der anderen Seite eine weitere Preisermäßigung als berechtigt er⸗
scheinen läßt. Wir werden kaum umhin können, da uns zu vergegen⸗ wärtigen, wie es mit den Preisen und den Selbstkosten, die auf den fiskalischen Werken heute gezahlt werden, steht. Meine Herren, der Grundpreis des Kainit beträgt, wie Ihnen bekannt ist, 1,50 ℳ
Von diesem Grundpreis sind die gewährten Rabatte abzuziehen; sie betragen für den Kainit 16 % gleich 24 J. Für den Karnallit beträgt der Grundpreis 90 ₰, der gewährte Rabatt 17 % = 15,3 ₰; der Nettopreis loko Werk — diese Zahlen beruhen auf amtlichen Be⸗ rechnungen der fiskalischen Werke — berechnet sich hiernach für Kainit auf 1,26 ℳ, für Karnallit auf 74,7 ₰. Ich bemerke, daß hierbei die bereits früher gewährte Staffelpreisvergütung nicht in Rücksicht gezogen ist; sie beträgt bei Entfernungen von über 400 km für je 20 km 1 ₰ für den Doppelzentner. Der Durchschnittspreis, den die Werke erzielen, ist also noch etwas geringer. Von diesem Preis loko Werk von 1,26 ℳ für Kainit und 74,7 ₰ für Karnallit werden die Selbstkosten in Abzug zu bringen sein. Diese Selbstkosten beliefen sich 1892/93 auf 85,12 ₰, 1893/94 auf 81,02 ₰ und zwar für Kainit und Karnallit gleichmäßig. Ich bemerke, daß hierbei die Substanz⸗ verminderung, wie das bei Bergwerken zulässig ist, nicht in Rechnung gezogen wurde. Es ergiebt sich nun aus den gegenübergestellten Preisen und Selbstkosten, daß die fiskalischen Werke für Kainit einen Gewinn von 44,98, also ungefähr 45 ₰ pro Doppelzentner machen; daß bei Karnallit ein Zuschuß von 6,95 ₰ zu leisten war. Es ist ganz richtig bemerkt worden, daß die Einbuße an Karnallit als sehr er⸗ heblich nicht anzusehen ist, da die Förderung von Karnallit gegenüber Kainit nicht so sehr erheblich ist. Sie stellte sich 1893/94 bei den fiskalischen Werken für Karnallit auf 79900 hkg und bei Kainit auf 1 246 341 hkg.
Also der Gewinn, der in Kainit gemacht wird, ist als ein nicht unbeträchtlicher anzusehen. Immerhin, glaube ich, wird man sagen können⸗ daß bei einem Betrieb, der so vielen Gefahren ausgesetzt ist, wie der Kali⸗ salzbetrieb, er auf keinen Fall als ein unmäßiger Gewinn anzusehen ist, besonders wenn man die alljährliche Substanzverminderung berücksichtigt. Nach Meinung der Staatsregierung allerdings würde, wenn sie selbständig und allein zu verfügen hätte, sie sich wohl in der Lage
sehen, dem Wunsche der Landwirthschaft nachzukommen und die Preise
für Kainit aus den fiskalischen Werken noch zu vermindern bis zu einem Betrage, der noch zu finden wäre, sodaß immer noch ein mäßiger Gewinn dabei herauskäme.
Nun, meine Herren, ist aber, wie Ihnen bekannt ist, die König⸗ liche Staatsregierung nicht in der Lage, die Preise der Kalisalze allein festzustellen. Sie befindet sich, wie der Herr Interpellant auch bemerkt hat, in einem Syndikat, welches erst im Jahre 1898 abläuft. Innerhalb dieses Syndikats werden die Preise von dem Syndikatsausschuß festgestellt, und dem Fiskus steht es nicht zu, die Preise allein herunterzusetzen. Dahingegen hat der Ressort⸗Minister die Befugniß, in besonderen Verhält⸗
nissen der Landwirthschaft die Syndikatspreise für die Roh⸗ salze herunterzusetzen. Nun ist es für mich nicht zweifel⸗
haft, daß diese Vertragsbedingungen nicht dahin zu verstehen sind, daß der Minister in der Lage ist, die Privatwerke zu nöthigen, einer ständig herabgehenden Konjunktur in der Landwirthschaft mit ihren Preisen zu folgen, sondern der Sinn dieser Vertragsbestimmung war ganz unzweifelhaft, daß nur bei außergewöhnlichen, vorüber⸗ gehenden Nothfällen der Minister in der Lage wäre, die Werke auch gegen ihren Willen zu nöthigen, die Preise herabzusetzen. Es würde z. B. im Laufe der großen Trockenheit vor zwei Jahren meines Erachtens ein Grund dazu vorgelegen haben, wenn die Werke damals nicht freiwillig meinem Wunsch gefolgt wären, eine Herabsetzung der Kali⸗ preise vorzunehmen. Ich würde mich nach meiner Auf⸗ fassung einer nicht lovalen Handhabung dieser Bestimmungen schuldig machen, wenn ich die Privatwerke gegen ihren Willen zwingen würde, jetzt noch weiter mit Ermäßigung der Kalipreise vorzugehen. Der Herr Interpellant hat bemerkt, daß die Gesammtlage der Kali⸗ werke seiner Meinung nach ganz zweifellos eine solche sei, daß sie eine weitere Herabsetzung der Preise ertragen können. Ich will das in keiner Weise bestreiten; indessen ist es doch eine ganz andere Frage, ob der Staat ein Privatwerk nöthigen kann, zum größten Theil aus seiner Tasche ein Geschenk zu bezahlen, welches die Regierung zu machen wünscht. Ich meine, da haben wir doch zillen Grund, nicht über die Grenzen dessen, was recht und billig ist, hinauszugehen.
Nun wäre noch eine Moglichkeit gegeben, nämlich daß der Staat aus dem Syndikat austrete und seine Rohsalze zu einem billigeren Preise der Landwirthschaft gäbe. Ich muß dazu bemerken, daß nach⸗ dem bestehenden Syndikatsvertrage zu einer Aufhebung desselben Einstimmigkeit der Werke erforderlich st, und daß wir nicht in der Lage sind, von heute zu morgen den
Vertrag zu lösen. Aber vielleicht würden die Kaliwerke gar nicht ab⸗ geneigt sein, auf eine Ausscheidung des Fiskus aus dem Syndikat ein⸗ einzugehen. Sie würden dadurch alle dem weiteren Drängen auf Herabsetzung der Preise entgehen und in der Lage sein, ganz nach eigenem Ermessen die Preise für Kalirohsalze festzusetzen.
Nun entsteht aber doch die Frage, ob es für die fiskalischen Werke klug und gerathen ist, diesen Weg zu betreten, und da kommt zunächst als völlig ausschlaggebend in Betracht, daß sie allein zur Zeit nicht in der Lage sind, die Bedürfnisse der deutschen Landwirthschaft an Kainit zu befriedigen. Der Fiskus produziert von der Gesammt⸗ produktion des Kainits zur Zeit etwa 15 %; wir würden also für 15 % Kainit allerdings in der Lage sein, einen billigeren Preis fest⸗ zusetzen; wir würden aber nicht in der Lage sein, das auch für die übrigen 85 % zu erzwingen.
Also ich bin der Meinung, meine Herren, daß man schon aus diesem Grunde es sich doch sehr überlegen solle, ob man diesen Weg beschreiten will, abgesehen von den vielen anderen Nachtheilen, die meiner Auffassung nach damit verbunden sind, wenn das Kalisyndikat aufgelöst würde. Ja, wenn der Fiskus in der Lage wäre, künftig die Produktion, soweit sie nicht aus bereits verliehenen Feldern kommt, in der Hand zu haben, so wäre unsere Position in dieser Sache eine völlig andere. Leider hat das geehrte Haus uns diese Möglichkeit nicht in die Hand gegeben.
Also, meine Herren, ich refümiere mich dahin, daß ich es zur Zeit nicht für zulässig halte, die Privatwerke zu zwingen, wider ihren Willen die Preise für Rohsalze noch weiter herabzusetzen als geschehen ist, daß die Staatsregierung es aber für wünschenswerth hält, hierzu in der Lage zu sein. Durch ein Austreten aus dem Syndikat würde das nicht erzielt werden; es bleibt deshalb nur noch ein Weg übrig, nämlich
der Versuch, durch erneute Verhandlungen mit den Syndikatswerken
eine weitere Preisherabsetzung für Kainit herbeizuführen. Ob das möglich sein wird, erscheint allerdings sehr fraglich. Vielleicht gelingt es durch Aen⸗ derung des Vertrags und Zugeständnisse an die Werke auf anderen Seiten. Meine Herren, an gutem Willen fehlt es der Regierung nicht; wir wünschen dringend, dem Wunsche der Landwirthschaft nachzukommen; rechtliche Verhältnisse gestatten es nicht, das zu thun. Die Staats⸗ regierung ist aber bereit, unter den gegebenen Voraussetzungen den Versuch zu machen, eine weitere Herabsetzung der Preise für Kali⸗ rohsalze herbeizuführen. “ Die Interpellation war damit erledigt. 882
Es folgen Wahlprüfungen. 8 1
Nach den Anträgen der Wahlprüfungskommission werden die Wahlen der Abgg. Letocha, Graf von Strachwitz, Dr. Lohmann und Dr. Beumer für gültig, die des Abg. Lucius .. für ungültig erklärt und die des Abg. von Baumbach beanstandet.
Die Mandate der Abgg. Engels, Dr. Lotz und Dr. Krantz erklärt das Haus den Anträgen der Geschäftsordnungskommission gemäß für nicht erloschen. 1b
ierauf wird eine Anzahl von Petitionen erledigt.
Mehrere Lehrer in Merseburg und Emden, sowie der Magistrat von Eisleben petitionieren um Bewilligung der staatlichen Mittel zu Alterszulagen an Lehrer auch in Orten von mehr als 10 000 Einwohnern. b ;. “
Die Unterrichtskommission beantragt: die Petition mit Rücksicht auf die Erklärung des Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten in der Sitzung vom 23. Januar 1895 dahin, daß ein Le rerbesoldungs⸗ gesetz in Vorbereitung sei, welches namentlich eine Ausgleichung der “ herstellen soll, der Regierung als Material zu über⸗ weisen. 1
Abg. von Eynern inl.): Die Petenten weisen mit Recht darauf bin, daß es nicht gerechtfertigt sei, die Zuwendung von Alterszulagen lediglich von der mechanischen Grenze der Einwohnerzahl abhängig zu machen. Die Erklärung des Ministers in der Kommission war ja erfreulich; wenn das vorbereitete Lehrerbesoldungsgesetz uns aber nicht in diesem Jahre zugeht, so wäre es wohl Zeit, die Wünsche der Petenten auch außerhalb dieses Gesetzes zu befriedigen. In dem zu erwartenden Gesetz wird die Zuwendung von Alterszulagen nicht nach der mechanischen Grenze der Einwohnerzahl zu geschehen haben, sondern es wird allgemein eine Dotierung der einzelnen Stellen je nach der Bedürftigkeit der Gemeinden erfolgen müssen.
Der Antrag der Kommission wird angenommen. 3
Es folgt der Bericht der Unterrichtskommission über verschiedene Petitionen um Aufhebung von Verordnungen der Regierung in Marienwerder, Königsberg und Danzig, nach welchen diejenigen in gemischter Ehe lebenden Eltern, die ihre Kinder in einer anderen als der Religion des Vaters unterrichten lassen wollen, eine protokollarische Erklärung darüber vor dem Landrath abzugeben ver⸗ pflichtet sind.
Berichterstatter Abg. von Bockelberg (kons.) empfiehlt namens der Unterrichtskommission Uebergang zur Tagesordnung.
Abg. Krebs (Zentr.): Die hier angeregte Frage muß so lange besprochen werden, bis Recht und Gerechtigkeit zur Geltung kommen. Im Jahre 1894 ging man über Petitionen, die diesen Gegenstand betrafen, zur Tagesordnung über, allerdings mit einer höchst zweifelhaften Majorität. Die in Frage kommenden „Ver⸗ ordnungen sind ungesetzlich. Dieselbe “ in Königs⸗ bers hat in Bezug auf jüdische Kinder bestimmt, daß sie in der christlichen Religion zu erziehen sind, wenn der Vater oder der Vormund diesen Wunsch schriftlich äußert. Katholiken wie Protestanten sind in gleicher Weise interessiert, daß die Frage bezüglich Erziehung der Kinder bei Mischehen rechtsgültig geregelt wird. Es sind Fälle vorgekommen, in denen ein evangelischer Vater, der seine Kinder katholisch erziehen E wollte, seitens des Landraths nicht nur, sondern auch seitens des Sekretärs mit Vorwürfen über⸗ schüttet wurde. Dem muß entgegengetreten werden. b
Abg. von Kölichen (konß. Die Frage ist in der Unterrichts⸗ kommission sechs Mal erörtert und sechs Mal in demselben Sinne entschieden worden. Der Minister könnte ebensowenig jetzt beim siebenten Male die Wünsche der Petenten erfüllen, wie wir es thun werden. Wir sind der Ansicht, daß der konfessionelle Frieden am meisten gestört wird durch die Propaganda hinsichtlsch der Kinder⸗ erziehung. Wir halten es für eine Pflichtverletzung, wenn der Vater seine Kinder in einer anderen Religion erziehen läßt, als er selbst hat. Sein Wille wird aber dadurch nicht eingeschränkt, daß er seine Erklärung beim Landrath abgiebt. Wenn seitens dieses oder jenes Landraths Uebergriffe vorgekommen sind, so bedauere ich das. Es fragt sich aber, ob in den betreffenden Fällen der Beschwerdeweg be⸗ schritten worden ist. 1b
Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath von Bremen: Die be⸗ treffenden Regierungsverfügungen sind auf Anregung von katholischer Seite gegeben worden. Daß in einzelnen Fällen ein besonderer Druck auf katholische Eltern ausgeübt worden sei, kann ich auf Grund der mir zugegangenen Berichte nicht zugeben. Wenn keine weiteren Be⸗ schwerden vorliegen, so halte ich dies für ein Zeichen, daß die Er⸗ klärung von dem Landrath nicht drückend für die Eltern ist. Ich habe auch das Vertrauen, daß die Landräthe die Interessen der katholischen Bürger wahren werden. b
Abg. Dr. Porsch (Zentr.): Die Verfügung der Regierungs⸗ behörde verstößt gegen das Allgemeine Landrecht, welches bestimmt, daß, so lange in Mischehen die Eltern über die Religion der Kinder einig sind, niemand etwas dreinzureden hat.
Abg. Dr. Kropatschek (koas.): Ein so schwerwiegender sittlicher Schritt, wie der Entschluß eines Vaters, sein Kind in einer anderen als der eigenen Religion erziehen zu lassen, darf dem Vater nicht leicht gemacht werden. Da wir kein Schulgesetz haben, ist die Regierung vollkommen berechtigt, über Schulangelegenheiten durch Verfügungen zu bestimmen und einen so wichtigen Fall mit den nöthigen Formen zu umgeben. 1
Abg. von Eynern (nl.): Wenn das Zentrum an eine so formale Angelegenheit derartige Beschwerden knüpft, so beweist das, daß es schon gar nicht mehr weiß, an welchem Punkt es ansetzen soll, um Konflikte hervorzurufen. 8 .
Dem Antrag der Kommission gemäß geht das Haus über die Petitionen zur Tagesordnung über. 8
Mehrere mit zabhlreichen Unterschriften versehene Petitionen aus Magdeburg, Erfurt, Aschersleben und anderen Städten verlangen den Erlaß eines Gesetzes zur Fürsorge für mittellose, arbeit⸗ suchende Wanderer. 1 8
Die Gemeindekommission beantragt, die Petitionen der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen.
Berichterstatter Schlabitz (fr. kons.): Mit der vorliegenden Frege hat sich auch schon dieses Haus im vorigen Jahre beschäftigt. Es handelt sich in erster Linie darum, ob durch eine gesetzliche Regelung des Verpflegungsstationswesens die Krisis, die über dasfelbe ein⸗ gebrochen ist, .“ werden kann. Auch der Minister⸗Präsident Graf zu Eulenburg hat diese gesetzliche Regelung in Aussicht gestellt, indem er betonte, daß ein Bedürfniß für Aufrechterhaltung der Ver⸗ pflegungsstationen entschieden vorhanden sei, um Hilfe und Heil den⸗ jenigen Mitmenschen zu schaffen, die durch Druck der Verhältnisse und aus unverschuldeter Noth auf die Landstraße getrieben würden.
Abg. Brütt (fr. kons.): Der Bericht der Gemeinde⸗Kommission erklärt, daß die Verpflegungsstationen nothwendig seien, um die Bettelei zu unterdrücken und die Sittlichkeit zu heben. Es fragt sich, ob diese Ziele zu erreichen sind. Wenn in einzelnen Gegenden die Wander⸗ bettelei nachgelassen hat, so kann das besondere Gründe haben. In ein⸗ zelnen Kreisen, die sich besonders für Verpflegungsstationen interessieren, ist durch Polizeiverordnung den Kreiseingesessenen verboten worden, Almosen zu geben — ein Beweis, daß die Verpflegungsstationen die Bettelei nicht einschränken. Die Freunde der Verpflegun ftationen ieben dies de n Umsta d
stationen würdig ist, ist ausgeschlossen.
zu, daß die Angelegenheit nicht gesetzlich geregelt ist. Es ist im Einzelfall aber nachgewiesen worden, daß von 7 wegen Bettelns verhafteten Leuten drei an demselben Tage die Verpflegungsstationen benutzt hatten. Nun sollen die Verpflegungsstationen die Leute vor sittlichem Verfall bewahren. Ich glaube, es übt keinen besonderz versittlichenden Einfluß aus, wenn die Wanderer in den Ver⸗ pflegungsstationen mehr erhalten, als der Werth ihrer Arbeit be⸗ trägt. Durch diese Stationen wird das Wandern erleichtert und die Wanderer werden durch den Umgang mit Vagabonden verschlechtert. Eine Prüfung, ob ein Mann der den Verpflegungs⸗ ine gesetzliche Ver⸗ pflichtung zur Einrichtung von Verpfle ungsstationen würde zu bedenk⸗ lichen Konsequenzen führen. Ein solches Gesetz würde auch die Ar⸗ beiter in ihrem Kampf gegen die Arbeitgeber unterstützen. Wollten letztere die Forderungen der Arbeiter nicht erfüllen, würden sie rasch mir der Drohung bei der Hand sein, überhaupt nicht arbeiten zu wollen, sondern zu den Verpflegungsstationen zu gehen. Es würde das im Fall eines Strikes zur Unterstützung desselben führen. Die Be⸗ kämpfung der Wanderbettelei ist ein Problem, das ebensowenig gelöst werden kann wie die soziale Frage. Ich bitte, den Antrag der Ge⸗ meinde⸗Kommission abzulehnen.
Von den Abgg. Schmieding (nl.) und Genossenist ein Antrag eingegangen, die Petitionen der Regierung zur Erwägung zu über⸗ weisen.
Abg. von Pappenheim (kons.): Es liegt hier eine Lücke in der sozialen Gesetzgebung vor. Wir haben’ die 2 Fepflichtunß für die Leute zu sorgen, die vom Schicksal oft ohne ihre Schuld däuf die Landstraße getrieben worden sind. Wir haben es hier mit einer Folge des Freizügigkeitsgesetzes zu thun, die wir auszugleichen suchen muͤssen. Ob die Verpflegungsstationen in anderer Weise eingerichtet werden sollen, steht nicht zur Berathung, sondern nur, ob die Frage über⸗ haupt geregelt werden soll. Daß ein Versuch zur Regelung unter⸗ nommen werden soll, kann man nur befürworten. Zur Zeit liegt in noch kein Gesetz vor; wir werden also event. in der Lage sein, zu prüfen, ob es gangbar sein wird.
Geheimer Regierungs⸗Rath von Trott zu Solz: Die Frage ist im Ministerium des Innern eingehend geprüft und festgestelt worden, daß eine gesetzliche Regelung wohl möglich ist. Ein Gesetz⸗ entwurf liegt fertig ausgearbeitet vor. Die Königliche Regierung hat anerkannt, daß im allgemeinen die Verpflegunsstationen segensreich gewirkt haben. Daß Mängel hervorgetreten sind, liegt daran, daß das System an vielen Orten nicht gehörig durchgeführt werden konnte. Wo dies geschehen ist, haben sich Mängel nicht gezeigt. Der Zweck der Verpflegungsstationen soll sein, vor⸗ übergehend arbeitslos gewordenen Männern Gelegenheit zu geben, neue Arbeit zu suchen. Deshalb werden solche Stationen vor allem dort eingeführt werden müssen, wo Gelegenheit gegeben ist, Arbeit zu finden. Die Träger der Verpflegungsstationen müßten die Kreise sein. Wenn nun aber auch anerkannt werden muß, daß im Interesse der Verpflegungsstationen bald der Erlaß eines Gesetzes nothwendig wäre, so ist doch zu berücksichtigen, daß der Zeitpunkt dazu jetzt nicht günstig ist, da infolge unserer ungünstigen Wirthschaftslage den Kreisen nicht so leicht neue Lasten aufgebürdet werden können. Infolge dieser Erwägungen hat der Minister den fertigen Gesetzentwurf noch nicht vorgelegt. Wenn das Haus sich dafür erklärt, wird der Minister bereit sein, die Vorlage an das Haus zu bringen. 1
Abg. Graf von Bernstorff (fr. kons.): Ich kann nicht an⸗ erkennen, daß die Verpflegungsstationen das richtige Mittel sind, arbeitsuchenden Wanderern Arbeitsgelegenheit zu bieten. Auch in der Provinz Brandenburg hat man theilweise recht schlechte Erfahrungen mit den Stationen gemacht; sie kosten den Kreisen des Regierungs⸗ bezirks Brandenburg ja 10⸗ bis 20 000 ℳ jährlich. Die Stationen werden zu 90 % von Arbeitsscheuen, nicht von Arbeitsuchenden fre⸗ quentiert; sie haben ihre Aufgabe: Etappen zwischen den Arbeiter kolonien zu sein, nicht erfüllt, auch sind sie meist gar nicht in der Lage, den Suchenden Arbeit zu geben. Gegen das Vagabondenthum sind Repressivmaßregeln nothwendig, aber man muß nicht in den Verpflegungsstationen Ses enhen Prämie auf das Herumreisen aussetzen. Für eine gesetzliche Regelung dr Angelegenheit würde ich nur unter der Bedingung stimmen, daß für kleinere Bezirke Arbeiterkolonien gegründet werden, in denen der Arbeitsuchende verpflichtet wird, eine Zeit lang zu arbeiten. Den Gemeinden müßten dabei die Transportkosten für die Hinschaffung der Arbeitsuchenden nach der Kolonie ersetzt werden. Im allgemeinen würde ich eine reichsgesetzliche Regelung der Sache einer solchen in Preußen allein vorziehen. —
Abg. Freiherr von Huene (Zentr.): Ich halte die Verpflegungs⸗ stationen für einen großen Segen; die gegnerischen Redner haben von den Stationen keine genügende Kenntniß Die Gründung von staat⸗ lichen Arbeiterkolonien wäre viel zu ko shieng. Rechte und Pflichten der Regierung und der Kreise müssen gesetzlich geregelt werden, aber den Standpunkt der Regierung verstehe ich nicht, daß sie ein Gesetz fertiggestellt hat. aber es nict vorzulegen hagt. ehe es das Haus verlangt. Die Regierung will also uns die Verantwortlichkeit für das Gesetz aufbürden. . 3
Abg. Hansen (fr. kons.): Ich kann eine allgemeine gesetzliche Regelung des Verpflegungsstationswesens nicht empfehlen. Wenn sich die Verpflegungsstationen an einzelnen Punkten segensreich erwiesen haben, so darf man sie doch nicht zwangsweise überall einführen; man darf das nur thun an den Routen zwischen größeren Arbeits⸗ plätzen, aber nicht in abgelegenen Gegenden. Ohne Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse läßt sich die Angelegenheit nicht regeln. Was die Geldfrage betrifft, so ist die Sache gar nicht durchführbar, ohne daß den Kreisen neue Lasten aufgelegt werden, die nach Aufhebung der lex Huene um so schmerzlicher werden empfunden werden. Ich bitte schließlich, die Petitionen weder zur Berücksich⸗ tigung noch auch zur Erwägung zu überweisen, damit die Regierung nicht aus der Art der Ueberweisung falsche Schlüsse zieht.
Abg Winckler (kons.) empfiehlt eine Ueberweisung der Petition zur Erwägung, damit man sich in keiner Weise veclabi iere. Seiner Ansicht nach . das Verpflegungsstationswesen sich als ein Mittel zur planmäßigen Organisierung der Vagabondage erwiesen.
Geheimer Regierungs⸗Rath von Trott zu Solz weist die An⸗ nahme zurück, als wolle die Regierung die Verantwortung für das Gesetz auf das Haus übertragen. Lediglich die Petitionen hätten der Regierung Veranlassung gegeben, über den Stand der Sache zu berichten. Wenn es der Wunsch des Haufes sei, so werde der Minister das Gesetz ohne weiteres porlegen. “
Abg. Bertels (konf.) warnt davor, bei jeder Gelegenheit sofort die Klinke der Gesetzgebung zu ergreifen. Man solle hier lieber auf dem Wege der Freiwilligkeit und des administrativen Einwirkens vor⸗ gehen. Ein Gesetz mit seiner Schablonisierung eigne sich nicht für diese Verhältnisse. Auch er empfehle eine Ueberweisung zur Erwägung.
Abg. Riesch (fr. kons.): Ich beschränke mich darauf, zu erklären, daß im Regierungsbezirk Cassel die Verpflegungsstationen sich sehr bewährt haben, und daß ihre Erhaltung gewünscht wird. 8
Abg. Knebel (nl.): Die gesetzliche Regelung der Frage ha * eine bedeutende finanzielle Tragweite. Wenn die Regierung selbst mit dem Gesetzentwurf zurückhalte, habe das Haus keine Veranlassung, die Vorlage desselben zu fordern.
Geheimer Regierungs⸗Rath von Trott zu Solz hebt n daß eine Vorlage des Erüengess überflüssig vd wenn die Majorität des Hauses sich gegen die ionen erklären sollte.
bg. 81 Eynern (nl.) erkennt an, daß beim Vagabundenthum 1 viel unverschuldetes Elend zu verzeichnen sei. Es sei schwer Hi fare bringen, doch seien auch noch schwerere Aufgaben schon glücklich ge 8 worden. Wenn die Regierung einen e einbringe, wer er geprüft werden und könne je nach dem
enommen werden. 8 — 2
8 Hierauf werden die Petitionen der Regierung zur Erwägung
überwiesen. 8 9 1“ Schl
nhalt abgelehnt oder an⸗
8—
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. e. zustellungen u. dergl.
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. ersicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapierenh 8
Oeffentlicher Anzeiger.
Zweite Beilage nzeiger und Königlich Preuß
Berlin, Donnerstag, den 28. Februar
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗ 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ enossenschaften. 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Untersuchungs⸗Sachen. [71489] Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Agenten Julius Theodor Ludwig Vollmann, welcher sich verborgen
hält, ist in den Akten U. R. I Nr. 31 de 1895 die
Untersuchungshaft wegen Beihilfe zur schweren Ur⸗
kundenfälschung mit Betrug verhängt. Es wird ersucht, den ꝛc. Vollmann zu verhaften und in das
Untersuchungsgefängniß hierselbst, Alt⸗Moabit 12 a, abzuliefern. Berlin, den 22. Februar 1895. Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht IJI.
8* FFhen. Alter 47 Jahre, geb. am 13. Januar hausen i. Th., Größe 1,74 m, Statur
1848 in Müh mittel, Haare dunkelblond, Stirn gewölbt, Augen⸗ “ g.. e. Gealcs 18 ge⸗ wöhnlich, Zähne vollständig, Gesicht lang — oval —, Behagich, 3 1 8 1 Kennzeichen: Am linken Scheitel und Mitte der Stirn je eine Narbe; doppelter Leistenbruch.
[71500] Beschluß.
Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft
wird gegen
1) den Albert Plura aus Altendorf, geboren am 11. Juli 1872,
2) den Mathias Chrosz ebendaher, geboren am 2. November 1872,
3) den Karl Ruduik ebendaher, geboren am 30. August 1872,
4) den Max Zweig aus Borutin, geboren am 24. Januar 1871,
5) den Robert Ignatz Musiol aus Bosatz, geboren am 19. Juli 1871,
6) den Adolf Bulenda aus Budzisk, geboren am 5. August 1874,
7) den Albert Malissek aus Haatsch, geboren am 27. Oktober 1872,
8) den Herrmann Hugo Mikulla aus Koblau, ge⸗ boren am 2. April 1872,
9) den Anton Gaideczka aus Kranowitz, geboren am 22. November 1872,
10) den Anton Karl Depta aus Ostrog, geboren am 9. Februar 1869.
11) den Viktor Michael Ilka ebendaher, geboren am 28. September 1872,
12) den Franz Konstantin Zima ebendaher, ge⸗ boren am 8. März 1871,
13) den Anton Pawlassek aus Groß⸗Peterwitz, geboren am 11. Juni 1872,
14) den Emil Franz Ludwig aus Klein⸗Peterwitz, geboren am 31. Januar 1872,
15) den Paul Rudolf Bernard aus Plania, ge⸗ boren am 25. Juni 1872,
16) den Eugen Alfred Pawliki ebendaher, ge⸗ boren am 3. September 1872,
17) den Ludwig Adameczyk aus Ratibor, geboren am 8. Februar 1872,
18) den August Franz Anton Biallon ebendaher, 988 I1“ 1 Fg. b
) den Karl Franz Breitkopf ebendaher, geboren
am 31. Oktober 1872, 9 her, g
20) den Johannes Paulus Rinke ebendaher, ge⸗ boren am 23. Juni 1872,
21) den Vinzent Franz Rieger ebendaher, ge⸗ boren am 18. Januar 1871,
22) den Paul Johann Karl Webs ebendaher, geboren am 24. Juni 1872,
23) den Friedrich Maximilian Johann Welter ebendaher, Se am 12. August 1871,
24) den Franz Eschik aus Ratsch, geboren am 7. Juli 1872,
25) den Wilhelm Tatusch aus Gut Schammer⸗ wiß geboren am 21. Juni 1872,
6) den Josef Pluschke aus Sczepankowitz, ge⸗ boren am 26. Februar 1872,
27) den Franz Stanke aus Thröm, geboren am 12. Februar 1871,
28) den Max Johann Emil Doehring aus Gut Tworkau, geboren am 10. Juni 1871,
29) den Fabian Sebastian Lassak aus Wrzessin,
geboren am 20. Januar 1872,
„ 30) den Johann Lazar aus Zauditz, geboren am 1. Februar 1871, 31) den Karl Ignatz Koenig ebendaher, geboren am 31. Juli 1871, 32) den Ferdinand Hawel ebendaher, geboren am 1 88 8 8 en Franz Kaspar aus Kosmütz, geboren am 25. Januar 1872, 8 34) den Johann Hoffmann aus Pogrzebin, geboren den 28. April 1872, —welche hinreichend verdächtig erscheinen, als Wehr⸗ pflichtige, in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu ent⸗ ziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen 1 zn haben oder nach erreichtem militärpflichtigen lter lc außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten, Vergehen seben § 140 Nr. 1 K.⸗St., G. B., das auptverfahren vor der Strafkammer des König⸗ lichen Landgerichts hierselbst eröffnet. Das im . Deutschen Reiche befindliche Vermögen der Angeklagten wird gemäß § 326 St.⸗P.⸗D. mit Beschlag belegt. IIa. M. 11/95. nanavere⸗ Fehrvar — 8 Königliches Landgericht. III. Strafkammer. Pbklspp. Freeber Theuner.
114“4“] 2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
f7ü618 Zwangsverstei vashe—, der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Nieder⸗ chönhausener Parzellen!
e blaß, Sprache deutsch. Besondere
Band 20 Nr. 746 auf den Namen des Maurer⸗ poliers Albert Greinke eingetragene, hier in der Stargarderstraße 17 belegene Grundstück in einem neuen Termin am 9. April 1895, Vormittags 10 ⅞ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Erdgeschoß, Eingang C., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 1,59 ℳ Reinertrag und einer Fläche von 0,06,73 ha zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei ebenda, Eingang D., Zimmer 17, eingesehen werden. Das Urtheil über die Erthei⸗ lung des Zuschlags wird am 13. April 1895, Vormittags 11 ¾ Uhr, im vorangegebenen Saal 40 verkündet werden. Berlin, den 19. Februar 1895. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.
[71619] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Heneee reean soll das im Grundbuche von Berlins Dorotheenstadt Band 1 Nr. 65 auf den Namen der Wittwe Geber, Jenny, geborene Rosenberg, eingetragene, hier, Unter den Linden Nr. 21, belegene Grundstück am 26. April 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Erdgeschoß, Eingang C., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 125 000 ℳ Nutzungs⸗ werth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Eingang D., Zimmer 17, eingesehen werden. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 30. April 1895, Vormittags 11 Uhr, im vorangegebenen Saal 40 verkündet werden.
Berlin, den 19. Februar 1895.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 88.
[71573] In dem Verfahren, betreffend die Vertheilung des durch Zwangsvollstreckung gegen den Amtsgerichts⸗ Sekretär Gronemann zu Danzig beigetriebenen und hinterlegten Betrages von 718,10 ℳ, ist zur Er⸗ klärung über den vom Gerichte angefertigten Theilungs⸗ plan sowie zur Ausführung der Vertheilung Termin auf den 19. April 1895, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte, XI., hierselbst, Zimmer 42, des Gerichtsgebäudes auf Pfefferstadt bestimmt worden. Zu diesem Termine werden
1) der Rechtsanwalt Baumann, jetzt dessen Wittwe, geb. Koehler, früher in Marienwerder,
2) der Schuhfabrikant F. Pauls in Danzig,
3) der Kaufmann A. Fünkenstein hier,
4) der Kaufmann A. Mendelsohn hier,
5) der Kaufmann Abraham Lichtenstein hier,
6) der Wagenlackierer W. Wiedtmann hier,
7) der Rentier F. Mayer hier,
8) der Rentier A. Wohlfahrt hier,
9) der Rentier Otto Groehl hier,
10) der Rentier J. Witt in Pogorsch, Kreis Neustadt,
11) der Rentier J. Witt in Langfuhr,
2 die Handlung N. T. Angerer hier, Langen⸗ markt,
13) die Wittwe Laura Fraunck, geb. Münchow, früher hier, jetzt in Zabrze, Kreis Oppeln, Bergamt in Schlesien,
14) der Fleischermeister Respondek hier,
jetzt unbekannten Aufenthalts, beziehungsweise deren Rechtsnachfolger auf Anordnung des Königl. Amts⸗ gerichts, XI., hierdurch öffentlich geladen.
Danzig, den 22. Februar 1895. 38
„Grzegorzewski, 8 8 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. XI.
[71083] Aufgebot. Der Kaufmann Eduard Rump zu Münster hat das Aufgebot des auf den Inhaber lautenden 4 % Rheinisch⸗Westphälischen Rentenbriefs Litt. C. Nr. 14 638 über 100 Thaler = 300 ℳ beantragt. Der Inhaber des Rentenbriefs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. September 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 42, anberaumten ’ termine seine Rechte anzumelden und den Renten⸗ brief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben und die Ausfertigung eines neuen Renten⸗ briefs für den Antragsteller erfolgen wird. F 5/95. Münster, den 13. Februar 1895. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI. 868
[71084] Aufgebot.
Der Kirchenvorstand der katholischen Pfarrgemeinde zu Einen bei Milte hat das Aufgebot der auf den In⸗ haber lautenden 4 prozentigen Rheinisch⸗Westfälischen Rentenbriefe Litt. D. Nr. 12 338, 12 339 und 12 340 über je 75 ℳ, von welchen der Rentenbrief Nr. 12 339 bereits zum 1. Oktober 1891 ausgeloost ist, beantragt. Der Inhaber der Rentenbriefe wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. September 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 42, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Renten⸗ briefe vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird und für den Antragsteller die Neuausfertigung von Rentenbriefen für die Nr. 12 338 und 12 340 erfolgen wird. — F. 1. 95.
Münster, den 13. Februar 1895. Khönigliches Amtsgericht. Abtheilung VI.
[67785] Aufgebot.
Auf Antrag des Landmanns Bernhard Wulff in Siblin als Testamentsvollstreckers des weiland Mühlen⸗ baumeisters Carl Friedrich Trahn in Neustadt i. H. wird der unbekannte Inhaber der angeblich verloren sehangenen Stammaktie der Kreis Oldenburger Eisen⸗
ahngesellschaft Nr. 1221 über 500 ℳ deutscher Reichs⸗
währung hierdurch aufgefordert, seine Rechte spätestens in dem auf Freitag, den 20. September 1895, Vormittags 11 ¼ Uhr, anberaumten Aufgebots⸗ termin bei dem Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der⸗ selben erfolgen wird.
Oldenburg i. H., den 6. Februar 1895.
Königliches Amtsgericht. [38658] Alnufgebot.
Die hiesige Firma C. G. Helling & Co. hat das Aufgebot beantragt zur Kraftloserklärung des von der Hamburger Freihafen⸗Lagerhaus⸗Gesellschaft ausgestellten Lagerscheins Nr. 2146, J. 3 — 6, Fol. 164 V über 208 Ballen Reiswurzeln, diverse Marken und Nummern, Lagerplatz J. 5— 6, lautend auf Namen der antragstellenden Fama oder Ordre.
Der Inhaber der Urkunde wird daher aufgefordert, seine Rechte bei der Gerichtsschreiberei des unter⸗ zeichneten Gerichts, Poststraße 19, 2. Stock, Zimmer Nr. 51, spätestens aber in dem auf Freitag, den 19. April 1895, Nachmittags 1 Uhr, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine, im Justizgebäude, Damm⸗ thorstraße 10, parterre links, Zimmer Nr. 7, anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Hamburg, den 27. September 1894. 8
Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssachen. 3 (gez.) Tesdorpf Dr. Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.
[58184] Aufgebot.
Der Kurator ad hoc der abwesenden Elisabeth Sprado, Ib Lübberstedt, nämlich der Holzhändler Heinrich Carl Ludwig Herr, in Firma Rehfisch & Herr⸗ hier, Eilbecker Weg, vertreten durch die hiesigen Rechtsanwalte Dres. jur. Antoine⸗Feill und Dr. jur. Hübener, hat das Aufgebot beantragt zur Kraftlos⸗ erklärung des mit Distrikt 1 Nr. 76 635 und dem Namen Elisabeth Lübberstedt bezeichneten Spar⸗ kassenbuchs der Hamburger Sparkasse von 1827 über ℳ 499,72.
Der Inhaber der Urkunde wird daher aufgefordert, seine Rechte bei der Gerichtsschreiberei des unterzeich⸗ neten Amtsgerichts, hna. ees 19, 2. Stock, Zimmer Nr. 51, spätestens aber in dem auf Freitag, den 12. Juli 1895, Nachmittags 1 Uhr, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine im Justizgebäude, Damm⸗ thorstraße 10, Parterre links, Zimmer Nr. 7, anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Hamburg, den 19. Dezember 1894.
Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssachen. (gez.) Tesdorpf Dr. Veröffentlicht.⸗ Ude, Gerichtsschreibergehilfe.
[43228] e e
Das I onto Nr. 2111 der Kreis⸗ sparkasse des Kreises Konitz — ausgefertigt auf den Namen der Frau Wittme Albertine Bublitz in Königl. Neukirch über ursprünglich 1700 ℳ, und über jetzt noch 950 ℳ ist angeblich verloren ge⸗ gangen und soll zum Zweck der Neubildung auf⸗ seboten werden. Auf Antrag der Wittwe Albertine ublitz in Königl. Neukirch wird daher der Inhaber des Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine, den 28. Juni 1895, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 25, seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, 1 die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Konitz, den 18. Oktober 1894.
Königliches Amtsgericht. IV.
[64254] Aufgebot. 1) Der Kassierer der Krankenkasse der Zucker⸗ fabrik Wolkramshansen, Schreiber & Co., hat das Aufgebot des auf den Namen dieser 8b lau⸗ tenden Quittungsbuchs der Spar⸗ und Darle nskasse des Kreises Grafschaft Hohenstein zu Nordhausen Nr. 54909 über 300 ℳ, angezahlt am 20. April 1893, und Zinsen, die am 1. Januar 1894 6,50 ℳ betragen, beantragt.
98 Desgleichen hat der Rentier Friedrich Schneitler zu Braunschweig als Gläubiger auf Grund gericht⸗ licher Ueberweisung das Aufgebot des auf den Namen der 6 Geschwister Höner als Erben der
verstorbenen Frau Marie Höner, geb. Haase, hier
am 2. August 1888 über 214 ℳ 26 ₰ ausgefertig⸗ ten Quittungsbuchs Nr. 13039 der städtischen Spar⸗ kasse zu Nordhausen, am 1. Januar 1894 noch über 148 ℳ 97 ₰ lautend, beantragt. Die Inhaber dieser Sparkassenbücher werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 14. Oktober 1895, Vormittags 11 Uhr, vor dem unter⸗ eehn Gerichte anberaumten Aufgebotstermine hre Rachte anzumelden und die Bücher vorzulegen, 1 alls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird. Nordhausen, den 15. Januar 1895. Kagnigliches Amtsgericht.
1 8 Simon. “ [49605) 8v, gen
Die Aktiengesellschaft Erusauer Kupfer⸗ u. Messing⸗ fabrik zu Kupfermühle bei Flensburg, vertreten durch den Vorstand Wilhelm August Seifert da⸗
selbst, hat das Aufgebot eines Wechsels: „ausgestellt a Oktob 8 on J. Werthe im in Köln
nach
a. Rh. über 900 ℳ (neunhundert Mark), zahlbar am 15. Februar 1894 bei der Essener Kreditanstalt zu Essen (Ruhr), von dieser acceptiert, zu Gunsten des S. Stern zu Aschaffenburg als Remittenten, indossiert von diesem an Ludwig Simons zu Neu⸗ münster i. Holstein, von diesem weiter an C. Thiessen daselbst, von diesem endlich an die Antragstellerin“, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf den 25. Juni 1895, Vormitta Is 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Jimmer 43, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und den Wechsel vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben olgen wird. 6 “ Essen, den 20. November 1894. 3 Königliches Amtsgericht.
[57846] Bekanntmachung. 8 Auf den Antrag des Klempnermeisters C. W. Horbach sen. in Reichenbach i. V., vertreten durch den Rechtsanwalt Weber in Lützen, wird der angeb⸗ lich abhanden gekommene, am 15. November 1894 fällig gewesene Wechsel d. d. Leipzig, den 30. Juni 1894 über 150 ℳ, gezogen von der Firma Kresse & Hartmann auf Herrn Emil Dörr in Lützen und von diesem angenommen, aufgeboten. Der unbekannte Inhaber des Wechsels wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 12. Juli 1895, Vor⸗ mittags 10 Uhr, seine Rechte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt werden wird. “
Lützen, den 20. Dezember 1894. Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. 3
[64835] Aufgebot.
Auf Antrag des Bergrevisors F. Hartenfeld in Eisleben, Bevollmächtigter,
1) der Frau Re ierungs⸗ und Sanitäts⸗Rath; Wilhelmine Gabriele Elisabeth von Hasselberg, geb. Fleischer, in Stralsund,
2) des Professors Dr. Herrmann Anton Moritz Fleischer in Berlin,
3) der Frau Dr. Klara Eduarde Susette Fil⸗ singer, geb. Fleischer, in Dresden,
4) des Professors Dr. Richard Fleischer in Er⸗ langen und
5) der Frau Rechtsanwalt Elisabeth Rosalie Marie Häckermann, geb. Fleischer, in Greifswald,
wird der Inhaber der angeblich verloren gegan⸗ genen Forderungsurkunde der zu Paris am 8. Ja⸗ nuar 1894 verstorbenen Frau Eduarde Bottier ver⸗ wittwet gewesenen Seidensticker, geb. Ritterich, wonach dieser eine jährliche Leibrente von 1400 Thlr. gegen den Pastor Hermann Eggert in Halle a. S., das Fräulein Therese Eggert in Leipzig, den Pro⸗ fessor Dr. Moritz Fleischer in Dresden und die ver⸗ wittwete Frau Dr. Dammann, Alwine, geb. Bieler, in Halle a. S., zustand, bestehend aus der beglau⸗ bigten Abschrift des Theilungsrezesses, d. d. Halle, Leipzig, Dresden, 13. September 1873 und den 4 damit verbundenen Hypothekenbuchsauszügen vom 30. September 1872 über je 350 Thlr., zusammen 1400 Thlr., aufgefordert, seine Rechte auf diese Urkunde spätestens im Aufgebotstermin, am 21. September 1895, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird.
Eisleben, den 18. Januar 1895.
Königliches Amtsgericht.
[5732602 Anfgebot.
Die Ehefrau des Landwirths Christian Meinecke, Anna, geb. Steinkamp, in Groß⸗Winnigstedt, als einzige Erbin ihres am 27. Februar 1882 verstorbenen Vaters, des Halbspänners Christian Steinkamp in Semmenstedt, hat das Aufgebot des als Schuld⸗ urkunde ausgefertigten Kaufkontrakts vom 18. April 1855, aus welchem, in Verbindung mit der Zessions⸗ urkunde vom 5. Juli 1872, für ihren genannten Vater 700 Thlr. = 2100 ℳ auf dem Kothhofe No. ass. 14 zu Semmenstedt im Grundbuche von Semmen⸗ stedt als Hypothek eingetragen sind, unter Glaubhaft⸗ machung, bch die gedachte Ausfertigung des Kauf⸗ kontrakts abhanden gekommen und deren Inhaber unbekannt sei, gemäß §§ 823 ff. R.⸗Z.⸗P.⸗O. und § 7 Nr. 5 des Ges. Nr. 12 vom 1. April 1879 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 24. Juli 1895, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Urkunde dem Eigenthümer des verpfändeten Grund⸗ stücks, bezw. dem Schuldner oder dessen Rechtsnach⸗ folger gegenüber für kraftlos erklärt werden wird.
Wolfenbüttel, den 17. Dezember 1894.
Herzogliches Amtsgericht. H. Winter. Ausgefertigt: (L. S.) F. Mues, Gerichtsschreiber Heerzogl. Amtsgerichts
A“ Aufgebovt. „Von dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht ist die Einleitung des Aufgebotsverfahrens behufs Todeserklärung:
88 Schmidt, welcher im Alter von 14 Jahren
selbst in Buffalo verstorben sein soll, 2) des am 15. September 1838 geborenen Hein⸗
8 2 Schmidt, welcher in den Jahren 1866 bis 1869 na
Amerika ausgewandert sein soll und von dessen Leben seit 15. August 1874 Nachricht nicht vor⸗ handen ist,
ehelichen Kinder des Gutsauszüglers Michael Schmidt und der Sophie, geb. Etzold, in Franken⸗
hausen, auf Antrag: “
1) des am 5. Februar 1836 geborenen Johann
merika ausgewandert und im Jahre 1852 da-.