1895 / 46 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

2) Die Hesehun der mittleren Beamtenstellen, welche nach den bestehenden Vorschriften Zivilanwärtern verliehen werden können,

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erjolgt nach Maßgabe der über die Annahme von Zivil⸗Supernumeraren

überhaupt und der für den Staatseisenbahndienst erlassenen beson⸗ deren Bestimmungen. 8

3) Insoweit auf vorschriftsmäßige Weise festgestellt ist, daß für die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen geeignete versorgungs⸗ berechtigte Anwärter nicht vorhanden sind, sowie in Ermangelung von 21 bei 5 der diesen zugänglichen Stellen können nach Bestimmung des Ministers auch andere Bewerber zur ; zugelassen werden.

4) Die Anstellungsfähigkeit der mit dem staatsseitigen Erwerb von vateisenbahnen überkommenen Gesellschaftsbeamte cegelt sich nach den betreffenden Erwerbsverträgen. 8

Erfordernisse für nn Beamtenklassen.

1) Die Besetzung der Beamtenstellen, für ; es einer beson⸗ deren wissenschaftlichen oder technischen Vorbildung bedarf, wird durch die von dem Minister hierüber zu erlassenden Vorschriften geregelt.

2) Für die Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung der Dienst⸗ verrichtungen von Eisenbahnbetriebsbeamten gelten die von dem

Bundesrath erlassenen einschlägigen Bestimmungen und die von den zuständigen Behörden hierzu erlassenen ergänzenden Vorschriften.

Sonstige .ves e

Die Regelung der Voraussetzungen für die Anstellung und Beför⸗ derung der Beamten, der Amtsbezeichnung derjenigen Beamten, deren Ernennung der Allerhöchsten Bestimmung nicht unterliegt, die Ordnung des Prüfungswesens und der Kautionsbestellung, die Be⸗ stimmung über die Verpflichtung zum Tragen einer Dienstkleidung und alle übrigen, die Rechte und Pflichten der Beamten betreffenden allgemeinen Vorschriften bleiben, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, der Bestimmung des Ministers vorbehalten. 1

IV. 1X“X“

1) Diese Verwaltungsordnung findet auf alle vom Staat ver⸗ walteten Eisenbahnen Anwendung, soweit nicht durch gesetzliche Vor⸗ schriften oder durch bestehende Gesellschaftsstatuten und Betriebsüber⸗ lahmeeeneh Abweichungen bedingt werden. 8

2) Bezüglich der vom Staat verwalteten Eisenbahnen, welche nach der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands be⸗ trieben werden, bleibt dem Minister der Erlaß vereinfachter Ver⸗ waltungsvorschriften vorbehalten. Ebenso bleibt dem Minister hin⸗ sichtlich der vom Staat für eigene oder fremde Rechnung verwalteten

rivateisenbahnen vorbehalten, Abweichungen von den in den Ab⸗ schnitten I und II enthaltenen Bestimmungen dem Bedürfniß ent⸗ sprechend zu gestatten.

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Eisenbahn⸗

Direktion gehörigen, nicht besonders aufgeführten Zweig⸗ und rektion.

Verbindungsbahnen.

Nauen Hamburg, Neustadt a. D. Meyenburg Landesgrenze, Glöwen Havelberg, Wittenberge Lüneburg, Hagenow Heide —Oldesloe, Sterley Mölln, Büchen —Lüneburg, Echem Hohnstorf, Schwarzenbek Oldesloe Neumünster, Neu⸗ münster Weiche Landesgrenze, Harburg Hamburg —Altona (Theil gepachtet), Altona- Kiel, Altona-— Wedel, Kiel-—Ascheberg, Wrist— Itzehoe, Neumünster— Neustadti. H., Neu⸗ stadt i H. Oldenburg (Holstein) (für Rechnung der Kreis Oldenburger Eisenbahn⸗Gesellschaft), Grems⸗ mühlen-— Lütjenburg, Neumünster— Karolinenkoog, Weddinghusen —-Büsum, Schleswig (Friedrichs⸗ berg) —Schleswig (Altstadt), Jübek—Garding,

lensburg Lindholm, Tingleff Tondern,

ditchurg Sonderburg, Rothenkrug —Apenrade, Woyens Hadersleben, Elmshorn Hoidding Landesgrenze, St. Margarethen Brunsbüttel, St. Michaelisdonn Friedrichskoog, Tondern Hoyer⸗Schleuse, Bredebro-— Lügumkloster. Berliner Stadtbahn, Charlottenburg Wannsee, Berliner Ringbahn, Berlin —Spandau, Berlin Sommerfeld, Berlin Strausberg, Fredersdorf— Rüdersdorf (gepachtet), Berlin Königswuster⸗ hausen, Johannisthal⸗Niederschönweide —Spind⸗ lersfeld, Berlin —Groß⸗Lichterfelde⸗Süd, Berlin Zossen, Berlin —Werder, Zehlendorf Neubabels⸗ berg, Berlin Nauen, Berlin Oranienburg, Schönholz— Kremmen, Berlin Bernau. 1 Breslau Brieg, Brieg— Neisse, Neisse Deutsch⸗ Wette, Deutsch⸗Wette Ziegenhals, e.as Landesgrenze (verpachtet), Deutsch⸗Wette Groß⸗ Kunzendorf, Neisse —-Kamenz-Liegnitz —-Raudten, Grottkau Strehlen, Glambach Wansen, Ott⸗ machau— Landesgrenze bei Barzdorf, Breslau— Kamenz— Mittelwalde, Mittelwalde —Landesgrenze (verpachtet), Breslau Stroebel, Strehlen Nimptsch— Gnadenfrei, Breslau Obernigk, Bres⸗ lau Oels, Schottwitz —-Rosenthal, Hundsfeld Trebnitz, Breslau Glogau, Neusalz a. O. Sagan, Freystadt —Reisicht, Reichenbach Ober⸗Langen⸗ ielau, Striegan Maltsch, Striegau Bolkenhain, Jauer— Rohnstock, Sommerfeld —Sagan Bres⸗ lau, Gassen Arnsdorf, Sorau Christianstadt, IEEI1I“ Görlitz Landesgrenze (verpachtet), Nikrisch Seidenberg, Seidenberg Landesgrenze (verpachtet), Görlitz Lauban, Lau⸗ ban Marklissa. Kohljurt —-Lauban Dittersbach Greiffenberg i. Schl. Friedeberg a. Queis, Greiffenberg i. Schl. Löwenberg i. Schl., Löwen⸗ g i. Schl. Gold Liegnitz Goldberg, Gold⸗ berg Merzdorf, scchberg i. Schl. Petersdorf, Hirschberg i. Schl. Schmiedeberg i. Riesengeb., Ruhbank- Liebau, Liebau— Landesgrenze (verpach⸗ tet), Mittelsteine Landesgrenze(verpachtet), Glatz Rückers⸗Reinerz, Glatz —Seitenberg, Breslau— Sorgau Landesgrenze, Landesgrenze Halbstadt (g ), Sorgau —Altwasser Dittersbach. Strausberg Schneidemühl Thorn Osterode in Ostpr., Posen Thorn, Küstrin Frankfurt a. O., Posen— Kreuz —Stargard i. P., Bromberg —Kulm⸗ see Schönsee, Thorn Ottlotschin Landesgrenze, sen Schneidemühl Neustettin, Schneide⸗ mühl Kallies Wulkow, Kallies Arnswalde, Gnesen Nakel Konitz, Rogasen Dratzig, Ro⸗ Inowrazlaw, Mogilno—Strelno, Brom⸗ Inowrazlaw, Inowrazlaw Kruschwitz, Znin, Bromberg Maximilianowo. Scherfede Boö „Schwerte Cassel, Hümme vE“ Volkmarsen Nordhausen, Seesen Herz⸗

en,

a. H., zfeld —St. Andreasberg, Elze de Lener Salzderhelden Einbeck, Eink d— Daßel (sür Rechnung der Ilme⸗Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft), Wabern Wildungen, Sarnau-Franken⸗

Amalienhütte— Kölbe, Niederwalgern Wei⸗

Nordhausen —- Münden i. H., Wulften

Altona.

Breslau.

Eisenbahn⸗

Zu verwaltende Strecken, einschließlich der zu⸗ gehörigen, nicht besonders aufgeführten Zweig⸗ und Verbindungsbahnen.

Eisenbahn⸗ Direktion.

Zu verwaltende Strecken, einschließlich der n. gehörigen, nicht besonders aufgeführten Zweig. und Verbindungsbahnen. .

Elberfeld.

b

Duderstadt —Leinefelde, Leinefelde Treysa, Göt⸗ tingen Bebra, Wilhelmshöhe Waldkappel, Wal⸗ burg —Groß⸗Almerode, Bebra—Guntershausen.

Köln Herbesthal, Rothe Erde Weismes—Landes⸗ grenze, Landesgrenze Ulflingen (gepachtet), Weis⸗ mes Malmedy, Herbesthal Rären, Stolberg Alsdorf— Herzogenrath, Stolberg Walheim, Stol⸗ berg Münsterbusch, Düren-— Kreuzau, Köln Bingerbrück, Bonn— Euskirchen, Bonn —Ober⸗ cassel b. Bonn, Remagen —Adenau, Köln—Kleve, Kleve n8ea Landesgrenze (verpachtet), Neuß— Neersen— Viersen Kaldenkirchen, Dülken Brüggen, Krefeld M.⸗Gladbach —Rheydt, Oppum Hochfeld, Kempen (Rhein) Kaldenkirchen Landesgrenze, Landesgrenze Venlo (gepachtet), Kleve —Elten Landesgrenze, Landesgrenze —Ze⸗ venaar (gepachtet), (Templerbend) Landesgrenze bei Bleyberg (Theil gevpachtet), Aachen (T.) —-Aachen (Rh.) (Theil gpachtet), Neuß —Obercassel (Düsseldorf), Rheydt —Dalheim Landesgrenze, indern Heinsberg, Aachen

IJülich, AXAX“X“ Erde, Stolberg

Kohlscheid, .⸗Gladbach —Jülich —Stolberg, Hochneukirch —Grevenbroich, Grevenbroich —Köln, Jülich Euskirchen -Münstereifel, M.⸗Gladbach Viersen Krefeld Homberg, omberg Mörs, Neuß Düren, Kalscheuren Euskirchen —Jünke⸗ rath, Kall Hellenthal. Schneidemühl Dirschau —Güldenboden, Maximi⸗ lianowo Dirschau Danzig, Danzig Neufahr⸗ wasser, Stolp Danzig, Ruhnow Konitz, Konitz Laskowitz, Laskowitz Jablonowo —-Soldau, Sol⸗ dau —Illowo (Mitbetrieb), Neustettin Belgard, Gramenz— Bublitz, Neustettin —Stolp, Schlawe Zollbrück —- Bütow, Bütow— Berent, Hohenstein i. Westpr. Berent, Praust— Karthaus (Westpr.), Simonsdorf Tiegenhof, Terespol Schwetz, Thorn Marienburg i. Westpr., Kornatowo Kulm, Garnsee—Lessen. Köln⸗Deutz Düsseldorf Duisburg, Köln —Kalk, Weddau —Rath Opladen Urbach, Düsseldorf Rath, Düsseldorf Eller, Neuß Düsseldorf, Düsseldorf Elberfeld Hagen —Schwerte —Soest, Unna Hamm, Fröndenberg Unna Kamen, Gruiten Köln⸗Deutz— Kalk, Hilden —Solingen Vohwinkel, Solingen —Remscheid, Mülheim a. Rh. Immekeppel, Vohwinkel —Kupferdreh, Aprath Velbert, Vohwinkel Elberfeld⸗Varresbeck, Elber⸗ feld⸗Steinbeck —- Kronenberg, Barmen⸗Ritters⸗ hausen —Lennep Remscheid⸗Hasten, Remscheid Menninghausen, Lennep Wipperfürth, Born Opladen, Lennep Krebsöge —Langerfeld, Krebsöge Radevormwald, Hagen Vörde, Hagen Her⸗ decke⸗Vorhalle - Witten, Volmarstein Hengstei, Hengstei Siegen Betzdorf, Letmathe Iserlohn Fröndenberg, Hemer Sundwig, Finnentrop Rothemühle, Altenhundem- Fredeburg, Kreuzthal Amalienhütte, Erndtebrück —Raumland⸗Berle⸗ Kirchen Freudenberg, Feten. Thenag. hausen, Brügge —Lüdenscheid, Düsseldorf —Gerres⸗ heim Barmen⸗Wichlinghausen Hagen ⸗Eckesey Dortmund, Barmen⸗Wichlinghausen Hattingen, Schee Silschede. Halle a. S. Erfurt Bebra, Merseburg— Schlettau, Lauchstädt Schafstädt, Merseburg Mücheln, Leutzsch —- Korbetha, Weißenfels —Zeitz, Deuben Korbetha, Rippach⸗Poserna Plagwitz⸗Lindenau mit Abzweigung nach Markranstädt, Leutzsch Gera -— Probstzella, Probstzella Wallendorf, Probst⸗ zella bayerisch⸗meiningensche Grenze (verpachtet), Zeitz —- Camburg, Triptis Blankenstein, Naumburg a. S. Deuben, Naumburg a. S. —Artern, Sangerhausen Erfurt, Oberröblingen a. d. Helme —Allstedt, Reinsdorf —Frankenhausen, Wolkrams⸗ hausen— Erfurt, Straußfurt —Großheringen, Neu⸗ dietendorf —- Ritschenhausen, Arnstadt Saalfeld, Plaue Ilmenau, Zella⸗St. Blasii —Kl. Schmal⸗ kalden, Schmalkalden Wernshausen, Gotha Ohrdruf—Gräfenroda, Georgenthal Tambach, Georgenthal Friedrichroda, Frottstädt Friedrich⸗ roda, Gotha—Silberhausen, Bufleben —Großen⸗ behringen, Ballstädt Herbsleben Tennstädt, Langensalza —Gräfentonna, Döllstädt Kühnhausen.

(K. M.) Dortmund Hamm, Frintrop Bottrop (K. M.), Altenessen— Essen (Rh.), Gelsenkirchen Ueckendorf⸗Wattenscheid Wanne, Herne (K. M.) Castrop Dortmund, Oberhausen (K. M.) Ruhrort, Wanne Bismarcki. W. Schalke (K. M.), Wanne Sterkrade —Ruhrort, Osterfeld Neu⸗ mühl, Wanne —Recklinghausen, Oberhausen (K. M.) Wesel Emmerich, Emmerich —Landesgrenzelver⸗ pachtet), Hochfeld Essen (Rh.) Langendreer (Rh.) Dortmund (Rh.) Welver, Duisburg Ober⸗ hausen (Rh.) Osterfeld (K. M.), Hochfeld Duis⸗ burg Hochfeld, Weddaun Duisburg, Speldorf Weddau, Heißen —Osterfeld, Heißen—-Altendorf a. d. Ruhr, Kray Gelsenkirchen, Bochum (Rh.) Weitmar, Bochum (Rh.) Riemke Wanne, Langendreer (Rh.) Löttringhausen, Ruhrort Steele⸗Nord Langendreer (B. M.) Dortmund Holzwickede, Styrum Ober⸗ hausen (K. M.), Styrum Duisburg, Kettwig Mülheim a. Ruhr, Werden (Ruhr)—Essen (B. M.), Essen (B. M.) —Katernberg Bismarck i. W.— Herne (B. M.), Katernberg Vogelheim Osterfeld (K. M.), Essen (B. M.) Watten⸗ scheid Bochum (B. M.) Herne (B. M.), Rath Kettwig Werden (Ruhr) —Kupferdreh Ueber⸗ ruhr Dahlhausen a. Ruhr Hattingen Volmar⸗ stein, Ueberruhr —Steele⸗Nord Dahlhausen a. Ruhr Langendreer (B. M.) Witten (B. M.), Witten 8 M.) Dortmunderfeld, Dortmunderfeld

Duisburg Oberhausen 8 M.) Wanne Herne

uckarde (W.) Mengede, Lütgendortmund Dorst⸗ eld Huckarde (W.) Dortmund, Bismarck i. W. Dorsten Landesgrenze, Landesgrenze Winters⸗ wyk (gepachtet). Kalk Betzdorf—Gießen, Siegburg— Derschlag, Derschlag Bergneustadt, Osberghausen Wiehl, Wissen Morsbach, Grünebach Daaden, Dillen⸗ burg —Straßebersbach, Dillenburg —Auguststollen bezw. Nikolausstollen, Troisdorf Horchheim ewveiees a. M., Engers Siershahn —Au,

renzau Höhr⸗Grenzhausen, Limburg-Alten⸗ kirchen, iershahn —Staffel, Lollar Wetzlar, Wetzlar Koblenz Weilburg Laubuseschbach, Wies⸗ baden Diez, Hohenrhein Oberlahnstein, Kurve Wiesbaden, Kurve Biebrich, Wiesbaden Biebrich, Höchst a. M. Soden i. Taunus, Frankfurt a. M

Kattowitz.

Königsberg i. Preußen.

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Magdeburg.

i. Westfalen.

St. Johann⸗ Saarbrücken.

Homburg v. d. H., Homburg v. d. H.— Usino Söhengas. dgfendach a. M., rantfurt vch Bebra, Lollar Gießen Bockenheim, Friedherg (Hessen) Hanau, Elm-—Landesgrenze, Landesgrente Gemünden (gepachtet), Bronzell Gersfeld Götzenhof Tann, Urbach—Troisdorf. 1 Wannsee Güsten Blankenheim, Groß⸗Lichterfelde. Süd-—Halle a. S., Halle a. S. —Kottbus Sagan Leipzig Eilenburg, Pretzsch-—Eilenburg, Jüterbog Röderau, Kohlfurt alkenberg Witienberg” Roßlau, Landesgrenze bei Zerbst— Bitterfeld Leipzig, Dessau Cöthen, Bitterfeld Stumsdorf Leipzig —Leutzsch, Zossen Elsterwerda, Pratau⸗— Torgau, Jüterbog Treuenbrietzen, Halle a. S. Leipzig, Halle a. S. Nordhausen, Teutschenthal Salzmünde, Oberröblingen am See Querfurt Berga⸗Kelbra Stolberg⸗Rottleberode“ Königs⸗ wusterhausen Görlitz, Lübbenau Landesgrenze Landesgrenze —Kamenz i. Sachs. (gepachtet), Frank⸗ furt a. O. Kottbus Großenhain, Grunow Beeskow, Beeskow— Königswusterhausen, Kottbus Guben, Ruhland Lauchhammer, Weißwasser Forst (Lausitz), Weißwasser Muskau. Wunstorf Bremen Geestemünde, Geestemünde Stade, Geestemünde Cuxhaven, Speckenbüttel Bederkesa, Burg⸗Lesum Grohn⸗Vegesack, Grohn⸗ ree G Rechnung der Farge⸗ Vegesacker Eisenbahn⸗Gesellschaft), Hemelingen Bremen —Harburg, Kirchweyhe —Sagehorn, Lehrte Harburg Cuxhaven, Lüneburg Buchholz, Uelzen Langwedel, Hannover—Visselhövede, Wals⸗ rode —Soltau, Hannover Lehrte Braunschweig, Lehrte Oebisfelde, Lehrte —Hildesheim Nord⸗ stemmen, Hildesheim—Groß⸗Gleidingen, Hildes⸗ eim—Goslar, Hannover —Elze, Hannover-Alten⸗ beken, Weetzen— Haste, Elze —Löhne Osnabrück, Bünde —Sulingen, Hannover —-Hamm, Herford— Detmold —Himmighausen, Beckum⸗Ennigerloh be (Stadt), Lage Hameln, Schieder Blom⸗ erg. Tarnowitz Dzieditz, Schoppinitz R. O. U. —Landes⸗ grenze bei Sosnowice, Schoppinitz O. S. Landes⸗ grenze bei Sosnowice, Brieg Oppeln Oswiecim, Myslowitz— Landesgrenze bei Slupna, Kunigunde⸗ weiche —Georggrube, Radzionkau —Karf Beuthen (Oberschl), Gleiwitz Beuthen (Oberschl.), Beuthen (Oberschl.) Chorzow Kattowitz, Chorzow

1 Schwientochlowitz, Morgenroth. Benchen Dber )

Karf, Kosel⸗Kandrzin —-Annaberg-—Landesgrenze, Landesgrenze Oderberg (gepachtet), Niedobschütz Loslau —Annaberg, Nendza Kattowitz, Ratibor Troppau, Kosel⸗Kandrzin Deutsch⸗Wette, Ratibor Leobschütz— Landesgrenze, Landesgrenze Jägern⸗ dorf (gepachtet), Leobschütz —Deutsch⸗Rasselwitz, Kosel (Stadt) Polnisch⸗Neukirch, Gleiwitz —Or⸗ zesche Sohrau O. S., Friedrichsgrube Tichau, Idaweiche Emanuelsegen, Oels Lublinitz Tar⸗ nowitz, Lublinitz —Herby, Lublinitz Vossowska, Kreuzburg Vossowska Tarnowitz Oppeln (Sezepanowitz) Neisse, Schiedlow Deutsch⸗ Leippe, Oppeln —Groschowitz, Oppeln Vossowska, Namslau Oppeln, Peiskretscham —Laband, Gro⸗ schowitz Borsigwerk, Gleiwitz Guidogrube- Morgenroth, schmalspurige Eisenbahnen im Ober⸗ schlesischen Bergwerks⸗ und Hüttenbezirk (ver⸗ pachtet).

Güldenboden Eydtkuhnen —Landesgrenze, Osterode i. Ostpr. Insterburg - Memel, Memel Bajohren, Marienburg i. Westpr. Maldeuten, Elbing— Osterode i. Ostpr. Hohenstein i. Ostpr., Gülden⸗ boden Allenstein, Allenstein -Soldau, Mohrun⸗ gen Wormditt, Braunsberg Mehlsack, Göttken⸗ dorf Kobbelbude, Allenstein Lyck, Königsberg i. Pr. Tilsit, Tilsit -Stallupönen, Insterburg Lyck, Zinten —Rothfließ, Rothfließ Rudezanny, Gerdauen —-Angerburg.

Magdeburg Halberstadt Wegeleben —Thale, Mag⸗ deburg— Eilsleben —Schöningen, Eilsleben —Helm⸗ stedt ö“ Helmstedt Jerxheim Bör⸗ ßum, Neuekrug-—Langelsheim— Goslar— Vienen⸗ burg, Braunschweig Wolfenbüttel Jerxheim Oschersleben, Nienhagen b. Halberstadt Jerxheim, Wolfenbüttel Börßum Harzburg, Magdeburg (Bude 10) —Oebisfelde, Magdeburg —Stendal Wittenberge, Magdeburg —Cöthen— Halle a. S., Cöthen —Aken, Schönebeck —Staßfurt —Güsten, Staßfurt Blumenberg—-Eilsleben, Schönebeck Blumenberg, Etgersleben Förderstedt, Cöthen Aschersleben, Biendorf—Gerlebogk, Kalbe a. S.— und Baalberge Könnern, Halle a. S.— Aschersleben Wegeleben, Frose Ballenstedt Quedlinburg, 8 erstadt Vienenburg, Heudeber⸗ Dannstedt Wernigerode Ilsenburg Harzburg, Vienenburg Grauhof Klausthal⸗Zellerfeld, Spandau— Stendal Oebisfelde, Stendal Uelzen,

Oebisfelde Salzwedel üchow, Braunschweig Isenbüttel Triangel, Werder— Brandenburg a. H. Magdeburg, Bie⸗ deritz —Landesgrenze bei Zerbst, Biederitz- Loburg.

Soest- Altenbeken Höxter Landesgrenze bei Holz⸗ minden, Altenbeken —Warburg, Münster —Rheda-— Lippstadt, Paderborn Büren, Rheine —Osnabrück, Osnabrück Brackwede, Soest Hamm Münster Emden Norden-Landesgrenze, Georgsheil Aurich, Norden Norddeich, Recklinghausen Münster Hemelingen, Münster —Gronau, Gronau Landesgrenze (verpachtet), Haltern —Wesel Venlo, Wesel-— Bocholt Landesgrenze, Lan grenze Winterswyk (gepachtet), Oberbausen (K. M.) Dorsten —Rheine —Quakenbrück.

Frankfurt a. O. Bentschen - Posen, Reppen— Rokietnice, Guben— Bentschen, Bentschen-— Mese⸗ ritz, Meseritz —Landsberg a. W., Bentschen Wo stein, Wollstein Lissa i. P. Opalenitza Grätz, Obernigk— Posen, Trachenberg— Herrnstadt, Boja⸗ nowo— Guhrau, Hansdorf—Sagan— Glogau— Lissa i. 2 Czempin— Schrimm, 8 ce

burg, Lissa i. P. Jarotschin, Lissa i. P. ( Ostrowo, Oels —Gnesen, Glowno⸗ Stralk Andernach —- Mayen, Mayen —Gerolstein, Jünker

Ehrang Trier I. M. Konz, Gerolstene⸗ Lommersweiler, Saarbrücken —Saargemünd gepachtet), Saarbrücken Konz— Karthaus,

rücken —Scheidt (Theil gepachtet),

Trier r. M. Perl Landesgrenze, Cns. rich - Traben (Trarbach), 5* Fgss, Berncastel, Wengerohr Wittlich, Tme⸗-— Hermeskeil, Hermeskeil-—-Wemmetsweiler, Nerr⸗

Zu verwaltende Strecken, einschließlich der zu⸗ gehörigen, nicht besonders aufgeführten Zweig⸗ und Verbindungsbahnen.

weiler Türkismühle, Karthaus —Landesgrenze bei Wasserbillig, Saarbrücken, Schleifmühle Neun⸗ kirchen (Saar), Bingerbrück— Neunkirchen (Saar), Langenlonsheim Simmern, Birkenfeld⸗Neu⸗ brücke Birkenfeld (Stadt) (für Iges der Stadt Birkenfeld), Landesgrenze bei Bexbach Neun⸗ kirchen (Saar) Saarbrücken —Landesgrenze bei Stieringen. Oranienburg— Stralsund, Löwenberg i. d. M. Templin, Templin Prenzlau, Stralsund Kram⸗ beSn Bergen a. R.—Lauterbach, Stral⸗ sund Rostock, Velgast Barth, Stralsund Angermünde, Züssow —Wolgast, Ducherow —Swine⸗ münde, Swinemünde Heringsdorf, Jatznick Ueckermünde, Stettin Pasewalk Landesgrenze, Stettin Jasenitz, Stettin Bernau, Anger⸗ münde Schwedt a. O., Angermünde Freien⸗ walde a. O., Eberswalde —Freienwalde a. O. rankfurt a. O., Stettin —Stolp, Schivelbein olzin, Stettin —Küstrin -Glogau, Wriezen ädickendorf, Lichtenberg⸗Friedrichsfelde Wriezen, Altdamm Gollnow (gepachtet), Gollnow Wollin, Wietstock —Kammin i. Pom., Belgard Schlawe —Rügenwalde, Stolp —Stolp⸗ münde.

aus der Abgeordneten.

. Sitzung vom Mittwoch, 20. Februar. Fortsetzung der ersten Berathung des Stempelsteuer⸗

gesedes,

Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden.

Nach dem Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath Hummel nimmt das Wort 6

Abg. Gamp (fr. kons.): Im Namen meiner politischen Freunde danke ich dem Finanz⸗Minister, daß er den Muth gehabt hat, an eine so Feshshe aterie heranzugehen, wie die Vereinheitlichung der Stempelbestimmungen es ist. Auch in materieller Beziehung müssen wir ihm für die vielen Erleichterungen danken, die das Geset enthält. Eine Erschwerung der Revisionspflicht ist in dem auch nicht enthalten. Formell möchte ich vorschlagen, S in dem Gesetz überall der Stempel nach Prozenten und nicht pro Mille angegeben wird. Das Gesetz ist nicht, wie der Abg. Richter meinte, auf meine Initiative gemacht worden, sondern eber hat der Abg. Richter die Anregung dazu gegeben, da er im Reichstage bei Berathung des Quittungsstempels sagte, daß die Einzelstaaten lieber selbst Stempelgesetze machen sollten, wenn sie mehr Geld haben wollten. Das Apothekenkonzessionswesen läßt sich nicht kurzer Hand regeln, darum kann man mit einem Apotheken⸗ stempel nicht bis dahin warten. Auch die Jagdscheinsteuer ist eine berechtigte, da ein Jagdschein für den ganzen Staat gilt. Wenn der Abg. Richter gestern bei Besprechung des Stempels auf Standeserhöhungen sich über Titel und Orden lustig machte, so muß ich doch bemerken, daß solche Standeserhöhungen und Orden meist wohlverdiente sind. Ich weise nur auf die drei Namen Graf Moltke, Graf Roon und Fürst Bismarck hin, um die Aeuße⸗ rungen des Abg. Richter in ihrer ganzen Hohlheit zu charakterisieren. Eine Besteuerung der mündlichen Miethsverträge ist durchaus gerecht⸗ fertigt, da bisher zur Umgehung eines Miethsstempels Miethsverträge vielfach mündlich gemacht wurden. Daß auch ein Logieren in einem Hotel unter diesen Stempel fallen würde, ist allerdings ein Mißstand, der beseitigt werden muß und für den auch schon Remedur zu⸗ gesagt ist; der Stempel für Lieferungsverträge ist meiner Ansicht nach ohne Schwierigkeit einziehbar, und es ist ein Vorzug der Vorlage, daß dieser Stempel darauf hinwirkt, mehr schriftliche Lieferungsver⸗ däge abzuschließen. Man kann nicht das ganze Stempelwesen dem Reich überlassen, sondern hier heißt es: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, und ich hätte auch gewünscht, daß der Aktienstempel früher von Preußen in Beschlag genommen wäre. Ich glaube, wenn damals schon Herr Miquel Finanz⸗Minister gewesen wäre, würden wir damit dem Reich zuvorgekommen sein. Ein Versicherungsstempel ist durchaus gerechtfertigt, schon aus dem Grunde, weil die Versicherungsgesellschaften sehr hohe Ge⸗ winne haben. Gegen den Lombardstempel habe ich nur das eine Be⸗ denken, daß er bei jeder Prolongierung erhoben wird; es würde viel⸗ leicht besser sein, im Abonnement einen bestimmten niedrigen Satz zu gestatten. Der Stempel für BB entspringt keines⸗ wegs einer Animosität gegen die Gesellschaften. Bei einer allgemeinen Besteuerung aller Gesellschaften braucht niemand mehr die Form einer Gesellschaft von der Besteuerung abhängig zu machen, sondern kann nur wirthschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sein lassen. Auf den Fidei⸗ kommißstempel will ich nicht näher 29 doch möchte ich dem Minister zu erwägen geben, daß eine Bildung von Fideikommissen von sehr großem Nutzen für den Staat ist und besonders auch für die Erhal⸗ tung der Waldungen. Das muß bei einer späteren anderen Regelung des Stempels im Auge behalten werden. Dem Immobiliarstempel steht ein großer Theil meiner Freude freundlicher gegenüber als ich. Wenn die Finanzlage es gestattete, müßte der Immobiliarstempel ganz beseitigt werden, aber wir können jetzt die 20 Millionen nicht entbehren, die er einbringt. Besonders drückend ist der Immobiliarstempel für verschuldeten Grundbesitz. Der Unterschied zwischen städtischem und ländlichem Grundbesitz ist ein so großer, daß eine disparitätische Behandlung des Immobiliarstempels nach Stadt und Land wohl gerechtfertigt wäre. Man könnte auf diesem Wege auch der Grundstücksspekulation in großen Städten entgegenwirken. Mit der Niederschlagung des Stempels aus Billigkeitsgründen könnte man wohl etwas milder verfahren. Wenn der Abg. Richter wieder einmal den Stempelnachlaß für Minister Lucius erwähnt, so sollte er auch nicht unterlassen, den Stempelnachlaß für die städtischen Rieselgüter Berlins zu erwähnen.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Gestern hat der Abg. Richter sich darüber be⸗ klagt, daß dies Gesetz so ganz in der Stille angefertigt sei und daß man nicht mindestens die Handelskammern darüber gehört habe. Meine Herren, ich habe dazu noch kein Bedürfniß gefühlt. (Sehr richtig!) Sehen Sie sich die ganze Vorlage an, so kann man wohl glauben, daß auch ohne die Meinung der Handelskammern dies Gesetz in zutreffender Weise verfaßt werden konnte. Wo im einzelnen Falle ein sachkundiger Rath nöthig war, haben wir ihn eingezogen; und ich weiß aus Erfahrung, daß die Befragung einzelner im Ge⸗ schäftsleben stehender sachkundiger Personen oft werthvoller ist als die Befragung ganzer Korporationen. (Sehr richtig!) Das ist allerdings durch das Verfahren bewirkt, daß eine so turbulente Agitation, wie wir sie gesehen haben seitens der Brauereibesitzer bei der beabsichtigten Einführung einer Biersteuer, oder die noch turbulentere Agitation bei der beabsichtigten Einführung der Tabackfabrikatsteuer, glücklicherweise in diesem Falle vermieden worden ist. (Sehr richtig!) Ich habe aber keine Veranlassung, die Gelegenheit zu geben, daß bei solchen Fragen zuerst die „Freisinnige Zeitung“ die Lärm⸗ schlägt, dann große Versammlungen abgehalten werden, dann

was in neuerer Zeit auch Sitte geworden sein soll, ein gewisser Druck auf die einzelnen Abgeordneten geübt wird. (Sehr richtig!) Meine Herren, dies System zu befördern, dazu habe ich keine Veranlassung gehabt. (Sehr gut!)

Meine Herren, der Abg. Richter hat mir zu viel Ehre er⸗ wiesen, wenn er meint, ich hätte die Besteuerung der Auszeichnungen neu erfunden. Zum theil bestand sie schon bisher, und zwar auf Grund Königlicher Kabinetsordres, und zwar wurden die betreffenden Stempel, wie das in Preußen stets der Fall gewesen ist, gemäß den Traditionen der preußischen Krone, zu Gunsten der Staatskasse erhoben nicht wie in manchen anderen Ländern in Form von Tax⸗ gebühren zu Gunsten derjenigen, welche die Auszeichnung gewähren. Allerdings wird nunmehr eine gesetzliche Basis eintreten, und es ist auch eine Anzahl von neuen Stempelabgaben in dieser Beziehung hinzugekommen, das System ist kompletiert und hängt nicht mehr von den im Laufe der Zeit allmählich für einzelne Fälle ge⸗ gebenen Bestimmungen ab.

Wenn nun einer der Redner ich glaube, es war der erste Herr Redner gemeint hat, diese Steuern auf Titelgewährungen könnten doch im einzelnen Falle sehr hart sein, beispielsweise wenn ein Künstler den Titel eines Professors oder irgend ein Domänenpächter den Titel eines Amtsraths bekommt, so ist das vollkommen zu⸗ treffend. Aber, meine Herren, wir haben in dieser Beziehung das allerdings vollkommen ausreichende Mittel, daß Seine Majestät der König zweifellos verfassungsmäßig berechtigt ist, aus Billigkeitsgründen im einzelnen Fall einen solchen Stempel zu erlassen. (Sehr richtig!) Das Haus hat niemals eine entgegengesetzte Stellung eingenommen, auch bei dem Fall Lucius nicht. Diese Frage ist nie bestritten worden, so lange in Preußen die Verfassung besteht, unter keinem Ministerium. Das Gnadenrecht der Krone ist stets unan⸗ gefochten geübt worden, und es wird kein Ministerium gefunden werden, welches in dieser Beziehung eine Aenderung eintreten lassen würde oder könnte. (Bravo!)

Also diese Gefahr besteht nicht; in solchen Fällen wird schon aus Billigkeitsrücksichten das Nöthige vorgesehen werden.

Meine Herren, der Abg. Richter hat sodann weiter in einzelnen Fällen, wo für Erlaubnißertheilungen oder Konzessionen Gebühren erhoben werden, darauf verwiesen, daß das eigentlich Reichssache sei, diese Besteuerung zu regeln. Nein, meine Herren, in allen den Fällen, um die es sich handelt, liegt die Kompetenz und liegt die Ausgabe, zu deren Aequivalierung die Gebühr in Form von Stempeln erhoben wird, allein bei den Einzelstaaten. Das Reich hat keine solchen Organe. Die Reichsgesetze mit wenigen Ausnahmen werden aus⸗ geführt durch die Einzelstaaten, und es wäre eine vollkommene Umwälzung in unseren ganzen verfassungsmäßigen Zustän⸗ den, wenn in dieser Beziehung irgend ein Wandel einträte. Beispielsweise kann das Reich wohl es hat es aber noch nicht ge⸗ than eine Apothekerordnung erlassen; es kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Apotheken konzessioniert werden sollen. Aber die Ausführung dieser Bestimmungen liegt bei den Einzelstaaten, deren Organe werden in Anspruch genommen. Die Einzelstaaten haben die Kosten der Sache, und solange das Reich nicht die Gesammt⸗ kompetenz in Beziehung auf das ganze Stempelwesen an sich ge⸗ nommen hat, sind die Einzelstaaten sowohl berechtigt, als nach meiner Meinung auch verpflichtet, in ihrem eigenen Interesse derartige Stempel zu erheben.

Dann hat der Herr Abg. Richter in anderen Beziehungen, namentlich bezüglich der Jagdscheine, und auch verschiedene andere Herren haben gemeint, es sei vielleicht richtiger, in dieser Beziehung den Kreisen die Steuer zu überlassen. Gewiß, dies ist eine Frage, über die man diskutieren kann. Aber, ich glaube, der Herr Abg. Gamp hat einen ganz richtigen Grund angeführt, daß nämlich die Ausstellung der Jagdscheine in einem be⸗ stimmten Kreise doch in Beziehung auf die Ausübung des Rechts auf Grund des Jagdscheins rein zufälliger Natur ist. Wenn z. B. hier in Berlin eine große Anzahl Jäger zufällig wohnen, die von hier aus in anderen Bezirken jagen, so ist an sich kein be⸗ rechtigter Grund vorhanden, daß die Gesammtsteuer eines Scheines, der die Berechtigung zum Jagen in der ganzen Monarchie giebt und die gesammte Jagdpolizei des Staates in Anspruch nimmt, allein der Stadt Berlin zukommt. Ich glaube also, ein mäßiger Stempel und dieser Stempel von 5 ist für ein solches Recht nicht zu hoch gegriffen ist auch zu Gunsten des Staates neben der Besteuerung durch die Kreise durchaus berechtigt.

Meine Herren, nun hat der Herr Abg. Gamp, der ja im übrigen dem Gesetzentwurf, wie ich zu meiner Freude sehe, freundlich gegen⸗ übersteht, doch einige sehr wesentliche Beschränkungen und Milderungen verlangt. Ich will bei dieser Gelegenheit einflechten, daß genau das⸗ jenige in der Diskussion des Hauses eingetreten ist, was ich befürchtete, nämlich daß soviele Herabsetzungen und Streichungen von den einzelnen Rednern gefordert werden, daß sie zusammengerechnet zu einer wesentlichen Verminderung der bisherigen Einnahmen aus dem Stempel führen würden. Ich habe schon die Grenze bezeichnet, die für das Zustandekommen des Gesetzes unbedingt eingehalten werden muß, daß eine Verminderung der Gesammteinnahme in keiner Weise zugestanden werden kann.

So hat auch der Herr Abg. Gamp darauf hingewiesen, daß eigentlich alle Kauf⸗ und Lieferungsverträge frei sein müßten, weil sagt er ja viele derartige Kaufverträge mündlich gemacht werden, und diejenigen, die nun den Vertrag schriftlich machen, des⸗ wegen, weil sie ihn schriftlich machen, nicht schärfer herangezogen werden dürfen.

Meine Herren, ich möchte den Herrn Abgeordneten darauf auf⸗ merksam machen, daß nach dieser Theorie überhaupt kein Urkunden⸗ stempel mehr bestehen kann, denn fast in allen Fällen können ja die Betheiligten sich ohne schriftlichen Vertrag behelfen. Wir haben eben die Urkundenstempel. Ist die Urkunde vorhanden, so wird der Stempel an sich fällig, und wenn ich diese Theorie des Herrn Abg. Gamp ausdehnen wollte, so gäbe es überhaupt keinen Stempel.

Nun wird von vielen Seiten behauptet, es liege in diesem Kauf⸗ und Lieferungsstempel eine kolossale Belastung des Verkehrs. Wir haben doch diesen Stempel vom Jahre 1822 bis zum Jahre 1881 gehabt, und ich habe nicht gehört, daß darin eine so kolossale Be⸗ lästigung des Verkehrs gelegen hat. Eine gewisse Belästigung liegt in jedem Stempelzahlen. Es wäre ja einfacher, wenn wir überhaupt keine Stempel zu bezahlen brauchten. Jedes Steuerzahlen ist mit einer gewissen Belästigung verbunden. Das läßt sich nicht ändern.

bei diesen Kauf⸗ Li sgeschäfte

die kleinen Verträge meistens lediglich mündlich gemacht, namentli

auch auf dem Gebiet der Landwirthschaft. Es handelt sich wesentlich um die großen Lieferungsverträge, die meistens schriftlich ge⸗ macht werden. 1

Ich habe schon hervorgehoben, und ich kann das bei näherer Prü⸗ fung heute nur bestätigen, daß in den Vorschlägen, die in Bezug auf den Kauf⸗ und Lieferungsstempel gemacht sind, gegen die gegenwärtige Art der Bestempelung dieser Verträge ein finanzieller Vortheil für den Staat nicht liegen dürfte. Wenn Sie den bestehenden Zustand beibehalten wollen, wenn Sie die Reform, die wir Ihnen vorgeschlagen haben, und die der Herr Regierungs⸗Kommissar noch näher erläutert hat, ablehnen, finanziell hat die Sache für den Staat wenig Bedeutung. Dagegen werden Sie die großen Zweifel und Unklarheiten in der heutigen Besteuerung mit allen daraus resultierenden Prozessen und Weiterungen für die Betheiligten auch bestehen lassen. Dann wird das vertretbare Objekt nicht zahlen, und der nicht vertretbare Gegenstand zahlt 1½10 %, statt daß jetzt der Satz auf 1/20 % herabgesetzt wird. Wir können ja in der Kommission die Sache noch näher besprechen, namentlich auch die Höhe des Stempels. Wir haben geglaubt, ihn schon sehr gering ge⸗ griffen zu haben. ½0 % bedeutet nicht so viel, und gerade bei großen Verträgen ist dieses ½ 0 „% nach meiner Ueberzeugung nicht so drückend.

Meine Herren, was die Miethsverträge betrifft, so stehen wir doch einfach vor der Frage: sollen wir den Zustand bestehen lassen, nach welchem auch ein großer Theil der schriftlich ab geschlossenen Verträge heute gänzlich unbesteuert bleibt oder nicht Von den mündlichen Verträgen sehe ich hier ganz ab. Aber wi wissen doch aus Erfahrung, wie selten, wie wenig von den schrift lichen Verträgen überhaupt zur Bestempelung gelangen. Oder soll wir Kautelen treffen, Kontrolen einführen, welche eine gleichmäßigere Heranziehung garantieren? War das nicht dieselbe Frage, als wir die Einkommensteuer reformierten, war das nicht die allgemeine Klage daß die einen vollbesteuert würden und die anderen in der Lage wären sich um die Besteuerung herumzudrücken; wurde deswegen, um eine gleich⸗ mäßigere Besteuerung zu erreichen, nicht die Deklaration mit den übrigen 8 Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes eingeführt? Gewiß entstehen dadurch hier und da Belästigungen für die Betheiligten. Es werden auch mitunter Beanstandungen unbegründeter Art vorgenommen. Aber ich möchte doch mal fragen, ob dieses hohe Haus geneigt wäre, die alte, mangelhafte Einkommensteuer, wo der eine zahlte, der andere nicht, obwohl beide gleichmäßig in der Lage waren, zu zahlen, aufs neue einzuführen und das neue System wieder aufzuheben. Genau so liegt es im Prinzip bei der Bestempelung der Miethsverträge. .

Ich will im übrigen auf die Vorzüge, die das neue System hat, die schon klar genug gestellt sind, nicht weiter eingehen. Ich möchte nur dagegen protestieren, daß man hier mit solchen Uebertreibungen kommt, wie beispielsweise der Abg. Richter, aber auch andere Redner, als wenn hier eine neue Miethssteuer eingeführt werden sollte, die noch schlimmer sei als die aufgehobene. Meine Herren, wir habe herausgerechnet, daß, selbst wenn dies System durchgeführt würde i der ganzen Monarchie, diese Miethssteuer noch nicht 1 Million Ma einbringt, während die Miethssteuer in Berlin, wenn ich nicht irre 14 Millionen Mark aufbrachte. Wie kann man da von einer neuen Miethssteuer sprechen? Wir ändern ja garnichts an dem Satz.

Es geht das genau so wie mit den Anschauungen über das Er trägniß. Zuerst habe ich gelesen in den Blättern: der Finanz⸗ Minister wird 5 Millionen mehr bekommen. Ich war sehr erfreut, das zu erfahren. Dann hieß es auf einmal, selbst ein offiziöses Orga schreibt: es würden wohl 12 bis 15 Millionen sein. Heute komm schon der Herr Abg. Richter und sagt: nein, es sind 15 bis 17 Millionen, auch wohl noch mehr. Nächstens wird es, wie bei der Tabacksteuer die Entlassung der Arbeiter zuerst 5000, dann 10 000, dann 20 000, dann 30 000, dann 50 000 betrug (Eeiterkeit), so auch hier gehen. Bei dem Reden wird sich die Summe immer weiter erhöhen. (Geiterkeit.)

Meine Herren, es ist vollkommen richtig und ich bedauere das selbst —, daß unsere Statistik der bisherigen Stempelerhebung eine höchst mangelhafte ist, und ich bin längst entschlossen, trotz der große Mehrarbeit, die den Beamten daraus erwachsen wird, in dieser Beziehung doch Wandel zu schaffen. Wir wissen jetzt eigentlich nur durch die Schätzungen, beispielsweise welcher Ertrag aus der Immobiliar⸗ steuer aufkommt in den Städten und welcher auf dem Lande. Wir nehmen an, daß in den Städten zwei Drittel aufkommt; das ist aber auch nur eine Annahme, die vielleicht richtig, vielleicht auch nich ganz richtig ist. Wir können in einer ganzen Menge von Fällen den Gesammtertrag, der aus bestimmten Positionen aufkommt, überhaupt nicht ermitteln nach unserer Statistik und nicht schätzen. Schätzen wäre mehr oder weniger willkürlich in solchen Fällen. Es ist daher ein nicht ganz begründeter Vorwurf, wenn hier gesagt wird, man hätte in den Motiven mehr Material mit Bezug au das Aufkommen bringen müssen. Bezüglich einzelner Positionen können wir das einigermaßen feststellen, und soweit das irgend mög lich ist, werden wir in der Kommission das thun. In Beziehung auf das Gesammtergebniß kann nur ein sehr erfahrener, stempelkundiger Mann, wie mein verehrter Herr Nachbar ich selbst nicht einmal ein gewisses, mehr oder weniger richtiges Gefühl haben, aber mit klaren Zahlen kann man nicht rechnen; wir sind dazu gänzlich außer stande.

Nun habe ich schon hervorgehoben, daß bei diesem Gesetz nicht die Hauptsache, der Hauptgrund, warum ich das Gesetz habe ausarbeiten lassen und vorgelegt habe, gewesen ist, eine erhebliche Mehr⸗ einnahme zu bekommen, sondern wenigstens für mich war die Hauptsache, einen klaren, übersichtlichen, gesetzlichen Zustand in unserem gesammten Steuerwesen zu schaffen einen Vortheil, dessen Bedeutung ich hier nicht weiter zu entwickeln brauche. Aber ich stehe doch auf dem Stand⸗ punkt, den ich gestern schon hervorgehoben habe, daß wir wirklich doch nicht in der finanziellen Lage uns befinden, um allzu ängstlich zu sein, wenn wirklich eine oder die andere Million mehr herauskommt. (Sehr wahr! rechts.) Sie sollen die Sache nicht dahin prüfen, unbedingt Mehreinnahmen herauszu⸗ bringen. Darin hatte der erste Herr Redner von gestern voll⸗ ständig recht, daß es sich hier nicht darum handelt, eine bestimmte Summe Mehreinnahmen zu erreichen. Wenn ich das gewollt hätte, dann würde ich allerdings in dieser Beziehung mehr Material haben geben müssen. Aber, wenn Sie auf Positionen stoßen, von denen man sagen kann: vergleichen wir diese neuen Positionen mit den bisher bereits bestehenden Positionen, dann b