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Zer Aezugspreis brträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.
Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Rentier Karl von Lingen zu Bremen den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie
„ dem Architekten Dr. phil. Robert Koldewey zu Ham⸗
burg den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
Deutsches Reich.
. J14““
Einrichtung einer Post⸗Agentur in Matupi
8 (Deutsch⸗Neu⸗Guinea). In Matupi (Deutsches Neu⸗Guinea⸗Schutzgebiet, Bis⸗ marck⸗Archipel) ist eine Kaiserliche Post⸗Agentur eingerichtet worden. g vermittelt den Austausch von Briefsendungen eeder Art und von Postpacketen ohne Werthangabe bis 5 kg, sowie die Bestellung von Zeitungen. Im Postverkehr mit der neuen öö kommen dieselben Taxen zur Anwendung, wie für die ü⸗ . Postanstalten Deutsch⸗Neu⸗Guinegs. Berlin W., den 17. Februar 1895. 8
Reichs⸗Postamt, I. Abtheilung. Fritsch.
Bekanntmach
Am 1. März d. J. wird im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion (rechtsrheinische) in Köln der zwischen den Stationen Norden und Norddeich liegende Haltepunkt Norden⸗Osterstraße für den Personenverkehr eröffnet werden. 6 Berlin, den 28. Februar 1895. Deer Praͤsident b DL1“ ulz.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Gerichts⸗Assessor Wohl in Danzig zum Amtsrichter in Stallupönen, und
den Gerichts⸗Assessor Mugdan in Stendal zum Amts⸗ richter in Bitterfeld zu ernennen, sowie
dem Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Eschweiler in Köln den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath, und
den Gerichtsschreibern, Sekretären Rehahn bei dem Amtsgericht in Königsberg i. Pr. und Barth in Halle a. S. den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem praktischen Arzt, Sanitäts⸗Rath Dr. Spieß in Nabkfurt a. M. den Charakter als Geheimer Sanitäts⸗ Rath, un
den praktischen Aerzten Dr. Grebert in Langenschwal⸗ bach, Dr. van Kuyck in Krefeld, Dr. Iltgen in Calcar und Dr. Scheifes in Kempen den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen, sowie 1
der Wahl des Direktors der Realschule zu Cassel Dr. Karl Quiehl zum Direktor der Ober⸗Realschule daselbst die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Ersten Bürgermeister Büchtemann in Görlitz den Titel als Ober⸗Bürgermeister zu verleihen, sowie
infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Unna getroffenen Wahl den Fabrikbesitzer Heinrich Wigger daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Unna für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren, und
infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Lüttringhausen vE. Wahl den Kaufmann und Stadt⸗ verordneten Albert Müller daselbst als unbesoldeten Bei⸗ geordneten der Stadt Lüttringhausen für die gesetzliche Amts⸗ dauer von sechs Jahren zu bestätigen.
Ministerium für Landwirthschaft, Domäne und Forsten.
Der Forst⸗Assessor Uhden und der Forst⸗Assessor, Premier⸗ Lieutenant im Reitenden Feldjäger⸗Korps Funck sind zu deae⸗ ernannt.
Dem Oberförster Uhden ist die Oberförsterstelle Harp⸗ stedt im Regierungsbezirk Hannover, und
dem Oberförster Funck die Oberförsterstelle Reichensachsen im Regierungsbezirk Cassel übertragen worden.
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Dem Thierarzt Theodor Siebert zu Bischofsburg ist die von ihm bisher interimistisch verwaltete Kreis⸗Thierarztstelle für den Kreis Rössel,
dem Thierarzt Heinrich Klusmann zu Gronau die von ihm bisher kommissarisch verwaltete Kreis⸗Thierarztstelle für die Kreise Gronau und Alfeld, und
dem Thierarzt Heinrich Rievel zu Marburg die von ihm bisher kommissarisch verwaltete Kreis⸗Thierarztstelle für den Kreis Marburg definitiv verliehen worden.
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Der Rechtsanwalt Dr. Seelig in Königsberg i. Pr. ist zum Notar für den Bezirk des Ober⸗Landesgerichts Königs⸗ berg i. Pr., mit Anweisung seines Wohnsitzes in Königs⸗ berg i. Pr., und ddie Rechtsanwalte Pochat in Dramburg und de Witt in Stargard i. P. sind zu Notaren für den Bezirk des Ober⸗ Landesgerichts Stettin, mit Anweisung ihres Wohnsitzes bezw. in Dramburg und in Stargard i. P., ernannt worden.
Dem Notar Schotten in Montjoie ist vom 1. April d. J. ab der Wohnsitz in Jülich angewiesen worden.
Bekanntmachung. 1
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Dem Markscheider Friedrich Fourman aus Bildstock bei Saarbrücken ist von uns heute die Konzession zur Verrichtung von ööu“ für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Klausthal, den 23. Februar 1895.
Königliches Ober⸗Bergamt. Achenbach.
Angekommen: Seine Excellenz der kommandierende General des J. Armee⸗Korps, General der Infanterie Graf Finck von Finckenstein. b
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 1. März.
Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute Mittag 1 Uhr die Rapporte der Leib⸗Regimenter ent⸗ gegen.
Nachdem Seine Majestät der Kaiser und König durch Kabinetsordre vom 25. Februar d. J. die Einberufung der Engeren Versammlung des Staatsraths auf Dienstag, den 12. d. M., anzuordnen geruht haben, sind auf Allerhöchsten Befehl noch die nachfolgend aufgeführten Herren zur Theilnahme an den bevorstehenden Berathungen dieser Versammlung eingeladen worden:
Albrecht, Direktor der Westpreußischen Provinzial⸗ landschaft, Rittergutsbesitzer auf Suzemin;
von Bemberg⸗Flamersheim, Präsident des land⸗ wirthschaftlichen Vereins für die Rheinprovinz, Mitglied des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums, auf Burg Flamershein;
Beyme, Rittergutsbesitzer auf Ottendorf;
Damme, Geheimer Kommerzien⸗Rath, Vorsitzender des Vorsteheramts der Kaufmannschaft zu Danzig;
Graf von Dönhoff⸗Friedrichstein, Fideikommißbesitzer auf Friedrichstein;
von Dziembowski, Landrath a. D., Rittergutsbesitzer auf Schloß Meseritz;
Frentzel, Geheimer Kommerzien⸗Rath zu Berlin;
Herwig, Präsident der Klosterkammer zu Hannover;
Graf zu Inn⸗ und Knyphausen, Landschafts⸗Rath, hannoverscher Kammerherr, auf
Graf von Holstein, Erbherr auf Waterneverstorff;
Graf von Kanitz, Kammerherr, Rittmeister a. D., Fideikommißbesitzer auf Podangen;
von Kardorff, Landrath, Rittergutsbesitzer, zu Oels;
-. on Kaufmann, Landes⸗Oekonomie⸗Rath, zu Steuer⸗ wald;
Graf von Kleist, Rittergutsbesitzer auf Schmenzin;
Dr. Klein, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath, Landes⸗ Direktor der Rheinprovin 8 Düsseldorf;
Graf von Kwilecki, Rittergutsbesitzer auf Oporowo;
Dr. Koch, Wirklicher Geheimer Rath, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums, zu Berlin;
von der Malsburg, Kammerherr, Vize⸗Marschall der althessischen Ritterschaft, Rittergutsbesitzer auf Escheberg;
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Kammerherr,
gefaßt.
Freiherr von Maltzahn⸗Gültz, Wirklicher Geheimer Rath, auf Gültz:
Graf von Mirbach, Rittergutsbesitzer auf Sorquitten; 18 Moritz Ponfsick, Kaufmann zu Frank urt a. M.;
Ritzhaupt, Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Rath a. D., Ober⸗Vorsteher des Vorsteheramts der Kaufmannschaft zu Könsgebetg 8
Russel, Königlich rumänischer General⸗Konsul, Geschäfts⸗ inhaber der Diskonto⸗Gesellschaft zu Berlin;
Seydel, Mitglied des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums, Gutsbesitzer auf Chelchen; 8 8
Stengel, Konsul a. D., Fabrikbesitzer 8 Staßfurt;
Sterneberg, Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath, Direktor im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, zu Berlin; n
Wichmann, Rittergutsbesitzer auf Nahmgeist “
Dr. von Wittenburg, Präsident der Ansiedelungs⸗ Kommission, zu Posen;
von Zimmermann, Ametsrath auf Benkendorf.
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in der am 28. v. M. unter dem Vorsitz des Vize⸗ Präsidenten des Staats⸗Ministeriums, Staatssekretärs des Innern Dr. von Boetticher abgehaltenen Plenarsitzung des Bundesraths wurde dem Gesetzentwurf, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwest⸗Afrika und Kamerun, dem Gesetzentwurf wegen Abänderung des ssgpereh ganghebertrages vom 8. Juli 1867, ferner ver⸗ chiedenen Vorlagen und Ausschuß⸗Anträgen in Zoll⸗ und Steuerangelegenheiten, sowie der Vorlage, betreffend die Ab⸗ änderung des Statuts für das Archäologische Institut — die Zustimmung grtheilt. Die Reichstagsbeschlüsse wegen Ein⸗ berufung einer internationalen Münzkonferenz und wegen des Gesetzentwurse, betreffend die Aufhebung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. Juli 1872, so⸗ wie der Gesetzentwurf wegen Abänderung des Branntwein⸗ steuergesetzes — wurden den zuständigen Ausschüssen überwiesen Von der Denkschrift über die Ausführung der Anleihegesetze und dem hierzu gefaßten Reichstagsbeschluß wurde Kenntniß genommen. Endlich wurde über verschiedene Eingaben Beschlu
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Die Kommission für die zweite Lesung des Ent⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 18., 19. und 22. Februar die Berathung der Vorschriften über das Inventarrecht (§S§ 2092 bis 2150) fort.
Der § 2113 ergänzt im Anschluß an sonstige Vorschriften des Entwurfs die Vorschriften der Konkursordnung über die Masseschulden für den Fall des Nachlaßkonkurses. Der Entwurf wurde sachlich in der Hauptsache gebilligt. Man war aber einverstanden, die Bestimmungen des § 2113 in die Konkursordnung zu verweisen. 1
Gegen den sachlichen Inhalt des § 2114, wonach, wenn der Konkurs über den Nachlaß eröffnet ist, die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbind⸗ lichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten, erhob sich kein Widerspruch. Auch die Vorschriften des § 2115 über das Recht des Erben, im Konkurse über den Nachlaß die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend zu machen und in An⸗ sehung der von ihm “ Nachlaßverbindlichkeiten an die Stelle der befriedigten Gläubiger zu treten, gelangten mit den aus den Beschlüssen zu § 2112 sich ergebenden Aende⸗ rungen nach dem Entwurf zur Annahme, jedoch mit der Maß⸗ gabe, daß sie in die Konkursordnung eingestellt werden sollen.
Nach dem § 2116 ist die von einem Nachlaßgläubiger vor der Eröffnung des Nachlaßkonkurses ohne Zustimmung des Erben erklärte Aufrechnung seiner Forderun gegen eine dem Erben ihm gegenüber zustehende, nicht zum Nachlaß gehörende Forderung nach der Eröffnung des Konkurses als nicht erfolgt anzusehen. Diese Vorschrift wurde sachlich mit dem Zusatz angenommen, daß sie entsprechende Anwendung finden soll, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlaßgläubiger ist, die ihm gegen den Erben zuüstehende Forderung gegen eine zum Nachlaß gehörende Forderung aufrechnet.
Der § 2117 spricht den Grundsatz aus, daß im Konkurse über den Nachlaß alle Nachlaßverbindlichkeiten im Sinne des Entwurfs 8 2092 Abs. 2), insbesondere auch die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, geltend gemacht werden können, und bestimmt zugleich die Rang⸗ ordnung, in welcher sie zu berichtigen sind. I Ansehung gewisser Nachlaßverbindlichkeiten, insbesondere der Vermächtnisse und Auflagen, enthält der § 2117 Abs. 4 außerdem einige be⸗ sondere, auf das Anfechtungsrecht des Konkursverwalters und auf den Zwangsvergleich sich beziehende Bestim⸗ mungen. Der § 2117 wurde mit einigen nicht erheblichen Aenderungen sa 5 gebilligt. Man war aber einverstanden, die Vorschriften in die Konkursordnung zu verweisen.
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