rren die Ver⸗
Abg. von Tiedemann⸗Bomst: Wenn die 3 ie denn immer
andlungen für überflüssig halten, warum fangen wieder an? Nothwendig war es nicht. Was der Abg. von Jazd⸗ zewski gesagt hat, ist von mir klar widerlegt worden. Her Abg. von Jazdzewski hat nun die Zahlen der Geistlichen auch für amtliche erklärt. Wie entstehen sie denn? Von der Diözese Posen wird an de einzelnen Parochien geschrieben. Die Zahlen werden dann von den Geistlichen zusammengestellt — und diese Zahlen werden hier für amtliche erklärt. Wer diepolnischen Geistlichen kennt, der weiß, daß kaum einer unter ihnen ist, der nicht auch deutsch predigen könnte. Die Herren wollen aber aus prinzipiellem Gegensatz nicht deutsch verstehen. Im vorigen Jahre wandten sich 70 erwachsene deutsche Katholiken aus Brenno mit einer Beschwerde an den Erzbischof von Stablewski, weil bei ihnen kein deutscher Gottesdienst abgehalten wurde. Der Erzbischof antwortete (der Redner verliest): „Auf den Antrag vom 12. v. M. erwidere ich Ihnen und Genossen, daß die Einführung von deutschen Predigten in der Pfarrkirche zu Brenno mir nicht gerechtfertigt erscheint, denn außer Ihnen und Ihrer Familie verstehen und sprechen sämmtliche Parochianen polnisch, wenn man noch etwa den Häusler Joseph Gierlich ausnimmt, in dessen Hause Sn. das Polnische die Umgangssprache ist. Den Katholiken, denen das Deutsche geläufiger ist als das Polnische, kann ich daher nur rathen, daß sie als fromme häusliche Lesung an Sonn⸗ und Fest⸗ tagen die Postille von Goffine und das eine oder andere im kirchlichen Geiste verfaßte periodische Blatt, z. B. das Leo⸗Blatt u. s. w. be⸗ nutzen.“ (Der Redner verliest ferner ein Schreiben, demzufolge die Lehrer vor ihrer Zulassung zur Osterweihe eine politische Beichte ablegen müssen, wie sie gewählt haben, und versprechen müssen, den Weisungen des Geistlichen zu folgen.) Diese Thatsachen beweisen doch, wie der Wind von oben weht. Ja, meine Herren (zum Zentrum), hier han⸗ delt es sich darum, daß man die deutschen Katholiken nicht einen deutschen Gottesdienst genießen lassen will. Wo es sich um polnische Ansprüche handelt, da sind Sie auf dem Plane; aber wo es sich um die Vertheidigung der kirchlichen Ansprüche der Deutschen in der Pro⸗ vinz Posen handelt, da findet das Zentrum kein Wort.
Abg. Dr. von Jazdzewski: Die Anklage gegen die Amts⸗ führung des Erzbischofs von Stablewski, als ob er die Interessen der Deutschen seiner Diözese nicht wahrnehme, weise ich als unrichtig zorück. Darin ändert auch das vorgelesene Schreiben nichts. Auf Grund der Berichte des Ortspfarrers war festgestellt, daß es sich nur um eine sehr geringe Zahl Deutscher handle. Ich habe, als der Erzbischof noch hier im Hause war, öfter mit ihm die Frage der deutschen Katholiken behandelt. Mit der größten Zähigkeit ist er immer für die Interessen der deutschen Katholiken eingetreten, und jetzt wird er das erst recht thun. Kleine Minoritäten müssen sich natürlich entgegenkommend verhalten. Alles im einzelnen zu berücksichtigen, ist unmöglich. Die deutschen Beamten, die am meisten wegen der Unterdrückung ihrer Muttersprache klagen, besuchen die Kirche fast nie, für Anträge aber sind sie immer zu haben. Wir halten den geistlichen Oberhirten für den besten Anwalt der deutschen Katholiken. Der Abg. von Tiedemann ist ein schlechter Anwalt. Nun zu einer Bemerkung vom Regierungstische! Der Abg. von Tiedemann⸗Labischin, der selbst in einer amtlichen Stellung ist, sprach davon, mit welcher Unruhe die Ansiedler von den polnischen Bauern empfangen würden. Wie konnte da der Herr Re⸗ gierungskommissar von einem Ueberwuchern der polnischen Bevölke⸗ rung sprechen? Daß die Polen sozusagen als Schmarotzerpflanzen betrachtet werden, muß ich entschieden zurückweisen. Es ist hingewiesen worden auf die Vortheile, die die Polen bei dem Verkauf ihrer Güter hätten. Die größten Summen fließen in die Taschen der Deutschen, die ihre Güter an die Kommission verkaufen. Auch han⸗ delt es sich für uns nicht um den materiellen Nutzen, wir sehen in dem Gesetz Ausnahmebestimmungen und kämpfen gegen dasselbe als gegen ein ungerechtes und verfassungswidriges. Deßhalb werden wir unsere Anträge auf Abschaffung des Gesetzes wiederholen, bis wir Berücksichtigung finden. Der stete Tropfen höhlt den Stein. Es ist eine schlechte Methode, Unterthanen mit Ausnahmegesetzen ungerecht und ungleich zu behandeln. Lenken Sie bei Zeiten ein, die Gerechtig⸗ keit muß sich Bahn brechen.
Unter⸗Staatssekretär Meinecke: Wenn ich von einem Ueber⸗ wuchern des Polenthums gesprochen habe, so beruht das im wesent⸗ lichen auf den Ausdrücken, die im Gesetz, und namentlich in den ersten Zeilen der Begründung angewandt sind. In den Motiven wird darauf hingewiesen, daß die polnische Nation unter Verdrängung der deutschen Nation mehr und mehr in einzelnen östlichen Provinzen sich auszubreiten suche. Es handle sich darum, durch das Gesetz eine Ueberfluthung durch polnische Elemente zu verhindern. Ich möchte fragen, ob ich mit Bezug auf diese Stellen und die Begründung des Gesetzes nicht das Wort „Ueberwuchern“ anwenden konnte. Nicht um die Verdrängung der Polen handelt es sich, sondern um eine Abwehr der Verdrängung des Deutschthums.
Abg. Dr. Sattler (nl.): Wenn der Abg. von Czarlinski meinen Parteigenossen Paasche erwähnt hat, so bemerke ich ihm, daß dieser auf gleichem Standpunkt mit uns steht. Er sieht in dem Ansiedelungs⸗ esetz kein Ausnahmegesetz, sondern ein Sondergesetz für gewisse Ver⸗ ältnisse. Eine ungerechte Behandlung wird den Polen nicht zu theil; sie erhalten für ihren Besitz gutes Geld. Der Erz⸗ bischof von Stablewski hat früher zu den leidenschaftlichsten Ver⸗ fechtern der polnischen Interessen gehört, und der Argwohn der deutschen Katholiken ist deshalb gerechtfertigt, daß ihre Interessen nicht genügend gewahrt sind. Der Abg. von Jazdzewski hat nicht das Recht, die deutschen katholischen Beamten als Schreier in dieser Frage zu bezeichnen und ihnen vorzuwerfen, sie verlangten zwar
deutsche Predigten, aber sie gingen nicht hin. Das darf er nicht, wenn er dabei keine Namen nennt. Wir halten nach wie vor das Gesetz aus zwei Gründen für gerechtfertigt: einmal aus nationalen Rücksichten, um die Einwanderung von Osten zu verhindern, sodann aus wirthschaftlichen Gründen, um einen leistungsfähigen mittleren und kleinen Grundbesitz zu schaffen. Wenn der Abg. von Jazdzwski in Bezug auf den Antrag hofft, daß der Tropfen endlich den Stein höhlen wird, so erwidere ich, daß wir in nationaler Beziehung hart wie Stein sein werden, und daß der Tropfen der Polenreden uns nicht weich machen wird. Abg. Graf von Ballestrem (Ztr.): Der Abg. von Tiedemann⸗ Bomst hat dem Zentrum den Vorwurf gemacht, daß es für die geist⸗ lichen Bedürfnisse der deutschredenden Katholiken in der Provinz osen nicht eintrete. Wir wissen die geistlichen Interessen der deutsch sprechenden Katholiken vollständig gewahrt durch ihre geistlichen Oberen, den Erzbischof und seine Vikare. Nicht eine Beschwerde ist uns darüber zugegangen. Wenn der Abg. von Tiedemann ein Schreiben des Erzbischofs vorgelesen hat und glaubt, daß dieses für seine Beschuldigung spreche, so kann ich nicht zu dieser Ueberzeugung kommen. Es handelt sich um 70 deutschsprechende Katholiken in einer Parochie, die wahrscheinlich Hunderte oder Tausende von Seelen zählt. Wenn man nun annimmt, daß nur ein einziger Priester da ist, so wird man sich leicht überzeugen, daß es nicht möglich ist, für eine so kleine Mithnderheit einen besonderen Gottesdienst zu halten. Ein tieferer Grund, warum das nicht geschieht, liegt in den Nachwirkungen des unseligen Kulturkampfes, darin, daß noch immer ein sehr großer Mangel an Priestern obwaltet. Endlich hat der Abg. von Tiedemann ein Schreiben verlesen, demzufolge ein Geistlicher das Sakrament der Beichte zu nationalen und politischen Zwecken mißbraucht haben soll. Das ist einer der schwersten Vorwürfe, die man gegen einen Geistlichen richten kann. Wer weiß, wie sehr uns die Sakramente ans Herz gewachsen sind, wird usere Entrüstung hierüber begreifen. Woher hat denn aber der Brief⸗ chreiber Kenntniß von dem Vorgang? Der Geistliche hat doch Still⸗ schweigen zu beobachten, und welche Garantie hat denn der Betreffende, daß ihm der Lehrer wirklich die Wahrheit gesagt hat! Ich habe be⸗ auert, daß ein Schreiben im preußischen Abgeordnetenhause hat ver⸗ lesen werden können, das geeignet ist, eine große Anzahl von Mit⸗ liedern aufs tiefste zu verletzen.
Abg. von Tiedemann⸗Labischin (fr. konf.): Dem Abg. von Jazdzewski bemerke ich, daß mir nichts ferner gelegen hat, als den Erzbischof von Stablewski persönlich anzugreifen. Im Gegentheil, ich erkenne seine lopale und objektive Haltung an, aber auch ihm kann es passieren, daß er ein al ir führt wird, und di
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sache halte ich aufrecht. Ich will einen bereits kurz erwähnten Fall spezialisieren: Bei einer Schulprüfung erhielt der Erzbischof in der Religion von keinem Kinde eine Antwort. Man sagte ihm, die Kinder seien polnisch und hätten den deutschen Religionsunterricht nicht verstanden. Nachhber wurde eine besondere Kommission mit der Untersuchung betraut, und es stellte sich heraus, daß alle Kinder korrekt deutsch sprechen konnten und nur die Anweisung erhalten hatten, zu thun, als könnten sie es nicht.
Abg. von Tiedemann⸗Bomst (fr. kons.): Die Erregung des Abg. Grafen von Ballestrem war pro nihilo. In dem von mir verlesenen Schreiben war nur davon gesprochen, daß die Lehrer einer politischen Beichte unterworfen würden. Wenn allerdings der Abge⸗ ordnete glaubt, daß man die deutschen Katholiken bei dem Erzbischof in gute Hens gelegt habe, so bin ich ganz entgegensetzter Meinung. Wenn das Zentrum die Interessen der deutschen Katholiken in der Provinz Posen grundsätzlich so kann man sich nicht wundern, daß sie sich nicht mit ihren Beschwerden an das Zentrum wenden. Nennen mich die Herren einen schlechten Anwalt der Interessen der deutschen Katholiken in der Provinz Posen — nun, so meine ich: ein schlechter Anwalt ist besser, als gar keiner. Ich werde in dieser Hinsicht weiter meine Schuldigkeit thun und abwarten, ob der Erfolg ein guter ist. —
Der Etat wird genehmigt, der Antrag der Abgg. von Jazdzewski und Motty gegen die Stimmen der Polen, des Zentrums und der Freisinnigen abgelehnt.
„Es folgt die Berathung des Etats des Finanz⸗ Ministeriums. Bei dem Ausgabetitel „Minister“ bringt
Abg. Herold (Zentr.) die Ausführung des neuen Kommunal⸗ abgabengesetzes zur Sprache und tadelt einige dazu erlassene Aus⸗ führungsbestimmungen, die dem Gesetz selbst zu widersprechen schienen. Namentlich gelte das von der Auslegung der Bestimmungen über das Verhaltnih der realen und personalen Kommunalsteuern. Der Finanz⸗ Minister habe früher ausdrücklich erklärt, daß eine Aenderung in dem Verhältniß zwischen realen und personalen Kommunalsteuern nur dann genehmigt werden dürfe, wenn sonst die kommunale Einkommen⸗ steuer zu hoch werden würde. Mit dieser Erklärung ständen die Aus⸗ führungsbestimmungen nun in direktem Widerspruch.
Beim Kapitel „Ober⸗Präsidenten, Regierungs⸗ Präsidenten“ ꝛc. tadelt
Abg. Dr. Lotz (b. k. F.), daß die Regierungs⸗Präsidenten von Aurich, Osnabrück und Stralsund nur ein Gehalt von 9300 ℳ, also nur das Gehalt eines Vize⸗Präsidenten hätten.
Abg. Herold (Zentr.) tadelt eine Verfügung, welche die Kreis⸗ Ausschüsse in Westfalen in ihrem freien Ernennungsrecht bezüglich der Amtmänner beschränkt. —
Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Lehnert erwidert, daß diese Frage materiell mit dem Etat des Finanz⸗Ministeriums nicht zusammen⸗ hänge, sondern mit dem Ministerium des Innern, und darum könne auch das Finanz⸗Ministerium auf die Beschwerde des Vorredners keine Antwort geben. 8 Abg. Rickert (fr. Vg.) empfiehlt einige Petitionen von Bureau⸗ Assistenten um Besserstellung — Petitionen, welche zu diesem Kapitel ge⸗ stellt seien, und deren Ueberweisung an die Regierung als Material die Budgetkommission beantrage. 8 Abg. Christophersen (fr. kons.) schließt sich den Ausführungen des Vorredners an und bedauert nur, daß die Budgetkommission keine Ueberweisung zur Berücksichtigung empfohlen habe.
Darauf werden, entsprechend dem Kommissionsantrag, eine Petition des Regierungs⸗Hauptkassen⸗Assistenten Bloemacher in Cassel wegen Beförderung der Sekretariats⸗ und Kassen⸗Assistenten der
Regierung zu Regierungs⸗Sekretären und eine Petition der Regierungs⸗
Assistenten Berendes u. Gen. in Cassel wegen Umwandlung der Assistentenstellen bei den Provinzialbehörden in Sekretärstellen, ander⸗ weitige Errichtung der Dienstalterszulage event. Ernennung der Assistenten zu Sekretären, der Regierung als Material überwiesen.
Der Rest des Etats des Finanz⸗Ministeriums wird bewilligt, ebenso ohne Debatte der Etat der Staatsschulden⸗ verwaltung, der Etat der Allgemeinen Finanz⸗ verwaltung und das allgemeine Etatsgesetz.
Damit ist die zweite Berathung des Staatshaus⸗ halts⸗Etats beendet. 88 3
Schluß gegen 4 Uhr.
Höhe der Schneedecke in Zentimetern am Montag, den 11. März 1895, um 7 Uhr Morgens.
Mitgetheilt
vom Königlich preußischen Meteorologischen Institut.
(Die Stationen sind nach Flußgebieten geordnet.) 1
Oestliche Küstenflüsse. „Memel (Dange) 41, Tilsit (Memel) 42, Insterburg (Pregel) 34, Heilsberg (Pregel) 45, Königsberg i. Pr. (Pregel) 29. 1““ Weichsel. Groß⸗Blandau (Bobr, Narew) 38, Czerwonken (Bobr, Narew) 40, Marggrabowa (Bobr, Narew) 37, Klaussen (Pissa) 16, Neidenburg (Wkra) 21, Osterode (Drewenz) 23, Altstadt (Drewenz) 23, Thorn 18, Konitz (Brahe) 30, Bromberg (Brahe) 13, Berent (Ferse) 32, Marienburg (Nogat) 31.
Kleine Flüsse zwischen Weichsel und Oder. Lauenburg i. P. (Leba) 36, Köslin (Mühlenbach) 31, Schivelbein (Rega) 24. 8 der.
Leobschütz (Zinna) 35, Ratibor 7, Beuthen (Klodnitz) 23, Oppeln 18, Habelschwerdt (Glatzer Neisse) 25, Brand (Glatzer Neisse) 2, Reinerz (Glatzer Neisse) 71, Glatz L Neisse) 25, (Glatzer Neisse) 67, Weigelsdorf (Glatzer Neisse) 36, Rosenberg (Stober) 37, Breslau 16, Liegnitz (Katzbach) 12, Fraustadt (Landgraben) 21, Grünberg 26, Krummhübel (Bober) 66, Wang (Bober) 97, Eich⸗ berg (Bober) 40, Schreiberhau (Bober) 62, Warmbrunn (Bober) 18, Bunzlau (Bober) 21, Görlitz (Lausitzer Neisse) 22, Frankfurt 10, Ostrowo (Warthe) 7, osen (Warthe) 1, Tremessen (Warthe) 12, Samter (Warthe) 5, Paprotsch (Warthe) 2, Neustettin (Warthe) 25, Deutsch⸗Krone (Warthe) 26, Landsberg (Warthe) 3, Stettin 3, Pammin (Ihna) 19, Prenzlau (Uecker) 3, Demmin (Peene) 18.
Kleine Flüsse zwischen Oder und Elbe.
Putbus 26, Rostock (Warnow) 15, Kirchdorf auf Poel 27, Sege⸗ berg (Trape) 18, Lübeck (Trave) 7, Eutin (Schwentine) 10, Schleswig (Schlei) 2, Flensburg 10, Gramm (Fladsau) 17, Westerland auf Sylt 6, Wyk auf Foͤhr —, Husum 6, Meldorf 8.
Elbe. “ 5 Torgau 19, Dessau (Mulde) 0, Rudolstadt (Saale) 2, Jena (Saale) 0, Ilmenau (Saale) 2, Stadtilm (Saale) 19, Dingelstädt (Saale) 31, Erfurt (Saale) 15, Sondershausen (Saale) 24, Nordhausen (Saale) 0, Halle (Saale) 0, Klostermansfeld (Saale) 18, Bernburg (Saale) 1, Quedlinburg (Saale) 3, Magdeburg 2, Neustrelitz (Havel) 21, Kottbus (Havel) 4, Dahme (Havel) 2, Berlin (Havel) 0, Blankenburg bei Berlin (Havel) 0, Spandau (Havel) 15, Heinersdorf, Kr. Teltow (Havel) 2, Potsdam (Hrveh 19, Brandenburg (Havel) 0, Kvyritz (Hareh 0, Gardelegen land) 12, Jeetze (Aland) 11, Waren (Elde) 18, Marnitz (Elde) 20, werin (Elde) 22, Uelzen (Ilmenau) —, 2 burg (Ilmenau) 6, Neumünster (Stör) 0, Bremervörde (Oste) 2.
Weser.
Liebenstein 34,
ün
(Werra) 29, Schwarzenborn (Fulda)
(Werra) 43, Fulda
Meiningen Cassel (Fulda) 2,
(Fulda) 2,
Uslar (Werre) 15, Herford (Werre) 0, Scharfenstein (Aller) 9 Ilsenburg (Aller) 2, 11“ (Aller) 2, Celle (Aller)- Göttingen (Aller) 7, Herzberg (Aller) 17, Klausthal (Aller⸗; Seesen (Aller) 26, Hannover (Aller) 5, Bremen 0, Oldenbu⸗ (Hunte) 0, Elsfleth 0. 8 Kleine Flüsse zwischen Weser und Ems. Jever 0. Ems.
Gütersloh (Dalke) —, Münster i. W. 2, Lingen —, (Haase) —, Löningen (Haase) —, Aurich 0, Emden — Rhein.
Darmstadt —, Coburg ere. 21, Frankenheim (Main) 9 Frankfurt (Main) —, Wiesbaden 2, Geisenheim —, Birkenf e; 1, Schweinsberg (Lahn) 4, Rauschenberg (Lahn) 0, Mr⸗ urg (Lahn) 6, Weilburg (Lahn) 0, Schneifel⸗Forsthaus (Mosel 57 Bitburg (Mosel) 0, von der Heydt⸗Grube (Mosel) 0, krie (Mosel) 0, Neuwied —, Siegen (Sieg) 22, Hachenburg Sieg) 28 Köln —, Krefeld —, Arnsberg (Ruhr) 2, Brilon (Ruhr) 41 Lüdenscheid (Ruhr) 37, Alt⸗Astenberg (Ruhr) 100, Mülhein (Ruhr) 2, Kleve 2, Ellewiek (Yssel) 2, Aachen (Maas) 9. 8
Der Höhe von 1 em Schneedecke entsprachen:
am 10. März 1895 in Czerwonken Iu“ „ Marggrabowa
10. „ „Neidenburg
9. „ „ Altstadt
7. „ „ Schivelbein
10. Leobschütz
11. W
10.
Rudolstadt Nordhausen Potsdam Brandenburg Liebenstein Fulda chwarzenborn „ Uslar „ Celle „Klausthal 5 „ pv. d. Heydt⸗Grubeh . „Neuwied (Rhein) 1“] „ „ Brilon 2.0 „ Unter dem Einfluß der starken Sonnenstrahlung hat die Schnes⸗ decke fast durchweg abgenommen, sodaß außer dem schneefreien Gebie im Westen und Nordwesten, das erheblich größer geworden ist, klein Strecken, so besonders am Mittellauf der Elbe und der Havel, eben falls fast ganz von Schnee frei sind. Eine Zunahme hat die Schnez decke nur aufznweisen in dem nördlichsten Theile von Ostpreußen un Schleswig und ganz besonders in Hinterpommern, wo sie um etm. 15 cm höͤher geworden ist.
(Weser
Statistik und Volkswirthschaft. Der Bestand der deutschen Kauffahrteiflotte
an registrierten Fahrzeugen mit einem Brutto⸗Raumgehalt von meht als 50 chm belief sich nach dem soeben ausgegebenen ersten Hefte des Jahrgangs 1895 der „Vierteljahrshefte zu Statistik des Deutschen Reichs“ am 1. Januar 1894 auf 3729 Schiffe mit einem Gesamnt⸗ raumgehalt von 1 522 058 Register⸗Tons netto, wogegen am 1. Jo⸗ nuar 1889 3635 Schiffe mit 1 233 894 Register⸗Tons vorhanden waren. Unter den Schiffen waren am 1. Januar 1894 2713 Segel⸗ schiffe mit 698 356 Register⸗Tons und 1016 Dampfer mit 823 702 Reg.⸗Tons, während am 1. Januar 1889 die Zahl der Segelschiffe 2885 mit 731 315 Reg.⸗Tons, der Dampfer 750 mit 502 579 Reg.⸗Tons betrug. Ergeben die letztgenannten Zahlen für Segelschiffe 79,4 %, für Dampfer 20,6 % des Gesammtbestandes an Seeschiffen mit einem Antheil am Gesammtraumgehalt von beziehungs⸗ weise 59,3 % und 40,7 % so zeigen die Zahlen am 1. Januar 1859 für die Segelschiffe und Dampfer bezw. deren Netto⸗Raumgehalt das Verhältniß 72,8: 27,2 und 45,9: 54,1. Die hieraus er⸗ sichtliche Abnahme des Seglerbestandes betrifft ledig⸗ lich die Größenklassen von 50 bis unter 1000 Reg⸗ Tons netto und ist am stärksten in der Größenklasse von 500— 600 Reg.⸗Tons Raumgehalt (42 %), während die Zahl der Fahrzeugt mit weniger als 30 Reg.⸗Tons von 662 auf 790 (um 19,3 %), mit 30 unter 50 Reg.⸗Tons von 520 auf 573 (um 10,2 %) sowie der⸗ jenigen mit 1000 Reg.⸗Tons und darüber von 186 auf 248 (um 33,3 %) sich erhöht hat. Bei den Dampfern zeigt sich eine Ver⸗ mehrung der Schiffszahl durch fast alle Größenklassen, doch auch hier im allgemeinen am stärksten in den oberen Größenklassen. So haben die Dampfer von 1000 Reg.⸗Tons und darüber sich von 197 auf 311 oder um 57,9 % vermehrt; bei den Größenklassen unter 1000 Reg.⸗Tons beträgt die Zunahme für Dampfer mit weniger als 100 Reg.⸗Tons — von 176 auf 241 — 36,9 %, während solche von 100 bis unter 1000 Reg.⸗Tons nur ein: Vermehrung um 23,1 % (von 377 auf 464) aufweisen. Unter der ase r der Segel⸗ schiffe befanden sich am 1. Januar 1894 15 = 0,55 % viermastige 623 = 22,96 % dreimastige, 1391 = 51,27 % zweimastige, 603 = 22,23 % einmastige Schiffe und 81 = 2,99 % führten keine Masten. Von den vorhandenen Dampfern waren 52 = 5,1 % Räderdampfer und 964 = 94,9 % Schraubendampfer.
Aus Solingen wird dem „Vorwärts“ berichtet, daß die Lohr⸗ bewegung der Solinger Messerarbeiter fortgesetzt werde. dem der Ausstand der Federmesserreider (vergl. Nr. 4 und flgde. d. Bl.) beendet ist, sollen jetzt die Messerausmacher Forderungen an Fabrikanten gestellt haben; sie haben wie die Reider ein verändertes Preisverzeichniß vorgelegt, dessen Genehmigung sie beantragen. Für den Fall, daß die Fabrikanten das Verzeichniß nicht genehmigen und Kommissionsverhandlungen ablehnen, soll beabsichtigt sein, einen Aus⸗ Itand zu beginnen. 3 Hier in Berlin haben nach demselben Blatt die Glacs⸗ handschuhmacher in der Fabrik von Waldemar Samter wexgen Lohnstreits die Arbeit niedergelegt. 1 In Athen und dem Piraeus sind, wie dem „W. T. B., ge⸗ meldet wird, die Kutscher der öffentlichen Wagen in einen Aus⸗ stand eingetreten, weil der Polizei⸗Präfekt sich weigerte, neu getroffene Bestimmungen über die Wagen wieder aufzuheben. 88 Aus New⸗Orleans, wo seit einigen Tagen Tumulte zwischen weißen und farbigen Dockarbeitern stattfanden, meldet „W. T. B.“: Gestern früh gegen 7 Uhr feuerte ein Trupp von etwa funfzig Baumwollenpackern auf Neger, welche sich zur Arbeit an Bord eines Dampfers begeben wollten; zwölf von ihnen sollen getödtet worden sein. Ein Offizier eines englischen Handelsschiffs wurde wäh⸗ rend der Ruhestörungen erschossen. Es herrscht große Aufregung. Die wn Brigade der Miliz, in Stärke von 1000 Mann, ist einberufen worden.
X 23.
fängnißstrafe bis
zum Deutj
Parlamentarische Nachrichten. Die Kommission des Reichstags zur Berathung der Vorlage
Aenderungen und
vegeng sung beendet.
erste en
Ergänzungen des Strafgesetzbuches ꝛc. hat ihre Das Ergebniß der Berathungen ist aus der ülgenden Gegenüberstellung ersichtlich, in der die Aenderungen gegen dos bestehende Recht gesperrt gedruckt sind.
Entwurf eines Gesetzes, zetreffend Aenderungen und Ergänzungen des Straf⸗
gesetzbuchs,
des Militär⸗Straf lffs rch⸗ und des Gesetzes über die e.
res
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen ꝛc.
dnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Padesrathe und des Reichstags, was folgt:
gorlage des Bundesraths.
Artikel I.
In dem Strafgesetzbuch werden de §8 111, 112, 126, 130, 131 uch nachstehende unter den gleichen zahlen aufgeführte Bestimmungen niezt und die folgenden neuen §ll a, 129 a eingestellt.
§ 111.
Ver auf die im § 110 bezeich⸗ nee Weise zur Begehung einer sen Handlung auffordert, ü gleich dem Anstifter zu be⸗ 1 wenn die Aufforderung ie afbare Handlung oder einen instaren Versuch derselben zur
alge gehabt hat. gi ke Aufforderung ohne Er⸗ volg geblieben, so tritt Geldstrafe zn zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre und, sofern es sich um die Aufforderung zu einem Verbrechen handelt, Ge⸗ zu drei Jahren ein. Die Strafe darf sedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die zuf die Handlung selbst angedrohte.
§ 111a.
Gegen denjenigen, welcher auf die im n bezeichnete Peise ein Verbrechen oder eines der in den §§ 113 bis 115, 124, 125, 240, 242, 253, 305, 317, 321 vorgesehenen Vergehen anpreist oder als erlaubt darstellt, finden die Strafvorschriften Anwen⸗ dung, die nach § 111 Abs. 2 für den Fall der Aufforde⸗ tung zur Begehung einer 85 strafbaren Handlung gelten.
8 8 112 * teer einen Angehörigen des Datschen Heeres oder der Kaiser⸗ ichen Marine auffordert oder an⸗ neizt, dem Befehl des Oberen nicht ehorsam zu leisten, wer ins⸗ oondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande gehört, auf⸗ fordert oder anreizt, der Ein⸗ bemfung zum Dienst nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. iese Strafvorschrift findet auch ufdenjenigen Anwendung, der einen Angehörigen des Landsturms auffordertoder anreizt, dem Aufruf nicht Folge zu leisten.
efängniß voneinem Mo⸗ nat bis zu drei Jahrentrifft enjenigen, der es unter⸗ nimmt, einen Angehörigen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine zur Bethei⸗ igung an Bestrebungen zu verleiten, welche auf den sewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung gerichtet sind. 1 at der Thäter in der kösicht gehandelt, ein be⸗ Uimmtes, auf den gewalt⸗ samen Umsturz der bestehen⸗ zen Staatsordnung gerich⸗ sites Verbrechen zu fördern, otritt Zuchthausstrafe bis fünf Jahren ein; auch San auf Zulässigkeit von volizei⸗Aufsicht erkannt erden. G
§ 126.
Vxer durch Androhung eines eibrechens den öffentlichen . n Clört, wird mit Gefängniß bis
inem Jahre bestraft. si at der Thäͤter in der Ab⸗ 1 gehandelt, auf den bewaltsamen Umsturz der hi ehenden dinfuwirken oder richtete Bestrebungen zu
vE“
Staatsordnung darauf
Nach den Beschlüssen der Kommission des Reichstags erster Lesung.
Artikel I.
In dem Strafgesetzbuch werden die §§ 111, 112, 126 durch nach⸗ stehende unter den gleichen Zahlen aufgeführte Bestimmungen ersetzt und die folgenden neuen §§ 49 b, 111 a, 129 a eingestellt und der § 130 a aufgehoben.
§ 111.
Wer auf die im § 110 be⸗ zeichnete Weise zur Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die straf⸗ bare Handlung oder einen straf⸗ baren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
Ist die Aufforderung ohne Er⸗ folg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art und dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst an⸗ vv 11141“];
§ 111a.
Die Strafvorschriften, die nach § 111 Abs. 2 für den “ der erfolglosen Auf⸗ orderung gelten, finden auch gegen denjenigen An⸗ wendung, welcher auf die im § 110 bezeichnete Art ein Verbrechen oder eines der in den §§ 114, 115, 124, 125, 166, 167, 172, 201, 205, 240, 242, 253, 305, 317, 321 vor⸗ gesehenen Vergehen in der Weise oder unter Um⸗ ständen anpreist oder als erlaubt darstellt, die ge⸗ eignet sind, Andere zur Begehung solcher straf⸗ baren Handlungen anzu⸗ regen.
§ 112.
Wer einen Angehörigen des deutschen Heeres oder der Kaiser⸗ lichen Marine auffordert oder an⸗ reizt, dem Befehl des Oberen nicht Gehorsam zu leisten, wer insbeson⸗ dere eine Person, welche zum Be⸗ urlaubtenstande gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienst nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be⸗ straft. Diese Strafvorschrift findet auch auf denjenigen Anwendung, der einen An⸗ gehörigen des Landsturms auffordert oder anreizt, dem Aufruf nicht Folge zu leisten.
Wer in der Absicht, die militärische Zucht und Ordnung zu untergraben, durch Wort, Schrift, Druck oder Bild gegenüber einem Angehörigen des aktiven oder der aktiven
arine das Heer oder die Marine oder Einrichtungen derselben verächtlich macht oder zur Verletzung der auf die Verwendung der be⸗ waffneten Macht im Frie⸗ den oder Krieg sich beziehen⸗ den militärischen Dienst⸗ pflichten auffordert oder anreizt, wird mit Ge⸗ fängniß bis zu drei Jahren bestraft.
§ 126. Wer durch Androhung eines Verbrechens den öffentlichen Frie⸗ den stört, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 2
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Anzeiger und Königlich Preußi chen
Berlin, Mittwoch, den 13. März
fördern, so tritt Zu strafe bis zu fünf h ein; auch kann auf Zulässig⸗ Polizeiaufsicht
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§ 129 a.
Haben mehrere in der Ab⸗ sicht, auf den gewaltsamen Umsturz der bestehenden Staatsordnung hinzu⸗ wirken, die Ausführung eines Snh ese verab⸗ redet oder si zur fort⸗ gesetzten Begehung mehre⸗ rer, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter Ver⸗ brechen verbunden, sowerden sie, auch ohne daß der Ent⸗ schluß der Verübung des Verbrechens durch Hand⸗ lungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, mit Zuchthaus bestraft.
§ 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Eesi b. schiedene Klassen der Bevö ng zu Gewaltthätigkeiten gegen ein⸗ ander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher ineiner den u6“ e⸗ fährdenden Weise die Re⸗ ligion, die Monarchie, die Che⸗ die Familie oder das Eigenthum durch be⸗ schimpfende 1 öffentlich angreift.
§ 131.
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, von denen erweiß oder den Umständen nachan⸗ nehmen muß, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich be⸗ hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder An⸗ ordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren
bestraft. Artikel II.
In dem Militär⸗Strafgesetzbuch erhält der § 42 Abs. 2 folgende Fassung:
Wird gegen eine pesin; des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer in dem Straf⸗ gesetzbuch für das Deutsche Reich Theil II Abschnitt 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) oder Ab⸗ schnitt (Verbrechen und Vergehen wider die öffent⸗ liche Ordnung) vorgesehe⸗ nen strafbaren Handlungauf Gefängniß von mehr als sechs ochen erkannt oder erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im
37 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten 42 so kann ein besonderes Ver⸗ fahren des Militärgerichts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung oder auf Degradation zu er⸗
kennen ist. “ 5
ringeren
49 b.
Senen ehrere die Aus⸗ führung eines Verbrechens verabredet, ohne 8 der verbrecherische Entschluß durch Eüselnsgen⸗ welche einen Anfang der Ausfüh⸗ rung des Verbrechens ent⸗ halten, bethätigt worden ist, so werden sie, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, wenn das Verbrechen mit einer ge⸗ Strafe bedroht ist, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit shaft von gleicher
auer bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürger⸗ lichen Ehrenrechte und Zu⸗ lässigkeit von Polizeiauf⸗ sicht erkannt werden.
Der Thäter bleibt straf⸗ los, wenn er zu einer Zeit, zu welcher seine Theilnahme noch nicht entdeckt war, entweder die Ausführung des Verbrechens verhindert oder dessen Verhütung durch Anzeige bei der Behörde ermöglicht.
§ 129 a.
Haben Mehrere sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer, wenn auch im einzelnen goc⸗ nicht be⸗ stimmter Verbrechen ver⸗ bunden, so werden sie, auch ohne daß der verbrecherische Entschluß durch Hand⸗ lungen, welche einen An⸗ fang der Ausführung ent⸗ halten, bethätigt worden ist, mit Gefän 49 bis zu drei Jahren bestraft.
Der Thäter bleibt straf⸗ los, wenn er von der Ver⸗ bindung zu einer Zeit freiwillig zurücktritt, zu
Ir. Theilnahme
Aeußerungen
§ 131. Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich be⸗ hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anord⸗ nungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder E vhelängntt bis zu zwei Jahren aft.
*
Artikel II. In dem Militär⸗Strafgesetzbuch Fhült der § 42 Ab. 2 folgende
assung:
ird gegen eine Ferlen des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer in dem Straf⸗ esetzbuch für das Deutsche hc Theil II Abschnitt I (Hochverrath und Landes⸗ verrath), Abschnitt 2 (Be⸗ idi es Landesherrn), (Beleidigung ürsten), Ab⸗ erstand gegen tsgewalt) oder 7 (Verbrechen Vergehen wider die öffentliche Ordnung) vor⸗ esehenen strafbaren Hand⸗ 89 auf Gefängniß von mehr als sechs Wochen er⸗ kannt oder erfolgt die Ver⸗ urtheilung einer Person des Be⸗ vrinabtenstandes während der Be⸗ urlaubung wegen einer strafbaren Fendeens der im § 37 Abs. 2 tr. 2 bezeichneten Art, oder auf
Staats⸗Anzeiger. H
Grund der Nr. 3, 4, 5, 7 oder 8 des § 361 des Strafgesetz⸗ buchs und ist in letzteren Fällen auf Ueberweisung an die Landes⸗Polizei⸗ behörde erkannt, so kann ein besonderes Verfahren des Militär⸗ gerichts zur Entscheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienst⸗ entlassung oder auf Degradation zu erkennen ist.
beböö“ “
In dem Gesetz über die Presse
vom 7. Mai 1874 (R.⸗G.⸗Bl.
S. 65) wird die Nr. 3 des § 2
durch die nachfolgende Bestimmung
ersetzt. 8 § 23
3) wenn der Inhalt einer Druck⸗ schrift den Thatbestand einer der in den §§ 85, 95, 111, 111a, 112, 126, 130 oder 184 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Handlungen be⸗ gründet.
§ 23. 3) wenn der Inhalt ei Druckschrift den Thatbestand einer der in den §§ 85, 95, 111, 111a, 112, 130 oder 184 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Strafe be⸗ drohten Handlungen begründet, in den Fällen der §§ 111, 111a, 112 und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Verzögerung der Beschlag⸗ nahme die Aafüeperunns oder An⸗ reizung ein Verbrechen oder Ver⸗ gehen unmittelbar zur Folge haben
““ werde. rtikel IV. Artikel IV. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage Unverändert. der Verkündigung in Kraft. Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.
Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahnnetzes und die Betheiligung des Staats an dem Bau von Kleinbahnen, zugegangen.
Die Staatsregierung wird ermächtigt: ur Herstellung von Eisen 2g und der durch bedingten Vermehrung des Fuhrparks der Sta bahnen, und zwar:
88 a. zum Bau einer Eisenbahn: von Angerburg nach Goldap die Summe von . von Jablonowo 381 Riesenburg mit Abzweigung nach Marienwerder die Summe von... von Rheda nach Putzig die Summe von.. von Ströbel nach Schweidnitz die Summe von. von Bolkenhain nach Merzdorf die Summe von. von Oberrottenbach nach Katzhütte mit Abzweigung nach Königsee die Summe von . .. von Gandersheim über Bodenburg einerseits nach Elze, andererseits nach Düngen die Summe von. von Bremervörde nach Buchholz die Summe von von Brilon nach Geseke die Summe von
) von Trompet nach Kleve die Summe von ..
b. zur Beschaffung von Betriebsmitteln: vb““
I.
5 960 000 1 070 000 1 853 000 2 000 000
2 985 000
5 320 000 4 585 000 5 170 000 4 030 000
1 . .8550 009 zusammen. 45 263 000
II. Zur Deckung der Mehrkosten:
1) für den Bau einer Eisenbahn von Triptis nach 1 Blankenstein die Summe von 750 000 ℳ, 2) für Anlage von Straßen und Erwerb b von Grund und Boden behufs Ver⸗ werthung der infolge Umgestaltung der Bahnhofsanlagen in Düsseldorf freigewordenen Grundstücke die Summe e4*“* zusammen..
III. Zur Förderung des Baues von Klein⸗ bahn en die Summe 8
1 170 000
5 000 000 „ . 51 433 000 ℳ
insgesammt. zu verwenden 2 .
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. La aufgeführten übrendi erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen er⸗ füllt sind:
A. Der gesammte, zum Bau der Bahnen und deren Neben⸗ anlagen nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im eereeeea festzustellenden Entwürfe erforderliche Grund und oden ist der Staatsregierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Bestimmungen der Enteignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Benutzung für die Zeit des Bedürfnisses u überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen staats⸗ seitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung ode Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller “ gungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, i rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicher zu stellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf di unentgeltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung der jenigen Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmer im öffentlichen Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landesgesetzlicher Be⸗ stimmung obliegt oder auferlegt wird. 18
Zu den Grunderwerbskosten der Bahn zu Nr. 8 (Bremervörde — Buchholz) soll staatsseitig ein Zuschuß von 85 000 ℳ gewährt werden.
.Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädi⸗ gung für die Dauer des Bestehens und Betriebs der Bahnen zu ge⸗ tatten. — C. Für die unter I a 4 bis 7 benannten Bahnen muß See: g von den Interessenten — für die Bahn unter 7 jedoch nur für die im Braunschweigischen Staatsgebiete belegenen Theilstrecken — zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet 1 werden, und zwar zum Betrage: 8
a. bei Nr. 4 Sashelrchnendnit) I1AXAX“ 100 000 ℳ
b. bei Nr. 5 (Bolkenhain. -Merzdorf) von .. .. 70 000 „
c. bei Nr. 6 (Oberrottenbach —Katzhütte mit Ab⸗
zweigung na Kaetgleh Dvog IX d. bei Nr. 7 (Gandersheim — Elze bezw. Düngen)
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