1 F 88 .
“ n —
ür Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt
fbf „ das Verzeichniß nach dem anliegenden Muster (Anlage 1) zu ühren.
Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es
— sofern es sich nicht um die Bewachung der Betriebsanlagen,
sowie um die Beaufsichtigung des Botriebes handelt — nicht, die
Arbeiten allgemein nach der in den Ziffern 1—5 des Abs. 1 des
es gegebenen Bezeichnung anzuführen. Vielmehr muß aus den
intragungen die Art der Arbeit soweit zu ersehen sein, daß be⸗
urtheilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern bezeichneten
Arbeiten fällt.
Die Eintragungen müssen für jeden Sonn⸗ und Festtag, wenn thunlich, spätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.
5) Während für solche Arbeiter, die lediglich mit den im § 105 unter den Fifsetn 1, 2 und 5 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden, besondere Ruhezeiten nicht vorgeschrieben sind, mässen denjenigen Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder hierdurch am Besuch des Gottesdienstes gehindert werden, an jedem zweiten oder
dritten Sonntag bestimmte Ruhezeiten verbleiben (§ 105 Abs. 3).
Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren sei, steht den Gewerbetreibenden zu.
Für die Beschäftigung an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen braucht ein Ausgleich durch Freilassung von der Arbeit am
zweiten oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.
6) Die untere Verwaltungsbehörde darf auf besonderen Antrag eine allwöchentlich zu gewährende, 24stündige Wochentagsrube anstatt der Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag nur unter der Voraus⸗ feheng zulassen, daß die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes nicht gehindert werden (§ 105 c Abs. 4). Außerdem ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertheilen, wenn die Durchführung der Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unverhältnißmäßigen Opfern oder mit erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter
verbunden sein würde.
Die Genehmigungsverfügung ist schriftlich zu erlassen. Sie muß bestimmen, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter
welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Geneh⸗ migung ist, sofern sich die Ausnahme auf mehr als 4 Sonntage er⸗
streckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs zu ertheilen.
Die untere Verwaltungsbehörde hat die Genehmigung in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem beigefügten Formular
(Anlage 2) anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrift davon
ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Regierungs⸗Präsidenter einzureichen und von diesem dem Regierungs⸗ und Gewerberath zur Benutzung bei Erstattung des Jahresberichts zu überweisen.
Für die unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe hat der Revierbeamte das Verzeichniß mit dem Jahresbericht dem Ober⸗Bergamt vorzulegen.
II. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vor⸗ kommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Kampagne⸗ und Saisonindustrien. (§ 105 d.) Umfang und Bedingungen der hierher gehörigen, durch den Bundes⸗
rath zugelassenen Ausnahmen ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (R.⸗G.⸗Bl. S. 12).
Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:
1) Die in die Bekanntmachung aufgenommenen Gewerbe sind im wesentlichen in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik aufgezählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter ver⸗ schiedene Gruppen der Gewerbestatistik gehörige Betriebe vereinigt sind, wie z. B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppen III und V), so greifen für diese einzelnen Betriebstheile die verschiedenen Ausnahmevorschriften Platz.
2) In den Bestimmungen des Bundesraths; sind nur die auf Grund des § 105 d zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbeiten, die nach § 105 c Abs. 1 an Sonn⸗ und
esttagen kraft gesetzlicher Vorschrift vorgenommen werden können.
1s Richtschnur dafür, welche Arbeiten nach § 105 Abs. 1 als ge⸗ sgflic gestattet anzusehen sind, haben die im Anhang (Anlage 4) folgenden Erläuterungen zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 zu dienen. *) 1
Jedoch sind in diesen Erläuterungen weder sämmtliche, nach § 105 e Abs. 1 zulässigen Arbeiten angeführt, noch ist ohne weiteres anzunehmen, daß die daselbst als unter § 105 Abs. 1 fallend be⸗ zeichneten Arbeiten in allen Betrieben der betreffenden Art gesetlich estattet sind. Vielmehr kommt es hierbei wesentlich auf die Ver⸗
ältnisse der einzelnen Betriebe (räumliche Ausdehnung, Fabrikations⸗ art und dergl.) an. (Vergl. oben unter B. I. 2.)
3) Die Bestimmungen des Bundesraths knüpfen die Gestattung von Sonntagsarbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindest⸗ maß von Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Fane Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den im § 105 c. Abs. 1 bezeichneten Arbeiten, berangezogen werden. .
4) In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des Bundes⸗ raths den Arbeitern mindestens Ruhezeiten Fmiß § 105c Abs. 3. zu gewähren sind, ist gleichzeitig der unteren Verwaltungsbehörde die Ermächtigung ertheilt, analog der Bestimmungen im Abs. 4 des § 105 c an Stelle der Ruhe an jedem zweiten oder dritten Sonntag eine allwöchentlich zu gewährende 24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage zuzulassen, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäg⸗ lichen Gottesdienstes nicht behindert werden.
In das nach B. 1. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat die untere Verwaltungsbehörde diese Ausnahmebewilligungen nicht einzutragen.
III. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn⸗ und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse.
(§ 105 e Abs. 1.)
1) In der Regel (vergl. unten Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen nur für die nachstehend unter a bis o benannten Gewerbe und nicht in größerem Umfange oder unter leichteren Bedingungen, als im Folgenden angegeben, zuzulassen:
a. Blumenbindereien.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Festtagen mit dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und
flanzen, Winden von Kränzen u. dergt, während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden und erforderlichenfalls auch schon für zwei Stunden vor dem Beginn des Verkaufs, aber nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes ge⸗ stattet werden.
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.
b. Gasanstalten und Elektrizitätswerke.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arheftsschichten nicht länger als 12. Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmann⸗ schaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Be⸗ schäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungs⸗
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*) Diese Erläuterungen sind hier nicht abgedruckt.
CEs kann die Beschäftigung von Arbeitern gestattet werden:
I
3 8
mannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. c. Bäcker⸗ und Konditorgewerbe.
1) Die Beschäftigung von Arbeitern kann an allen Sonn⸗ und Festtagen waͤhrend 10 Stunden gestattet werden.
Bedingung: Jedem Arbeiter ist an jedem Sonn⸗ und Fest⸗ tage eine ununterbrochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in Konditoreien zu gewähren. Der Beginn dieser Ruhe⸗ zeit ist in Bäckereien frühestens von 12 Uhr Nachts, spätestens von 8 Uhr Morgens, in Konditoreien frühestens von 12 Uhr Nachts, spätestens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen.
Ferner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
2) Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Bestimmung zu 1 eine Ruhezeit von 14 bezw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhezeit beschäftigt werden:
a. in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wieder⸗ aufnahme der egelmg igen Arbeit am nächsten Tage Hothwendig sind, soferm sie nach 6 Uhr Abends stattfinden und nicht länger als 1 Stunde auern, eg
b. in Konditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen (Eis, Créêmes u. dergl.). b
Bedingung zu b: Sind in Konditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr Mittags beschäftigt worden, so müssen sie an einem der nächsten sechs Werktage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.
3) Für Gemeinden, in denen die Bäcker 2. an Sonn⸗ und Festtagen für ihre Kunden das Ausbacken der von diesen bereiteten Kuchen oder das Braten von Fleisch besorgen, kann von der unteren Verwaltungsbehörde gestattet werden, daß in jedem Betriebe ein über 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während höchstens drei Vormittagsstunden über die unter Ziffer 1 freigegebene Zeit hinaus beschäftigt wird.
4) Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren als Konditor⸗ waaren hergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn⸗ und Feftjagen ausschließlich mit der Ferhflhas von Konditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Veschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Be⸗ stimmungen für Bäckereien zu regeln.
Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Bei⸗ nischuns von Zuücker zum Teig hergestellt wird. Indessen kann die höhere Verwalkungsbehörde für ihren Bezirk oder einzelne Theile des⸗ selben darüber Bestimmung treffen, ob abweichend hiervon eine Waare ortsüblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist.
d. Fleischergewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und
Feftnn für drei Stunden, welche bis zum Beginn der für den auptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, gestattet werden.
Wo nach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistün⸗ dige Arbeitszeit nicht ausreichen sollte, können ausnahmsweise noch zwei weitere, vor den Beginn des Hauptgottesdienstes fallende Stun⸗ den freigegeben werden.
Bedingung: wie zu a.
eê. Barbier⸗ und Friseurgewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Festtagen im allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags, darüber hinaus aber noch insoweit gestattet werden, als sie bei der Vorbereitung von öffentlichen Theatervorstellungen und Schaustellungen erforderlich ist.
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Süt von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und zwaff spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit frei⸗ zulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
f. Wasserversorgungsanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. . Bedingung: Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei ununter⸗ brochenem Betrieb wie zu b.
Badeanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Festtagen gestattet werden.
Bedingung für diejenigen Badeanstalten, die nicht nur in der wärmeren Jahreszeit betrieben werden: wie zu e.
Soweit die Badeanstalten zu Heilzwecken bestimmt sind, finden auf sie, wie auf Heilanstalten überhaupt, die Bestimmungen der Ge⸗ HereFe ts über die Sonntagsruhe keine Anwendung (vergl. oben zu A 1.). h. Zeitungsdruckereien.
1) Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und 5 mit Ausnahme des zweiten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingst⸗ eiertages, bis 6 Uhr Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet werden. dee⸗
Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen.
2) Soweit der Vertrieb der Zeitungen nicht durch besondere Spediteure stattfindet, sondern einen Theil des Zeitungsdruckerei⸗ betriebes bildet, können dafür die nach der Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, für die Zeitungsspedition zulässigen Arbeitszeiten gewährt werden.
Bedingung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn⸗ und Festtagen dürfen Personen, die bei der Herstellung der Morgenaus⸗ gabe beschäftigt gewesen sind, nicht Verwendung finden.
i. Anstalten zur Mittheilung telegraphischer Nach⸗ richten an Abonnenten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bedingung wie zu e. 1 ) Photographische Anstalten.
1) an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme von Porträts, des Kopierens und Retouchierens für 10 Stunden bis spätestens 7 Uhr Abends,
2) an allen übrigen Sonn⸗ und Festtagen zum Zwecke der Auf⸗ nahme von Porträts im Sommerhalbjahr für 6 Stunden bis spätestens um 5 Uhr Nachmittags, im Winterhalbjahr für 5 Stunden bis spätestens um 3 Uhr Nachmittags.
Die Ausnahme unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfeiertag.
Bedingung wie zu e.
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Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn⸗ und Festtagen gestattet werden.
Bedingung wie zu e.
m. Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien.
Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkereiprodukten an Sonn⸗ und Festtagen während der für den Hande mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden gestattet werden. .
1 n. Mineralwafserfabriken.
Es kann in der wärmeren Jahreszeit für 3 Stunden vor dem Beginn des Hauptgottesdienstes die Bese äftigung von Arbeitern mit solchen Arbeiten gestattet werden, die zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind. “
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o. Bekleidungs⸗ und Reinigungsgewerbe mit handwerkg. mäßigem Betriebe. üe
Es kann die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden hi zum Beginn der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechmne der Verkaufszeit im Handelsgewerbe gestattet werden. ng
2) Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die unter 1 bis o aufgeführten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten als nach den örtlichen Verhältnissen gehoten ersche e en,
Durch die Bestimmungen zul sollalso nur das Höchst. maß der zulässigen Ausnahmen und das Mindestmaß der zu gewährenden Ruhezeiten festgesetzt werden. 8
3) Insbesondere kann für Betriebe mit Tag⸗ und Nachtarbeit die Genehmigung zur Sonntagkarbeit von der Bedingun abhängi
gemacht werden, daß längere als 18 stündige Wechselschichten unec⸗ lässig sind, sofern es sich um anstrengende Arbeiten handelt und die Beseitigung der 24 stündigen Wechselschichten durch Einführung acht füündiger Schichten oder Einstellung von Ersatzmannschaften ohne er⸗ ebliche Unzuträglichkeiten möglich erscheint.
Auch kann für Betriebe mit Tag⸗ und Nachtarbeit (z. B. Gaz. anstalten) die Zulassung einer beschränkten Arbeit an Sonn, und est tagen davon abhängig gemacht werden, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht. 8
4) Für die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ist, sofern die Durchführung der Bedingungen im § 105 Abs. 3 möglich er⸗ scheint, von der Zulassung der Bedingung, durch welche nur die Frei⸗ gabe eines Nachmittags an einem Wochentag und die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an jedem dritten Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen.
5) In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Be⸗ stimmungen nur solche Arbeiten gestattet werden dürfen, die für der Betrieb unerläßlich sind, ist es zulässig, daß diese Arbeiten im einzelnen bezeichnet werden.
6) Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Ver⸗ waltungsbezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall daß die Verhältnisse der einzelnen Gewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks verschieden liegen, für einzelne Kreise oder Orte verschieder gestaltet werden. 8 9) Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Truppenzusammen⸗ ziehungen, größeren Volksfesten, Märkten und Wallfahrten, oder während der Fastnachtszeit, kann die höhere Verwaltungsbehörde zu Befriedigung der bierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Bevolkerung für einzelne Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder periodisch für kurze Zeit weiterreichende Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit, als die unter Ziffer 1 vorgesehenen, zulassen. Von jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist den unterzeichneten Ministenn umgehend Anzeige zu machen.
8) Sollte in Zukunft das Bedürfniß bervortreten, weiterreichende Ausnahmen, als die unter Ziff. 1 vorgesehenen, für die Dauer zu⸗ zulassen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Zulassung solcher Ausnahmen den unterzeichneten Ministern Anzeige zu machen
9) Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen unte Ziff. 1 bis 8 mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, sind — wen nicht Gefahr im Verzuge ist — während der ihnen ausbedungen Ruhezeit auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden 8 triebe auf Grund des § 105 Abs. 1 vorgenommen werden dürfa und ferner auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe be⸗ bundenen Handelsgewerbe heranzuziehen. 3
10) Die nach vorstehenden Vorschriften erlassenen Ausnahme sind in den Amts⸗ und Kreisblättern zu veröffentlichen.
IV. Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregel⸗ mäßiger Wasserkraft. (§ 105 e Abs. 1 und 2.)
.1) Das Gesetz macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind oder Wasserkraft arbeitenden Betrieben davon abhängig, daß sie als Triebkraft ausschließlich oder vorwiegend Wind oder ases verwenden, bei den mit Wasserkraft arbeitenden Betrieben außerdem davon, daß die Wasserkraft eine unregelmäßige ist.
2) Als vorwiegend mit Wind und Wasserkraft arbeitend ist ein
Triebwerk dann anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gat, Elektrizität u. dergl.) nur beim Versagen der Wind⸗ oder Wasserkraft eintritt oder wenn, im Falle des Nebeneinanderwirkens der Wind⸗oder Wasserkraft, mit einer anderen Triebkraft die Wind⸗ oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die stärkere (Hauptkraft) ist. Letzteres ist bei Wassertriebwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn bei mittlerem Wasserstand die Wasserkraft mehr als die Hälfte der zum normalen Betrieb des Werks erforderlichen Kraft liefert.
3) Als unregelmäßig ist eine Wasserkraft dann anzusehen, wemg der Wasserzufluß während der jährlichen Betriebszeit infolge elemen⸗ tarer Einwirkungen (z. B. Trockenheit, Hochwasser, Frost), oder gus anderen Gründen (Mitbenutzung des Wassers zu anderen Zwecken z. B. Bewässerungsanlagen u. s. w.) erheblichen Schwankungen unter worfen ist und dadurch ein ununterbrochener oder gleichmäßiger Wasse betrieb unmöglich gemacht wird.
Bei Prüfung der Frage, ob eine Wasserkraft unregelmäßig ist sind hiernach außergewöhnliche Naturereignisse, die nicht regelmäßig während der jährlichen Betriebszeit wiederkehren, Prni solche Um⸗ stände außer Betracht zu lassen, die zwar im Laufe des Jahres öfter⸗ wiederkehren, jedoch die ununterbrochene oder gleichmäßige Fort⸗ Uiührhc des Betriebes im gewöhnlichen Umfang nicht wesentlich
indern.
4) Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regel mäßigen werktägigen Arbeitszeit, welche durch Versagen der Trich kraft verursacht werden, auszugleichen, soweit ein wirthschaftliche Bedürfniß hierzu vorliegt. In der Regel wird ein solches Bedürfnt nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit bisher die Sonntagsarbeit nicht üblich war.
Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu ermitteln, an wieviel Wochentagen während der jährlichen Betriebszeit die Triek⸗ kraft ganz oder theilweise zu versagen pflegt, und dementsprechend ft die Zahl der Sonn⸗ und Pesttage, an denen eine Beschäftigung statt finden darf, und die Dauer dieser Beschäftigung zu bemessen.
5) Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betrie welche zwar vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sich daneben aber ständig einer Hilfskraft bedienen, sofern diese Hilfskraft an Werktagen beim Versagen der Wind⸗ oder Wasser kraft die Fortführung des Betriebes in einem nicht wesentlich be schränkteren Umfang ermöglicht.
6) Kommt Wind und Wasser nur in einzelnen Theilen einer ge⸗ werblichen Anlage als Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen Arbeitem welche unter Benutzung des Wind⸗ oder Wasserbetriebswerks aus⸗ gesührt werden, sondern auch auf solche Arbeiten, die mit sena Arbeiten derart im Zusammenhange stehen, daß sie nicht wohl an Fhchergehendem oder nachfolgenden Werktag vorgenommen werke
önnen. 88 Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfabhre⸗ in Frage: 8
a. Einmal ist der Regierungs⸗Präsident, für die der Aufsicht des Bergbehörden unterstellten Betriebe das Ober⸗Bergamt, befugt, nac Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Ausnahmen für bestimmt Betriebsarten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe zuzulassen, sont einzelnen, nach Art, Einrichtung oder Lage des Betriebs der besondem Regelung bedürftigen Unternehmungen Ausnahmen zu gewacre⸗ (§ 105 e Abs. 1).
b. Daneben hat jeder Triebwerksbesitzer die Möglichkeit, seinen Betrieb in einem nach den Vorschriften der §§ 20 und 21 b Gewerbeordnung sich regelnden Verfahren besondere Ausnahmen † erwirken (§ 105 e Abs. 2). 1 schuͤ
In den Fällen zu b bat in erster Instanz der Bezirks⸗Ausschu⸗ 9 zweiter Instanz der Minister für Handel und Gewerbe zu
heiden. 33 ür das Versahren bei dem Bezirks⸗Ausschuß sind in erster Lin⸗ die Vorschriften im § 21 Ziff. 1, 2, 4 und 5 der Gewerbeord
UIFEABsts EEW 1 eean A“ 8 2 2½, 41 ““ “
neben die im Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung für — Beschlußverfahren gegebenen Bestimmungen maßgebend. 4 † ür die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe liegt ie Friceidung über die auf Grund des § 105 e Abf. 2 beantragte ulafsung besonderer Ausnahmen dem Ober⸗Bergamte, in zweiter Lesang dem Minister für Handel und Gewerbe ob. — 8) Bei Zulassung von Ausnahmen durch den Regierungs⸗Prä⸗ denten nach § 105 e Abs. 1. (vergl. unter 7a) ist zwischen den invmühlen und den Wasser⸗Getreidemühlen einerseits und den übrigen mit ,ö Wasserkraft arbeitenden Betrieben andererseits zu unter iden.
9) Der Regierungs⸗Präsident (das Ober⸗Bergamt) kann auf Grund der nach Ziffer 4 und 5 vorgenommenen Prüfung die Beschäf⸗ tigung von Arbeitern mit Arbeiten, welche nicht an Werktagen vor⸗ genommen werden können, mit Ausschluß des ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingsttages, gestatten: 1 — für die mit unregelmäßiger Wasserkraft arbeitenden Betriebe Ausnahme der Getreidemühlen an nicht mehr als 12 Sonn⸗ und Festtagen im Jahre,
b. für Windmühlen — im Hinblick auf die jährlich wieder⸗
kehrenden häufigen Unterbrechungen der regelmäßigen werktägigen
Arbeitszeit durch ungünstige Winde — und für Getreidewassermühlen
— im Hinblick auf den Wettbewerb mit den Getreidewindmühlen — an nicht mehr als 26 Sonn⸗ und Festtagen im Jahre.
Weitergehende Ausnahmen sind nur unter besonderen Umständen und zwar nur dann zuzulassen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirth⸗ schaftliche Lage oder sonstige eigenartige Verhältnisse der in Betracht kommenden Betriebe oder Betriebsarten geboten erscheint.
Bedingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß § 105 e Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu III 1e angegebenen Ruhezeiten zu ge⸗
währen.
Die Sonn⸗ oder Festtagsarbeiten 2. von dem Gewerbetreiben⸗ den mit den im § 105 c Abs. 2 bezeichneten Angaben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Ver⸗ zeichniß einzutragen (vergl. auch oben unter B. I. 4).
10) Die Bestimmungen unter III. 2 — 5,7 und 9 finden auf die hier in Rede stehenden Ausnahmen entsprechende Anwendung.
11) Der Regierungs⸗Präsident (das Ober⸗Bergamt) hat von den Ausnahmebewilligungen den betheiligten Orts⸗Polizeibehörden und Gewerbe⸗Inspektoren (Revierbeamten) Kenntniß zu geben. Allgemeine, für bestimmte Betriebsarten Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe zugelassene Ausnahmen sind ferner im Amtsblatt und in den Kreis⸗ blattern der betheiligten Kreise zu veröffentlichen. Bei der Ver⸗ iffentlichung ist darauf zu achten, daß der Inhalt der Bestimmungen unter 2 bis 6 gleichfalls zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
12) Bei den von dem Bezirks⸗Ausschuß (Ober⸗Bergamt) nach § 105 0 Abs.2 zugelassenen Ausnahmen empfiehlt es sich, in dem Bescheide
austrücklich darauf hinzuweisen, daß die Ausnahmebewilligung jeder⸗ zit ganz oder theilweise widerrufen werden kann, und ferner vorzu⸗ schreiben, daß die Ausnahmebewilligung von dem Betriebsinhaber an der Betriebsstätte aufzubewahren und auf Erfordern den Polizei⸗ beamten, sowie den Gewerbeaussichtsbeamten vorzuzeigen ist.
13) Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Be⸗ hörde zuständig, die die Bewilligung ertheilt hat. Gegen einen den Widerruf aussprechenden Beschluß des Bezirks⸗Ausschusses (Ober⸗ Bergamts) findet die Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe statt.
V. Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältniß⸗ mäßigen Schadens. 1 § 105 f.)
1) Anträge auf Gestattung von Ausnahmen nach § 105 f sind von der unteren Verwaltungsbehörde möglichst schleunig zu erledigen. Der Unternehmer darf die Sonntagsarbeiten vor Eingang der Ge⸗ nehmigung der unteren Verwaltungsbehörde nicht vornehmen lassen. Die nachträgliche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig.
2) Die Ausnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte geit und ferner nur unter folgenden zwei Voraussetzungen bewilligt werden: 1
a. das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger Sorgfalt nicht vorherzusehen gewesen sein;
b. der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß unverhältnißmäßig, also so erheblich sein, daß demgegenüber die Beeinträchtigung, welche die Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestattung erfährt, nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.
3) Ausnahmen nach § 105 f sind der Regel nach nicht für den ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfeiertag, im übrigen für jeden einzelnen Betrieb für mehr als vier auf einander folgende Sonn⸗ ee nur mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zuzulafsen. —
4) Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Dauer der Beschäftigung der Arbeiter an den ein⸗ zelnen Sonn⸗ und Festtagen möglichst beschränkt wird. Bei mehr als fünfstündiger Beschäftigungsdauer ist erforderlichenfalls vorzu⸗ schteiben, daß die Bestimmungen im § 105 Abs. 3 oder Abs. 4 ö;. die oben unter III 1 e angegebenen Bedingungen beobachtet
en.
.5) Die Genehmigungsverfügung soll schriftlich erlassen werden. Aus derselben muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die Ausnahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die Ausnahme auf 82 r als vier aufeinander folgende Sonn⸗ und Festtage erstreckt, nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ertheilt werden. Endlich ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß eine Abschrift derselben innerhalb der Betrsebstätte an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle ausgehängt werden muß.
8 Abschrift der Verfügung ist, sofern es sich nicht um einen Betrieb handelt, welcher der Aufsicht der Bergbehörden unterstellt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde der Orts⸗Polizeibehörde mitzutheilen.
6) Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzutragen, welches nach dem beigefügten Formular (Anlage 3) anzulegen ist. Das Ver⸗ zeichniß oder eine Abschrift davon ist bis zum 15. Januar jedes Jahres dem Regierungs⸗Präsidenten einzureichen und von diesem dem Re⸗ 1e, und Gewerbe⸗Rath zur Benutzung bei Erstattung des Jahres⸗ berichts mitzutheilen. Für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten
etriebe erfolgt die Einreichung an das Ober⸗Bergamt.
C. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen, 8 betreffend die Sonntagsruhe. 8 I. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die onntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handels⸗ 8 wird von den Orts⸗Polizeibehörden und den besonderen, 8 Grund des § 139 b der Gewerbeordnung angestellten Aussichts⸗ 8 ffür die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe i den Bergrevierbeamten wahrgenommen. Wegen der Aufsichtsthätigkeit der Gewerbe⸗Aufsichtsbeamten
mit
vitd auf die für die letzteren bestehenden Dienstanweisungen verwiesen.
Dandlü Die Orts Polizeibehörden (Bergrevierbeamten) haben die beson führung der die Sonntagsruhe betreffenden Bestimmungen durch von Zeit⸗ bei den Gewerbeunternehmern ihres Verwaltungsbezirks darbi 88. zu Zeit vorzunehmende Revisionen und bei jeder sonst sich ietenden Gelegenheit sorgfältig zu überwachen. Zei den Reoisionen sind he Punkte festzustellen:
Ji.) Ist das nach § 105 c Abs. 2 der Gewerbeordnung und B IV
9 dieser Anweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und ordaungsmäßig gefühuns gesch zeichniß h auf G Sind in Betrieben, welche von den durch den Bundesrath die 2 geh- des § 105 d zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, orgeschrieben en Aushänge der Ausnahmevorschriften vorhanden? nach 3, Für den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung geschr 5 Ausnahmevorschrift in § 105 f stattfindet, sind die vor⸗ “ mt die Beschäftigung der Arbeiter mit den erlassenen Ausnahmevorschriften überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht
— 8 88 “
länger als zulässig beschäftigt und werden die in den Genehmigungs⸗
bedingungen vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt?
II. Die vorbezeichneten Punkte sind in denjenigen gewerblichen Anlagen, für welche durch die Bestimmungen der Ausführungs⸗ nene sang. vom 26. Februar 1892 unter G. II. regelmäßige bab. jährliche Revisionen vorgeschrieben sind, auch bei Gelegenheit dieser Revisionen thunlichst klarzustellen.
IVX. Nach jeder Revision ist auf dem unter II. 1 bezeichneten Ver⸗ zeichniß, sowie auf den unter II., 2 und 3 bezeichneten Aushängen ein Revisionsvermerk zu machen.
b V. In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweifelhaft ist, ob die Beschäftigung von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Aus⸗ nahmevorschriften in Einklang steht, hat sie vor Erstattung der Straf⸗ anzeige das Gutachten des zuständigen Gewerbe⸗Inspektors einzuholen. Diesem bleibt es überlassen, seinerselts zunächst die Entscheidung des Regierungs⸗Präsidenten, herbeizuführen. — In gleicher Weise hat der Bergrevierbeamte nöthigenfalls die Entscheidung des Ober⸗Bergamts nachzusuchen.
Berlin, den 11. März 1895.
Der Minister Der Minister der geistl.!, Der Minister des
für Handel und Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Innern. Gewerbe. Angelegenheiten. In Vertretung: Frhr. von Berlepsch. Im Auftrage: Braunbehrens. von Bartsch.
in dem Betriebe des “
189.. auf Grund des § 105 c der Gewerbeordnung — bei Wind⸗
und Wasserbetriebwerken auch der auf Grund des § 105 e a. a. D. — vorgenommenen Sonntagsarbeiten.
Vorbemerkung: Zur Eintragung der Namen’ der an Sonn⸗ oder Festtagen beschäftigten Arbeiter in die Spalte 3 und der Ruhezeiten in Spalte 6 der nachstehenden Tabelle ist der Ge⸗ werbetreibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in der Regel empfehlen, wenigstens die Namen und Ruhezeiten derjenigen Arbeiker einzutragen, die mit den in § 105 c Abs. 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten beschäftigt werden. Denn andernfalls würde es dem Ge⸗ werbetreibenden häufig nicht möglich sein, zu überwachen und nach⸗ zuweisen, daß die im § 105 c Abs. 3 vorgeschriebenen Ruhezeiten innegehalten werden.
In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft arbeiten, sind auch die auf Grund des § 105 e vorgenommenen Sonn⸗ und Festtagsarbeiten in die nachstehende Tabelle einzutragen.
2. 3. 4.
6.
Angabe 3 8 bl Namen der 8 Tagesstunden, beschäftig⸗ der beschäftigten Arbeiter. in 8 b ten ie Beschäftigung.] Arbeiter. (Siehe die Vorbemerkung.) Agei ghet ällt.
Angabe, in welcher Weise als Ersatz für die statt⸗ gehabte Sonntagsarbeit „Ruhezeit gewährt worden ist.
auf Grund des § 105 c Absatz 4 der Gewerbeordnung
gestatteten
ee.
usnahmen.
(Gestattung einer 24stündigen Wochentagsruhe anstatt der Eoncacs ühe⸗
as Verzeichniß ist nach Ka
enderjahren einzurichten.
82
2. 1 . 5. 6.
⁷ 7
Bezeichnung des Belegen⸗ Datum Jahl Betriebes. gen⸗ der Be⸗ Arbeiter, Sonntags⸗
b. 4— willigung 5 arbeiten, Name d. Besitzers oder heit des deng für welche welche die Leiters des Betriebes.
die Aus⸗ Arbeiter Betri willigt ist Art des Betriebes. willigt ist.] verrichten.
N
Betriebes. nahme be⸗ (Spalte 5)
Laufende Nummer.
Angabe Dauer Gründe der
Tagesstunden,
in welche die Ausnahme⸗ Ausnahme⸗
Arbeitszeit fällt. bewilligung. bewilligung.
der für die 8 ngen.
Anlage 3. 8 8 1 8 6 Verzeichniß der
“
. auf Grund des § 105 f der Gewerbeordnung gestatteten Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit.
Das Verzeichniß ist nach Kalenderjahren und innerhalb eines jeden Kalenderjahres nach gewerblichen Anlagen thunlichst so einzu⸗ richten, daß jede gewerbliche Anlage nur einmal aufgeführt wird und soviel Raum erhält, daß mehrmalige Ausnahmebewilligungen unter⸗ einander eingetragen werden können.
2. EIö 5. 6.
7. 8. EE18
a. Bezeichnung des Be⸗ Be⸗ Zahl Datum Zahl triebes. der im 8 A 8e b. legenheit b e⸗ [vArbeiter, Name des Besitzers P. ie willigung für 1e oder Leiters des Be⸗ des 1 t und ist.
c. Betriebes. Personen. Art des Betriebes.
Laufende Nummer.
vermerk.
9 ; Angabe Angabe Art der Arbeiten, „der sder Sonn⸗
Arbeits⸗ und Fest⸗ stunden an tage, für den eWee Ninsedi nen Sonn⸗Ausnahme ;Ir; t bewilligung.
me 4; und bewilligt E“
für welche der Ausnahme⸗
die Ausnahme merkungen.
Statistik und Volkswirthschafr. Eisenbahnstatistik Deutschlands.
98 Der im Reichs⸗Eisenbahnamt bearbeiteten „Statistik der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen Deutschlands“ für das Betriebsjahr 1893/94 sind noch folgende abschließende Mittheilungen *) entnommen: Auf den vollspurigen Eisenbahnen Deutschlands betrug die Einnahme aus dem Personen⸗ und Gepäckverkehr im letzten Be⸗ triebsjahr überhaupt 384 703 403 (im Vorj. 366 457 405) ℳ, d i. 27,38 (im Vorj. 27,24) % der Gesammteinnahme oder auf 1 km der durchschnittlichen Betriebslänge für den Personenverkehr 9010 (im Vorj. 8699) ℳ Die Anzahl der beförderten Personen belief sich überhaupt auf 521 479 450 (im Vorj. 488 170 937), davon reisten in Schnellzügen 26 881 225 (im Vorj. 23 734 264) und in Personen⸗ und gemischten Zügen 494 598 225 (im Vorj. 464 436 673) Personen. Von den überhaupt beförderten Füschnen; abge⸗ sehen vom Militär, das mit Militärfahrscheinen und Militärfahrkarten reiste, betrug die Zahl der Reisenden in der I. Klasse 2 146 171 (im Vorj. 2 185 606) Personen, d. i. 0,41 (im Vorj. 0,45) % aller Personen. In der II. Klasse fuhren 51 865 419 (im Vorj. 49 765 238) Personen, d. i. 9,95 (im Vorj. 10,19) % aller Personen. n der III. Klasse fuhren überhaupt 319 269 417 (im Vorj. 300 363 525) Personen, d. i. 61,22 (im Vorj. 61,53) % aller Personen. In der IV. Klasse betrug die Zahl der Reisenden überhaupt 138 652 727 (im Vorj. 126 974 587) Personen, d. i. 26,59 (im Vorj. 26,01) % aller Personen. Mit ilitärfahrscheinen und Militärfahrkarten wurden überhaupt befördert 9 545 716 (im Vorj. 8 881 981) Personen, d. i. 1,83 (im Vorj. 1,82) % aller Personen. Jeder Reisende fuhr durch⸗ schnittlich in der I. Klasse 88,28 (im Vorj. 90,52) km, in der II. Klasse 36,35 (im Vorj. 36,55) km, in der III. Klasse 19,38 (im Vorj. 19,41) km, in der IV. Klasse 26,16 (im Vorj. 26,13) km, mit Militärbillet 69,47 (im Vorj. 69,43) km. — Im Güterverkehr
8 S. a. Nr. 56 d. Bl., Zweite Beilage, und Nr. 58, Erfte Beilage.
betrugen die Einnahmen überhaupt im letzten Betriebsjahre 954 053 910 (im Vorj. 913 412 620) ℳ, d. i. 67,91 (im Vorj. 67,90) % der Gesammteinnahme; auf einen Kilometer der durch⸗ schnittlichen Betriebslänge für den Güterverkehr berechnet sich die Einnahme auf 22 017 (im Vorj. 21 369) ℳ Die gesammte Güterbeförderung gegen Frachtberechnung umfaßte 242 389 427 (im Vorj. 230 864 0919 t, d. i. 99,27 (im Vorj. 99,16) % der gesammten Güterbeförderung. Die Betriebseinnahmen der deutschen vollspurigen Eisenbahnen beliefen sich im ganzen auf 1 407 174 318 (im Vorj: 1 347 331 310) ℳ, die Betriebsausgaben im ganzen auf 858 865 991 (im Vorj. 857 967 859) ℳ Von diesen Ausgaben entfallen auf: persönliche Ausgaben überhaupt 402 256 306 (im Vorj. 395 294 125) ℳ — Der Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben beträgt unter Berücksichtigung sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben überhaupt 548 308 327 (im Vorj. 489 363 451) ℳ, d. i. 38,97 (im Vorj. 36,32) % der Bruttoeinnahme oder auf 1 km der durchschnittlichen Eigenthumslänge 12 779 (im Vorj. 11 607) ℳ Der verfügbare Jahresertrag belief sich auf 550 527 347 (im Vorj. 491 735 315) ℳ Von diesem Jahresertrag wurden u. a. verwendet: zur Verzinsung der Prioritätsobligationen und sonstiger Darlehen 12 313 099 (im Vorj. 12 461 005) ℳ, und zu ihrer Tilgung 2 850 478 (im Vorj. 2 697 574) ℳ; zur Zahlung der Dividende für die Prioritäts⸗Stammaktien 3 207 604 (im Vorj. 2 716 878) ℳ, für die Stammaktien 12 872 040 (im Vorj. 11 899 638) ℳ; zur Ab⸗ lieferung an die Staatskassen durch die Staatsbahnen 515 757 508 (im Vorj. 458 896 792) ℳ — Betriebsunfälle kamen im ganzen vor 3541 (im Vorj. 3517), davon auf freier Bahn 783 (im Vorj. 820) und in Stationen 2758 (im 8 2697). Von der Gesammtzahl der Betriebsunfälle waren Entgleisungen 444 (im Vorj. 483), Zusammen⸗ stöße 265 (im Vorj. 295), sonstige Unfälle 2832 (im Vorj. 2739). Durch Betriebsunfälle wurden überhaupt getödtet oder starben binnen 24 Stunden 679 (im Vorj. 668), Personen; verletzt 2435 (im Vorj. 2486) Personen; unter der Gesammtzahl der Beee c ge enher sich Reisende 246 (im Vorj. 263), davon wurden getödtet oder starben
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