1895 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Feb 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰.

Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin anßer den Post-Anstalten auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne NUummern kosten 25 ₰.

Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition des Beutschen Reichs⸗Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Verlin, Mittwoch, den 27. Februar, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Rechnungs⸗Rath Feeder, Vorsteher der Geheimen Domänen⸗Kalkulatur im Ministerium für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten zu Berlin, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, sowie dem Gemeinde⸗Einnehmer und mann zu Christianstadt im Kreise Medaille am Bande zu verleihen.

Tischlermeister Berg⸗ Sorau die Rettungs⸗

8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes des Königlich bayerischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens:

Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Oberst⸗Lieutenant von Kalckstein;

des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer 1 Löwen:

Allerhöchstihren Flügel⸗Adjutanten, Major Grafen von Moltke und Major von Jacobi;

des Ritterkreuzes erster Klasse mit Eichenlaub desselben Ordens:

dem Obersten z. D. Schmidt, zuletzt Kommandeur des Landwehr⸗Bezirks Stockach; des Ehren⸗Komthurkreuzes des Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens

des Peter Friedrich Ludwig:

Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Oberst⸗Lieutenant von Moltke;

ferner: 8 des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens zweiter Klasse mit Brillanten: dem Obersten Kuhlmay, Kommandeur der 29. Kavallerie⸗ Brigade;

des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens

zweiter Klasse:

J“ Flügel⸗Adjutanten, von Moltke; der dritten Stufe der zweiten Klasse des Kaiserlich

chinesischen Ordens des doppelten Drachen:

dem Oberst⸗Lieutenant Richter, etatsmäßigem Stabs⸗ offizier des Fuß⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 10; des Kommandeurkreuzes des Königlich nieder⸗ ländischen Ordens von Oranien⸗Nassau mit Schwertern:

Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Major Grafen von Moltke; sowie des Kommandeurkreuzes des Königlich serbischen

Takowo⸗Ordens:

Allerhöchstihren Flügel⸗Adjutanten,

von Moltke und Major von Jacobi.

Oberst⸗Lieutenant

Oberst⸗Lieutenant

Deuntsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem im Auswärtigen Amt angestellten Professor Dr. phil. Krüger den Rang eines Raths vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Ministerial⸗Rath Hamm im Ministerium für Elsaß⸗ Lothringen zum Kurator der Kaiser⸗Wilhelms⸗Universität Straßburg zu bestellen.

Der Werftverwaltungs⸗Sekretär Drabe ist zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator, und

der Geheime Sekretariats⸗Assistent von Helden zum Geheimen expedierenden Sekretär in der Kaiserlichen Marine

Nachtrag u der Fürstlich schwarzburg⸗rudolstädtischen Aus⸗ 11““ vom 14. August 1884, das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli desselben Jahres betreffend.

Unter Bezugnahme auf die zur Ausführung des Unfall⸗ berscherungsgesetes vom 6. Juli 1884 erlassene Verordnung

.August 1884 (Ges⸗S. S. 99) wird mit Höchster

Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten in Bezug auf die der polizeilichen Beaufsichtigung der Bergbehörden gesetzlich unterstehenden Betriebe hierdurch, was folgt, bestimmt:

In Betreff der vorbezeichneten Betriebe sind die in dem obenerwähnten Reichsgesetz den höheren Verwaltungsbehörden⸗ zugewiesenen Verrichtungen von dem Ministerium (Verwal⸗ tungs⸗Abtheilung) wahrzunehmen.

Als „untere Verwaltungsbehörde“ und als „Orts⸗ Polizeibehörde“ im Sinne jenes Gesetzes gilt das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalfeld.

Das Fürstliche Bergamt Könitz zu Saalfeld als Orts⸗ Polizeibehörde im Sinne des § 53 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes vom 6. Juli 1884 wird ermächtigt, die Vornahme der Unfalluntersuchungen nach seinem Ermessen dem Revierbeamten zu übertragen und, wo ein solcher nicht bestellt ist, den Ge⸗ meindevorstand um Vornahme zu ersuchen. Der letztere hat dem Ersuchen des Bergamts zu entsprechen.

Hiernach ändert sich der Nachtrag zur Ausführungs⸗ Verordnung vom 14. August 1884, das Unfallversicherungs⸗ ggheß vom 6 Juli 1884 betreffend, vom 22. Dezember 1884 (Gesetz⸗Samml. S. 157).

Rudolstadt, den 1. Februar 1895.

Fürstlich schwarzburgisches Ministerium. von Starck.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben durch Allerhöchste Ordre vom 25. d. M. Allergnädigst zu bestimmen geruht,

daß die Engere Versammlung des Staatsraths auf Dienstag, den 12. März d. J., Vormittags 10 Uhr, zu einer Sitzung in der Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin einberufen

.

werde 8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Reichskanzler und Präsidenten des Staats⸗Ministeriums, Fürsten zu Hohenlohe zum Präsidenten und den Direktor im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirklichen Geheimen Rath Brefeld zum Staatssekretär des

+ Staatsraths zu ernennen.

8 16“ 116“ Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ersten Arzt am Stadtkrankenhause, Sanitäts⸗Rath Dr. Jacoby in Bromberg und dem Kreisphysikus, Sanitäts⸗ Rath Dr. Färber in Kattowitz den Charakter als Geheimer Sanitäts⸗Rath, sowie dem Kreisphysikus Dr. Broll in Pleß und dem praktischen Arzt Dr. Gräupner in Ratibor den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen. 8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kanzlei⸗Rath Homuth zu Friedenau bei seinem

Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath zu verleihen. (☚.. C.*8)

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem Baugewerkschul⸗Direktor Dr. Bohn ist unter Ver⸗ setzung von Nienburg a. W. nach Görlitz die Stelle des Direktoxs der Königlichen Baugewerkschule in Görlitz, und demcisherigen Leiter der Baugewerkschule in Buxtehude, Königlichen Regierungs⸗Baumeister Georg Meiring, unter Feefe dang von Buxtehude nach Nienburg a. W., die Stelle des Direktors der Königlichen Baugewerkschule in Nien⸗ burg a. W. verliehen worden. b

.“ Finanz⸗Ministerium. Der Geheime Kanzlei⸗Sekretär Schwager ist als Registrator bei dem Finanz⸗Ministerium angestellt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und

1

Medizinal⸗Angelegenheiten.

Bekanntmachung.

Majestät der Kaiser und König habe geruht, durch Allerhöchsten Erlaß vom 27. Januar F. alz 87 für den nächsten Wettbewerb Wum den von Allerhöchstdemselben zur Förderung des Studiums der Fafsischen Kunst unter den Künstlern Deutschlands am 27. Januar 1894 gestifteten Jahrespreis zu bestimmen: Die Ergänzung eines Abgusses der antiken Marmorstatue einer tanzenden Mänade in den Ann sskepe egg. zu Berlin, 1 88 und den Preis für diesmal auf 2000 u erhöhen. Demgemäß werden auf Grund Allerhöchster Ermäch⸗ tigung nachfolgende näheren Bestimmungen uͤber den Weti⸗ bewerb getroffen 1 8 8

Seine

1) Alle dem Deutschen Reich angehörigen Künstler sind berechtigt, an der Bewerbung theilzunehmen.

2) An einem Abguß der tanzenden Mänade, welche

im Erdgeschoß des hiesigen Alten Museums unter Nummer 208 aufgestellt ist, soll eine vollständige Er⸗ gänzung aller verloren gegangenen antiken Theile hergestellt werden. Von der ergänzten Figur ist ein Abguß bis zum 31. Dezember d. J., Nachmittags pünktlich 3 Uhr, an die Generalverwaltung der Königlichen Museen in Berlin unter Angabe des Namens und Wohnorts des Künstlers kostenfrei einzuliefern. dr auswärts wohnende Künstler genügt der Nach⸗ weis, daß sie bis zum 31. Dezember das Werk behufs Be⸗ förderung an die genannte Behörde als Eilfrachtgut der Eisen⸗ bahn übergeben haben. ⁊3.) Die Statue ist unter Nummer 208 des ausführlichen Katalogs der antiken Skulpturen in den Museen zu Berlin (Verlag von W. Spemann, Berlin 1891) abgebildet und be⸗ schrieben.

Jedem deutschen Künstler wird auf Verlangen eine Ab⸗ schrift dieser Beschreibung von der Generalverwaltung der Museen unentgeltlich mitgetheilt; Lichtdrucke nach einer photo⸗ graphischen Abbildung können von derselben Behörde gegen Einsendung von 75 bezogen werden.

4) An jeden deutschen Künstler, welcher sich innerhalb acht Wochen nach Erlaß dieses Ausschreibens als Theilnehmer an dem Wettbewerb bei der Generalverwaltung der König⸗ lichen Museen in Berlin meldet, wird ein Abguß der Statue in ihrem jetzigen, theilweise ergänzten gegen Zahlung des Vorzugspreises von 30 geliefert. Später tritt der gewöhnliche Verkaufspreis ein.

Die bereits an dem Original ergänzten Theile werden in den zu liefernden Abgüssen durch dunklere Färbung kenntlich gemacht werden und sind für die in den Wettbewerd eintretenden Künstler in keiner Weise maßgebend.

5) Die Entscheidung über den Preis erfolgt durch Seine Majestät den Kaiser und König unmittelbar und wird am Geburtstage Allerhöchstdesselben, dem 27. Januar 1896, bekannt gemacht.

Die zum Wettbewerb zugelassenenen Einsendungen werden Entscheidung sür zwei Wochen öffentlich aus⸗ gestellt.

6) Ueber das mit dem Preise ausgezeichnete Werk und dessen Vervielfältigung bleibt Seiner Majestät dem Kaiser und König die freie Verfügung vorbehalten.

7) Die nicht prämiterten Werke sind nach Schluß der Ausstellung, spätestens aber binnen vier Wochen nach Be⸗ kanntmachung des Preises wieder abzuholen. Nach diesem Zeitpunkt werden sie den Eigenthümern auf deren Kosten zu⸗ gesandt werden.

Berlin, den 22. Februar 1895.

der geistlichen, Ugerrigs. unsd Medizinal⸗Angelegenheiten. v“ h““ 0 es. 88 ö1“ 1

Dem Lehrer an der hiesigen Königlichen Kunstschule, Architekten Sputh ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden. Der Kreisphysikus Dr. Vogel zu Freiburg ist aus dem Kreise Kehdingen in gleicher Ecgenschaft in den Kreis Stade

11““

1

versetzt worden.

Ministerium des Innerr.

In Erwiderung auf die gefälligen Berichte vom 14. No⸗ vember v. J. und 5. Januar d. J., betreffend die Festsetzung der Vergütungssätze für Landlieferungen, erkläre ich mich, nach Benehmen mit dem Herrn Kriegs⸗Minister, ganz ergeben damit einverstanden, daß der Durchschnitt aus den Preisen aller überhaupt zu Markte gebrachten Sorten jeder Getreide⸗ art bezw. wo nur für eine Sorte Preise notiert wurden, dies zu Grunde zu legen und die Preise für Weizen⸗ und Roggen⸗ mehl, wie bisher, nach dem ermittelten Körnerpreise mit Zu rechnung des ortsüblichen Mahllohnes festzusetzen sind.

Elurer Excellenz gebe ich ganz ergebenst anheim, Königlichen Regierungs⸗Präsidenten der dortigen Provinz m entsprechender Anweisung gefäͤligst X““

Berlin, den 6. Februar 1895.

Der Minister des Innern.

den Königlichen Ober⸗Präsidenten Herrn Excellenz zu N.

8 bschrift theile ich Eurer Excellenz, unter Bezugnahme auf den Runderlaß vom 27. September 1893, zur gefälligen Kenntnißnahme und gleichmäßigen weiteren Veranlassung ganz ergebenst mit.

d

8

Der Minister des Innern. Auftrage: 1“ Haase. An die übrigen Königlichen Ober⸗Präsidenten.