Schwierigkeiten machen, mag das Haus nach
so⸗ wir durch Gesetz den Lombard freilassen, den Schuldverschreibungsstempel doch zu verlieren, weil es in die Form irgend eines Lombards Herren, so leicht, wie die verschiedenen ist die Frage nicht; sie hat Konfequenzen sehr ich weiß nicht, ob es auch richtig ist, wenn man kleine Schuldverschreibungen besteuert, Lombarddarlehen von mehreren
Es ist noch immer etwas Anderes, wenn ein Stempel nicht ge⸗ Wenn einmal jeder, der diese Form gebraucht, auch zahlen. Ich kann nicht verhindern, daß jemand überhaupt keine Schuldscheine ausstellt, dazu will ich ihn nicht zwingen.
Ich hoffe, über diese und viele andere Fragen werden wir uns in Sie werden mich durchaus nicht wir werden die Fragen gemeinsam im einzelnen Aber mit allgemeinen Bemerkungen „wie: tiefe Ein⸗ gewerbliche Leben, Schmälerung der Freiheit der Be⸗
in der Presse vielfach erörterte Frage der
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iehen? Ich habe das schon in den Motivben ausgesprochen und kann es hier nur wiederholen: es ist völlig unmöglich, nach der uns zugäng⸗ lichen Statistik im großen ganzen zu sagen: wie werden sich die Er⸗ leichterungen verhalten zu den Erhöhungen im neuen Gesetz, und wieviel wird das Plusergebniß für den Staat sein? Das ist nicht zu ermitteln, und wenn die Herren in der Kommission es er⸗ mitteln können, so soll mir das sehr erfreulich sein. (Heiterkeit.) Das Material, welches der Herr Vorredner gewünscht hat für die Kommission, soweit wir es beibringen können, werden wir für einzelne Tarifpositionen geben. Wir werden alles Material geben, welches in dieser Beziehung überhaupt vorhanden ist. Selbst das ist sehr unsicher und bezieht sich überhaupt nur auf einzelne Tarifpositionen. Mit Sicherheit vorherzusagen bei den meisten Tarifstellen, wie oft eine solche Tarifposttion wirksam wird, ist nach dem Stande unserer heutigen Statistik nicht ausführbar. Ich stehe aber gar nicht an, wie ich das bereits in den Motiven angedeutet habe, meine persönliche Meinung dahin auszusprechen, daß wir allerdings, wenn auch in mäßigen Grenzen, Mehreinnahmen aus diesem Gesetz erzielen wollen. (Aha! links.) Und, meine Herren, ich halte das für erwünscht nach unserer ge⸗ sammten Finanzlage. Denn selbst, wenn es gelingen sollte, trotz des Widerstandes des Herrn Abg. Richter im Reichstage zu einer mäßigen Erhöhung der eigenen Einnahmen des Reichs zu kommen; wenn es selbst gelingen sollte, zu einer augenblicklichen Balance der Einnahmen und Ausgaben in Preußen zu gelangen — so weiß doch jeder von Ihnen aus den vorjährigen Verhandlungen, daß damit unsere staatlichen Be⸗ dürfnisse in keiner Weise gedeckt sind. (Sehr richtig! rechts.) Ich glaube nicht, daß viele hier im Hause sich befinden, die eine solche Abneigung haben, dem Staate zu geben, was des Staates ist, daß sie sich vor einer oder der anderen Million Mehreinnahmen aus dem Stempel fürchten. Denn daß unsere gesammten dauernden Einnahmen zu niedrig sind, darüber ist, glaube ich, hier im Hause in der großen Mehrheit nicht der geringste Zweifel. (Sehr richtig! rechts.) Anders läge die Sache, wenn wir in einer Zeit der Ueberschüsse lebten, wenn wir überhaupt die Frage stellen könnten, ob wir die Steuern zu vermindern oder zu vermehren haben — ja, meine Herren, dann würde die Stellung zu einem solchen Gesetz eine ganz andere sein. Aber diese Lage liegt doch nicht vor; wir seit vier Jahren im Defizit aben, durch natürliche Steigerung Defizits herauszukommen. Ich glaube also, unter diesen Umstä nicht so ängstlich erwogen zu werden; 8 so weit klären, als irgend möglich. Aber ich meine, das Haus wird bei jeder einzelnen Tarifposition sich fragen: ist diese Position an sich be⸗ rechtigt im Vergleich mit dem Gesammtinhalt des Stempelgesetzes? Wenn A. für den und den Fall einen Stempel zahlen kann, darf B für den und den anderen Fall freibleiben, und so kann man sich au diesem Gebiet viel freier bewegen, weil die Gefahr, daß eine mäßig Steigerung der Gesammteinnahmen des Staats dadurch entstände, nicht zu schrecken braucht. 8
Meine Herren, es ist ja sehr schwer, ein solches Gesetz wie das vorliegende vor Anfechtungen im einzelnen zu schützen. Ich gebe vollständig zu, wie ich das schon gesagt habe, daß manche Po⸗ sition mit guten Gründen angefochten und mit zuten Gründen ver⸗ theidigt werden kann. Daß es an sich schwierig ist, ein solches Gesetz überhaupt zu stande zu bringen, wo so viele einzelne Positionen so viele einzelne Interessen berühren, darüber kann gar kein Zweifel sein. Ich habe nur in dem vollen Vertrauen auf die objektive Behandlung dieses Gesetzentwurfs durch dieses hohe Haus mich überhaupt entschließen können, einen solchen Gesetzentwurf vorzulegen und nicht etwa mich auf eine Novelle zu beschränken, wodurch die Rechtsunklarheit größer, aber die Behandlung hier im Hause vielleicht leichter geworden wäre. Meine Herren, so viel aber werden Sie mir nachfühlen, daß trotz aller Vortheile, die ich diesem Gesetz an sich vindiziere, es doch nicht zu verantworten wäre, daß der Finanz⸗ Minister aus diesem Gesetz Verminderungen der staatlichen Einnahmen zuließe. (Sehr richtig lrechts.) Ich würde daher allerdings, wenn Positionen gestrichen würden, welche zum Ausgleich absolut erforderlich sind oder welche die bisherigen Haupteinnahmegquellen unserer bisherigen Stempel⸗ gesetzgebung bilden, genöthigt sein, das Gesetz fallen zu lassen. Ich könnte es nicht verantworten, den Staat wesentliche Einnahmeeinbußen gegenwärtig erleiden zu lassen. Ich hoffe, meine Herren, daß namentlich der Immobiliarstempel von keiner Seite angefochten wird; wenn wir heute den Immobiliarstempel des Staats ver⸗ minderten oder fallen ließen, so würde der einzige Erfolg der sein, daß die Kommunen unmittelbar an die Stelle der staatlichen Be⸗ steuerung träten. Wir sehen ja jetzt schon, wie in allen größeren und kleineren Städten eine derartige Umsatzsteuer auf den Grund und Boden gelegt und versucht wird, in viel zu großem Maße zu legen. Wenn also hier der Staat nicht einträte, so würde die Kommune an seine Stelle treten. Außerdem ist der Pachtstempel vor einigen Jahren sehr wesentlich heruntergesetzt. Das halte ich durchaus für berechtigt. Ganz anders liegt die Sache aber mit dem Umsatzstempel. Gerade den Umsatz, das zu häufige Wechseln des Besitzes im Grundeigenthum
zu befördern, dazu ist eine staatliche Veranlassung in keiner Weise vorhanden.
Meine Herren, man hat sich sehr viel beklagt über die Höhe der Steuern auf die Fideikommisse, und es ist die Frage mir entgegen⸗ getreten, warum man nicht diesen harten Fideikommißstempel von
3 % modifiziert habe. Ich glaube, die ganze Frage hängt zusammen mit einer nothwendigen und demnächst nicht ausbleibenden Reform unseres Fideikommißwesens überhaupt. Ich will darauf nicht näher eingehen; nach meiner Meinungist diese Frage ein wichtiger Theil der Agrarreform über⸗ haupt. Bei dieser Gelegenheit wird auch erörtert werden müssen, ob und in welchem Umfang die heutigen Beschränkungen der Fidei⸗ kommißinhaber modifiziert werden können — etwa nach dem System, wie es bisher in England in Gebrauch war —, mit andern Worten, die Reform unsers Fideikommißwesens in Verbindung mit einer
welches Mehr an Einnahme wird der Staat aus dieser Stempelreform
anderweiten Gestaltung der Rechtsverhältnisse des ländlichen Grund