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Nach dem § 2118 beschränkt sich, wenn im Konkurs
über den Nachlaß nach der Vertheilung der Kon⸗
kursmasse ein Ueberschuß verbleibt, die Hastung des Erben den nicht befriedigten Gläubigern gegenüber auf die Bereicherung. Der § 2118 wurde in folgender Fassung
ngenommen: 88 „Verbleibt im Konkurse über den Nachlaß dem Erben
nach der Vertheilung der Konkursmasse ein Ueberschuß, so ist — Erbe verpflichtet, den Ueberschuß nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dem noch nicht befriedigten Nachlcage te⸗ zum Zwecke seiner Befriedigung im Wege der Zwangsvo streckung herauszugeben. Der Erbe kann die Herausgabe durch Bezahlung des rths der noch vorhandenen Nachlaßgegenstände abwenden. Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedigung eines Gläubigers wirkt gegenüber den anderen Gläubigern wie die Befriedigung.“ 1
Einvernehmen bestand, daß die Vorschrift des § 2118 Satz 3, derzufolge der Erbe bei der Befriedigung der Gläubiger an eine gewisse Rangordnung oder Reihenfolge nicht gebunden ist, beim Schweigen des Gesetzes sich von selbst verstehe.
Die Berathung des § 2119, welcher die Frage betrifft, ob, wenn mehrere Erben vorhanden sind, über den Erb⸗ theil eines jeden Erben ein besonderer Konkurs stattfindet, 8 bis zur “ der Vorschriften über die Erbengemeinschaft ausgesetzt. 8
Ie Lschaften der §§ 2120 bis 2126 über das Auf⸗ gebot der Nachlaßgläubiger gelangten mit dem Zusatz, daß die Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächt⸗ nissen und Auflagen der Anmeldung nicht bedürfen, und mit einigen anderen nicht erheblichen Aenderungen nach dem Ent⸗ wurf zur Annahme. Die prozeßrechtlichen Vorschriften des § 2120 Abs. 1 und der §§ 2121 bis 2126 sollen jedoch in die Zivilprozeßordnung aufgenommen werden.
Nach dem § 2127 Abs. 1 kann ein ausgeschlossener Nachlaßgläubiger seine Forderung gegen den Erben nur noch insoweit geltend machen, als der Werth des Nachlasses durch Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger nicht erschöpft wird. Der Abs. 2 fügt die Bestimmun hinzu, duß für den Bestand und für den Werth des Nachlasses die Zeit der Erlassung des Ausschlußurtheils maßgebend ist, die Ver⸗ bindlichkeit des Erben aber wegfällt, soweit er in dem Zeitpunkt nicht mehr bereichert ist, in welchem der Anspruch des aus⸗ geschlossenen Gläubigers auf Befriedigung aus dem Ueberschuß zu⸗ erst, gerichtlich oder außergerichtlich, gegen ihn geltend gemacht wird. Die weiteren, im Abs. 3 enthaltenen Bestimmungen des § 2127 entsprechen den Vorschriften des § 2118 Satz 3, 4. Beschlossen wurde, dem § 2127 folgende Fassung sn geben:
„Ein ausgeschlossener Nachlaßgläubiger kann seine Forde⸗ rung gegen den Erben insoweit nicht mehr eltend machen, als der Nachlaß durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Auf die Befr ghicgene aus dem Ueberschuß finden die Vorschriften des § 2118 (in der be⸗ schlossenen Neufassung) Anwendung.“
Gegen den sachlichen Inhalt des § 2128, wonach ein aus⸗ geschlossener Nachlaßgläubiger die Eröffnung des Nachlaß⸗ konkurses nicht beantragen, auch im Nachlaßkonkurse seine Forderung nicht mehr geltend machen kann, erhob sich kein Widerspruch. Man war aber einverstanden, diese Vorschriften in die Konkursordnung zu verweisen.
Der § 2129, demzufolge ein nach der Erlassung des Aus⸗ schlußurtheils eingetretener Verzicht des Erben auf das In⸗ ventarrecht nicht zu Gunsten der ausgeschlossenen Nachlaß⸗ gläubiger wirkt, wurde mit Rücksicht auf die zu § 2095 ge⸗ faßten Beschlüsse gestrichen. “
Die §S 2130 bis 2132 regeln den Einfluß des Auf⸗ gebotsverfahrens auf die Zwangsvollstreckung und die Arrestvollziehung gegen den Erben. Mit diesen Vor⸗ schriften wurde zugleich der § 2143 berathen, wonach der Erbe auf drei Monate, jedoch nicht über die Errichtung des In⸗ ventars hinaus, die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Nachlaßverbindlichkeit verlangen kann. Beschlossen wurde, die §S 2130 bis 2132, 2143 durch folgende, in den Entwurf aufzunehmende Vorschriften zu ersetzen: 1
„Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaß⸗ verbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigerr.
Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlaßgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaß⸗ verbindlichkeit bis zur Beendigung des Aufgebotsverfahrens zu verweigern. Der Beendigung des Aufgebotsverfahrens steht es gleich, wenn der Erbe in dem Aufgebotstermin nicht erschienen ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines neuen Termins nach § 831 der Zivilprozeßordnung be⸗ antragt oder wenn er auch in diesem Termin nicht erscheint. Wird das Ausschlußurtheil erlassen oder der Antrag auf Er⸗ lassung desselben zurückgewiesen, so ist das Verfahren vor Ablauf einer mit der Verkündung der Entscheidung be⸗ ginnenden Frist von zwei Wochen und vor Erledigung der rechtzeitig eingelegten Beschwerde nicht als beendigt anzusehen.
Diese Vorschriften finden keine ⸗ soweit das Recht des Gläubigers nach § 2125 von dem Ee der Gläubiger nicht betroffen wird, es sei denn, daß die Befreiung von der Anmeldung darauf beruht, daß ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung erst nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangs⸗ vollstreckung oder der Arrestvollziehung oder daß eine Vor⸗ merkung erst nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der
instweiligen Versügung ndmg worden ist.“ Daneben sollen folgende Vorschriften in die Zivilprozeß⸗ ordnung als §§ 696a, b eingestellt werden:
§ 696a. „Auf Grund des Rechts, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit nach § 2130 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs einstweilen zu verweigern, kann der Erbe nur verlangen, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimm⸗ ten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ab⸗
auf der Frist die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt, o ist auf Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung
auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig entschieden
st. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be⸗ stimmungen der §§ 686, 688, 689.
Die Beschränkung der Zwangsvollstreckung kann nicht ver⸗
langt werden, wenn der Erbe das Recht auf beschränkte Haf⸗
rtung verloren hat oder wenn die Zwangsvollstreckung wegen
7
eines Rechts erfolgt, das nach § 2125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gläubigeraufgebot nicht betroffen wird.
696 b. „In Ansehung der Zwangsvollstreckung in Nachlaßgegenstände kann der Erbe die im § 696a bestimmte Be Jrascemn auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die
icht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, daß sein Recht, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlaßverbindlichkeiten geltend zu machen, ausgeschlossen ist.“ —
Im Zusammenhange mit diesen Ergänzungen der Zivil⸗ prozeßordnung wurden noch einige weitere Aenderungen der⸗ selben beschlossen.
Der § 693 Abs. 2 soll nachstehende Fassung erhalten:
„Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Faziehung des Schuldners nöthig, so hat, wenn nach den §§ 2058, 2059 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Voraussetzungen für die Anord⸗ nung einer Nachlaßpflegschaft vorliegen, ein Nachlaßpfleger aber nicht bestellt ist, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen.“ 8
Der § 694 soll gestrichen werden und der § 696 folgende
assung erhalten: ver mngcer bldehe des Erben des Schuldners auf beschränkte Haftung bleibt bei der Zwangsvollstreckung unberücksichtigt, bis auf Grund des Rechts von dem Erben Einwendungen er⸗ hoben werden. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Bestimmungen der 88 686, 688, 689.“
Ensrrzeise bestand ferner, den Entwurf durch nach⸗ tehende Vorschriften zu ergänzen: . reeh.n Aufgebotsverfahren nicht statt, so steht ein Nachlaßgläubiger, der seine Forderung erst fünf Jahre nach dem Erbfalle gegen den Erben seltnen macht, einem aus⸗ geschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, daß die Forderung dem Erben schon vorher bekannt geworden ist.
Die Vorschriften des § 2125 finden entsprechende An⸗ wendung.“ b 1
Die §§ 2133 bis 2142 regeln die sog. Ab ugseinrede, vermöge deren, wenn der Nachlaß zur vollständigen Be⸗ friedigung der Nachlaßgläubiger unzureichend, der Konkurs über den Nachlaß aber nicht eröffnet ist, der Inventarerbe einem Nachlaßgläubiger auf dessen Forderung den Betrag in Abzug bringen kann, mit welchem der Gläubiger im Nachlaß⸗ konkurse ausfallen würde. Nach einer eingehenden Erörterung entschied sich die Mehrheit dafür, an Stelle der §§ 2133 bis 2142 folgende Vorschriften aufzunehmen:
§ 2133. „Ist die Eröffnung des Konkurses wegen Mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse unthun⸗ lich oder wird das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt, so kann der Erbe, dessen Recht, die Beschränkung seiner Haf⸗ tung geltend zu machen, nicht ausgeschlossen ist, die Befrie⸗ digung der Nachlaßgläubiger insoweit verweigern, als der Nachlaß nicht ausreicht. Er ist in diesem Falle verpflichtet, dem seine Befriedigung verlangenden Gläubiger den Nachlaß zum Zwecke seiner Befriedigung im Wege der Zwangsvoll⸗ streckung herauszugeben.“
2134. „Macht der Erbe von dem ihm nach § 2133 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwort⸗ lichkeit wegen der Verwaltung des Nachlasses die Vorschriften des § 2112 entsprechende Anwendung.
Der Erbe hat die Verbindlichkeiten aus Pflichttheils⸗ rechten, Vermächtnissen und Auflagen in gleicher Weise zu be⸗ richtigen, wie sie im Falle des Konkurses zur Berichtigung kommen würden.
Die rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befriedi⸗ gung eines Gläubigers wirkt gegenüber den anderen Gläubigern wie die Befriedigung.“ b
§ 2135. „Das Recht des Erben, die Beschränkung seiner Haftung geltend zu machen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Gläubiger nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfand⸗ recht oder eine Hypothek oder ein Recht auf vorzugsweise Be⸗ friedigung oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.“
§ 2136. „Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältniß zwischen dem Gläubiger und dem Erben als nicht erloschen.“
§ 2137. „Beruht die Ueberschuldung des Nachlasses aus Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung derselben nach den Vorschriften des § 2133 zu bewirken. Er kann sich von der Herausgabe der noch vor⸗ handenen Nachlaßgegenstände durch Entrichtung des Werths befreien.“
8 Der § 2143 hatte bereits im Zusammenhang mit der Berathung des § 2130 seine gefunden.
Die auf die Abzugseinrede sich beziehenden §§ 2144, 2145 wurden gestrichen. Der § 2146, welcher über die Gel⸗ tendmachung 2. Abzugseinrede gegenüber einem Miterben besondere Bestimmung trifft, soll folgende Fassung erhalten:
„Das Recht, die Beschränkung der Haftung geltend zu machen, steht, falls mehrere Miterben vorhanden sind, diesen unter einander auch dann zu, wenn es den übrigen Nachlaß⸗ gläubigern gegenüber ausgeschlossen ist..)
Der § 2147 entscheidet die Frage, ob einem Erben, der u mehreren Erbtheilen berufen ist, das Inventarrecht Ansehung eines jeden Erbtheils besonders zusteht, im be⸗ jahenden Sinne. Die Vorschrift fand mit dem Zusatze Billigung, daß sie in den Fällen der Anwachsung und des § 1973 nur dann gelten soll, wenn die einzelnen Erbtheile verschieden belastet sind. 8 1
Die §§ 2148, 2149, welche besondere Vorschriften über das Inventarrecht einer 8 r den Fall enthalten, wenn die ihr angefallene Erbschaft zu eingebrachten Gut oder zum Gesammtgut gehört, gelangten unter Streichung der Nr. 1, 3 des “ sachlich nach dem Entwurf zur An⸗ nahme. Die Vorschriften des § 2148 Nr. 4 sollen jedoch, soweit sie sich auf den Nachlaßkonkurs beziehen, in die Kon⸗ kursordnung, soweit sie das Aufgebot der Nachlaßgläubiger betreffen, in die Zivilprozeßordnung eingestellt werden.
Bei Gelegenheit der Berathung des § 2109 war be⸗ schlossen worden, dem Erben das Recht zu geben, sich auch durch den Antrag auf Anordnung einer Nachlaß⸗ pflegschaft von der persönlichen Haftung zu befreien. Die Ausgestaltung dieser Nachlaßpflegschaft im einzelnen war eo. vorbehalten geblieben. Die Berathung der Einzelheiten führte zu dem Ergebniß, den Entwurf durch folgende Vor⸗ schriften zu ergänzen: .
§ a. „Auf Antrag des Erben, dessen Recht, die Be⸗ schränkung seiner Haftung geltend zu machen, nicht ausge⸗ schlossen ist, hat das Nachlaßgericht zum Zwecke der Befriedi⸗ gung der Nachlaßgläubiger eine Nachlaßpflegschaft anzuordnen.
Die Anordnung der Nachlaßpflegschaft kann abgelehnt werden,
wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Das Nachlaßgericht hat die Anordnung der Nachlaß⸗ pflegschaft durch Einrückung in das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt unverzüglich zu veröffentlichen.
- des § 1667 (des Entwurfs II) finden keine Anwendung.“
§ b. „Mit der Anordnung der Nachlaßpflegschaft ver⸗ liert der Erbe die Befugniß, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 6, 7 der Konkursordnung finden entsprechende Anwendung. .
Während der Dauer der Nachlaßpflegschaft kann ein Nachlaßgläubiger seine Forderung nur gegen den Nachlaß⸗ pfleger geltend machen; Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlaß zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlaß⸗ gläubiger ist, sind ausgeschlossen.“
8 c. „Wird die Nachlaßpflegschaft angeordnet, so finden die Vorschriften der §§ 2114, 2116 und auf die Verbindlich⸗ keiten des Erben gegenüber den Nachlaßgläubigern die Vor⸗ schriften des § 2112 entsprechende Anwendung. Die nach
2112 den Nachlaßgläubigern gegen den Erben zustehenden nsprüche gelten als zum Nachlaß gehörend.“
§ d. „Der Nachlaßpfleger darf den Nachlaß nicht dem Erben ausantworten, ehe die bekannten Nachlaßverbindlichkeiten berichtigt sind. ““
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausfuͤhrbar oder ist der Bestand derselben streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses an den Erben nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. Für eine be⸗ dingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat.“
8 § e. „Dem Nachlaßpfleger liegen den Nachlaßgläubigern gegenüber die im § 2112 bestimmten Verpflichtungen des Erben ob. Die daraus sich ergebenden Ansprüche der Gläu⸗
biger gehören im Falle des Nachlaßkonkurses zur Konkursmasse.
Der Nachlaßpfleger hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.“ . 1 3
§ f. „Die Nachlaßpflegschaft wird durch die Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß beendigt. Sie kann auf⸗ gehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten ent⸗ sprechende Masse nicht vorhanden ist.“
Ferner soll in die Zivilprozeßordnung als § 692 b folgende Bestimmung eingestellt werden:
„Ist eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß angeordnet, so sind Maßregeln der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung, welche zu Gunsten eines Nachlaßgläubigers gegen das nicht zum Nachlaß gehörende Vermögen des Erben oder zu Gunsten eines anderen Gläubigers des Erben gegen den Nachlaß erfolgt sind, aufzuheben, es sei denn, daß das Recht des Erben, die Beschränkung seiner Haftung geltend zu machen, aus⸗ geschlossen ist.“
Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften des § 2150 über das Absonderungsrecht der Nachlaß⸗
läubiger zu. Der Abs. 1 des § 2150 gewährt ein solches Abfonderungsrecht nur, wenn Konkurs über das Vermögen des Erben eröffnet ist und seit der Annahme der Erbschaft bis zur Konkurseröffnung zwei Jahre noch nicht verstrichen sind; das Absonderungsrecht kann nur durch Antrag auf Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß geltend gemacht werden, der Antrag ist aber zulässig, auch wenn der Nachlaß nicht über⸗ schuldet ist. Statt dessen wurde die Aufnahme folgender Vor⸗ schrift beschlossen: b
„Die Nachlaßpflegschaft ist auf den Antrag eines Nachlaß⸗ gläubigers anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme vor⸗ liegt, daß die Befriedigung der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlasse durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag ist nur innerhalb der ersten zwei Jahre seit der Annahme der ü 3 zulässig.“
Im Anschluß an einen früheren Beschluß, welcher den Vermächtnißnehmern und denjenigen, die befugt sind, die Vollziehung einer Auflage zu fordern, das Recht versagt, die Eröffnung des Nachlaßtonkurses zu beantragen, soll sodann der § 205 der Konkursordnung noch den weiteren Zusatz erhalten, daß diesen Personen das Antragsrecht in dem Falle zusteht, wenn der Konkurs über das Vermögen des Erben eröffnet ist.
Die übrigen mit dem Absonderungsrecht der Nachlaß⸗ gläubiger im Zusammenhang stehenden Vorschriften des § 2150 gelangten — abgesehen von dem Abs. 3, der für selbst⸗ verständlich erachtet und deshalb gestrichen wurde — mit den aus dem Beschluß zu Abs. 1 sich ergebenden Aenderungen und mit der Maßgabe im wesentlichen nach dem Entwurf zur Annahme, daß sie, soweit sie sich auf den Nachlaßkonkurs beziehen, in die Konkursordnung eingestellt werden sollen.
Auf der Grundlage der bisherigen Beschlüsse wurden endlich noch die Vorschriften über den Erbschaftskauf, über die Nacherbschaft u. s. w., ferner die Zivilprozeßordnung und die Konkursordnung in einzelnen Punkten geändert und ergänzt.
Laut telegraphischer Meldung an das Ober⸗Kommando der Marine ist S. M. S. „Bussard“, Kommandant Kor⸗ vetten⸗Kapitän Scheder, am 28. Februar in Lyttelton ein⸗ getroffen und beabsichtigt am 5. März die Reise nach Wellington egseben “
Königsberg, 28. Februar. Der Provinzial⸗ Landtag der Provinz Ostpreußen ist nach Erledigung seiner Arbeiten gestern durch den Staats⸗Kommissar, Ober⸗Präsident Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode geschlossen worden.
*
8 Sachsen. 8
Sämmtliche 72 sächsischen Städte mit revidierter Städteordnung haben, wie das „Dr. J.“ berichtet, beschlossen, dem Fürsten Bismarck zu dessen 80. Geburtstag das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. 1
8 Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog stattete gestern Mittag dem Herzoglich coburg⸗gothaischen Lofe in Gotha einen Besuch ab und kehrte am Nachmittag wieder nach Weimar zurück. 1
Der Landtag hat gestern die Berathung des Etats begonnen. .
8 Braunschweig.
Ihre Durchlauchten der Fürst und die Fürstin zu Schaͤumburg⸗Lippe sind gestern Nachmittag in Braun⸗
schweig eingetroffen. Im Gefolge befanden sich die Hofdame
von Lindeiner genannt von Wildau, der Hof⸗
arschall Freiherr von Ulmenstein, der Oberst und Flügel⸗ Adjutant von Francke und der Kammerherr Graf zu Hamburg.
In der vorgestrigen Sitzung der Bürgerschaft wurde, wie der „Hamb. Corresp.“ berichtet, von dem Vorsitzenden das folgende Schreiben des Präsidenten des Senats verlesen:
Seine Majestät der Kaiser beabsichtigen, in der zweiten Hälfte des Monats Janl d. J. die Eröffnung des Nord⸗Ostseekanals in feierlichster Weise zu vollziehen. Zu der Eröffnungsfeier sind die deutschen Fürsten und die Senate der freien Städte von Seiner Majestät eingeladen worden. Ueber die Einzelheiten der Feier sind im übrigen seither Bestimmungen nicht getroffen, indessen darf als feststehend gelten, daß die Feier auch für unsere Stadt von hoher Bedeutung sein wird. Dem Senat gereicht es zu lebhafter Freude, der Bürgerschaft mittheilen zu können, daß Seine Majestät der Kaiser die Ihm vor einigen Tagen durch den diesseitigen Bevollmächtigten zum Bundes⸗ rath ausgesprochene Einladung des Senats, Hamburg zum Ausgangs⸗ punkt der Feier zu erwählen und an einer Festlichkeit theilzunehmen,
welche unsere Stadt Ihm und Seinen Gästen aus diesem Anlaß zu
geben gedenke, in der huldvollsten Weise angenommen hat. Das Schreiben wurde mit zustimmendem Bravo begleitet.
Oesterreich⸗Ungarn.
Der Kaiser hat an den Reichs⸗Finanz⸗Minister von
Kallay, dem auch die Leitung der Zivilverwaltung in Bosnien und der Herzegowing übertragen ist, ein Hand⸗ schreiben gerichtet, worin Allerhöchstderselbe seine Anerkennung und sein Wohlgefallen darüber ausspricht, daß auch bei den Bewohnern Bosniens und der Herzegowina das Ableben des Erzherzogs Albrecht zahlreiche Kundgebungen der Trauer und aufrichtiger Theilnahme veranlaßt habe. Er erblicke darin ein Zeichen der Anhänglichkeit und der Er⸗ kenntniß für die den Ländern zugewendete Fürsocge und sage dafür seinen innigsten Dank.
Gestern Vormittag stattete der Kaiser dem Groß⸗ fürsten Wladimir von Rußland in der russischen Bot⸗ schaft einen Besuch ab. Mittags empfing der Kaiser die Präsidenten der beiden Häuser des Reichsraths und Nachmittags den spanischen Marschall Martinez Campos in längerer. Audienz.
In Erwiderung auf eine gestern von einer Deputation des tiroler Landtags verlesene Adresse sprach der Kaiser seine Anerkennung aus über die patriotische Bereitwilligkeit, die der Landtag durch die Kräftigung der Landwehrinstitutioen bezeugt habe. Die gebrachten Opfer seien nicht zu schwer, da sie der Wahrung ber Friedensinteressen durch die Armee gälten. Den Wunsch nach reger religiöser Pflichterfüllung und Hintanhaltung der sber kämpfe in der Armee könne er nur theilen und wolle denselben kräftig fördern. Er verweise hierbei auf die eingehende Erklä⸗ rung der Regierung, aus welcher zu entnehmen sei, daß in der Armee vorschriftsgemäß angemessene Rücksichtnahme auf die religiöse Pllichlerfüllung und möglichste Vorbeugung und Ein⸗ dämmung von Ausschreitungen in Ehrensachen vorgesehen sei. Die Durchführung und Verfolgung dieser Anordnungen sei sein bestimmter Wille.
Der Fürst Richard Metternich, ehemals österreichisch⸗ ungarischer Botschafter in Paris, ist heute Nacht gestorben.
Der Marschall Martinez Campos hat gestern Abend
die Rückreise nach Madrid angetreten.
Im Budgetausschuß des Abgeordnetenhauses erklärte gestern der Finanz⸗Minister Dr. von Plener gelegent⸗ lich der Berathung des Etats des Ministeriums des Innern; er stimme mit dem Statthalter von Böhmen darin überein, daß der Beruhigungsprozeß, der sich in Böhmen voniehe, nicht zu stören sei. Die Besprechung der Frage des Wahl⸗ zensus behalte er sich für einen späteren Zeitpunkt vor.
In der gestrigen Sitzung des ungarischen Unter⸗ hauses erklärte bei der weiteren Berathung des Finanz⸗ gesetzes der Minister des Innern Perczel: die Regierung werde sich thatsächlich bestreben, die Kirchenges ege ernstlich fortzuführen, da sie hierin das beste Mittel zur Pazifikation erblice. Die Staatsmatrikel wolle er unbedingt im De⸗ ember einführen, und er beabsichtige, auch die Lehrer 8
atrikelführung heranzuziehen. Was die Agitation der Volks⸗ partei anlange, so habe er noch nie politische Bewegungen gesehen, die mit so wenig Patriotismus insceniert worden wären. Die Bewegung werde sich bald gegen ihre Anstifter wenden und die Feherüng nöthigen, diese gegen ihre fanatisierten Anhänger zu schützen.
Die Vereinigung der Fraktion Eoetvoes und der Fraktion Justh hat sich gestern vollzogen. Dieselben be⸗ schlossen, sich mit der Fraktion Polonyi⸗Ugron nicht zu ver⸗ einigen. .
Großbritannien und Irland. G Die Genesung Lord Rosebery's schreitet fort, wenngleich
der Schlaf sich noch sehr schwer einstellt.
Im Unterhause gab gestern der Parlaments⸗Sekretär des Auswärtigen Sir E. Grey die Erklärung ab, die russische Expedition in Abessinien sei nicht offiziell und siche nicht in Verbindung mit der russischen Regierung, sondern sei von der St. Petersburger
eographischen Gesellschaft für wissenschaftliche Zwecke ent⸗ andt. Der bekannte Reisende Leontjew sei der Chef der Expedition; derselbe sei unterstützt von mehreren wissenschaftlich gebildeten Offizieren und begleitet von einem russischen Archi⸗ mandriten, der aber möglicherweise mit einer religiösen Mission seitens der russischen ecclesiastischen Behörden betraut sei. Die Expedition sei über Konstantinopel nach Kairo gegangen und werde sich von dort, wie verlaute, nach Obok auf dem Wege nach Harrar begeben. Der Präsident des Handels⸗ amts Bryce erklärte, die Untersuchung über den Untergang der „Elbe“ sei in Bremerhaven bereits einge⸗ leitet. Das britische Handelsamt 22. eine formelle Unter⸗ suchung über die von dem 8 teen Dampfer „Crathie“ er⸗ littene Havarie angeordnet; dieselbe werde vor dem speziell für solche Fälle 81 die Kauffahrteiakte eingesetzten Gerichtshof, der durch nautische Beisitzer ergänzt werde, abgehalten. Die Untersuchung werde in London stattfinden, der Tag könne jedoch nicht vor EEEEae bestimmt werden. Der Parlaments⸗Sekretär Sir E. Grey erklärte: infolge der Einstellung der Herlahe en der auswärtigen Schuld Guatemalas sei der britsgche Gesandte in Guatemala an⸗ gewiesen worden, der Regierung von Guatemala in nichtamt⸗
licher Weise zu empfehlen, sich mit ihren britischen Gläubigern u einigen. Die Frage, wie die Unruhen in Braß ent⸗ standen seien, wer für dieselben verantwortlich sei, wie den Ein⸗ geborenen die Waffen geliefert worden seien und wie die ge⸗ rechten Beschwerden beseitigt werden könnten, werde erschöpfend beantwortet werden, sobald Einzelheiten eingelaufen sein
die Regierungsvorlagen bis Ostern auch die Dienstagssitzungen und an den Freitagen Morgensitzungen zu verwenden, wurde von Sir M. Hicks Beach bekämpft, aber mit 236 gegen 221 Stimmen angenommen. Der Parlaments⸗Sekretär des Auswärtigen Sir E. Grey erklärte, eine Abschrift der vom „Daily Telegraph“ über armenische Grausamkeiten am
schafter in Konstantinopel übersandt worden, aber er könne über die in der erwähnten Depesche enthaltenen Mittheilungen während der Dauer der Untersuchung keine Ansicht ausdrücken. Es sei wegen der Reiseschwierigkeiten nicht wahrscheinlich, daß die Arbeiten der Kommission vor zwei Monaten beendet sein könnten. Die britische Regierung werde mittlerweile alles Mögliche im Verein mit den anderen Regie⸗ rungen, die dazu bereit seien, thun, um der Pforte zu empfehlen, wenn immer nöthig, genügende Maßregeln zum Schutze der christlichen Bevölkerung zu ergreifen. Schließlich nahm das Haus die erste Lesung der Bill, betreffend die Entstaat⸗ lichung der Kirche in Wales ohne Abstimmung an.
Frankreich.
Der „Temps“ erklärt, Frankreich werde bei der Ein⸗ weihung des Nord⸗Ostsee⸗Kanals vertreten sein.
Der Justiz⸗Minister Trarieux hat einen neuen Gesetz⸗ entwurf über die Spionage ausgearbeitet, der gegenwärtig dem Kriegs⸗ und dem Marine⸗Minister vorliegt.
Der Senat hat gestern den Antrag angenommen, wo⸗ nach die zivilrechtlich bereits anwendbare Bürgschaft für Bezahlung der Gerichtskosten auch auf handelsrechtlichem Gebiete Ausländern „— anwendbar gemacht wird.
Die Deputirtenkammer begann die Berathung des Kolonial⸗Etats. Der Deputirte Deloncle beglückwünschte die Regierung zu der Konvention, betreffend Sierra Leone, fragte an, wie weit die Verhandlungen über den Congo⸗Staat ediehen seien, berührte die Fragen wegen Egyptens und wegen
adagaskars und schloß mit der Zurückweisung jeder Politik des Aufgebens. Heute werden die Berathungen fortgesetzt werden.
Die Zollkommission hat beschlossen, am Montag die Berathung der den Zucker betreffenden Fragen zu beginnen.
Rußland. 1“
Der „Russischen Telegraphen⸗Agentur“ zufolge bestätige sich die von auswärtigen Blättern gebrachte Nachricht von der Ernennung des Fürsten Lobanow zum Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Der betreffende Ukas werde aber erst amtlich veröffentlicht werden, nachdem Fürst Lobanow dem Kaiser Franz Joseph sein Abberufungsschreiben überreicht haben werde.
Italien.
Nach einer Meldung der „Agenzia Stefani“ wird das italienische Geschwader, das unter dem Oberbefehl des Vize⸗Admirals Accinni nächsten Juni zur Eröffnung des Nord⸗Ostsee⸗Kanals geht, bei dieser Gelegenheit sicherlich auch einige englische soüten besuchen. Die Schiffe, welche das Geschwader bilden sollen, sind noch nicht bestimmt. Gestern Vormittag 11 Uhr erschien Giolitti infolge einer ihm zugegangenen Vorladung vor dem Untersuchungs⸗ richter, um über die gegen ihn von Frau Crispi und anderen erhobenen Anklagen vernommen zu werden. Wie die römischen Blätter melden, hat Giolitti dem Untersuchungsrichter erklärt, er werde über sein Ver⸗ halten als Minister in der Angelegenheit der Schrift⸗ stücke der Banca Romana, deren Veröffentlichung die De⸗ putirtenkammer beschlossen habe, nur vor dem Staats⸗ gerichtshof Aussagen machen. Der „Opinione“ zufolge hat der Untersuchungsrichter darauf die Prozeßakten der Staats⸗ anwaltschaft zugestellt, damit diese zu der von Giolitti er⸗ hobenen Zuständigkeitseinrede Stellung nehme. Alsdann werde der Kassationshof sich mit der Frage Böschäftigge
Der Papst empfing gestern den bayerischen Gesandten Frseheh von Cetto, der anläßlich des Jahrestags der Thronbesteigung des Papstes seine Glückwünsche darbrachte.
Spanien.
Nach einem gestern in der „Gaceta“ Ferihe glicheen Bulletin leidet die Königin an einer ganz leichten Masern⸗ erkrankung. Es ist Vorsorge getroffen, den König und die Infantinnen vor Ansteckung zu bewahren.
Im Senat und in der Kammer wurden gestern zahl⸗ reiche patriotische Erklärungen abgegeben, die Regierung in der Aufrechterhaltung der Ordnung auf Cuba zu unterstützen. Die Regierung beschloß, falls es nothwendig werden sollte, 6000 Mann Verstärkung nach Cuba zu entsenden.
Türkei.
Gegenüber auswärts auftauchenden Mittheilungen über den Inhalt der Zgeugenaussagen vor der Untersuchungs⸗ kommission in Armenien wird dem „W. T. B.“ zufolge von unterrichteter Seite betont, daß die Mitglieder der Kommission die Verpflichtung zu strenger Geheimhaltung des Ganges der Arbeiten übernommen hätten. 1
Griechenland. “ Das „Reuter'sche Bureau“ berichtet aus Athen, in dem elren im Königlichen Palast abgehaltenen Ministerrath ei beschlossen worden, das Parlament am 4. d. M. auf⸗
zulösen, die Neuwahlen am 28. April stattfinden zu lassen und die neue Kammer zum 27. Mai einzuberufen.
Serbien.
“ In einer Fnferens von Gewerbetreibenden sicherte der Handels⸗Minister den gewerblichen Produktiv⸗
hazesgenesner⸗ Steuerfreiheit sowie zollfreie Ein⸗
fuhr der Rohmaterialien zu.
Schweden und Norwegen.
Aus Christiania meldet „W. T. B.“, das Organ der Linken „Verdens⸗Gang“ theile mit, der König habe 8 eine
Anfrage Sverdrup's während der vorgestrigen Konferenz
erklärt, daß er in seinem letzten Schreiben nicht beabsichtigt
habe, zu verlangen, daß das Storthing oder irgend eine Partei
desselben den Beschluß des Storthings vom Jahre 1860 auf⸗
geben solle. Der Artikel des Blatts schließt: Könnte auf dieser Grundlage eine Brücke zwischen der Auffassung des
würden. Ein Antrag des Schatzkanzlers Sir W. Harcourt: für
Mittwoch veröffentlichten Depesche sei dem britischen Bot⸗
thabe, das nach
Königs und derjenigen des norwegischen Volks gebaut werden, so duͤrfte noch nicht alle Aussicht, zu einer Verständigung zu gelang „ausgeschlossen sein. eer ehemalige Staatsrath Thorne wurde gestern zum
“ Amerika. “ Der Vorsitzende des Ausschusses für Mittel und Wege Wilson ist zum Nachfolger des General⸗Postmeisters der Vereinigten Staaten Bissel ernannt worden.
Ein Dampfer, welcher am 24. d. M. Havanna ver⸗ lassen hat und gestern in New⸗York eingetroffen ist, berichtet, daß in Havanna große Erregung geherrscht habe. Am 24. sei die Rebellen⸗Flagge gehißt und darauf 30 Mitglieder der angesehensten verhaftet worden. Wie verlaute, seien insgesammt Personen festgenommen worden. Das Komplott sei der Regierung durch einen der Rebellen ver⸗ rathen worden.
Eine amtliche in Madrid eingegangene Depesche aus Havanna meldet, daß die Aufständischen in Matanzaz geschlagen und deren Anführer getödtet worden sei. Der Aufstand der Separatisten in der Stadt Baire sei voll⸗ kommen miedergeworfen. — In New⸗York ist die Nachricht eingetroffen, die Aufständischen in Bayamo und Baire wünschten mit der Regierung zu verhandeln. Die Rebellen von Guatanamo hätten vor den Truppen die Flucht ergriffen.
Dem spanischen Gesandten in Washington ist, wie „W. T. B.“ meldet, eine Depesche zugegangen, laut welcher sich in Tö ein “ gebildet
be, Suba abgehe. Der gewöhnlich in Keywest befindliche Kutter der Vereinigten Staaten sei gegenwärtig ö“ Dem Abgang der Expedition stehe smit nichts im Wege. b
1“ Afrika.
Nach einer Meldung des „Journal des Débats“ aus Kairo hätte der französische General⸗Konsul Cogordan eine lange Unterredung mit dem Khedive über die Lage in Egypten gehabt.
Parlamentarische Nachrichten.
„Die Schlußberichte über die gestrigen Sitzungen des Reichstags und des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Ersten Beilage.
— In der heutigen (49.) Sitzung des Reichstags, welcher der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe, die Staatssekretäre Staats⸗Minister Dr. von Boetticher und Freiherr von Mar⸗ schenl⸗ die Staatssekretäre Hollmann und Dr. Graf von
osadowsky, sowie der Kriegs⸗Minister Bronsart von Schellendorff beiwohnten, wurde die Berathung des Etats der Verwaltung der Kaiserlichen Marine fortgesetzt.
Vor Eintritt in die Tagesordnung theilte der Präsident von Levetzow mit, daß der Abg. Kalmring (Rp.) ge⸗ storben sei.
Die Berathung des Etats der Verwaltung der Kaiserlichen Marine nahm bei den außerordentlichen Ausgaben ihren Fortgang.
5 hen⸗ e nahm dazu der Reichskanz’er Fürst zu ohenlohe. . (Schluß des Blattes.) 8* 8
— In der heutigen (32.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Minister der geistlichen zc. Angelegenheiten Dr. Bosse beiwohnte, wurde die zweite Be⸗ rathung des Etats des Ministeriums der geistlichen ec. Angelegenheiten bei dem Kapitel „Höhere Mädchen⸗ schulen“ fortgesetzt.
Abg. Dr. Kropatschek (kons.): Meiner Ansicht nach ist es zu bedauern, daß in Broschüren und Artikeln von Fachzeitschriften zwar oft genug die Stellung und der Rang der Lehrer an den höheren Mädchenschulen behandelt worden ist, viel weniger dagegen die päda⸗ gogische Seite der Frage. Merkwürdigerweise wird es sogar so dargestellt, als ob die Reform der Mädchenschulen auf persönliche Motive zurück⸗ zuführen sei. Ich halte es für überflüssig, dagegen den jetzigen oder die früheren Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten in Schutz zu nehmen. Wenn aber der jetzige banausische Geist unter den Lehrern weiter um sich greift, nach dem die Leistung nach dem Gehalt berechnet wird, so wäre das der Ruin für unsere höheren Mädchenschulen. Bei den Klagen der Lehrer handelt es sich um die Umwandlung der zehnklassigen in neunklassige Mädchenschulen und darum, daß die Lehrer an den höheren Mädchenschulen nicht den Lehrern an den höheren Knabenschulen gleichgestellt seien. Die letzte Klage ist die Hauptsache. Es wird übersehen, daß kein Zwang besteht, die zehnklassigen Mädchen⸗ schulen in neunklassige umzuwandeln. Wozu also die durch nichts begründeten Uebertreibungen? Einzelne Direktoren höherer Mädchenschulen, wie die in Mannheim und Stuttgart, haben auch anerkannt, daß schwerwiegende Gründe für die neunklassige Schule sprechen. Es kann gewiß nichts schaden, wenn ein Mädchen erst mit sieben Jahren zur Schule kommt. Gönnen Sie ihm doch noch das eine Jahr häuslichen Lebens! Der Vorwurf, die Mädchenschulen seien als „höhere Schulen“ nicht anerkannt, ist ebenso hinfällig. Meines Wissens besteht in Bezug hierauf keine so scharfe Unter⸗ shechung. Etwas Anderes als „höhere Knabenschulen“ sind diese Mädchen⸗ schulen aber doch. Entscheidend für die 8 der Lehrer ist der Umstand, daß die an den Mädchenschulen beschäftigten akademisch ebildeten Lehrer die Einführung des Normal⸗Etats wünschen.
eenn aber beispielsweise ein Jurist in den Kommunaldienst übertritt und in späteren Jahren sein früherer im Staats⸗ dienst verbliebener Kollege ein höheres Gehalt hat als er, so wird das niemand ungerecht finden. Ebenso steht es bei den akademisch gebildeten Lehrern, die zu Mädchenschulen meist deshalb übergehen, weil sie im Anfang dort ein höheres Gehalt haben als an den Knabenschulen. In Bezug auf die Lehrerinnen⸗Frage schließe ich mich den Ausführungen des Abg. Seyffardt an. J freue . wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Kräfte au in den höheren Klassen erproben zu können. Im großen Ganzen bin ich mit den neu eingeführten Normativbestimmungen sehr zufrieden und danke der Staatsregierung wie speziell dem Ministerial⸗Direktor Schneider, daß die Reform besonnen und in konservativem Sinn er⸗ folgt ist. Ich hoffe, sie wird zum Segen für die höheren Mädchen⸗ schulen ausschlagen.
Abg. von Eynern (nl.): Der Erlaß des Ministers vom 31. Mai v. J. hat vielfach Befremden hervorgerufen. So wohl⸗ gemeint auch die Gedanken des Reskripts sein mögen, so! sind sie doch meist sehr schwer in die Wirklichkeit umzusetzen. Ich erinnere nur an die Verfügung, daß man den Direktoren der höheren Mädchenschulen eine Gehilfin geben soll. Man will da⸗ durch erreichen, wie das Reskript sagt, daß die Mädchen zur echten Weiblichkeit erzogen werden. Das ist schön gesagt; wenn aber dem Direktor eine koordinierte Gehilfin zur Seite gegeben wird, so wird eine Fülle von Streit, Mißgunst, Aerger und Kampf
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um den Efte auf die Mädchen entstehen. Es 8 jetzt die zehn⸗ en in neunklassige umgeändert werden. Dadurch sind
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